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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB110462
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB110462 vom 13.10.2011 (ZH)
Datum:13.10.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Fahre; Zeuge; Beschuldigten; Zeugen; Fahrzeug; Aussage; Polizei; Verkehr; Verkehrs; Aussagen; Sicherheitslinie; Einvernahme; Sachverhalt; Recht; Rapport; Überfahren; Polizeibeamte; Vorinstanz; Anklage; Richtung; Polizeibeamten; Sperrfläche; Sachverhalts; Doppelte; Verletzung; Pannenstreifen
Rechtsnorm: Art. 140 StPO ; Art. 141 StPO ; Art. 153 StPO ; Art. 193 StPO ; Art. 27 SVG ; Art. 28 VRV ; Art. 307 StGB ; Art. 35 SVG ; Art. 350 StPO ; Art. 36 VRV ; Art. 38 SVG ; Art. 39 SVG ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 43 SVG ; Art. 44 SVG ; Art. 56 StPO ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110462-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur.

B. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Huser

Urteil vom 13. Oktober 2011

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 12. April 2011 (GG110017)

Anklage:

(Urk. 11)

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 1. März 2011 ist diesem Entscheid angeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 22)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit

      • Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. c SSV (Gefährdung des Verkehrs bei Verlassen des Fahrstreifens, Einbiegen in eine Kolonne nach dem Rechtsvorbeifahren; Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie);

      • Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV (Befahren des Pannenstreifens);

      • Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Richtungsanzeige); sowie

    • der (eventual-)vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit

      • Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 78 SSV und Art. 35 Abs. 1 SVG (Befahren der Sperrfläche auf einer Autobahn, Rechtsvorbeifahren am rollenden Kolonnenverkehr auf einer Autobahn über eine Autobahneinfahrt, Bereich 80 km/h).

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.00 (entsprechend Fr. 3'000.00) sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.00.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen:

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

  7. (Mitteilungen)

  8. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Beschuldigten:

    (Urk. 38 S. 2 f.; schriftlich [sinngemäss])

    Berufungsanträge:

    1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. April 2011 sei gänzlich aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

    2. Dem Beschuldigten sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von 11'847.-- und für das Berufungsverfahren eine solche in der Höhe von 13'790.-- zuzusprechen.

    3. Dem Beschuldigten sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.-- zuzusprechen.

      Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

      Beweisanträge:

      1. Die vom Beschuldigten eigens aufgenommenen und auf CD eingereichten Videos seien zur Rekonstruktion des Sachverhalts als Augenschein zuzulassen.

      2. Es sei festzustellen, was für ein konkretes Dienstfahrzeug die Kantonspolizisten am Morgen des tt. November 2010 gefahren seien.

  2. Der Staatsanwaltschaft:

(Urk. 28 und Urk. 29; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Das Gericht erwägt:

  1. Prozessuales
    1. Verfahrensgang

    Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen vom

    12. April 2011, wurde der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG und der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.-- sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

    Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte fristgerecht mit Eingabe vom 26. April 2011 Berufung angemeldet (Urk. 19) und mit Eingabe vom 25. Juli 2011 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 24). Die Staatsanwaltschaft hat keine Anschlussberufung erhoben und beantragt Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 28 und 29).

    1. Umfang der Berufung

      Der Beschuldigte beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen, die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm für die eigene Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren Schadenersatz in der Höhe von Fr. 11'847.-- sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.-- zuzusprechen (Urk. 24). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte zudem eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 13'790.-- für das Berufungsverfahren (Urk. 38 S. 3). Weiter monierte er die erstinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- (Prot. II S. 6). Das vorinstanzliche Urteil ist demzufolge in allen Punkten angefochten.

    2. Beweisanträge

      Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren sinngemäss folgende Beweisanträ- ge stellen (Urk. 38 S. 2):

      1. Die vom Beschuldigten eigens aufgenommenen und auf CD eingereichten Videos seien zur Rekonstruktion des Sachverhalts als Augenschein zuzulassen;

      2. Es sei festzustellen, was für ein konkretes Dienstfahrzeug die Kantonspolizisten am Morgen des tt. November 2010 gefahren seien.

        Betreffend den ersten Beweisantrag machte der Beschuldigte geltend, er habe über Wochen den inkriminierten Streckenabschnitt gefilmt, um zu zeigen, dass die Verkehrssituation, wie sie in der Anklageschrift beschrieben sei, auf dieser Strecke gar nie entstehen könne. In den Akten befindet sich umfangreiches Bild und

        Fotomaterial, welches den inkriminierten Streckenabschnitt wiedergibt. Zudem liegen - wie unter Ziffer II. 3.3.2. aufzuzeigen sein wird - die Zeugenaussagen von fünf Zeugen vor, die die Situation teilweise sehr genau wiedergeben konnten. Um die eingeklagten Sachverhalte erstellen zu können, sind die vorhandenen Aktenstücke (Einvernahmen und Bildmaterial; Urk. 3/2; 3/1-5; 6/1; 7/3-6) ausreichend. Weitere Unterlagen - in welcher Form auch immer - sind nicht vonnöten. Die vom Beschuldigten offerierten Aufnahmen sagen zudem nichts über den inkriminierten Vorfall aus, da sie erst später aufgenommen wurden und somit nicht den heute zu beurteilenden Moment wiedergeben. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte beantragt, seine Aufnahmen seien im Sinne eines Augenscheins zuzulassen. Art. 193 Abs. 1 StPO bestimmt, dass Augenscheine primär von der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorzunehmen sind. Der Beweisantrag ist folglich aus all den genannten Gründen abzuweisen (Prot. II

        S. 7). Entsprechend ist auch der zweite Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen, tut es vorliegend nichts zur Sache, in welchem Fahrzeug die Polizeibeamten und Zeugen zur Tatzeit unterwegs waren, als sie die Fahrmanöver des Beschuldigten beobachtet haben (Prot. II S. 7).

    3. Verletzung von Verfahrengarantien und -prinzipien
      1. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren vorab geltend, das erstinstanzliche Urteil sei in Verletzung verschiedener Verfahrensgarantien und

        -prinzipien entstanden. So weist er auf das Vorliegen einer Verletzung der Unschuldsvermutung sowie des rechtlichen Gehörs, der Befangenheit der einvernommenen Zeugen, der willkürlichen Würdigung der Glaubhaftigkeit sowie der Verletzung des Unmittelbarkeits- und des Anklagegrundsatzes hin (Urk. 38

        S. 4 ff.).

        Inwiefern die teilweise auch sehr pauschalen Vorwürfe des Beschuldigten zutreffen, ist auch im Rahmen der materiellen Beurteilung in Erwägung zu ziehen.

      2. Bereits an dieser Stelle ist jedoch die vom Beschuldigten gerügte Verletzung des Anklageprinzips zu prüfen (Urk. 38 S. 46 ff.). Der Anklagegrundsatz besagt,

    dass ein verurteilendes Erkenntnis nur gestützt auf eine Anklage ergehen kann, die vom Ankläger einem von diesem unabhängigen Richter unterbreitet wurde. Aus diesem Grundsatz erfolgt sodann, dass die Anklage das Prozessthema fixiert. Dies bedeutet, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sowie des Urteils nur die Sachverhalte sein können, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift zur Last gelegt werden (Art. 9 und Art. 350 StPO; Schmid, Handbuch StPO, N 205 ff.). Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe ihm verschuldenserschwerend zur Last gelegt, dass er - gemäss Zeugenaussage der Zeugin C. - beim Überfahren der doppelten Sicherheitslinie stark habe abbremsen müssen, um sich in den Kolonnenverkehr einzufügen. Nur durch grosse Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeuglenkers hätte ein Verkehrsunfall vermieden werden können (Urk. 38 S. 48). Es ist dem Beschuldigten Recht zu geben, wenn er moniert, dass ihm die Anklageschrift in keiner Weise zum Vorwurf macht, mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein und damit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer gewesen zu sein. Insofern verletzte die Vorinstanz das Anklageprinzip. Dem Beschuldigten ist derjenige Sachverhalt vorzuhalten, der auch Inhalt der Anklageschrift vom 1. März 2011 ist.

    Der Beschuldigte moniert weiter die Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips. Das Unmittelbarkeitsprinzip besagt, dass das Gericht seinen Entscheid gestützt auf das eigene Wahrnehmen der Urteilsgrundlagen wie die Aussagen der beschuldigten Person, der vorgelegten Sachbeweise wie Urkunden usw. fällt (Schmid, a.a.O., N 286). Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe kurzen Prozess gemacht, die Verhandlung habe bloss fünf Minuten gedauert und der erstinstanzliche Richter habe den Anschein erweckt, völlig unvorbereitet zu sein (Urk. 38 S. 47). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte dem vorinstanzlichen Gericht im Vorfeld zur Hauptverhandlung vom 12. April 2011 seine Stellungnahme des Beschuldigten im Hinblick auf die Hauptverhandlung (Plädoyer) im Umfang von 56 Seiten (Urk. 15) am 7. April 2011 einreichte. Es ist davon auszugehen, dass dieses vom Vorrichter im Vorfeld zur Verhandlung sorgfältig studiert wurde. Anlässlich derselben hatte der Beschuldigte die Möglichkeit, sich zur Sache nochmals zu äussern, wollte dies aber ausdrücklich nicht (Urk. 16 S. 2 f.), was zur

    kurzen Dauer der Hauptverhandlung führte. Von einer Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips kann folglich nicht die Rede sein.

    Anlässlich der Berufungsverhandlung monierte der Beschuldigte erneut die Einvernahme durch den Polizeibeamten D. vom 26. November 2010 (Urk. 4/1) und damit einher die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Dokumentationspflicht (Urk. 38 S. 12 ff.). Da beim Einvernahmeprotokoll die Fragen des Einvernehmenden weggelassen worden seien, lese sich dieses so, als hätte er (der Einvernommene) den ganzen Text von sich aus in dieser Weise berichtet. D. habe auch nicht die von ihm (Beschuldigten) gewählten Wörter wiedergegeben, sondern die Sätze vom Konjunktiv in den Indikativ gesetzt. Dem Beschuldigten ist insoweit Recht zu geben, als dass die polizeiliche Einvernahme vom 26. November 2010 (Urk. 4/1), aufgrund der fehlenden Frage/Antwort-Form etwas missglückt ist. Der Beschuldigte hatte aber die Möglichkeit, am Protokoll Korrekturen anzubringen, von welcher er (vgl. dazu auch Ziffer II. 3.3.1.) auch

    ausgiebig Gebrauch machte. Weiter moniert der Beschuldigte, D.

    habe

    während der Einvernahme manuell am Computer das Wort Sperrfläche durch doppelte Sicherheitslinie ersetzt. Dabei verkennt der Beschuldigte, dass für das Gericht nicht der Inhalt eine Polizeirapportes, sondern derjenige der Anklageschrift, welche den Prozessgegenstand in sachlicher (Zeit, Ort und Tat) und persönlicher (Täter) Hinsicht festgelegt, massgebend ist. Somit ist irrelevant, dass

    D.

    während der Einvernahme manuell Wörter am Computer veränderte

    bzw. durch andere ersetzte. Der Beschuldigte bringt weiter vor, dass seine - am selben Abend nach der polizeilichen Einvernahme - erstellte Stellungnahme (Urk. 6/3), welche den tatsächlichen Verlauf der besagten Einvernahme schildere, nicht gewürdigt worden sei. Bei dieser Stellungnahme handelt es sich um eine Parteibehauptung, wie auch bei der Einvernahme. Beide Urkunden liegen bei den Akten und wurde vom Vorrichter wie auch von den Richtern der erkennenden Kammer frei gewürdigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Dokumentationspflicht kann vorliegend nicht erkannt werden.

    Soweit der Beschuldigte die Verletzung von weiteren Verfahrensprinzipien geltend macht, ist auf diese Vorbringen mit der Beweiswürdigung einzugehen.

  2. Sachverhalt
  1. Zusammenfassung

    Auf die vorinstanzliche Zusammenfassung des Anklagesachverhaltes (Urk. 22

    S. 3) kann vorab verwiesen werden.

    Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am tt. November 2010 um

    ca. 09.30 Uhr auf der Autobahn A von E.

    herkommend mit Fahrziel

    F.

    an den in der Anklageschrift aufgeführten Autobahnkilometern mit seinem Fahrzeug eine stockende Fahrzeugkolonne rechts überholt, die doppelte Sicherheitslinie überfahren und den Fahrstreifen gewechselt, den Pannenstreifen befahren, danach eine stockende Kolonne rechts überholt und sei dabei über die Sperrfläche bei der Autobahneinfahrt gefahren. Weiter wird ihm vorgeworfen, bei diesen Fahrmanövern unterlassen zu haben, den Richtungsblinker zu setzen.

  2. Standpunkt des Beschuldigten

    Der Beschuldigte anerkannte, die fragliche Autobahnstrecke, am fraglichen Tag und zur fraglichen Zeit als Lenker seines Fahrzeuges der Marke Fiat mit dem Polizeikennzeichen geführt zu haben: Im Übrigen bestritt er den Sachverhalt vollumfänglich, so auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 37 S. 6 ff.).

  3. Beweismittel
    1. Übersicht

      Neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-4) liegen Zeugenaussagen von 5 Polizisten vor, welche zur Tatzeit als Insassen eines zivilen Dienstfahrzeuges auf der fraglichen Autobahnstrecke unterwegs waren (Urk. 5/1-5). Weiter liegen Fotos und Pläne betreffend die befahrene Stecke bei den Akten (Urk. 3/1-2; Beilagen zu Urk. 4/4; Urk. 6/1; Urk. 7/3-7/6).

    2. Grundsätze für die Beweiswürdigung

      Die Vorinstanz hat die bei der Beweiswürdigung zu beachtenden allgemeinen Grundsätze sowie die Regeln für die Würdigung von Aussagen zutreffend dargelegt, darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 22 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    3. Würdigung der einzelnen Beweismittel

      1. Aussagen des Beschuldigten

        Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist vorweg festzuhalten, dass keine Hinweise bestehen, welche an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. Es ist jedoch zu beachten, dass er aufgrund seiner Stellung im Verfahren ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen.

        Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass diese in verschiedenen Punkten nicht konstant ausfielen. Gleichbleibend anerkannte er, zur Tatzeit die fragliche Strecke gefahren zu sein. Betreffend die übrigen Punkte divergieren seine Aussagen dagegen. In der polizeilichen Einvernahme sagte er aus, es könne vorkommen, dass er aus Sicherheitsgründen bei der Verzweigung die Sicherheitslinie überfahren habe, um nicht mitten auf der Fahrbahn abbremsen zu müs- sen, er habe die doppelte Sicherheitslinie nicht vorsätzlich überfahren, er habe einfach nicht auf die Markierung am Boden dort geachtet (Urk. 4/1 S. 2). In dieser Einvernahme räumte er auch ein, es sei möglich, dass der Blinker beim Einspuren nicht gesetzt gewesen sei, das habe er jedoch nicht absichtlich gemacht, denn wenn er den Blinker setze und anschliessend das Lenkrad zu fest in die eine oder die andere Richtung bewege, so gehe der Blinker aus (Urk. 4/1 S. 2). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 27. Januar 2011 sagte er dann aus, er sei nicht über die doppelte Sicherheitslinie gefahren, der Einvernehmende in der ersten polizeilichen Einvernahme habe ihn quasi gezwungen, das mit der Doppellinie zu anerkennen. Er sei sicher, dass er die doppelte Sicherheitslinie nicht überfahren habe (Urk. 4/2 S. 5). Betreffend das Setzen des Blinkers sagte er

        aus, er habe keinen Dauerblinker, aber sicher den anderen Blinker gesetzt, dieser blinke drei Mal und höre dann auf (Urk. 4/2 S. 6). In der Einvernahme vom

        22. Februar 2011 räumte er ein, den Pannenstreifen befahren zu haben, bestritt jedoch die Sperrfläche befahren zu haben (Ich meine dort vor der Sperrfläche beim km dort hat es auch einen Pannenstreifen und dieser wird zur Sperrflä- che. Ich bin schon dort drüber gefahren, jedoch nicht über die Sperrfläche, wie von den Polizisten ausgeführt.; Urk. 4/3 S.3/4). In der Schlusseinvernahme hielt er daran fest, dass er vor der Brücke von der Spur Richtung G. auf die Spur Richtung H. gewechselt habe. Die Doppellinie beginne erst nach der Brü- cke. Auf Vorhalt, dass 4 Polizisten dies anders gesehen haben, erklärte er, er könne sich nicht erinnern, er habe sich auf das Einspuren konzentriert und nicht darauf, wo und wie er die Linie überfahren habe und er werde nicht einfach ja sagen, weil es 4 Polizisten gesehen haben (Urk. 4/4 S. 2 f. ). Er sei nicht über den Pannenstreifen gefahren (Urk. 4/4 S. 4). Er sei rechts am Lastwagen vorbeigefahren und habe allenfalls leicht die Sperrfläche berührt, vielleicht habe er die Sperrfläche touchiert (Urk. 4/4 S. 4 und S. 6).

        Die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen. Selbst wenn der Beschuldigte die Widersprüche in der polizeilichen Einvernahme auf eine unkorrekte Protokollierung seitens des Polizeibeamten D. zurückführen will, bleibt es nicht nur bei diesen Widersprüchen. Er macht in verschiedenen Einvernahmen halbherzige Zugaben, teilweise in Form von Hypothesen, um diese dann später wieder zurückzunehmen und andere Zugaben zu machen. Dieses Verhalten über mehrere Aussagen hinweg lässt sich nicht mit angeblich ausgeübtem Zwang seitens des Einvernehmenden in der ersten polizeilichen Einvernahme erklären. Davon unabhängig hat die Vorinstanz vollkommen zu Recht darauf hingewiesen, dass keine Hinweise dafür bestehen würden, dass der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme zu gewissen Aussagen genötigt worden wäre, vielmehr habe er in der ersten polizeilichen Einvernahme ausgiebig von seinem Recht Gebrauch gemacht, dem Protokoll Ergänzungen und Korrekturen beizufügen, was nicht den Eindruck einer eingeschüchterten Person erwecke. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten (Urk. 22 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte selbst mit den von ihm

        angebrachten Korrekturen nicht a priori das ihm vorgeworfene Verhalten in Frage stellte, sondern lediglich relativierte (vgl. Urk. 4/1). Ausserdem stellt der Hinweis des Einvernehmenden, dass es schwer falle, sich gegen die Belastungen von 4 Polizisten zu verteidigen, entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 15

        S. 17 f.) keine Drohung oder Zwang zu einem Geständnis dar.

        Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich über weite Strecken als nicht glaubhaft. Weder auf seine Zugaben noch auf seine Bestreitungen kann abgestellt werden. Insbesondere kann angesichts des widersprüchlichen Aussageverhaltens auch nicht von einem (Teil-) Geständnis des Beschuldigten ausgegangen werden.

      2. Zeugenaussagen

        1. Zusammenfassung der Aussagen

          Auf die Zusammenfassung der Aussagen der einzelnen Zeugen durch die Vorinstanz kann verwiesen werden, es ist auf eine erneute Wiedergabe zu verzichten (Urk. 22 S. 6-12).

        2. Aussagenwürdigung im Einzelnen

          Die Zeugin C. sass als Beifahrerin vorne im Dienstfahrzeug. Sie gab an, alle dem Beschuldigten vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen beobachtet zu haben; sie war es auch, die den Polizeirapport vom 21. Dezember 2010 verfasst hat. Sie bestätigte, dass sie die Vorfälle im Hinblick auf die Zeugeneinvernahme mit den Kollegen besprochen und den Rapport durchgelesen habe (Urk. 5/1 S. 3). Sie erklärte in der Zeugeneinvernahme, die Verkehrsregelverletzungen gemäss Rapport selber beobachtet zu haben. Als einzige der Zeugen sagte sie aus, sie habe gesehen, dass beim Überfahren der doppelten Sicherheitslinie der Beschuldigte stark habe abbremsen müssen, und nur durch die grosse Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeuglenkers auf der Spur G. ein Verkehrsunfall habe vermieden werden können (Urk. 5/1 S. 7 und S. 12). Dieser Vorfall fand jedoch keinen Eingang in die Anklageschrift, weshalb auch nicht näher darauf einzugehen ist. Den Abstand zwischen ihrem Fahrzeug und dem Fahrzeug des Beschuldigten gibt sie betreffend Überfahren der Sicherheitslinie mit ca.1-2 Meter an, er sei direkt vor ihnen hinein gefahren (Urk. 5/5 S. 8). Sie bestätigte, dass es geschneit habe, sie könne sich noch gut erinnern, sie seien draussen gewesen in I. an einer Übung (Urk. 5/1 S. 10 und S. 12).

          Die Zeugin J.

          sass auf der hinteren Sitzreihe. Selber konnte sie lediglich

          durch die Frontscheibe hindurch beobachten, dass das fragliche Fahrzeug auf dem Pannenstreifen gefahren ist (Urk. 5/4 S. 4). Sie sagte klar aus, sie habe nur gehört, dass jemand in ihrem Fahrzeug gesagt habe, das andere Fahrzeug sei über die doppelte Sicherheitslinie gefahren, sie selber habe dies nicht gesehen (Urk. 5/4 S. 5). Die Distanz zum Fahrzeug des Beschuldigten beim Befahren des Pannenstreifens schätzte sie auf zwei bis drei Wagenlängen (Urk. 5/4 S. 7). Jemand in ihrem Fahrzeug habe noch gesagt, dass der Lenker im andern Fahrzeug über eine Sperrfläche fahre (Urk. 5/4 S. 4). Ausser dem Befahren des Pannen-

          streifens hat die Zeugin J.

          keine weitere Verkehrsregelverletzung selber

          gesehen. Dieses klare und eindeutige Unterscheiden der eigenen Wahrnehmung

          und des von den Arbeitskollegen Gehörten durch J.

          zeigt auf, dass sie -

          obwohl auch sie den Polizeirapport im Hinblick auf die Zeugeneinvernahme durchgelesen hat (Urk. 5/4 S. 3) - nicht einfach die Wahrnehmungen der

          Zeugin C.

          bestätigt. Gerade dieses Differenzieren zwischen eigenen

          Wahrnehmungen und Kenntnissen vom Hörensagen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin J. . Auf Vorhalt, dass im Rapport stehe, es sei Schnee gefallen, was der Beschuldigte bestreite, sagte sie aus, sie könne sich nicht erinnern, ob es geschneit habe oder nicht, jedenfalls seien die Sichtverhältnisse gut gewesen (Urk. HD 5/4 S. 7). Auch diese Aussage zeigt, dass die Zeugin nicht einfach wiedergibt, was im Rapport festgehalten wird.

          Die Zeugen K. und L. bestätigen, dass sie den Polizeirapport im Hinblick auf die Zeugeneinvernahme durchgelesen haben und sich mit den Arbeitskollegen, welche beim angeklagten Vorfall dabei waren, im Hinblick auf die Zeugeneinvernahme besprochen haben (Urk. 5/2 S. 2/3 und Urk. 5/3 S. 3). Eine Absprache dagegen wurde von beiden Zeugen verneint (Urk. 5/2 S. 2 und Urk. 5/3

          S. 3). K. war der Fahrer des Dienstfahrzeuges. Er bestätigte, das Überfahren der Sicherheitslinie selber gesehen zu haben, erst dadurch sei ihm das Fahrzeug aufgefallen (Urk. 5/2 S. 6). Ausserdem erklärte er, selbst beobachtet zu haben, dass der Blinker beim Spurwechsel vom Lenker nicht gesetzt wurde (Urk. 5/2

          S. 7). Dagegen sagte er aus, er könne nichts zu den Feststellungen im Rapport sagen, wonach der Fahrzeuglenker beim Überfahren der Sicherheitslinie stark abgebremst habe und ein anderer Fahrzeuglenker auf dem Fahrstreifen G. nur durch grosse Aufmerksamkeit einen Unfall habe vermeiden können (Urk. 5/2 S. 7). Diese Aussage zeigt, dass der Zeuge nicht unbesehen bestätigt, was im Polizeirapport von seiner Kollegin festgehalten wurde. Den Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem von ihm gelenkten Fahrzeug schätzt der Zeuge auf 3-5 Meter, als dieser vor ihm auf die Spur hineinfuhr (Urk. 5/2 S. 7). Der Zeuge bestätigte weiter, dass er nie einen Richtungsanzeiger gesehen und das Überfahren des Pannenstreifens und der Sperrfläche selber gesehen habe (Urk. 5/2 S. 9). Den Abstand zwischen den Fahrzeugen beim Überfahren des Pannenstreifens und der Sperrfläche schätzte der Zeuge auf ca. 3 Meter (Urk. 5/2 S. 8 und S. 9). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte geltend mache, entgegen den Feststellungen im Rapport habe es nicht geschneit, erklärt der Zeuge, er wisse noch, dass er den Scheibenwischer habe betätigen müssen, es habe wohl leicht genieselt, die Sicht sei nicht eingeschränkt gewesen. Zuvor, als sie im -Tal beim Schiessen gewesen seien, habe es geschneit. (Urk. 5/2 S. 10).

          Der Zeuge L. sass zuhinterst, rechts im Kleinbus. Er sagte aus, er habe das Überfahren der doppelten Sicherheitslinie selber gesehen, dagegen, nicht, ob der Richtungsanzeiger gestellt worden sei; betreffend Blinker könne er nichts sagen, er habe nicht darauf geachtet (Urk. 5/3 S. 5 und S. 7). Er könne auch nicht sagen, ob es auf der Fahrbahn G. eine Gefahr gegeben habe, diesbezüglich habe er nichts gesehen (Urk. 5/3 S. 6 f.). Sowohl betreffend Unterlassen der Richtungsanzeige wie betreffend Gefährdung eines Fahrzeuglenkers auf der Spur G._ bestätigte der Zeuge somit die Angaben im Rapport nicht und erklärte, das habe er nicht gesehen. Gesehen hat er dann wieder das Überfahren des Pannenstreifens und der Sperrfläche (Urk. 5/3 S. 7). Die Distanz zwischen den

          beiden Fahrzeugen beim Überfahren des Pannenstreifens schätzte er auf ca. 50 bis 100 Meter. Auf Vorhalt der Aussagen anderer Zeugen, welche von 3-5 Meter sprachen, erklärte er, er gebe seine Wahrnehmung, seine Einschätzung an (Urk. 5/3 S. 8). Auch betreffend die Phase des Überfahrens des Pannenstreifens und der Sperrfläche erklärte der Zeuge, er könne die Frage nach dem Blinker nicht beurteilen, er habe sich nicht geachtet (Urk. 5/3 S. 8/9). Auf Vorhalt, wonach im Rapport von Schneefall die Rede sei, der Beschuldigte aber geltend mache, es habe nicht geschneit, erklärte der Zeuge L. , es seien Schneeflocken heruntergekommen (Urk. 5/3 S. 9). Auf Vorhalt, wonach die Zeugin C. gesehen habe, dass im Zusammenhang mit dem Überfahren der doppelten Sicherheitslinie ein Fahrzeug auf der Spur G. brüsk habe abbremsen müssen, erklärte der Zeuge, er habe nach vorne geschaut und habe nicht gesehen, ob ein anderes Fahrzeug von hinten gekommen sei, er könne dazu nichts sagen (Urk. 5/3 S. 10). Auch dieser Zeuge hat in diversen Punkten somit die Feststellungen im Rapport nicht bestätigt, mit der Begründung, dies nicht gesehen zu haben. Ausserdem divergieren seine Aussagen betreffend den Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen stark von den Angaben der anderen Zeugen, was ebenfalls gegen eine abgesprochene Darstellung spricht.

          Der Zeuge D. hat die polizeiliche Befragung mit dem Beschuldigten durch-

          geführt. Aufgrund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass D.

          genaue Kenntnis davon hat, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Bei ihm ist aber die Gefahr, dass sich eigene Wahrnehmungen mit Vorhalten aus dem Rapport überlagern könnten, besonders naheliegend. Insofern ist dem Beschuldigten Recht zu geben, wenn er kritisiert, der Polizeibeamte D. hätte nicht als Zeuge einvernommen werden dürfen, zumal er den Beschuldigten in der Rolle als Polizeifunktionär am 26. November 2010 einvernommen hat (Urk. 4/2). Grundsätzlich ist eine Rollenüberschneidung zwischen dem handelnden Polizeibeamten und dem Zeugen unvereinbar (Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., 2004,

          N 628). Aus den Aussagen von D.

          lassen sich vorliegend jedoch keine

          Falschbelastungen zuungunsten des Beschuldigten entnehmen und sie sind im vorliegenden Fall auch nicht die massgebenden Aussagen für die Erstellung des Sachverhaltes. Zudem decken sie sich weitgehend mit denjenigen der anderen

          Zeugen. Somit steht einer Verwertung der Zeugenaussagen von D. nichts entgegen, wobei in Nachachtung der oberwähnten Rollenüberschneidung diese nur peripher und mit Vorsicht zu gewichten und würdigen sind.

          D.

          sagte als Zeuge aus, er sei hinter dem Fahrer im Fahrzeug gesessen

          und habe, als die Zeugin C. gesagt habe, er solle nach vorne schauen, das Fahrzeug vor ihnen habe die Kolonne rechts überholt, durch die Frontscheibe hindurch geschaut und gesehen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten über die doppelte Sicherheitslinie auf ihre Spur hineingedrückt habe. Er habe das Überfahren des Pannenstreifens und der Sperrfläche gesehen (Urk. 5/5 S. 4) sowie, dass der Beschuldigte bei allen Manövern nicht geblinkt habe (Urk. 5/5 S. 5). Den Abstand zwischen den Fahrzeugen beim Überfahren der Sicherheitslinie gab er mit ca. 5 bis 10 Meter an (Urk. 5/5 S. 7) und beim Überfahren der Sperrfläche mit 50 Meter (Urk. 5/5 S. 9). Er bestätigte, er habe in Erinnerung, dass es geschneit habe (Urk. 5/5 S. 9). Der Zeuge räumte auf entsprechenden Vorhalt ein, es sei möglich, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, er werde es vor Staatsanwalt sehr schwer haben, sich gegen die Aussagen von 4 Polizisten zu verteidigen.

        3. Glaubwürdigkeit der Zeugen

          1. Bei den fünf Zeugen handelt es sich um Polizeibeamte. Sie waren zur Tatzeit gemeinsam in einem zivilen Dienstfahrzeug, einem Kleinbus, auf der Autobahn A , auf dem Gemeindegebiet M. unterwegs. Sie kamen von eine Schiessübung im -Tal und kehrten zurück mit dem Fahrziel Polizeistation

            . Die Zeugen stehen in keiner Beziehung zum Beschuldigten, sie kannten den Beschuldigten vor den fraglichen Vorfällen nicht. Es ist bei keinem der Zeugen ein Grund für eine Falschbelastung des Beschuldigten ersichtlich. Ausserdem haben alle auch kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens.

            Für eine Verwechslung des Beschuldigten mit einem von den Zeugen beobachteten anderen fehlbaren Autolenker bestehen - entgegen entsprechender Andeutungen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 27. Januar 2011 (Urk. 4/2

            S. 7/8) - auch keine Anhaltspunkte. Die Zeugin C.

            hat das Kennzeichen

            des Fahrzeuges notiert, mit welchem die von den Zeugen beobachteten Verkehrsregelverletzungen begangen wurden. Daraufhin wurde der Beschuldigte als Fahrzeughalter ermittelt und es ist unbestritten, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit auf dem fraglichen Autobahnabschnitt lenkte. Eine Verwechslung kann ausgeschlossen werden.

            Der Beschuldigte macht geltend, die Zeugen hätten gemeinsam den Sachverhalt besprochen und konstruiert (Urk. 15 S. 5). Einen nachvollziehbaren Grund dafür, dass die Zeugen gemeinsam eine unwahre Geschichte konstruiert haben sollten, bzw. eine Zeugin (C. ) diese Geschichte erfunden haben sollte und die anderen Zeugen ihre erfundene Geschichte bestätigt haben sollten, konnte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht angeben (Urk. 37 S. 11). Wie der obigen Aussagewürdigung der Zeugen entnommen werden kann, liegen keine Hinweise für eine solche Absprache unter den Zeugen vor.

            Die Aussagen der Zeugen sind klar und differenziert ausgefallen. Die Zeugen haben deutlich unterschieden, was sie selber gesehen, was sie gehört oder dem Rapport entnommen haben. Ausser der Zeugin C. hat keiner der Zeugen

            eine Gefährdung eines Fahrzeuglenkers auf der Spur Richtung G.

            beim

            Überfahren der doppelten Sicherheitslinie durch den Beschuldigten festgestellt,

            was deutlich aufzeigt, dass nicht einfach die Angaben der Zeugin C.

            gestützt werden. Auch bezüglich der Frage, ob es bei den fraglichen Fahrmanövern geschneit habe, sind die Aussagen uneinheitlich ausgefallen. Sie reichen von Schneefall über Nieseln, welches das Betätigten des Scheibenwischers erforderlich machte, bis sich nicht erinnern zu können. Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen Nebenpunkt handelt, zumal keine verminderte Sicht oder schlechter Zustand der Fahrbahn geltend gemacht wird, spricht dies ebenfalls gegen eine Absprache. Der Umstand, dass es gemäss den vom Beschuldigten getätigten Abklärungen bei Meteo Schweiz im fraglichen Zeitpunkt nicht geschneit hat (Urk. 15

            S. 54), vermag unter diesen Umständen den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen - entgegen den Einwendungen des Beschuldigten - nicht in Frage zu stellen. Zurückzuführen sind diese unterschiedlichen Angaben darauf, dass die Polizeibeamten von einer Schiessübung aus dem -Tal kamen, anlässlich welcher es noch geschneit haben soll. Diese Witterungsverhältnisse waren bei einzelnen Polizeibeamten aufgrund der Übung im Freien gegenwärtiger. Gleich verhält es sich mit den unterschiedlichen Abstandsangaben durch die einzelnen Zeugen, welche der Beschuldigte moniert (Urk. 38 S. 37). Aus den einzelnen Zeugeneinvernahmen geht nicht hervor, bei welchem von den einzelnen Zeugen beobachteten Fahrmanövern des Beschuldigten die jeweilige Abstandsschätzung durch die Zeugen erfolgte.

            Die Aussagen der einzelnen Zeugen sind zudem in sich widerspruchslos und setzen sich auch untereinander nicht in Widerspruch. Entgegen der Auffassung

            des Beschuldigten (Urk. 15 S. 24), hat die Zeugin C.

            betreffend die Ver-

            kehrssituation nicht widersprüchlich ausgesagt. Die Aussage, es habe stockender

            Verkehr bestanden, bezog sich auf die Fahrbahn H.

            (Urk. 5/1 S. 4), die

            Feststellung von flüssigem Verkehr auf die Fahrbahn Richtung G. (Urk. 5/1

            S. 4 und S. 7). Was die scheinbar unterschiedliche Anzahl von Polizeibeamten angeht, die sich im zivilen Polizeifahrzeug am Morgen des tt. November 2010 befunden haben sollen und die D. erwähnt haben soll - so soll er ursprünglich von vier, später von deren fünf gesprochen haben (Urk. 38 S. 13 und 24 ff.) -, so kann dies damit erklärt werden, dass er anlässlich seiner Einvernahme mit dem Beschuldigten, sich selbst wohl nicht mitgezählt hat. Der Vorwurf des Beschuldigten, aufgrund der divergierenden Aussagen des Zeugen D. betreffend die Anzahl der Beamten und der unklaren Aussagen der Zeugin J. , erhärte sich der Verdacht, dass Letztere am Morgen des tt. November 2010 mit grösster Wahrscheinlichkeit nie im Fahrzeug gesessen sei, sondern im Polizeirapport einfach hinzugefügt worden sei, ist heftig und grenzt an falsche Anschuldigung. Die Zeugin J. sass auf der hinteren Sitzreihe, was ihre Sicht gezwungenermassen einschränkte. Die Unterstellung des Beschuldigten, J. sei wohl gar nicht im Fahrzeug gesessen, ist aufgrund der klaren Zeugendepositionen eindeutig entkräftet.

          2. Der Beschuldigte macht - zumindest sinngemäss - geltend, die Annahme der Vorinstanz, wonach den Polizeibeamten eine erhöhte Glaubwürdigkeit einzugestehen sei, weil sie bei einer Falschbelastung mit disziplinarischen Massnahmen zu rechnen hätten, sei äusserst heikel. Bei den Polizeibeamten sei bei ihren Aussagen sehr wohl Eigeninteresse vorhanden, bspw. darin, dass man als Polizist nicht mehr von einer einmal in einem Rapport festgehaltenen Sachverhaltsdarstellung abweichen könne. Die Unbefangenheit der Zeugenaussagen sei auch anzuzweifeln, da diese vor ihrer Einvernahme nochmals den Rapport konsultiert und miteinander gesprochen hätten. Der Beschuldigte macht damit geltend, die fünf Zeugen hätten, wenn sie ihre Glaubwürdigkeit hätten aufrechterhalten wollen, gar nicht von der Darstellung im Rapport abweichen können. Wenn etwas Unzutreffendes im Rapport stehe, würden die als Zeugen befragten Polizeibeamten dies unkritisch einfach als Tatsache hinstellen. Ferner hält der Beschuldigte dafür, den Aussagen der fünf als Zeugen befragten Polizeibeamten käme keine Eigenständigkeit zu, weil sie nur das wiederholt hätten, was im Rapport stehe. Eigene direkte Erinnerungen hätten sie als Zeugen eigentlich nicht zu Protokoll gegeben.

            Dem Beschuldigten ist zwar insofern Recht zu geben, als dass die Polizeibeamten am vorliegenden Fall - zumindest unterschwellig - nicht ganz uninteressiert sind, beschlägt er doch immerhin ihren beruflichen Auftrag. Allein deshalb jedoch annehmen zu wollen, sie würden per se unzutreffende Angaben zum Nachteil des Beschuldigten machen, um auf diese Weise besser dazustehen, bzw. um nicht von ihrer Anzeige abzuweichen, ist jedoch abwegig. Weder gibt es für eine solche Annahme irgendwelche konkrete Anhaltspunkte, noch ist anzunehmen, dass die auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage gemäss Art. 307 StGB hingewiesenen Polizeibeamten ihr berufliches Fortkommen mit einer falschen Zeugenaussage zu Lasten eines ihnen persönlich unbekannten Automobilisten aufs Spiel setzen würden.

            Wenn der Beschuldigte argumentiert, die als Zeugen befragten Polizeibeamten hätten letztlich nur das wiedergegeben, was sie kurz vor ihrer Zeugenbefragung nochmals im Rapport gelesen hätten, so bringt er gleichzeitig vor, die Zeugen hätten - wohl unbewusst - falsch ausgesagt. Damit unterstellt er den fünf Polizeibeamten letztlich, dass die Polizeibeamtin C. unmittelbar nach dem Vorfall vom tt. November 2010 einen falschen Anzeigerapport verfasst habe, den sie und

            die übrigen Polizeibeamten als Zeugen einfach unkritisch bestätigt hätten. Dafür bestehen nun aber überhaupt keine Anhaltspunkte. Wenn der Beschuldigte weiter kritisiert, dass die Polizeibeamten vor ihrer Zeugenbefragung den Anzeigerapport studiert und sie ihre Aussagen auf den Rapport abgestützt hätten, sie hätten sich

            - so sinngemäss - somit an den Vorfall selber nicht mehr erinnern können, dann ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Die Situation ist vergleichbar mit jener, wenn ein Tatzeuge vorerst lediglich polizeilich befragt wird, um dann später unter Einhaltung der prozessualen Vorschriften korrekt - unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten - als Zeuge befragt zu werden. Zwar werden diese Tatzeugen bei ihrer Zeugenbefragung vorerst aufgefordert, das Gesehene frei wiederzugeben, was auch vorliegend der Fall war. Wenn sie sich dann aber nicht mehr an Einzelheiten erinnern können, ist es ohne weiteres erlaubt, diesen Zeugen ihre früheren Aussagen vorzuhalten, damit sie dazu - sei es bejahend, sei es korrigierend - Stellung nehmen können. Wenn eine vorerst polizeilich befragte Person später korrekt als Zeuge einvernommen wird, dürfen sowohl die polizeilichen Aussagen als auch die Zeugenaussagen mit in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies anders ein sollte, wenn statt polizeilicher Aussagen ein Anzeigerapport als Basisinformation vorhanden ist. Kommt hinzu, dass ein Teil der Zeugen zu Protokoll gab, sich noch gut an den Vorfall erinnern zu können. Dies zeigte denn auch ihre detailreiche Schilderung des Vorfalles nämlich mit Details, welche nicht der Anzeige entnommen werden konnten. Dies widerspricht auch der Behauptung des Beschuldigten, die Beamten hätten an ihren Zeugeneinvernahmen bloss den auswendig gelernten Rapport wiedergegeben (Urk. 38 S. 33).

            Zur Glaubwürdigkeit der fünf als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten ist zu bemerken, dass diese - entgegen der Behauptung des Beschuldigten - keine nachvollziehbaren Interessen haben, den Beschuldigten falsch zu belasten. Die Behauptung, sie seien faktisch gezwungen, ihren Rapport zu bestätigen, ist nicht nachvollziehbar und reicht als Motiv für den - schweren - Vorwurf der wissentlichen Falschbelastung in keiner Weise aus. Insbesondere ist aber auch kein Motiv ersichtlich - und wurde zudem auch nicht substantiiert dargelegt -, weshalb die Polizeibeamtin bereits einen falschen Rapport erstellt haben sollte (Urk. 38 S. 11).

            Dass Polizeibeamte in vergleichbaren Fällen oft nach langer Zeit als Zeugen aussagen müssen und sich nicht mehr an alle Details erinnern können, da sie routinemässig Ähnliches erleben, liegt in der Natur der Sache; daher studieren sie auch vor ihren Aussagen den Rapport. Dieser Umstand alleine führt aber nicht zur Unglaubwürdigkeit der fünf Polizeibeamten als Zeugen, sodass automatisch auf die Bestreitungen des Beschuldigten abzustellen wäre.

          3. Nicht nachvollziehbar ist auch die Behauptung des Beschuldigten, die Polizeibeamten seien befangen gewesen. Soweit dieser Vorwurf insbesondere

            den Polizeibeamten D.

            angeht, kann auf die vorstehenden Ausführungen

            verwiesen werden. In diesem Zusammenhang moniert der Beschuldigte auch die Tatsache, dass sich weiterhin die fünf involvierten Kantonspolizisten um den Vorfall gekümmert haben, anstelle der Verkehrspolizei (Urk. 38 S. 29 ff.). Dabei verkennt er, dass der Tätigkeitsbereich der Verkehrspolizei vor allem Aufgaben im Rahmen von Unfällen im Strassenverkehr umfasst. Der Beschuldigte bringt weiter vor, die Polizisten würden auf besondere Weise zusammenhalten und es würde ihnen schwerfallen, Fehler von Kollegen zu gestehen oder anzuzeigen (Urk. 15

            S. 3). Die Zeugen seien aufgrund des Korpsgeistes, welcher bei der Polizei herrsche, befangen (Urk. 15 S. 33; Urk. 38 S. 31). Diesbezüglich ist erneut festzuhalten, dass die fünf Zeugen Arbeitskollegen sind und die angeklagten Vorfälle sich ereigneten, als die Zeugen alle zusammen im gleichen Fahrzeug auf einer Dienstfahrt unterwegs waren. Die Zeugin C. , welche als Beifahrerin im Auto sass und aufgrund ihrer Position im Fahrzeug den besten Überblick über die Geschehnisse und auch am meisten gesehen hatte, hat den Polizeirapport verfasst und der Zeuge D. hat die polizeiliche Einvernahme mit dem Beschuldigten durchgeführt. Die Zeugen haben alle den von der Zeugin C. erstellten Rapport im Hinblick auf die Zeugeneinvernahme nochmals durchgelesen. Die Zeugen haben die Geschehnisse gemeinsam im gleichen Fahrzeug sitzend erlebt und haben zwangsläufig darüber vor der Rapporterstattung und der Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten gesprochen und zugegebenermassen sich nochmals vor der Zeugeneinvernahme über das Vorgefallene unterhalten. Dafür, dass die Zeugen eine Geschichte erfunden und sich bezüglich der Aussagen abgesprochen hätten, liegen - wie bereits vorne erläutert - nicht die geringsten Anhaltspunkte

            vor. Die einzelnen Zeugen haben in ihrer Einvernahme nicht einfach wiedergegeben, was im Rapport nachzulesen war. Kommt hinzu, dass sich viele Angaben des Beschuldigten betreffend die Vorkommnisse am Morgen des tt. November 2010 mit denjenigen der Polizeibeamten decken. Auch diese Tatsache spricht klar gegen die Verschwörungstheorie des Beschuldigten. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den einzelnen Einvernahmen verwiesen werden, ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO liegt nicht vor.

          4. Ferner ist zur Behauptung des Beschuldigten Stellung zu nehmen, wonach auch die Anklagebehörde befangen sei, was sich aus deren Suggestivfragen in den Zeugeneinvernahmen ergeben solle (Urk. 15 S. 35). Dieser Einwand erweist sich als nicht stichhaltig.

            Art. 140 StPO führt die verbotenen Beweiserhebungsmethoden auf. Die suggestive Fragetechnik figuriert nicht in der Liste der verbotenen Untersuchungsmethoden von Art. 141 StPO, auch wenn sie den Ansprüchen an eine korrekte Einvernahme im Sinne von Art. 153 Abs. 5 StPO und dem Fairnessprinzip nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO unter Umständen (aber nicht zwingend) nicht zu genügen vermögen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 140 N 5). § 153 Abs. 1 StPO/ZH sah die suggestive Fragetechnik noch als unzulässig an, allerdings nur im Sinne einer Ordnungsvorschrift, wenn es nicht um Drohungen, ungesetzliche Versprechungen oder Täuschungen ging (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 627). § 144 StPO/ZH hielt ausdrücklich fest, dass Fragen, durch welche dem Zeugen Tatumstände vorgehalten würden, die erst durch seine Aussage festgestellt werden sollten, möglichst zu vermeiden seien.

            Mit anderen Worten unterscheidet § 144 StPO zwischen Suggestivund sogenannten Fangfragen.

            Während Fangfragen absolut unzulässig und Antworten auf Fangfragen demgemäss unverwertbar sind (Donatsch in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 12 zu § 144 StPO), unterliegen Suggestivfragen nicht dem gleichen Schicksal, auch wenn solche möglichst zu vermeiden sind (Donatsch, Kommentar, a.a.O., N 10 zu § 144 StPO). Schmid (Strafprozess-

            recht, a.a.O., N 627) vertritt die Ansicht, unklare, mehrdeutige oder suggestiv angelegte Fragen seien zwar unzulässig, dies aber nur im Sinne einer Ordnungsvorschrift. Suggestivfragen werden vom Gesetzgeber nicht absolut untersagt; Antworten auf Suggestivfragen sind verwertbar (Donatsch, Kommentar, a.a.O., N 5 zu § 144 StPO), unterliegen jedoch der freien richterlichen Beweiswürdigung.

            Suggestivfragen, bei welchen ersichtlich ist, welche Antwort der Einvernehmende erwartet, sind unzulässig (aber nicht zwingend unverwertbar). Unterarten von Suggestivfragen sind die Voraussetzungsfragen, die Alternativfragen sowie die Erwartungsresp. Exspektativfragen, welche alle möglichst zu unterlassen sind.

            • Bei Voraussetzungsfragen werden zu beweisende Sachverhaltsaspekte als gegeben unterstellt (Donatsch, Kommentar, a.a.O., N 7 zu

              § 144 StPO).

            • Bei Alternativfragen wird von zwei möglichen Varianten ausgegangen und damit implizit eine dritte ausgeschlossen (Donatsch, Kommentar, a.a.O., N 8 zu § 144 StPO).

            • Bei Erwartungsresp. Exspektativfragen wird mit deren Formulierung dem Befragten eine bestimmte Antwort nahegelegt (Donatsch, Kommentar, a.a.O., N 9 zu § 144 StPO).

Angesichts des Umstandes, dass alle Zeugen den Polizeirapport im Hinblick auf die Zeugeneinvernahme gelesen hatten (vgl. Ausführungen weiter oben), ist die Fragestellung, welche über weite Strecken im Vorhalt von Passagen aus dem Polizeirapport besteht, nicht als Suggestivbefragung zu beanstanden, zumal die Zeugen immer zuerst offen gefragt wurden, was sie gesehen haben und aufgefordert wurden, ihre Wahrnehmungen darzulegen, erst dann wurde aufgrund der Vorhalte im Rapport präzisierend nachgefragt (Urk. 5/2 S. 4, Urk. 5/3 S. 4 und Urk. 5/4 S. 3). Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass einzelne Fragestellungen in Einvernahmen - allerdings nur, wenn sie aus dem Kontext herausgelöst werden - als suboptimal bezeichnet werden können, ergibt die Durchsicht der Einvernahmen, vorab wenn man sie als Ganzes würdigt, dass die Fragestellungen

durchaus zurückhaltend sowie dem Thema und der Situation adäquat waren. Auch eine kritische Würdigung zeigt, dass nichts darauf hindeutet, dass die Zeugen durch eine unzulässige Fragetechnik oder -methode zu Antworten verleitet wurden, die sie nicht geben wollten oder die nicht ihrem freien Willen entsprochen hätten.

Entgegen der Auffassung des Beschuldigten erscheinen die Aussagen der Zeugen als glaubhaft. Der Anklagesachverhalt ist erstellt.

  1. Rechtliche Würdigung
    1. Unterlassen der Richtungsanzeige und Befahren des Pannenstreifens (Sachverhaltsabschnitt 1 bis 3)

      Der Beschuldigte hat bei allen Manövern den Blinker nicht gestellt. Diese Verhaltensweisen wurden von der Vorinstanz zutreffend als mehrfaches Unterlassen der Richtungsanzeige im Sinne von Art. 38 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 VRV gewürdigt. Es kann auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 22 S. 23 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch betreffend das Befahren des Pannenstreifens, welches von der Vorinstanz mit zutreffender Begrün- dung als Verletzung von Art. 43 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 VRV gewürdigt wurde (Urk. 22 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Rechtsvorbeifahren an stockender Kolonne und Überfahren der doppelten Sicherheitslinie (Sachverhaltsabschnitt 1)

      Betreffend die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Überfahren der doppelten Sicherheitslinie wird dem Beschuldigten im ersten Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift vorgeworfen, er sei an der angeführten Stelle auf der Fahrbahn G. rechts an der stockenden Fahrzeugkolonne Richtung H. vorbeigefahren, habe die doppelte Sicherheitslinie überfahren und in die stockende Fahrzeugkolonne gewechselt.

      Die Vorinstanz hat zutreffend unter Hinweis auf Art. 36 Ziff. 5 lit. b VRV festgehalten, dass das Rechtsvorbeifahren im Kolonnenverkehr grundsätzlich nicht verboten sei, ebenso unter Hinweis auf Art. 44 Abs. 1 SVG ein Einschwenken auf die andere Spur, wobei Letzteres nur gilt, wenn der übrige Verkehr nicht gefährdet werde. Die Vorinstanz hielt dafür, der Beschuldigte habe den übrigen Verkehr beim Wechsel des Fahrstreifens gefährdet, indem er auf der Spur Richtung G. deutlich verlangsamt unterwegs gewesen sei und beim Einspurmanöver

      stark habe abbremsen müssen. Die auf der Spur Richtung G.

      herannahenden Verkehrsteilnehmer hätten nicht damit rechnen müssen, dass auf ihrer Spur ein Fahrzeug mit einem solch verlangsamten Tempo unterwegs sei (Urk. 22

      S. 21 f.). Wie bereits vorstehend unter Ziffer I.4.2. erwähnt, übersieht die Vorinstanz mit ihrer Argumentation, dass sich ein dahingehender Vorwurf in der Anklageschrift nicht findet. Dem Beschuldigten wird vielmehr betreffend den ersten Sachverhaltsabschnitt Rechtsüberholen und Überfahren der doppelten Sicherheitslinie vorgeworfen. Rechtsüberholen hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen verneint, indem sie zutreffend erwog, ein Rechtsvorbeifahren auf Einspurstrecken mit unterschiedlich signalisierten Fahrzielen und ein Spurwechsel durch blosses Ausschwenken oder Einschwenken für sich allein seien erlaubt (Letzteres nur, wenn der übrige Verkehr nicht gefährdet werde). Rechtsüberholen ist mit der Vorinstanz mangels Einund Ausschwenken zu verneinen. Eine Gefährdung des Verkehrs auf der Spur Richtung G. durch starkes Abbremsen des Beschuldigten ist nicht Gegenstand des Anklagevorwurfes, weshalb in Beachtung des Anklageprinzipes eine Verurteilung wegen Gefährdung des Verkehrs bei Verlassen des Fahrstreifens im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG ausser Betracht fällt.

      Dass der Beschuldigte die doppelte Sicherheitslinie überfahren und damit eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. c SSV begangen hat, steht ausser Frage. Die Vorinstanz hat sodann zum Einwand des Beschuldigten Stellung genommen, wonach er beim Einspuren eine genügend grosse Lücke auf der Einspurfahrbahn gesucht habe und es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, weiter auf der Spur Richtung G. zu fahren, wenn er eine solche Lücke bis

      zum Anfang der Sicherheitslinie nicht gefunden hätte (Urk. 15 S. 39). Gestützt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 22 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist zu schliessen, dass dem Beschuldigten keine Gefahr drohte, wenn er einfach

      auf der Fahrspur Richtung G.

      weitergefahren wäre. Die Voraussetzungen

      für die Annahme eines Notstandes sind zum vornherein nicht gegeben. Der Beschuldigte verkennt, dass ihm nicht nur die Handlungsalternativen des starken Abbremsens zwecks Einspurens vor der Sicherheitslinie oder das Überfahren der Sicherheitslinie offen standen, sondern vielmehr auch eine mit keinerlei Gefahr verbundene Variante des Weiterfahrens Richtung G. _. Diese letzte Alternative wäre klar zumutbar gewesen.

    3. Befahren der Sperrfläche und Rechtsvorbeifahren (Sachverhaltsabschnitt 3)

      Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine grobe Verkehrsregelverletzung zutreffend dargelegt (Urk. 22 S. 25) und mit zutreffender Begründung festgehalten, dass das Befahren der Sperrfläche über der Autobahneinfahrt als sehr gefährlich bezeichnet werden muss und durch dieses Verhalten eine ernstliche Gefahr im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG geschaffen wurde. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten, auch mit Bezug auf die subjektive Komponente für die grobe Verkehrsregelverletzung (Urk. 22 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

      Dem Beschuldigten wird betreffend den Sachverhaltsabschnitt 3 vorgeworfen, er sei auf die Autobahneinfahrt gefahren und von dort wieder zurück auf den Normalstreifen, was von der Anklagebehörde als Rechtsüberholen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG qualifiziert wurde. Indem der Beschuldigte von der Normalspur Richtung H. über die Sperrfläche auf die Autobahneinfahrt wechselte und von dort zwingend wieder in die Normalspur zurück, hat er faktisch rechts überholt. Durch dieses faktische Rechtsüberholen entstand jedoch keine zusätzliche Gefahr, zumal die Fahrzeuge auf der Normalspur erkennen mussten, dass Fahrzeuge von der Autobahneinfahrt her auf die Normalspur einspuren werden. Auch für die Fahrzeuge auf der Autobahneinfahrt bestand nach erfolgtem Überfahren der Sperrfläche (in welchem Zeitpunkt wie erwähnt eine erhebliche Gefahr bestand) keine Gefährdung mehr. Das Rechtsvorbeifahren auf der Autobahneinfahrt an der rollenden Kolonne auf der Autobahn als solches stellte keine Verkehrsregelverletzung dar.

    4. Zusammenfassung

      Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen

      • der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV (Sachverhaltsabschnitt 3; Befahren einer Sperrfläche) sowie

      • der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit

        • Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. c SSV (Sachverhaltsabschnitt 1; Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie);

        • Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV (Sachverhaltsabschnitt 2; Befahren des Pannenstreifens);

        • Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Sachverhalts-

    abschnitte 1 - 3).

    Der Beschuldigte ist nicht schuldig und folglich freizusprechen vom Vorwurf des Rechtsüberholens im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG betreffend die Sachverhaltsabschnitte 1 und 3.

  2. Strafzumessung
    1. Allgemeines

      Die Vorinstanz hat die Regeln für die Strafzumessung zutreffend dargelegt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 22 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Grobe Verkehrsregelverletzung

      Die objektive Tatschwere betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung (Befahren der Sperrfläche) wurde von der Vorinstanz als nicht unerheblich beurteilt. Dieser Einschätzung ist beizupflichten, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einerseits die Sichtverhältnisse gut waren, andererseits die Strasse nass war, hohes Verkehrsaufkommen herrschte und es nicht zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. In subjektiver Hinsicht erfährt das Verschulden keine Relativierung, zumal der Beschuldigte einräumte, er habe es nicht eilig gehabt, insbesondere keinen Termin wahren musste. Dem Beschuldigten war die Örtlichkeit bekannt, er wusste demgemäss, dass die Autobahneinfahrt an dieser Stelle war. Gestützt darauf, muss betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung von direktvorsätzlichem Handeln ausgegangen werden.

      Insgesamt ist betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung von einem nicht unerheblichen Verschulden auszugehen.

      Den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Ausserdem liegen weder Straferhöhungsnoch Strafminderungsgründe vor.

      Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe ist dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

      Betreffend die Tagessätzhöhe ist auf die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 22

      S. 28). Gemäss seinen Angaben im Berufungsverfahren (Urk. 31/1; Urk. 37 S. 1) hat sich sein Einkommen um monatlich Fr. 160.-- auf Fr. 6'660.-- erhöht, andererseits ist die Miete um Fr. 150.-- gestiegen. Daraus geht hervor, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten gegenüber der Situation im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht verändert haben. Die Tagessätzhöhe von Fr. 150.-- erweist sich als angemessen.

    3. Einfache Verkehrsregelverletzung

      Das Verschulden betreffend die einfachen Verkehrsregelverletzungen wiegt auch in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Am schwersten fällt dabei das Überfahren der Sicherheitslinie ins Gewicht, welches eine erhebliche Gefahr für die hinter dem Beschuldigten folgenden Fahrzeuglenker auf der Spur Richtung G. hervorrufen konnte. Zu einer konkreten Gefährdung ist es nicht gekommen. Zugunsten des Beschuldigten fällt ausserdem ins Gewicht, dass keine hohen Geschwindigkeiten gefahren wurden, vielmehr stockender Kolonnenverkehr auf

      der Fahrbahn Richtung H.

      herrschte, was die Gefahr beim Befahren des

      Pannenstreifens und beim Unterlassen der Richtungsanzeige reduzierte. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Sichtverhältnisse gut waren.

      In subjektiver Hinsicht ist betreffend die Übertretungen von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Auch an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht in Eile war und sein egoistisches Verhalten nicht nachvollziehbar ist.

      Auch betreffend die Übertretungen ist insgesamt von einem nicht unerheblichen Verschulden auszugehen.

      Strafminderungsgründe liegen keine vor, wogegen sich die Deliktsmehrheit straferhöhend auswirkt.

      Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 1'500.-- trägt allen Strafzumessungsfaktoren in gebührender Weise Rechnung. Der Freispruch betreffend den Vorwurf des Rechtsüberholens im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG (betreffend die Sachverhaltsabschnitte 1 und 3) führt zu keiner Reduktion der angemessenen vorinstanzlich festgelegten Strafe, denn die Tatmotivation des Beschuldigten - sein sogenannt cleveres Fahrmanöver (vgl. Urk. 37 S. 5) - umfasste den gesamten Vorgang des Umfahrens des Staus.

    4. Fazit

    Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.-- sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- zu bestrafen. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage festzulegen.

  3. Strafvollzug

    Mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf ihre zutreffenden Erwägungen ist dem Beschuldigten betreffend die Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Urk. 22 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

  4. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch praktisch vollumfänglich. Freigesprochen wird er einzig betreffend den Vorwurf des Rechts- überholens. Im Umfang des Freispruches sind die Kosten auf die Gerichtkasse zu nehmen. Im Übrigen sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Demzufolge ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 5) zu bestätigen und dem Beschuldigten sind die Kosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens zu 7/8 aufzuerlegen und zu 1/8 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO).

  2. Da dem Beschuldigten allein mit Bezug auf den Anklagepunkt des Rechts- überholens, von welchem er heute freigesprochen wird, kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, ist ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung zuzusprechen.

  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV (Sachverhaltsabschnitt 3; Befahren einer Sperrfläche) sowie

    • der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit

      • Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. c SSV (Sachverhaltsabschnitt 1; Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie);

      • Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV (Sachverhaltsabschnitt 2; Befahren des Pannenstreifens);

      • Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Sachverhalts-

        abschnitte 1 - 3).

  2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des Rechtsüberholens im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG betreffend die Sachverhaltsabschnitte 1 und 3.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.--.

  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

  6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

  8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 7/8 auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen.

  9. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  10. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • den Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in vollständiger Ausfertigung an

    • den Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, [Adresse] (PIN-Nr. )

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

  12. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 13. Oktober 2011

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Huser

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