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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB110551: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 27. Januar 2012 ein Urteil gefällt in einem Fall von mehrfachem Betrug und grober Verkehrsregelverletzung. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 350 Tagen und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 3'000.- festgesetzt. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, gegen das Urteil innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einzulegen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB110551

Kanton:ZH
Fallnummer:SB110551
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB110551 vom 27.01.2012 (ZH)
Datum:27.01.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:mehrfachen Betrug etc. und Widerruf
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Urteil; Betrug; Freiheitsstrafe; Recht; Anklage; Berufung; Sinne; Täter; Staatsanwaltschaft; Busse; Verteidigung; Limmat; Sozialhilfe; Probezeit; Dispositiv; -Limmat; Zürich-Limmat; Betruges; Geldstrafe; Entscheid; Vollzug; Gericht; Konto
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 32 SVG ;Art. 325 OR ;Art. 391 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 448 StPO ;Art. 454 StPO ;Art. 46 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 50 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:122 IV 214; 127 IV 101; 136 IV 55;
Kommentar:
Schmid, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art. 402 StPO, 2009
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB110551

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110551-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer

Urteil vom 27. Januar 2012

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfachen Betrug etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Mai 2011 (GG110095)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 31. März 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 12).

Urteil der Vorinstanz:
  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie

    • der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG

      i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.

  2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Januar 2010 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.wird widerrufen.

  3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.als Gesamtstrafe.

    Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

Berufungsanträge:
  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 6)

    1. Es sei im Schuldpunkt das vorinstanzliche Urteil insofern abzuändern, als der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Betruges freizusprechen sei, unter entsprechender Anpassung der Sanktion, wie sie im vorinstanzlichen Urteil in Ziffer 3 ausgesprochen wurde.

    2. Eventualiter sei für den Fall einer Bestätigung der Verurteilung wegen mehrfachen Betruges das Strafmass auf 9 Monate zuzüglich Busse von Fr. 500.festzusetzen und die Probezeit auf 2 statt 3 Jahre festzulegen.

    3. Alles unter ausgangsgemässen Kostenund Entschädigungsregelung.

  2. Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. HD 30, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

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Das Gericht erwägt:
  1. Prozessgeschichte
    1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Mai 2011 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90

      Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen. Ferner wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Januar 2010 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.widerrufen. Der Beschuldigte wurde unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.als Gesamtstrafe, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahle. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Urk. HD 25 S. 27).

    2. Gegen dieses Urteil, das am 12. Mai 2011 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 11), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Mai 2011 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. HD 19). Das begründete Urteil wurde von der Verteidigung am 18. August 2011 entgegengenommen (Urk. HD 23/1). Mit Eingabe vom 6. September 2011 liess der Beschuldigte, ebenfalls innert Frist, seine Berufungserklärung einreichen (Urk. HD 27). Diese wurde auf Dispositivziffer 1, erster Spiegelstrich (Schuldspruch wegen mehrfachen Betruges im Sinne

      von Art. 146 Abs. 1 StGB), Dispositivziffer 2 (Widerruf) und Dispositivziffer 3 (Bestrafung) beschränkt. Beweisanträge wurden nicht gestellt (Urk. HD 27).

    3. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragte mit Eingabe vom

    14. September 2011 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. HD 30).

  2. Prozessuales
    1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung angeordnet durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO).

    2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1). Der Beschuldigte hat Dispositivziffer 1, zweiter Spiegelstrich (Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von

    Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV) sowie die vorinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 5) nicht angefochten. Diese von der Berufung der Beschuldigten nicht umfassten Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

  3. Sachverhalt

    Der Beschuldigte anerkannte den Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer I (HD) in tatsächlicher Hinsicht sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der

    Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vollumfänglich (Urk. HD 2/3 S. 6 ff.; Urk. HD 15 S. 1). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte er sein vollumfängliches Geständnis (Urk. HD 36 S. 5 ff.). Dieses deckt sich mit einer Präzisierung mit dem übrigen Untersuchungsergebnis: Fraglich ist, ob die Sozialen Dienste B. dem Beschuldigten keinerlei Leistungen ausgerichtet hätten, wenn dieser seine wahren Vermögensund Einkommenszahlen deklariert hätte. Gemäss der Anklageschrift betrug der Saldo der vom Beschuldigten nicht deklarierten Kontos bei der C. [Bank] am 4. und 25. September 2006 knapp

    Fr. 14'000.- und lag dieser am 31. Januar 2007 geringfügig tiefer (Urk. HD 12

    S. 3). Dabei handelte es sich um die Kontos, von denen der Beschuldigte geltend macht, dass sie im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens gesperrt worden waren und er somit darauf in jenem Zeitraum keinen Zugriff hatte (Prot. I S. 7; Prot. II

    1. 9). Die beiden in den genannten Zeitpunkten im Eigentum des Beschuldigten stehenden, nicht deklarierten Fahrzeuge hatten gemäss der Anklageschrift lediglich einen Eurotaxwert von je Fr. 1'000.- (Urk. HD 12 S. 3). Der Beschuldigte bezog gemäss der Anklageschrift rückwirkend ab 1. Juli 2006 Leistungen (Urk. HD 12 S. 2), die Vergleichszahlung der Bank D. wurde gemäss Anklageschrift aber erst im Juni 2007 geleistet (Urk. HD 12 S. 4). Es ist daher denkbar, dass die Sozialbehörde auch im Wissen um die verschiedenen verschwiegenen Vermögenswerte in der Zeitspanne bis zur Auszahlung der Vergleichszahlung gewisse Leistungen erbracht hätte. Für die Zeit danach kann dies hingegen wohl ausgeschlossen werden, zumal die genannten Kontos bei der C. später freigegeben wurden, der Beschuldigte fortan auch Zugriff auf die darauf befindlichen Guthaben hatte und diese zusammen mit den Mitteln aus der Vergleichszahlung der Bank D. die vom Beschuldigten insgesamt bezogenen Sozialhilfeleistungen betragsmässig überstiegen. Somit ist nicht erstellt, dass dem Beschuldigten keinerlei Sozialhilfegelder, die ihm im Umfang von insgesamt Fr. 103'944.25 ausbezahlt wurden, zugestanden hätten und er die Sozialen Dienste B. in diesem Umfang schädigte, wie dies dem Beschuldigten in der Anklageschrift auf Seite 6 zur Last gelegt wird. Erstellt ist aber, wie dies in der Anklageschrift auf Seite 5 festgehalten ist, dass die Auszahlung der Sozialhilfegelder ihm jedenfalls nicht in diesem Umfang zugestanden wäre und er die Sozialen Dienste B. im Betrag von jedenfalls mehreren zehntausend Franken schädigte. Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I (HD) erstellt.

  4. Rechtliche Würdigung
      1. Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich des vom Beschuldigten offengelegten Profitkontos Nr. bei der E. [Bank] B. resp. den im Zeitraum vom

    7. Februar 2007 bis 11. Januar 2010 erfolgten Einzahlungen und Überweisungen zum Ergebnis, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt sei (Urk. HD 25 S. 12). Ferner ging sie davon aus, dass bezüglich des Vorwurfs des verheimlichten Kapitalguthabens der privaten gebundenen Vorsorge (Säule 3a) bei der

    F. der G. AG im Betrag von Fr. 7'800.gemäss Anklageschrift erstellt sei, dass dieses Guthaben die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe nicht beeinflusst habe (Urk. HD 25 S. 10). Auf diese Vorwürfe ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr einzugehen. Was die übrigen Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffer I (HD) angeht, qualifizierten sowohl die Anklagebehörde als auch die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Urk. HD 12 S. 7; Urk. HD 25 S. 4 ff. und S. 27).

    1. Der Beschuldigte liess sowohl vor der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren vorbringen, dass der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB durch das inkriminierte Verhalten nicht erfüllt sei (Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 6 ff.). Die Verteidigung machte geltend, es fehle an einem arglistigen Verhalten. Das Bundesgericht setze die Betrugsschwelle im Bereich der Sozialhilfe zwar ziemlich tief an. Das sei vom Bundesgericht insbesondere im Entscheid vom 25. Oktober 2010, 6B_689/2010, bestätigt worden. Dieses habe dort erwogen, dass der Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sei, wenn in Bereicherungsabsicht unwahre unvollständige Angaben zuhanden der Sozialhilfeinstanz gemacht würden. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei ausgeführt worden, dass diese auch bei bloss einfachen falschen Angaben zu bejahen sei, wenn deren Überprüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich nicht zumutbar sei wenn

      der Täter voraussehe, dass diese Überprüfung aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Sozialhilfeempfänger und dem Sozialamt allenfalls unterlassen werde. Hingewiesen worden sei auch auf die gesetzliche Wahrheitspflicht des Sozialhilfeempfängers. Mit Hinweis auf die grosse Zahl von Sozialhilfeersuchen sei die Schwelle im Hinblick auf die Überprüfungsund Abklärungsverpflichtung der Behörde herabgesetzt worden. Im vorliegenden Fall wür- den zwei Unvollständigkeiten vorliegen. Einerseits betreffe dies die Angaben bezüglich der Guthaben auf den C. -Konten. Im Zuge der Abklärungen im Rahmen einer Strafuntersuchung sei eine Kontosperre verfügt worden. Dadurch habe der Beschuldigte keinen Zugriff auf diese Guthaben gehabt. Anderseits habe er die Zahlung, die nach Erledigung des arbeitsrechtlichen Prozesses mit seiner früheren Arbeitgeberin, der Bank D. _, angefallen sei, und deren damit einhergehende Überweisung an seinen (Halb-) Bruder verschwiegen, wobei letzterer berechtigt gewesen sei, was nicht zu beanstanden sei. Beanstandet werde, dass dies nicht offen gelegt worden sei. Zudem habe der Beschuldigte die Sozialhilfebehörde, wenn danach gefragt worden sei, ermächtigt, Auskünfte bei Banken einzuholen. Er habe diese Informationen aber nicht pro-aktiv von sich aus zugänglich gemacht. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts sei zwar eine Tatsache. Es sei aber fraglich, ob im Hinblick auf die faktische Überlastung aufgrund der grossen Zahl von Sozialhilfefällen eine andere Beurteilung der Arglist zu Lasten des Beschuldigten vorgenommen werden solle, so dass hier schon einfache falsche Angaben das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllten. Das stehe nicht mit Sinn und Zweck des Betrugstatbestandes i.S.v. Art. 146 StGB im Einklang (Prot. I S. 6 ff; Prot. II S. 6 ff.).

    2. Den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen anderen am Vermögen schädigt.

    3. Die Vorinstanz hat sich eingehend und überzeugend mit der von der Verteidigung aufgeworfenen Frage, ob die im vorliegenden Verfahren noch zur Diskussion stehenden Handlungen resp. Unterlassungen, die dem Beschuldigten in Anklageziffer I (HD) vorgeworfen werden, als arglistige Täuschung zu qualifizieren sind, auseinandergesetzt, und diese Frage zu Recht bejaht. Auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden (Urk. HD 25

      S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere geht die Argumentation der Verteidigung, es werde beim Sozialhilfebetrug ein weniger strenger Massstab für die Bejahung der Arglist angewendet als in anderen Betrugsfällen, vorliegend fehl. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist nicht jede einfache Lüge als arglistig zu qualifizieren (Urk. HD 25 S. 6). Bei der einfachen Lüge ist das Vorliegen von Arglist jedoch insbesondere dann zu bejahen, wenn die Überprüfung der falschen Angaben nicht nur mit besonderer Mühe möglich ist. Genau dies ist in Fällen wie dem vorliegenden der Fall. Die Sozialen Dienste der Stadt B. können beispielsweise schlechterdings nicht alle Finanzinstitute der Schweiz an sich sogar alle Finanzinstitute der Welt anfragen, ob diese Guthaben Depots zu Gunsten des jeweiligen Ansprechers verwalten. Es ist den Sozialen Diensten auch nicht zuzumuten, standardmässig bei gewissen Banken und Finanzinstituten nachzufragen, wie die Verteidigung heute geltend machte (Prot. II S. 9). Mit einer allfälligen Überlastungssituation der Sozialbehörden hat das nichts zu tun. Hinzu kommt vorliegend, dass im Fall der Überweisung eines Teils der von der Bank

      D. geleisteten Vergleichssumme auf das Konto des Halbbruders des Beschuldigten bei der G. AG selbst eine solche Umfrage keine massgeblichen Erkenntnisse an den Tag gebracht hätte, da dieses Konto nicht auf den Namen des Beschuldigten lautete.

      In Bezug auf diesen Vorgang liess der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Abtretungserklärung einreichen, welche vom 31. Oktober 2003 datiert. In diesem Dokument tritt der Beschuldigte seine ausstehenden Lohnguthaben gegenüber der Bank D. für die Zeit von Oktober 2003 bis und mit Februar 2004 mit sofortiger Wirkung an seinen Halbbruder ab, wobei die Abtretung zwecks Sicherung und Rückzahlung des ihm von seinem Halbbruder gewährten Darlehens erfolgt (vgl. Urk. HD 37). Dass der Beschuldigte diese Erklärung erstmals am Tag der Berufungsverhandlung vorlegt, erstaunt, ist die im Jahr 2007 an seinen Halbbruder geleistete Zahlung in der Höhe von Fr. 70'000.- doch wesentlicher Bestandteil der Anklage (vgl. Urk. HD 12 S. 4), weshalb der Beschuldigte auch mehrmals dazu befragt wurde, ohne dass er dieses Dokument erwähnte (Urk. HD 2/1 S. 8 ff.; Urk. HD 2/3 S. 6; Urk. HD 15 S. 4). Dieses Versäumnis lässt sich jedenfalls nicht mit einer erhöhten Drucksituation erklären, in welcher sich der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung angeblich befand (Urk. HD 38 S. 4). Die Abtretungserklärung enthält sodann gravierende inhaltliche Fehler, so hinsichtlich der Monate, für welche die Abtretung erfolgen sollte, welche auch der Beschuldigte nicht zu erklären vermochte (Urk. HD 38 S. 1 ff.). Auch aus diesem Grund bestehen grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt des eingereichten Dokuments. Abgesehen davon würde sich an der rechtlichen Würdigung auch nichts ändern, wenn effektiv eine Abtretung von Lohnguthaben bei der Bank D. erfolgt wäre, wie auch von der Verteidigung anerkannt wurde (Prot. II S. 10). Es ist rechtlich nicht zulässig, künftige Lohnforderungen abzutreten (Art. 325 Abs. 2 OR), was dem Beschuldigten, der über eine juristische Ausbildung verfügt, bewusst gewesen sein muss. Ihm muss weiter auch bewusst gewesen sein, dass eine Abtretungsklärung nichts an seiner Meldepflicht gegenüber den Sozialen Diensten ändert. Bei der von der Bank D. geleisteten Vergleichszahlung handelte es sich unzweifelhaft um einen Vorgang, über den der Beschuldigte die Sozialen Dienste hätte in Kenntnis setzen müssen, und die für deren Entscheid über weitere wirtschaftliche Hilfe wesentlich war. Der Beschuldigte kann nicht im Ernst behaupten, diesen Zusammenhang habe er nicht realisiert sollte die Zessionserklärung tatsächlich vorgelegen haben.

      Was die nicht deklarierten, auf den Namen des Beschuldigten eingelösten Fahrzeuge BMW , Toyota und BMW angeht, ist den vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls vollumfänglich zu folgen, weshalb sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind (Urk. HD 25 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Umstand, dass eine Person als Halter eines Fahrzeuges eingetragen ist, nichts über die Eigentumsverhältnisse an diesem aussagt, sondern lediglich ein Indiz für dessen Eigentümerstellung darstellt, wie im vorliegenden Verfahren gerade das Beispiel des vom Beschuldigten gehaltenen, gemäss seinen Angaben aber im Eigentum seines Halbbruders stehenden Motorrades (Urk. HD 2/1 S. 5) zeigt. Ansonsten ist den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 25 S. 8 ff.) nichts hinzuzufügen. Dass die Vorinstanz das Vorliegen arglistiger Täuschung bei den in diesem Verfahren noch zur Diskussion stehenden, dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen resp. Unterlassungen bejaht hat, ist somit nicht zu beanstanden.

      Dass die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vom Beschuldigten erfüllt wurden, wird von diesem zu Recht nicht in Abrede gestellt; auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz dazu kann verwiesen werden (Urk. HD 25 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Somit ist die Erfüllung des objektiven Tatbestands des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erstellt.

    4. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte (Urk. HD 25 S. 14 ff.). Der Vorinstanz ist aber auch hinsichtlich der Bejahung der ungerechtfertigten Bereicherungsabsicht zu folgen. Soweit der Beschuldigte mit seiner Erklärung, er habe sich nicht bereichern wollen (Urk. HD 15 S. 5; Urk. HD 36 S. 9), im Zusammenhang mit der Überweisung von Fr. 70'000.aus der Vergleichszahlung der Bank D. auf das Konto seines Halbbruders bei der G. AG das Gegenteil geltend machen will, ist dem zu widersprechen. Folgt man seiner Darstellung der tatsächlichen Umstände, verringerte sich seine Schuld gegenüber seinem Halbbruder mit der Überweisung in entsprechendem Umfang. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass in diesem Zusammenhang vom Beschuldigten, einem Juristen und ehemaligen Kadermitarbeiter bei verschiedenen Banken (Urk. HD 15 S. 2), etwas anderes als eine Bereicherung beabsichtigt war. Dass der Beschuldigte bezüglich dieses Vorgangs denn auch durchaus ein Unrechtsbewusstsein hatte, lässt sich an seinem Aussageverhalten anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Januar 2011 erkennen. Erstmals auf die von der Bank D. getätigte Überweisung von Fr. 70‘000.auf das Konto Nr. bei der G. AG angesprochen, gab er sich zunächst unwissend und führte aus, er wisse nicht, weshalb dieses Überweisungskonto angegeben worden sei. Er müsse dazu sagen, dass die Zahlungsabwicklungen mit der Bank D. harzig verlaufen seien und es sein könne, dass sie dieses Konto falsch bezeichnet hätten (Urk. HD 2/1 S. 8). Zweifelsohne kannte

      der Beschuldigte die Vorgänge in jenem Zeitpunkt aber genau. Es lag auch im Zusammenhang mit jenem Vorgang Bereicherungsabsicht vor.

    5. Dass die Vorinstanz mit der Anklagebehörde davon ausging, dass der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt wurde, weil der Beschuldigte die Entschlüsse zur falschen resp. unvollständigen Deklaration seiner finanziellen Verhältnisse jedes Mal von Neuem fasste (Urk. HD 25

      S. 16), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

    6. Der von der Vorinstanz ergangene Schuldspruch auch wegen mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist demnach korrekt, weshalb er zu bestätigen ist.

  5. Sanktion und Widerruf
  1. Strafrahmen

    1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

    2. ie von der Vorinstanz richtig festgehalten wurde, ist die schwerste Straftat der Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Dieser wird mit Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Strafschärfend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit und die teilweise mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, weshalb sich der Strafrahmen von einer Geldstrafe von 2 Tagess- ätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren erstreckt. Dieser erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafschärfungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55

      E. 5.8.).

    3. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich.

  2. Strafzumessung

    1. Strafzumessungsregeln

      Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden

      (Art. 47 Abs. 2 StGB).

      Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tatund der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I- Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom

      23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 2141 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tatund Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007, E. 3.1.; Art. 50 StGB).

    2. Strafzumessung HD (mehrfacher Betrug)

      1. Die Vorinstanz hat bei der Gewichtung der objektiven und subjektiven Verschuldenselemente die massgeblichen Argumente genannt. Sie ist allerdings von einem Deliktsbetrag von Fr. 103'944.25 ausgegangen (Urk. HD 25 S. 18), obwohl nach dem unter III. Dargelegten nicht feststeht, dass die Deliktssumme diese Höhe erreichte. Erstellt ist aber, dass sie jedenfalls mehrere zehntausend Franken betrug, wobei dieser Betrag durchaus als erheblich bezeichnet werden kann. Ferner sind die Ausführungen der Vorinstanz dahingehend zu präzisieren, dass jedem Ansprecher von Sozialleistungen zuzumuten ist, wahrheitsgemässe Angaben über seine finanzielle Situation zu machen. Dass sie das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten als keineswegs mehr resp. keineswegs leicht bezeichnete, ist ebenso wenig zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des vorliegend anzunehmenden geringeren Deliktsbetrages rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe bei 300 Tagessätzen 300 Tagen Freiheitsstrafe anzusetzen. Die zusätzliche Verhängung einer Busse drängt sich dagegen entgegen der Ansicht der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht auf.

      2. Bei der Täterkomponente hat die Vorinstanz die Biographie des Beschuldigten, an der sich im Zeitraum nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Änderungen ergeben haben (Urk. HD 36 S. 1 ff.), umfassend berücksichtigt. Zu Recht hat sie ferner die von ihr angeführten Vorstrafen des Beschuldigten

        straferhöhend gewichtet (Urk. HD 25 S. 20). Darüber hinaus straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte teilweise während laufender Probezeit delinquierte, lief doch die dem Beschuldigten mit am 21. März 2006 eröffnetem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006 angesetzte zweijährige Bewährungsfrist (Urk. HD 9/1) bis zum 21. März 2008 und mithin während der Betrugshandlungen aus den Jahren 2006 und 2007. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten, die von ihm an den Tag gelegte Einsicht und sein kooperatives Verhalten während der Untersuchung strafmindernd veranschlagte (Urk. HD 25 S. 20 ff.). Berücksichtigt man, wie erwähnt, zusätzlich zu den von der Vorinstanz dargelegten Faktoren die Delinquenz während laufender Probezeit, gleichen sich die straferhöhenden und die strafmindernden Faktoren der Täterkomponente in etwa aus, weshalb für den mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB auch unter Berücksichtigung der Täterkomponente eine Einsatzstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen 300 Tagen Freiheitsstrafe angemessen wäre.

    3. Strafzumessung ND (grobe Verkehrsregelverletzung)

      1. Auch bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung hat die Vorinstanz die relevanten Faktoren zum objektiven und subjektiven Verschulden vollständig aufgezählt. Sie ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass das diesbezügliche Verschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht wiegt. Die von der Vorinstanz angegebene hypothetische Strafe - 90 Tagessätze bzw. 90 Tage Freiheitsstrafe ist allerdings deutlich zu hoch ausgefallen; eine solche von 20 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 20 Tagen Freiheitsstrafe und einer angemessenen Busse erschiene dem diesbezüglichen Verschulden angemessen.

      2. Bei der Täterkomponente hat die Vorinstanz hinsichtlich dieses Delikts die Delinquenz während laufender Probezeit sowie die zwei Vorstrafen, von denen die erste teilweise und die zweite ganz Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz betreffen, zu Recht deutlich straferhöhend und das diesbezügliche Geständnis des ohnehin überführten Beschuldigten leicht strafmindernd gewichtet (Urk. HD 25 S. 22). Unter Berücksichtigung der Täterkomponente wäre für die grobe

        Verkehrsregelverletzung die Bestrafung mit 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 30 Tagen Freiheitsstrafe und einer angemessenen Busse adäquat.

    4. Sanktionsart

      Dass die Vorinstanz sich bei der Wahl der Sanktionsart für eine Freiheitsstrafe und nicht für eine grundsätzlich auch mögliche Geldstrafe entschieden hat (Urk. HD 25 S. 22 ff.), kann angesichts dessen, dass die bisherigen Geldstrafen den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abgehalten haben und die Ausfällung einer Freiheitsstrafe deshalb aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, nicht beanstandet werden.

    5. Widerruf

      Der Beschuldigte delinquierte auch während laufender Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Januar 2010, womit er wegen Nichtabgabe von Ausweisen Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à je Fr. 30.bestraft worden war.

      Die Vorinstanz hat die Kriterien für einen Widerruf des bedingten Vollzugs einer Strafe zutreffend dargelegt (Urk. HD 25 S. 26), weshalb sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind. Sie erwog diesbezüglich zu Recht, dass der Beschuldigte nur wenige Monate nach dem Erlass des Strafbefehls vom 18. Januar 2010 erneut delinquierte (Urk. HD 25 S. 26 ff.). Zudem ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte schon während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006 angesetzten Probezeit von zwei Jahren (Urk. HD 9/1) delinquiert hatte. Bezüglich dieser Strafe stand nur deshalb kein Widerruf zur Diskussion, weil die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Betrugshandlungen aus den Jahren 2006 und 2007 so spät entdeckt wurden, dass die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB inzwischen abgelaufen war. Unter den gegebenen Umständen ist der Widerruf sachgerecht, weshalb er zu bestätigen ist.

    6. Sanktion

      1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB die Art der widerrufenen Strafe geändert, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von

        Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dies erweist sich unter den vorliegend gegebenen Umständen als adäquat, zumal dem Beschuldigten damit im Ergebnis eine allerdings wohl letzte - Chance eingeräumt werden kann, einen Vollzug zu vermeiden (dazu nachfolgend unter VI.).

      2. Unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien und unter Einbezug der zu widerrufenden Strafe erweist sich eine Freiheitsstrafe von insgesamt 350 Tagen und die zusätzliche Aussprechung einer Busse von Fr. 500.als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 5 Tage festzusetzen.

  1. Vollzug
    1. Was den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe anbelangt, kann aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abgewichen werden. Im Sinne einer Warnung an den Beschuldigten ist dazu festzuhalten, dass der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz nur deshalb als vertretbar erscheint, weil dem Beschuldigten nunmehr bei nochmaligem Verstoss gegen Strafnormen der Vollzug einer empfindlichen Freiheitsstrafe drohen würde und angenommen werden darf, dass ihn dies genügend beeindrucken wird, um sich inskünftig wohl zu verhalten.

    2. Entgegen der anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung implizit vorgebrachten Ansicht der Verteidigung (Prot. I S. 8) bestehen, wie auch die Vorinstanz angetönt hat (Urk. HD 25 S. 25 ff.), angesichts der eindrücklichen Reihe von Straftaten, die der Beschuldigte seit dem Jahr 2003 begangen hat, sehr wohl einige Bedenken bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens. Der Entscheid der Vorinstanz, diesen verbleibenden Bedenken mit der Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen, erscheint unter den gegebenen Umständen als mild,

      zumal die Bewährungsfrist auch schon im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Januar 2010 auf drei Jahre festgelegt worden war (Urk. HD 9/1) und der Beschuldigte dennoch nur wenige Monate später erneut delinquierte. Er kann aber aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StGB) nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

    3. Es ist dem Beschuldigten daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.

  2. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Ausgangsgemäss ist die Kostenauflage im angefochtenen Urteil zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

  2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 StPO.

Es wird beschlossen:
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

    - Einzelgericht, vom 12. Mai 2011, bezüglich Dispositivziffer 1, teilweise (zweiter Spiegelstrich: Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV) sowie bezüglich Dispositivziffer 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:
  1. Der Beschuldigte A. ist ferner schuldig des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

  2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Januar 2010 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.wird widerrufen.

  3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 350 Tagen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.als Gesamtstrafe.

  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

  5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  7. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 StPO.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

    • die Privatklägerin Stadt B. , Soziale Dienste, vertreten durch Frau H.

      (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten Nr. (im Dispositiv).

  9. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2012

Der Vorsitzende:

Oberrichter lic. iur. Th. Meyer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Laufer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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