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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB130163: Obergericht des Kantons Zürich

Urteil: Der Beschuldigte A. wird schuldig gesprochen der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 600.- sowie einer Busse von Fr. 3'000.-. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Vorinstanzkosten und Entschädigungsfolgen bleiben bestehen. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB130163

Kanton:ZH
Fallnummer:SB130163
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB130163 vom 15.10.2013 (ZH)
Datum:15.10.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erschleichung einer falschen Beurkundung
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Zeichnungsschein; Unterschrift; Recht; Vorinstanz; Zeichnungsscheine; Urteil; Berufung; Beurkundung; Gebrüder; Notar; Aktien; Urkunde; Busse; Beweis; Geldstrafe; Unterschriften; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Tatsache; Verfahren; Bundesgericht; Kapitalerhöhung; Verwaltungsrat; Einkommen; Zürich-Sihl
Rechtsnorm:Art. 106 StGB ;Art. 253 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 389 StGB ;Art. 389 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 6 StPO ;Art. 652 OR ;Art. 652g OR ;Art. 652h OR ;Art. 82 StPO ;Art. 9 ZGB ;Art. 940 OR ;
Referenz BGE:114 II 68; 117 IV 35; 119 IV 319; 121 IV 202; 123 IV 132; 130 IV 54; 133 IV 158; 134 IV 60; 134 IV 75; 134 IV 8; 136 IV 1; 81 IV 238;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB130163

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130163-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und lic. iur. Vesely sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann

Urteil vom 15. Oktober 2013

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. Frauenfelder Nohl,

Anklägerin und Erstberufungsklägerin

gegen

1. ...

2. A. ,

Beschuldigter und Zweitberufungskläger

2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Erschleichung einer falschen Beurkundung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2013 (GG120098)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. März 2012 (Urk.

26) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei

    Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde

    Fr. Kanzleikosten

    F r. 1'002.30 Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je hälftig auferlegt.

  3. Den Beschuldigten werden keine Entschädigungen zugesprochen.

Berufungsanträge:

  1. Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 72 S. 1)

    Herr A. ist auch vom Vorwurf des Erschleichens einer falschen Beurkundung freizusprechen.

  2. Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 60)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte

      Mit Urteil der Vorinstanz vom 23. Januar 2013 wurden A. (nachfolgend: Beschuldigter) und B. (nachfolgend: B. ) der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und je mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 720.sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.bestraft. Der Vollzug der Geldstrafen wurde aufgeschoben, je unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wurden beide freigesprochen (Urk. 45).

      Gegen dieses Urteil meldeten alle Parteien innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO schriftlich Berufung an (Urk. 47-49).

      Am 22. April 2013 zog die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ihre Berufungsanmeldung zurück (Urk. 54), wovon Vormerk zu nehmen ist.

      B. reichte mit Eingabe vom 29. April 2013 persönlich eine Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 55/1). Da sie aber erst am 30. April 2013 zur Post gegeben und somit verspätet erklärt wurde, trat die hiesige Kammer - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 58 S. 3 und Urk. 61) mit Beschluss vom 30. Mai 2013 auf die von ihm erhobene Berufung nicht ein (Urk. 66 S. 3).

      Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 30. April 2013 innert Frist Berufung erklären (Urk. 56 S. 2, Urk. 52/3).

      Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf Anschlussberufung (Urk. 60).

      Das vom Beschuldigten eingeforderte Datenerfassungsblatt ging am 29. Mai 2013 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 63+64).

      Die Beweisanträge der Verteidigung vom 30. April 2013 (Urk. 56 S. 2) wurden mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2013 einstweilen abgewiesen (Urk. 68).

      Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und sein erbetener Verteidiger (Prot. II S. 6).

    2. Prozessuales
      1. Umfang der Berufung

        Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte soweit nicht explizit angefochten - nicht zu überprüfen (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 18 zu Art. 399 StPO; Eugster, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung - Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N 7 zu Art. 399 StPO).

        Demnach gilt der Schuldspruch betreffend Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 1. b] erster Satz) als angefochten.

        In Rechtskraft erwachsen ist der unangefochten gebliebene Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 1. b] zweiter Satz), was mittels Beschluss festzustellen ist.

      2. Beweisanträge

      Im Berufungsverfahren wiederholte der Beschuldigte die bereits in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz gestellten Beweisanträge (Urk. 56 S. 2, Prot. II S. 7).

      Das Berufungsgericht erhebt die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung ist Ausfluss des sogenannten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), welchem grundsätzlich auch die Rechtsmittelinstanz verpflichtet ist (vgl. Schmid, a.a.O., N 1 und 7 zu Art. 389 StGB).

      Wie zu zeigen sein wird, kann darauf verzichtet werden, die beantragten Unterlagen beizuziehen (vgl. unten Ziff. IV.).

    3. Sachverhalt
      1. Vorgeschichte und unbestrittener Sachverhalt

        Zur Vorgeschichte ist auf die zutreffenden Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils zu verweisen (Urk. 53 S. 9).

        Der Beschuldigte war in der Untersuchung (Urk. 6/1 S. 1 f., Urk. 6/6 S. 2), im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 43 S. 5) wie auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12) bezüglich des äusseren Ablaufs des Anklagesachverhaltes, d.h. bezüglich der Unterzeichnung der Zeichnungsscheine durch ihn und B. , weitgehend geständig. Kurz zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte am 6. Dezember 2006 mit B. beim Notariat Zürich ( ) die Beschlüsse des Verwaltungsrates der C1. AG betreffend die genehmigte Kapitalerhöhung vom 30. Juni 2006 öffentlich beurkunden lassen wollte. Für die öffentliche Beurkundung waren unter anderem auch Zeichnungsscheine notwendig. Der Beschuldigte und B. besassen Zeichnungsscheine der C2. S.r.l. und der C3. S.A., gemäss welchen sich diese verpflichten sollten, Inhaberaktien der C1. AG zum Ausgabepreis von insgesamt Fr. 150'000.mittels Verrechnung zu liberieren. Diese Zeichnungsscheine waren jedoch nicht unterzeichnet.

        Nachdem D. (Geschäftsführer der C3. S.A.) und E. (Geschäftsführer der C2. S.r.l.) zum Notariatstermin entgegen den Erwartungen des Beschuldigten nicht erschienen waren, setzte er seine Kurzunterschrift auf den mit , 5. Oktober 2006 datierten und auf D. lautenden Zeichnungsschein.

        B. unterschrieb mit seiner Kurzunterschrift jenen Zeichnungsschein, welcher auf E. lautete und ebenfalls auf den 5. Oktober 2006 datiert war.

        In der Folge wurden diese Zeichnungsscheine mit weiteren Dokumenten dem Notar F. vorgelegt, welcher die öffentliche Urkunde über die Feststellung über die genehmigte Kapitalerhöhung der C1. AG als richtig beurkundete (in Urk. 9/3).

      2. Vorinstanzliche Urteilsbegründung

        Die Vorinstanz kam im Wesentlichen zum Schluss (Urk. 53 S. 26 f.), die Aussagen der Gebrüder D. -E. seien teilweise widersprüchlich und insbesondere die Aussagen von E. erschienen nur bedingt vertrauenswürdig. Gleichwohl deckten sich seine Aussagen in Bezug auf die Frage des Einverständnisses zur Unterzeichnung der Zeichnungsscheine im Kerngehalt mit jenen von D. , und sie seien konstant: Er habe wiederholt betont, er habe den Zeichnungsschein wegen der damals bestehenden Formulierung nicht unterschreiben wollen, weil ihm Rechtsanwalt Z. dies so geraten habe. Die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung werde durch die schlichte Tatsache untermauert, dass die Gebrüder D. -E._ die Zeichnungsscheine vor dem eigentlichen Notartermin am 6. Dezember 2006 nicht unterzeichnet hätten. Der Widerwille der beiden Brüder und das Wissen der Beschuldigten darum werde von den Gebrüdern D. -E. übereinstimmend geschildert. Dies werde auch durch das E-Mail von D. an den Beschuldigten vom 4. Dezember 2006 (HD 7/5/10) bestätigt.

        Mit Fokus auf die Unterzeichnung der Zeichnungsscheine, unabhängig von allfälligen weiteren, geschäftlich begründeten Uneinigkeiten zwischen den Gebrüdern D. -E. und den Beschuldigten, sei aufgrund der im Kerngehalt übereinstimmenden Darstellungen der Gebrüder D. -E. sowie aufgrund der äusseren Umstände nicht nachvollziehbar, wieso die Beschuldigten davon hätten

        ausgehen dürfen, dass die Gebrüder D. -E. gewusst und gewollt haben sollten, dass man die Zeichnungsscheine für sie unterzeichne.

      3. Standpunkt des Beschuldigten

        Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, die Leistung der Unterschrift durch ihn habe dem Willen der Gebrüder D. -E. bzw. von D. entsprochen. Er habe davon im Zeitpunkt der Leistung der Unterschrift ausgehen dürfen bzw. sei von ihnen dazu veranlasst worden, für sie zu unterschreiben. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Genehmigung zur Unterschrift nachträglich verweigert werde (vgl. Urk. 6/12 S. 5, Prot. I S. 9, ferner Prot. II S. 12 ff.).

        Zu den Beweisanträgen bringt die Verteidigung im Wesentlichen vor, aufgrund der Begründung des bezirksgerichtlichen Urteils (sei) ersichtlich, dass insbesondere der Beizug der Akten aus Italien erhellende Aufklärung in die ganze Sache bringen werde (Urk. 56 S. 4). Damit verweist sie sinngemäss auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz, wo sie geltend machte, der Anzeiger (i.e. E. ) verfolge mit seiner Anzeige verpönte Ziele. Es gehe ihm nicht darum, eine vorwerfbare Tat aufzuklären, sondern er wolle seine eigenen Machenschaften verschleiern und davon ablenken (Urk. 38 S. 2). Seine belastenden Aussagen seien unglaubwür- dig (Urk. 38 S. 3). E. habe die Aktien für die C2. S.r.l. gezeichnet, erhalten und privat zu alleinigem Gewinn verkauft. Aus den Buchhaltungsunterlagen gehe hervor, dass die Aktien nicht zu Gunsten der C2. S.r.l. verbucht worden seien. Die Akten würden beweisen, dass E. die Aktien habe erhalten und verkaufen wollen, ohne persönlich dafür zu zeichnen (Urk. 38 S. 5). Der Beschuldigte habe die Zeichnungsscheine gezeichnet, weil er dazu beauftragt worden sei und weil dies in Anbetracht der Situation das einzig vernünftige Vorgehen dargestellt hat (Urk. 38 S. 6).

      4. Würdigung

      Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel und Aussagen detailliert und sorgfältig. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 53 S. 10 ff.).

      Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Unterschrift auf dem Zeichnungsschein keine ausdrückliche Vollmacht Unterschriftenberechtigung hatte (Urk. 6/6 S. 8). Dass sich eine ausdrückliche sinngemässe Vollmacht aus Buchhaltungsunterlagen, dem Strafverfahren in Italien der

      Korrespondenz zwischen E.

      und seinem Rechtsvertreter ergibt, wurde nicht

      geltend gemacht und wäre auch nicht zu erwarten. Zu berücksichtigen ist zudem,

      dass der Beschuldigte die Unterschrift auf dem für D. ment leistete.

      vorgesehenen DokuDie Vorinstanz verweist denn auch zu Recht auf den Umstand (vgl. Urk. 53

      S. 27), dass die Gebrüder D. -E. nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnten, dass die Unterschriften in ihrer Abwesenheit geleistet würden. Dabei ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte und B. im Besitz eines anderen, bereits vor dem Notariatstermin von der G. gültig gezeichneten Zeichnungsscheins waren (Urk. 6/7/1). Der Beschuldigte und B. mussten mithin nicht unterschreiben, um zum gleichen Erfolg zu gelangen. Unter diesen Umstän- den kann E. und D. auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten den Termin beim Notar absagen müssen, um ihre Verweigerung klar genug zu bekunden (so die Verteidigung in Urk. 12/1 S. 5). Die öffentliche Beurkundung hätte mit einem gültigen Zeichnungsschein der G. ohne Weiteres dennoch durchgeführt werden können.

      Hätte E. den Beschuldigten betrügen und die Aktien privat verkaufen wollen, so hätte er bzw. D. den Beschuldigten wohl keineswegs beauftragt o- der bestimmt, in seinem Namen zu unterschreiben. Solches wäre dem geltend gemachten Betrug zuwidergelaufen. Die Erbringung dieses Beweises würde somit die Position des Beschuldigten widerlegen, wonach mit einer nachträglichen Einwilligung von D. zu rechnen gewesen sei. Der Beizug der entsprechenden Akten erübrigt sich daher.

      B. und dem Beschuldigten war denn auch im Zeitpunkt der Unterschrift klar, dass sie nicht als Vertreter der Brüder D. -E. handelten. B. führte anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2009 bei der Staatsanwaltschaft aus: Wir wollten dies nicht in Vertretung machen, sondern nur das Kürzel raufmachen, wir hatten ja keine Vollmacht von den Herren D. -E. . Wir waren der Meinung, dass es nur eine Formsache sei und haben einen Kribel, ein Kurzzeichen, darauf gemacht (Urk. 6/8 S. 5). B. beschrieb anschaulich, dass es ihm und dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Unterschriften einzig darum gegangen sei, dass das Unterschriftenfeld auf den Zeichnungsscheinen nicht leer war. Dies erklärt auch, weshalb sie im Gegensatz zu den Unterschriftenblöcken der übrigen Dokumente (vgl. Urk. 9/3) ihre Kurzunterschrift und nicht ihre volle Unterschrift auf den Zeichnungsscheinen anbrachten. Ein Handeln im Namen der Gebrüder D. -E. bzw. eine Vertretung war mithin gar nicht beabsichtigt.

      Ohnehin könnte der Beschuldigte aus einem listigen Vorgehen von E. keine Vollmacht zur Unterschrift Geschäftsführung ohne Auftrag ableiten. Selbst wenn die Gebrüder D. -E. verpflichtet gewesen wären, eine Unterschrift zu leisten, hatte der Beschuldigte bei bewusstem Verweigern der vereinbarten Unterschrift kein Recht, an ihrer Stelle zu unterschreiben. Grundsätzlich ist nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr davon auszugehen, dass ein Nichterscheinen zum Unterschriftentermin eine Verweigerung der Unterschrift bedeutet.

      Durch einen späteren Bezug der Aktien durch E. und D. kann sodann keine nachträgliche Genehmigung der Unterschriften angenommen werden.

      E. und D. wollten zwar die Aktien übernehmen, waren aber mit den Konditionen nicht einverstanden. So riet Rechtsanwalt Z. den Brüdern

      D. -E. mit E-Mail vom 1. Dezember 2006 dringend, die Aktien nicht wie vorgeschlagen zu zeichnen, sondern darauf zu bestehen, dass sie bereits liberierte Aktien von der Gesellschaft erhielten, also solche Aktien, die nicht mehr mit einer Zahlungspflicht belastet seien. Rechtsanwalt Z. befürchtete, dass die Unterzeichnung eine Forderung gegenüber den Gebrüdern D. -E.

      in Höhe von Fr. 150'000.begründen würde (Urk. 7/2/5, vgl. Urk. 7/5/7). Ob Rechtsanwalt Z. sie korrekt falsch beriet, muss offen bleiben. Massgeblich ist, dass sie offenkundig gestützt auf seine Einschätzung bewusst davon absahen, zu unterzeichnen (so D. am 15. Dezember 2009, Urk. 7/6 S. 13 f.) und damit auch niemand anderes als ihre Vertreter unterzeichnen lassen wollten.

      Dass die Gebrüder D. -E. entgegen der Ansicht des Beschuldigten ernsthaft erwogen, die Zeichnungsscheine zu unterschreiben, lässt sich der Formulierung von Rechtsanwalt Z. im genannten E-Mail vom 1. Dezember 2006 entnehmen, gemäss welchem Rechtsanwalt Z. den Brüdern mitteilte, dass auch der neue Text nichts ändere (Urk. 7/2/5). Dies deutet darauf hin, dass Varianten des Zeichnungsscheins dem Rechtsanwalt vorgelegt und ernsthaft diskutiert wurden. In der Folge teilte D. dem Beschuldigten mit E-Mail vom 4. Dezember 2006 mit, er und sein Bruder könnten diese Dokumente nicht unterzeichnen (Urk. 7/5/10). Dass dieser Umstand dem Beschuldigten bekannt war, bestätigte auch B. in der Einvernahme vom 13. Februar 2009 bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 6/8 S. 6 f.). Er führte aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass die Gebrüder D. -E. Bedenken gehabt und gedacht hätten, sie würden Fr. 150'000.bezahlen müssen, wenn sie den Zeichnungsschein unterzeichneten. Unter diesen Umständen konnte der Beschuldigte nicht mit einer nachträglichen Genehmigung rechnen und das Ausbleiben derselben erfolgte nicht wider Treu und Glauben. Der im Verfahren mehrfach erhobene Einwand des Beschuldigten, die Einschätzung der Gebrüder D. -E. sei falsch gewesen (vgl. Urk. 6/6 S. 12 f., Urk. 6/10 S. 16 und S. 19), geht an der Sache vorbei. Selbst bei einer Verweigerung aus unzutreffenden Gründen durfte er nicht davon ausgehen, dass die Unterschriften anstelle der Gebrüder D. -E. geleistet werden durften.

      Mit dem Einreichen der falschen Zeichnungsscheine war die Feststellung des Verwaltungsrates falsch, dass alle Aktien mit den eingereichten Zeichnungsscheinen gültig gezeichnet waren, so dass die entsprechende öffentliche Beurkundung ebenso falsch war.

      Zusammengefasst ist der eingeklagte Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

    4. Rechtliches
      1. Straftatbestand

        Nach Art. 253 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet. Die öffentliche Beurkundung, welche das Gesetz als Gültigkeitserfordernis bestimmter Rechtsgeschäfte, so unter anderem für Kaufverträge über Grundstücke, vorschreibt, ist zum Schutze der Parteien wie zur Erhöhung der allgemeinen Rechtssicherheit bestimmt und mit der Wirkung ausgestattet, dass die Urkunde für die darin bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB).

        Art. 253 Abs. 1 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliessen muss (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2000, 6S.213/1998, E. 4 a).

        Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei unter anderem fest, dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind (Art. 652g Abs. 1 Ziff. 1 OR). Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet (Art. 652 Abs. 1 OR). Die Feststellung ist öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie dem Verwaltungsrat vorgelegen haben (Art. 652g Abs. 2 OR).

        Für den später vorzunehmenden Eintrag ins Handelsregister (Art. 652h OR) muss die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrates und über die Statutenänderung unter anderem ausdrücklich festhalten, dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind (Art. 47 Abs. 2 lit. a HRegV, ebenso die im Tatzeitpunkt geltende Fassung, Art. 80a Abs. 2 lit. a aHregV).

        Die öffentliche Urkunde erbringt nach Art. 9 Abs. 1 ZGB für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Insofern kommt ihr nach einhelliger Ansicht erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 117 IV 35 E. 1d; 125 IV 273 E. 3a/aa). Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auch auf die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen. Hierfür ist entscheidend, dass die Wahrheit der beurkundeten Tatsache gegenüber Dritten durch die Wahrheitspflicht des Erklärenden und die Ermittlungspflicht der Urkundsperson garantiert wird. Das Bundesgericht hat explizit erkannt, die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Gesellschaft sei nicht lediglich Urkunde darüber, dass die Grün- der die im Gesetz genannten Tatsachen vor der Urkundsperson bestätigt haben, sondern insbesondere auch Urkunde darüber, dass ihre Bestätigung mit den Tatsachen übereinstimmt. Ob die Urkundsperson die Übereinstimmung der bestätigten Tatsachen überprüft überprüfen kann, ist danach ohne Bedeutung (BGE 81 IV 238 E. 2a; 101 IV 60 E. 2a und 145 E. 2a; vgl. auch BGE 119 IV 319 E. 2).

        Dies gilt in gleichem Masse für Kapitalerhöhungen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2000, 6S.213/1998, E. 5 b/aa mit weiteren Hinweisen).

      2. Würdigung

        Vorab kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ausführlichen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 29 ff.).

        Der Notar F. beurkundete am 6. Dezember 2006 öffentlich, dass dem Verwaltungsrat unter anderem die Zeichnungsscheine durch die C2. S.r.l.,

        H. , und die C3. S.A., Barcelona, vorgelegt worden seien (in Urk. 5/1/3). Dass der Notar Zeichnungsscheine ohne Unterschrift nicht akzeptiert hätte

        (Urk. 7/9 S. 5), war dem Beschuldigten bewusst, hätte er doch den Zeichnungsschein andernfalls nicht unterschrieben. Der Beschuldigte täuschte den Notar absichtlich, indem er ihm Zeichnungsscheine vorlegte, auf denen nicht die dort genannten Personen, sondern er selbst und B. unberechtigterweise unterschrieben hatten. Dies war für den Notar, eine Person öffentlichen Glaubens, nicht erkennbar. So versahen der Beschuldigte und B. wie erwähnt nur die Zeichnungsscheine auf dem Unterschriftenblock mit ihrer Kurzunterschrift und unterschrieben alle anderen Dokumente auf dem Unterschriftenblock mit ihrer vollen Unterschrift (vgl. Urk. 9/3). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, ist die Kurzunterschrift unlesbar und weicht erheblich von der vollen Unterschrift und den übrigen geleisteten Kurzunterschriften des Beschuldigten ab. Unter diesen Umstän- den musste der Notar den Mangel nicht bemerken. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist ein arglistiges Vorgehen nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2000, 6S.213/1998, E. 4 a).

        So ging der Notar mangels anderer Hinweise ohne Weiteres davon aus, dass dem Verwaltungsrat alle der Kapitalerhöhung zugrunde liegenden Belege gültig vorgelegen haben. Er musste annehmen, dass diese Belege unter anderem die ihm vorgelegten Zeichnungsscheine waren und dass D. den Zeichnungsschein für die C3. S.A. und E. jenen der C2. S.r.l. unterschrieben hatten, weil unter dem Unterschriftenfeld deren Name stand.

        Der Notar beurkundete folglich die vorgetäuschte Tatsache, dem Verwaltungsrat seien alle der Kapitalerhöhung zugrundeliegenden Belege samt den Zeichnungsscheinen der C2. S.r.l. und C3. S.A. gültig vorgelegen. Die Brüder D. -E. hatten sich bzw. die Gesellschaften jedoch entgegen dieser abgegebenen Erklärung nicht bedingungslos verpflichtet, die Aktien zum festgelegten Ausgabepreis zu übernehmen. Mithin erweist sich die öffentliche Beurkundung der Feststellung des Verwaltungsrates als falsch, dass alle Aktien gültig gemäss den vorgelegten Zeichnungsscheinen gezeichnet seien. Dies war vom Beschuldigten und von B. beabsichtigt.

        Der Schuldspruch wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB ist daher zu bestätigen.

      3. Handelsregistereintrag

      In den Akten findet sich sodann der Eintrag ins Handelsregister samt Anmeldung durch den Beschuldigten und B. (Urk. 5/1/3).

      Der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGE 81 IV 238 E. 3a). Dabei sind der Anmeldung diverse Belege beizulegen. Gemäss Art. 940 OR hat der Registerführer zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Dabei hat er die formelle Korrektheit der Anmeldung und der beigebrachten Dokumente zu prüfen. Diese Prüfung erstreckt sich sowohl auf die registerrechtlichen, formellen Voraussetzungen, hinsichtlich derer dem Handelsregisteramt eine umfassende Kognition zusteht, wie auch, in beschränktem Masse, auf Belange des materiellen Rechts (BGE 114 II 68 E. 2; 117 II 186 E. 1). Der Registerführer darf dabei von der inhaltlichen Richtigkeit der ihm eingereichten Erklärungen und Belege ausgehen und hat nur im Zweifelsfall eine beschränkte Nachprüfungspflicht (BGE 123 IV 132 E. 3 b/aa).

      Ob der Beschuldigte mit der Anmeldung des Eintrags in das Handelsregister den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung ein weiteres Mal erfüllte (vgl. BGE 123 IV 132 E. 4e; 120 IV 199 E. 4b), bildete nicht Gegenstand der Anklage, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

    5. Strafe

      Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz den Strafrahmen korrekt abgesteckt, die gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffend dargelegt und das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt zu Recht als leicht gewichtet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 53 S. 36 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

      Bei der Würdigung des objektiven Verschuldens steht im Vordergrund, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln in erster Linie die Beurkundung der Kapitalerhöhung erreichen wollte, um einen befürchteten Konkurs der Gesellschaft abzuwenden. Hierzu entschied er sich eigenmächtig, den Mangel der fehlenden Unterschrift von D. auf dem Zeichnungsschein durch Anbringung seiner eigenen Kurzunterschrift zu beheben. Mit der Vorinstanz ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass soweit erkennbar - durch sein Handeln keine Personen Gesellschaften geschädigt wurden (vgl. Urk. 6/7 S. 10, Urk. 7/7 S. 19, Urk. 7/11 S. 30). Sein Vorgehen beschränkte sich einzig auf die Unterschrift und das Einreichen der Zeichnungsscheine zur Erlangung der Beurkundung, welche auch auf anderem Wege zu erreichen gewesen wäre.

      In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte bzw. die C1. AG begünstigen wollte. Er befürchtete, die Kapitalerhöhung könne ohne die öffentliche Beurkundung am 6. Dezember 2006 nicht mehr rechtzeitig erfolgen und ohne sein Handeln werde die C1. AG in Konkurs fallen. Diese Befürchtung erscheint in einem gewissen Grad verständlich, vermag jedoch sein Handeln nicht zu rechtfertigen. Entgegen der Ansicht der Vor-instanz vermag ihn nur wenig zu entlasten, dass er scheinbar spontan und ungeplant vorging. Mit seinem Handeln zeigte er eine gewisse Dreistigkeit und eigentliche Geringschätzung des wichtigen Instituts der öffentlichen Beurkundung, wollte er doch einfach mit einem Kribel (so B. , Urk. 6/8 S. 5) die Formalitäten erledigt sehen. Dass eine fehlende Unterschrift nicht einfach von einem Dritten nach Belieben ersetzt werden kann und dass beim Fehlen der korrekten Belege nicht einfach gefälschte Belege zur öffentlichen Beurkundung beigebracht werden dürfen, leuchtet sogleich ein. Dies musste dem Beschuldigten angesichts seines Abschlusses in Betriebswirtschaft (Urk. 43 S. 1) erst recht bewusst sein. Er konnte denn auch angesichts der ihm bekannten Bedenken der Gebrüder D. -E. nicht mit einer nachträglichen Genehmigung rechnen. Das Bestehen eines weiteren Zeichnungsscheins, welcher dem Notar hätte vorgelegt werden können, entlastet ihn insofern nur teilweise, da es für ihn damit umso leichter gewesen wäre, die Straftat zu vermeiden. Gleiches gilt für die Möglichkeit, vor der Unterschrift die Gebrüder D. -E. anzurufen. Die Begründung des Beschuldigten, die Telefone seien wegen des Termins beim Notar abgestellt gewesen (vgl. Urk. 6/6 S. 9, Urk. 6/10 S. 12), überzeugt nicht. Mit der Vorinstanz ist von einer nur beschränkten kriminellen Energie auszugehen, da der Beschuldigte in erster Linie für die C1. AG handelte, von welcher er keinen Lohn bezog und in seinem Handeln auch keinen finanziellen Nachteil für weitere Personen, namentlich die Gebrüder D. -E. , sah.

      Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 39, Art. 82 Abs. 4 StPO). Heute führte er ergänzend aus, er habe vor zwei Monaten einen Teil seines Pensionskassenguthabens in drei Eigentumswohnungen investiert. Dementsprechend sei nun mehr Vermögen in Liegenschaften investiert und die Hypothekarschuld grösser (Prot. II S. 11 f.).

      Den eingereichten Steuererklärungen 2011 und 2012 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte 2012 und 2011 bei der I. Ltd. ein jährliches Einkommen von Fr. 339'129.bzw. monatliche Einkünfte in Höhe von Fr. 28'260.erzielte. Ferner generierte er bei der Hochschule ein jährliches Nebeneinkommen von Fr. 3'581.- (2011) bzw. Fr. 1'344.- (2012) und bei der Gemeinde ein solches von Fr. 3'938.- (2011) bzw. Fr. 4'231.- (2012; vgl. Lohnausweise in Urk. 65/1+2). Seit Januar 2013 wird ihm von der I. gemäss den eingereichten Lohnausweisen ein Monatslohn von Fr. 20'600.ausbezahlt, wobei er sich die Lohnausweise selbst ausgestellt hat (Urk. 65/3). Zu den Gründen der Einkommensreduktion um einen Drittel führte der Beschuldigte aus, die Reduktion sei ein Resultat des laufenden Strafverfahrens. Die Löhne der Gesellschaft seien aus der Substanz bezahlt worden. Der tatsächliche Umsatz habe in den Jahren 2008 bis 2012 zwischen Fr. 208'052.80 und Fr. 125'642.58 geschwankt (Urk. 63).

      Der Beschuldigte erschien aufgrund seiner Kandidatur als der J. im Jahre 20tt in den Medien. Wegen seiner Involvierung in die C1. AG zog er die Kandidatur zurück (vgl. Urk. 43 S. 3). Hinzu kommt, dass er Kunden im angelsächsischen Raum über laufende Investigations informieren muss (Prot. II S. 9). Unter diesen Umständen erscheint plausibel, dass das Vertrauen seiner Kunden in ihn nachliess und seine Geschäfte schlechter liefen. Es ist daher von der von ihm geltend gemachten Einkommensreduktion bzw. einem monatlichen Einkommen des Beschuldigten in Höhe von rund Fr. 21'000.- (inkl. Nebeneinkünften) auszugehen.

      Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, N 174 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin nach dem Vorhalt entsprechender Beweise. Die Berücksichtigung von Geständnissen im Rahmen der Strafzumessung beruht hauptsächlich auf zwei Gründen. Zum einen kann das Geständnis (vorbehältlich seiner kritischen Prüfung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung) zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen. Zum andern kann das Opfer bzw. die geschädigte Partei durch die Schuldanerkenntnis des Täters bereits eine gewisse immaterielle Genugtuung erfahren. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202

      E. 2d/cc). Schliesslich stellen auch Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue Strafminderungsgründe dar. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine massgebliche Strafreduktion erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren (vgl. BGE 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.4.).

      Der Beschuldigte gestand seine Handlungen von Beginn an ein. Es fehlt ihm jedoch weiterhin die Einsicht in das Unrecht der Tat, auch wenn er sich im Nachgang an die unberechtigte Unterzeichnung um die fehlende Vollmacht bemühte. Die Vorinstanz würdigte das Teilgeständnis des Beschuldigten zu Recht nur als leicht strafmindernd und die Vorstrafenlosigkeit als strafzumessungsneutral (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.).

      Sodann fällt die längere Verfahrensdauer seit der Anzeigeerstattung bis zum erstinstanzlichen Urteil auf. Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2013, 6B_51/2013, E. 2.2.).

      Die Strafanzeige erfolgte mit Eingabe vom 26. Februar 2007 (Urk. 1), worauf anfangs März 2007 der Ermittlungsauftrag bzw. die Delegationsverfügung an die Polizei erfolgten (Urk. 3/1+2). Offenbar zufolge Überlastung der Fachgruppe Vermögensdelikte (Urk. 3/3) erfolgten erst im März 2008 erste Ermittlungshandlungen (Urk. 7/1). Seither erfolgten indes nur zwei Unterbrüche in der Untersuchung von wenigen Monaten (Juni bis Dezember 2008 und Dezember 2010 bis Mai 2011). Der Zeitraum zwischen der Anklageerhebung vom 29. März 2012 und der Hauptverhandlung der Vorinstanz am 10. Januar 2013 erklärt sich durch die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde, welche mit Beschluss vom 6. Juli 2012 abgewiesen wurde (Urk. 29). Insofern ist höchstens von einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, welche die Vorinstanz zu Recht mit einer leichten Strafreduktion würdigte (vgl. Urk. 53 S. 39).

      Weitere Straferhöhungsoder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich.

      Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

      Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist angesichts der aktuellen Einkommensverhältnisse von Fr. 720.auf Fr. 600.zu senken. Das Einkommen des Beschuldigten sank zwischenzeitlich auf Fr. 21'000.pro Monat (Urk. 64 S. 8, Urk. 65/3, inkl. ca. Fr. 400.- Nebeneinkommen) gegenüber dem anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz am 10. Januar 2013 deklarierten monatlichen Einkommen von Fr. 26'666.- (Urk. 53 S. 39).

      Zum Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 41 f.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, und es ist zu erwarten, dass ihm das vorliegende Verfahren Lehre genug sein wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb unter Bestätigung der Vorinstanz der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist.

      Weiter fällte die Vorinstanz eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 3'000.aus (Urk. 53 S. 40). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll zum einen im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft 2005, S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten (BGE 134 IV 75). Zum anderen trägt die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse dazu bei, das unter spezialund generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt gemäss Bundesgericht insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe habe damit - ähnlich wie der teilbedingte Vollzug bei Strafen bis zu zwei Jahren auch eine spezialpräventive Bedeutung (BGE 134 IV 8, BGE 134 IV 75).

      Vorliegend liegt kein Massendelikt vor, welches im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet wird. Mit anderen Worten ist keine Schnittstellenproblematik gegeben. Trotz seines eher geringen Verschuldens zeigte sich der Beschuldigte indessen auch anlässlich der Berufungsverhandlung weiterhin uneinsichtig in das von ihm begangene Unrecht (Prot. II passim). Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 40 f.) erscheint die von ihr festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 3'000.- den Strafzumessungskriterien und der finanziellen Situation des Beschuldigten weiterhin angemessen, weshalb sie zu bestätigen ist.

      Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 600.sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.zu bestrafen.

      Zutreffend hat die Vorinstanz auch festgehalten, dass für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen ist, die sich an der Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu orientieren hat (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Urk. 53 S. 41). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist auf fünf Tage festzusetzen.

    6. Kostenund Entschädigungsfolgen

Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO).

Der Beschuldigte obsiegt teilweise, indem die Höhe des Tagessatzes leicht reduziert wurde. Anlässlich seiner Einvernahme am 10. Januar 2013 erwähnte er keine Einkommensreduktion (vgl. Urk. 43 S. 2). Da der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird und die Einkommensreduktion erst nach dem Entscheid der Vorinstanz eingetreten ist, hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

In Bezug auf die erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch heute im Umfang des angefochtenen Schuldspruchs verurteilt wurde. Auch wenn das Gericht im Berufungsverfahren zu einer etwas milderen Strafe gelangt als die Vorinstanz, rechtfertigt sich damit in analoger Anwendung von Art. 428 Abs. 2 StPO - noch keine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenauflage Entschädigungsfolge. Das Kostenund Entschä- digungsdispositiv der Vorinstanz (Ziff. 4-6) ist somit zu bestätigen.

Es wird beschlossen:

  1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wird Vormerk genommen.

  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

    - Einzelgericht, vom 23. Januar 2013 bezüglich der Dispositivziffer 1. b) zweiter Satz (Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB) in Rechtskraft erwachsen ist.

  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 600.sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  5. Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

  7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A.

  8. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 15. Oktober 2013

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Bruggmann

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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