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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB130202: Obergericht des Kantons Zürich

Die Privatklägerin, ein Mädchen, wurde vom Beschuldigten sexuell missbraucht. Das Gerichtsurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2014 bestätigte die Schuld des Beschuldigten an sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollzug aufgeschoben wurde. Er wurde auch zur Zahlung von Schadenersatz, Genugtuung und Prozessentschädigung an die Privatklägerin verpflichtet. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB130202

Kanton:ZH
Fallnummer:SB130202
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB130202 vom 27.05.2014 (ZH)
Datum:27.05.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:sexuelle Handlungen mit Kindern
Schlagwörter : Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Verfahren; Mutter; Vorinstanz; Urteil; Entschädigung; Verteidiger; Honorar; Berufung; Gericht; Kinder; Fieber; Decke; Verteidigung; Grossmutter; Verfahren; Staatsanwalt; Honorarnote; Staatsanwaltschaft
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 257 StPO ;Art. 28 ZGB ;Art. 402 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 49 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schmid, Praxis, Art. 402 1; Art., Art. 437 StPO, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB130202

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130202-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, und lic. iur. Burger,

die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald

Urteil vom 27. Mai 2014

in Sachen

  1. ,

    Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

    Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Weder,

    Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

    sowie

  2. ,

Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C. vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. Februar 2013 (GG120033)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. September 2012 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 lit. b des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet.

  5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Schadenersatz von Fr. 1'157.80 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.zu bezahlen.

  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 3'000.zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen.

  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.- (zuzüglich 8% MWSt.) zu bezahlen. Diese Entschädigung wird aus der Staatskasse bezahlt und die Staatskasse tritt dementsprechend in die Rechte der Privatklägerin gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO ein.

  8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen:

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  9. Die Verfahrenskosten (bestehend aus der Gerichtsgebühr, der Untersuchungsgebühr, die Auslagen der Untersuchung sowie den Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin) werden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, welche einstweilen auf die Staatskasse genommen werden. Eine Rückforderung gemäss Art. 426 Abs. 4 bzw. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.

Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

Verfügung der Vorinstanz:

1. Rechtsanwalt Dr. iur. X. wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:

Leistungen mit 8.0 % MwSt

Entschädigung total inkl. MwSt: 13'601.74

(Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 95 S. 1 f.)

    1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Februar 2013 (GG120033) sei aufzuheben und der Beschuldigte unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse freizusprechen;

    2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin (Ziff. 5 und 6 des Dispositivs des Urteils vom 6. Februar 2013, GG120033 des Bezirksgerichts Dietikon) seien abzuweisen und die gewährte Prozessentschädigung (Ziff. 7 des Dispositives dieses Urteils) sei ersatzlos aufzuheben;

    3. Die Anschlussberufungen seien abzuweisen, soweit sie nicht zurückgezogen sind.

    4. Ziff. 4 des Dispositivs der Urteils vom 6. Februar 2013 (GG120033) betreffend Abnahme einer DNA-Probe sei ersatzlos aufzuheben und der vom Beklagten abgenommene WSA und das DNA-Profil zu vernichten;

    5. Die Verfügung vom 10. Mai 2013 (zugestellt am 15. Mai 2013) i.V.m.

      Ziff. 8 des Dispositives (amtliche Verteidigung) des Urteils vom 6. Februar 2013 (alles GG120033) sei aufzuheben und dem amtlichen Verteidiger Dr. X. sei für seinem Bemühungen bis und mit Eröffnung des Dispositives des Urteils vom 6. Februar 2013 des Bezirksgerichts Dietikon (GG120033) eine Entschädigung von Fr. 41'375.75 zuzusprechen;

    6. Entsprechend Ziff. 5 der Anträge vor der Vorinstanz sei dem Angeklagten eine Genugtuung von Fr. 1'500.zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen;

    7. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Zürich (SB130202) Dr. X. als amtlicher Verteidiger beizugeben und gemäss Honorarnote voll zu entschädigen;

      alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 94, schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

  3. Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 97 S. 1)

    1. Die Berufung des Beschuldigten sei bezüglich seiner Rechtsbegehren Ziff. 1, 2, 3 und 6 abzuweisen.

    2. Die Anschlussberufung der Privatklägerin sei gutzuheissen.

    3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6.2.2013 zu bestätigen.

      Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

      Erwägungen:

      1. Prozessgeschichte und Prozessuales
        1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. Februar 2013 der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Weiter wurde die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNAProfils angeordnet. Der Beschuldigte wurde ausserdem verpflichtet, der Privatklägerin B. Schadenersatz von Fr. 1'157.80, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-, Fr. 3'000.zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2011 als Genugtuung sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.- (welche aus der Staatskasse bezahlt wird) zu bezahlen (Urk. 58). Mit Verfügung vom 10. Mai 2013 setzte das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten auf Fr. 13'601.74 fest (Urk. 55).

          Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin in unbegründeter Form (Urk. 43) am 6. Februar 2013 vorab per Fax (Urk. 44/1-3) und am 8. Februar 2013 per Post (Urk. 49/1-3) zugestellt. Mit Eingabe vom 7. bzw. 8. Februar 2013 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 45-46). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 15. Mai 2013 und der Privatklägerin am 16. Mai 2013 zugestellt (Urk. 56/1-3).

          Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 60). Darin focht er nebst dem Urteil vom 6. Februar 2013 die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2013 an, welche ihm am 15. Mai 2013 zugestellt worden war (Urk. 55, Urk. 56/2). Da er dies innerhalb der 10tägigen Beschwerdefrist tat und gestützt auf BGer 6B_611/2012 vom 19. April 2013, wonach die Beschwerde im Vergleich zur Berufung subsidiär ist, sind die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung mit der Berufung zu behandeln. Die Privatklägerin erhob mit Eingabe vom 13. Juni 2013 (Urk. 68) und die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Juni 2013 An-

          schlussberufung (Urk. 72).

          Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 zog die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung zurück (Urk. 94), wovon Vormerk zu nehmen ist.

        2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO).

          Der Beschuldigte focht das Urteil der Vorinstanz vom 6. Februar 2013 vollumfänglich an, ebenso die Verfügung vom 10. Mai 2013 (Urk. 60). Die Privatklägerin beschränkte ihre Berufung auf die Prozessentschädigung bzw. die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 68). Damit ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt rechtskräftig geworden.

        3. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung vom 23. Mai 2013 die Beweisanträge stellen, ein medizinisches Gutachten über die Beweglichkeit des Arms und der Schulter des Beschuldigten während der angeblichen Tatzeit einzuholen, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom

        6. Juli 2012 betreffend Abnahme eines DNA-Profils beizuziehen sowie ein psychologisches Gutachten betreffend die Privatklägerin B. und einen Führungsbericht des Heims D. über die Privatklägerin B. einzuholen (Urk. 60). Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2013 wurden die Beweisanträge der Verteidigung einstweilen abgewiesen, soweit sie nicht bereits erfüllt waren (Urk. 75). Mit Eingabe vom 21. November 2013 stellte die Verteidigung - unter Einreichung diverser medizinischen Unterlagen erneut den Beweisantrag, ein medizinisches Gutachten über die Beweglichkeit des Arms und der Schulter des Beschuldigten während der angeblichen Tatzeit einzuholen (Urk. 78). Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2013 erneut einstweilen abgewiesen (Urk. 85).

        4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.

      2. Sachverhalt
  1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 10. Oktober 2011, zwischen 19.30 und 21.00 Uhr in einem Hotel-Bungalow in E. (Italien) zu der 13-jährigen Privatklägerin B. (geb. tt.mm.1998), die mit einer Decke zugedeckt auf dem Bett gelegen sei und TV geschaut habe, auf die linke Bettseite gesetzt und ihr seinen rechten Ellbogen ca. 5 - 10 Mal gegen die Scheide gedrückt zu haben, wobei die Geschädigte seinen Ellbogen jeweils weggestossen habe. Schliesslich habe der Beschuldigte mit seiner rechten Hand unter die Bettdecke in die Hose der Privatklägerin an deren Scheide gegriffen und solange an dieser gerieben, bis die Geschädigte ihn wiederum weggestossen habe. Bei diesem sexuellen Übergriff habe der Beschuldigte gewusst, dass die Geschädigte das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte. Dennoch habe er die vorbeschriebenen sexuellen Handlungen an der Geschädigten zur Erregung/Befriedigung seiner geschlechtlichen Lust bewusst und gewollt vorgenommen (Urk. 18 S. 2).

  2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, sich am besagten Tag zum fraglichen Zeitpunkt mit der Privatklägerin im Bungalow in E. aufgehalten zu haben, wo man im Wohnzimmer TV geschaut habe (Urk. 6/1 S. 7, Urk. 42 S. 2). Er gestand auch ein, sich zur Privatklägerin auf das Bett gesetzt zu haben, macht jedoch geltend, sich nicht neben sie, sondern auf das Fussende des Bettes gesetzt zu haben (Urk. 6/1 S. 8, Urk. 42 S. 2 und S. 4). Weiter bestreitet er, sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen zu haben (Urk. 6/1 S. 2, S. 6 und

    S. 10 ff., Urk. 6/5 S. 2, Urk. 6/7 S. 2, Urk. 42 S. 2). Soweit der Beschuldigte den Sachverhalt bestreitet, ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um diesen rechtsgenügend zu erstellen.

  3. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, der Mutter der Privatklägerin, C. , sowie der Ehefrau des Beschuldigten, F. .

    1. Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2012 aus, es stimme nicht, dass er die Privatklägerin im Intimbereich berührt und gestreichelt habe. Auch andere körperliche Berührungen habe es nicht gegeben. Er kenne die Privatklägerin seit sie ca. zwei drei Jahre alt gewesen sei. Sie habe in der gleichen Siedlung gewohnt wie er und seine Familie. Irgendwann sei sie mit ihrer Mutter nach weggezogen. Den Kontakt hätten sie beibehalten, weil die Grossmutter der Privatklägerin noch in der Siedlung wohnhaft sei und die

      Privatklägerin mit seinem Sohn guten Kontakt pflege. Sie und sein Sohn würden zusammen spielen und die Privatklägerin sei öfters bei ihnen in der Wohnung gewesen (Urk. 6/1 S. 2). Auf Nachfrage führte er aus, er bezeichne seine eheliche Beziehung als normal. Er sei bezüglich des sexuellen Bereichs zufrieden. Er habe ca. zwei bis drei Mal pro Monat Geschlechtsverkehr mit seiner Frau. Was seine sexuelle Ausrichtung betreffe, so fühle er sich zu Frauen hingezogen, zu Mädchen im Kindsalter hingegen überhaupt nicht. Er habe noch nie sexuelle Kontakte zu mit Kindern gehabt und sei nicht pädophil veranlagt. Nachdem dem Beschuldigten vorgehalten worden war, was der Gesetzgeber unter sexuellen Handlungen mit Kindern versteht, verneinte er erneut, die Privatklägerin irgendeinmal in irgendeiner Art in ihrem Intimbereich berührt angefasst zu haben. Sie hätten die Privatklägerin schon lange gefragt gehabt, ob sie im Oktober mit ihnen in die Ferien reisen wolle. Sie sei gerne mitgekommen. Am Samstag, am 8. Oktober 2011, seien sie mit dem Auto nach E. mit einem Zwischenhalt in Pisa gefahren. In Pisa habe er die Privatklägerin zum Eingang des schiefen Turms geschickt, damit sie habe schauen können, wann man den Turm besteigen könne. Sie sei zurückgekommen und habe gesagt, dass man lange warten müsse, das heisst bis 14.30 Uhr und dass sie aber unbedingt auf den Turm wolle und ihr ihre Grossmutter das Geld für den Eintritt gegeben habe. Er habe ihr dann die Euro 20 gegeben, die ihm ihre Grossmutter für sie mitgegeben habe. Da sie nicht so lange hätten warten wollen, habe er der Privatklägerin gesagt, dass sie weiter reisen wollten. Die Privatklägerin sei sehr ungehalten gewesen und habe richtig getäubelet. Sie sei schon auf der ganzen Fahrt hässig gewesen, es habe ihr nichts gepasst. Sie seien dann nach E. weitergefahren. Das Appartement, welche sie in Italien gemietet hätten, sei eines für vier Personen gewesen. In einem Zimmer hätten die Kinder geschlafen und im anderen grossen Raum seien auch der Fernseher und der Esstisch gestanden. Am fraglichen Montagabend, 10. Oktober 2011, habe er Spaghetti Geschnetzeltes zum Abendessen gekocht. Sie hätten im Ess-/Wohnzimmer gegessen und anschliessend im gleichen Raum ferngesehen. Es habe zuerst Streit wegen dem Bett gegeben, da beide Kinder sich auf das gleiche Bett hätten legen wollen, was für zwei Personen aber zu schmal gewesen sei. Die Privatklägerin habe sich durchgesetzt und sei auf dem linken Bett

      gelegen. Das sei das Bett gewesen, welches er zum Schlafen benutzt habe. In dem Raum, wo sie gegessen hätten und wo sich der Fernseher befunden habe, seien zwei Betten gestanden. Es habe noch einen Tisch mit vier Stühlen und eine Garderobe gegeben. Die Betten seien ca. 80 cm breit gewesen und seien ca. 40 bis 50 cm auseinander gestanden. Beide Betten seien mit einer Seite an der Wand gestanden. Die Privatklägerin sei ca. in der Mitte des Bettes gelegen und habe sich komplett mit der Bettdecke eingewickelt gehabt. Das Bett sei auf der linken Seite vom Raum gestanden. Das sei ca. um 20 Uhr gewesen und es sei glaublich die Sendung Wer wird Millionär gelaufen. Er habe auch ferngeschaut. Zuerst sei er auf einem Stuhl am Tisch gesessen. Da ihm der Fernseher zu nahe gewesen sei, habe er sich an den Fussrand des Bettes, auf welchem die Privatklägerin gelegen sei, gesetzt. Er verneinte, sich neben sie gelegt zu haben. Sie hätten ferngesehen und seine Frau sei noch am Tisch gesessen und sein Sohn auf dem anderen Bett. Seine Frau habe sich plötzlich umgedreht und die Privatklägerin gefragt, was los sei. Diese habe geantwortet, sie habe ein wenig warm. Dann habe seine Frau den Platz gewechselt und sich zu G. auf das Bett gelegt. Nach ca. 15 Minuten sei die Privatklägerin plötzlich aufgeschossen und habe sich in das hintere Zimmer begeben. Er und seine Frau hätten sich nur angeschaut. Da sei er zu ihr hingegangen und habe sie gefragt, was los sei. Sie habe nicht geantwortet. Seine Frau sei dazugekommen und er habe sich auf die Toilette begeben. In dieser Zeit habe sich die Privatklägerin mit seiner Frau unterhalten. Er sei dann von der Toilette zurückgekehrt und habe sich ins Freie begeben. Seine Frau sei gekommen und habe ihn gefragt, was los sei. Die Privatklägerin habe erzählt, dass früher einmal etwas mit einem Mann gewesen sei und sie solle ihn fragen, was er gemacht habe. Sie hätten beide nicht gewusst, was die Privatklägerin meine und hätten sich zur Privatklägerin begeben. Diese hätte abwesend in eine Richtung gestarrt. Seine Frau habe zur Privatklägerin gesagt, dass sie heiss habe und habe ihr einen nassen Waschlappen auf den Hals-/Brustbereich gelegt. Die Privatklägerin habe dann gesagt, er habe ihr zwischen die Beine gelangt und sie gestreichelt. Sie habe gesagt, dass sie früher auch einmal einer angelangt habe. Seine Frau habe der Privatklägerin ein halbes Dafalgan gegen das Fieber gegeben. Nachdem sich die Privatklägerin beruhigt habe, habe er sie gefragt, ob sie immer noch telefonieren wolle, was sie dann gemacht habe. Sie habe unbedingt gewollt, dass ihre Mutter sie abholen komme. Die Privatklägerin habe ihm das Telefon übergeben und er habe mit ihrer Mutter gesprochen. Diese habe ihm gesagt, er müsse sich nicht grosse Gedanken machen, die Privatklägerin sage immer wieder so komische Sachen. Sie würde immer wieder etwas fantasieren. Zu den Ausführungen der Privatklägerin führte der Beschuldigte aus, es kön- ne nicht sein, dass er seinen Arm auf dem Oberschenkel der Privatklägerin abgestützt habe, da er ja weiter oben gewesen sei. Er habe das, was ihm von der Privatklägerin vorgeworfen werde, nicht gemacht. Ebenso verneinte er, der Privatklägerin gesagt zu haben, sie sei nass geworden und dass er das Gefühl habe, dass sie das brauche. Am Dienstagmorgen, 11. Oktober 2011, sei die Mutter der Privatklägerin mit ihrem Freund zu ihnen gekommen. Ihre Mutter habe gesagt, dass die Privatklägerin viel trinken müsse und wenn sie zu wenig getrunken habe, dazu neige, zu fantasieren. Die Privatklägerin, die Mutter und deren Freund seien den ganzen Dienstag und Mittwoch noch im Hotelkomplex geblieben, bevor sie gefahren seien. Wenn ihm so etwas passiert wäre, dann hätte er den Hotelkomplex unverzüglich verlassen und wäre sicher nicht noch dort geblieben auf die Gefahr hin, dem nochmals über den Weg zu laufen. Auf die Frage, wieso er nach dem Toilettenbesuch das Appartement verlassen habe, antwortete der Beschuldigte, er habe nicht gewusst, was er machen solle. Manchmal studiere man nicht, was man mache, man mache es einfach. Er verneinte, dass es deswegen gewesen sei, weil er Angst davor gehabt hätte, dass die Privatklägerin den Vorfall, welchen sie bei der Polizei geschildert habe, seiner Frau erzählen könnte (Urk. 6/1

      S. 4 ff.).

      Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2012 führte der Beschuldigte, nachdem er die audiovisuelle Aufzeichnung der Befragung der Privatklägerin vom 25. November 2011 gesehen hatte, aus, er habe nichts gemacht. Er wisse nicht, wieso die Privatklägerin ihn falsch beschuldigen sollte (Urk. 6/5).

      Am 22. August 2012 bestritt der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft den ihm vorgeworfenen Sachverhalt erneut (Urk. 6/7 S. 2). Er führte auf Nachfrage aus, mit der Privatklägerin via deren Grossmutter 2 3 Mal pro Jahr Kontakt gehabt zu haben, seit sie mit ihrer Mutter nach umgezogen sei. Als sie ins Heim gekommen sei, hätten die Kontakte mit der Privatklägerin zugenommen, aber nicht zu ihm, sondern zu seinem Sohn. Soweit ihm bekannt sei und auch aufgrund des Kontaktes zur Grossmutter der Privatklägerin, habe die Mutter der Privatklägerin versucht, diese Kontakte zu vermeiden. Die Grossmutter habe sich einmal entsprechend geäussert (Urk. 6/7 S. 4 f.).

      Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte am 5. Februar 2013 erneut geltend, der Privatklägerin nichts getan zu haben. Seine Frau und sein Sohn seien 80 cm von ihm entfernt gewesen. Am besagten Abend hätten die Kinder nach dem Essen abwaschen sollen, was sie aber nicht gemacht hätten, weshalb er und seine Frau den Abwasch gemacht hätten. Die Kinder seien im Wohnzimmer gewesen und hätten sich gestritten, wer auf welchem Bett liegen dürfe. Sein Sohn sei auf das Bett seiner Frau gegangen, die Privatklägerin sei auf seinem Bett unter der Decke gewesen. Seine Frau und er seien mit Kaffee ins Wohnzimmer gegangen. Die Kinder hätten Comics geschaut, dann hätten sie auf Wer wird Millionär umgeschaltet. Er habe dann bemerkt, dass die Privatklägerin nichts sehen konnte, so wie er gesessen sei und sei deshalb auf das Fussende des Bettes gesessen. Eigentlich sei geplant gewesen, dass sie alle an den Aktivitäten in der Ferienanlage teilnehmen würden. Er sei aufgestanden und habe gesagt, sie sollten langsam los. Als er auf die Toilette gegangen sei, sei die Privatklägerin zu seiner Frau gegangen und habe ihr etwas erzählt. Als er zurückgekommen sei, habe ihn seine Frau angesprochen und gefragt, was er mit der Privatklägerin gemacht habe. Er sei mit seiner Frau zurück ins Haus. Die Privatklägerin sei mit hochrotem Kopf dagestanden. Seine Frau habe der Privatklägerin an die Stirn gegriffen. Seiner Frau sei das auch zuvor schon aufgefallen und sie habe sie darauf angesprochen gehabt. Sie habe versucht, die Privatklägerin mit kalten Waschlappen etwas zu kühlen. Er habe die Privatklägerin gefragt, was mit ihr sei, aber keine Antwort erhalten. Sie sei völlig weg gewesen. Seine Frau habe ihn erneut darauf angesprochen und er habe gesagt, er habe nichts getan. Die Privatklägerin habe ihn angeschrien: Doch du hast!. Seine Frau habe der Privatklägerin eine Tablette gegen das hohe Fieber gegeben. Die Privatklägerin habe dann ihre Mutter angerufen

      und ihr die Sache geschildert. Er habe den Raum verlassen, weil er nichts habe tun können. Er habe mit dem Heim Kontakt aufgenommen und geschildert, was los sei und informiert, dass die Mutter die Privatklägerin abholen werde. Am nächsten Tag seien die Mutter der Privatklägerin und ihr Freund gekommen. Sie hätten mit ihnen gesprochen. Dann hätten die Mutter und die Privatklägerin gepackt und sich von ihnen verabschiedet. Die Privatklägerin habe ihm noch die Hand gegeben. Im weiteren Verlauf hätten sie diese noch zweimal gesehen, was ihn erstaunt habe, da er erwartet habe, dass sie die Anlage sofort verlassen wür- den. Die Privatklägerin sei aufgestylt mit Stöckelschuhen herumgelaufen. Am fraglichen Abend habe er zuerst am Tisch gesessen, aber bemerkt, dass er der Privatklägerin die Sicht versperre. Dann sei er auf das Fussende des Bettes gesessen, der Tisch sei aber noch ganz nahe gewesen und er habe die Kaffeetasse noch erreichen können. Er habe die Position nicht geändert und sei nicht nach hinten gelehnt. Wegen seiner Beschwerden hätte er gar nicht zurücklehnen kön- nen. Er habe die Privatklägerin nicht gesehen, sie sei ja hinter ihm gesessen. Seine Frau habe die Privatklägerin darauf angesprochen, was mit ihr sei, weil sie einen roten Kopf habe. Die Privatklägerin habe gesagt, sie habe etwas heiss. Beim Fernsehen hätten sie versucht zu rätseln, die Privatklägerin habe nicht mitgemacht. Seine Frau und sein Sohn hätten ihn sehen können, da sie hinter ihm an die Wand gelehnt gesessen seien und die Privatklägerin sei hinten in der Ecke gesessen. Er wisse nicht, wieso die Privatklägerin eine solche Sachverhaltsdarstellung abgebe. Vielleicht sei es daran gelegen, dass seinem Sohn ständig übel gewesen sei weil er ihr nicht erlaubt habe, auf den Turm zu steigen. Es habe ein ständiger Machtkampf zwischen ihm und ihr geherrscht. Sie hätten eine Auseinandersetzung gehabt, weil die Privatklägerin gesagt habe, sie habe Geld von ihrer Grossmutter erhalten, damit sie auf den Turm steigen können und darauf beharrt habe, den Turm zu besteigen. Er habe der Privatklägerin das Geld gegeben und ihr gesagt, dann solle sie eben alleine auf den Turm steigen. Er sei wütend auf sie gewesen und habe sich auf den Bordstein gesetzt. Bei ihm habe sie zum ersten Mal erfahren, dass er Grenzen setzen könne, dass es Grenzen gebe. Er überlege sich ständig, was er dem Mädchen getan habe, dass sie mit so etwas komme. Sie sei sicherlich wütend auf ihn gewesen, aber er könne sich nicht vorstellen, dass man aus einem solchen Grund einen solchen Racheakt vollführe. Er kenne die Privatklägerin von klein auf, er sei so oft alleine mit dem Mädchen gewesen und hätte schon oft die Gelegenheit gehabt, dann würde er das doch nicht neben seiner Frau und seinem Sohn tun. Seine sexuelle Veranlagung sei ganz normal. Er führe eine glückliche Beziehung mit seiner Frau und habe drei Kinder (Urk. 42 S. 2 ff.).

    2. Die Privatklägerin führte gemäss dem Bericht zur Videobefragung (Zusammenfassung des Gesprächs) vom 25. November 2011 aus, sie befinde sich seit dem 1. Dezember 2011 [recte: 2010] im D. . Sie habe ins Heim eintreten müssen, weil ihre Mutter einen Nervenzusammenbruch gehabt habe. Es gehe ihr im Moment nicht gut. Sie halte die Regeln im Heim nicht immer ein und daraus würden sich Konsequenzen ergeben. An den Wochenenden gehe sie manchmal zu ihrer Grossmutter, manchmal zu ihrem Vater. Mit ihrem Vater sei aber das Problem, dass er Alkohol konsumiere und Drogen nehme. Sie dürfe nicht bei ihm übernachten. Das Verhältnis zu ihrer Mutter sei im Moment etwas schwierig und sie dürfe bei ihr auch nicht übernachten. Betreffend den Montagabend, 10. Oktober 2011, führte sie aus, es sei nach dem Abendessen, ca. 19.30 20.00 Uhr in Italien in einer Bungalowanlage gewesen. Sie sei mit ihrem besten Kollegen

      G. und dessen Eltern dorthin in die Ferien gefahren. G. kenne sie seit ihrer Kindheit. Seine Eltern würden F. und A. heissen. Sie seien Freitagnacht mit dem Auto nach Italien gereist. Es sei geplant gewesen, eine Woche zu bleiben, sie sei dann aber früher nach Hause gegangen. Ihre Mutter und deren Freund seien sie nach dem Vorfall abholen gekommen. Sie habe in dieser Nacht ihrer Mutter telefoniert und geschildert, was passiert sei. Im Bungalow hätten sie und G. in einem Zimmer geschlafen und das Ehepaar AF. in einem anderen. Am fraglichen Tag seien sie am Strand gewesen. Dann habe der Beschuldigte Spaghetti gekocht und sie hätten im Wohn-/Schlaf-zimmer das Essen eingenommen. Danach hätten sie ferngesehen. G. sei mit seiner Mutter auf einem Bett gelegen und sie sei mit dem Beschuldigten auf dem anderen Bett gelegen. Dann sei der Übergriff passiert. Sie sei zuerst auf dem Bett gesessen. Es sei das Bett gewesen, in welchem der Beschuldigte sonst geschlafen habe. Er habe sich auf das Bett gesetzt und dann habe er einen Arm auf ihr Bein gelegt

      und mit dem Ellbogen so hineingedrückt. Danach befragt, wo er hineingedrückt habe und nach der Benennung der Geschlechtsteile befragt, schwieg und lachte die Privatklägerin (vgl. Urk. 5/4, ab 32:42:00). Sie sei in halb sitzender Position auf dem Rücken gelegen, in einer bequemen Stellung und habe ferngesehen. Sie habe ein kurzärmeliges Pyjama angehabt. Der Beschuldigte habe seinen Unterarm auf ihren Oberschenkel gehalten. Die Hand habe sich auf ihrem Knie befunden. Dann habe er ihr seinen Ellbogen in ihre Scheide gedrückt (wobei die Privatklägerin den Begriff Scheide nicht selber nannte, sondern die entsprechende Frage der Befragerin bejahte, vgl. Urk. 5/4, 37:15:19). Die Privatklägerin schrieb auf einen Zettel Er wollte mich befriedigen.. Sie fügte an, dass sie das so denke. Es sei ihr peinlich, darüber zu reden, weil es Kameras habe. Weiter führte sie aus, sie sei erschrocken, habe aber nicht schreien wollen, weil F. am Tisch gesessen sei. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Sie habe versucht, seinen Arm wegzustossen. Auf Nachfrage führte sie aus, dass F. und

      G. nichts hätten merken können. Wenn F. nach hinten geschaut habe, habe er sofort aufgehört. Er habe es immer wieder von Neuem probiert. Dann sei es noch extremer geworden. Er sei dann mit der Hand unter ihre Hose und Unterhose gegangen. Sie habe immer wieder seine Hand weggestossen, dann habe der Beschuldigte sie so komisch angeschaut. Dann habe sich F. zu G. ins Bett gelegt, habe es aber nicht gesehen, da es unter der Decke passiert sei (vgl. Urk. 5/4, 41:56:20; von in ihrem Intimbereich ausgegriffen, wie es im Bericht steht, sprach die Privatklägerin selber nicht). Es sei ein 1 PersonenBett gewesen. Sie habe sich von Anfang an zugedeckt gehabt. Das mit dem Ellbogen sei über der Decke passiert. Der Beschuldigte sei nur mit einer Hand bzw. einem Arm unter die Decke gekommen. Auf die Frage, wie es der Beschuldigte genau gemacht habe, sagte die Privatklägerin lange nichts (vgl. Urk. 5/4, ab 43:17:20). Die Frage, was für sie befriedigen sei, beantwortete sie nicht. Sie führte aus, er habe in ihre Unterhosen gegriffen und probiert, sie mit der Hand zu befriedigen (vgl. Urk. 5/4 ab 43:29:23). Auf die Frage, was er an ihr mit der Hand gemacht habe, antwortete sie, sie wisse nicht, wie sie das sagen solle (vgl.

      Urk. 5/4, 44:27:05). Sie beantwortete die Frage, ob er sie an der Scheide berührt habe, bejahend (vgl. Urk. 5/4, 44:43:00). Die Frage, was er dort mit der Hand genau gemacht habe, beantwortete sie nicht (sie sprach auch nicht von Bewegungen, vgl. Urk. 5/4, ab 45:05:05). Der Beschuldigte behaupte jetzt, dass sie sich das alles nur vorgestellt habe, weil sie hohes Fieber gehabt habe. Sie glaube, sie habe wegen der Sonne hohes Fieber gehabt. Sie sei den ganzen Tag über am Strand gewesen. F. habe nach dem Übergriff an ihren Kopf gefasst und gesagt, dass er ganz heiss sei und sie bestimmt hohes Fieber habe. Sie selber habe nicht gemerkt, dass sie Fieber habe. Sie habe aber gemerkt, dass sie heiss habe und gedacht, dass sie vielleicht einen Sonnenstich habe (vgl. Urk. 5/4, 47:24:17). Es sei ihr weder schlecht gewesen noch habe sie Kopfschmerzen gehabt. Sie habe etwas unter Schwindel gelitten, darunter leide sie aber öfters. Der Beschuldigte habe ihrer Mutter am Telefon gesagt, dass sie Fieber habe und fantasieren wür- de. Der Vorfall habe eine ganze Folge im Fernsehen lang gedauert. Dann habe er die Toilette aufgesucht und seine Hände gewaschen. Danach habe er gesagt, dass sie es niemanden sagen dürfe, sonst gebe es Probleme mit F. und in der Beziehung. Dann habe er ihr etwas peinliches gesagt, er habe gesagt, dass sie nass geworden sei und dass er das Gefühl gehabt habe, dass sie das brauche. Sie bejahte, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend mit der Hand Bewegungen gemacht habe. Er habe ihr nicht weh getan. Es sei ihr aber unangenehm gewesen. Sie meinte, dass es schon möglich sei, dass ihre Scheide feucht geworden sei. Der Beschuldigte habe mit dem Finger etwas gemacht, sie wisse aber nicht, wie sie das erklären solle. Auf die Frage, ob er mit dem Finger irgendwo hineingegangen sei, antwortete die Privatklägerin ja, ja, ja, sie wisse nicht, wie sie es erklären solle. Auf dem Bett habe der Beschuldigte nichts zu ihr gesagt. Das Ganze habe ca. 20-30 Minuten gedauert. Sie wisse nicht, wieso sie nicht einfach aufgestanden sei. Sie habe gedacht, dass die anderen dann fragen würden, was los sei. Der Beschuldigte habe immer ein Zeichen gemacht, dass sie ruhig sein solle. Sie habe dann F. gebeten, ins Schlafzimmer zu kommen und habe ihr erzählt, was passiert sei. F. sei etwas geschockt gewesen und habe dann plötzlich gesagt, dass sie einen heissen Kopf und bestimmt Fieber habe. Der Beschuldigte habe dann auch mit ihr gesprochen und ihr weis gemacht, dass sie sich das nur vorgestellt habe, weil sie so hohes Fieber habe. Sie habe dann mit ihrer Mutter telefoniert und ihr gesagt, dass der Beschuldigte sie angefasst

      habe. F. habe ihr eine Tablette gegen das Fieber gegeben und sie sei schnell eingeschlafen. Am nächsten Tag sei ihre Mutter gekommen. Sie habe seither keinen Kontakt mehr mit der Familie des Beschuldigten, aber sie habe schon zweimal an deren Haus vorbeilaufen müssen, als sie ihre Grossmutter besuchen gegangen sei. Sie habe die Familie eigentlich immer nett gefunden. Das Schlimmste am Ganzen finde sie, dass sie so etwas habe erleben müssen und ihren besten Kollegen G. verloren habe. Sie hätte es am liebsten, dass der Beschuldigten nicht mehr in der Siedlung wohnen würde. Auf Zusatzfrage führte die Privatklägerin aus, im Fernsehen seien an jenem Abend Serien gelaufen wie Hannah Montana auf Super RTL. Der Beschuldigte sei für sie einfach der Vater des Kollegen gewesen, einfach so wie ein guter Kollege (Urk. 5/1).

      Gemäss dem Bericht zur Videobefragung vom 19. April 2012 führte die Privatklägerin aus, bei der Befragung vom 25. November 2011 sei es um den Vorfall gegangen, als der Beschuldigte sie in Italien unten angefasst habe und sie nicht getraut habe, nein zu sagen. Jetzt solle sie sich wehren. Sie habe in der letzten Befragung die Wahrheit gesagt. Schon vor dem Vorfall sei sie im Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst bei Frau H. gewesen. Nach dem Vorfall hätten sie über das Passierte gesprochen, es sei jedoch nicht das Hauptthema gewesen. Jetzt sei sie nicht mehr in Behandlung, da sie weit weg in der französischen Schweiz untergebracht sei. Im D. sei sie hinausgeschmissen worden, weil sie sich nicht an die Regeln gehalten habe. Sie sei jetzt im I. . Ca. Mitte 2011 habe sie mit der psychologischen Beratung begonnen und sei ca. einmal pro Woche für ca. eine Stunde dort gewesen. Bezüglich des eingeklagten Vorfalls führte sie aus, sie habe sich unter der Decke befunden und sei bis ca. Höhe Brustkorb zugedeckt gewesen, als sich der Beschuldigte zu ihr auf das Bett gesetzt habe. Es sei richtig, dass sie in halbsitzender Position auf dem Rücken gelegen sei und der Beschuldigte zunächst seine Hand auf ihrem Knie gehabt habe. Er sei in diesem Moment auf dem Bett auf der Höhe ihres Brustkorbes gesessen und habe ihr linkes Knie mit der rechten Hand über die Decke angefasst. Sie bejahte, dass er mit dem Ellbogen gegen ihre Scheide gedrückt habe. Da sei er immer noch sitzend neben ihr gewesen. Er habe die Position nicht verändert. Es sei der rechte Ellbogen gewesen, welchen er gegen ihre Scheide gedrückt habe.

      Dies habe er immer wieder versucht, ca. eine halbe Stunde lang. Sie könne die Anzahl nicht genau sagen, sie würde sagen so zwischen 5 und 10 Mal, so vielleicht 6 Mal. Sie habe mit ihrer Hand immer wieder seinen Ellbogen weggestossen, er sei aber einfach wieder gekommen. Sie sei immer noch bis ca. über den Bauch zugedeckt gewesen, als der Beschuldigte von sich aus mit der Hand unter die Decke gekommen sei. Er selber sei nicht unter die Decke gekommen, er habe einfach seinen Arm unter die Decke getan. Auf Frage, ob er immer noch auf dem Bett gesessen sei, als er ihr in die Hose gegriffen und sie an der Scheide berührt habe, antwortete sie, er habe sich etwas nach hinten gelegt, sei immer noch auf ihrem Bett gesessen. Weiter beantwortete sie die Frage, wie lange es gedauert habe, als der Beschuldigte ihre Scheide berührt und die Hand bewegt habe, dahingehend, dass er einfach hinein sei. Sie wisse nicht genau, wie sie das sagen solle. Die Fragen, was sie mit hinein meine, beantwortete sie dahingehend, dass sie nicht wisse, wie sie das sagen solle (vgl. Urk. 5/10, 18:06:10). Sie bejahte die Frage, dass er bei der Scheide hineingegangen sei (vgl. Urk. 5/10, 18:13:20). Sie habe immer wieder seine Hand weggestossen und er habe es immer wieder versucht. Das Berühren unter der Decke habe länger gedauert, als das Betasten über der Decke (vgl. Urk. 5/10, 18:45:10). Auf die Frage, ob die Geschlechtsteile von Mann und Frau in der der Zeitschrift Bravo gezeigt und benannt würden, antwortete sie, es gäbe jeweils so einen Teil mit Aufklärung. Es habe einmal eine Serie gegeben, wo Geschlechtsteile beschrieben worden seien wo man über das erste Mal habe schreiben können. Sie interessiere sich aber hauptsächlich für die Stars. Während des Vorfalls habe sich ihr Kopf auf dem Kissen befunden und der Kopf des Beschuldigten etwas oberhalb ihres Kopfes. Wenn sie zu ihm geschaut habe, habe er das Zeichen schschsch/ ruhig gemacht. Sie glaube, dass der Beschuldigte ein Bein auf dem Bett und das andere Bein gegen den Boden gehabt habe. Ihre Füsse seien unter der Decke gewesen. Seine Position habe sich nie verändert. Weiter führte die Privatklägerin aus, sie habe im D. verschiedene Konsequenzen tragen müssen, weil sie z.B. zu spät ins Zimmer gegangen sei, vergessen habe, das Handy abzugeben mit Worten jemanden beleidigt habe. Sie habe ca. 1 - 2 Mal pro Woche eine Regel gebrochen. Sie dürfe jetzt nicht mehr zu ihrer Grossmutter gehen, weil der Beschuldigte in der Siedlung

      wohne. Es sei aber vorgekommen, dass sie trotzdem dorthin gegangen sei, wenn sie vom D. abgehauen sei. Ihre Mutter sei jeweils wütend geworden, wenn sie vom D. abgehauen und zu ihrer Grossmutter gegangen sei. Ihre Mutter habe nicht gewollt, dass sie zur Grossmutter gehe, weil der Beschuldigte dort in der Nähe wohne. Sie habe es auch sonst nicht gerne gesehen (Urk. 5/7, Urk. 5/9).

    3. C.

      , die Mutter der Privatklägerin, führte in der polizeilichen Ein-

      vernahme vom 25. November 2011 aus, die Privatklägerin sei lebhaft, eine recht starke Persönlichkeit und sie könne sich recht gut wehren und durchsetzen. Sie könne auch schwierig und verwöhnt reagieren, da sie immer überall im Mittelpunkt gewesen sei. Aber sie sei ehrlich. Teilweise sei sie verspielt. Sie könne sich auch schwierig benehmen und habe ihren eigenen Kopf. Sie sei recht clever und sehe Sachen, welche für ihr Alter reif erschienen. Sie bemerke gewisse Zusammenhänge. Sie habe vom sexuellen Übergriff erfahren, als ihre Tochter sie am Montag, 10. Oktober 2011 angerufen habe. Dies sei ca. um 22.40/22.45 Uhr gewesen. Sie sei ganz aufgelöst gewesen und habe erzählt, dass der Beschuldigte ihr etwas gemacht habe. Die Privatklägerin sei ganz aufgeregt gewesen und habe hyperventiliert. Sie habe gesagt, dass sie es auch der Ehefrau gesagt habe, aber dass ihr niemand glauben würde. Weiter habe sie gesagt, dass sie hohes Fieber habe. Der Beschuldigte habe ihr am Telefon gesagt, es stimme nicht, was die Privatklägerin sage, und er so etwas nie machen würde und dass sie recht hohes Fieber habe und es daran liegen würde, dass sie Fieberfantasien habe. Auch die Ehefrau habe ihr am Telefon gesagt, dass die Privatklägerin sehr hohes Fieber habe, angeblich zwischen 40 41 Grad. Sie habe am Telefon gemerkt, dass die Privatklägerin die Sachen aber ganz klar habe erzählen können und dass er versucht habe, es ihr auszureden. Was er gemacht habe, habe sie ihr am Telefon nicht erzählt. Am nächsten Tag hätten sie die Privatklägerin abgeholt und da habe sie ihr dann erzählt, was passiert sei. Als sie in Italien beim Bungalow angekommen seien, habe ihr Frau F. erzählt, dass sie der Privatklägerin eine halbe fiebersenkende Tablette gegeben habe und mehrmals in der Nacht aufgestanden sei, um mit der Hand an der Stirn die Temperatur zu kontrollieren. Der Beschuldigte habe immer behauptet, es sei nichts gewesen. Sie sei zu ihrer Tochter ins

      Zimmer gegangen und diese sei ihr sofort um den Hals gefallen und sei sehr aufgelöst gewesen. Sie habe ihr erzählt, dass sie am Abend ferngeschaut hätten und sie beim Beschuldigten auf das Bett unter die Decke gelegen sei. Da habe er ihr unter der Decke zwischen die Beine gefasst und sie dabei gestreichelt. Dann sei er ins Badezimmer gegangen und sie sei ins Kinderzimmer gegangen. Da sei er noch kurz ins Zimmer gekommen und habe ihr gesagt, sie solle dies niemandem erzählen. Als sie wieder zu Hause gewesen seien, habe ihr die Privatklägerin auch noch gesagt, dass er ihr im Kinderzimmer gesagt habe, dass sie ganz feucht zwischen den Beinen gewesen sei und dass er das Gefühl gehabt habe, dass sie das brauchen würde. In Italien hätten sie dann die Privatklägerin mitgenommen und ein Hotelzimmer genommen, damit ihr Freund eine Nacht habe schlafen kön- nen. Die Familie AF. kenne ihre Tochter seit sie etwa zwei Jahre alt gewesen sei. Sie hätten mal im gleichen Haus gewohnt. Die Privatklägerin sei auch oft bei ihrer Grossmutter gewesen und habe oft mit G. gespielt. C. führte aus, sie kenne die Familie auch. Die Privatklägerin sei auch schon einmal an einem Wochenende mit in Wohnwagenferien gegangen. Die letzten paar Jahre habe sie fast keinen Kontakt zur Familie AF. gehabt. Die Privatklägerin habe Kontakt zu ihnen gehabt, wenn sie bei ihrer Grossmutter zu Besuch gewesen sei. AF. s hätten die Privatklägerin gefragt, ob sie mit ihnen in die Ferien wolle und sie habe ja gesagt und sei gerne mitgegangen. Sie habe zwei Wochen später nochmals mit der Privatklägerin darüber geredet. Da habe sie eben die Sache mit dem feucht sein gesagt. Sie glaube, sie habe auch mit der Grossmutter darüber gesprochen. Sie möchte nicht, dass die Grossmutter zu fest in den Fall involviert werde, sie mische sich sowieso schon überall ein und sei raffgierig und hätte die Privatklägerin am liebsten für sich. Die Grossmutter (die Mutter von C. ) tue sich nun mit dem Kindsvater zusammen, nur um ihr eins auszwischen und mische sich immer bei ihr ein, aber destruktiv. Die Privatklägerin tue ihr sehr leid. Aber sie könne sie nicht nach Hause nehmen, denn dann würden sich die anderen wieder einmischen. Sie wolle nicht im Heim bleiben, sie wolle weg. Im Heim würden sie von einer Auszeit sprechen, weil sie sich dort so schwierig benehme. Oder in ein anderes Heim tun, wo sich die Grossmutter nicht einmischen könne. Auf die Frage, wieso sie denke, dass der Beschuldigte diesen Übergriff gemacht habe, führte

      C. aus, sie wisse es nicht. Er habe mal gesagt, dass die Privatklägerin schon einmal zu seinem Sohn gemein gewesen sei. Dadurch, dass die Privatklägerin von der Grossmutter wie eine Prinzessin behandelt werde, erwarte sie dies auch bei anderen, teilweise. An dem Tag, als es passiert sei, sei die Frau mit den Kindern alleine am Meer gewesen und er im Bungalow wegen Kopfschmerzen. Vielleicht habe die Privatklägerin da auch einen Sonnenstich gehabt. In letzter Zeit sei der Privatklägerin oft schwindlig gewesen. Sie führte aus, manchmal sei sie hier und dann wie weggetreten. Kurz bevor sie mit dem Beschuldigten in die Ferien gefahren sei, sei sie von ihr gefragt worden, ob sie denke, dass ihr der Beschuldigte etwas machen würde. Sie habe aber gesagt, dass sie keine Angst vor ihm habe. Sie wolle nicht, dass ein Täter in Schutz genommen werde, aber sie wolle auch nicht, dass jemand unschuldig dran komme. Aber die Privatklägerin habe so ihre Verschiebungen: Im McDonald's habe es mal keine Leute drin gehabt und die Privatklägerin habe ihr gesagt, sie wisse, dass es keine Leute habe, aber sie fühle sich wie im grössten Gedränge. Oder eben sei sie wie nicht mehr in ihrem Körper drin (Urk. 7/1 S. 2 ff.).

      In der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2012 führte C. aus, am fraglichen Abend habe die Privatklägerin um ca. 22.45 Uhr aus Italien angerufen, sei ganz aufgelöst gewesen und habe am Anfang gar nicht richtig reden können. Sie habe vor Stress hyperventiliert. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte etwas gemacht habe. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, aber für sie sei schon klar gewesen, in welche Richtung es gegangen sei. Die Privatklägerin habe nicht konkret gesagt, was passiert sei, aber schon, dass es in Richtung eines sexuellen Übergriffes gegangen sei. Der Beschuldigte habe ihr am Telefon gesagt, dass die Privatklägerin hohes Fieber habe und sie ihm erzählt habe, dass es schon einmal vor zwei Jahren einen sexuellen Übergriff gegeben habe. Er habe gemeint, dass sie nun wahrscheinlich im hohen Fieber das, was damals passiert sei, auf ihn projiziere. Mit F. habe sie über das Fieber gesprochen. Ihre Tochter sei am Telefon aufgelöst gewesen, aber trotz dem Fieber habe sie klar reden können, als sie nicht mehr so geschluchzt habe. Sie habe sie deshalb schon ernst genommen und sie seien danach auch losgefahren. Die Koffer hätten sie schon gepackt gehabt, da sie am nächsten Tag

      in die Ferien gewollt hätten. Sie sei mit ihrem Freund nach Italien gereist. Als sie ins Bungalow gekommen seien, habe der Beschuldigte gleich gefragt, ob sie glauben würde, was die Privatklägerin sage. Ihre Tochter habe noch geschlafen. Als sie aufgewacht sei, sei sie extrem froh gewesen, dass sie da gewesen seien und sei ihr um den Hals gefallen. Sie habe noch ein wenig eine warme Stirn gehabt, aber sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass sie starkes Fieber hätte. Alles erzählt habe ihre Tochter erst zwei drei Wochen später. Sie sei sich nicht mehr ganz sicher, aber sie glaube, sie habe ihr nach ihrer Ankunft erzählt, dass der Beschuldigte ihr zwischen die Beine sei. So wie sie es bei der Polizei wiedergegeben habe, habe es ihr die Privatklägerin erzählt. Sie wisse heute einfach nicht mehr, ob sie es ihr damals noch in Italien erst später erzählt habe. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er das nicht gemacht habe, dass es nicht stimme. Er habe nicht gehört, was ihre Tochter erzählt habe. Weiter führte

      C. aus, da ihr Freund die ganze Nacht durchgefahren sei, hätten sie in der gleichen Bungalowanlage für eine Nacht ein Hotelzimmer gemietet, damit ihr Freund sich habe ausruhen können. Zwei bis drei Wochen später habe ihr die Privatklägerin erzählt, dass sie beim Beschuldigten unter der Bettdecke gelegen sei um fern zu sehen und G. sei mit seiner Mutter auf dem Bett gewesen. Der Beschuldigte sei dann mit der Hand zwischen die Beine gegangen und habe sie an der Scheide gestreichelt. Am Anfang sei sie vor Schreck wie gelähmt gewesen. Aber danach sei sie aufgestanden und in das Zimmer, welches sie zusammen mit dem Sohn gehabt habe, gegangen. Der Beschuldigte sei auf die Toilette gegangen und danach in ihr Zimmer gekommen und habe ihr gesagt, sie solle niemandem davon erzählen und sie sei feucht geworden zwischen den Beinen und habe es wahrscheinlich gebraucht. In der Bungalowanlage seien sie wegen des Fiebers zu einer Ärztin gegangen. Sie hätte der Ärztin nicht vom Vorfall berichtet (Urk. 7/2 S. 2 ff.).

    4. F.

      , die Ehefrau des Beschuldigten, führte in der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2012 aus, am 10. Oktober 2011 seien sie am Strand gewesen. Um 16.30 Uhr habe die Privatklägerin ins Hallenbad gehen wollen, da sie kühl gehabt habe. Das Hallenbad habe aber bereits um

      17.00 Uhr geschlossen und dementsprechend sei die Laune der Kinder schlecht

      gewesen. Um ca. 18.30 18.45 Uhr hätten sie zu Abend gegessen. Nach dem Essen hätten sich beide Kinder auf das gleiche Bett geworfen und hätten dann einen Kampf gehabt, wer wo liegen dürfe. Sie habe den Abwasch gemacht und der Beschuldigte habe abgetrocknet. Sie habe Kaffee gemacht. Die Kinder hätten sich soweit geeinigt, dass G. nachgegeben habe und die Privatklägerin auf einem Bett alleine habe liegen lassen und das andere Bett benutzt habe. Sie habe Kaffee gemacht und ihn auf den Tisch gestellt. Sie sei auf einem Stuhl gesessen und der Beschuldigte zuunterst auf dem Bett. Der Beschuldigte habe sich nicht auf den Stuhl am Tisch gesetzt, weil er der Privatklägerin sonst die Sicht auf den Fernseher versperrt hätte. Aus diesem Grund habe er sich auf das Bett der Privatklägerin gesetzt. Diese habe sich wie eine Mumie in die Decke eingepackt gehabt. Als sie selber ihren Kaffee fertig gehabt habe, sei sie zu ihrem Sohn gegangen, habe ihn geknuddelt und dann sei die Privatklägerin aufgeschossen. Sie habe sehr heiss gehabt, was man ihr angesehen habe. Die Privatklägerin habe einen ganz roten Kopf gehabt und die Haare nach hinten gestrichen. Sie habe sie gefragt, was los sei und sie habe geantwortet, es sei ihr zu heiss. Dann sei sie in ihr Zimmer gegangen. Sie habe mit dem Beschuldigten abgemacht, dass sie noch nach draussen gehen würden, weil es meistens noch Animation und Spiele gegeben habe. Der Beschuldigte sei auf die Toilette gegangen und habe sich bereit gemacht. In diesem Moment sei die Privatklägerin zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass sie ihr etwas sagen müsse. Es seien ihr Tränen heruntergelaufen. Sie habe die Privatklägerin fast nicht verstanden und habe sie gefragt, was los sei. Diese habe gesagt, sie könne ihr das nicht sagen, sie solle den Beschuldigten fragen. Er habe ihr etwas gemacht. Sie sei dann raus zum Beschuldigten gegangen, welcher gefragt habe, wo sie bleiben würden. Sie habe ihm gesagt, dass die Privatklägerin ihr gesagt habe, er habe ihr etwas angetan. Der Beschuldigte habe sie mit grossen Augen angeschaut und gefragt, was sie gesagt habe und was er ihr angetan haben solle, er habe keine Ahnung. Sie sei dann wieder zur Privatklägerin gegangen und habe ihr gesagt, sie solle nun sagen, wovon sie rede. Ausserdem habe sie ihr mit einem Waschlappen das Gesicht, die Arme und Schulter gekühlt. Die Privatklägerin habe richtig heiss gehabt. Sie habe unter Tränen und Schluchzen gesagt, dass der Beschuldigte sie angefasst habe. Weiter führte die

      Zeugin aus, sie habe die Privatklägerin gefragt, wann er sie angefasst habe und diese habe geantwortet, es sei gerade vorher auf dem Bett gewesen. Sie habe davon geredet, dass sie bereits früher einmal von einem Mann angefasst worden sei und habe ihrer Mutter telefonieren wollen. Der Beschuldigte sei dazu gekommen und habe gesagt, er habe ihr wirklich nichts gemacht. Sie habe dann ihre Mutter angerufen, welche auch nur die Hälfte verstanden habe. Dann habe sie ihr das Telefon gegeben und sie habe der Mutter geschildert, was die Privatklägerin gesagt habe und habe gefragt, ob sie der Privatklägerin ein Dafalgan geben dürfe. Sie habe ihr dann die Tablette gegeben und sie die ganze Nacht gekühlt. Am nächsten Morgen sei die Mutter der Privatklägerin gekommen und sie hätten ihr alles erzählt. Ihre Mutter habe gesagt, dass die Privatklägerin öfters zu niedrigen Blutdruck habe und nicht zu lange an die Sonne dürfe, weil sie sofort darauf reagiere, und Halluzinationen habe sie auch öfters. Das heisst, dass sie Sachen erzähle, die nicht stimmen. Die Privatklägerin und ihre Mutter hätten sich dann verabschiedet und seien gegangen. Sie hätten die Privatklägerin mit in die Ferien genommen, weil sie sehr gut mit G. auskomme. Die Privatklägerin sei eine Persönlichkeit, welche die ganze Aufmerksamkeit einer Person brauche. Sie sei auch schon in in ihrem Wohnwagen gewesen, aber nur einen zwei Tage ein verlängertes Wochenende. Sie habe der Privatklägerin nicht geglaubt, als sie erzählt habe, dass der Beschuldigte sie angefasst habe. Die Zeugin bejahte die Frage, ob es auf der Italienreise zu Spannungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei. Wenn die Privatklägerin etwas wolle, dann wolle sie es und wenn sie es nicht bekomme, sei sie sehr beleidigt. In Pisa hätten sie drei Stunden warten müssen, um auf den Turm gehen zu können. Da die Privatklägerin unbedingt den Turm habe besteigen wollen, habe sie ihr freigestellt, ob sie drei Stunden warten wolle ob sie weiterfahren sollten, so dass sie später noch an den Strand gehen könnten. Die Kinder seien beide enttäuscht gewesen, hätten dann aber darauf verzichtet und weiter gewollt. Der Satz der Privatklägerin, sie wolle auf den Turm und sie gehe auf den Turm habe dem Beschuldigten aufgestossen und dementsprechend seien beide auf Konfrontationskurs gewesen. G. sei auf der Autofahrt schlecht geworden und er habe etwa vierbis fünfmal erbrechen müssen, was die Privatklägerin gestört habe. So

      habe es Spannungen gegeben. Wenn G. jeweils zusammen mit der Privatklägerin gespielt habe und ein Kollege dazu gekommen und von G. gegrüsst worden sei, sei die Privatklägerin sofort eingeschnappt gewesen und habe sich vernachlässigt gefühlt. G. habe deshalb gelernt, dass er, wenn er mit der Privatklägerin zusammen sei, sich ihr uneingeschränkt widmen müsse. Am fraglichen Abend habe sie Blickkontakt zum Beschuldigten gehabt, als er auf dem Bett gesessen sei. Sie hätten zusammen Kaffee getrunken und besprochen, was sie am Abend noch unternehmen wollten. Der Beschuldigte sei nicht auf dem Bett gelegen und G. sei die ganze Zeit auf dem Bett nebenan gewesen (Urk. 7/3

      S. 3 ff.).

  4. Die Anklage stützt sich praktisch ausschliesslich auf die Aussagen der Privatklägerin, weshalb nachfolgend ihre belastenden Aussagen zu würdigen sind.

    1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderung des Tatgeschehens durch die Privatklägerin einige Fragen aufwirft. So erscheint es bemerkenswert, dass die Tathandlungen im Zimmer der Ferienwohnung stattgefunden haben sollen, in dem sich gleichzeitig F. und G. aufhielten. Aus den Akten und insbesondere aus der Beschreibung durch die Privatklägerin selber geht hervor, dass das Bett, auf dem die Privatklägerin lag, in nur geringem seitlichen Abstand zu demjenigen stand, auf dem G. und später auch seine Mutter F. lag. Gemäss den Angaben des Beschuldigten seien die Betten ca. 80 cm breit gewesen und der Abstand zwischen ihnen habe ca. 40 bis 50 cm betragen (Urk. 6/1 S. 7), welche Angaben anhand der Skizzen der Privatklägerin, des Beschuldigten und von F. als zutreffend erscheinen (vgl. Urk. 5/2; Urk. 6/3; Urk. 7/3 Anhang). Somit betrug die Distanz zwischen der Privatklägerin und dem Sohn während der behaupteten Tathandlungen höchstens ca. 1.50 Meter. Zum Sitzplatz von F. am Tisch im gleichen Zimmer betrug die Distanz rund 2 Meter (vgl. hierzu auch das vom Beschuldigten eingereichte Foto und den Grundriss eines Zimmers der gleichen Art: Urk. 6/2 und Urk. 6/4). Der Beschuldigte hatte vor, mit seiner Familie und der Privatklägerin während einer Woche Ferien in der betreffenden Feriensiedlung zu verbringen. Es erscheint nun wenig plausibel, dass

      der Beschuldige eine Situation zu Beginn der Ferien wählte, in der sich seine Frau und sein Sohn in unmittelbarer Nähe auf dem benachbarten Bett bzw. am Tisch befanden, um an der Privatklägerin die von ihr Geschilderten Handlungen vorzunehmen. Für den Beschuldigten bestand ein derart grosses Entdeckungsrisiko, insbesondere bei einem durchaus wahrscheinlichen Widerstand der damals 13 Jahre alten Privatklägerin, dass eine Tatausführung in dieser Situation aus Sicht des Täters äusserst riskant erscheinen musste. Es hätte im Verlaufe der Ferienwoche aus Sicht eines Täters wohl wesentlich bessere Situationen gegeben, in denen das Entdeckungsrisiko ungleich geringer gewesen wäre. Selbst wenn die eigentlichen Handlungen durch den Beschuldigten von der anwesenden Frau und dem Sohn unbemerkt geblieben wären, so wäre dies hinsichtlich der von der Privatklägerin geschilderten heftigen Abwehrbewegungen kaum möglich gewesen. Die Abwehrbewegungen wurden von der Privatklägerin anlässlich der Videobefragung vom 25. November 2011 demonstriert. Sie machte dabei deutliche und kräftige Abwehrbewegungen, um den Arm des Beschuldigten weg zu stossen (Urk. 5/10, 14:00 und 19:00). Gemäss Darstellung der Privatklägerin soll ihr der Beschuldigte auch mehrfach unter der Decke in die Unterhose gegriffen haben, dann aufgrund der Abwehrreaktion der Privatklägerin die Hand wieder zurückgenommen haben. Danach habe er es immer wieder versucht und die Hand wieder zurückgezogen (Urk. 5/4, 42:05 und 49:40). F. , die Ehefrau des Beschuldigten, sei währenddessen am Tisch gesessen, weshalb die Privatklägerin nicht habe schreien können: hallo hör auf so. Auf die Frage der Polizistin, weshalb sie denn nichts habe sagen schreien können, hatte die Privatklägerin keine konkrete Antwort (Urk. 5/4, 39:00). Dann habe sich F. gemäss Darstellung der Privatklägerin zu G. auf das benachbarte Bett gelegt. F. habe aber nichts gesehen, weil es unter der Decke passiert sei. Gemäss der Darstellung der Privatklägerin habe der Beschuldigte auch dann weitergemacht, nachdem sich F. auf das Bett daneben gelegt hatte (Urk. 5/4, 41:50). Hierzu ist klar festzuhalten, dass die Sachverhaltsschilderung durch die Privatklägerin nicht glaubhaft erscheint. Spätestens nachdem F. sich auf das benachbarte Bett gelegt hatte, wären die Versuche des Beschuldigten, der Privatklägerin unter der Decke in die Unterhose zu greifen, mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht unbemerkt geblieben, zumindest wären die von der Privatklägerin geschilderten Abwehrbewegungen aufgefallen. Ausserdem ist es schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte mit seinem Tun einfach weitermachte, nachdem sich seine Frau auf das benachbarte Bette gelegt hatte. Dies um so weniger, als die Privatklägerin früher in der Einvernahme geschildert hatte, dass der Beschuldigte mit seinen Berührungen mit dem Ellbogen jeweils sofort aufgehört habe, wenn seine Frau vom Tisch aus zu ihnen hingesehen habe (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/4, 40:00). Es stellt sich im Weiteren die Frage, weshalb die im Tatzeitpunkt 13 Jahre alte Privatklägerin sich nicht gewehrt zumindest bemerkbar gemacht hat bzw. weshalb nicht einfach aufgestanden ist. Immerhin haben die Übergriffe gemäss Darstellung der Privatklägerin rund 20 bis 30 Minuten gedauert (Urk. 5/1 S. 5). Auf die Frage der Polizeibeamtin, weshalb sie sich nicht gewehrt habe weggegangen sei, antwortet sie im Verlauf der Voruntersuchung nicht konstant: In der ersten Befragung antwortete sie, der Beschuldigte habe sie so komisch angeschaut. Sie wisse zwar nicht, was er damit habe aussagen wollen, aber sie sei deshalb nicht aufgestanden (Urk. 5/4, 40:40 und 42:10). Sie bestätigte auf entsprechende Frage, dass der Beschuldigte auf dem Bett nichts zu ihr gesagt habe (Urk. 5/4, 56:45). Im weiteren Verlauf der Befragung gab die Privatklägerin dann an, dass der Beschuldigte ihr auf dem Bett ganz leise gesagt habe, sie dürfe niemandem davon erzählen. Er habe dazu pssst gemacht und den Finger auf den Mund gelegt (Urk. 5/4, 57:55). Die Begründung der Privatklägerin, weshalb sie sich nicht bemerkbar gemacht habe, nämlich weil F. anwesend gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht ihrem späteren Verhalten. Denn kurz danach ging sie tatsächlich zu F. und erzählte ihr, dass etwas passiert sei. Hierbei ist bemerkenswert, dass die Privatklägerin gegenüber F. nicht schilderte, was ihr widerfahren sei, sondern F. aufforderte, doch den Beschuldigten zu fragen. Dies ist ein taktisches Verhalten, das im Gegensatz steht zur geltend gemachten Schüchternheit im Zusammenhang mit der Frage, weshalb sie sich nicht bemerkbar gemacht habe (Urk. 7/3 S. 4 f.). Die Frage, weshalb sich die Privatklägerin während der ganzen behaupteten Tatdauer von ca. 20 bis 30 Minuten nicht bemerkbar gemacht habe, drängt sich um so mehr auf, als die Privatklägerin von ihrer Mutter als Person geschildert wurde, die sich gut wehren und durchsetzen könne und

      eher dominant sei (Urk. 7/1 S. 2, Rz. 6). Dieser Eindruck bestätigt sich auch anhand der Video-Befragungen vom 25. November 2011 und vom 19. April 2012 (Urk. 5/4 und Urk. 5/10).

    2. Die Schilderung des angeblichen Kerngeschehens durch die Privatklägerin blieb insgesamt vage. Die befragende Polizeibeamtin bemühte sich, die Kernhandlungen zu erfragen, insbesondere ob der Beschuldigte mit seinen Fingern in die Scheide eingedrungen sei. Die Privatklägerin erwähnte zwar, er habe seine Hand in ihre Unterhose gesteckt, lässt es aber dabei bewenden (Urk. 5/4, 41:15 und 44:00). Es macht den Eindruck, dass die Privatklägerin die eigentlichen Präzisierungen der Geschehnisse von der befragenden Polizeibeamtin erwartete, um dann diese zu bestätigen. So fragte die Beamtin, ob er mit der Hand Bewegungen gemachte habe (Urk. 5/4, 51:40), ob er mit der Hand irgendwo hineingegangen sei, worauf die Privatklägerin zunächst nichts sagte und den Eindruck machte, als ob sie überlege. Erst die Frage, ob sie Schmerz gespürt habe, verneinte sie. Auf die erneute Frage, ob er mit dem Finger hineingegangen sei, sagte sie, sie wisse nicht, wie sie das erklären solle. Nachdem die Beamtin sie gefragt hatte, weshalb sie das nicht erklären könne und auf die nochmalige konkrete Frage, ob er mit dem Finger hineingegangen sei, antwortete die Privatklägerin dann mit einem etwas genervten ja, .. ja, .. ja. Im Unterton der Antwort und in der Körpersprache schwang dabei mit, dass sie das nun halt so sagte, weil es ihr vorgegeben wurde (Urk. 5/4, 53:00). Im Folgenden blieb sie jedoch dabei, dass sie das nicht erklären könne. Danach insistierte die Beamtin nicht weiter. Ein solches Aussageverhalten ist problematisch und weckt erhebliche Zweifel an der Authentizität der Schilderungen der Privatklägerin.

    3. Im Vergleich zu anderen Kinderbefragungen fällt auf, dass die Privatklägerin zuweilen für die Situation und den Aussageninhalt unpassende bzw. inadäquate Verhaltensweisen zeigte. So lächelte bzw. grinste sie bei der Schilderung der Übergriffe des Beschuldigen. Dabei schaute sie die befragende Polizeibeamtin geradezu erwartungsvoll an, als ob sie eine entsprechende Reaktion erwarten würde (Urk. 5/4, 32:00). Zu Beginn der Befragung zum Kerngeschehen machte die Privatklägerin keine konkreten Schilderungen. Unklar blieb, ob es der

      Privatklägerin nur peinlich war, über die Situation zu sprechen, wie sie selber geltend machte, ob sie aus anderen Gründen Probleme hatte, ein plausibles und kohärentes Geschehen zu schildern. Stattdessen schrieb sie auf ein Blatt Papier den Satz: Er hat versucht, mich zu befriedigen (Urk. 5/4, 38:20). Diese schriftliche Äusserung lässt vermuten, dass die Privatklägerin zunächst keine konkreten Schilderungen machen wollte konnte, sondern in erster Linie das Ergebnis vorweg nehmen wollte, nämlich dass ein sexueller Übergriff durch den Beschuldigten stattgefunden habe. Erst auf insistierende - und teilweise auch suggestive - Befragung schildert sie dann die Handlungen mit dem Ellbogen über der Decke und anschliessend den eher vage gebliebenen Vorgang, bei dem der Beschuldigte seine Hand in die Unterhose der Privatklägerin gesteckt haben soll (Urk. 5/4, 37:00).

    4. Die Privatklägerin machte bezüglich der Situation nach den behaupteten Übergriffen geltend, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie solle es niemandem sagen, sonst gebe es Probleme mit F. . Dann habe er ihr etwas peinliches gesagt (wobei die Privatklägerin eine Grimmasse machte). Er habe ihr gesagt, dass sie nass geworden sei und dass er das Gefühl habe, dass sie das brauche. Ausserdem habe er gefragt, ob sie das im D. (Heim D. ) nie mache (Urk. 5/4, 50:00). Diese angeblichen Äusserungen des Beschuldigten nach der Tat geben zu Zweifeln Anlass. Es handelt sich um eine kaum nachvollziehbare Kombination von Aussagen durch den Beschuldigten: Zuerst die Aufforderung an die Privatklägerin über die Sache zu schweigen, mithin die Sache auf sich beruhen zu lassen. Danach aber quasi eine verbale Fortsetzung der Übergriffe, indem er ihr gesagt habe, sie sei feucht geworden und er habe den Eindruck, dass sie das brauche. Eine solche Abfolge erscheint unplausibel und wirkt erfunden.

    5. Aufgrund der oben dargelegten Würdigung der belastenden Aussagen der Privatklägerin bleiben unüberwindliche Zweifel daran, ob es sich bei den Schilderungen der Privatklägerin um eine real erlebte Situation handelt. Es kann offenbleiben, welches die möglichen Gründe für eine falsche Belastung des Beschuldigen sein könnten. Jedoch ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass als

      erstellt gelten kann, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der geltend gemachten Tat unter Fieber litt. Davon sprach nicht nur die Privatklägerin selber, sondern auch F. , die als Zeugin aussagte, dass die Privatklägerin am betreffenden Abend offenbar sehr heiss hatte und schwitzte. Sie habe B. mit einem Waschlappen das Gesicht, die Arme und Schultern gekühlt. Später habe sie ihr ein Dafalgan gegen das Fieber gegeben (Urk. 7/3 S. 5). Die Mutter der Privatklägerin sagte als Zeugin aus, dass sie am nächsten Tag mit B. wegen des Fiebers zu einer Ärztin gegangen sei (Urk. 7/2 S. 8). Die Privatklägerin lag während der behaupteten Vorgänge in einer Decke eingewickelt auf dem Bett. Es ist zumindest nicht auszuschliessen, dass sie aufgrund ihres damaligen gesundheitlichen Zustandes unter Wahrnehmungsstörungen litt. Im Weiteren war das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aufgrund der oben geschilderten Vorkommnisse auf der Hinreise (Besichtigung des schiefen Turmes von Pisa etc.) gespannt, was möglicherweise in eine solche Wahrnehmungsstörung einfliessen konnte. Diesbezüglich ist folgende Aussage der Mutter der Privatklägerin bezeichnend: Ich will ja nicht, das ein Täter in Schutz genommen wird; auch will ich nicht, dass jemand unschuldig dran kommt. Aber B. hat so ihre Verschiebungen: Im Mc Donalds hatte es mal keine Leute drin und sie sagte zu mir, Mami, ich weiss, dass es keine Leute hat, aber ich fühle mich wie im grössten Gedränge. Oder eben, sie ist wie nicht mehr in ihrem Körper drin (Urk. 7/1 S. 8).

    6. Aufgrund der obigen Darlegungen zur Würdigung der Aussagen der Privatklägerin erübrigt sich, auf die Beweisanträge der Verteidigung einzugehen, da der Anklagesachverhalt sich ohnehin nicht rechtsgenügend erstellen lässt.

    7. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen.

  1. DNA-Profil

    Da der Beschuldigte freizusprechen ist, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 257 StPO und Art. 5 des DNA-Profil Gesetzes nicht gegeben. Von einer Anordnung auf eine Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und der Erstellung eines DNA-Profils ist deshalb abzusehen.

  2. Zivilansprüche
    1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz den Antrag stellen, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2011, Schadenersatz von Fr. 1'157.80 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.zu bezahlen (Urk. 38 S. 1). Die Vorinstanz kam diesen Anträgen nach (Dispositivziffer 5 und 6), was vom Beschuldigten angefochten wurde (Urk. 60 S. 2).

    2. Da der Beschuldigte freizusprechen ist, ist auf das Schadenersatzund Genugtuungsbegehren der Privatklägerin nicht einzutreten.

  3. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Kostenfolgen

    1. Der Beschuldigte hat die Einleitung des Verfahrens nicht rechtswidrig und schuldhaft bewirkt und dessen Durchführung nicht erschwert (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang ist deshalb die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 8) zwar zu bestätigen; die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft (ohne Rückforderungsvorbehalt), sind jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind.

      Die Privatklägerin obsiegt mit ihren Anträgen fast vollumfänglich (vgl. Ziff. V.3 nachfolgend). Das Unterliegen ausschliesslich betreffend den Betrag von

      Fr. 400.ist nicht kostenrelevant, weshalb auch ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Der amtliche Verteidiger unterliegt mit seinem Antrag bezüglich seiner Entschädigung zu einem grossen Anteil (vgl. Ziff. V.2 nachfolgend). Da ihm in einem separaten Beschwerdeverfahren die Kosten auferlegt worden wären, rechtfertigt es sich, ihm auch im Berufungsverfahren Kosten aufzuerlegen. Im Umfang von Fr. 300.sind die Gerichtskosten deshalb dem Verteidiger aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

    1. Mit Verfügung vom 10. Mai 2013 sprach die Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger für seine Aufwendungen Fr. 13'601.74 aus der Gerichtskasse zu. Diese setzen sich zusammen aus dem Honorar für das Vorverfahren von Fr. 8'000.-, für das im Rahmen der Untersuchung geführte Beschwerdeverfahren von

      Fr. 1'000.sowie für die Führung des Strafprozesses von Fr. 3'000.-, Barauslagen von Fr. 594.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 1'007.54 (Urk. 55). Zum Zeitpunkt der Fällung dieses Entscheids lagen der Vorinstanz zwei Honorarnoten des Verteidigers vom 19. Februar 2013 vor. Mit der ersten Honorarnote machte er für das Strafverfahren für den Zeitraum vom 27. Januar 2012 bis und mit 19. Februar 2013 Fr. 41'375.75 geltend (Urk. 51) und mit der zweiten Honorarnote für das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 17. Januar 2012 Fr. 8'116.20 (Urk. 52).

      Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 reichte der Verteidiger der Vorinstanz eine weitere Honorarnote ein, welche den Zeitraum 25. Februar bis 13. Mai 2013 betrifft und mit welcher er den Betrag von Fr. 122.05 geltend machte (Urk. 57). Eine weitere Honorarnote, welche von der Vorinstanz ans Obergericht weitergeleitet wurde, reichte der Verteidiger mit Eingabe vom 17. Mai 2013 ein. Sie umfasst den Zeitraum vom 15. Mai bis 17. Mai 2013 und es wird damit ein Betrag von

      Fr. 1'065.95 geltend gemacht (Urk. 63). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz über diese beiden Honorarnoten bereits entschieden hätte.

    2. Mit der Berufung beantragte der Verteidiger, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2013 sei aufzuheben und es sei ihm für seine Bemühungen bis und mit Eröffnung des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils vom 6. Februar 2013 eine Entschädigung von Fr. 41'375.75 zuzusprechen (Urk. 60 S. 2, Urk. 95

      S. 2 und S. 20 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, dass es an sich logisch wäre, dass zu den beantragten Fr. 41'375.75, welche er für seine Bemühungen bis zum 6. Februar 2013 geltend mache, die

      Fr. 8'116.20 für das Beschwerdeverfahren hinzukämen, er habe einen grossen Aufwand gehabt, aber er belasse es im Sinne eines Entgegenkommens bei den Fr. 41'375.75. Sodann führte er aus, dass ihm der Betrag von Fr. 13'601.74, welcher ihm von der Vorinstanz zugesprochen worden sei, bereits bezahlt worden sei. Dieser komme in Abzug von den Fr. 41'375.75. Die Honorarnoten vom Mai 2013 über den Betrag von Fr. 122.05 und Fr. 1'065.95 mache er nicht mehr geltend (Prot. II S. 9 f.).

    3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen und die anwendbaren Bestimmungen der StPO und der AnwGebV zur Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zutreffend dargelegt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 55 S. 2 ff.).

      1. Der amtliche Verteidiger machte für das Vorverfahren (27.01.12 - 03.09.12) einen Aufwand von 81.47 Stunden geltend (Urk. 51 S. 7-12). Im Vorverfahren nahm der Verteidiger an fünf Einvernahmen teil, welche insgesamt (inklusive Anschauen des 1 h 35 min dauernden Videos vom 25. November 2011 am

        23. Februar 2012, vgl. Urk. 6/5 S. 1) rund fünf Stunden dauerten (vgl. Urk. 5/9, 6/5-6, 7/2-3). Er macht hingegen für die Einvernahmen 7.59 Stunden und damit

        rund 2 ½ Stunden zu viel geltend. Kommt hinzu, dass er sich in seiner Honorarnote nicht immer an die Vorgabe hält, dass pro Weg zu einer Einvernahme maximal

        ½ Stunde berechnet werden darf. Für die Fahrt zu und von der Staatsanwaltschaft, um Akten abzuholen darf sodann gar kein Aufwand in Rechnung gestellt werden, kann dies doch auch durch das Sekretariat erledigt werden.

        Es ist weiter zu betonen, dass nur Aufwendungen entschädigt werden, die zur Wahrung der Rechte im Strafverfahren notwendig und verhältnismässig sind.

        Zum notwendigen Aufwand im Vorverfahren gehören: Erforderliches Aktenstudium, persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, notwendige Teilnahme an Prozesshandlungen inkl. Wegzeit sowie erforderliche Eingaben. Grundsätzlich nicht entschädigt werden hingegen Sekretariatsarbeit (Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestellung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenablage, Erstellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben, Aktenverkehr, Fotokopierzeit etc.), Rechtsstudium (mit Ausnahme aussergewöhnlicher Rechtsfragen), eigene Ermittlungen (zumindest wenn die Verteidigung sie durchführt, nachdem die Strafbehörde einen Antrag auf Erhebung der Beweise abgelehnt hat), minimale Aufwän- de (Annahme des Mandats, Kenntnisnahme von Vorladungen und Bestellungsbzw. Widerrufsverfügungen, Telefonversuche etc.), soziale Betreuungszeit und Aufwand für trölerische Rechtsmittel (vgl. Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich). Es fällt auf, dass vom Verteidiger sehr oft Aufwendungen für die Kommunikation mit dem Beschuldigten in Rechnung gestellt werden. Beispielsweise fanden vor der Einvernahme vom 23. Februar 2012 gleich am 20. Februar und am

        22. Februar 2012 eine Besprechung statt und am 23. Februar 2012 ein weiteres Gespräch. Es ist nicht nachvollziehbar, dass derart viele Gespräche, Telefonate und E-Mails tatsächlich notwendig waren. Entgegen der Richtlinien der Oberstaatsanwaltschaft stellte der Verteidiger sodann minimale Aufwände wie beispielsweise Zahlungen, Studium einer Verschiebungsanzeige, Telefonversuch, Studium Vorladung etc. in Rechnung. Ebenso wenig gehören Div. Abklärung in dubio (was unter Rechtsstudium fällt) derart viele eigene Ermittlungen bezüglich der Gesundheit des Beschuldigten auf die Honorarrechnung.

        Zusammenfassend wurden mit der Honorarnote vom 19. Februar 2013 mehr Aufwendungen geltend gemacht, als für die Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren notwendig erscheinen und gemäss dem Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft zulässig gewesen wären. Ohnehin erscheint für das nur rund 7 Monate dauernde Vorverfahren ein Aufwand von 81.47 Stunden nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles erscheinen sie nicht verhältnismässig. Die Anwaltsgebührenverordnung beruht grundsätzlich auf dem Konzept der Pauschalentschädigung mittels Festsetzung von Grundgebühren, ergänzt durch die Möglichkeit der Berechnung von Zuschlägen und besonderen Entschädigungen für Bemühungen nach Zeitaufwand. Daraus ergibt sich, dass nicht primär der geltend gemachte Zeitaufwand gemäss Auflistung des amtlichen Verteidigers zu entschädigen ist. Die vom amtlichen Verteidiger ins Recht gereichte Auflistungen seiner Aufwendungen sind somit nicht allein massgeblich. Sie können höchstens als Anhaltspunkt für die Festlegung der Grundgebühr beziehungsweise der Einschätzung des Falles nach Schwierigkeit berücksichtigt werden. Dem Gericht steht ein gewisser Spielraum zu, in welchem nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden ist. Dies bedeutet, dass ein Gericht nicht jede einzelne aufgewendete Minute auf deren Notwendigkeit zu überprüfen hat. Insbesondere wenn eine Rechnung wie vorliegend aus zahlreichen und kleinsten Einzelpositionen zusammengesetzt ist, die insgesamt als zu hoch erscheinen und deren Berechtigung im Einzelnen sehr schwer in Frage zu stellen ist, hilft allein eine pauschale Bewertung des ganzen zu honorierenden Falles. Diese Abschätzung widerspricht der Gebührenverordnung nicht, da sie auch in Fällen privater Verteidigung anzuwenden ist und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht höher sein darf als jene des privaten (vgl. Beschluss der III. Strafkammer des Obergericht Zürich vom

        1. Dezember 2011, UP110015 E. II.3.2). Deshalb ist die Minderung der geforderten Entschädigung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt (vgl. ZR 102 Nr. 49, ZR 101 Nr. 19, ZR 105 NR. 51), ebenso die Festlegung der Entschädigung mittels einer Pauschale. Vorliegend erscheint die Zusprechung einer Entschädigung für 50 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 200.mithin Fr. 10'000.für das Vorverfahren als angemessen.

      2. Für die Führung des Strafprozesses bzw. seine Bemühungen nach Anklageerhebung (04.09.2012-19.02.2013) machte der amtliche Verteidiger einen Aufwand von 99.22 Stunden geltend (Urk. 51 S. 12-14).

        Die Aufwendungen nach Anklageerhebung sind im Rahmen der Pauschalgebühr gemäss § 17 AnwGebV (Fr. 600 bis Fr. 8'000) zu entschädigen. Darin enthalten sind die Vorbereitung des Parteivortrags und die Teilnahme an der

        Hauptverhandlung. Diesbezüglich waren nebst den Aussagen des Beschuldigten insbesondere diejenigen der Privatklägerin und von zwei Zeuginnen mitzubeurteilen. Die rechtliche Würdigung des Falles ergab indessen keine grösseren Probleme. Die Hauptverhandlung beschränkte sich auf einen halben Tag (13.50 bis

        17.45 Uhr; Prot. I S. 4 und 9). Es handelte sich um einen Straffall von durchschnittlicher Schwere und Bedeutung. Für die Führung des Strafprozesses ist die Grundgebühr deshalb auf Fr. 4'000.anzusetzen. Nur nebenbei ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ein Aufwand für das Plädoyer selbst bei 52 Seiten von insgesamt 54.82 Stunden kaum als angemessen hätte bezeichnet werden können und bei Entschädigung nach Zeittarif erheblich hätte gekürzt werden müssen.

        Zuschlagsberechtigt im Sinne von § 17 Abs. 2 AnwGebV sind vorliegend insbesondere jede weitere notwendigen Rechtsschriften (nebst dem Plädoyer). Der Verteidiger reichte am 8. Januar 2013 eine dreiseitigen Beweiseingabe ein (Urk. 26) und nahm mit einer einseitigen Eingabe vom 24. Januar 2013 Stellung zum Gesuch der Privatklägerin um Ausschluss der Öffentlichkeit (Urk. 31). Für diese Eingaben ist ein Zuschlag von Fr. 400.angemessen. Für die Führung des Strafprozesses ist der amtliche Verteidiger damit mit Fr. 4'400.zu entschädigen.

      3. Für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht machte der amtliche Verteidiger schliesslich Fr. 7'515.- (bzw. Fr. 8'116.20 inkl. MWST) geltend

        (Urk. 52). Dies machte er im Berufungsverfahren zwar nicht mehr explizit geltend (vgl. Prot. II S. 9 f.), führte aber dennoch aus, dass er die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für zu tief halte (Urk. 95 S. 20). Da dem Verteidiger im Beschwerdeverfahren ohne Zweifel Aufwendungen angefallen sind, rechtfertigt es sich, auch diese zu entschädigen.

        Die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sind im Rahmen der Pauschalgebühr gemäss § 19 AnwGebV (Fr. 300 bis Fr. 12'000) zu entschädigen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ging es im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft einzig um die Frage der Aufnahme einer bereits aufgenommenen DNA-Probe ins Informationssystem (vgl. Urk. 10/1-6), wofür die geltend gemachten 36 Stunden als zu hoch erscheinen.

        Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeiten des Beschwerdeverfahrens ist eine Entschädigung von Fr. 2'000.angemessen.

      4. Für das Vorverfahren und den Strafprozess machte der Verteidiger Barauslagen in der Höhe von Fr. 2'238.90 und für das Beschwerdeverfahren von Fr. 335.- (nicht Fr. 355.wie die Vorinstanz ausführte) geltend (Urk. 51-52). Dabei machte er für Kopien jeweils Fr. 1.pro Kopie und Fr. 1.pro gefahrenem Kilometer geltend, obwohl sich aus dem Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft ergibt, dass Fr. 0.50 pro Fotokopie und Fr. 0.70 pro Fahrkilometer entschädigt werden. E-Mail-Gebühren sind sodann nicht im Merkblatt aufgeführt, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern für das Verfassen einer E-Mail eine Gebühr von Fr. 3.entstehen sollte. Parkgebühren, Kosten für Verpackungsmaterial, Honorargutachten und Diverse (ohne genauere Bezeichnung) werden ebenfalls nicht entschädigt. Die geltend gemachten Barauslagen sind entsprechend zu kürzen. Weiter erachtete die Vorinstanz 1'707 Kopien für das Vorverfahren und den Strafprozess als zu viel und entschädigte nur 600 Kopien (inkl. [recte:] 266 Kopien für das Beschwerdeverfahren). Unter Berücksichtigung des Aktenumfangs rechtfertigt es sich hingegen für das Vorverfahren und den Strafprozess allein 600 Kopien zu entschädigen plus zusätzlich 266 Kopien für das Beschwerdeverfahren.

Die geltend gemachten Barauslagen für das Vorverfahren und den Strafprozess von Fr. 2'238.90 werden aufgrund der obgenannten Kürzungen auf

Fr. 568.20 (für 600 Kopien, 144 Fahrkilometer, 1 Tageskarte, Porto, Telefon, Fax) reduziert. Die für das Beschwerdeverfahren geltend gemachten Barauslagen von Fr. 335.werden sodann auf Fr. 177.- (für 266 Kopien und Porto) gekürzt. Daraus resultiert eine Entschädigung für Barauslagen von insgesamt Fr. 745.20.

2.3.7. Zusammenfassend hat der amtliche Verteidiger für das Vorverfahren, den erstinstanzlichen Strafprozess und das Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 16'400.- (Honorar) und Fr. 745.20 (Barauslagen) zuzüglich 8 % MwSt (Fr. 1'371.60), also insgesamt Fr. 18'516.80. Da die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung bereits ausbezahlt wurde (Prot. II

S. 10), ist davon Vormerk zu nehmen bzw. wird diese von der Kasse in Abzug zu bringen sein.

2.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 9'072.- (inkl. 8% MwSt) festzusetzen und ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vom Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote (Urk. 96) erscheint erneut zu hoch, insbesondere da wieder unnötig viele eigene Ermittlungen bezüglich der Gesundheit des Beschuldigten in der Honorarrechnung erscheinen und wiederholt die selben Beweisanträge gestellt wurden. Ebenso machte er für Kopien jeweils Fr. 1.pro Kopie geltend, obwohl sich aus dem Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft ergibt, dass Fr. 0.50 pro Fotokopie entschädigt werden. E-Mail-Gebühren sind sodann nicht im Merkblatt aufgeführt, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern für das Verfassen einer E-Mail eine Gebühr von Fr. 3.entstehen sollte. Im Übrigen sind die Aufwendungen auch im Rechtsmittelverfahren im Rahmen einer Pauschalgebühr zu entschädigen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV).

    1. Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung

      1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.- (zuzüglich 8 % MwSt) zu bezahlen, wobei sie festlegte, dass diese aus der Staatskasse bezahlt werde und die Staatskasse gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO in die Rechte der Privatklägerin trete (Dispositivziffer 7). Gleichzeitig entschied die Vorinstanz, dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, welche sie zwar als Verfahrenskosten bezeichnete, im Kostenblock (Dispositivziffer 8) jedoch nicht aufführte, einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden (Dispositivziffer 9). Nach Erhalt des unbegründeten Urteils gelangte die Vertreterin der Privatklägerin mit Eingabe vom

  1. Februar 2013 und unter Beilage ihrer Honorarnote in der Höhe von Fr. 7'629.10 (Urk. 48 = Urk. 69/3) mit der Frage an die Vorinstanz, ob ihr Aufwand mit der Prozessentschädigung von Fr. 5'000.abgegolten sein solle. Sie führte aus, dass gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zu den Verfahrenskosten gehören würden, die gemäss Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO die beschuldigte Person zu tragen habe, wenn sie verurteilt werde und sie

    sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinde. Sie habe deshalb keine Prozessentschädigung beantragt, sondern die Auferlegung der Verfahrenskosten (inkl. derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung) an den Beschuldigten (Urk. 48 = 69/1).

      1. Mit ihrer Anschlussberufung liess die Privatklägerin beantragen, Ziff. 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und dem Beschuldigten die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Betrag von Fr. 7'629.10 inkl. 8 % Mehrwertsteuer aufzuerlegen. Sie führte dazu aus, dass sie auf ihre Nachfrage vom

        7. Februar 2013 von der Vorinstanz die telefonische Auskunft erhalten habe, dass die Prozessentschädigung im Endentscheid festgelegt werden müsse und damit der Aufwand der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgegolten sei. Die Vertreterin der Privatklägerin hielt fest, dass ihr Vorgehen der an den zürcherischen Gerichten üblichen Praxis entsprochen habe: Die Honorarnote für die unentgeltliche Rechtsvertretung sei jeweils nach vollständigem Abschluss des Verfahrens eingereicht worden, also erst nachdem das begründete Urteil eingegangen und dieses und die Frage der Berufung mit der Klientschaft besprochen worden sei. Auf Anträge auf Entrichtung einer Prozessentschädigung, deren Berechnung im Übrigen der normale Armenrechts-Tarif zugrunde liege, sei von den meisten Gerichten gar nicht eingegangen worden. Die Rechtsvertreterin habe deshalb anlässlich der Hauptverhandlung auf entsprechende Frage des Vorsitzenden hin erklärt, dass sie die Honorarrechnung wie üblich nach Abschluss des Verfahrens einreichen werde. Inzwischen, nämlich am 19. April 2013 habe das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid gefällt, der eine Änderung der zürcherischen Praxis bewirke (6B_611/2012 und 6B_693/2012). Das Obergericht habe den Anwaltsverband mit Schreiben vom 21. Mai 2013 (Urk. 69/2) darüber informiert: Es weise darauf hin, dass im Gegensatz zur heutigen gängigen Praxis im Kanton Zürich in Zukunft im Zeitpunkt der Urteilsfällung auch über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung entschieden werden müsse, da es nicht mehr zulässig sei, die Honorarhöhe der unentgeltlichen Verbeiständung in einem späteren Beschluss (oder einer Verfügung) nach Fällung des Sachentscheids festzusetzen. Zum Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Urteils vom 6. Februar 2013 sei dieser Entscheid noch nicht gefällt worden. Somit sei es zum damaligen Zeitpunkt noch

        nicht zulässig gewesen, dass das Bezirksgericht von sich aus nach eigenem Ermessen die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und eine Prozessentschädigung festlege, zumal Letztere gar nicht beantragt worden sei. Dazu komme, dass vorliegend die Vorinstanz den Aufwand der Rechtsvertreterin der Privatklägerin deutlich zu knapp bemessen habe, was der detaillierten Honorarnote entnommen werden könne (Urk. 68). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte sie ihren Antrag dahingehend, dass sie beantragte, Ziff. 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und von der Zusprechung einer Prozessentschä- digung abzusehen und die unentgeltliche Rechtvertreterin der Privatklägerin für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 7'629.10 inkl. MWST zu entschädigen. Sodann ergänzte sie, dass sie anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz nicht erklärt habe, dass das Gericht nach Ermessen einen Pauschalbetrag zusprechen könne, da es ihr nicht möglich und mit einem riesigen Aufwand verbunden sei, jeden einzelnen Schritt zu belegen. Vielmehr habe sie über jede einzelne Leistung Buch geführt und diese im Computerprogramm erfasst, habe die Rechnung damals aber nicht dabei gehabt und habe ihren Aufwand nicht auf die Schnelle an der Hauptverhandlung rekonstruieren können. Weiter führte sie aus, dass die Kostentragung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht in Art. 433 StPO, sondern in Art. 426 Abs. 4 StPO geregelt sei. Demnach gehörten diese Kosten zu den Verfahrenskosten (Urk. 97 S. 3 f.).

      2. Es ist der Rechtsvertreterin der Privatklägerin beizustimmen, dass es vor dem von ihr erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2013 und damit zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch die Vorinstanz gängige Praxis im Kanton Zürich war, die Honorarhöhe des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Fällung des Sachentscheids festzusetzen. Dementsprechend entsprach es auch der Praxis, dass die unentgeltlichen Rechtsvertreter ihre Honorarnote erst nach der Verhandlung dem Gericht einreichten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz konnte aus Art. 433 Abs. 2 StPO nicht geschlossen werden, dass auch die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen habe, ansonsten die Strafbehörde auf den Antrag nicht eintrete. Diese Bestimmung betrifft vielmehr die private Rechtsverbeiständung (vgl. BGer 6B_611/2012 vom 19. April 2013 E. 5.4),

        was sich auch aus BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, N 13 zu Art. 433 ergibt, wonach die Entschädigungspflicht durch das Gericht festgestellt, der festgestellte Anspruch aber von der Privatklägerschaft direkt bei der verurteilten Person eingetrieben werden muss, was bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ja nicht der Fall ist. So verwendet man in der Praxis auch den Begriff Prozessentschädigung in der Regel nicht für die Entschädigung für die Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Auslagen für die unentgeltliche Verbeiständung gehören vielmehr zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Diese hat gemäss Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO die beschuldigte Person zu tragen, wenn sie verurteilt wird und sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

        Zusammenfassend wäre es gemäss zum Urteilszeitpunkt gängiger Praxis durchaus zulässig gewesen, dass die Vertreterin der Privatklägerin ihre Honorarnote erst nach der Hauptverhandlung einreicht. Das Honorar wäre sodann nicht in Form einer Prozessentschädigung, sondern bei den Verfahrenskosten aufzuführen gewesen. Nach Einsicht in die Honorarnote der Vertreterin der Privatklägerin vom 7. Februar 2013 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 69/3) erscheint diese unter Berücksichtigung der Akten durchaus angemessen. Davon ausgenommen sind die Fr. 400.-, welche für den Bericht des Zentrums für Kinderund Jugendpsychiatrie (Urk. 36/1) geltend gemacht werden, da es sich dabei um ein Privatgutachten und damit um eigene Ermittlungen handelt, dessen Kosten die Privatklägerin selber zu tragen hat. Damit sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 6'200.- (Honorar) und Fr. 464.- (Barauslagen), d.h. insgesamt Fr. 7'197.10 (inkl. 8% MwSt) festzusetzen und aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten wie bereits erwähnt auf die Gerichtskasse zu nehmen.

      3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 2'900.- (inkl. 8% MwSt) festzusetzen und ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    1. Entschädigung des Beschuldigten

      1. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung die Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 1'500.- durch die Staatskasse beantragen. Er begründete dies damit, dass er sich in mehreren Einvernahmen immer wieder den massiven Vorwürfen habe stellen und auf sehr intime Fragen habe antworten müssen. Verletzende Äusserungen durch die Polizei und eine feindliche Grundstimmung ihm gegenüber während des gesamten Untersuchungsverfahrens hätten ihm sehr zu schaffen gemacht. Er habe keine wirtschaftlichen Einbussen erlitten, seine seelische Unbill sei aber gross. Seine Familie halte zu ihm, dennoch habe ihn der Straffall sehr belastet (Urk. 40 S. 52, Urk. 95

        S. 18).

      2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen in ihrer persönlichen Verhältnisse. Es handelt sich dabei um Ersatz eines immateriellen Schadens. Eine Genugtuung ist dann auszurichten, wenn die Voraussetzungen dazu im Sinne von Art. 49 OR, Art. 28 Abs. 2 ZGB und Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt sind, also eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen gegeben ist.

Angesichts des dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikts, welches unter anderem dazu führte, dass er von der Grossmutter der Privatklägerin und allenfalls auch weiteren Personen, die davon erfuhren, bereits vor einer Verurteilung als schuldig erachtet wurde und da der im Raum stehende Vorwurf auch für seine Familie belastend gewesen sein muss, ist es nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte in seiner Persönlichkeit schwer verletzt fühlt. Es rechtfertigt sich damit, ihm eine Genugtuung von Fr. 1'500.aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

  2. Von der Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und der Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.

  3. Auf das Schadenersatzund Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B. wird nicht eingetreten.

  4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.

  5. Rechtsanwalt Dr. iur. X. wird für seine Aufwendungen in der Untersuchung, im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren mit

    Fr. 18'516.80 entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass ihm bereits Fr. 13'601.74 ausbezahlt worden sind.

  6. Rechtsanwältin lic. iur. Y. wird für ihre Aufwendungen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 7'197.10 entschädigt.

  7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaftin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 9'072.00 amtliche Verteidigung

    Fr. 2'900.00 unentgeltliche Verbeiständung

  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden im Umfang von Fr. 300.- dem amtlichen Verteidiger auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.

  10. Dem Beschuldigten werden Fr. 1'500.als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (vorab per Fax)

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vorab per Fax)

    • Rechtsanwältin lic. iur. Y. im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (vorab per Fax)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

    • Rechtsanwältin lic. iur. Y. im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 62

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Löschung der Vernichtungsund Löschungsdateneines allfällig erstellten DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials

    • die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

  12. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 27. Mai 2014

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Oswald

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