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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB130457: Obergericht des Kantons Zürich

Die Privatklägerin beschuldigt den Beschuldigten, sie im Jahr 2009 zur Prostitution gezwungen zu haben, während G. in Bulgarien war. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe und gibt an, die Privatklägerin mit einem anderen Mann verwechselt zu haben. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Privatklägerin wird vom Gericht als überzeugend und nachvollziehbar eingeschätzt, während der Beschuldigte sein Aussageverweigerungsrecht in Anspruch nimmt und die Vorwürfe vehement bestreitet. Letztendlich wird der Beschuldigte wegen Förderung der Prostitution und Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt, wobei die Gerichtskosten und eine Genugtuungssumme festgesetzt werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB130457

Kanton:ZH
Fallnummer:SB130457
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB130457 vom 19.12.2014 (ZH)
Datum:19.12.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Förderung der Prostitution etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Vorins; Vorinstanz; Aussage; Berufung; Anklage; Aussagen; Geschädigte; Verteidigung; Urteil; Prostitution; Recht; Bulgarien; Verfahren; Sachverhalt; Einvernahme; Dokumente; Staatsanwaltschaft; Schweiz; Verfahren; Gericht
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 195 StGB ;Art. 325 StPO ;Art. 369 StGB ;Art. 389 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 70 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 91 SVG ;
Referenz BGE:133 IV 235; 134 IV 1; 135 IV 87; 136 IV 55; 139 IV 282;
Kommentar:
-, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 402 StPO, 2013

Entscheid des Kantongerichts SB130457

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130457-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 19. Dezember 2014

in Sachen

  1. ,

    Privatklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. ,

    sowie

    Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. S. Steiner,

    Anklägerin und Berufungsbeklagte

    gegen

  2. ,

Beschuldigter und II. Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. ,

betreffend

Förderung der Prostitution etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 2. Juli 2013 (DG130172)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Juni 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24).

Urteil der Vorinstanz :

(Urk. 61)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB sowie

    • des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr sowie Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 215 Tage durch Haft erstanden sind).

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 10 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate abzüglich 215 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

  4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Juni 2013 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 1'600.wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 4'500.- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei

    Fr. 4'000.- Gebühr Strafuntersuchung Fr. 28'907.40 Auslagen Untersuchung Fr. 22'205.55 amtliche Verteidigung

    Fr. 5'185.10 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  6. Die nach Abzug der zur Deckung der Verfahrenskosten verwendeten beschlagnahmten Barschaft verbleibenden Kosten des Verfahrens (inkl. derjenigen der Geschädigtenvertretung) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

  7. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A. dem Grundsatze nach aus der heute erfolgten Verurteilung schaden-ersatzpflichtig ist. In quantitativer Hinsicht wird die Privatklägerin auf den Zivilweg gewiesen.

    b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A.

    eine Genug-

    tuungssumme von Fr. 5'000.zuzüglich 5 % Zins ab 31. Juli 2009 zu bezahlen.

  8. (Mitteilungen)

  9. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 82):

    1. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte, B. , vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB freizusprechen;

    2. der Schuldspruch in Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand sei zu bestätigen;

    3. die Dispositiv-Ziffern 2. bis 7. des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben;

    4. der Beschuldigte sei - unter Anrechnung der erstandenen Haft mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.-sowie einer Busse von CHF 500.-zu bestrafen;

    5. für die resultierende Überhaft von 185 Tagen sei ihm eine Genugtuung von CHF 37'000.-zuzusprechen;

    6. die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen; evtl. auf den Zivilweg zu verweisen;

    7. die Kosten für das Verfahren betreffend das SVG-Delikt seien dem Beschuldigten aufzuerlegen; hierfür sei die beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'600.-bis zur Deckung einzuziehen;

    8. alle übrigen Kosten aus dem vorinstanzlichen Verfahren einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen;

    9. die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Der Staatsanwaltschaft (Urk. 86):

    Keine Anträge.

  3. Der Privatklägerin (Urk. 90):

  1. Die Berufungsanträge Ziff. 1, Ziff. 3 i.V. mit Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils und Ziff. 6 seien abzuweisen.

  2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens (einschliesslich der Kosten für die Geschädigtenvertretung) seien dem Berufungskläger aufzuerlegen auf die Staatskasse zu nehmen.

  3. Der Geschädigtenvertreterin sei vor Erlass des obergerichtlichen Urteils Gelegenheit zur Einreichung eines Honorarantrags zu geben.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang
  1. Verfahrensgang

    1. Das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 2. Juli 2013 der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr sowie Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV schuldig. Das Gericht bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, wobei es diese im Umfang von 10 Monaten aufschob und für die übrigen 7 Monate, abzüglich 215 Tage erstandener Haft, den Vollzug anordnete. Die mit Datum vom 11. Juni 2013 durch die Staatsanwaltschaft II beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'600.-wurde zur Deckung der Verfahrenskosten bestimmt, welche mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt wurden. Schliesslich stellte das Gericht die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin fest. Überdies verpflichtete das Gericht den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- (zuzüglich Zins zu 5% ab dem 31. Juli 2009) an die Privatklägerin (Urk. 61).

    2. Im Anschluss an die Hauptverhandlung liess der Beschuldigte gegen das genannte Urteil Berufung anmelden (Prot. I S. 15). Mit Eingabe vom 9. Juli 2013 liess ebenfalls die Privatklägerin Berufung anmelden (Urk. 48). Am 24. September 2013 nahm die Rechtsvertreterin der Privatklägerin das schriftlich begründete Urteil in Empfang (Urk. 60/3). In der Folge zog sie die am 9. Juli 2013 erhobene Berufung zurück (Urk. 62). Dem Verteidiger wurde das begründete Urteil am

      26. September 2013 zugestellt. Fristgerecht reichte er dem hiesigen Gericht am

      16. Oktober 2013 die Berufungsklärung ein (Urk. 64). Nach der mit Präsidialverfügung vom 14. November 2013 an den Verteidiger ergangenen Aufforderung zur konkreten Antragsstellung, reichte er mit Datum vom 28. November 2013 eine

      präzisierte Eingabe ein, in welcher er sich gleichzeitig mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärte (Urk. 70). Sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf das Erheben einer Anschlussberufung (Urk. 74, Urk. 76). Nachdem sich die Vertreterin der Privatklägerin ausdrücklich mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatte und das entsprechende Einverständnis der Staatsanwaltschaft aufgrund ihres Stillschweigens anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2014 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 76).

    3. Mit Eingabe vom 10. April 2014 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein, in welcher er auch Beweisanträge stellte (Urk. 82). Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Berufung am 25. April 2014 (Urk. 86). Am 10. Juni 2014 reichte die Vertreterin der Privatklägerin die Berufungsantwort ein (Urk. 90). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 87). Mit Eingabe vom

      12. August 2014 nahm der Verteidiger Stellung zu den Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin (Urk. 98). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin verzichteten auf eine weitere Eingabe (Urk. 103, Urk. 104).

    4. Der Schriftenwechsel ist somit abgeschlossen und das Verfahren spruchreif.

II. Prozessuales
  1. Umfang der Berufung

    1. In seiner Berufungserklärung ficht der Beschuldigte mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (Ziffer 1 lemma 2) das gesamte Urteil an. Gestützt auf diese Berufungserklärung sowie die präzisierte Eingabe vom 28. November 2013 (Urk. 70) und unter Verweis auf Dispositiv-Ziffer 3 der Präsidialverfügung vom

      14. November 2013, hat das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand als vollständig angefochten zu gelten. Damit ist lediglich der genannte Schuldspruch (Dispositiv-Ziffer 1 lemma 2)

      in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist (Art. 402 StPO i.V.m. 437 Abs. 1 StPO). Hingegen sind die übrigen Ziffern des vorinstanzlichen Urteils (Ziffer 1 lemma 1, Ziff. 2 bis 7) angefochten und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO).

    2. Die Berufung der Privatklägerin ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Urk. 62).

  2. Beweisanträge

    1. In der Berufungsbegründung stellte der Beschuldigte im Rahmen seiner Ausführungen zum Sachverhalt zwei Beweisergänzungsanträge. Danach sollen

      zum Einen die Geschäftsführerin des Club C.

      in D. , E. ,

      sowie der Clubbesitzer F.

      als Zeugen, zum Anderen die Privatklägerin

      A. als Auskunftsperson befragt werden (Urk. 82 S. 8f.).

    2. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Nachdem die vom Beschuldigten verlangten zusätzlich zu erhebenden Beweise der Sachverhaltserstellung dienen sollen, wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zum Sachverhalt über diese Beweisanträge zu entscheiden sein.

  3. Anklageprinzip

    1. Wie bereits vor Vorinstanz rügt der Verteidiger auch im Berufungsverfahren eine Verletzung des Anklageprinzips. Er führte dazu aus, die Anklage sei in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt. Dem als präsumtiv unschuldig zu betrachtenden - Beschuldigten sei nicht zuzumuten, im Hinblick auf eine in zeitlicher Hinsicht völlig unbestimmte Anklage konkrete Ausführungen dazu zu machen, wo er sich während der in Frage stehenden Zeitspanne befunden habe bzw. weshalb er für diese Zeitspanne als Täter nicht in Frage komme. Die Tatsache, dass die Privatklägerin ihre Beschuldigungen erst zwei Jahre nach den fraglichen Ereignissen zur Anzeige gebracht habe, möge im vorliegenden Fall wohl ein Grund für eine

      gewisse Ungenauigkeit sein. Ein Zeitfenster von sechs Monaten sei aber jenseits der Grenze und deshalb nicht mehr tolerierbar. Der Beschuldigte habe sich während der in der Anklage genannten Monate nur teilweise in der Schweiz aufgehalten. Aufgrund der langen Zeitdauer sei es ihm aber nicht möglich, sich evtl. mit Aufenthaltsnachweisen Reisedokumenten zu entlasten. Nachdem es der Staatsanwaltschaft sicher möglich gewesen wäre, dieses Zeitfenster mit geeigneten Beweisabnahmen einzugrenzen, sei klar, dass der bestehende Anklagevorwurf dem Anklagegrundsatz nicht genüge. Mit der Verurteilung des Beschuldigten in diesem Anklagepunkt habe die Vorinstanz das Anklageprinzip und den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Zudem liege in diesem Punkt eine ungenügende Begründung der Vorinstanz vor. So habe sie nicht dargelegt, weshalb es im vorliegenden Fall verhältnismässig und damit gerechtfertigt sein soll, auf eine genauere zeitliche Eingrenzung zu verzichten. Untauglich sei im Weiteren der Hinweis der Vorinstanz, der Beschuldigte habe zu besagtem Anklagepunkt dreimal Stellung nehmen können (Urk. 82 S. 4ff.).

    2. Die Privatklägerin liess zu diesem Punkt in ihrer Berufungsantwort ausführen, der Beschuldigte habe vorliegend seine Verteidigungsrechte unzweifelhaft genügend wahrnehmen können. Dies gehe aus den Befragungsprotokollen hervor. Der Beschuldigte habe genau gewusst, um welche Vorfälle es gehe und habe seine Verteidigungsrechte auf verschiedene Weise wahrgenommen. Die Gründe, weshalb der Deliktszeitraum nicht näher eingegrenzt sei, lägen auf der Hand. Zum einen könnten Menschenhandelsfälle bzw. Förderung der Prostitution nicht auf einen Tag genau festgelegt werden. Zum anderen habe sich die Tat des

      Beschuldigten im Rahmen des von G.

      verübten Menschenhandels / Förderung der Prostitution abgespielt, welche sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt habe. Zudem habe bei der Privatklägerin eine Angstund Drucksituation vorgelegen, was eine genauere zeitliche Einordnung verunmöglicht habe (Urk. 90 S. 3f.). Die Staatsanwaltschaft verwies zur Beurteilung dieser Frage auf die Begründung der Vorinstanz (Urk. 86 S. 1).

    3. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bestimmt basierend auf dem aus Verfassungsund Konventionsrecht fliessenden Anklageprinzip, dass die einer beschuldigten

      Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz aber genau, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung, zu bezeichnen sind. Zu schildern ist der historische Lebensvorgang, den das Gericht rechtlich zu würdigen hat. Das Anklageprinzip ist allerdings nicht Selbstzweck. Es dient nebst der Bestimmung des Prozessgegenstandes der Information der beschuldigten Person über die für die Durchführung des Verfahrens und der Verteidigung notwendigen Umstände (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist vor diesem Hintergrund massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Angaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.3).

    4. Für die Frage, ob im Zusammenhang mit der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, ist die in jedem Einzelfall vorzunehmende Abwägung zwischen den berechtigten Anliegen des Opfers und dem Recht des Beschuldigten auf effektive Verteidigung massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.5). Sind die Anklagevorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, so erlaubt dies eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten, welche die relative zeitliche Bestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag, was zur Verneinung einer relevanten Einschränkung in den Verteidigungsrechten des Beschuldigten bzw. einer Verletzung des Fairnessprinzips führen kann (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.4., vgl. auch Landshut in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 28 zu Art. 325 StPO).

    5. Die Anklageschrift macht zum fraglichen Tatgeschehen (vgl. nachfolgend Ziff. III. 2.) detaillierte Angaben. Sie umschreibt den Grund, weshalb der Beschul-

      digte bei der Privatklägerin das Geld abholen sollte, nämlich weil G.

      nach

      Bulgarien gereist war. Im Weiteren gibt sie an, dass der Beschuldigte auf einem Parkplatz in der Nähe des FKK Clubs C. in H. auf die Privatklägerin gewartet habe, diese zu ihm ins Auto gestiegen und ihm im Auto das Geld übergeben habe. Des weiteren beziffert die Anklage den übergebenen Geldbetrag mit Fr. 4'000.--. Damit kann hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens nicht gesagt werden, dem Beschuldigten seien wesentliche Angaben vorenthalten worden. Vielmehr erlaubt der in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschriebene Vorwurf eine genügende Individualisierung des zu beurteilenden Vorwurfs. Trotz der zeitlich durchaus vagen Eingrenzung des Tatgeschehens wusste der Beschuldigte somit genau, was ihm vorgeworfen wurde, was im Übrigen auch aus den Einvernahmen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft hervorgeht. Der

      Beschuldigte bestritt nicht, die Privatklägerin in H.

      auf einem Parkplatz getroffen zu haben, sondern legt einzig die Situation abweichend von der Anklage dar. Er bezieht klar Stellung zum Vorwurf gemäss Anklageschrift. Ganz offensichtlich kann der Beschuldigte das ihm Vorgeworfene einem Geschehen zuordnen. Im Übrigen trifft das Argument des Verteidigers, der Beschuldigte sei durch die vage zeitliche Fixierung der Anklage, um einen Alibi-Beweis gebracht worden, nicht zu. So gab der Beschuldigte in seinen Einvernahmen an, vor allem in Deutschland, aber auch in Österreich und der Schweiz unterwegs gewesen zu sein. Er sei ständig in Bewegung gewesen (Urk. HD 3/6 S. 8). Unter diesen Umständen wäre aber auch bei einer genaueren zeitlichen Angabe in der Anklageschrift nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte punktgenau angeben könnte, wann er in der Schweiz bzw. nicht in der Schweiz war. Im Übrigen liegen die Gründe für die zeitliche Ungenauigkeit der Anklage darin, dass die Anzeige spät erstattet wurde, die von der Privatklägerin geschilderte Delinquenz gegen sie eine längerdauernde war und es daher für sie schwierig war, den Ereigniszeitpunkt genau zu bestimmen. Dass sie nicht früher Anzeige erstattete, begründete die

      Privatklägerin mit ihrer Angst vor G.

      und ihrer persönlichen Erschütterung

      über das Geschehene (Urk. HD 4/2 S. 2, HD 4/4 S. 9f.). Diese Darlegung erscheint nachvollziehbar und das Verhalten der Privatklägerin kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Privatklägerin wurde einerseits von der Polizei andererseits durch die Staatsanwaltschaft ausführlich befragt. Inwieweit die Staatsanwaltschaft geeignetere Beweisabnahmen hätte vornehmen können, um das Zeitfenster einzugrenzen, ist entgegen der Rüge der Verteidigung nicht ersichtlich. Die Rüge des Verteidigers betreffend eine ungenügende Anklageschrift ist damit nicht zu hören.

    6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bei der Prüfung der Anklagegenauigkeit vorzunehmende Abwägung von Täterund Opferinteressen vorliegend zugunsten der Privatklägerin ausfällt. Die in sachlicher und örtlicher Hinsicht detaillierte Umschreibung des Sachverhalts vermag den weiten Tatzeitraum der Anklage aufzuwiegen. Damit steht fest, dass das Anklageprinzip vorliegend nicht verletzt wurde.

III. Sachverhalt
  1. Ausgangslage

    1. Die Kantonspolizei Bern wurde Mitte Mai 2011 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Privatklägerin gezwungen worden sei, ihre Dienste im Sexualgewerbe anzubieten. In der Folge nahm die Polizei mit der Privatklägerin Kontakt auf und es wurden Termine für eine Befragung vereinbart (Urk. HD 4/1 S. 1). Die ersten Befragungen der Privatklägerin fanden am 18. Mai 2011 und am 20. Mai 2011 durch die Kantonspolizei Bern statt. Im Rahmen der nachfolgenden polizeilichen

      Abklärungen ergab sich, dass sich die Polizei von D.

      mit G.

      wegen

      Verdachts auf Menschenhandel beschäftigte. Nachdem sich kein Hinweis auf einen Tatort im Kanton Bern ergab, wurden die bis dahin erstellten Akten der Stadtpolizei Zürich zur weiteren Bearbeitung überlassen (Urk. HD 4/1 S. 6).

  2. Anklagevorwurf

    1. Die Anklageschrift führt zum Tatbestand der mehrfachen Förderung der Prostitution in Ziffer I zwei verschiedene Begebenheiten auf. Dem Beschuldigten wird im zweiten Absatz von Ziffer I der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich gegenüber G. als Vermittler eines Arbeitsortes für die Geschädigte in einem geeigneten Sexetablissement empfohlen und G. ge-

      raten, die Geschädigte im FKK Club C.

      unterzubringen, welcher Empfeh-

      lung G.

      gefolgt sei und den Beschuldigten entsprechend gebeten habe, für

      die Geschädigte einen Arbeitsplatz in diesem Etablissement zu besorgen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, vermutlich im Februar 2009 habe der Beschuldigte die Geschädigte A. und G. in der Nähe ihres damaligen Wohnortes an der Ecke strasse/ strasse in Zürich abgeholt und sie zum FKK

      Club C.

      in H.

      chauffiert. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass

      die Geschädigte die Prostitutionstätigkeit gegen ihren Willen, im Auftrag und unter Kontrolle von G. , in dessen Besitz die Geschädigte gestanden habe und dem sie auch den Prostitutionserlös habe abgeben müssen, ausgeübt habe.

    2. Gestützt auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Geschädigten erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin

      und G.

      im Februar 2009 in Zürich abgeholt und zum FKK Club C. in

      H. gebracht hatte. Jedoch sah es die Vorinstanz als nicht erwiesen an, dass der Beschuldigte der Vermittler des Arbeitsortes für die Geschädigte war. Zudem konnte die Vorinstanz nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass die Geschädigte die Prostitutionstätigkeit gegen ihren Willen und im Auftrag und unter Kontrolle von

      G.

      ausübte (Urk. 61 S. 19). Dieses Beweisergebnis kommt faktisch einem

      Freispruch des Beschuldigten von diesem Sachverhaltsteil gleich. Nachdem einzig der Beschuldigte gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat, darf in Beachtung des Verschlechterungsverbots das Urteil der oberen Instanz nicht zu seinen Ungunsten verschärft werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Würde das Berufungsgericht nach erfolgter Beweiswürdigung zum Schluss gelangen, dass dem Beschuldigten auch die Handlungen des genannten Sachverhaltsteils nachgewiesen werden können, so führte dies infolge der mehrfachen Tatbegehung zu einer strengeren Bestrafung des Beschuldigten, was wie erwähnt nicht zulässig wäre. Bei dieser Ausgangslage hat sich das Berufungsgericht vorab mit dem abschliessenden Vorwurf in Ziffer I der Anklageschrift (vgl. nachfolgend) zu befassen. Jedoch bleibt es dem Berufungsgericht unbenommen, sich auch zu denjenigen Teilen des Sachverhalts zu äussern, welche die Vorinstanz als nicht erstellt erachtete (vgl. BGE 139 IV 282).

  3. Strittiger Anklagesachverha lt

    1. Zu prüfen bleibt der Tatvorwurf gegen den Beschuldigten, er habe in der Zeit zwischen Februar 2009 und Juli 2009 während G. in Bulgarien geweilt habe von diesem die Aufsicht über die Geschädigte übernommen und dabei insbesondere deren Verdienst bei ihr abgeholt. Zu diesem Zweck habe sich der Be-

      schuldigte nach H.

      begeben und in der Nähe des FKK Clubs C. auf

      einem Parkplatz gewartet. Die Geschädigte sei in seinen Wagen eingestiegen und habe ihm das Geld im Betrag von Fr. 4'000.-- übergeben. Dem Beschuldigte sei dies jedoch zu wenig gewesen, weshalb er die Geschädigte aufgefordert habe, mehr zu arbeiten. Eine Rechtfertigung der Geschädigten habe er nicht gelten lassen und ihr gesagt, sie hätte einen zu grossen Mund. Schliesslich habe er der Geschädigten gedroht, sie in den Kofferraum zu stecken, wenn sie nicht mehr arbeite, welche Äusserung die Geschädigte verängstigt habe (Urk. 24).

    2. Diesen Anklagesachverhalt bestritt der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung, als auch vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren, weshalb der entsprechende Sachverhalt zu erstellen ist (Urk. HD 3/5, 3/6 und 3/7, Urk. 41, Urk. 82).

  4. Grundsätze der Beweiswürdigung

    1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Grundsätze der Beweiswürdigung dargelegt, worauf in Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 61

      S. 9, Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Nachdem bei dem nunmehr zu klärenden Sachverhaltsteil einzig die Privatklägerin und der Beschuldigte zugegen waren, der im Weiteren involvierte

      G.

      nicht einvernommen werden konnte, sind als Beweismittel vorab die

      Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten von Bedeutung und nachfolgend einer Prüfung zu unterziehen.

  5. Glaubwürdigkeit der Parteien

    1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten

      Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter ein erhebliches Interesse am Prozessausgang hat. Dieses Interesse ist durchaus legitim, hätte ihn jedoch dazu verleiten können, sich durch seine eigenen Aussagen zu entlasten und die Ereignisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten - der in seiner prozessualen Position nicht zur Wahrheit verpflichtet ist sind daher mit Zurückhaltung zu würdigen. Dass dies angebracht ist, erläuterte die Vorinstanz auch an-

      hand des Aussageverhaltens des Beschuldigten zum Vorhalt in Anklageziffer II (Fahren in fahrunfähigem Zustand), worauf zu verweisen ist (Urk. 61 S. 10, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu den von der Vorinstanz erwähnten Vorstrafen bzw. zu den gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchungen (vgl. Urk. 21/11, Urk. 21/12) ist anzumerken, dass weniger die Tatsache der Vorstrafen an sich gewisse Vorbehalte an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten auszulösen vermögen als vielmehr seine Darstellung, wonach er noch nie verurteilt worden sei, die gegen ihn geführten Strafuntersuchungen konstruiert worden seien, er mitunter einzig das Opfer von Straftaten gewesen sei und seit dreizehn Jahren in Bulgarien keine Polizeistelle mehr betreten habe (Urk. HD 21/16 S. 2, Urk. HD 41 S. 3). Selbst wenn gewisse Strafuntersuchungen nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten geführt haben mögen, so kann es doch schwerlich zutreffen, dass er gleich dreimal, nämlich im Jahr 2002, 2004 und 2005 zu Unrecht verurteilt und bestraft worden ist (Urk. HD 21/11). Daraus geht hervor, dass dem Beschuldigten durchaus die Neigung zu kommt, persönliche Lebensvorgänge zu seinen Gunsten zu präsentieren. Mit der Vorinstanz ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass Anhaltspunkte vorliegen, welche an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Zweifel aufkommen lassen. Die Aussagen des Beschuldigten, welche letztlich für die Erstellung des konkreten Tatvorwurfs zu analysieren sind, werden unter Beachtung dieses Vorbehalts zu würdigen sein.

    2. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin

      Wie von der Vorinstanz ausgeführt, sagte die Privatklägerin unter Hinweis auf die Straffolgen in den Artikeln 303 bis 305 StGB aus, was ihr jedoch nicht zu einer generell erhöhten Glaubwürdigkeit verhilft. Dies ist insbesondere im vorliegenden Fall zu beachten, nachdem bei dem zu beurteilenden Geschehen lediglich die Privatklägerin und der Beschuldigte zugegen waren und somit keine weiteren direkten Beweismittel vorliegen, welche eine allfällige Falschaussage der Privatklägerin zum Vornherein zu entlarven vermöchten. Des weiteren hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer geltend gemachten Schadenersatzund Genugtuungsforderung durchaus ein Interesse an einem Prozessausgang zu ihren Gunsten hat. Damit sind auch die Aussagen der Privatklägerin mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.

  6. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin

    1. Zum strittigen Sachverhalt machte die Privatklägerin bereits in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2011 Angaben und zwar im Rahmen ihrer

      Ausführungen zur Frage wie sie G.

      (= G. ) kennen gelernt habe. So

      gab sie an, sie habe in der Sauna C. in D.

      drei bis fünf Monate

      gearbeitet. G.

      sei dann mit ihrem Geld zurück nach Bulgarien gegangen.

      Sie sei weiterhin in D.

      geblieben, um zu arbeiten. Es sei dann ein Freund

      von G.

      gekommen und habe ihr das Geld abgenommen. Die Freunde von

      G.

      hätten sie beobachtet, damit sie nicht weggegangen sei (Urk. HD 4/2 N

      109-111). Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme führte die Privatklägerin aus, es habe noch diesen I. gegeben, sie wisse nicht, ob dies sein richtiger Name sei. Er sei etwas wie ein türkischer Zigeuner. Er habe ihr nichts Schlechtes getan. Sie erinnere sich, dass I. sie und G. nach D.

      gebracht habe. Dort im C. habe es ein Mädchen von I.

      gegeben.

      Sie sei auch sehr dünn und klein gewesen. Später als G.

      nach Bulgarien

      gefahren sei, ein paar Monate, nachdem er sie gebraucht habe, sei dieser I. gekommen und sie habe ihm das Geld, das sie verdient habe, gegeben. Einmal sei er an einem Abend gekommen, sie habe Fr. 4'000.-bei sich gehabt und ihm alles Geld übergeben. Er habe ihr dann gesagt, es sei zu wenig, sie müsse mehr verdienen. Er habe ihr Vorwürfe gemacht und ihr gedroht, dass er sie in den Kof-

      ferraum stecken würde. Sie habe dies dann G.

      erzählt. Dieser habe dann

      gesagt, I.

      hätte dies nicht ernst gemeint. Aber sie habe Angst gehabt, als

      I.

      ihr das gesagt habe (Urk. HD 4/3 N 105ff.). Auch im Zusammenhang mit

      der Frage, wieviel Geld ihr G.

      in jenem halben Jahr abgenommen habe,

      gab die Privatklägerin an, als G. in Bulgarien gewesen sei, habe sie I. CHF 4'000.-gegeben (Urk. HD 4/3 N 280).

      Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. April 2013 äusserte sich die Privatklägerin, angesprochen auf I. , folgendermassen: Sie könne sich nicht genau erinnern, wann und wie sie sich kennen gelernt hätten. Er habe

      alle Arbeitsorte gekannt und sie wisse, dass er sie ins C.

      gefahren habe.

      Sie denke, er habe sie auch ins J.

      gefahren. Sie sei sich jedoch nicht si-

      cher. Sie wisse dass G.

      und I.

      ständig in Kontakt gestanden hätten.

      Sie habe G. gesagt, sie wolle von dort (C. ) weg und diese Arbeit nicht

      mehr machen. G.

      habe sie immer wieder vertröstet und gesagt, es sei nur

      noch für ein paar Monate. Sie habe G. angerufen und gesagt, er solle das Geld nehmen und alles, er solle sie einfach nach Bulgarien bringen. In dieser Zeit habe sich G. in Bulgarien aufgehalten. Seine Freunde hätten sie überwacht, damit sie nicht habe weglaufen können. G. habe sie dann angerufen um ihr

      mitzuteilen, dass I.

      kommen würde, um das Geld abzuholen und es ihm

      (G. ) nach Bulgarien schicken werde. Sie wisse, dass I. ein schwarzes Auto gefahren sei. Das Modell wisse sie nicht mehr. Neben ihm habe noch ein Mann gesessen. Sie könne sich aber nicht erinnern, wie dieser ausgesehen habe.

      Sie habe Fr. 4'000.-bei sich gehabt und alles I.

      gegeben. Sie erinnere

      sich, dass I.

      das Geld gezählt und dann gesagt habe, es sei zu wenig, sie

      solle mehr arbeiten, ansonsten er sie packen, in den Kofferraum werfen und in Stücke schneiden werde. Sie habe dies später G. erzählt. Dieser habe gelacht und gesagt, dies sei nur ein Scherz gewesen. Für sie habe es jedenfalls nicht wie ein Scherz geklungen (Urk. 4/6 S. 9). Auf die Frage von wo I. sie

      ins C.

      gebracht habe, gab die Privatklägerin an, sie könne sich nicht erinnern. Auf die Frage, ob es in Zürich gewesen sei, antwortete sie, sie denke schon, aber sie wisse nicht mehr genau wo. Sie habe einige vage Erinnerungen, Anderes sei wiederum ganz klar. Sie könne es nicht chronologisch einordnen (Urk. 4/6 S. 10). Auf die Frage, ob I. ihr gesagt hätte, weshalb er jetzt bei ihr das Geld abhole, führte sie aus, sie glaube nicht. Sie habe keine andere Wahl gehabt, sie habe das Geld abliefern müssen. Sie habe wiederholt daran gedacht, zur Polizei zu gehen, aber sie habe gar nicht gewusst wo. Er habe sie überallhin begleitet. Sie habe sich nicht frei bewegen können. I. habe ihre Situation gekannt. Die Zuhälter seien ja zusammen und die erzählten sich gegenseitig vieles. Nochmals

      auf die Geldübergabe an I.

      angesprochen, führte die Privatklägerin zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe in seinem Auto gegenüber des C. bei der Bäckerei gewartet. Sie sei in sein Auto gestiegen, auf den Rücksitz. Vorgängig sei sie von G. per Telefon informiert worden, dass I. kommen würde, um das Geld abzuholen. Sie habe I. s Telefonnummer nicht gehabt. Sie wisse nicht, wie lange es gedauert habe, bis sie nach dem Telefon hinausgegangen sei. Sie könne sich aber daran erinnern, dass sie sich umgezogen habe,

      hinausgegangen sei und das schwarze Auto schon dort gestanden habe. Sie glaube, es sei ein schwarzer Mercedes gewesen. Sie habe sportliche Kleider getragen, sie glaube eine grüne Sporthose, Turnschuhe und irgendein Oberteil. Mit

      I.

      hätte sie im Auto nicht viel gesprochen, Sie wisse nur, dass er das Geld

      gezählt und gesagt habe, es sei zu wenig, sie solle mehr arbeiten. Sie wisse nicht, was sie geantwortet habe, aber er habe ihr gesagt, sie hätte einen zu grossen Mund. Und wenn sie nicht arbeiten sollte, dann würde er sie in den Kofferraum werfen. Abweichend von der weiter vorne geäusserten Angabe führte die Privatklägerin an dieser Stelle weiter aus, er habe gesagt, er würde sie wie seine Mädchen auch in den Kleiderschrank sperren und sie genauso bestrafen wie er auch die anderen bestrafe (Urk. HD 4/6 S. 15).

    2. Vorab ist festzuhalten, dass die Privatklägerin über die Geldübergabe an den Beschuldigten erstmals im Rahmen der Schilderung ihres Kennenlernens von

      G.

      berichtete. Auch in der zweiten Einvernahme kam die Privatklägerin auf

      den Beschuldigten von sich aus zu sprechen, als sie frei über ihre Einreise und ihren Aufenthalt in der Schweiz berichtete. Die Art, wie sie über den Beschuldigten berichtete, ist sachlich und erweckt nicht den Anschein sie dramatisiere das Geschehen, was ihre Angaben glaubhaft erscheinen lässt. Sie beschreibt den Be-

      schuldigten als Komplizen bzw. Helfer von G.

      und weist ihm neben

      G. , den sie schwer belastet, eine klar untergeordnete Rolle zu. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr hätte etwas daran liegen können, den Beschuldigten in das von ihr beschriebene Geschehen einzubeziehen, wenn es nicht tatsächlich so gewesen wäre. Insbesondere wäre ihr Bericht nicht zu erwarten gewesen, wonach sie nach der Rückkehr G. s diesem von den Drohungen des Beschuldigten erzählt habe, dieser habe nur gelacht und gemeint habe, dies sei nicht ernst gewesen, sie jedoch Angst gehabt habe. Vielmehr lässt diese Angabe auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schliessen. Läge seitens der Privatklägerin eine bewusste Falschaussage vor, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Beschuldigten gewichtiger belastet hätte. Insbesondere wäre nicht zu erklären, weshalb sie angab, der Beschuldigte habe ihr nichts Schlechtes getan. Diese Aussage konkretisierte sie später in der Einvernahme, indem sie ausführte, drohen sei auch etwas Schlimmes, aber sie habe gemeint, er habe sie nicht geschlagen und nicht misshandelt (Urk. HD 4/4 S. 22). Dies fügt sich inhaltlich sinngebend in

      die übrigen Aussagen der Privatklägerin ein, wonach der Beschuldigte für sie lediglich eine Nebenerscheinung zu G. und dessen Vorgehen gegen sie war. Überdies hat die Privatklägerin auch zugegeben, wenn sie sich an etwas nicht erinnern konnte, und blieb dabei auch wenn sie damit konfrontiert wurde, dass der Beschuldigte andere Angaben machte, so z.B. bei der Frage, ob er mit G. telefoniert hatte, als sie beim Beschuldigten zwecks Geldübergabe im Auto war (Urk. HD 4/6 S. 16). Dass sie sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. April 2013, mitunter vier Jahre nach dem Geschehen, nicht mehr ganz genau an das Geschehen erinnern konnte, ist aufgrund des Zeitablaufs seit der Tat nachvollziehbar und kann als Zeichen dafür gewertet werden, dass die Privatklägerin ehrlich aussagte. Auch dass es in ihren Angaben gewisse Diskrepanzen in der Beschreibung der Geldübergabe gab, so erwähnte sie beispielsweise nur einmal, bei der Geldübergabe sei noch ein zweiter Mann im Auto gewesen, spricht dafür, dass sie aus der Erinnerung berichtete und nicht bemüht war, einen lückenlosen Sachverhalt vorzutragen und dafür Details hinzukonstruierte. Selber führte sie auch aus, dass sie das Geschehen nicht mehr chronologisch wiedergeben könne. Auch dies erscheint nachvollziehbar und passt zu der von ihr geschilderten damaligen Situation. Sie war als junge, unerfahrene Frau in einen Mann verliebt, der sich in der Fremde als Zuhälter entpuppte und ihr keinerlei eigene Entscheidungsfreiheit mehr liess. Die dadurch entstandene Stresssituation beschreibt die Privatklägerin glaubhaft. Die Panikattacken, welche die Privatklägerin schilderte und die ständigen Gedanken an das Erlebte vor dem Einschlafen fügen sich ebenfalls ins Bild der durch die negativen Erfahrungen entstandenen Überforderung bzw. starken psychischen Belastung der Privatklägerin ein (Urk. HD 4/3 N 500, Urk. HD 4/4 Frage 29, HD 4/6 S. 5f.). Damit ist der Privatklägerin auch hinsichtlich derjenigen Aussagen glauben zu schenken, die ihr Zu-

      sammenleben mit G.

      betrifft. Dazu fasste im Übrigen die Vor-instanz die

      Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen und kam zutreffend zum Schluss, dass die Privatklägerin glaubhaft darlegte, dass sie im Jahr 2009 gegen ihren Wil-

      len in diversen Clubs als Prostituierte in der Schweiz für G.

      arbeiten und

      ihm ihren Verdienst abgeben musste. Auf die entsprechenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 61 S. 11ff. Ziff. 2.5.1. bis Ziff. 2.5.6., Art. 82 Abs. 4 StPO).

    3. Nicht zuletzt führt auch die Visionierung der Befragung der Privatklägerin vom 26. April 2013 zur Überzeugung, dass ihre Aussagen mit dem tatsächlich Erlebten übereinstimmen. Ihre emotionale Beteiligung wirkt echt und korrespondiert mit ihren Erinnerungen zum schmerzhaften Erlebnis (Urk. HD 4/7). Auch die Anerkennung ihrer eigenen Schuld an der Sache, wie das die Privatklägerin in der Einvernahme vom 6. Oktober 2010 ausdrückte und die damit verbundene Angabe über ihren Erkenntnisgewinn, wonach sie nicht mehr so gutgläubig sei, aber auch ihre Erwartung, dass sie diesen Mann und alles, was er ihr angetan habe nicht vergessen könne, lässt auf einen reflektierten Umgang der Privatklägerin mit ihren Erlebnissen schliessen und nicht auf eine nachträglich andere Bewertung eigenen Verhaltens und eine damit zusammenhängende übermässige Schuldzuweisung an andere Personen (Urk. HD 4/4 Frage 42). Keinesfalls erscheint die Mutmassung der Verteidigung zutreffend, wonach die Privatklägerin offensichtlich nicht bereit sei, für ihr eigenes Handeln Verantwortung zu übernehmen. Dazu würde auch nicht passen, dass die Privatklägerin schildert, sie habe nachher im

      C.

      und später in der Kontaktbar gearbeitet, um Geld für die Familie in Bulgarien zu verdienen. Ihre Angaben auch für die Zeit nach G. erscheinen offen und ehrlich. Auch dass sie die Erinnerungen anlässlich der Einvernahme vom

      26. April 2013 derart aufwühlten, dass sie Atemnot bekam (Urk. HD 4/6 S. 25), lässt sich nicht damit erklären, dass sie in Tat und Wahrheit nur über ihr eigenes Verhalten enttäuscht war.

    4. Dem Verteidiger erscheinen die Angaben der Privatklägerin, sie habe schon daran gedacht zur Polizei zu gehen, sie habe aber nicht gewusst wo (Urk. HD 4/6 S. 11) und sie habe keine Strassennamen gekannt, als völlig unglaubhaft. Er führte aus, man brauche in der Schweiz weder Strassennamen zu kennen, noch zu wissen, wo sich ein Polizeiposten befinde (Urk. 82 S. 9). Der vom Verteidiger gewählte Auszug aus der Aussage der Privatklägerin lässt einen weiteren, entscheidenden Teil der Aussage der Privatklägerin weg, nämlich, dass

      G.

      sie überall hin begleitete, sie sich nicht frei habe bewegen können und

      allein gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage ist es tatsächlich schwierig, sich jemandem anzuvertrauen, insbesondere dann, wenn man unter Druck steht und Angst hat, was bei der Privatklägerin der Fall war. Dass sie sich in dieser Situation gewissermassen handlungsunfähig gefühlt hat bzw. war, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung durchaus nachvollziehbar.

    5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Privatklägerin bezüglich des hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalts nachvollziehbar, stimmig und überzeugend und somit auch als glaubhaft zu beurteilen sind. Anhaltspunkte für eine Falschbelastung des Beschuldigten liegen keine vor. Dass eine Verwechslung des Beschuldigten mit einer anderen Person ausgeschlossen ist, führte bereits die Vorinstanz aus. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen ist daher zu verweisen (Urk. 61 S. 15, Art. 82 Abs. 4 StPO).

  7. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten

    1. Der Beschuldigte nahm in den polizeilichen Einvernahmen vom 6. März 2013 sowie in denjenigen vom 15. März 2013 und 18. März 2013 sein Aussageverweigerungsrecht in Anspruch (Urk. HD 3/1-2, Urk. HD 3/3, Urk. HD 3/4).

    2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. April 2013 führte der Beschuldigte aus (Urk. HD 3/5), er sei im Jahre 2006 mit seiner

      Ex-Frau K. , ihrer Freundin L.

      und G.

      (er kenne ihn unter dem

      Namen G. ) nach Konstanz gefahren. L.

      und G.

      hätten in die

      Schweiz gewollt. Am Grenzposten hätten dann die Probleme begonnen. Seine Frau und er seien dann in Deutschland geblieben. L. und G. seien in

      die Schweiz eingereist. So habe er G.

      kennen gelernt. Bis ins Jahr 2009

      habe er ihn dann nicht mehr gesehen. Im Jahr 2009 habe seine Frau in der Schweiz im Club M. in N. als Barmaid gearbeitet. Er selber sei nie in diesem Club gewesen. Er habe immer wieder Autos in der Schweiz gekauft und nach Bulgarien transportiert. Zwischen 2006 und 2010 habe er ca. 50 mehr Autos gekauft. Im Jahr 2009 habe er G. zufällig in einem Kaffee in O. getroffen. G. habe ihm gesagt, er sei hier um ein Auto zu kaufen. Sie hätten dann ihre Telefonnummern ausgetauscht. Am nächsten Tag sei er mit G. nach gefahren. Er (der Beschuldigte) habe dort einen Termin gehabt, um einen Mercedes zu kaufen, wobei keine Einigung habe erzielt werden können und er das Auto nicht gekauft habe. Auf dem Rückweg nach Zürich habe ihn G. gefragt, ob sie einen Stopp in P. machen könnten, damit er seiner Freundin

      eine Tasche übergeben könne. Er habe dort anhalten müssen, wo mit grossen

      Buchstaben J.

      angeschrieben gewesen sei. Aus diesem Gebäude sei die

      Frau, die A. heisse, herausgekommen. Er (der Beschuldigte) sei überrascht

      gewesen, dass nicht mehr L.

      die Freundin von G.

      gewesen sei.

      G. habe A. dann die Tasche übergeben und sie hätten sich mehrmals

      geküsst. G.

      habe ihn dann gefragt, ob sie A.

      zum Tankstellenshop

      mitnehmen könnten, sie wolle dort verschiedene Damenartikel kaufen. A. sei dann ins Auto gestiegen und er habe sich mit I. vorgestellt. Sie habe sich nicht mit A. , sondern mit einem anderen Namen vorgestellt. Sie seien dann in den nahegelegenen Tankstellenshop gefahren. Inzwischen habe er bemerkt, dass in der Tasche Kleider von A.

      und viele Süssigkeiten gewesen

      seien. G.

      und A.

      hätten dann im Tankstellenshop eingekauft, er habe

      draussen einen Kaffee getrunken und eine Zigarette geraucht. Die beiden seien dann zu ihm gekommen und hätten sich an seinen Tisch gesetzt. Er habe bemerkt, dass sie eine sehr verwöhnte Person gewesen sei. Sie hätten sich während fünf bis zehn Minuten geküsst. Ihm sei dabei unwohl gewesen und er sei zu seinem Auto gegangen. Er habe dort mit einem Bekannten telefoniert, der in der Schweiz eine Kneipe unterhalte. Dieser sei Türke, weshalb er mit ihm türkisch ge-

      sprochen habe. Er habe mit A.

      nicht gesprochen, sondern sie einfach zu-

      rück zum Gebäude (J. ) gebracht. Nach dieser Fahrt an die Tankstelle habe

      er G.

      dann nicht mehr gesehen. Ein zwei Monate später habe ihn

      G.

      aus Bulgarien angerufen. Er sei überrascht gewesen, dass er schon

      wieder in Bulgarien gewesen sei. G. habe ihn dann gefragt, ob er bei seiner Freundin einen Ordner mit Dokumenten abholen könne. Er habe die Dokumente

      bei ihr vergessen. Es seien Dokumente betreffend das Auto. G.

      habe gewollt, dass er ihm die Dokumente nach Bulgarien schicke. Er sei einverstanden gewesen. Er habe ihm gesagt, dass seine Freundin die Transportkosten und das Benzin bezahlen würde. Er habe ihm vorgeschlagen, zum Bahnhof -H. zu fahren und ihn vom Bahnhof aus anzurufen. Er würde auch seine Freundin anrufen, damit sie ihm (dem Beschuldigten) die Dokumente übergeben könne. Er habe G. vom Bahnhof aus dann angerufen und habe ihm gesagt, dass er dort sei. G. habe ihm dann gesagt, dass seine Freundin in fünf Minuten kommen werde. Er habe dann ca. 30 Minuten beim Parkplatz gewartet und dann G.

      darüber informiert, dass seine Frau nicht gekommen sei. Es sei gegen 14.00 Uhr 15.00 Uhr gewesen. Er habe wegen des Staus unbedingt vor 16.30 Uhr

      nach Zürich fahren wollen. G.

      habe gesagt, er solle noch etwas warten. 40

      Minuten später habe G.

      wieder angerufen und gesagt, seine Freundin werde in fünf Minuten da sein. Er habe dann A. gesehen. Sie habe einen grü- nen blauen Sportanzug getragen. Er habe sie gebeten ins Auto zu steigen und sie gefragt, was los sei, weshalb er so lange habe warten müssen. Sie habe sich entschuldigt und gesagt, ihr Chef habe sie nicht gehen lassen wollen. Dann habe er mit G. telefoniert, um den Versand der Dokumente zu besprechen.

      A.

      habe dann gesagt, sie sei in Eile und sei gegangen. Er sei dann zurück

      nach Zürich gefahren. A.

      hätte ihm Fr. 50.-für das Benzin geben müssen.

      Da sie in grosser Eile gewesen sei, habe er es aber nicht gewagt, das Geld zu

      verlangen. G.

      habe ihm dann versprochen, das Geld später zu geben. Er

      habe G.

      dann später mit seiner Freundin zufällig an der gleichen Tankstelle

      in Zürich, wo er ihn das erste Mal (Fahrt nach ) abgeholt habe, getroffen. Er ha-

      be G.

      aber nicht angesprochen, sondern habe dann versucht, ihn telefonisch zu erreichen. Er habe aber nicht abgenommen. Danach habe er weder G. noch A. je wieder gesehen.

    3. Am 10. Mai 2013 wurde der Beschuldigte, nach erfolgter Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson (Urk. HD 4/6), ein zweites Mal von der Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. HD 3/6). Zu den ihm vorgehaltenen Angaben der Privatklägerin führte der Beschuldigte aus, ihre Aussagen stimmten nicht. Ausgehend von 20 Seiten Aussagen der Privatklägerin stimmte lediglich eine. Den Rest würde sie erfinden. Der Beschuldigte führte weiter aus, es sei zutreffend, dass die Privatklägerin zu ihm ins Auto gestiegen sei, sie habe ihm jedoch kein Geld gegeben. Sie habe weder Portemonnaie noch Telefon bei sich getragen, sondern lediglich eine Dokumentenmappe aus Plastik. Weiter führte der Beschuldigte aus, er denke die Privatklägerin verwechsle ihn. Sie behaupte auch, er sei damals mit einem Mercedes auf dem Parkplatz gewesen. Als er auf den Parkplatz gekommen sei, um die Dokumente abzuholen, sei er aber mit einem schwarzen VW Tuareg unterwegs gewesen, er glaube, dies sei im Mai gewesen und er habe den Mercedes bereits im März verkauft gehabt. Angesprochen auf die Angaben der Privatklägerin, wonach er im Auto zu ihr gesagt habe, sie hätte

      einen zu grossen Mund, sie solle lieber arbeiten, sonst würde er sie in den Kofferraum werfen, stellte er in den Raum, gesetzt die Angaben der Privatklägerin seien

      zutreffend, was denn sein Vorteil gewesen wäre, wenn er A.

      gesagt hätte,

      sie arbeite zu wenig und was ihn dieses Geld überhaupt interessiere, wenn es

      G.

      erhalten hätte. Ihm habe sie auf jeden Fall Unterlagen gegeben. Weiter

      führte er aus, er wolle darauf hinweisen, dass A. in ihren Aussagen unlogische Äusserungen gemacht habe. Oft habe sie gesagt, sie wisse es nicht mehr sie habe es vergessen. Er selber habe die ganze Situation um A. und

      G.

      sehr gut geschildert. Mit weiteren Ausführungen brachte der Beschuldigte nochmals zum Ausdruck, dass er die Aussagen der Privatklägerin für unlogisch und unzuverlässig halte und er sich durch ihre Anschuldigung gekränkt fühle.

    4. Am 31. Mai 2013 fand die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten statt (Urk. HD 3/7). Auf Vorhalt des Anklagevorwurfs führte er aus, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Er sei vom Ganzen wieder einmal sehr überrascht. Seiner Meinung nach sei der Anklagevorwurf zu 1000% unwahr.

    5. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2013 führte der Beschuldigte aus, er könne die Anklage (mit Ausnahme des Vorwurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand) absolut nicht hinnehmen und verwies auf seine Angaben im Untersuchungsverfahren. Er habe nie die Prostitution gefördert. Diese Arbeit interessiere ihn nicht, er arbeite in anderen Branchen. Er habe sein Geld mit harter körperlicher Arbeit verdient. Dies sei alles, was er dazu sagen wolle (Urk. 41).

      Vorab ist ein kurzer Hinweis zur Rüge der Verteidigung anzubringen, wonach der Vermerk der Vorinstanz auf die anfängliche Aussageverweigerung des Beschuldigten überflüssig sei und man sich fragen könne, ob die Vorinstanz bereits aus dieser Tatsache etwas zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet habe (Urk. 82 S. 13). Beides trifft nicht zu. Der Hinweis auf die Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts ist als Erklärung dafür zu verstehen, weshalb die entsprechenden Einvernahmen inhaltlich nicht als Beweismittel zur Verfügung stehen. Deshalb lässt sich daraus entgegen der Vermutung der Verteidigung nicht ableiten, die Vorinstanz habe die Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts zu Ungunsten des Beschuldigten gewertet. Der Vollständigkeit halber ist

      ein entsprechender Hinweis auf die anfängliche Aussageverweigerung des Beschuldigten auch in diesem Urteil erfolgt.

    6. Der Verteidiger bemängelt die Ausführungen der Vorinstanz in Ziffer 2.6.2. des Urteils. Zutreffend an der Kritik ist, dass aus den Aussagen des Beschuldigten nicht klar hervorgeht, wie der Beschuldigte die Geschädigte zum Gebäude

      des Club J.

      zurückgebracht hatte und ob er G.

      alleine an der Tankstelle zurückliess, was indessen auch nicht von massgeblicher Relevanz ist. Mit der Vorinstanz ist die vom Beschuldigten beschriebene Reise nach und der

      Zwischenstopp in P.

      zwar wenig nachvollziehbar, macht indessen den Bericht über den Geschehensablauf für sich allein noch nicht völlig unglaubhaft. Im Übrigen betrifft es auch nicht einen Bestandteil des zu prüfenden Anklagesachverhalts. Jedoch sind die Angaben massgeblich für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Beziehung zu

      G.

      und damit zu seiner Rolle, weshalb nachfolgend kurz die Angaben des

      Beschuldigen zu seiner Beziehung zu G. zu beleuchten sind.

    7. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass sich der Beschuldigte bemühte, sei-

      ne Beziehung zu G.

      als distanziert darzustellen. Schon bei der Beschreibung des ersten Kontakts, der Autofahrt von Bulgarien in die Schweiz im Jahre 2006, war gemäss den oben zitierten Angaben des Beschuldigten seine Ex-Frau der Grund, weshalb es zur Mitnahme ihrer Freundin und deren Freund (G. ) kam. Danach will der Beschuldigte mit G. drei Jahre keinen Kontakt gehabt

      haben, bis er ihn zufällig in O.

      in einem Kaffee getroffen haben will. Tags

      darauf hatten sie dann gemeinsam die Reise nach unternommen, weil der Beschuldigte dort ein Auto kaufen wollte. Auf dem Rückweg legte er dann gemäss

      dem Wunsch von G.

      einen Zwischenstopp in P.

      ein, weil G.

      seiner Freundin eine Tasche übergeben wollte. Wohlbemerkt nachdem dieser dem Beschuldigten gesagt hatte, er sei in der Schweiz um ein Auto zu kaufen und nicht etwa wegen seiner Freundin. Der Beschuldigte chauffierte jedenfalls

      G.

      ganz nach dessen Wünschen. Dies lässt doch auf eine nähere Bekannt-

      schaft der beiden schliessen. Der Eindruck einer engeren Beziehung verstärkt

      sich auch dadurch, indem der Beschuldigte angab, er sei von G.

      ein oder

      zwei Monate nach der Reise nach gebeten worden, ihm Dokumente betreffend

      ein Auto, welches er von der Geschädigten zu übernehmen hatte, nach Bulgarien zu senden. Auch in diesem Zusammenhang beschreibt der Beschuldigte eine Si-

      tuation, in der er quasi von G.

      zum Parkplatz in H.

      dirigiert wurde,

      nach dessen Anweisung auf die Geschädigte gewartet, die Dokumente schliess-

      lich übernommen und dann nach den Angaben von G.

      nach Bulgarien geschickt haben will. Er übernahm also für G. eine wichtige Aufgabe, bei der dieser aber jederzeit die Fäden in der Hand behielt. So gab G. nicht etwa dem Beschuldigten die Kontaktdaten der Geschädigten an, sondern arrangierte

      das Treffen von Bulgarien aus. Daraus geht klar hervor, dass G.

      nicht nur

      ein Bekannter des Beschuldigten war, dem er zufällig zweimal in seinem Leben über den Weg lief und ansonsten nichts mit ihm zu tun hatte. Die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten sind daher als unglaubhaft einzustufen und es ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beschuldigten und G. ein regerer Kontakt bestand. Dies würde auch die Einführung des Begriffs bekannter Freund erklären, den der Beschuldigte für G. verwendete (Urk. HD 3/6 S.4f.). Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Aussagen des

      Beschuldigten zu seinem Verhältnis zu G.

      unvollständig erscheinen und

      entsprechend nicht glaubhaft ist, dass sich dieses in den beschriebenen zwei Treffen bzw. den Telefonaten zwecks Dokumentenübergabe erschöpfte.

    8. Bei der Beurteilung der Aussagen des Beschuldigten zu dem in diesem Verfahren noch zu prüfenden Sachverhaltsteil kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese nicht überzeugten (Urk. 61 S. 17). Dies entgegen der Ansicht des Verteidigers, welcher die Ausführungen des Beschuldigten vor Vorinstanz als sehr ausführlich, völlig widerspruchsfrei und als um einiges präziser als diejenigen der Geschädigten bewertete.

    9. Vollständig berichtete der Beschuldigte über den ihm vorgeworfenen von ihm bestrittenen - Geschehensablauf, die Geldübernahme von Fr. 4'000.-von der Geschädigten auf dem Parkplatz in H. , einzig in der Einvernahme vom

      16. April 2013 (Urk. HD 3/5). Berücksichtigt man, dass das angeklagte Ereignis im Zeitpunkt seiner Aussage bereits vier Jahre zurücklag, fällt auf, dass die Aussagen in einer auffälligen Detailliertheit erfolgten. So führte der Beschuldigte

      beispielsweise aus, er sei überrascht gewesen, dass G.

      bereits wieder in

      Bulgarien gewesen sei. Wenn denn G. ein Bekannter gewesen war, den er bis zu jenem Zeitpunkt erst zweimal gesehen hatte, ist unklar, weshalb sich der Beschuldigte Gedanken zu dessen Aufenthaltsort hätte machen sollen und dass die Überraschung darüber, dass G. in Bulgarien war, derart gross war, dass sich der Beschuldigte noch vier Jahre später daran erinnerte. Dann folgt eine äusserst genaue Beschreibung des Ablaufs der Dokumentenübergabe (Telefonate, Zeitabstände, Dialoge mit der Geschädigten, Zitat aus dem Gespräch der Geschädigten mit G. : Schatz, ich habe gerade die Dokumente übergeben. Wann wirst du kommen Ich warte auf dich. Ich liebe dich., Telefonate mit

      G.

      nach der Dokumentenübergabe). Dass sich der Beschuldigte nach vier

      Jahren in dieser Deutlichkeit an einen Geschehensablauf erinnern kann, ist äusserst unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich. Eine solche Gedächtnisleistung wäre allenfalls im Zusammenhang mit einem äusserst bedeutsamen Ereignis erklärbar, aber nicht mit dem, was der Beschuldigte beschreibt, nämlich der Gefälligkeit gegenüber einem Bekannten, die seitens des Beschuldigten nicht über eine gewöhnliche Alltagshandlung, den Versand von Dokumenten, hinausging. Wäre es tatsächlich nur um die Übergabe von Dokumenten gegangen, so ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte derart bemüht war, einen lückenlosen Geschehensablauf zu präsentieren. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher mit grossen Zweifeln behaftet. Legt man jedoch der Darstellung des Beschuldigten die Annahme zugrunde, dieser habe wahrheitsgemäss berichtet, so stellt sich, wie das bereits die Vorinstanz bemerkte, die Frage, weshalb für den Versand von Dokumenten derart viel Aufhebens gemacht wurde. Entgegen der Verteidigung geht es dabei nicht um die Frage, wie die Dokumente versandt wurden, ob per Kurier per Post (vgl. Urk. 82 S. 15). Soweit der Verteidiger vorbringt, es habe sich um Wagenpapiere gehandelt, weshalb eine Dringlichkeit des Transfers bestanden habe, wäre es doch das naheliegendste gewesen, wenn die Geschädigte den Versand der Dokumente erledigt hätte. Jedenfalls erscheint es abwegig, dass

      G.

      den Beschuldigten gebeten hatte, von Zürich nach H.

      zu fahren,

      um die Dokumente dort unter einem äusserst komplizierten Prozedere, von seiner Freundin (der Privatklägerin) zu übernehmen. Kompliziert deshalb, weil G. dem Beschuldigten nicht etwa die Telefonnummer der Geschädigten gab, um ein Treffen zu vereinbaren. Gemäss Schilderung des Beschuldigten war es so, dass

      G. per Telefon alles von Bulgarien aus steuerte. Er telefonierte mit dem Beschuldigten und er telefonierte mit der Geschädigten. Ein solches Vorgehen macht schlicht keinen Sinn, wenn die Verhältnisse so gewesen wären wie sie der Beschuldigte schilderte. Nämlich, wenn es sich um die Übergabe von Wagendokumenten gehandelt hätte und wenn die Geschädigte die Freundin von G. gewesen wäre und sich hätte frei bewegen können. Damit entlarven sich die Schilderungen des Beschuldigten als Versuch, die wahren Vorkommnisse und die wahren Beziehungen unter den Beteiligten zu verschleiern.

    10. Soweit der Verteidiger die Aussagen des Beschuldigten als widerspruchsfrei beurteilt und daraus Glaubhaftigkeit ableitet, so ist dem vorliegend nicht zu folgen. Der Beschuldigte machte einzig in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vollständige Angaben zum Ereignis. Vor dieser Einvernahme machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. In den späteren Einvernahmen versuchte der Beschuldigte dann vorwiegend aufzuzeigen, dass die Angaben der Geschädigten unzutreffend und unlogisch seien. Mitunter berichtete der Beschuldigte nur einmal vollständig über das Geschehen, weshalb er sich auch gar nicht widersprechen konnte. Das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen hinsichtlich seiner Aussagen ist ohne Weiteres zulässig. Jedoch kann bei dieser Sachlage unter dem Titel der Widerspruchsfreiheit nichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten abgeleitet werden.

    11. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte sehr bemüht war, die Aussagen der Privatklägerin als Lügen mindestens als unlogisch darzustellen. So gab er beispielsweise an, die Privatklägerin habe behauptet, er sei damals mit einem Mercedes unterwegs gewesen, obwohl er in jener Zeit ein ganz anderes Auto gefahren sei. Er habe zu jenem Zeitpunkt, als er zum Bahnhof H. gekommen sei um die Dokumente abzuholen, den Mercedes bereits verkauft gehabt. Der Verkauf sei im März gewesen. Dem ist anzufügen, dass die Privatklägerin nie behauptete, der Beschuldigte sei in einem schwarzen Mercedes nach H.

      gekommen, sondern sie sagte, es habe sich um ein schwarzes Fahrzeug gehandelt, was ja offenbar stimmt. Später sagte sie, sie glaube, es sei ein Mercedes gewesen. Sie sei sich aber nicht sicher. Zum Verkauf des Mercedes im März 2009 ist zu sagen, dass das entsprechende Fahrzeug (bulgarische Kennzeichen ) gemäss den späteren Angaben des Beschuldigten im Mai 2013 immer noch in der Schweiz war. Seine Angaben über diesen Verkauf erscheinen ebenfalls als sehr umständlich und wenig nachvollziehbar. Das Auto soll auf Abzahlung an eine Sängerin in Bulgarien verkauft worden sein. Vier Jahre später stand es aber immer noch in der Schweiz (Urk. HD 3/6 S. 9). Weiter ist die Einschätzung des Beschuldigten auffällig, dass von 20 Seiten Angaben der Privatklägerin nur eine stimme (Urk. HD 3/6 S. 2) und die Frau habe ein ganzes Szenario gesetzt. Es tö- ne wie eine Filmgeschichte bzw. die ganze Geschichte sei erfunden (Urk. HD 3/5

      S. 3). Geht man entsprechend den Angaben des Beschuldigten davon aus, dass

      er G.

      vor dem eingeklagten Vorfall lediglich zweimal per Zufall getroffen

      hatte und mit der Geschädigten lediglich flüchtig bekannt gemacht wurde, so könnte er kaum dazu Stellung nehmen, wie vertrauenswürdig die Privatklägerin

      aussagt bzw. wie das Verhältnis von G.

      zur Privatklägerin war. Auch seine

      als Frage formulierte Einwendung anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2013, weshalb er hätte ein Mädchen bedrohen sollen, das in Verbindung mit einem bekannten Freund von ihm gestanden habe, alle wüssten, dass man nur jemandem drohe, der einem etwas Böses getan habe, mutet etwas seltsam an. Augenfällig zeichnet der Beschuldigte von sich selbst das Bild eines jederzeit korrekten Menschen und sieht sich selbst als Opfer. So gab er an, er fühle sich sehr gekränkt durch die Geschädigte (Urk. HD 3/6 S. 12). Der Beschuldigte bestritt sodann jegliche Nähe zum Prostitutionsmilieu. Selber räumte er indessen ein, für Prostituierte auf Ersuchen seiner Ex-Frau Fahrdienste ausgeführt zu haben (Urk. HD 3/8 N 22). Dies belegt selbstverständlich nicht, die gegen den Beschuldigten konkret erhobenen Vorwürfe, aber es zeigt auf, dass er sehr wohl Kontakte zum Prostitutionsmilieu hatte, was wiederum aufzeigt, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als unzutreffend einzustufen sind.

    12. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schilderungen des Beschuldigten. Die vom Beschuldigten deponierten Aussagen bezüglich des ihm hier noch vorgeworfenen Tatgeschehens erscheinen als beschönigende Darstellung der Tatsachen und führen zur Überzeugung, der Beschuldigte verberge die wahren Vorkommnisse.

    13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin durchwegs als glaubhaft erscheinen. Diejenigen des Beschuldigten sind jedoch mit grossen Zweifeln behaftet und seine Darstellung erweist sich als nicht vollständig und nicht tatsachengetreu. Bei dieser Sachlage ist auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, womit der eingeklagte und in diesem Verfahren noch zur Diskussion stehende Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt gelten kann.

    14. Darin eingeschlossen ist auch das Wissen des Beschuldigten darüber, dass die Privatklägerin der Prostitutionstätigkeit nicht freiwillig nachging. Nach-

      dem er von G.

      den Auftrag erhalten hatte, das Geld bei der Privatklägerin

      abzuholen, diese aufforderte mehr zu arbeiten und ihr auch drohte, sie in den Kofferraum zu stecken, wenn sie nicht mehr arbeite, musste der Beschuldigte über die wahren Umstände betreffend die Privatklägerin im Bild sein. Die Auffassung, der Beschuldigte sei nach wie vor von einem Liebesverhältnis zwischen G. und der Privatklägerin ausgegangen, ist aber auch für sich allein genommen abwegig. Diesfalls gäbe es überhaupt keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb der Beschuldigte bei der Privatklägerin hätte das Geld abholen sollen und schon gar

      nicht dafür, dass dies durch G. aber geschah.

  8. Beweisergänzung

    hätte koordiniert werden müssen, wie das

    1. Soweit der Verteidiger durch die fehlenden Einvernahmen des Clubbesitzers F. und der Geschäftsführerin E. den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt sieht, so ist dem nicht zuzustimmen, da deren Aussagen für den Anklagesachverhalt nicht von massgeblicher Bedeutung hätten sein können. Bereits die Privatklägerin gab an, dass sich G. im C. nie habe blicken lassen. Insofern hätten der Clubbesitzer und die Geschäftsführerin lediglich Vermutungen hinsichtlich dem Vorliegen Nichtvorliegen eines Zuhälterverhältnisses äussern können. Solche Vermutungen vermöchten jedoch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht zu entkräften. Auch eine Befragung der beiden Personen zum damaligen allgemeinen Befinden der Privatklägerin hätte kaum etwas Ausschlaggebendes zu Tage fördern können. Hätten sie beispielsweise einen auffallend schlechten physischen Zustand der Privatklägerin beschrieben, so käme

      einer solchen Aussage keine Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts zu, in welchem es um die Rolle des Beschuldigten geht. Würden sie

      aussagen, die Privatklägerin sei während ihrer Arbeit im C.

      in bester Ver-

      fassung gewesen, so könnte dies einerseits bedeuten, dass die Privatklägerin von

      G.

      nicht geschlagen wurde, was für den zu beurteilenden Sachverhalt nicht

      entscheidend ist, andererseits könnte es auch bedeuten, dass G.

      die Pri-

      vatklägerin erst wieder ins C.

      schickte, als alles verheilt war und drittens

      wäre auch möglich, dass bei einer solchen Aussage eine gewisse Eigennützigkeit der Clubbetreiber im Spiel sein könnte, da sie sich ja sonst vorwerfen lassen müssten, trotz offensichtlichem Leiden, der Privatklägerin nicht geholfen zu haben. Diese Ausführungen zeigen, dass letztlich für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts einzig die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen des Beschuldigten von entscheidender Bedeutung sind und von einer weiteren Beweisabnahme keine Erkenntnisse zu erwarten wären, welche das Beweisergebnis nach der eingehenden Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu erschüttern vermöchten.

    2. Damit steht fest, dass auf eine Beweisergänzung, wie von der Verteidigung beantragt, zu verzichten ist. Die entsprechenden Anträge der Verteidigung zur Beweisergänzung, nämlich eine Zeugeneinvernahme der Geschäftsführerin des

Club C.

und des Clubbesitzers F. sowie die Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson letzteres ist im Rahmen der Untersuchung schon geschehen und es bestehen keine Gründe für eine Wiederholung, die im Übrigen auch von der Verteidigung nicht näher begründet wird -, sind abzuweisen.

IV. Rechtliche Würdigung
  1. Vorins tanzliche s Urteil

    1. Die Vorinstanz beurteilte das Verhalten des Beschuldigten als Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB.

    2. In ihrer Begründung führte sie vorab die Bestimmung von Art. 195 StGB auf und machte im Weiteren Ausführungen zur zugehörigen Rechtsprechung, wo-

      rauf vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 20f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

  2. Würdigung der Handlungen im konkreten Fall

    1. Die Privatklägerin befand sich im Tatzeitraum unter der Kontrolle von G. . Mit ihm reiste die Privatklägerin in die Schweiz und wurde hier von ihm in das Prostitutionsgewerbe eingeführt. Der Privatklägerin wurde es aufgrund der

      Überwachung durch G.

      und der Kontrolle über ihren Verdienst verunmög-

      licht, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Gemäss erstelltem Sachverhalt

      übergab G.

      während seiner Abwesenheit zwischen Februar 2009 und Juli

      2009 die Aufsicht über die Privatklägerin dem Beschuldigten. Der Beschuldigte hielt die Überwachung der Privatklägerin aufrecht, indem er im Zusammenwirken mit G._ , welcher das Treffen dirigierte, die Privatklägerin aufsuchte und ihr den erzielten Prostitutionserlös abnahm. Dabei forderte er die Privatklägerin auf, mehr zu arbeiten, und drohte ihr, sie in den Kofferraum zu stecken, falls sie seinem Willen nicht nachkommen würde. Diese Drohung konnte einzig zum Ziel haben, den Druck auf die Privatklägerin aufrecht zu erhalten und ihren Handlungsspielraum klein zu halten bzw. die Bedingungen der Prostitutionsausübung zu kontrollieren. Demnach offenbaren die Handlungen des Beschuldigten, dass die Privatklägerin keineswegs frei war in ihrer Entscheidung, ob und in welchem Ausmass sie der Prostitutionstätigkeit nachgehen wollte. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, zumal er

      wusste, dass die Privatklägerin unter der Kontrolle von G.

      stand und die

      Ausübung ihrer Tätigkeit nicht ihrem freien Willen unterstand. Damit ist der Tatbestand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt.

    2. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen und der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

V. Strafe
  1. Strafrahmen

    1. Bei der Strafzumessung ist vorab der Rahmen festzulegen, innert welchem die Strafe festzusetzen ist. Sind mehrere Delikte zu beurteilen ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist vom Delikt auszugehen, für welches das Gesetz die höchste Strafandrohung vorsieht. Dies ist vorliegend der Tatbestand der Förderung der Prostitution, welcher als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Geldstrafe vorsieht (Art. 195 Abs. 3 StGB). Korrekt hielt die Vorinstanz fest, dass der ordentliche Strafrahmen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände nicht zu verlassen und die Strafe folglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist (BGE 136 IV 55).

  2. Strafzumessungsregeln

    Zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln hat bereits die Vorinstanz die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht und korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung zwischen der Tatund Täterkomponente zu unterscheiden ist. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 61 S. 23, Art. 82 Abs. 4 StPO).

  3. Förderung der Prostitution

    1. Objektive Tatschwere

      Zu objektiven Tatschwere ist vorab mit der Vorinstanz festzuhalten, dass von einem kurzen Zeitraum der Überwachung der Privatklägerin auszugehen ist und der Beschuldigte ihr lediglich einmal den gesamten Verdienst abnahm. Jedoch ist von Bedeutung, dass durch die Handlung des Beschuldigten die Kontrolle der Privatklägerin trotz der Abwesenheit G. s überhaupt aufrecht erhalten werden konnte und ihm somit eine entscheidende Rolle zukam. Seine Handlungen sind somit entgegen der Ansicht der Verteidigung keineswegs als Gehilfendienste zu bewerten. Der Beschuldigte beliess es dann auch nicht bei der einfachen Kontrolle der Privatklägerin, sondern spielte sich noch zusätzlich auf, indem er die Forderung an die Privatklägerin stellte, sie solle mehr arbeiten und dies schliesslich mit der Drohung verband, sie in den Kofferraum zu stecken, sollte sie seiner Aufforderung keine Folge leisten. Nachdem die von der Vorinstanz erwähnte Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen und seelischen Integrität der Privatklägerin in einem gewissen Ausmass bereits dem Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB immanent ist, so ist doch zutreffend, dass der Beschuldigte durch die Ver- ängstigung der Privatklägerin einige kriminelle Energie offenbarte. Jedoch ist unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens und in Beachtung aller weiteren denkbaren unter den Tatbestand der Förderung der Prostitution fallenden Handlungen in objektiver Hinsicht knapp nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen.

    2. Subjektive Tatkomponente

      Wie bereits von der Vorinstanz erwähnt, ist zur subjektiven Tatkomponente festzuhalten, dass das Motiv des nicht geständigen Beschuldigten nicht eruiert werden kann. Letztlich ist zu vermuten, dass finanzielle Beweggründe den Beschuldigten zur Tatbegehung veranlasst haben, was keine Verschuldenserleichterung zu bewirken vermag. Gleiches gilt für die direktvorsätzliche Tatbegehung. Damit vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

    3. Gestützt auf diese Erwägungen erscheint als Zwischenfazit die von der Vor instanz festgelegte Einsatzstrafe von 14 Monaten als nachvollziehbar und angemessen.

  4. Fahren in fahrunfähi gem Zus tand

    1. Die Strafandrohung für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr sowie Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. c. VRV lautet - nach der nunmehr zwar alten aber infolge gleichlautender neuer Bestimmung anwendbaren Fassung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe.

    2. In objektiver Hinsicht fällt, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, ins Gewicht, dass der Beschuldigte bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowohl unter Alkohol als auch unter Kokaineinfluss stand. Dass beim Beschuldigten eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorlag, hat sich bereits in der höheren Strafandrohung ausgewirkt und ist deshalb infolge des Doppelverwertungsverbots nicht weiter zu berücksichtigen. Hingegen ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Grenze zur Qualifizierung nur in geringem Masse überschritt. Jedoch wäre die Autofahrt ohne grosse Umstände vermeidbar gewesen, nachdem der Beschuldigte die Strecke von Zürich nach Winterthur problemlos hätte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen können. In subjektiver Hinsicht wirkt sich die Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern aus. So setzte der Beschuldigte lediglich seiner eigenen Bequemlichkeit wegen die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer aufs Spiel, was verschuldenserhöhend zu veranschlagen ist. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich die eventualvorsätzliche Tatbegehung aus.

    3. Damit ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand als nicht mehr leicht einzustufen. Die oben ermittelte Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips spürbar zu erhöhen, was nach der Gesamtwürdigung der Tatkomponente zu einer Einsatzstrafe von rund 16 Monaten führt.

  5. Täterkomponente

    1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist etwa, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt sowie ob er Einsicht und Reue zeigte und ob er besonders strafempfindlich ist.

    2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Vorleben korrekt zusammengefasst. Darauf und auf ihr zutreffendes Fazit, aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten liessen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 26, Art. 82 Abs. 4 StPO).

    3. Ebenfalls ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den criminal records zu verweisen. Grundsätzlich ist mit der Vorinstanz die Auffassung zu vertreten, dass diejenigen criminal records als straferhöhende Vorstrafen zu werten sind, welche explizit eine Strafe aufführen. Dies trifft auf die Diebstähle aus den Jahren 2002 und 2004 sowie auf die bedingte sechsmonatige Freiheitsstrafe im Jahre 2005 für einen Betrug zu (Urk. 21/11, Urk. 21/12). Jedoch ist in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Diebstähle zu bemerken, dass diese Einträge gemäss schweizerischem Recht infolge des Verlaufs von 10 Jahren bereits aus dem Strafregister entfernt worden wären, weshalb sie im jetzigen Zeitpunkt unbeachtet bleiben müssen (Art. 369 Abs. 1 lit. c. und Abs. 3 und Abs. 7). Unter dem Titel Einsicht und Reue kann dem Beschuldigten betreffend den Sachverhalt der Förderung der Prostitution infolge des fehlenden Geständnisses nichts zugute gehalten werden. Hingegen gewährte die Vorinstanz dem Beschuldigten eine minime Strafminderung bezüglich des Sachverhalts des Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Nachdem der Beschuldigte noch an der Hauptverhandlung den Konsum von Kokain durch Schnupfen in Frage stellte, erscheint diese Wertung als wohlwollend, ist jedoch zugunsten des Beschuldigten zu übernehmen (Urk. 61 S. 26, Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit ist hinsichtlich der Täterkomponente festzuhalten, dass sich diese infolge der Vorstrafe aus dem Jahre 2005 leicht straferhöhend auswirkt.

  6. Fazit

    Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 17 Monaten als angemessen zu beurteilen und entsprechend zu bestätigen. Der Anrechnung von 215 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

    VI. Vollzug
  7. Theoretisches

    1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von

      der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht wird für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Damit besteht eine gesetzliche Vermutung zugunsten einer günstigen Prognose. Diese kann jedoch widerlegt werden. Dar- über hinaus kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs.

      1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).

    2. In diesem überschneidenden Anwendungsbereich von bedingtem und teilbedingtem Vollzug bildet der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel. Art. 43 StGB ist nur dann der Vorzug zu geben, wenn der Aufschub zumindest eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2.).

    3. In objektiver Hinsicht lässt die auszusprechende Freiheitsstrafe von 17 Monaten den bedingten Strafvollzug zu. In subjektiver Hinsicht erfordert die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat das Gericht mittels einer Gesamtwürdigung der massgeblichen Umstände zu prüfen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Charaktermerkmale und Tatumstände miteinzubeziehen.

    4. Die von der Vorinstanz erwähnten Vorstrafen aus den Jahren 2002 und 2004 sind für die Beurteilung der Bewährungsaussichten ausser Acht zu lassen. Dies nachdem nach schweizerischem Recht (vgl. oben Ziff. 5.3.) die Vorstrafen als gelöscht anzusehen sind und deshalb dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden dürfen (Art. 369 Abs. 7 StGB, BGE 135 IV 87.). Damit verbleibt lediglich die Vorstrafe aus dem Jahr 2005 zur Berücksichtigung, wobei diese mittlerweile ebenfalls weit zurückliegt. Nachdem es sich auch nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt, vermag sich das Vorleben des Beschuldigten im Rahmen der Prognosebeurteilung lediglich in geringem Masse negativ auszuwirken. Massgeblich zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall jedoch die Haft von 215 Tagen, welche der Beschuldigte verbüsst hat. Nachdem gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte vorher nie inhaftiert worden

      war, ist davon auszugehen, dass die durch dieses Verfahren erlittene Haft beim Beschuldigten einen gewichtigen Eindruck hinterlassen und die nötige Warnwirkung entfaltet hat. Nachdem der Beschuldigte angab, mit Frau und Kind zusammenzuleben und für sie zu sorgen, ist von stabilen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auszugehen. Jedenfalls lässt sich den Akten nichts Gegenteiliges entnehmen, worauf abgestellt werden könnte.

    5. Gestützt auf diese Erwägungen ist vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen. Entsprechend ist dem Beschuldigten in Abweichung von der Auffassung der Vorinstanz - der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf vier Jahre anzusetzen.

  1. Zivilansprüche
    1. Schadenersatz

      Zu den von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatzforderungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 30f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin im Umfang von Fr. 200.-- (Umbuchungskosten) auf den Zivilweg zu verweisen. Im Übrigen ist die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach festzustellen, in quantitativer Hinsicht jedoch auf den Zivilweg zu verweisen.

    2. Genug tuung

    Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 20'000.— mit der Zusprechung von Fr. 5'000.— reduziert (Urk. 61 S. 30ff.). Dies wurde von der Privatklägerin nicht angefochten und seitens der Verteidigung betragsmässig nicht beanstandet. Daran, dass der Privatklägerin angesichts der durch den Beschuldigten verursachten immateriellen Unbill grundsätzlich eine Genugtuung zusteht, bestehen keine Zweifel. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 30ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag erscheint indessen, nachdem dem Beschuldigten die Aufsicht über die Privatklägerin nicht wie von der Vorinstanz vermerkt vom Februar 2009 bis Juli 2009 oblag, sondern irgendwann in diesem Zeitraum und letztlich einzig eine einmalige Geldabnahme angeklagt wurde, als eher hoch, jedoch gerade noch angemessen. Die Zusprechung der Genugtuung an die Privatklägerin von Fr. 5'000.-ist damit, nachdem auch der Verteidiger im Berufungsverfahren sich nicht explizit zur Höhe der Genugtuung äusserte, zu bestätigen.

  2. Einziehung

    Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 (Urk. HD 22) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich den Geldbetrag von CHF 1'600.-gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d und Art. 70 Abs. 1 StGB. Dieser Betrag brachte der Beschuldigte anlässlich seiner vorläufigen Festnahme wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 13. April 2010 als Bussendepositum bei (Urk. ND 1/1). Nachdem den Akten kein Hinweis entnommen werden kann, dass das beschlagnahmte Bargeld deliktisch erlangt wurde, ist die vorinstanzliche Anordnung zur Einziehung dieses Betrags zur Kostendeckung ohne Weiteres zu übernehmen. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann im Übrigen verwiesen werden (Urk. 61

    S. 32, Art. 82 Abs. 4 StPO).

  3. Kosten und Entschädigung
  1. Erste Ins tanz

    Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung zu bestätigen (Urk. 61 Dispositiv-Ziffern 5 und 6; Art. 426 StPO).

  2. Berufung sins tanz

    1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren. Er erreicht lediglich den bedingten Vollzug der Strafe, was sich indessen auf die Kostentragung nicht auszuwirken vermag. Somit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privat-

      klägerin, aber exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

    2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-festzusetzen.

  3. Entschädigungen

    1. Der amtliche Verteidiger reichte am 12. August 2014 seine Honorarnote ein (vgl. Urk. 100). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Der amtliche Verteidiger ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'674.05 (inkl. 8% MwSt.) zu entschädigen.

    2. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin reichte bereits am 20. Juni 2014 ihre Honorarnote ein (Urk. 109). Die darin geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Hinzurechnen ist der geschätzte Aufwand für die Arbeiten nach dem 20. Juni 2014 (Urk. 101, Urk. 104, Urk. 107). Darin eingeschlossen ist das Studium des Berufungsurteils, wobei für diese zusätzlichen Aufwendungen insgesamt eineinhalb Stunden zu veranschlagen sind. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'559.85 (inkl. 8% MwSt.) zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Berufung der Privatklägerin wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 2. Juli 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • sowie

    • des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über

Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr sowie Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV.

  1. a)

    b)

  2. (Mitteilungen)

  3. (Rechtsmittel)

  1. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  2. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 215 Tage durch Haft erstanden sind.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

  4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin im Betrag von Fr. 200.-- (Umbuchungskosten) wird auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Juli 2009 zu bezahlen.

  6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

    11. Juni 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'600.-wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

  7. Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 4'674.05 amtliche Verteidigung

    Fr. 3'559.85 unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin

  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

    • die unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin Dr. X. im Doppel für sich und die Privatklägerin A.

    • das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei,

      Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

    • die Kasse des Bezirksgerichts Zürich

  11. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2014

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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