Zusammenfassung des Urteils SB110765: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte A. wurde wegen Landfriedensbruch schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.- verurteilt. Zwei zuvor bedingt ausgesprochene Geldstrafen wurden widerrufen. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hatte gegen den Beschuldigten Anklage erhoben. Der Beschuldigte hatte Berufung eingelegt und um einen Freispruch gebeten. Die Vorinstanz bestätigte jedoch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich. Der Richter war männlich. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB110765 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 07.06.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Landfriedensbruch und Widerruf |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Tagessätze; Mandat; Geldstrafe; Tagessätzen; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Berufung; Polizei; Vorinstanz; Zeuge; Urteil; Aussage; Landfriedensbruch; Zusammenrottung; Solothurn; Probezeit; Verfahren; Zeugen; Kantons; Sinne; Recht; Zusatzstrafe; Untersuchung |
Rechtsnorm: | Art. 260 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 46 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 82 MStG ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 108 IV 33; 113 IV 56; 124 IV 269; 132 IV 102; 136 IV 55; 137 IV 57; |
Kommentar: | Seiler, von Werdt, Güngerich, Hand, Bern , Art. 107 BGG, 2007 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110765-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger
Urteil vom 7. Juni 2012
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Juli 2011 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz vom 3. Oktober 2011: (Urk. 32)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. Art. 260 Abs. 1 StGB.
ist schuldig des Landfriedensbruches im Sinne von
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.- (entspricht Fr. 1'200.-), wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
Die Geldstrafe ist zu vollziehen.
Die mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Oktober 2009 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ausgefällte, bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.wird widerrufen.
Die mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2011 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ausgefällte, bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.wird widerrufen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. Kanzleikosten Untersuchung
Fr. Auslagen Untersuchung
Fr. 100.00 Ausserkantonale Verfahrenskosten (gem. act. 12/3) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel).
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 1)
Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Oktober 2011 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freizusprechen;
Die Verfahrenskosten für beide Instanzen seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene volle Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung und für seine wirtschaftliche Einbusse zuzusprechen. Überdies sei ihm eine angemessene Genugtuung für ungerechtfertigte Haft zuzusprechen.
Der Staatsanwaltschaft:
(Urk. 39 S. 1 und Urk. 63 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Prozessgeschichte
Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 3. Oktober 2011 wurde der Beschuldigte des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.bestraft, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet galt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben, und gleichzeitig wurden zwei früher (am 26. Oktober 2009 und 13. Januar 2011) gegen den Beschuldigten bedingt ausgesprochene Geldstrafen widerrufen, innert deren Probezeit dieser das vorliegend zu beurteilende
Delikt begangen hatte. Ausgangsgemäss wurden schliesslich die Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 32 S. 22 f.).
Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 11. Oktober 2011 durch seine neu mandatierte (erbetene) Verteidigerin Berufung anmelden (Urk. 26) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 31/1) ebenfalls fristgerecht am
Dezember 2011 dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 33). Damit beantragte die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch und stellte gleichzeitig die folgenden Beweisanträge (Urk. 33 S. 2/3):
Es seien folgende Personen als Zeugen anzuhören:
B.
C.
D.
Vom Geschäft der Staatsanwaltschaft I (VAR-A-4/2011/239 - Staatsanwaltschaft gegen unbekannte Täterschaft betr. Körperverletzung), bzw. Gesch.Nr. TB110113-O bei der III. Strafkammer des Obergerichts seien die beiden DVD inkl. poliz. Bericht zur DVD (act. 2/6 und 4) beizuziehen.
Es sei das Funkjournal vom Polizeieinsatz am 05. März 2011 beizuziehen.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2012 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 37). Mit Eingabe vom 18. Januar 2012, deren Einleitungssatz die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. Januar 2012 korrigierte (Urk. 40), teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 39). Gleichzeitig nahm sie zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung, des kurz zusammengefassten Inhalts, dass die Zeugenbefragungen und der Beizug des Funkjournals zufolge fehlender Relevanz unterbleiben könnten und die erwähnten DVD zu sichten seien (Urk. 39 S. 2 ff.).
In der Folge stellte die Vorinstanz der Kammer verschiedene Vorakten über den Beschuldigten zu, was den Parteivertretern mitgeteilt wurde (Urk. 44), und reichte der Beschuldigte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 42 und 48; vgl. dazu Urk. 37 S. 2).
Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 wies der Präsident die Beweisanträge Ziff. 1 und 3 des Beschuldigten (Zeugenbefragungen, Beizug Funkjournal) ab und ordnete in Gutheissung des Beweisantrags Ziff. 2 den Beizug der beiden DVD sowie der polizeilichen Berichte dazu an (Urk. 49). Dieses Beweismaterial ging am 16. März 2012 hier ein (Urk. 53). Am 22. März 2012 teilte die zuständige Leitende Staatsanwältin dazu mit, sie habe den DVD weder den Beschuldigten belastende noch entlastende Momente entnehmen können und werde daher in Erwartung der Argumentation der Verteidigung an der Berufungsverhandlung teilnehmen (Urk. 55). Auch das Gericht hat die DVD visioniert.
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher die Leitende Staatsanwältin Dr. U. Frauenfelder Nohl sowie der Beschuldigte und seine Verteidigerin erschienen sind, beantragte die Verteidigerin erneut die Anhörung der von ihr genannten Zeugen und reichte diverse Dokumente betreffend Verfahren eines ebenfalls am gleichen Vorfall verhafteten E. -Fans zu den Akten (Prot. II S. 7/8).
Umfang der Berufung
Angesichts des vorerwähnten Berufungsantrags des Beschuldigten auf vollumfänglichen Freispruch ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten. Entsprechend ist es in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
Sachverhalt/rechtliche Würdigung
Seitens des Beschuldigten wird nicht in Abrede gestellt, dass er sich am
5. März 2011 in der Gruppe von E. -Fans befunden hat, aus welcher heraus Attacken gegen die Polizei erfolgten (Schläge, Bewurf mit Schottersteinen und weiteren Gegenständen). Im Detail wird aber einiges vom Anklagesachverhalt abweichend geschildert und insbesondere geltend gemacht, es sei dem Beschuldigten gar nicht möglich gewesen, sich vom Geschehen zu entfernen und sich von den Gewaltakten zu distanzieren (Urk. 33 S. 3 und Urk. 62 S. 7). Damit stehen denn auch die Beweisanträge der Verteidigung im Zusammenhang. Nachdem namentlich umstritten ist, ob die beantragten Beweiserhebungen für den
anklagemassgeblichen Sachverhalt überhaupt von Relevanz sind (vgl. dazu die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Urk. 39 S. 2 ff., sowie die Präsidialverfügung vom 15. Februar 2012, Urk. 53), rechtfertigt es sich daher, zunächst den Tatbestand des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB näher zu beleuchten.
Landfriedensbruch begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Als öffentliche Zusammenrottung gilt die Ansammlung einer je nach den Umständen mehr weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als eine vereinte Macht erscheint und von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird. Öffentlich ist eine Zusammenrottung dann, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann. Das Gesetz verlangt nicht, dass die Ansammlung von vornherein eine Störung des öffentlichen Friedens verfolgt. Indessen kann eine zunächst friedliche Versammlung zu einer Zusammenrottung werden, wenn die Stimmung in der Menge derart umschlägt, dass sie leichthin zu den die öffentliche Ordnung störenden Handlungen führen kann. Hinsichtlich der Gewalttätigkeiten genügt es nicht, dass der eine andere aus einer an sich friedlichen Menge heraus gewalttätig wird; vielmehr müssen solche Handlungen des einzelnen Teilnehmers als Tat der Menge erscheinen. Dabei gilt als Teilnehmer aber schon, wer an einer solchen Zusammenrottung teilnimmt, auch wenn er selber keine Gewalttätigkeiten verübt. Es genügt in objektiver Hinsicht, dass der Täter kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er sich der bereits in einer für den öffentlichen Frieden bedrohlichen Stimmung befindenden Menge anschliesst in dieser nach Eintritt eines solchen Stimmung verbleibt. Es ist nur erforderlich, dass er sich nicht bloss als passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet. Nicht zu den Teilnehmern zu rechnen sind weiter Personen, die sich in räumlicher Nähe zu den Zusammengerotteten erkennbar zusammenrottungsfremden Tätigkeiten hingeben, z.B. Verletzten helfen journalistisch tätig sind. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter um den Charakter der Ansammlung als
einer Zusammenrottung im obgenannten Sinne weiss und sich ihr dennoch anschliesst bzw. in ihr verbleibt. Dabei muss die Verübung von Gewalttätigkeiten nicht vom Vorsatz erfasst sein, denn diese bilden eine objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 124 IV 269 E. 2b; BGE 108 IV 33 E. 1 ff.; ZR 107 Nr. 75 S. 273
ff.; je mit weiteren Hinweisen).
Es ist völlig klar und wird auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt, dass sich die Polizei am 5. März 2011 einer Zusammenrottung im Sinne des Art. 260 Abs. 1 StGB gegenüber gesehen hat. Es braucht dazu keine weiteren Ausführungen (vgl. dazu schon die Vorinstanz in Urk. 32 S. 11).
Der Beschuldigte macht aber geltend, er habe nicht als Teilnehmer dieser Zusammenrottung zu gelten (Urk. 5 S. 2/3, 4; Urk. 23 S. 4, 5; Prot. I S. 8; Urk. 33
S. 2, 3).
Nachdem er in der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach der Verhaftung noch die Aussagen verweigert hatte (Urk. 2), erklärte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 29. Juni 2011, er habe direkt neben einer Frau gestanden, als diese umgekippt sei. In der Folge habe man diese Frau in Seitenlage gebracht, da sie irgendwie bewusstlos gewesen sei. Ein Fan-Arbeiter und weitere E. -Verantwortliche seien auch dort gewesen und hätten sich dann um die Frau gekümmert sowie ihr Wasser gegeben. In diesem Moment sei die Polizei aufgerückt. Er - der Beschuldigte habe dort gestanden und gesagt, Achtung, da liegt jemand am Boden. Auch andere Personen hätten die Frau zu schützen versucht, denn es habe den Anschein gemacht, dass die Polizisten nicht realisiert hätten, dass jemand am Boden gelegen sei. In diesem Moment habe er dann aus etwa 1 Meter Distanz Pfefferspray in das Gesicht gesprüht bekommen und sei zu Boden gegangen. Er habe nichts mehr sehen können und nur noch gehört, wie es geklöpft habe und Sachen geflogen seien. Er habe Schläge gegen die Seite und den Bauch bekommen und sei zur Seite weggezogen worden (Urk. 5 S. 2/3).
In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verdeutlichte der Beschuldigte dann weiter, dass er mit der Frau beschäftigt gewesen sei, die am Boden gelegen
habe, und dass er dieser habe helfen wollen. Er habe bei dieser Frau gestanden, als die Polizei gekommen sei, und habe lediglich darauf aufmerksam machen wollen, dass jemand am Boden liege. Im Moment, als er sich umgedreht habe, sei der Pfefferspray gegen ihn eingesetzt und er zu Boden gedrückt worden. Die Polizei habe eingegriffen und er sei am Boden gewesen. Unmittelbar nach dem Eingriff der Polizei sei es eskaliert (Urk. 23 S. 4/5).
Die Vorinstanz hat diese Darstellung zumindest teilweise als Schutzbehauptung gewürdigt und ist vom Anklagesachverhalt ausgegangen. Wenngleich der Beschuldigte wohl einer verletzten Frau geholfen haben möge, so habe er ungeachtet dessen den gewalttätigen Angriff der E. -Fans mitgetragen (Urk. 32 S. 10).
Dem ist, zunächst unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 32 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO), zu folgen: Wenn denn der Beschuldigte tatsächlich so wie er letztlich geltend macht praktisch von der Hilfeleistung an der am Boden liegenden Frau wegverhaftet worden wäre, wäre nach menschlichem Ermessen offensichtlich zu erwarten gewesen, dass er dies sofort schon in der ersten polizeilichen Einvernahme vorbringt. Stattdessen hat er unter teilweisem Gelächter die Aussage verweigert (Urk. 2). Das war prozessual sein gutes Recht, darf aber als Element seines ganzen Aussageverhaltens selbstverständlich mitberücksichtigt werden. So erscheint seine Darstellung, dass er - um es in den Worten der vorerwähnten Rechtsprechung auszudrücken bei einer zusammenrottungsfremden Tätigkeit verhaftet worden sei, schon einmal viel eher als nachträgliche, im Hinblick auf die mehr als drei Monate später erfolgte staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorbereitete Schutzbehauptung. In dieses Aussageverhalten passt auch seine Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er vor Beginn der Zusammenrottung verhaftet worden sei (Urk. 62 S. 12). Bevor irgendetwas vorgefallen sei, sei er mit Pfefferspray besprüht worden (Urk. 59 S. 7).
Es fällt sodann auf, dass er den angeblichen - Konnex zwischen seiner Anwesenheit und der Hilfeleistung für die am Boden liegende Frau von der staatsanwaltlichen Einvernahme zur Befragung anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2011 hin nochmals intensivierter darstellte: Liessen seine Aussagen am 29. Juni 2011 genau besehen noch offen, ob er mehr weniger neben der liegenden Frau verhaftet worden sein wollte nicht (er sei direkt neben der Frau gestanden, als diese umgekippt sei, danach habe man sie in Seitenlage gebracht, und dann hätten sich ein Fan-Arbeiter und weitere E. -Verantwortliche um die Frau gekümmert, Urk. 5 S. 2), so wollte er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich offenbar keine Zweifel mehr aufkommen lassen: Er sei mit der Frau, die am Boden gelegen habe, beschäftigt gewesen und habe ihr helfen wollen, als er gleich zu Beginn zu Boden gedrückt worden sei; er habe bei der Frau gestanden, zu welcher die Polizei auch gekommen sei, und im Moment, als er sich umgedreht habe, sei Pfefferspray gegen ihn eingesetzt worden. Die Fanbetreuer und Sicherheitsarbeiter von E. sollten nun einfach noch auch dabei gewesen sein (Urk. 23 S. 4, 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung ging der Beschuldigte noch einen Schritt weiter, er habe die am Boden liegende Frau vor der heranrückenden Polizei schützen wollen und sei auch darum besorgt gewesen, dass für Wasser gesorgt werde (Urk. 59 S. 6f.). Dieses Aussageverhalten bestärkt die Annahme, dass der Beschuldigte die am Boden liegende Frau und eine angebliche Hilfeleistung an derselben als willkommene Gelegenheit für eine nachträgliche Schutzbehauptung verwenden könnte.
Hinzu kommt, dass auf den elektronischen Aufzeichnungen, die auf Antrag der Verteidigung beigezogen worden sind, nicht ersichtlich ist, dass praktisch sofort nach Beginn der Eskalation bzw. wie anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt sogar vor Beginn der Eskalation (Urk. 62 S. 12) eine Person aus dem unmittelbaren Umfeld der am Boden liegenden Frau verhaftet worden wäre. Gegenteils scheint die dortige Situation zunächst relativ ruhig zu sein, im Gegensatz zur Situation rechts der im Gruppenverband hinzutretenden Polizeibeamten: Unter lautem Gegröle erfolgt nämlich von dort her sofort nach Eintreffen der Beamten die erste Attacke; jedenfalls sieht man sogleich einen Polizisten in irgend einer Form getroffen zurückweichen. Auf die Gegenbewegung der Beamten hin erfolgen dann umgehend weitere Angriffe, unter anderem ein gut sichtbarer wuchtiger Schlag mit einem länglichen Gegenstand in Richtung der
Beamten. Aus diesem Pulk rechts der Polizisten wird dann jemand von den Beamten hinausgezogen und wohl verhaftet. Es ist nicht ersichtlich, ob es sich dabei um den Beschuldigten handelt. Zu Boden geht in dieser Situation indessen niemand. Dass der Beschuldigte seiner Darstellung entsprechend (Urk. 62 S. 9)
praktisch unmittelbar nach Eintreffen der Polizeibeamten und vor Beginn der Eskalation bei der am Boden liegenden Frau verhaftet worden und dabei zu Boden gegangen wäre, ist damit durch die elektronische Aufzeichnung widerlegt.
Ebenfalls widerlegt wird sodann durch die Aufzeichnungen die Aussage des Beschuldigten, es habe den Anschein gemacht, dass die Polizisten nicht realisiert hätten, dass jemand [d.h. die Frau] am Boden gelegen sei (Urk. 59 S. 7): Ganz klar ist nämlich zu erkennen, dass die Beamten eben gerade nur bis zur am Boden liegenden Frau hin getreten sind und dort verharrten bzw. verharren wollten, bis erste Angriffe aus der Menge eine Gegenreaktion notwendig machten. Ob aber für diese Hilfeleistung eine Gruppe von 12 Polizisten nötig war, ist mit der Verteidigung (Prot. II S. 10 und S. 13) tatsächlich fraglich.
Die elektronischen Aufzeichnungen stehen sodann im Einklang mit den
Aussagen des als Zeugen einvernommenen Stadtpolizisten F.
(Urk. 6;
Wahrnehmungsbericht Urk. 3; vgl. dazu die Vorinstanz zutreffend in Urk. 32 S. 4/5 und 7/8; Art. 82 Abs. 4 StPO), wonach dieser im Gewühl der regelrechten Kampfszenen einen Schlag an seinen Helm erhalten habe und der
Beschuldigte vor ihm gestanden sei, worauf ihm - F. übriggeblieben sei, diesen zu verhaften (Urk. 6 S. 3).
dann nur noch
Mit der Verteidigung (Urk. 62 S. 5) ist aber davon auszugehen, dass sich die Aussage des Zeugen F. als Zeuge, wonach der Zugführer den E. -Fans über ein Megaphon mitgeteilt habe, dass sie dort lediglich eine Frau hätten herausholen wollen (Urk. 6 S. 3), nicht durch die elektronischen Aufzeichnungen gestützt wird. Dass die Aussagen des Zeugen F. aber deshalb grundsätzlich nicht zutreffend bzw. nicht genügend präzise seien, wie von der Verteidigerin geltend gemacht (Urk. 62 S. 7), kann nicht gefolgt werden. Der Zeuge F. wird schon an zahlreichen solchen Einsätzen teilgenommen haben, weshalb es nicht ausgeschlossen ist, dass die von ihm geschilderte Durchsage mit dem Megaphon
anlässlich eines anderen Einsatzes erfolgt ist. Allein dieser Widerspruch ist auf jeden Fall nicht geeignet, um die Aussagen des Zeugen F. grundsätzlich als unglaubhaft zu qualifizieren. Vielmehr hat der Zeuge F. mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 8) - die Ereignisse im Kerngehalt detailliert und in sich stimmig geschildert.
Weiter sagte der Zeuge F. aus, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhaftung vermummt gewesen sei, woran mit der Vorinstanz - nicht zu zweifeln ist. Namentlich spricht nicht dagegen, dass bei der Verhaftung kein Vermummungsmaterial auf dem Beschuldigten gefunden worden ist auch mit dem von ihm getragenen Kapuzenpulli ist es offensichtlich möglich, sich unkenntlich zu machen (Urk. 32 S. 7-9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte habe einen ganz normalen Kapuzenpulli angehabt und selbst wenn er diesen bei der Verhaftung über den Kopf gezogen haben sollte, sei er damit nicht vermummt gewesen (Urk. 62 S. 11). Dem ist entgegenzuhalten, dass vorliegend nicht die Tatsache, dass der Beschuldigte einen Kapuzenpulli getragen hat, ausschlagegebend ist für die Annahme seiner Vermummung. Vielmehr spricht die überzeugende Darstellung des Zeugen
F.
dafür, dass der Beschuldigte anlässlich der Verhaftung vermummt
gewesen ist. Eine Vermummung ist nun aber ein starkes Zeichen dafür, dass der Betreffende ein Teilnehmer der Zusammenrottung ist und vor allem sich auch als ein solcher fühlt (vgl. schon die Vorinstanz in Urk. 32 S. 12).
Indem der Beschuldigte sich nun also vermummt in der Gruppierung aufgehalten hat, die nach Eintreffen der Polizei bei der am Boden liegenden Frau nicht etwa zurückgewichen ist, sondern vielmehr unter lautem Gegröle alsbald mit ersten Angriffen auf die Beamten begonnen hat (Schläge, Bewerfen mit Gegenständen), war er ohne Zweifel sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht Teilnehmer dieser Zusammenrottung. Weder befand er sich nur infolge einer zusammenrottungsfremden Tätigkeit (i.c. die angebliche Hilfeleistung für die am Boden liegende Frau) in der Gruppe, noch distanzierte er sich in irgend einer Form und schon gar nicht zeitgerecht von ihr. Es kann keine Rede davon sein, dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, sich rechtzeitig zu
entfernen (so die Verteidigung in Urk. 33 S. 2 und Urk. 62 S. 7). Mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass keine Durchsage durch das Megaphone erfolgte (Urk. 62 S. 5f.). Entgegen der Behauptung der Verteidigung wird aber vorliegend nicht davon ausgegangen, dass sich die E. -Fans schon beim Eintreffen der Busse beim Bahnhof aggressiv verhalten hätten (Urk. 62 S. 2). Vielmehr lag zunächst keine öffentliche Zusammenrottung vor (Urk. 62 S. 8). Die Situation eskalierte letztlich innert weniger Sekunden. Dem Beschuldigten hätte aber dennoch oblegen, auch wenn die öffentliche Zusammenrottung vor seiner Verhaftung nur kurze Zeit andauerte, entweder schon beim Anschwellen des Geräuschpegels (angesichts des lauten Gegröles lag förmlich in der Luft, dass die Sache in eine auch tätliche Auseinandersetzung ausarten wird) aber jedenfalls spätestens nach den ersten Angriffen auf die Beamten (welche der Beschuldigte immerhin wahrgenommen zu haben einräumt: Urk. 5 S. 3, Urk. 23 S. 4, und welche er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zumindest teilweise auch nicht ablehnte: Urk. 23 S. 4) sich wahrnehmbar vom Geschehen zu distanzieren. Es kann im Detail offenbleiben, wie dies zum Ausdruck hätte kommen können (weggehen, umdrehen, Hände erheben etc.), denn durch sein vermummtes Verbleiben in offensichtlich vorderster Front hat der Beschuldigte jedenfalls nichts Dergleichen getan. Es mag schliesslich zwar sein, dass sich der Beschuldigte vorgängig zum anklagerelevanten Geschehen einmal um die am Boden liegende umgekippte Frau gekümmert haben mag, zum massgeblichen Zeitpunkt (Hinzutreten der Polizeibeamten, Beginn der Ausschreitungen) war dies jedoch sicher nicht mehr der Fall.
Anklagegemäss ist deshalb der Beschuldigte des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Angesichts dessen ist nicht weiter auf die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gestellten Beweisanträge einzugehen (vgl. Urk. 33 S. 2/3; Prot. II S. 7 f.). Dass die Stimmung erst beim Hinzutreten der Polizeibeamten rasch kippte, wird von niemandem in Abrede gestellt, ist auf den elektronischen Aufzeichnungen unschwer zu erkennen und braucht deshalb nicht auch noch von den angerufenen Zeugen bestätigt zu werden. Wenn die Polizei-
beamten sodann dazu aussagen sollen, ob es überhaupt allen möglich war, sich so rasch zu entfernen, dass sie nicht mehr Beteiligte des Landfriedensbruchs wurden, wurde dies für den Beschuldigten vorstehend abschliessend abgehandelt: der Beschuldigte hat eben gerade überhaupt keine Anstalten dazu getroffen, sich in irgend einer Form von der Zusammenrottung zu distanzieren, sondern gegenteils seine Dazugehörigkeit unter anderem durch die Vermummung zum Ausdruck gebracht. Angesichts dessen ist irrelevant, inwiefern und wie es allen möglich gewesen ist, sich rechtzeitig zu distanzieren. Und ebenso irrelevant wären schliesslich allfällige Aussagen der von der Verteidigung angerufenen Zeugen zum Thema, wer am Boden gelegen habe (dass es eine Frau war - und zwar diejenige, derentwegen die Polizei vorgerückt ist -, ergibt sich aus den elektronischen Aufzeichnungen), sowie allfällige Erkenntnisse aus dem polizeilichen Funkjournal dazu, wer die Polizei zur am Boden liegenden Frau gerufen hat bzw. ob dies überhaupt geschehen ist. Denn dass die Polizeibeamten zur Sicherung der Frau bzw. deren medizinischen Versorgung interveniert haben, lässt sich einerseits den Aussagen des Polizeibeamten F. (einen sicheren Raum für die alarmierte Sanität schaffen, Urk. 3 S. 2; die Frau herausholen, Urk. 6
S. 3) sowie andererseits auch den elektronischen Aufzeichnungen entnehmen. Weshalb der entsprechende Befehl erging (ob, und falls ja, wer die Polizei avisiert hat), ist deshalb ohne Bedeutung: im Interesse der Sicherheit der betroffenen Frau hätte es selbstredend auch ohne eine entsprechende Avisierung in der Kompetenz der Ordnungskräfte gelegen, von sich aus zu intervenieren.
Soweit die Verteidigung geltend macht, dass der Einzelrichter im Verfahren gegen einen anderen E. -Fan zum praktisch identischen Vorfall entschieden habe, dass noch weitere Zeugen anzuhören seien und auch die Anklage nicht Landfriedensbruch, sondern Gewalt und Drohung gegen Beamte beinhaltet habe (Urk. 62
S. 5 und Prot. II S. 8), so können daraus keine Schlüsse für das vorliegende Verfahren gezogen werden. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Verfahren, wobei die genauen Tatumstände des anderen Verfahrens nicht bekannt sind. So erklärte die Verteidigung auch, dass es sich um einen praktisch identischen Vorfall gehandelt habe. Kleine Abweichungen zum vorliegenden Fall reichen aber durchaus aus, um zu erklären, weshalb kein Landfriedensbruch angeklagt wurde.
Strafzumessung
Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte noch, sich zur Strafzumessung nicht äussern zu wollen (Prot. I S. 8). Im Berufungsverfahren ersuchte die Verteidigung im Eventualantrag, um eine milde Strafe. Zudem beantragte sie trotz all der gegebenen Umstände nochmals eine bedingte Strafe auszusprechen (Urk. 62 S. 14).
Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 62 S. 13 f.) erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.jedoch grundsätzlich als angemessen. Es kann dazu vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist an die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegeben Regeln zu erinnern (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat das Tatverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht bezeichnet und dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen festgesetzt (Urk. 32 S. 15). Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn nicht mehr leicht in rein technischer Hinsicht gar etwas hoch gegriffen ist, weil dies an sich zu einer Einsatzstrafe im Bereich wohl ungefähr eines Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 260 Abs. 1 StGB) führen müsste. Allerdings ist zu beachten, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt und Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters ausgesprochen werden (BSK StGB I- Wiprächtiger, Art. 47 N. 15 mit Hinweisen). So berücksichtigt die Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen im untersten Bereich des Strafrahmens ausreichend, dass sich der anklagerelevante Sachverhalt innert weniger Sekunden abgespielt hat und demgemäss der Unrechtsgehalt der Tat in seiner rein zeitlichen Dimension mit der Verteidigung (Urk. 62 S. 13) - nur klein geblieben ist. Sehr wohlwollend erscheint sodann aber, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten (wohl verschuldensmindernd) zugute hält, dass er zumindest teilweise eine bewusstlose
Person zu schützen versuchte (Urk. 32 S. 15). Denn dass der Beschuldigte im massgeblichen Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten eben gerade nicht (mehr) mit Hilfeleistungen für die am Boden liegende Frau beschäftigt war, wurde vorstehend ausgeführt, und ob er Solches vorher einmal getan hat, ist für die vorliegenden Fragestellungen nicht von Belang. Die genannte Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen liegt aber jedenfalls noch im - nicht zu korrigierenden - Ermessensbereich des Vorderrichters.
Zutreffend hat der Vorderrichter sodann die Tatbegehung innert zweier laufender Probezeiten deutlich straferhöhend veranschlagt (Urk. 32 S. 16): So wurde der Beschuldigte mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Oktober 2009 wegen Sachbeschädigung zu einer auf 2 Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.sowie am
13. Januar 2011 von derselben Behörde wegen versuchter einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- (30 Tagessätze vollziehbar, 30 Tagessätze bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben) verurteilt. Insbesondere bezüglich letzterem Entscheid fällt erheblich ins Gewicht, dass der Beschuldigte das vorliegend zu beurteilende Delikt nur gerade gut anderthalb Monate nach dem Datum der vorhergehenden Verurteilung begangen hat.
Ähnlich straferhöhend ist sodann zu gewichten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt bereits vierfach vorbestraft war. Neben den beiden vorerwähnten Strafmandaten hatte er zusätzlich am 23. Oktober 2008 ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten wegen Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung (30 Tagessätze Geldstrafe zu € 30) sowie am 16. Oktober 2006 ein Strafmandat des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau, Fraubrunnen, wegen Raufhandels erwirkt (Fr. 500.- Busse; vgl. zum Ganzen Urk. 36). Diese Vorstrafen sind zwar nicht im technisch-juristischen Sinne einschlägig, aber in einer umfassender verstandenen lebenssachverhaltlichen Sicht sehr wohl: Im Strafmandat von 2006 ging es um eine Schlägerei zwischen zwei Gruppen auf einem Festgelände (Urk. 29), im Strafmandat von 2009 um ein Randalieren des Beschuldigten im Untersuchungsgefängnis sowie gleichzeitig
einen kantonalrechtlichen Verstoss gegen das Vermummungsverbot (beigezogene Akten STA.2009.1365 der Staatsanwaltschaft Solothurn) und im Strafmandat von 2011 schliesslich darum, dass der Beschuldigte unter anderem ein Bierglas und einen Aschenbecher von einer Brücke aus auf ein bemanntes Floss geworfen und sich anschliessend einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen versucht hatte (beigezogene Akten STA.2010.3979 der Staatsanwaltschaft Solothurn). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte immer wieder durch etwas verallgemeinernd ausgedrückt - Randalierereien verschiedener Ausprägungen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist; ein Thema, das offensichtlich auch vorliegend betroffen ist. Auch wenn die Verteidigung diese Geschehnisse teilweise nachvollziehbar erklärt, kann dennoch nicht (mehr) von jugendlichen Dummheiten ausgegangen werden (Prot. II S. 11 f.), nicht zuletzt da der Beschuldigte schon seit 7 Jahren volljährig ist. Auch die Vorstrafen wirken sich damit erheblich straferhöhend aus.
In Bezug auf das Nachtatverhalten fällt zunächst wegen eines fehlenden Geständnisses des Beschuldigten eine so begründete Strafminderung ausser Betracht. Sodann hat der Vorderrichter empfindlich straferhöhend gewürdigt, dass sich der Beschuldigte bei seiner Verhaftung widerspenstig und aggressiv verhalten sowie anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme die Unterschrift verweigert habe, und dass er schliesslich zur staatsanwaltschaftlichen Befragung habe polizeilich vorgeführt werden müssen, nachdem er zwei Vorladungen keine Folge geleistet hatte (Urk. 32 S. 17). Die Verteidigung erklärte, dass der Beschuldigte die Vorladungen gar nie erhalten habe und deshalb nicht erschienen sei. Einerseits hätten innerhalb der WG bezüglich postalische Angelegenheiten keine klaren Abmachungen geherrscht und andererseits sei die Post aufgrund der
Zustellung via G. , obwohl er in H.
wohnhaft sei, oft verloren gegangen (Urk. 62 S. 14). Die Tatsache, dass es mit den postalischen Zustellungen nicht funktioniert hat, kann nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, denn der Beschuldigte hat selber dafür zu sorgen, dass er postalisch erreichbar ist.
Die Ausführungen der Vorinstanz zum Nachtatverhalten sind zumindest im Resultat nicht zu beanstanden, zumal die effektive Straferhöhung gemäss der zahlenmässigen Rechnung des Vorderrichters (Urk. 32 S. 18) mit 5 Tagessätzen - und mithin gerade einmal 6 % der Einsatzstrafe moderat ausgefallen ist. Nachdem dem Beschuldigte aber das Aussageverweigerungsrecht zusteht, kann nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Unterschrift verweigert hat. Das übrige Verhalten des Beschuldigten ist offensichtlich Ausdruck einer über blosses Schweigen bzw. Leugnen der Tat hinausgehenden fehlenden Einsicht und Reue, was gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulasten eines Beschuldigten gewertet werden darf (BGE 113 IV 56; zuletzt Urteil 6B_759/2011 vom 19. April 2012 E. 2.2 und Urteil 6B_162/2011 vom 8. August 2011 E. 7.4 mit weiteren Verweisen). Die sonstigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, die sich im Wesentlichen nicht geändert haben (Urk. 59 S. 1 ff.), wirken sich nicht weiter strafzumessungsrelevant aus (Urk. 32 S. 16).
Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen erscheint mithin grundsätzlich (s. sogleich) angemessen.
Die Vorinstanz hat schliesslich darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte das vorliegend zu beurteilende Delikt während einer seit 11. Januar 2011 laufenden Strafuntersuchung des Militärgerichts 5 wegen Militärdienstversäumnis und unerlaubter Entfernung begangen habe (Urk. 32 S. 16). Nicht bekannt war dem Vorderrichter aber offenbar, dass dieses Verfahren mit Strafmandat vom 4. Juli 2011 bereits abgeschlossen worden und am 21. August 2011 in Rechtskraft erwachsen war (beigezogenes Strafmandat MG5 10 0310707; Urk. 36 S. 2). Der Beschuldigte hatte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
3. Oktober 2011 vielmehr wahrheitswidrig ausgesagt, die militärgerichtliche Untersuchung sei noch nicht abgeschlossen (Urk. 23 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass ihm dieses Strafmandat am 11. August 2011 eröffnet worden sei. Weshalb er vor Vorinstanz noch erklärt habe, dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, wisse er nicht mehr (Urk. 59 S. 4). Mit dem erwähnten Strafmandat wurde der Beschuldigte des Militärdienstversäumnisses im Sinne von Art. 82 Abs. 1 MStG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 20.sowie einer Busse von Fr. 400.bestraft, als Zusatzstrafe zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2011. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt (a.a.O.).
Nachdem der Vorderrichter vorliegend mit einer Geldstrafe eine zum genannten Strafmandat gleichartige Strafe ausgefällt und der Beschuldigte den Landfriedensbruch am 5. März 2011 vor dem Datum des Strafmandats begangen hat, liegt die Konstellation einer retrospektiven Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Der Vorderrichter hätte damit eine Zusatzstrafe zur mit Strafmandat des Auditors des Militärgerichts 5 vom 4. Juli 2011 ausgefällten Strafe aussprechen sollen (vgl. dazu BGE 137 IV 57). Das ist an dieser Stelle nachzuholen.
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Bei der Festsetzung der Zusatzstrafe zu einer ergangenen Grundstrafe hat sich das Gericht vorerst zu fragen, welche Strafe es bei gleichzeitiger Verurteilung in Beachtung des Asperationsprinzips ausgesprochen hätte. Die Zusatzstrafe für die neu zu beurteilende Straftat ergibt sich aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe. Bei der retrospektiven Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8 mit Hinweisen).
Bereits die von ihm ausgesprochenen 15 Tagessätze Geldstrafe hat der Auditor des Militärgerichts 5 wie gesehen als Zusatzstrafe ausgefällt, und zwar zu den wegen versuchter einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochenen 60 Tagen gemäss Strafmandat der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Januar 2011. Der Auditor ging damit
davon aus, dass er für jene Vergehen sowie das von ihm zu beurteilende Militär- dienstversäumnis in Anwendung des Asperationsprinzips eine Strafe von gesamthaft 75 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen hätte. Daraus ist zu schliessen, dass er für das Militärdienstversäumnis für sich alleine betrachtet eine Strafe von etwas mehr als 15 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erachtet hat. Das kann im vorliegenden Verfahren übernommen werden; das Verschulden des Beschuldigten am damaligen Versäumnis verlangt keine höhere Strafe (vgl. dazu das beigezogene Strafmandat, a.a.O.). In Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist mithin davon auszugehen, dass der vorliegend zu beurteilende Landfriedensbruch und das damalige Militärdienstversäumnis zusammen zu einer Strafe von gesamthaft 130 Tagessätzen Geldstrafe geführt hätte. Die Differenz zwischen dieser hypothetischen - Gesamtstrafe und der vom Auditor des Militärgerichts 5 ausgesprochenen Strafe ergibt mithin
115 Tagessätze Geldstrafe, was der Zusatzstrafe für die vorliegend neu zu beurteilende Straftat entspricht.
Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu bestrafen, als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Auditors des Militärgerichts 5 vom 4. Juli 2011.
Hinsichtlich der Bestimmung der Tagessatzhöhe kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 17/18). Zu ergänzen ist, dass der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 10.bereits dem bundesgerichtlich festgelegten Mindesttagessatz entspricht (135 IV 180 E.1.4). Einer Erhöhung im Berufungsverfahren stünde sodann ohnehin das Verschlechterungsgebot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen.
Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu Fr. 10.zu bestrafen, als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Auditors des Militärgerichts 5 vom 4. Juli 2011. Mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 18/19) gilt dabei ein Tagessatz als durch Haft geleistet (Art 51 StGB).
Strafvollzug/Widerruf
Auch hinsichtlich des Themenkomplexes Strafvollzug/Widerruf ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 32
S. 19-21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt bereits vierfach vorbestraft, und zwar innert eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren (Urk. 36). Zudem hat er gleich innert zweier laufender Probezeiten von bedingten Strafen delinquiert: einerseits innert derjenigen gemäss Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Oktober 2009 (2 Jahre Probezeit für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.-) und andererseits innert derjenigen gemäss Strafmandat derselben Behörde vom 13. Januar 2011 (2 Jahre Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Teil von 30 Tagessätzen Geldstrafe der gesamten Strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-). Ab dem Datum des letztgenannten Strafmandats vergingen bis zum vorliegend zu beurteilenden Landfriedensbruch nur gerade weniger als zwei Monate. Es ist daher offensichtlich, dass dem Beschuldigten eine negative Legalprognose gestellt werden muss, und zwar sowohl im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB. Es hat sich gezeigt, dass sich der Beschuldigte weder durch bedingte noch teilbedingte Strafen von der Begehung von Vergehen abhalten lässt. Diese Erkenntnis unterstreichend ist nun noch - über den Kenntnisstand des Vorderrichters hinaus weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den militärischen ADF vom 18. Oktober bis 5. November 2010 versäumte (derentwegen er am 4. Juli 2011 verurteilt worden ist), obwohl er noch mitten in der Probezeit des Strafmandats vom 26. Oktober 2009 stand und aufgrund seiner Delikte vom 6. August 2010 (welche zum Strafmandat vom 13. Januar 2011 führten) bereits wieder eine neuerliche Strafuntersuchung lief. Die von der Staatsanwältin erwähnten, aus dem von ihr eingereichten Strafregisterauszug ersichtlichen, drei weiteren Strafuntersuchungen (vgl. Urk. 59 S. 65 und Urk. 60) können vorliegend nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden, da diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt. Zu berücksichtigen ist aber die vom Beschuldigten anerkannte Untersuchung des Militärgerichts 4 wegen Militärdienstversäumnis (Urk. 59 S. 5). Obwohl der Beschuldigte am 4. Juli 2011 wegen Militärdienstversäumnisses verurteilt wurde, wurde am 17. Januar 2012 und demnach nur ein
halbes Jahr später erneut wegen Versäumnis des Militärdienstes eine Untersuchung eröffnet.
Sowohl der unbedingte Vollzug der vorliegend ausgesprochenen Strafe als auch der Widerruf der bedingt aufgeschobenen Strafen bzw. Strafteile gemäss den erwähnten Strafmandaten erscheinen deshalb notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen Verbrechen abzuhalten.
Mithin ist der Vollzug der heute ausgesprochenen Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu Fr. 10.- nicht aufzuschieben und sind der mit Strafmandat des Staatsanwaltschaft Solothurn vom 26. Oktober 2009 bedingt aufgeschobene Vollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.sowie der bedingt aufgeschobene Strafteil von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.gemäss Strafmandat der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Januar 2011 zu widerrufen.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss es bleibt beim anklagegemässen Schuldspruch ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 6 und 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts dessen fällt auch eine Entschädigung für seine anwaltliche Verteidigung ausser Betracht (Art. 429 StPO).
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu Fr. 10.-, wovon 1 Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt, als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Auditors des Militärgerichts 5 vom 4. Juli 2011.
Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
Die mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
26. Oktober 2009 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ausgefällte bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.wird widerrufen.
Der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
13. Januar 2011 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ausgefällte bedingte Teil der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- (gesamte Strafe: 60 Tagessätze zu Fr. 30.-) wird widerrufen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP),
[Adresse];
den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern;
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, betr. Unt.Nr.
ST.2009.01365 und Unt.Nr. ST.2010.03979 (vierfach für sich und zuhanden der Vollzugsbehörde)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 7. Juni 2012
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Truninger
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