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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB110305
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB110305 vom 16.08.2012 (ZH)
Datum:16.08.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:gewerbsmässiger Betrug etc.
Schlagwörter : Schuldig; Schuldigte; Digten; Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Schädigt; Geschädigte; Schädigten; Geschädigten; Verteidigung; Stahl; Recht; Vorinstanz; Gelder; Zahlung; Berufung; Anklagebehörde; Kapital; Berufungs; Darlehen; Schung; Aktie; Kapitals; Geschäft; Anklageziffer; Vernahme; Betrug
Rechtsnorm: Art. 144 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 147 StPO ; Art. 152 StGB ; Art. 158 StGB ; Art. 339 StPO ; Art. 381 StPO ; Art. 389 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 448 StPO ; Art. 454 StPO ; Art. 669 OR ; Art. 67 StGB ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:121 IV 104; 122 IV 279; 125 I 127; 127 III 529; 131 III 377; 132 III 626; 133 III 406; 135 IV 76; 137 III 145; 82 IV 89;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110305-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann

Urteil vom 16. August 2012

in Sachen

  1. ,

    Beschuldigter und Berufungskläger

    amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

    Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

    vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel,

    Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

    betreffend

    gewerbsmässiger Betrug etc.
    Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. März 2011 (DG100007)

    Anklage:

    Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010 (Urk. 9) ist diesem Urteil beigeheftet.

    Urteil und Beschlüsse der Vorinstanz:

    (Urk. 137)

    Das Gericht beschliesst:

    1. Auf die Anklage betreffend unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB (Anklageziffer B.II.25) wird nicht eingetreten.

    2. (Mitteilung.)

    3. (Rechtsmittel.)

    Das Gericht erkennt:

    1. Der Angeklagte A. ist schuldig:

      • des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB

      • der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB

      • der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

    2. Nicht schuldig ist und freigesprochen wird der Angeklagte vom Vorwurf:

      • des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gemäss Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166,

        168 - 184, 185A - 280, 282 - 313, 367 - 385 (ausgenommen Ziff. 374A und 380A),

        387 und 389 - 391

      • der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Bezug auf die Partizipationsschein-Zertifikate gemäss Anklageziffer 350 d., n. - r. und t.

    3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. Oktober 2003, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist.

    4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre angesetzt.

      Im Umfang von 18 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

    5. Von der Anordnung eines Berufsverbotes im Sinne von Art. 67 StGB wird abgesehen.

    6. Der Angeklagte wird verpflichtet, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil CHF 13'700'000.- zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses an die Staatskasse abzuliefern. Diese Ersatzforderung wird abgeschrieben, soweit sie nicht durch

      die Dividende des Angeklagten im Konkurs über die B. Die Dividende wird mit Beschlag belegt.

      AG gedeckt wird.

    7. Eine einbringliche Ersatzforderung (Dispositivziffer 6) wird zu Gunsten der Geschädigten C. und D. (20 und 35) verwendet, soweit der Angeklagte ihnen den Schadenersatz gemäss Dispositivziffer 9 dannzumal nicht bereits geleistet hat und sofern die Geschä- digten ihre Schadenersatzforderungen zum gegebenen Zeitpunkt im entsprechenden Umfang schriftlich an den Staat abtreten.

    8. Auf die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht eingetreten:

      - G1. (1)

      - G2. (7)

      - G3. (8)

      - G4. (9)

      - G5. (10)

      - G6. (11)

      - G7. (12)

      - G8. (13)

      - G9. (14)

      - G10. (17)

      - G11. (18)

      - G12. (19)

      - G13. (22)

      - G14. (23)

      - G15. (25)

      - G16. (30)

      - G17. (33)

      - G18. (36)

      - G19. (38).

    9. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten folgende Schadenersatzzahlungen zu leisten:

      • G20. und G21. (2 und 3) (gemeinsam): € 50'000.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. Juli 2008

      • G22. und G23. (4 und 5) (gemeinsam): € 40'107.10 zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. Oktober 2006

      • C. (20): € 100'000.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. April 2006

      • G24. (21): € 3'000'000.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. September 2006

      • G25. (24): € 50'000.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. März 2006

        - G26. (26): € 50'000.-

      • G27. (27): € 2'245'772.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. Dezember 2006

      • G28. (29): € 100'000.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 4. April 2006

      • G29. (31): € 32'079.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Januar 2004

      • G30. (32): € 58'600.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2008

        - G31. (34): € 200'000.-

      • D. (35): € 1'000'000.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. April 2006.

        Soweit Mehrbeträge geltend gemacht werden, werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

    10. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren Prozessentschädigungen wie folgt zu bezahlen:

      • G22. und G23. (4 und 5) (gemeinsam): CHF 3'228.- (inkl. MwSt)

        - G29. (31): CHF 3'228.- (inkl. MwSt)

        - G31. (34): CHF 3'228.- (inkl. MwSt)

      • G24. und G27. (27 und 21) (gemeinsam): CHF 17'538.80 (inkl. MwSt)

      • C. und D. (20 und 35) (gemeinsam): CHF 29'482.40 (inkl. MwSt).

    11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

      CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 108'710.00 amtliche Verteidigung

      CHF 97'557.80 Untersuchungskosten

      CHF 236'267.80 Kosten total.

    12. Die Kosten der Strafuntersuchung und des Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten im Umfang von 3/4 auferlegt und im Umfang von 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

    13. (Mitteilung.)

    14. (Rechtsmittel.)

    Sodann beschliesst das Gericht:

    1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. November 2006 angeordnete Beschlagnahme über den E. [Fundstück] wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides aufgehoben.

      Die Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird angewiesen, die bei ihr lagernden zwei Schrankfachschlüssel sowie den Schlüssel für die Holzkiste nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem zuständigen Kantonsgericht St. Gallen herauszugeben.

    2. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird ersucht, die Geschäftsbeziehung zur bank betreffend die Schrankfachmiete (Schrankfach Nr. , Geschäfts Nr. , Spezielle Unterschriftenregelung vom 23. Januar 2007) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides aufzuheben.

    3. Der beim Angeklagten sichergestellte Ordner 51 (Geschäfte der B. AG) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Konkursamt des Kantons F. herausgegeben.

    4. Die beim Angeklagten sichergestellten Ordner 38 - 50 (Geschäfte der H. AG und

      1. AG) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem

        Angeklagten herausgegeben.

    5. (Mitteilung.)

    6. (Rechtsmittel.)

    Berufungsanträge:

    1. der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 231 S. 1 f.):

      1. Ziff. 1, 3, 4, 6, 7 sowie 9 bis 12 des Urteils vom 15. März 2011 des Bezirksgerichts Meilen seien aufzuheben;

      1. der Angeklagte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen;

      2. eventualiter sei der Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe - sofern die Strafe unter 2 Jahren beträgt - ganz, und - sofern die Strafe 2 Jahre übersteigen sollte - für die 6 Monate übersteigende Dauer aufzuschieben;

      3. auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie allesamt abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen;

      4. die Kosten- des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

    2. der Staatsanwaltschaft (Urk. 232 S. 1 f.):

      1. Die Staatsanwaltschaft hält an den Anträgen gemäss der Anschlussberufungserklärung vom 14.06.2011 fest. Weiterhin verlangt sie im Rahmen ihrer Anschlussberufung folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils:

      • Ziff. 1: keine Abänderung.

      • Ziff. 2: ersatzlose Aufhebung (mit der Folge, dass die hier freigesprochenen Anklagepunkte vom generellen Schuldspruch gemäss Ziff. 1 erfasst sind).

      • Ziff. 3: Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 19.10.2003, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist.

      • Ziff. 4: ersatzlose Aufhebung.

      • Ziff. 5: Aufhebung, statt dessen Anordnung eines auf fünf Jahre befristeten Berufsverbots, in der Finanzbranche selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft oder als Beauftragter oder Vertreter eines anderen tätig zu sein.

      • Ziff. 6: keine Abänderung.

      • Ziff. 7: keine Abänderung.

      • Ziff. 8: die Rechtskraft von Ziff. 8 wird anerkannt.

      • Ziff. 9: keine Abänderung.

      • Ziff. 10: keine Abänderung.

      • Ziff. 11: keine Abänderung.

      • Ziff. 12: vollumfängliche Auferlegung der Kosten.

        1. Die Berufung der beschuldigten Person A. sei abzuweisen.

        2. Die Kosten des Berufungsund Anschlussberufungsverfahrens seien der beschuldigten Person A. aufzuerlegen.

    3. von Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

    für die Geschädigten C.

    und

    1. (Prot. II S. 33):

      Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides.

      Erwägungen:

      1. Prozessuales
        1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 15. März 2011 ergangen ist (Urk. 137), gelten für das Berufungsverfahren die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

        2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

        15. März 2011 wurde der Beschuldigte A. in diversen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. In zahlreichen Anklagepunkten wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen. Mit VorabBeschluss wurde auf den Anklagevorwurf der unwahren Angaben über kaufmän- nische Gewerbe nicht eingetreten. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe aus dem Jahre 2003, wobei ihm für die Hälfte der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Der Beschuldigte wurde zur Zahlung einer Ersatzleistung betreffend unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil verpflichtet; schliesslich wurden die Schadenersatzansprüche der zahlreichen Geschädigten geregelt (Urk. 137 S. 160 ff.). Gegen diesen Entscheid liessen der Beschuldigte durch seinen amtlichen

        Verteidiger sowie die Privatkläger G11.

        und G12.

        durch ihren

        Rechtsvertreter mit Eingaben vom 18. März 2011 respektive 25. März 2011 innert

        gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 127 und Urk. 130; Art. 399 Abs. 1

        StPO). Auf die Berufung der Privatkläger G11.

        und

        G12.

        wurde in der Folge bereits mit Beschluss der Kammer vom

        27. Juni 2011 rechtskräftig nicht eingetreten (Urk. 154; vgl. auch Urk. 145).

        Die Berufungserklärung der Verteidigung ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 138; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 14. Juni 2011 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 148; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung stellt im Berufungsverfahren diverse Beweisergänzungsanträge (Urk. 138 und Urk. 204), zu welchen die Anklagebehörde schriftlich Stellung nahm (Urk. 148). Darauf ist nachstehend einzugehen. Die Anklagebehörde verzichtete ausdrücklich auf Beweisergänzungen (Urk. 148 S. 2; Art. 389 Abs. 3 StPO; Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Aus den Anfechtungen des Appellanten sowie denjenigen der Anschlussappellantin des vorinstanzlichen Urteils ergibt sich keine Beschränkung der Berufung (Urk. 138 und Urk. 148 S. 1; Art. 399 Abs. 4 StPO). Nicht angefochten wurden hingegen der vorinstanzliche (Vorab-)Nichteintretensbeschluss (Urk. 137 S. 160 f.) sowie der im Nachgang zum vorinstanzlichen Urteil ergangene Beschluss betreffend die Verwendung im Untersuchungsverfahren beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 137

        S. 165 f.). Betreffend die Anordnungen in den Ziffern 1. und 2. dieses Beschlusses wurde bereits mit Beschluss der Kammer vom 7. November 2011 deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit festgestellt (Urk. 184). Vom Eintritt der Rechtskraft der Anordnungen in den Ziffern 3. und 4. des vorinstanzlichen Beschlusses, welche vom Beschluss der Kammer vom 7. November 2011 nicht beschlagen wurden, sowie des vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlusses ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Des Weiteren ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass auch die Ziffer 8. des vorinstanzlichen Erkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist. Das in Dispositiv-Ziffer 8 enthaltene Nichteintreten auf

        die Schadenersatzbegehren diverser Geschädigter (Urk. 137 S. 151 f.) wurde zunächst durch die anschlussappellierende Staatsanwaltschaft angefochten (Urk. 148 S. 2). Diese ist jedoch zur Appellation gegen einen erstinstanzlichen Entscheid im Zivilpunkt nicht legitimiert (Art. 381 StPO; Schmid, Handbuch StPO N 1455; Donatsch/Hans-Jakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 381 N 5). Die Anklagebehörde hat ihren Antrag auf Gutheissung der fraglichen Schadenersatzansprüche dahingehend begründet, dass auch in diesen Punkten eine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchten Betrugs zu ergehen habe (Urk. 148

        S. 7 f.). Da jedoch keine Berufungen oder Anschlussberufungen von Geschädigten/Privatklägern vorliegen, ist Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils, mangels Berufung, selbst für den Fall, dass diesbezüglich im Berufungsverfahren auf einen Schuldspruch erkannt würde, in Rechtskraft erwachsen. Dies wurde anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung sowohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung ausdrücklich anerkannt (Prot. II S. 26).

        Mit separatem Beschluss vom 15. März 2011 entschied die Vorinstanz zudem über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 126). Gegen diesen Beschluss erhob der Verteidiger Beschwerde, worauf die III. Strafkammer des Obergerichts sein Honorar mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde für den Zeitraum vom

        18. Juni 2007 bis 15. November 2010 auf CHF 137'170.20 festsetzte (Urk. 207).

        Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger des Beschuldigten vorab diverse Vorfragen (Urk. 228). Da es sich bei den gestellten Anträgen jedoch weniger um Vorfragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO als um Beweisergän- zungsanträge respektive Ausführungen zur Beweiswürdigung handelte, wurde zu deren Behandlung auf die Beweiswürdigung verwiesen (Prot. II S. 20 f.).

        3. Die Vorinstanz hat zurecht das per 1. Januar 2007 in Kraft getretene materielle Strafrecht als anwendbar erklärt (Urk. 137 S. 11), was keine der Parteien im Berufungsverfahren beanstandet. Da heute wiederum eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten, jedoch von nicht mehr als drei Jahren ausgefällt werden wird, und da für die heute auszufällende Strafe der teilbedingte Vollzug gewährt werden wird,

        kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 137

        S. 11) verwiesen werden.

      2. Schuldpunkt
  1. Anklage-Litera A, Allgemeines

    Gemäss Darstellung unter Litera A. der Anklageschrift vom 15. Januar 2010

    (Urk. 009001ff.) sei der Beschuldigte A.

    Geschäftsführer der Firmen

    H. AG mit Sitz in (anfänglich) J. und (später) K. (im Folgenden H'. ), der I. AG mit Sitz in (anfänglich) J. und (später) K. (im Folgenden I'. ) sowie der B. AG mit Sitz in K. (im Folgenden B'. ) gewesen, wobei er bei der Fällung und Umsetzung seiner Entscheidungen weitgehend selbständig gewesen sei, über die Bankkonten der genannten Firmen verfügt und sämtliche Bankaufträge für Lastschriften aller Art persönlich erteilt habe. Diese Darstellung wird vom Beschuldigten anerkannt (Prot. I S. 49; Urk. 230 S. 10). Gemäss Anklagevorwurf in den Literae B, C und D der Anklageschrift soll der Beschuldigte die ihm angelasteten Straftaten im Zusammenhang mit dieser Geschäftsführertätigkeit begangen haben.

    Die Vorinstanz ist bei ihrer Beurteilung der Anklagevorwürfe der Systematik der Anklageschrift gefolgt (Urk. 137 S. 19 ff.), d.h. sie prüfte gewerbsmässiges betrü- gerisches Handeln im Zusammenhang mit kapitalgesicherten Anlagen der I'. (Anklage-Lit. B., Urk. 009006ff.), gewerbsmässigen Betrug und eventualiter mehrfache Veruntreuung im Zusammenhang mit einem Stahlhandel der H'. (Anklage-Lit. C., Urk. 009042ff.) sowie gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung und ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit einem Kunsthandel der B'. (Anklage-Lit. D., Urk. 009052ff.). Diese Systematik ist auch im Berufungsverfahren zu übernehmen.

    Vorab hat sich die Vorinstanz mit der Frage der rechtlichen und wirtschaftlichen Struktur der involvierten Gesellschaften auseinander gesetzt (Urk. 137 S. 16-19). Inwiefern eine allfällige Konzernstruktur dieser Gesellschaften, wie die Verteidigung sie im Hauptverfahren behauptet hat und die Anklagebehörde sie verneint, überhaupt rechtsrelevant ist respektive wie es sich gegebenenfalls damit verhält, ist im Berufungsentscheid nachstehend zu den einzelnen Anklage-Literae zu erwägen. Lediglich vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass im Berufungs verfahren unklar blieb, ob die Verteidigung überhaupt an ihrem Konstrukt einer Konzernstruktur der Firmen des Beschuldigten festgehalten hat: Einerseits wurde wörtlich behauptet, eine Konzernstruktur sei nie behauptet worden (Urk. 231

    S. 4), um unmittelbar darauf darzutun, Konzernstrukturen könnten nicht von der Hand gewiesen werden (Urk. 231 S. 5; vgl. Urk. 230 S. 11). Zu Anklage-Litera A führte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung weiter allgemein aus, der Beschuldigte habe sämtliche inkriminierten Zahlungen ordnungsgemäss verbucht und diese seien auch wirtschaftlich sinnvoll gewesen; für die seitens der Firmen des Beschuldigten gewährten Darlehen habe jeweils auch ein ausreichendes Haftungssubstrat bestanden, wie auch die der H'. gehörenden 83 Rohdiamanten belegen würden (Urk. 231 S. 4 ff.). Diese allgemeinen Darstellungen gehen allesamt am eigentlichen Tatvorwurf vorbei: Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, Gelder mittels Täuschungen beschafft und abredewidrig verwendet zu haben. Buchhaltungsverstösse werden ihm nicht angelastet. Auf die Darstellung, es habe sich bei den Zahlungen um Darlehen gehandelt (verbunden mit der impliziten Behauptung, der Beschuldigte habe frei von Abreden über die Gelder verfügen können), ist nachstehend im Einzelnen zurück zu kommen.

    An dieser Stelle schliesslich zum Allgemeinen das Folgende: Die Verteidigung hat sich in ihrer Berufungsbegründung anlässlich der Berufungsverhandlung konsequent und ausführlich mit den Erwägungen der Vorinstanz kritisch auseinander gesetzt (Urk. 231). Auf die Argumentation der Verteidigung muss daher im Folgenden nur insoweit eingegangen werden, als die Kammer die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auch übernimmt (vgl. BGE 1P.378/2002, E.5.1.).

  2. Anklage-Litera B, Kapitalgesicherte Anlagen der I. AG

    1. Gemäss Anklagesachverhalt zum Tatkomplex I'. habe der Beschuldigte an zahlreiche Anleger I'. -Aktien verkauft, mit der Zusicherung, die Vermögensanlage sei kapitalgeschützt. Diese Zusicherung habe bis zum Dezember 2002 auch den Tatsachen entsprochen, da der grösste Teil des Kapitals der I'. bei der L. -Bank geschützt angelegt gewesen sei. In der Absicht, eine höhere Performance als mit der gesicherten Anlage bei der L. Bank zu erzielen, habe der Beschuldigte im Dezember 2002 die Anlage der I'. bei

      der L.

      Bank vorzeitig aufgelöst und die aus der Auflösung resultierenden

      USD 4 Millionen in ein nicht kapitalgeschütztes Erdölgeschäft investiert. Auch nach dem Dezember 2002 habe der Beschuldigte an interessierte Anleger über seine Vertriebsstrukturen Aktien der I'. verkauft mit der - nun - tatsachenwidrigen Zusicherung, die Anlage sei kapitalgeschützt. Eingeklagt sind 283 Zahlungen von Anlegern in der Höhe von EUR 4'022'345.-- und CHF 52'750.--, die zwischen dem 18. Dezember 2002 und dem 16. Juli 2004 geleistet wurden (Urk. 009016 bis 009042), und welche der Beschuldigte durch sein Vertriebssystem mittels täuschender Angaben erwirkt habe. Die Anklageschrift führt an, ein - nicht bezifferter - grosser Teil der I'. -Aktien sei später vom Beschuldigten zurückgekauft worden. Es sei jedoch auch für jene Anleger, die Geld zurückerhalten hätten, ein Schaden im vollen Umfang ihrer Einlage entstanden, da die Ausstände ihrerseits im Stil eines Schneeballsystems mit zweckentfremdeten Investorengeldern Dritter bezahlt worden seien (Urk. 009006ff.).

    2. Der Beschuldigte und seine Verteidigung anerkennen im Berufungsverfahren wie schon in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Hauptverfahren, dass das

Kapital der I'.

bis zum Dezember 2002 kapitalgeschützt bei der L.

Bank , angelegt war und der Beschuldigte zwecks Erreichung einer höheren Performance diese Anlage im Dezember 2002 aufgelöst und den Erlös in ein Erdölgeschäft investiert hat (Urk. 040456, 040462; Urk. 83 S. 7; Prot. I S. 49 f.; Urk. 230 S. 16). Anerkannt wird ferner, dass der Beschuldigte auch nach dem Dezember 2002 über sein Vertriebssystem an zahlreiche Anleger Aktien der I'. verkauft hat und zwar im Umfang der in der Anklageschrift angeführten Zahlungseingänge (Urk. 040470; Urk. 231 S. 9 f.). Bestritten wird jedoch, die Anlage in Erdöl sei nicht kapitalgeschützt gewesen (Urk. 040462; Urk. 83 S. 12 ff.; Prot. I S. 50; Urk. 230 S. 16 ff.). Entsprechend wird bestritten, der Beschuldigte habe gegenüber interessierten Anlegern nach der Investition der I'. in das

Erdölgeschäft im Dezember 2002 - arglistig - täuschende Angaben gemacht (Urk. 0400463ff.; Urk. 83 S. 12 ff.; Prot. I. S. 50 ff.; Urk. 231 S. 13 f. und S. 16).

Bestritten wird somit auch, die Anleger hätten sich bei ihren jeweiligen Zahlungen in einem Irrtum befunden (Urk. 040470; Urk. 83 S. 41 ff.). Bestritten wird ferner, es sei den Anlegern ein Schaden in der eingeklagten Höhe entstanden (Urk. 040469; Urk. 83 S. 52 ff.; Prot. I S. 68). Bestritten wird sodann in subjektiver Hinsicht, der Beschuldigte habe die Anleger täuschen (Urk. 83 S. 54 ff.) respektive sich zulasten der Anleger bereichern wollen (Urk. 83 S. 56 ff.).

      1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im angefochtenen Urteil vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Anklage-Litera B betreffend die Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184,

        185A - 280, 282 - 313 freigesprochen (Urk. 137 S. 161).

      2. Zur Begründung wurde erwogen, zu den Geschädigten gemäss diesen Anklageziffern sei lediglich aktenkundig, dass ein Zeichnungsschein, der täuschende/falsche Angaben enthalten habe, unterschrieben worden sei. Weitere Beweismittel, welche Rückschlüsse auf den Investitionsentscheid jedes einzelnen Geschädigten zuliessen, gäbe es nicht. Ein eigentliches Handlungsmuster mit zusätzlichen täuschenden Elementen der grundsätzlich betrügerischen Inszenierung des Beschuldigten lasse sich nicht herleiten. Insbesondere sei nicht auszuschliessen, dass einzelne Geschädigte gar nicht (primär) aufgrund der Täuschung über den Kapitalschutz einbezahlt hätten, sondern weil sie von einer bestimmten

        • und keineswegs übertrieben hohen - Rendite ausgegangen seien. Ein Motivationszusammenhang zwischen einem täuschenden Verhalten des Beschuldigten und dem jeweiligen Investitionsentscheid der Geschädigten sei nicht erstellt. Es lasse sich nicht herleiten, dass die genannten Geschädigten (täuschenden) Machenschaften des Beschuldigten ausgesetzt gewesen seien. Es lasse sich ferner nicht herleiten, dass für diese Geschädigten die falschen Angaben in den Zeichnungsscheinen betreffend Kapitalschutz nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen seien, dass sie von der Überprüfung abgehalten worden wären oder dass für den Beschuldigten voraussehbar gewesen sei, dass die Geschädigten eine Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses

          unterlassen würden. Daher könne bei diesen Geschädigten nicht von einer arglistigen Täuschung durch den Beschuldigten ausgegangen werden (Urk. 137 S. 52 f.).

      3. Die Anklagebehörde beanstandet in ihrer Anschlussberufung die zitierte, überzeugende vorinstanzliche Einschätzung, wonach sich die fraglichen 274 Geschädigten gemäss Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117,

        119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Vermögensdisposition nicht nachweislich in einem durch eine Täuschungshandlung des Beschuldigten verursachten Irrtum befanden, ausdrücklich nicht (Urk. 148). Sie argumentiert vielmehr, der Beschuldigte habe systematisch über verschiedene Medien falsche Tatsachen verbreitet, um eine unbestimmte Menge von Anlegern zur Einzahlung von Geld zu verleiten; er habe Köder ausgelegt und nur zu warten brauchen, bis die Beute ins Netz gegangen sei. Der Beschuldigte habe eine Inszenierung gemacht, mit dem Zweck, bei Bedarf jeden beliebigen Interessenten mit jedem beliebigen ihrer Elemente zu konfrontieren. Der Beschuldigte habe alles aus seiner Sicht Erforderliche unternommen, um die Kausalkette des Betrugs in Gang zu setzen. Es liege auch ein Betrugsversuch vor, wenn zwar eine Vermögensdisposition stattfinde, diese aber nicht unmittelbar durch den vom Täter ausgelegten Lügenköder ausgelöst worden sei. Wenn der Täter seine Tathandlung durch arglistige Auslegung des Lügenköders verwirklicht habe, spiele es für die Strafbarkeit des Versuchs keine Rolle, dass die Vollendung daran scheitere, dass sich der Disponierende gar nicht für die falsch behauptete Tatsache interessiere oder er diese nicht überprüft habe (Urk. 148 S. 2 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Vertreter der Anklagebehörde diese rechtliche Konstruktion zwar ausführlichst vertreten, ohne jedoch Bezug auf die konkreten Begebenheiten des vorliegenden Falls zu nehmen (Urk. 232).

      4. Die Anklagebehörde vermag mit einer derart pauschalen Formulierung keinen Betrugsvorwurf rechtsgenügend und überzeugend darzustellen (zum Anklageprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2010 E. 1.3.1.: Die Anklage bestimmt den Prozessgegenstand. Sie hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe

        genügend konkretisiert sind. Dieses Anklageprinzip gewährleistet zugleich die Verteidigungsrechte und das Gehörsrecht des Beschuldigten. Aus der Argumentation der Anklagebehörde ist nicht schlüssig nachzuvollziehen, was sie letztendlich einklagen will: Allenfalls die versuchte Täuschung einer nicht näher spezifizierten Anzahl Dritter (unbestimmte Menge von Anlegern, Auslegen von Köder Urk. 148 S. 2 f.), oder doch die versuchte Täuschung jener 274 Anleger, die zwar an den Beschuldigten geleistet haben, jedoch gar nicht - nachweislich - getäuscht worden sind. In ihrer Anschlussberufung verweist die Anklagebehörde dazu betreffend Anklage-Litera B. auf Ziff. 32 der Anklageschrift (Urk. 148 S. 3): eine unbestimmte Zahl ihm nicht persönlich bekannter Investoren ... zu verleiten. Die Erfüllung des Betrugstatbestandes setzt eine arglistige Täuschung des Geschädigten voraus (BGE 135 IV 76 E.5.2.). Bei der Beurteilung der Arglist ist gemäss höchstrichterlicher Praxis das Verhalten des Getäuschten hinsichtlich seiner Eigenverantwortlichkeit zu berücksichtigen. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an (Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2011 E. 1.3.). Folglich muss beim Betrugsvorwurf klar sein, welche/n Adressaten der Täter getäuscht respektive dies versucht haben soll. Bei einem Betrugsvorwurf betreffend eine unbekannte Zahl in jeglicher Hinsicht unbekannter potentieller Geschädigter, wie ihn die Anklagebehörde vorliegend in ihrer Anschlussberufung formuliert, kann das objektive Tatbestandselement der Arglist nicht gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Vorgabe geprüft werden.

        Bereits die Vorinstanz hat das Vorliegen eines sogenannten Serienbetrugs im Sinne des in Entscheid 6P.133/2005 E. 4.3. behandelten Falls verneint (Urk. 137

        S. 24 und S. 53), was von der Anklagebehörde - zurecht - nicht beanstandet wird (Urk. 148). Wenn die Anklagebehörde in ihrer Anschlussberufung dagegen Arglist pauschal damit bejaht, die massenweise Verbreitung von falschen Behauptungen sei - per se - eine arglistige Machenschaft und dazu auf einen im Basler Kommentar angeführten Präzedenzfall verweist (Urk.148 S. 4 mit Verweis auf BSK II Arzt Art. 146 N 64 und Entscheid 1A.3/2006 E. 5), überzeugt dies nicht: Im

        genannten Fall ging es um 47 Serien von jeweils zwischen 29'713 und 2'077'511 sogenannten Gewinnbenachrichtigungen, die die Täter an eine Vielzahl von Haushalten in Deutschland versandten, in welchen den angeschriebenen Personen ein Lotteriegewinn vorgegaukelt und diese zum Anruf auf eine Mehrwerttelefonnummer aufgefordert wurden, was 2'963'099 Personen zum Anruf verleitete und einen (geschädigten) Anrufer Telefongebühren von durchschnittlich EUR 10.35 kostete. Dieser Sachverhalt ist in keiner Weise mit dem vorliegend zu beurteilenden zu vergleichen, weder betreffend das Vorgehen des mutmasslich Täuschenden, den Adressatenkreis der mutmasslich zu Täuschenden noch Art und Umfang der Vermögensdispositionen. Durch ein Heranziehen dieses Sachverhalts lässt sich aus dem aktuellen, dem Beschuldigten angelasteten Verhalten kein Massenbetrug im Sinne der zitierten Lehre konstruieren.

        Wird die Arglist in einem konkreten Fall verneint, führt dies regelmässig zu einem Freispruch des Täters vom Betrugsvorwurf. Entgegen der Darstellung der Anklagebehörde müsste dies auch im vorliegenden Fall und dann gelten, wenn sie davon ausgeht, dass der Getäuschte die Lüge nicht überprüft hat (Urk. 148 S. 3 unten). Das Versäumnis der ihm zumutbaren Überprüfung falscher Angaben durch den getäuschten Geschädigten führt zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (Entscheid 6B_108/2011 E. 1.3). Gestützt auf das vorhandene Beweisfundament ist jedoch gar nicht davon auszugehen, dass überhaupt eine Täu- schung der in den obzitierten Ziffern der Anklageschrift namentlich angeführten Geschädigten stattgefunden hat. Die jeweilige Vermögensdisposition der fraglichen Geschädigten stand - zugunsten des Beschuldigten vermutetermassen - in keinem kausalen Zusammenhang zu allfälligen Täuschungshandlungen des Beschuldigten, weder solchen gegenüber ihnen noch gegenüber Dritten. Wohl haben zwei Geschädigte prozessual verwertbar ausgesagt, sie seien durch das Versprechen einer kapitalgeschützten Anlage zur Investition motiviert worden (G22. + G23. und G29. , vgl. nachstehend). Hingegen hat der Geschädigte G12. (jedenfalls zugunsten des Beschuldigten verwertbar, vgl. nachstehend) ausgesagt, dass für seinen Anlageentscheid die Renditeaussicht und nicht ein Kapitalschutzversprechen im Vordergrund gestanden habe (Urk. 040143f.). Der Geschädigte G3. sagte am Telefon aus, er hätte eher nicht

        in die I'. investiert, wenn kein Kapitalschutz versprochen worden wäre (Urk. 040376); er schliesst es somit keineswegs kategorisch aus. Es haben somit Zeugen den Beschuldigten in dieser entscheidenden Frage verwertbar sowohl belastet wie auch entlastet. Auch dies schliesst die Annahme eines stereotypen Massendelikts aus. Zu keinem anderen Schluss führt sodann das Heranziehen des Urteils des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008: Dort wurde das konkret zu beurteilende objektive Tatvorgehen als Seriendelikt qualifiziert und weiter erwogen, diesfalls seien allfällige Unterschiede hinsichtlich Opfergesichtspunkten ohne Bedeutung, wenn Arglist zu bejahen sei (E.3.3.). Genau diese ist jedoch vorliegend nicht pauschal zu bejahen, da wie erwähnt die jeweilige Täu- schung respektive die Kausalität einer solchen für die Vermögenshingabe betreffend jene Geschädigte, die nicht strafprozessual korrekt befragt wurden, nicht rechtsgenügend erstellt ist.

        Es kann schliesslich entgegen der Anklagebehörde nicht Sinn und Zweck des Betrugstatbestandes sein, dass es zu einem Freispruch kommt, wenn ein tatsächlich getäuschter Disponierender die Überprüfung des Täuschungsmittels versäumt, jedoch ein Schuldspruch wegen (versuchten) Betrugs resultieren soll, wenn der Disponierende gar nicht getäuscht worden ist und seine Vermögenshingabe unabhängig von einer täuschenden Machenschaft (und somit einem strafrechtlich relevanten Einwirken) des Beschuldigten erfolgte.

        Die anschlussappellierende Anklagebehörde machte an der Berufungsverhandlung mit geradezu wissenschaftlichem Eifer und Aufwand ein eigentlich rechtspolitisches Postulat zur Erweiterung des aktuell gültigen respektive zur Kreierung eines eigentlich neuen Betrugstatbestandes; dabei wird ehrlicherweise konzediert, dass Solches der Entlastung der Strafbehörden dienen soll. Dies kann jedoch nicht Aufgabe der in concreto zuständigen Berufungsinstanz sein. Die Prüfung der Arglist als objektives Tatbestandselement des Betrugsvorwurfs setzt eine erfolgte Täuschung des Geschädigten (als weiteres objektives Tatbestandselement) voraus. Ist keine Täuschung erfolgt respektive erstellt, kann keine Arglist vorliegen und es erfolgt ein Freispruch und keine Prüfung eines Versuchs. Das seitens der Anklagebehörde zur Rechtssetzungsentwicklung seit dem 19. Jahrhundert, der

        entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung im 20. Jahrhundert und internationaler Rechtsvergleichung Dozierte ist vorliegend höchstens von rechtshistorischer Bedeutung (Urk. 232). Die Kammer hält sich indessen vielmehr an die aktuelle höchstrichterliche Praxis. Die Anklagebehörde ist zu ihren Bestrebungen immerhin darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seiner Praxis der letzten Jahre die Opfermitverantwortung des Getäuschten tendenziell eher stärker als schwächer gewichtet, was die Anklagebehörde gemäss ihren Ausführungen jedoch ebenfalls zu erkennen scheint. Umso weniger ist angezeigt, diese bei der Prüfung der Erfüllung des Betrugstatbestandes im Sinne der Ausführungen der Staatsanwaltschaft eigentlich zu vernachlässigen.

      5. Die Vorinstanz hat erwogen, sämtliche Zeugeneinvernahmen von Geschä- digten, die per Telefon in Deutschland oder Österreich durchgeführt wurden, seien gemäss § 15 (a)StPO/ZH nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Die zürcherische Strafprozessordnung kenne diese Art der Einvernahme nicht und weder Deutschland noch Österreich hätten das Zweite Zusatzprotokoll zum europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen unterzeichnet, gemäss welchem eine Befragung per Telefon unter bestimmten Voraussetzungen möglich wäre (Art. 10). Diese Art der Einvernahme sei somit gesetzlich nicht vorgesehen, worauf die Verteidigung zu Recht hinweise (Urk. 83 S. 41 ff.). Die telefonischen Einvernahmen würden daher gegen § 14 StPO/ZH verstossen und seien entsprechend § 15 StPO/ZH nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar.

        Unverwertbar zu Lasten des Beschuldigten seien daher die Befragungen

        von G12.

        und G11.

        vom 31. August 2009 (pag. 040141 ff. und

        pag. 040147 ff.), die Befragung von G32.

        vom 2. September 2009 (pag.

        040162 ff.), die Befragung von G18. vom 2. September 2009 (pag. 040168 ff.), die Befragung von G25. vom 14. September 2009 (pag. 040340), die Befragung von G3. vom 25. September 2009 (pag. 040375) sowie die Befragung von G33. vom 26. Oktober 2009 (pag. 040592 ff.). Aus der Befragung von G33. gehe anhand der Ergänzungsfragen des Beschuldigten immerhin hervor, dass die Anwesenheit G33. am Vortrag des Beschuldigten

        vom 13. September 2003 im -Hotel in M. anerkannt werde (vgl. pag. 040598 f.) (Urk. 137 S. 12 f.),

      6. Die Anklagebehörde macht in ihrer Anschlussberufung immerhin eventualiter geltend, entgegen der Vorinstanz seien die fraglichen telefonischen Befragungen zur Belastung des Beschuldigten verwertbar. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten seien nicht verletzt worden. Der Beschuldigte und sein Verteidiger seien bei diesen Telefonaten im Raum des befragenden Untersuchungsbeamten anwesend gewesen und hätten die Möglichkeit gehabt, gegen Suggestivfragen zu protestieren, die Protokollführung zu überwachen und Ergänzungsfragen zu stellen, von welcher Möglichkeit die Verteidigung auch Gebrauch gemacht habe. Die Befragten seien mehrheitlich auf einen deutschen respektive österreichischen Polizeiposten zitiert und über ihr Aussageverweigerungsrecht orientiert worden. Es seien keinerlei Grundrechte des Beschuldigten verletzt worden. Dem Beschuldigten sowie seinem Verteidiger sei das Anwesenheitsrecht in der Schweiz und das Mitwirkungsrecht betreffend die im Ausland gemachten Aussagen gewährt worden. § 14 StPO/ZH habe dem Beschuldigten für Einvernahmen im Ausland kein Teilnahmerecht, sondern lediglich ein Mitwirkungsrecht zugestanden, wobei Letzteres in optima forma gewahrt worden sei, weshalb keine Unverwertbarkeit im Sinne von § 15 StPO/ZH vorliege (Urk. 148 S. 4-6; Urk. 232 S. 3).

      7. Die massgeblichen Befragungen wurden als Untersuchungshandlungen vor Inkrafttreten der StPO/CH durchgeführt, weshalb ihre Verwertbarkeit als Zeugeneinvernahmen nach altem Recht (StPO/ZH) zu prüfen ist (Art. 448 Abs. 2 StPO/CH).

        Die StPO/ZH äussert sich nicht dazu, in welcher Form Zeugeneinvernahmen stattfinden. Jedoch lässt sich den §§ 133, 136 und 137 StPO/ZH entnehmen, dass Zeugen grundsätzlich vor der einvernehmenden Behörde erscheinen müssen. Entsprechend trifft den Zeugen auch eine Erscheinenspflicht. Während

        § 150a StPO/ZH audiovisuelle Einvernahmen (Bild und Ton) von Beschuldigten kennt, ist diese Möglichkeit bei Zeugen nicht gegeben. Zeugeneinvernahmen sind deshalb nur in der direkten Begegnung von Behörde und Zeuge möglich (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 40 N 649 und § 40 N 652).

        Der Regierungsrat hielt in seinem Antrag zur StPO-Revision ausdrücklich fest: Vor dem Hintergrund der rechtlichen Problematik audiovisueller Direktübertragung und im Blick auf den mit dieser Übertragung verfolgten Zweck soll diese allein für das Verhör mit der oder dem Angeschuldigten - nicht aber mit Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen - vorgesehen werden. Demgemäss ist die entsprechende gesetzliche Grundlage systematisch unter die §§ 150 ff. StPO, nämlich mit einem neuen § 150 a, anzusiedeln (Abl. 2011 S. 613).

        Wohl kennt die StPO/CH die Form der Zeugeneinvernahme mittels Videokonferenz (Art. 144 StPO/CH). Weder die StPO/ZH noch die StPO/CH kennen jedoch eine Einvernahme ohne Bildübertragung (also beispielsweise per Telefon). Auch gemäss Donatsch (in Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 128 N 15 mit Verweis auf ZR 90 [1991] Nr. 76) ist eine telefonische Einvernahme für die Wahrheitsfindung untauglich und nichtig. Da die telefonische Befragung einzuvernehmender Personen gesetzlich nicht vorgesehen ist, stellen die fraglichen Einvernahmen der Geschädigten somit keine Zeugeneinvernahmen im Sinne von § 128 ff. StPO/ZH und auch keine Einvernahmen von Auskunftspersonen im Sinne von § 149a ff. StPO/ZH dar; Letzteres schon daher nicht, weil die Geschädigten nicht die Eigenschaften gemäss § 149a StPO/ZH aufwiesen. Es liegen damit in der Form der fraglichen Befragungen keine Beweismittel vor, die als formelle Einvernahmen eine gesetzliche Grundlage aufweisen würden.

        Wenn die Anklagebehörde auf einer Verwertbarkeit dieser Einvernahmen als den Vorgaben von § 14 StPO/ZH genügende Beweismittel beharrt (Urk. 148 S. 5 f.), ist dies im Übrigen unzutreffend. Selbst wenn man davon ausginge, dem Beschuldigten und seiner Verteidigung sei ihr Teilnahmerecht gewährt worden und diese hätten durch das Stellen von Ergänzungsfragen auch an den Einvernahmen in der ihnen zustehenden Weise mitgewirkt, wurde doch deren Anwesenheitsrecht verletzt: Grundsätzlich haben der Beschuldigte und sein Verteidiger ein Anwesenheits-, Teilnahmeund Fragerecht bei Zeugeneinvernahmen (§ 14 StPO/ZH; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; vgl. auch Art. 147 StPO/CH). Diese Rechte können nur in speziellen Fällen eingeschränkt werden; die Einschränkungen sind insbesondere in § 131a StPO/ZH und § 14 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH geregelt. Solche

        Beschränkungen sind nur unter Beachtung der Verhältnismässigkeit zulässig (vgl. dazu Schmid, a.a.O., § 40 N 653g). Das Recht des Beschuldigten auf Befragung des Belastungszeugen dient der Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert auf die Probe und in Frage stellen zu können. Das Konfrontationsrecht soll es dem Beschuldigten nicht nur ermöglichen, den Aussageinhalt unmittelbar zu kontrollieren, sondern auch das nonverbale Aussageverhalten des Belastungszeugen, also dessen Mimik, Gestik und Sprechverhalten, wahrzunehmen. Auch diese Umstände können Anlass für Ergänzungsfragen bieten. Durch das Anwesenheitsrecht soll die Wahrheitsfindung auch gestützt auf die Erfahrung gefördert werden, dass es einfacher ist, gegen- über Abwesenden unzutreffende Vorwürfe zu erheben, als gegenüber einer Person, die im selben Raum anwesend ist (vgl. zum ganzen Donatsch/Lieber, in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 14 N 6). Entsprechend wurde vorliegend das Konfrontationsrecht des Beschuldigten eingeschränkt, da es ihm und seinem Verteidiger aufgrund der telefonischen Befragung nicht möglich war, das non-verbale Verhalten der Zeugen wahrzunehmen. Das Kassationsgericht hielt fest, nur wenn dem Beschuldigten ein gesamthafter Eindruck des Zeugen, nämlich sein Verhalten in Verbindung mit seinen konkreten Angaben, vermittelt werde, sei er in der Lage, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert auf die Probe und in Frage stellen zu können. Um das Fragerecht überhaupt wirksam ausüben zu können, erwiesen sich unter Umständen nicht nur die Angaben des Befragten an sich als massgebend, sondern auch das Verhalten des Aussagenden in der Befragung, seine Reaktion auf die Fragen, seine Mimik und Gestik, könne von Relevanz sein. Es schloss, dass das Befragungsrecht des Beschuldigten in unzulässiger Weise eingeschränkt werde, wenn Zeugenaussagen oder ein Teil der Zeugenaussagen dem Beschuldigten erst am Schluss der Einvernahme übersetzt werden, selbst wenn der Beschuldigte danach noch Ergänzungsfragen stellen könne (Beschluss des Kassationsgerichtes AC030107 vom 12. Januar 2004, E. II.2e). Das Bundesgericht hat sich in BGE 125 I 127 mit der Frage auseinander gesetzt, inwieweit eine optische Abschirmung die unmittelbare Wahrnehmung von Reaktionen des einvernommenen Zeugen erschwere. Diese

        Prüfung der Zulässigkeit optischer Abschirmung erfolgte jedoch zu einem mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichenden Sachverhalt, ging es dort doch im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle um die Zulässigkeit der Anonymität von Zeugen, die im Rahmen der verdeckten Ermittlung als V-Personen tätig waren. Ein schutzwürdiges Interesse, welches eine Beschränkung der Teilnahmerechte des Beschuldigten rechtfertigt, liegt primär im Schutz der Persönlichkeit sowie von Leib und Leben, Freiheit und Sicherheit des Zeugen selber und ihm nahestehender Personen (Donatsch/Lieber, a.a.O., § 14 N 78). Insbesondere Opfer haben ein Interesse daran, dass ihre Personalien geheim bleiben (vgl. aber

        § 19 Abs. 3 StPO/ZH). Ein weiteres schutzwürdiges Interesse kann darin bestehen, gewisse Personen (wie erwähnt: V-Leute) nach abgeschlossenem Verfahren weiterhin einsetzen zu können (Donatsch/ Lieber, a.a.O., § 14 N 79). Die vorliegend interessierenden telefonischen Einvernahmen erfolgten nicht aus Gründen des Opferbzw. Zeugenschutzes. Eine Gefährdung der Persönlichkeit sowie von Leib und Leben, Freiheit und Sicherheit der Zeugen selber und ihnen nahestehender Personen lag nicht vor. Vielmehr wurde dieser Weg gewählt, um das Verfahren zu beschleunigen respektive zu vereinfachen. Dazu kommt, dass es nicht um ein Delikt gegen Leib und Leben ging, sondern lediglich um ein Vermögensdelikt, wenn auch mit einem erheblichen Deliktsbetrag. Nachdem die Zeugen jedoch in Deutschland und Österreich lebten, kann davon ausgegangen werden, dass eine rechtshilfeweise Einvernahme, bei der die Teilnahmerechte hätten gewahrt werden können, innert nützlicher Frist erfolgt wäre. Gemäss Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz dauern Beweiserhebungen in Deutschland durchschnittlich 2-4 Monate, in Österreich 3-6 Monate. Es wäre somit bei einer rechtshilfeweisen Einvernahme zu keiner übermässigen Verzögerung des Verfahrens gekommen. Dies gilt umso mehr, als Rechtshilfeersuchen hinsichtlich einer Befragung auf den jeweiligen Polizeiposten ergangen waren. Die Vereinfachung des Verfahrens diente daher wohl nur der Bequemlichkeit des Untersuchungsbeamten und stellt jedenfalls unter diesen Umständen kein schutzwürdiges Interesse dar. Die - faktisch erfolgte - optische Abschirmung der Befragten war unverhältnismässig und verletzte das Konfrontationsrecht und damit die Verteidigungsrechte des Beschuldigten. Durch ihre Teilnahme an der telefonischen

        Einvernahme haben der Beschuldigte und sein Verteidiger im Übrigen nicht auf ihre Rechte verzichtet (was grundsätzlich möglich wäre). Sie haben dieses Vorgehen der Untersuchungsbehörde gerügt und zu Protokoll gegeben, dass ihrer Ansicht nach die Einvernahmen nichtig seien (vgl. Urk. 83 S. 42).

        Mithin liegen zur Frage der Arglist in jenen Anklagepunkten, welche die telefonisch befragten Geschädigten betreffen, mit der Vorinstanz und entgegen der Anklagebehörde keine zusätzlichen, prozessual verwertbaren belastenden Beweismittel vor.

        Lediglich als obiter dictum ist die Anklagebehörde darauf hinzuweisen, dass entgegen ihrer Ansicht in ihrer Anschlussberufung Lehre und Praxis auch neurechtlich die strafprozessuale Verwertbarkeit telefonisch eingeholter Belastungen eines Angeschuldigten ausschliessen (ZR 110 (2011) Nr. 39 mit Verweisen).

      8. Der vorinstanzliche Teil-Freispruch betreffend Anklage-Litera B. ist entgegen der Anklagebehörde mithin nicht zu beanstanden, sondern vielmehr als zutreffend zu bestätigen.

    1. Es verbleibt zu Anklage-Litera B. die Prüfung der Anklagepunkte 48, 58, 60,

      99, 118, 151, 167, 185 und 281. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüg- lich anklagegemäss des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen (Urk. 137 S. 60), was der Beschuldigte durch seinen Verteidiger anfechten lässt (Urk. 138 S. 2; Urk. 231 S. 9-22).

    2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (vgl. Urteil 6B_108/2011 E. 1.3.ff.). Die Vorinstanz hat im angefochten Entscheid eingangs ausführliche Erwägungen zum zitierten Straftatbestand angestellt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 137 S. 21-26; Art. 82 Abs. 4 StPO/CH). An dieser Stelle kann gleichfalls betreffend die Erstellung bestrittener Sachverhalts-

elemente (so namentlich die Frage, ob das Aktienkapital der I'. bei deren Öl-Investition durch ein Akkreditiv geschützt war) auf die vorinstanzlichen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 137 S. 14 f.; sodann statt vieler, vgl. Urteil 6B_388/2010 E. 3.2.1.).

      1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, nach dem Dezember 2002 an interessierte Anleger über seine Vertriebsstrukturen Aktien der I'. verkauft zu haben, mit der tatsachenwidrigen Zusicherung, die Anlage sei kapitalgeschützt. Beschuldigter und Verteidigung haben im Hauptwie auch im Berufungsverfahren den Vorwurf des Verbreitens einer falschen Behauptung dahingehend bestritten, einerseits gäbe es einen hundertprozentigen Kapitalschutz nirgends auf der Welt (Urk. 83 S. 12-14; Urk. 230 S. 17), andererseits sei das Öl, in welches investiert worden sei, an sich werthaltig gewesen (Urk. 83 S. 14 f.; Urk. 230

        S. 18). Die Vorinstanz hat hiezu zutreffend erwogen, der erste zitierte Einwand gehe an der Sache vorbei, habe doch der Beschuldigte den Anlegern ausdrücklich einen Kapitalschutz in Form des Einstehens einer Bank mit A-Rating als Garanten für die Einstandskosten versprochen; das Aktienkapital der I'. sollte somit gemäss dieser Zusicherung zu 100% geschützt sein (vgl. den Zeichnungsschein in Urk. 471373). Zum Zweiten kann sich die Werterhaltung für eine Investition in einen Rohstoff nicht aus dem Wert des Rohstoffes selber ergeben. Der Wert eines Rohstoffes ist volatilen Kursen und damit Schwankungen unterworfen; in concreto konnte mit dem eingekauften Öl denn auch kein Verkaufspreis erzielt werden und die Investition ging verloren (Urk. 83 S. 26-28; in Urk. 040435 gestand der Beschuldigte wörtlich: Die I'. hat aus dem Rohölgeschäft ... einen Totalverlust erlitten...). Bezeichnend ist die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, man könne den Begriff Kapitalschutz enger oder etwas weicher auslegen, das sei Interpretationssache (Prot. I S. 51); an der Berufungsverhandlung bezeichnete der Beschuldigte den Kapitalschutz als nicht genau definierbare Grösse (Urk. 230 S. 16). Dies ist schlicht Wortklauberei. Entweder ist das investierte Kapital geschützt oder nicht. Und dass dieses zu 100% durch eine Bank als Garantin geschützt sei, hat der Beschuldigte den Anlegern wie zitiert und entgegen seinem nachträglichen Lavieren ausdrücklich versprochen (vgl. Urk. 83 S. 37).

      2. Inwiefern der mit der Pipeline-Gesellschaft N. abgeschlossene Öl- Beförderungsvertrag (vgl. Urk. 84/4-7) einen Schutz für das Aktienkapital der

        I'.

        (und somit das Investitionskapital der Anleger) hätte darstellen sollen,

        haben Beschuldigter und Verteidigung in keiner Weise nachvollziehbar erläutern können (Urk. 83 S. 15; Urk. 006009; vgl. auch Urk. 230 S. 18 ff.) und die Vorinstanz hat dies denn auch ohne Weiteres und zutreffend verworfen (Urk. 137 S. 28 f.). Es bleibt die Prüfung der auch im Berufungsverfahren wiederholten Darstellung des Beschuldigten, die Öl-Investition der I'. sei durch Dokumentenakkreditive/Documentary Letters of Credit (DLC) abgesichert gewesen (Urk. 230

        S. 20 ff.). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich damit auseinander gesetzt und erwogen, unbestrittenermassen habe die I'. selber seit Dezember 2002 über keinerlei Banksicherungsinstrumente mehr verfügt (pag. 040435), was auch dem Beweisergebnis entspreche. So habe die O. [Bank] mit Schreiben vom 3. August 2009 auf schriftliche Anfrage des Staatsanwaltes erklärt, es bestünden keine Aufzeichnungen zu den Erdölgeschäften der I'. , insbesondere nicht zu einer allfälligen Due Diligence sowie zu Sicherungsgeschäften. Ausserdem seien keine Mitarbeiter bekannt, die in Erdölgeschäfte der I'. involviert gewesen sein sollten, insbesondere keine Nationalität (pag. 063012). Der Beschuldigte selber habe in der Untersuchung bestätigt, die O. habe keine Documentary Letters of Credit in Bezug auf das Ölgeschäft ausgestellt (pag. 040355). Geltend gemacht würde nun, es seien zur Sicherung

        des Ölhandels Akkreditive auf die P.

        ausgestellt worden. Da die P.

        eine Tochter der I'. gewesen sei, soll gemäss Verteidigung dadurch letztlich die I'. abgesichert gewesen sein. Diese Akkreditive seien aber gemäss Behauptung des Beschuldigten leider nicht mehr auffindbar. Bei einem Disk-Crash sei die auf dem Firmenserver gespeicherte Version verloren gegangen. Das Original befinde sich mit grösster Wahrscheinlichkeit bei (act. 83 S. 16 ff. und pag. 040438/39), welcher damals Direktor der P'. Ltd. gewesen sei (vgl. act. 9 S. 3 und act. 83, Beilage 8). An der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte ergänzt, er erinnere sich leider nicht mehr, welche Bank ein DLC ausgestellt habe (Prot. I S. 66). Selbst wenn ein Akkreditiv zugunsten der P. bestanden haben sollte, hätte dieses gemäss Vorinstanz keine Sicherheit der I'. bedeutet, denn diese sei im Zeitpunkt der Zahlungen gar nicht (zu 100%) wirtschaftlich an der P. berechtigt gewesen. Die Existenz eines Akkreditivs zugunsten der P. erscheine allerdings ohnehin aus diversen Gründen als Schutzbehauptung. Kein Bankinstitut wisse etwas von einem Akkreditiv im Zusammenhang mit

        der P.

        und/oder dem Ölgeschäft. Insbesondere die vom Beschuldigten

        selbst in der Einvernahme vom 24. August 2009 erwähnte Bank Q. , welche auf die P. ein DLC ausgestellt haben soll (pag. 040084), habe explizit erklärt, in der Zeit von 2002 bis 2003 über keine Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten, der P. , der I'. , der H'. , R. Ltd., S. , T. Ltd. etc. verfügt zu haben (pag. 085005 und pag. 085002). Auch aus der vom Beschuldigten als korrekt anerkannten Besuchernotiz von U. ,

        XY.

        Bank, ergäbe sich, dass es keine Akkreditive gegeben habe (pag.

        040430 i.V.m. pag. 064061). Selbst gemäss dem Kaufvertrag zwischen der I'. und der P. vom 17. Dezember 2002 wäre es eine Obliegenheit der I'. gewesen, der P. im Ölgeschäft in der Finanzund Bankenwelt die Türen zu öffnen, beispielsweise durch DLC (vgl. Ziffer 3 des Vertrages gemäss act. 83, Beilage 8) und nicht umgekehrt. Entgegen der Verteidigung (act. 83 S. 16) habe sich V. , der langjährige Sekretär des Beschuldigten, eben gerade nicht an ein Akkreditiv im Zusammenhang mit dem Ölgeschäft erinnert. Er habe zwar in der Einvernahme vom 2. September 2009 betreffend I'. zunächst von drei durch die O. ausgestellte LC (pag. 040194) gesprochen. Gleich anschliessend habe sich aber herausgestellt, dass er sich in der Zeitachse geirrt und damit die im Rahmen des Stahlhandels ausgestellten Akkreditive gemeint habe (pag. 040195). Diese Verwechslung habe er an der Einvernahme vom 10. Januar 2010 bestätigt (pag. 040637). Vielmehr sei ihm kein Garantieprodukt wie LC oder ähnlich von Q.

        im Zusammenhang mit dem Ölgeschäft bekannt (pag. 040195). V.

        habe

        insgesamt zurückhaltend, nachvollziehbar und in sich stimmig ausgesagt, weshalb seine Depositionen glaubhaft seien. Zudem seien seine Aussagen in der Einvernahme vom 2. September 2009 vom Beschuldigten ausdrücklich als korrekt anerkannt worden (pag. 040207 f.). Auch aus den überzeugenden Aussagen des am 25. September 2009 einvernommenen ehemaligen O. -Mitarbeiters und

        Kundenberaters des Beschuldigten, W. , gehe hervor, dass (bei der O. ) vor oder mit dem Abschluss des Ölgeschäftes keine Banksicherungsinstrumente zugunsten der I'. vorgelegen hätten. Auch die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung erwähnte Notiz vom 9. Dezember 2002 zuhanden der O. (AB. ), gemäss deren Ziffer 3 damals ein Akkreditiv vorgelegen habe (act. 83, Beilage 10, identisch mit pag. 063053), erscheine als Beweis für das

        Vorhandensein eines Akkreditivs ungeeignet, denn die O.

        habe auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erklärt, dieses Schriftstück sei in ihren Archiven, Systemen und Kundendossiers nicht ermittelbar (pag. 063056). Das von der Verteidigung an der Hauptverhandlung erwähnte Schreiben

        der I'. /P.

        vom 21. Juli 2003 (pag. 051191 f., act. 83 S. 18) an die

        O.

        belege keineswegs, dass damals bereits Akkreditive vorhanden gewesen seien, sondern lediglich, dass es beabsichtigt gewesen sei, solche erhältlich zu machen und dann allenfalls der O. vorzulegen. Aus allen diesen Grün- den und da von Seiten der Bankinstitute keinerlei Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Akkreditiven zugunsten der I'. gegeben seien, erscheine es als Schutzbehauptung, der Beschuldigte habe über ein LC verfügt, dieses auf dem Firmenserver gespeichert, jedoch durch einen Disk-Crash verloren (act. 83 S. 16). Die in der Untersuchung gemachten Aussagen des Beschuldigten zum Thema Kapitalschutz würden sodann keinen anderen Schluss zulassen, als dass ihm die konkrete Bedeutung dieses Schutzes im Rahmen der Kapitalanlagen der I'. bewusst gewesen sei und er diesen Schutz absichtlich aufgegeben habe. An der Einvernahme vom 5. Oktober 2009 habe er ausgesagt, er habe den Kapitalschutz mit dem ersten Rohölgeschäft in der Tat grosszügig ausgelegt, habe dies aber korrigieren wollen. Durch das DLC/LC (Letter of credit) von P. und die N. -Verträge sei für ihn der Kapitalschutz vorübergehend akzeptabel gewesen (pag. 040435). An der Schlusseinvernahme vom 14. Oktober 2009 habe er zwar zunächst geltend gemacht, der Kapitalschutz habe weiterhin bestanden (pag. 040456). Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe er dann aber ausgeführt, er habe an der Generalversammlung vom 28. Juni 2003 erörtert, es sei das

        Ziel, bei der Hausbank O.

        back-to-back Documentary Letters of Credit

        (DLC) zu erhalten, zwecks vollständiger banktechnischer Wiederherstellung des

        Kapitalschutzes (pag. 040466). Die Verwendung des Begriffes Wiederherstellung des Kapitalschutzes lasse gemäss Vorinstanz klar erkennen, dass sich der Beschuldigte der Preisgabe des Kapitalschutzes durchaus bewusst gewesen sei, ansonsten eine Wiederherstellung nicht nötig gewesen wäre. Zudem habe er den von der neu gewählten Revisionsstelle BC. AG über das Geschäftsjahr 2002 abgegebenen Revisionsbericht vom 30. November 2003 ausdrücklich als korrekt bezeichnet (pag. 040468 und pag. 040588/89). In diesem Bericht seien die Vorbehalte angebracht worden, es seien keine kapitalgeschützten Anlagen gemacht, sondern Investitionen in ein Ölgeschäft getätigt worden und mangels sachdienlicher Unterlagen könne nicht beurteilt werden, ob die Rückerstattung der Vorauszahlungen in der Höhe von über CHF 5'000'000.-- bzw. die Abwicklung des Ölgeschäfts gegeben sei (pag. 471002). An der Generalversammlung vom

        10. Juli 2004 habe der Beschuldigte im Bericht des Präsidenten betreffend das Geschäftsjahr 2003 zudem selber ausgeführt, er habe sich den Vorwurf gefallen zu lassen, gegen die Statuten verstossen zu haben. Trotz Verträgen mit der

        Pipeline-Gesellschaft N.

        und deren Erdöl-Lieferanten sei eine Auslegung

        als kapitalgeschützte Anlage nicht zulässig (pag. 361055). Zusammenfassend sei das Kapital der I'. seit den Investitionen in den Ölhandel im Dezember 2002 nicht mehr geschützt gewesen. Diese Einschränkung sei denn auch im Revisionsbericht der BC. an die Generalversammlung der I'. vom 30. November 2003 zutreffend angebracht worden (pag. 471002). Dieser Bericht sei vom Beschuldigten in der Untersuchung anerkannt worden (pag. 040588/89, pag. 040468 und Prot. S. 52/53). An der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte zwar versucht, den Bericht zu relativieren, jedoch Statutenverletzungen zugegeben (Urk. 137 S. 29-33).

      3. Verteidigung und Beschuldigter vermögen diesen sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz im Berufungsverfahren einzig entgegen zu halten, eine der am Öl-Handel der I'. beteiligten - und notabene im bisherigen Verfahren nicht als Zeuge offerierten - Personen, CD. , sei im Sinne einer Beweisergänzung einzuvernehmen; dieser sollte sich erinnern können, dass für das Öl-Investment ein gültiges Akkreditiv bestanden habe, die

        Anlage somit entgegen Anklage und Vorinstanz kapitalgesichert gewesen sei (Urk. 138 S. 5).

      4. Allzu offensichtlich handelt es sich dabei um einen weiteren nachgeschobenen Versuch, ein Beweismittel für die den Beschuldigten entlastende Darstellung, seine gegenüber den Anlegern gemachten Äusserungen seien zutreffend gewesen, zu produzieren. Erst soll der DLC für die P. von der Bank

Q.

in ausgestellt worden sein (Urk. 040084). Nachdem dies widerlegt

wurde, behauptete der Beschuldigte im absoluten Widerspruch zu seiner früheren Aussage, er habe nie behauptet, Q. habe für die P. ein DLC ausgestellt (Urk. 040356). Wieder später will sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern können, welches Bankinstitut einen LC ausgestellt haben soll (Prot. I S. 55), respektive dieser soll bei einem ominösen Computerabsturz verloren gegangen sein (Prot. I S. 54 f.), ein schriftlicher Ausdruck soll einem Dritten übergeben und in ZZ. untergegangen sein (Urk. 83 S. 16, Prot. I S. 54 f.) oder eine Kopie dieses DLC sei in seinen Akten gewesen und durch die Untersuchungsbehörde beschlagnahmt worden, was dem Untersuchungsbeamten jedoch nachvollziehbarerweise nichts sagte (Urk. 040356). In der Not wird nun nach jahrelangen Untersuchungsund Gerichtsverfahren in der zweiten Instanz noch eine neue Person nachgeschoben, die sich an das Notwendige erinnern können sollte. Anlässlich der Berufungsverhandlung verstieg der Beschuldigte sich zu einer abermals neuen Darstellung: CD. wisse nicht nur von diesem DLC, sondern er verfüge zumindest über eine Kopie davon (Urk. 230 S. 36 f.). Seitens des Beschuldigten sei CD. jedoch deshalb nicht zwecks Beschaffung des DLC

angegangen worden, da man CD.

nicht habe beeinflussen wollen. Da es

sich beim fraglichen Dokument um das essenzielle Beweismittel zur Entlastung des Beschuldigten handeln würde, dessen Existenz im Übrigen auch eine Zeugeneinvernahme CD. s obsolet machen würde, handelt es sich bei der einmal mehr nachgeschobenen Begründung des Beschuldigten um eine unlogische und offensichtlich unglaubhafte Behauptung. Lediglich vollständigkeitshalber ist auf die zutreffende, im Rahmen einer Ergänzungsfrage des Anklagevertreters gemachte Bemerkung zu verweisen, wonach der Beschuldigte in der Untersuchung CD. nie in einen Zusammenhang mit dem fraglichen DLC gebracht

habe (Urk. 230 S. 38). Angesichts des bisherigen, obzitierten Aussageverhaltens des Beschuldigten, welches teilweise schon einem eigentlichen - freiwilligen oder unfreiwilligen - Geständnis gleichkam dahingehend, dass kein Kapitalschutz bestanden hat, kann vorliegend willkürfrei davon ausgegangen werden, dass der behauptete Letter of Credit unbelegt bleibt, weil er nie existiert hat. Der entsprechende Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten ist demnach abzuweisen und die offerierte Zeugeneinvernahme kann unterbleiben. An der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte sodann wörtlich ausgesagt, der harte Kapitalschutz hätte wieder erreicht werden sollen (Urk. 230 S. 23), was nichts anderes als ein verklausuliertes Geständnis ist, dass in der inkriminierten Zeitspanne im Sinne des Anklagevorwurfs eben kein Kapitalschutz bestanden hat. Die Verteidigung hat übrigens im Berufungsverfahren - ganz im Gegensatz zu ihrer Argumentation noch im Hauptverfahren - das Vorliegen eines Kapitalschutzes in Form eines DLC lediglich noch sehr unbestimmt behauptet, indem sie formulierte, der Beschuldigte habe versucht, den Ölhandel durch Akkreditive und vertrauenswür- dige Firmen möglichst sicher zu gestalten (Urk. 231 S. 22).

Darüber hinaus sind die Erwägungen der Vorinstanz nur um wenig zu ergänzen: Immerhin ist auf das namens der I'. verfasste Schreiben des Beschuldigten vom 17. Dezember 2002 zu verweisen, wonach die O'. für die P. kein Konto zwecks DLC-Plattform habe eröffnen wollen. Die Gründe seien die reine

Off-shore-Konstruktion von P.

sowie deren viel zu geringe Kapitalisierung

von lediglich USD 50'000.-- gewesen. Nur die I'.

könne dem Öl-Geschäft

zum Durchbruch verhelfen, da die I'. über gewisse finanzielle Möglichkeiten zum Start dieses Geschäfts verfüge. Es mache keinen Sinn, mit der P. weiter zu wursteln (Urk. 84/11 = 212299ff.). Daraus geht klar hervor, dass nicht

  • wie heute dargestellt - die P. diejenige Beteiligte am Geschäft war, die über die Kapitalsicherung durch eine seriöse Bank verfügt hätte; sie war vielmehr die unterkapitalisierte Off-shore-Gesellschaft, zugunsten welcher eine seriöse Bank wie die Hausbank der I'. , die O. , eben gerade kein Konto - zwecks DLC-Plattform - eröffnen wollte; das nötige Startkapital musste von der I'. kommen, nur dass dieses gemäss deren Statuten hätte kapitalgeschützt investiert werden müssen und eben nicht in einem hochriskanten Öl-Handel hätte

    angelegt werden dürfen. Und letztendlich bleibt unbeantwortet und ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte überhaupt die Grossaktionäre DE.

    und EF.

  • anerkanntermassen - aus dem I'. -Investment entlassen

    wollte, wenn er selber davon ausgegangen wäre, dass die neue Anlagestrategie (Öl-Handel statt wie bisher sichere O. -Anlage) statutenkonform und risikofrei wäre.

    Somit ist mit der Vorinstanz der Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass das Investitionskapital der Aktionäre der I'. im Zusammenhang mit der Anlage in das fragliche Öl-Geschäft nicht geschützt war.

      1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, die Anlagegelder der Aktionäre der I'. nicht-kapitalgeschützt investiert zu haben (Urk. 009010ff.). Dies ist gemäss den vorstehenden Erwägungen entgegen der Bestreitung des Beschuldigten erstellt. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten weiter vor, die Anleger über diesen Umstand getäuscht zu haben (Urk. 009012ff.). Betreffend die gemäss Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150,

        152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 betroffenen 274 Anleger hat die Vorinstanz wie bereits vorstehend zitiert - nebst weiterem - erwogen, es sei nicht auszuschliessen, dass einzelne Geschädigte gar nicht (primär) aufgrund der Täuschung über den Kapitalschutz einbezahlt hätten, sondern weil sie von einer bestimmten, und keineswegs übertrieben hohen Rendite ausgegangen seien. Der Schluss, es sei aufgrund einer Täuschung betreffend den Kapitalschutz investiert worden, sei nicht zulässig. Vielmehr scheine das Renditeversprechen von 4,5% ausschlaggebend und somit das Motiv für die Vermögensdisposition gewesen zu sein. Der Motivationszusammenhang sei daher nicht zwingend gegeben. Hinzu komme, dass das Renditeversprechen nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden könnte, da ein solches von seiner Seite nie gemacht worden sei. Es könne nicht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum serienmässig begangenen Betrug vorgegangen werden; eine allgemeine Prüfung des Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täuschung einschliesslich weiterer Elemente der betrügerischen Inszenierung und danach eine ausführliche fallbezogene Erörterung nur noch in jenen Fällen, die deutlich vom üblichen Handlungsmuster abweichen würden, sei nicht möglich. Es sei daher in diesen Fällen zugunsten des Beschuldigten nicht von einer arglistigen Täuschung der Geschädigten auszugehen (Urk. 173 S. 52 f.). Als Folge davon hat die Vorinstanz betreffend diese Anklagepunkte den Beschuldigten vom Betrugsvorwurf freigesprochen, was wie vorstehend dargestellt zu bestätigen ist.

      2. Betreffend die Anklageziffern 48, 58, 60, 99, 118, 151, 167, 185 und 281 hat die Vorinstanz den Betrugstatbestand in mehrfacher Weise als erfüllt erachtet. Den Unterschied zwischen diesen Fällen und jenen, betreffend welchen ein Freispruch erfolgte, sah die Vorinstanz darin, dass die Geschädigten wie folgt täuschenden Machenschaften des Beschuldigten ausgesetzt gewesen seien:

        FG. (Anklageziffer 48), GH. (Anklageziffer 58), HI. (Anklageziffer 151) sowie IJ. (Anklageziffer 281) sollen seitens des Beschuldigten nicht nur mit inhaltlich unwahren Zeichnungsscheinen bedient worden sein, sondern darüber hinaus als Anwesende an der Generalversammlung der I'. vom 28. Juni 2003 in falsche, täuschende Informationen erhalten haben (Urk. 173 S. 47

        f.). G33.

        (Anklageziffer 99), JK.

        (Anklageziffer 118) und KL.

        (Anklageziffer 167) sollen mit inhaltlich unwahren Zeichnungsscheinen bedient worden sein und darüber hinaus als Anwesende am Vortrag des Beschuldigten vom 13. September 2003 im -Hotel in M. falsche, täuschende Informationen erhalten haben (Urk. 173 S. 49). G23. und G22. (Anklageziffer 60) sollen mit einem inhaltlich unwahren Zeichnungsschein bedient worden sein und zusätzlich den Ausführungen des Versicherungsvertreter ihres Vertrauens, welcher als Vermittler agiert habe, aufgesessen sein (Urk. 137 S. 49-51).

        G29.

        (Anklageziffer 185) schliesslich soll mit einem inhaltlich unwahren

        Zeichnungsschein und einem inhaltlich falschen Prospekt bedient worden sein sowie dem Vermittler, einem persönlichen Bekannten der Geschädigten, vertraut haben (Urk. 137 S. 51 f.).

      3. Das von der Vorinstanz erörterte Unterscheidungsmerkmal der beiden Fallgruppen ist tatsächlich zutreffend. Dennoch ist der Schluss der Vorinstanz - mit zwei Ausnahmen - nicht angängig: Wenn die Vorinstanz erwogen hat, betreffend die Anklagepunkte 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166,

        168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 sei (mit-)entscheidend, dass die Geschädigten allenfalls nicht aufgrund des fälschlicherweise zugesicherten Kapitalschutzes I'. -Aktien gekauft hätten, sondern - zugunsten des Beschuldigten vermuteterweise - aufgrund ihrer Renditeaussichten, muss dies auch für die Geschädigten gemäss den Anklageziffern 48, 58, 99, 118, 151, 167 und 281 gelten. Wohl haben diese im Gegensatz zu den Geschädigten gemäss Anklageziffer 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 313 nicht nur einen inhaltlich unwahren Zeichnungsschein zur Kenntnis genommen, sondern sich auch allenfalls täuschende Ausführungen des Beschuldigten an Veranstaltungen der I'. angehört. Ob jedoch nicht auch sie letztendlich allein aufgrund der Renditeaussichten investiert haben, lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, da keine gegen den Beschuldigten prozessual verwertbaren Aussagen dieser Geschädigten vorliegen, die über diesen relevanten Umstand Aufschluss geben könnten. Folglich verbleiben konsequenterweise auch betreffend die Anklageziffern 48, 58, 99, 118, 151, 167, und 281 gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo dieselben Zweifel wie betreffend die Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 313. Wohl bestehen mit der Vorinstanz Indizien dafür, dass die Geschädigten gemäss Anklageziffer 48, 58, 99, 118, 151, 167 und 281 täuschenden Handlungen des Beschuldigten aufgesessen sind, die über das simple Aushändigen von inhaltlich unwahren Zeichnungsscheinen hinausgegangen sind. Eine Prüfung der Arglist ist jedoch auch in diesen Fällen aus den vorstehend erwogenen Gründen nicht möglich. Die Darstellung in der Anklageschrift, der Kapitalschutz sei für die Anleger das entscheidende Argument gewesen, welches sie zum Kauf von I'. -Aktien bewogen habe (Urk. 009010), lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen. Daher muss auch in diesen Fällen ein Freispruch erfolgen.

      4. Die Fälle gemäss den Anklageziffern 60 und 185 sind dahingehend anders gelagert, als die entsprechenden Geschädigten in der Untersuchung staatsanwaltschaftlich als Zeugen einvernommen worden sind. Die strafprozessuale Verwertbarkeit dieser Einvernahmen wird seitens des Beschuldigten zurecht nicht in Zweifel gezogen.

        Formell einvernommen wurde primär die Geschädigte I'. -Aktionärin G23. , wobei ihr Ehemann G22. anwesend war und sich gegen Ende der Einvernahme ebenfalls kurz äusserte (Urk. 040316ff.). G23. sagte als Zeugin aus, sie hätten das Ganze über das Versicherungsbüro LM. in abgeschlossen. LM. habe ihnen diese Investition empfohlen und sie in die Wege geleitet. Er - LM. - habe ihnen den Zeichnungsschein gegeben. Gemeinsam hätten sie und ihr Mann entschieden, zu investieren. Den Zeichnungsschein unterschrieben habe dann ihr Mann. Für sie beide sei ganz wichtig gewesen, dass eine Kapitalsicherung vorhanden gewesen sei, denn sie hätten bei einer früheren Anlage Geld verloren. Der Versicherungsberater LM. habe ihnen empfohlen, wieder Geld anzulegen. Unter Kapitalsicherung hätten sie verstanden, dass sie das investierte Geld auch dann zurück erhalten würden, wenn die I'. mit Verlusten arbeite. Auf die konkrete Frage, ob sie zur Kenntnis genommen hätten, dass als Garant eine Bank mit mindestens A- Rating zuständig sei, antwortete sie, sie hätten eigentlich LM. so vertraut. Er sei ja der Versicherungsvertreter. Er - LM. - habe gesagt, er habe das angeschaut, sei selber in diesem Büro gewesen und finde, die würden dort sehr gut arbeiten und das laufe dort wirklich rund. Auf die konkrete Frage des Staatsanwaltes, ob sie den Prospekt vor oder nach dem Investitionsentscheid bekommen hätten, antwortete die Zeugin, sie wisse es nicht mehr genau. Der Ablauf sei ihr nicht mehr bewusst. Auf entsprechende Ergänzungsfrage des Verteidigers erklärte sie sodann, die Website www.I. .ch vor dem Investitionsentscheid

        nicht angeschaut zu haben. G22.

        ergänzte die Ausführungen seiner Frau

        dahingehend, dass ihnen die Sicherheit dieses Geschäfts ganz wichtig gewesen sei, wichtiger als der Gewinn.

        Die Vorinstanz hat die Aussagen der Eheleute G22. + G23. als überzeugend eingestuft und erwogen, zu Gunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass die Eheleute G22. + G23. den grünen Prospekt erst nach dem Investitionsentscheid zur Kenntnis genommen hätten. Dennoch hätten sie offensichtlich beim Investitionsentscheid eine sehr klare und richtige Vorstellung davon gehabt, was unter Kapitalschutz der I'. -Aktien zu verstehen sei. Da sie die Website der I'. nicht angeschaut hätten, müssten sie diese Informationen betreffend Kapitalschutz von LM. erhalten haben. Der Kapitalschutz sei vom Beschuldigten während der ganzen deliktsrelevanten Zeit propagiert und der Vertrieb der I'. -Aktien durch Vermittler organisiert worden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Vertrauen der Investoren in die Vermittler im Rahmen dieser Privatplatzierungen besonders wichtig sei. Die der betrügerischen Inszenierung entsprechenden Erklärungen der Vermittler könnten daher durchaus ihm selber zugerechnet werden. Die Angaben zum Kapitalschutz im Zeichnungsschein seien zwar lediglich falsche Angaben, die für sich alleine noch nicht arglistig sein könnten. Bei den Eheleuten G22. + G23. komme aber das Vertrauensverhältnis zum Berater LM. hinzu, welches voraussehbar dazu geführt habe, dass die Anleger diese falschen Angaben nicht überprüfen würden. Damit sei die Täuschung der Eheleute G22. + G23. als arglistig zu qualifizieren (Urk. 137 S. 50 f.). Die Vorinstanz hat mithin aus der Abgabe des inhaltlich falschen Zeichnungsscheins kombiniert mit der Abgabe von falschen Informationen an die Anleger durch den vermittelnden Berater LM. insgesamt auf eine betrügerische Machenschaft des Beschuldigten geschlossen.

        In der Anklageschrift wird dargestellt, der Beschuldigte habe eine Reihe von

  • namentlich angeführten - Personen bzw. Unternehmen für die Vermittlung von I'. -Aktien bezahlt, wobei diese ihrerseits ein Netz von - namentlich nicht genannten - Untervermittlern aufgebaut hätten (Urk. 009007). Das Versicherungsbüro LM. wird in der Anklageschrift nicht als Vermittler angeführt. LM. persönlich wird auch weder allgemein noch speziell im Zusammenhang

    mit Anklageziffer 60 betreffend die Geschädigten G22.

    + G23.

    genannt. LM.

    wurde durch die Untersuchungsbehörde nie kontaktiert und

    somit auch nicht als Zeuge oder allenfalls als Auskunftsperson einvernommen und mit dem Beschuldigten konfrontiert. Aus den Aussagen der Zeugin

    G23.

    ergibt sich, dass es sich bei LM.

    offenbar um den Versiche-

    rungsberater der G22._

    + G23. s gehandelt und dass dieser die Ge-

    schädigten auf die Idee einer Investition in die I'. gebracht hat. Der durch

    den Geschädigten G22.

    + G23.

    unterzeichnete Zeichnungsschein

    trägt einen Stempel, lautend auf LM. Versicherungsund Vermögensberatungsbüro (Urk. 050542). Daraus ist zweifelsfrei zu schliessen, dass der durch

    die Geschädigten G22. + G23. bezeichnete LM. tatsächlich als Vermittler oder Untervermittler des Beschuldigten im Sinne der Anklage I'. - Aktien zumindest an die Anleger G22. + G23. vertrieben hat, was die Verteidigung im Übrigen noch im Hauptverfahren nicht bestritten hat (Urk. 83 S. 44). Vor diesem Hintergrund überzeugt der Schluss der Vorinstanz, die Abgabe des Zeichnungsscheins mit unwahrem Inhalt, verbunden mit der beratenden Tä- tigkeit eines als professionellen Vermögensverwalter bekannten Vermittlers, insgesamt als täuschende Machenschaft zu qualifizieren und diese - entgegen den Bestreitungen der Verteidigung, Urk. 231 S. 18 - dem Beschuldigten zuzurechnen. Dabei kann offen bleiben, ob der Vermittler LM. persönlich an die falsche Darstellung eines Kapitalschutzes der I'. -Anlagen geglaubt hat und damit willenloses Instrument des Beschuldigten war, oder ob LM. selber mit Täuschungsabsicht und damit als Mittäter oder Gehilfe des Beschuldigten gehandelt hat (vgl. diesbezüglich die Aussage des Zeugen G22. , LM. habe

    glaublich selber in die I'.

    investiert, Urk. 040319). Jedenfalls hat der Be-

    schuldigte die Geschädigten [G22. und G23. ] mit der Vorinstanz

    arglistig getäuscht. Aufgrund der Aussage beider Zeugen G22. +

    G23. ist - im Gegensatz zu sämtlichen bisher behandelten Fällen - betreffend Anklageziffer 60 auch rechtsgenügend erstellt, dass die Geschädigten sich gerade durch die täuschende Darstellung des Beschuldigten, ihre Anlage sei kapitalgeschützt, und nicht etwa durch anderweitige Motive wie die Gewinnaussicht zu ihrer Vermögensdisposition verleiten liessen.

      1. Die Geschädigte G29.

        (Anklageziffer 185) wurde ebenfalls (zu

        Lasten des Beschuldigten) verwertbar einvernommen (Urk. 040551ff.). Sie führte aus, sie habe die massgeblichen Informationen vom Vermittler MN.

        erhalten, der damals ein Bekannter von ihr gewesen sei. MN.

        habe an

        Schulungen teilgenommen, an denen die Anlage bei der I'. vorgestellt worden sei. Alles habe sich im Januar 2004 abgespielt. Sie habe den Prospekt gemäss pag. 361018 ff. sowie das Faltblatt gemäss pag. 361039 f. erhalten und sich danach für die Investition entschieden und den Zeichnungsschein unterschrieben. Sie sei über das Ölgeschäft informiert gewesen, habe aber die Website der I'. nicht angeschaut. Der Begriff Kapitalschutz habe bei ihrem Investitionsentscheid auch eine wichtige Rolle gespielt. Sie habe sich darunter vorgestellt, dass das Geld auf jeden Fall nicht verloren gehen könne. Sie habe aber keine Vorstellung davon, wie das finanztechnisch vor sich gehe. Unter einem Garanten stelle sie sich eine Sicherheit vor.

        Die Vorinstanz hat erwogen, die Aussagen der Geschädigten G29.

        seien

        überzeugend. Nebst den täuschenden Angaben im Zeichnungsschein betreffend die Sicherheit der Anlage sei sie zudem den täuschenden Angaben im Prospekt gemäss pag. 361018 ff. (entsprechend dem Original gemäss pag. 348005 ff.) ausgesetzt gewesen. Insgesamt würden die täuschenden Angaben im Zeichnungsschein sowie im Prospekt, nicht zuletzt aufgrund des professionellen Erscheinungsbildes, als eigentliche Machenschaften erscheinen und seien daher als arglistig zu qualifizieren (Urk. 137 S. 52).

        Die Qualifikation der Vorinstanz ist zutreffend. Die Darstellung der Verteidigung

        anlässlich der Berufungsverhandlung, die Geschädigte G29.

        habe keine

        Vorstellung von Kapitalschutz gehabt (Urk. 231 S. 19), wird durch deren obzitierte Aussage widerlegt. Der Geschädigten wurden professionell aufgemachte Unterlagen mit täuschendem, falschem Inhalt betreffend den Kapitalschutz ihrer Anlage vorgelegt. Der Einwand der Verteidigung, der Zeichnungsschein sowie die weiteren I'. -Unterlagen der Geschädigten G29. seien nicht dem Beschuldigten zuzurechnen (Urk. 83 S. 49 f.; Urk. 231 S. 18 f.), ist nicht zu hören. Die Angaben zum Kapitalschutz (Absicherung des gezeichneten Aktienkapitals zu 100% durch eine A-rated Bank, Urk. 361006, Absicherung des Aktienkapitals durch eine Bank mit A-Rating, Urk. 361021 und 361040) in den Unterlagen der Geschädigten

        G29.

        entsprechen genau den Informationen in jenen Unterlagen, deren

        Herausgabe der Beschuldigte anerkanntermassen zumindest bis Juli 2003 und damit auch noch lange nach dem Einstieg der I'. in den Öl-Handel (verbunden mit der Aufgabe des Kapitalschutzes der Anlagegelder) mitgetragen hat (Urk. 040459 und 050534ff.; Urk. 040120 und 471373). Aus dem Protokoll der Generalversammlung der I'. von 28. Juni 2003 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte auch nach der von ihm angeregten Statutenänderung nach wie vor einen - wenn auch leicht abgeändert ausgestaltenen - Kapitalschutz behauptete

        (Urk. 471170; vgl. Urk. 040120 unten und 040121 oben), obwohl ein solcher zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr bestand. Auf entsprechenden Vorhalt in der Untersuchung flüchtete sich der Beschuldigte in die Behauptung, er habe die Kapitalsicherung durch das Beibringen von Bank-DLC sichergestellt, respektive sicherstellen wollen (Urk. 040312f.); die Behauptung, dass solche DLC zur Sicherung des I'. -Investitionsvermögens je bestanden hätten, ist jedoch gemäss den vorstehenden Erwägungen widerlegt.

        Sodann wurde auch auf die Geschädigte G29. zusätzlich durch einen Vermittler motivierend eingewirkt, welcher vorgängig Schulungen zum Vertrieb von I'. -Aktien besucht hatte. Die Tätigkeit dieses Vermittlers ergibt sich aus dessen - unleserlicher - Unterschrift auf dem Zeichnungsschein (urk. 361007) und wird überdies vom Beschuldigten - wie die Gesamtheit der Aussagen der Zeugin G29. - ausdrücklich als wahr anerkannt (Urk. 040157). Mit der Vorinstanz ist insgesamt eine irreführende Machenschaft des Beschuldigten zu bejahen, die zu einer arglistigen Täuschung der Geschädigten in einem erstelltermassen für sie relevanten Punkt, der Sicherheit der Anlage (Urk. 040155), geführt hat.

      2. Die Geschädigten G22. + G23. machten seitens des Beschuldigten unbestritten eine Vermögensverfügung an die I'. im Umfang von rund EUR 40'000.-- (Urk. 337017f.) und die Geschädigte G29. eine solche von

        rund EUR 35'000.-- (Urk. 361006), wobei an die Geschädigte G29.

        eine

        Rückerstattung von lediglich rund 10% ihrer Anlage erfolgte (Urk. 361096; Urk. 229/14). An die Geschädigte G22. + G23. erfolgte gemäss dem anlässlich der Berufungsverhandlung neu eingereichte Beleg des Beschuldigten ebenfalls eine Rückerstattung im Umfang von USD 5'786.-- (Urk. 229/14). Diesen Geschädigten ist mithin ein deliktischer Schaden erwachsen.

        Vor diesem Hintergrund ist die seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren erhobene und nicht auf einen bestimmten Anklagepunkt eingegrenzte Beanstandung, die Vorinstanz habe die Buchhaltungen der verschiedenen, dem Beschuldigten zuzurechnenden Firmen falsch interpretiert, zumindest zur vorliegend zu behandelnden Anklage-Litera B. belanglos; Entsprechendes gilt damit für die in

        diesem Zusammenhang gestellten Beweisergänzungsanträge (Urk. 138 S. 4 f.). Gegebenenfalls ist bei der Beurteilung der Anklage-Literae C. und D. nachstehend darauf zurückzukommen. Entgegen der Verteidigung beschlagen Rückzahlungen des Beschuldigten die Deliktssumme nicht, sondern sind vielmehr allenfalls nachstehend bei der Strafzumessung in Berücksichtigung seines Nachtatverhaltens zu beurteilen (Urk. 231 S. 19). Dass ein Vermögensschaden entstanden ist, anerkennt die Verteidigung zumindest zwischenzeitlich selber (Urk. 231 S. 22).

      3. Die Anklagebehörde sieht im Vorgehen des Beschuldigten zusammengefasst dahingehend eine Bereicherungsabsicht, der Beschuldigte habe nach der Preisgabe des Kapitalschutzes im Wissen darum, dass dadurch die Nachfrage nach I'. -Aktien sofort zum Erliegen gekommen wäre, die Maschinerie weiterlaufen lassen wollen, um weiterhin flüssige Mittel nutzen zu können. Sein Hauptanliegen habe darin bestanden, dass die beiden Grossaktionäre DE. und EF. ihre Aktien ohne Verlust veräussern konnten. Dies sei ihm deshalb wichtig gewesen, weil er beiden Grossaktionären vertraglich zugesichert habe, einen Sekundärmarkt zu organisieren, auf dem ihre Aktien von neuen Aktionären übernommen würden. Durch die Preisgabe des Kapitalschutzes sei der innere Wert der I'. erheblich reduziert worden, was der Beschuldigte sofort erkannt habe. Der Beschuldigte sei im aktienrechtlichen Sinn für diesen Wertzerfall und den dadurch verursachten Schaden verantwortlich gewesen. Um aussichtsreichen Verantwortlichkeitsklagen der Grossaktionäre vorzubeugen, habe er alles daran gesetzt, dass deren Aktien ohne Verlust verkauft werden konnten. Das Vertriebssystem nutzend, habe er so den Schaden auf ausländische Kleinanleger abgewälzt, von denen eine weitaus geringere Gefahr erfolgreicher Verantwortlichkeitsklagen ausgegangen sei. Durch die Abwendung der Gefahr berechtigter Verantwortlichkeitsklagen mit betrügerisch erworbenen Mitteln sei der Beschuldigte

  • entsprechend seiner Absicht - unrechtmässig bereichert gewesen. Zudem habe er das Geld der Aktionäre zur persönlichen Imagepflege eingesetzt, indem

    er seinen guten Ruf gegenüber institutionellen Anlegern wie DE.

    und

    EF.

    habe erhalten und pflegen können. Auch in diesem Sinne sei

    er bereichert gewesen. DE.

    und EF.

    seien sodann durch die

    Umschichtung unrechtmässig bereichert gewesen, da sie keinerlei Anspruch darauf hatten, dass ihre wertverminderten Aktien zum Nominalwert oder gar darüber an getäuschte Anleger verkauft werden (Urk. 009011f.).

      1. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, vorliegend sei das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht schwierig zu fassen, habe doch der Beschuldigte die ertrogenen Gelder der Geschädigten nicht unmittelbar in seine eigene Tasche gewirtschaftet, wie das in klassischen Betrugsdelikten oft der Fall sei. In der Folge setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit der Darstellung der Staatsanwaltschaft auseinander, die Bereicherung des Beschuldigten in Form eines Vermö- gensvorteils bestehe darin, dass er durch die betrügerisch erworbenen Mittel die Gefahr berechtigter Verantwortlichkeitsklagen der Grossaktionäre DE. und EF. habe abwenden können, um diese Frage abschliessend zu bejahen. In der Folge hat die Vorinstanz erwogen, angesichts des erstellten objektiven Betrugstatbestandes und der betrügerischen Inszenierung des Beschuldigten sei klarerweise davon auszugehen, dass die Geschädigten die Aktien der I'. (gemeint: In Kenntnis der tatsächlichen Umstände) nicht gekauft hätten. Die DE. und EF. hätten diesfalls den Verlust der massiv wertverminderten Aktien zu tragen gehabt. Indem ihre Aktien durch die betrügerischen Handlungen des Beschuldigten ohne Verlust verkauft werden konnten, seien auch diese beiden Grossaktionäre bereichert worden. Dies sei auch dem Beschuldigten bewusst gewesen. Ob der Beschuldigte auch mit der Argumentation der Anklagebehörde eine Bereicherung durch Imagepflege erwirkt habe, könne offen bleiben. Insgesamt stehe die Absicht des Beschuldigten, primär sich selber aber auch

        die Aktionäre DE. S. 55-60).

        und EF.

        zu bereichern, ausser Zweifel (Urk. 137

        Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren eine Bereicherungsabsicht bestreiten (Urk. 83 S. 56 f.; Urk. 138 S. 5).

      2. Der Beschuldigte sagte in der Untersuchung aus, es sei den Grossaktionä- ren DE. und EF. in der Finanzkrise schlecht gegangen, sie seien in einer finanziellen Notlage gewesen. Er habe diesen vertraglich zugesichert, im Umfang ihres Anlagevermögens Aktien zu verkaufen und ihnen das Geld der

        neuen Aktionäre zu geben. Beide seien vollständig ausbezahlt worden (Urk. 030020; Urk. 040107; Urk. 040158f.; vgl. Urk. 050549 und 050554). Die

        neuen Kleinaktionäre hätten lediglich dazu gedient, den beiden grossen Pen-

        sionskassen DE.

        und EF.

        finanziell aus der Patsche zu helfen; die

        Grossaktionäre seien in finanzielle Schieflage geraten und hätten ihre I'. - Aktien verkaufen wollen (Urk. 040314, Urk. 040359f.). Auch der Mitarbeiter des Beschuldigten, V. , sagte als Auskunftsperson aus, es sei mit der einen Pensionskasse bergab gegangen, weshalb die Aktien bereits einige Wochen nach dem Kauf wieder hätten verkauft werden sollen (Urk. 040183). Der dieser Darstellung entgegenstehende Tatvorwurf der Anklagebehörde (Bereicherungsabsicht des Beschuldigten begründet in der Abwendung von Verantwortlichkeitsklagen

        durch Verkauf der DE.

        und EF. -Aktien an Dritte), wie ihn die Vorinstanz übernommen hat, wird schon aufgrund einer einfachen, chronologischen Überlegung stark in Zweifel gezogen, wenn nicht geradezu widerlegt: Bei diesem Konstrukt hätte der Beschuldigte erst den Wert der Aktien der I'. vermindert und sich anschliessend dazu gezwungen gesehen, die Grossaktionäre schadlos zu halten, um sich keinen Forderungen dieser Firmen auszusetzen; dies wiede-

        rum hätte er erreicht, indem er die DE.

        und die EF.

        eigentlich ausgekauft und zu diesem Zweck den Verkauf deren Anteile übernommen hätte. Vorliegend wurden die Grossaktionäre jedoch nicht ausgekauft, im Gegenteil nahmen diese ihre Anlagen auf eigenes Ersuchen zurück und dies wurde im Fall der DE. schon lange vor dem Anlagestrategiewechsel der I'. verein-

        bart: Der Vertrag zwischen der I'.

        und der DE.

        betreffend Rückab-

        wicklung des Kaufs ihrer Aktien datiert vom 21. Dezember 2001 (Urk. 050549) und somit ein ganzes Jahr vor der Auflösung der kapitalgeschützten I'. -

        Anlage bei der O.

        (Dezember 2002). Dies ist ein deutliches Indiz dafür,

        dass der Massen-Vertrieb der I'. -Aktien nicht eine Notmassnahme des Beschuldigten zur Beschwichtigung der Grossaktionäre war, sondern vielmehr nicht nur auf deren Betreiben, sondern auch in deren direkten Interesse erfolgte. Der Vertrag der I'. und der EF. betreffend Aktienverkauf datiert wohl von Juni 2003 (Urk. 050552) und somit einem Zeitpunkt von einigen Monaten nach Beginn des Öl-Engagements der I'. . Angesichts des Abschlussdatums des

        DE. -Vertrags vermag dies jedoch die zitierten, übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seines Mitarbeiters V. , es sei darum gegangen, den wirtschaftlich in Bedrängnis geratenen Grossanlegern aus der Patsche zu helfen, nicht zu widerlegen. Auch die nicht widerlegte Kenntnis des Präsidenten der EF. und gleichzeitigen Verwaltungsrats der I'. , NO. , um die Öl-Investition (Urk. 83 S. 57; vgl. Urk. 471200) spricht dagegen, dass der Beschuldigte am Willen und der Kenntnis der Grossaktionäre vorbei investiert hätte und diese nachher mit deliktischen Mitteln hätte schadlos halten müssen. Die Darstellung in der Anklageschrift zur persönlichen Bereicherungsabsicht des Beschuldigten bleibt somit unbewiesen und erscheint nicht einmal als naheliegend.

        Vor dem Hintergrund dieser Beurteilung ist der Beweisergänzungsantrag der Verteidigung, es seien verschiedene Personen als Zeugen einzuvernehmen zur Frage, ob die DE. und die EF. Verantwortlichkeitsklagen gegen den Beschuldigten geplant gehabt hätten (Urk. 138 S. 5), obsolet.

      3. Als obiter dictum das Folgende: Dass die I'. -Aktie durch den Wechsel der Anlagestrategie überhaupt einen Wertzerfall erfuhr, ist zwar durchaus vorstellbar, bleibt jedoch - mit der Verteidigung, Urk. 231 S. 22 - eine unbewiesene Hypothese. Die von Anklagebehörde und Vorinstanz angeführte Darstellung, dass der Beschuldigte durch seinen Anlagestrategiewechsel die Substanz des Aktienkapitals der I'. um 12,8% reduziert habe (Urk. 009010 und Urk. 137 S. 58), ist zwar richtig, bezieht sich jedoch auf die umfangmässig reduzierte Auszahlung der O. infolge frühzeitigen Rückzugs der Anlage. Dies ist kein Beweis, dass der Handelswert der I'. -Aktie im Sinne des Anklagevorwurfs (Urk. 009011f.) unter der geänderten Anlagestrategie (Aufgabe des Kapitalschutzes) gelitten hät- te. Es leuchtet ein, dass der plötzlich fehlende Kapitalschutz zu einer Reduktion des Aktienwertes führen kann; zwingend ist dies jedoch nicht; z.B. dann nicht, wenn anstelle des Kapitalschutzes eine - vermeintlich - sehr gewinnträchtige Investitionsmöglichkeit geboten wird. Ob es sich in concreto beim Handel mit Öl um eine solch gewinnträchtige Investitionsaussicht handelte, kann offen bleiben. Der Kurs und damit der Wert einer Aktie bestimmen sich nach der Nachfrage am Markt. Diese Nachfrage ist nicht abhängig von der reellen Gewinnaussicht eines

        Unternehmens, sondern von den subjektiven Einschätzungen und Hoffnungen der Käufer. Dass risikobereite und gewinnorientierte Anleger bereit sein können, bei entsprechenden Gewinnerwartungen auch für absolut ungesicherte Anlagen einen sehr hohen Preis zu bezahlen, ist notorisch (vgl. beispielsweise in der Vergangenheit die fahrlässig hohen Investitionen in sog. dot.com.-Unternehmen, die sich anschliessend als substanzund wertlos erwiesen). Der Wechsel der Anlagestrategie von gesicherten Anlagen zum ungesicherten Öl-Handel war wie oben erwogen statutenund abmachungswidrig. Dass und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschuldigte damit auch den Wert der I'. -Aktie reduziert hat, ist jedoch nicht erstellt.

      4. Dem Beschuldigten ist mithin keine persönliche Bereicherungsabsicht nachzuweisen. Letztendlich bleibt das Motiv des Beschuldigten für die Vorzugsbehandlung, die er den beiden Grossaktionären zulasten der zahlreichen Kleinaktionäre zukommen liess, offen. Interessant ist immerhin, dass beide Verträge eine Saldoklausel aufweisen, welche auf Ansprüche beider Vertragspartner (also auch des Beschuldigten) hinweist. Ob die Grossaktionäre sich gegenüber dem Beschuldigten zu einer geldwerten Gegenleistung für seine Bemühungen verpflichtet haben, die im Vertragstext nicht angeführt wird, kann nur gemutmasst werden. Dass er mit der Formulierung der Anklagebehörde zum Zweck handelte, seinen Ruf resp. sein Image zu pflegen, ist eine Möglichkeit. Eine Bereicherungsabsicht im Sinne des Betrugstatbestandes lässt sich damit jedoch mit der Verteidigung ohnehin nicht konstruieren (Urk. 83 S. 56).

        Gemäss dem vorstehend Erwogenen ging es mithin beim Vertrieb einer Vielzahl von I'. -Aktien (erstelltermassen betreffend zwei Geschädigte unter Zuhilfenahme täuschender Machenschaften) an zahlreiche Kleinanleger um nichts weiter, als die beiden bisherigen Grossinvestoren der I'. auszuzahlen. Den Angaben des Beschuldigten und der Auskunftsperson V. folgend mussten diese infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kapitalisiert werden und wollten ihre I'. -Anteile abstossen; durch das Vorgehen des Beschuldigten konnte dies erreicht werden. Die Verteidigung konzediert im Berufungsverfahren, der Beschuldigte habe den beiden Aktionären die benötigte Liquidität verschafft (Urk.

        138 S. 5). Diese liquiden Mittel beschaffte der Beschuldigte, indem er die getäuschten Kleinanleger in eine riskante statt eine gesicherte Anlage investieren liess. Darin ist ohne Weiteres eine finanzielle Besserstellung Dritter, der DE. und der EF. , zulasten der Geschädigten zu sehen. Dies hat der Beschuldigte gewusst und - wie erwähnt aus unbekannten persönlichen Motiven

  • auch gewollt. Damit handelte er in der Absicht, einen anderen unrechtmässig zu bereichern.

      1. Der Beschuldigte hat damit betreffend die Geschädigten G22.

    und

    G23. und G29. den Tatbestand des Betrugs erfüllt. Da er nicht in persönlicher Bereicherungsabsicht, sondern zugunsten Dritter handelte, ist er des mehrfachen, nicht jedoch des gewerbsmässigen Betrugs - betreffend diese beiden Anklagepunkte aus Anklage-Litera B. auch nicht im Zusammenhang mit allfäl- ligen weiteren Delikten - schuldig zu sprechen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht in persönlicher Bereicherungsabsicht gehandelt hat und nicht persön- lich - jedenfalls in keiner Weise quantifizierbar - profitiert hat, ist nachstehend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

    1. Anklage-Litera C, Stahlhandel der H. AG

      1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten unter dieser Anklageziffer zusammengefasst vor, er habe im Januar 2005 als Vertreter der H'. mit den

        Firmen OP. , PQ.

        und QR.

        schriftliche Verträge mit dem Titel

        Gewinnbeteiligungsvereinbarung abgeschlossen. Diese Unternehmen hätten sich verpflichtet, der H'. je USD 1'500'000.--, also insgesamt USD 4'500'00.-

        -, einzuzahlen. Die H'.

        habe sich verpflichtet, diese Gelder umgehend

        zwecks Vorauskasse für Stahlgeschäfte einzusetzen und den drei Unternehmungen je USD 1'650'000.-- respektive USD 1'700'000.-- zurückzuzahlen. Der schriftliche Hinweis in den Verträgen, die Gelder würden umgehend zwecks Vorauskasse für Stahlgeschäfte eingesetzt, habe den mündlichen Absichtserklärungen des Beschuldigten in mehreren Vorgesprächen mit den Vertretern dieser Unternehmungen entsprochen. In diesen Vorgesprächen habe der Beschuldigte unter Vorlage

        von Vertragsdokumenten erklärt, die H'.

        habe mit UV.

        Inc.

        (UV. ) am 14. Oktober 2004 vereinbart, monatlich Stahlplatten nach zu liefern. Um solche Lieferungen in Gang zu setzen und einen Rabatt von 10% zu erhalten, müsse die H'. dem Stahlwerk 50% des Preises der Lieferung im Voraus bezahlen. Für solche Anzahlungen werde die H'. die insgesamt USD 4'500'000.-- verwenden. Sodann habe der Beschuldigte erklärt, die Anzahlungen seien durch Akkreditive, die im Auftrag von UV. durch die Bank Limited ( ) zugunsten der H'. eröffnet worden seien, gesichert. Sowohl die Akkreditive als auch die Stahlhandelsverträge seien gemäss Anklagebehörde echt gewesen. Mit dem schriftlichen Hinweis, die Gelder umgehend zwecks Vorauskasse für Stahlgeschäfte einzusetzen, habe sich die H'. verpflichtet, die Darlehen ausschliesslich für diesen Zweck zu verwenden. Die Zweckbindung habe einer Werterhaltungspflicht entsprochen, der Gegenwert der Kreditsumme habe

        bei der H'.

        stets entweder als Bankguthaben oder als Eigentumsrecht an

        Stahl vorhanden sein müssen, weshalb es sich um ein treuhänderisches Darlehen gehandelt habe. Mit der mündlichen und schriftlichen Willensbekundung, das Geld vollumfänglich für den Stahlkauf zu verwenden, habe der Beschuldigte den/die Vertreter der Investoren bewusst irre geführt, denn er habe bereits bei den Verhandlungen beabsichtigt, einen grossen Teil der USD 4'500'000.-- anderweitig (ohne Werterhaltungscharakter) zu verbrauchen, namentlich für die Bereinigung von Altlasten der I'. . Diese Absicht sei als innere Tatsache unüberprüfbar gewesen. Angesichts der präsentierten echten Unterlagen sei die unwahre Bekundung der Absicht, die Gelder für den Stahlkauf zu verwenden, ausserdem äusserst glaubhaft gewesen. Da sich der Beschuldigte zudem als sehr wohlhabender Kaufmann dargestellt habe, wobei diese Darstellung u.a. von einem CEO einer Bank bestätigt worden sei, habe die Möglichkeit, dass der Beschuldigte die Darlehen teilweise zur Bereinigung von Altlasten verwenden könnte, für die Darleiher ausser Diskussion gestanden. Die OP. und die PQ. hätten zwischen Ende November 2004 und Januar 2005 je USD 1'500'000.-- zugunsten der H'. einbezahlt. Dabei seien der Beschuldigte sowie die Vertreter dieser beiden Unternehmungen der Auffassung gewesen, der Darlehensvertrag vom 11. Januar 2005 beziehe sich auch auf die Zahlungen vom November und Dezember 2004, da man sich schon vor diesen Zahlungen zu verstehen gegeben habe, das

        Geld sei ausschliesslich als Gegenleistung für den Einkauf von Stahl zu verwenden. Am 7. März 2005 habe sodann auch die QR. USD 1'500'000.-- zugunsten der H'. einbezahlt. Mit Briefen vom 13. Januar 2005 habe der Beschul-

        digte Herrn RS.

        ( ) sowie den Etablissements ST.

        (ST'. ;

        [Staat in Europa]) vorgeschlagen, mit kurzfristigen Darlehen ins Stahlgeschäft einzusteigen und dabei den vorstehend beschriebenen Ablauf - 50% Vorauszahlung für 10% Rabatt etc. - erläutert und eine Beteiligung/Vergütung von 5% am erwähnten Rabatt angeboten. Weiter habe er mitgeteilt, das Geld sei durch Doku-

        mentenakkreditive gesichert. Sowohl RS.

        als auch die Vertreter der

        ST'.

        hätten diese Briefe noch am selben Tag gegengezeichnet und so ihr

        Einverständnis erklärt. Mit diesen Darlehensverträgen habe der Beschuldigte - in

        gleichem Sinne wie gegenüber OP. , PQ.

        und QR.

  • die

    H'. mit einer Werterhaltungspflicht belastet sowie RS. und die Vertreter der ST'. getäuscht. Auch letztere hätten nicht in die H'. investiert, wären ihnen die wahren Absichten des Beschuldigten bekannt gewesen. Am 19.

    Januar 2005 hätten RS.

    sowie die ST'.

    insgesamt rund USD

    2'100'000.-- zugunsten der H'. einbezahlt. Von den treuhänderischen Darlehen habe der Beschuldigte lediglich rund USD 1'500'00.-- entsprechend der Werterhaltungspflicht (Einkauf von Stahl sowie Zahlung der Kautionen für Performance Bonds) sowie rund USD 650'000.-- für zeitgerechte Teilrückzahlungen verwendet. Mit den übrigen Zahlungen im Umfang von rund 4,5 Mio USD habe der Beschuldigte die Werterhaltungspflicht gemäss den treuhänderischen Darlehen verletzt und damit diese Gelder unrechtmässig verwendet. Weder die H'. noch der Beschuldigte hätten über Liquiditätsreserven verfügt, um jederzeit die Rückzahlung der nicht für den Stahlkauf eingesetzten treuhänderischen Darlehen zu ermöglichen. Die Anklagebehörde qualifiziert das inkriminierte Vorgehen des Beschuldigten als gewerbsmässiger Betrug, eventualiter als mehrfache Veruntreuung (Urk. 009042-009052).

      1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im genannten Anklagepunkt des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen. In ihrer Begründung hat sie im angefochtenen Entscheid vorab Erwägungen zum fraglichen Stahlgeschäft der H'. mit TU. /UV. angestellt mit der Schlussfolgerung, dies sei ein realistisches

        Geschäft gewesen, dessen Scheitern nicht der Beschuldigte zu vertreten habe (Urk. 137 S. 66-68). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden mit der Bemerkung, dass sie richtig, allseits unbestritten und - wie nachstehend zu zeigen ist - für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwürfe nicht rechtsrelevant sind: Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in keiner Weise vor, die Geschädigten zu einer Investition in ein fingiertes Geschäft veranlasst zu haben. Weiter hat die Vorinstanz ausführlich die Aussagen des Vertreters der Geschädig-

        ten OP. , PQ.

        und QR. , VW. , zitiert (Urk. 137 S. 68-71)

        und anschliessend erwogen, diese seien überzeugend. Zusammengefasst hätten dem Beschuldigten die Gelder der Geschädigten nicht zur freien Verfügung gestanden, er habe die Geschädigten über seine wahre Absicht zur Verwendung der Gelder arglistig getäuscht; es sei für die Geschädigten nicht erkennbar gewesen, dass der Beschuldigte die zweckgebundenen Darlehen anderweitig als für den Stahlhandel auszugeben plane; der Beschuldigte habe die Geschädigten im Umfang ihrer Einzahlungen an die H'. geschädigt (Urk. 137 S. 72 ff.).

      2. Der Beschuldigte ist geständig, die Einzahlungen der Darleiher, wie sie in der Anklageschrift angeführt werden, entgegen genommen und die Auszahlungen, wie sie ihm im Anklagesachverhalt angelastet werden, getätigt zu haben (Prot. I

        S. 68 f.; Urk. 230 S. 41). Den Vorwurf eines unrechtmässigen Verhaltens lässt er jedoch im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren bestreiten. Er macht geltend, gestützt auf die vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen habe keine Werterhaltungspflicht bestanden, es habe sich nicht um treuhänderische Darlehen gehandelt und die Gelder hätten nicht ausschliesslich für den Stahlkauf verwendet werden müssen, sondern seien zur freien Verfügung der H'. gestanden. In den Gewinnbeteiligungsvereinbarungen sei ausdrücklich erwähnt worden stehen zur freien Verfügung der Gesellschaft. Zudem hätten mehr Zahlungen einen klaren Zusammenhang mit den Stahlkäufen gehabt, als in der Anklage dargestellt; er habe seinen unternehmerischen Spielraum genutzt. Schliesslich seien die

        ST'.

        ganz und RS.

        bis auf CHF 192'000.-- ausbezahlt worden

        (Urk. 0400498ff. = 006050ff. und Urk. 050504f.; Prot. S. 68/69 ff.; Urk. 230 S. 40).

        Die Verteidigung führte zum Betrugsvorwurf zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe den Vertreter der Geschädigten, VW. , nicht über seine finanziellen Mittel getäuscht (Urk. 83 S. 62-64). Ferner seien die Geschädigten auch nicht über die Verwendung des Geldes getäuscht worden. Die Gelder seien dem Beschuldigten zur freien Verfügung zugeflossen; eine ausschliessliche Verwendung für den Stahlkauf sei nicht vereinbart gewesen; dennoch seien die Gelder grösstenteils tatsächlich in den Stahlhandel geflossen; der Beschuldigte habe sodann nicht nur von den Geschädigten Darlehen erhalten, sondern auch aus anderen Quellen, so von WX. ; die inkriminierten Zahlungen seien auch aus diesen Mitteln erfolgt (Urk. 83 S. 64-69; Urk. 138 S. 6; Urk. 231

        S. 24 ff.). Sodann sei eine allfällige Täuschung nicht arglistig gewesen, da der

        Vertreter VW.

        die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht

        beachtet habe (Urk. 231 S. 30). Die Gewinnbeteiligungsvereinbarungen könnten sodann betreffend OP. und PQ. nicht als Grundlage für den Investitionsentscheid gelten, denn diese Gesellschaften hätten bereits vor Abschluss dieser Vereinbarungen einbezahlt (Urk. 83 S. 69 ff.). Sodann wird bestritten, dass der Vermögensschaden dem Beschuldigten zuzurechnen sei, da das Stahlgeschäft aus Gründen zum Erliegen gekommen sei, die der Beschuldigte nicht zu vertreten habe (Urk. 83 S. 73 ff.; Urk. 231 S. 32 f.). Auch der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht wurden bestritten (Urk. 83 S. 75 ff.; Urk. 231 S. 33). Auch im Berufungsverfahren macht die Verteidigung geltend, es sei dem Beschuldigten gar nicht möglich gewesen, alles von den Geschädigten erhaltene Geld in den Stahlhandel zu investieren. Da er jedoch die versprochenen Renditen habe erzielen müssen, habe er in den Öl-Handel der I'. investiert (Urk. 138 S. 6).

            1. Die Vorinstanz hat ihren Erwägungen zum konkreten Sachverhalt wiederum theoretische Ausführungen zum Betrugstatbestand und insbesondere zur Täuschung über den Erfüllungswillen vorangestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 137 S. 63 f.).

            2. Die Anklagebehörde geht davon aus, der Beschuldigte habe sich gegen- über den Geschädigten vertraglich verpflichtet, deren Gelder ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Stahlhandel der H'. auszugeben. Der Beschuldigte und die Verteidigung behaupten hingegen, die Gelder seien dem Beschuldigten vereinbarungsgemäss als Darlehen zur freien Verfügung zugeflossen. Demzufolge ist in zivilrechtlicher Beurteilung der vorliegend strittige Inhalt der massgebli-

              chen Verträge, wie sie zwischen dem Beschuldigten namens der H'. den Geschädigten abgeschlossen wurden, festzustellen.

              und

            3. Bei der Vertragsauslegung massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (Tatfrage). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Rechtsfrage; vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; für Erbverträge: BGE 127 III 529 E. 3c S. 533; Urteil 5C.109/2004 vom 16. Juli 2004, E. 3.3.1, publ. in: Pra 94/2005 Nr. 28 S. 212 f. und ZBGR 87/2006 S. 97 f.). Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (allgemein: BGE 131 III 377 E. 4.2.1 S. 382 und 606 E. 4.2 S. 611 f.; BGE 133 III 406 S. 409

              und BGE 137 III 145 E.3.2.1.).

            4. Bei den Akten liegen standardisierte, schriftliche Verträge mit der Überschrift Gewinnbeteiligungsvereinbarung, die zwischen der H'. , vertreten

              durch den Beschuldigten, und den Geschädigten OP. , PQ.

              und

              QR. , vertreten durch VW'. , abgeschlossen wurden (Urk. 311044311051). Aus der Überschrift und der Präambel ergibt sich, dass die H'. den Geschädigten eine Gewinnbeteiligung an ihren Stahlgeschäften anbietet. Unter der jeweiligen Ziffer 1. versprechen die Geschädigten eine Einzahlung an die

              H'.

              zur freien Verfügung. In der jeweiligen Ziffer 2. verpflichtet sich die

              H'. , die erhaltenen Gelder umgehend zwecks Vorauskasse für Stahlgeschäfte einzusetzen. Die Vorinstanz hat die Ausführungen, wie sie der Vertreter

              der Geschädigten OP. , PQ. und QR. , VW. , in der Untersuchung deponiert hat, ausführlich zitiert, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 137

              S. 68 - 71). VW.

              sagte aus, vor der Unterzeichnung der Gewinnbeteiligungsvereinbarungen mit dem Beschuldigten ausschliesslich über das Stahlgeschäft mit UV. gesprochen zu haben. Der Beschuldigte habe das investierte Geld für das UV. -Geschäft verwenden sollen, weil für dieses Geschäft die Akkreditive als Sicherheit vorhanden gewesen seien (Urk. 030144). Es sei abgesprochen gewesen, dass dieses Geld zum Kauf des Stahls verwendet werde respektive dieser Stahl auch die Garantie für die Kreditsumme darstelle. In der ganzen Diskussion habe nie etwas anderes als das Stahlgeschäft zur Debatte gestanden. Es sei absolut unmöglich, dass der Beschuldigte gemeint habe, die Darlehen stünden zur freien Verfügung. Er, VW. , hätte das Geld mit Sicherheit nicht investiert, wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte einen Teil des Geldes für die Bereinigung von Altlasten, Rückzahlungen an frühere Investoren und ähnliche Bedürfnisse verwenden würde. Eine solche Verwendung habe nie zur Diskussion gestanden (Urk. 040601ff.).

              Vorab sind beide Einvernahmen VW. s entgegen der im Berufungsverfahren neu erhobenen Argumentation der Verteidigung ohne Weiteres verwertbar (Urk. 228; Urk. 231 S. 22 f.). Bezeichnenderweise hatte die Verteidigung noch anlässlich der Hauptverhandlung nichts gegen die prozessuale Verwertbarkeit der

              polizeilichen Einvernahme von VW.

              einzuwenden und äusserte sich ausschliesslich zu dessen Glaubwürdigkeit respektive der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (Urk. 83 S. 62 ff.). Erst nachdem die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen Entscheid des inzwischen abgeschafften Zürcher Kassationsgerichts zur prozessualen Verwertbarkeit polizeilicher Einvernahmen zitierte, um diese anschliessend im konkreten Fall zu bejahen (Urk. 137 S. 68 f.), greift die Verteidigung nun dieses Thema im offensichtlichen Versuch auf, die den Beschuldigten belastenden Aussagen VW. s aus dem Recht weisen zu lassen. Das entsprechende Vorbringen ist jedoch unbegründet und der Einwand der Verteidigung

              unzutreffend. VW.

              hat als Zeuge in Anwesenheit des Beschuldigten und

              seines Verteidigers detailliert ausgesagt und nicht nur pauschal und auf Vorhalt seine früheren Aussagen wiederholt (Urk. 040601ff.).

              Diese Aussagen VW. s wirken lebensnah und nachvollziehbar und sind mit der Vorinstanz als glaubhaft und überzeugend einzustufen (Urk. 137 S. 72). Der

              Einwand des Beschuldigten und der Verteidigung, VW.

              wolle sich mit falschen Aussagen vor seinen Klienten besserstellen (Urk. 83 S. 63 und S. 70; Urk. 230 S. 56), ist daher eine Schutzbehauptung. Es macht keinerlei Sinn, dass VW. sich vor den Investoren fürchten soll, wenn der Beschuldigte angibt, es sei genau das gemacht worden, was er, der Beschuldigte, mit den Investoren persönlich besprochen habe (Urk. 230 S. 46). Die Darstellung der Verteidigung, es sei VW. egal gewesen, wie das Geld verwendet werde (Urk. 83 S. 65; Urk. 231 S. 24), widerspricht diametral dessen glaubhaften Aussagen und ist damit frei erfunden. Schon aufgrund der schriftlichen Vereinbarung ergibt sich, dass die Geschädigten in Stahl investieren wollten. Der Passus zur freien Verfügung in der jeweiligen Ziffer 1. steht in einem nicht aufzulösenden Widerspruch zum üb- rigen Vertragstext. Dieser würde eigentlich nur Sinn machen, wenn von zwei separaten Zahlungen die Rede gewesen wäre, eine gebunden an das Stahlinvestment und eine weitere zur freien Verfügung; Solches hat jedoch nicht einmal der Beschuldigte je behauptet und ist auch aufgrund der Aussagen VW. s sofort auszuschliessen. Zur freien Verfügung konnte somit im gesamten Vertragskontext nur bedeuten, dass der Beschuldigte nach Eingang der Überweisung zur sofortigen Weiterleitung der Gelder befugt ist. Diese Formulierung war jedoch völlig unnötig, da der Beschuldigte gemäss der jeweiligen Ziffer 2. zur umgehenden, zweckgebundenen Weiterleitung der Gelder nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet war. Dass die Geschädigten davon ausgingen, in den Stahlhandel zu investieren (und demnach nicht ihm ein Darlehen zur gutscheinenden Verwendung zur Verfügung stellten) hat der Beschuldigte in der Hauptverhandlung zwischenzeitlich selber konzediert, was zu diesem Punkt schon einem eigentlichen Geständnis gleichgekommen ist (Prot. I S. 70).

              Damit sind die Vertragsinhalte betreffend die Geschädigten OP. , PQ. und QR. mit der Anklagebehörde und der Vorinstanz, jedoch entgegen dem Beschuldigten und der Verteidigung eindeutig dahingehend auszulegen, dass die Geschädigten und der Beschuldigte vereinbart hatten, dass die Gelder der

              Geschädigten ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Stahlhandel der H'. ausgegeben werden und dass der Beschuldigte dies auch gewusst hat.

            5. Der Beschuldigte anerkennt, dass zumindest ein Teil der Gelder der Geschädigten OP. , PQ. und QR. nicht für den Stahlhandel ausgegeben wurde (Urk. 230 S. 47 f.). Demnach hat der Beschuldigte die Gelder der Geschädigten zumindest teilweise abmachungswidrig verwendet. Das Quantitativ ist nachstehend zu bestimmen.

            6. Der Vertreter der Geschädigten, VW. , befand sich zum Zeitpunkt, als er die Gelder der Geschädigten an die H'. überwies, gemäss dem vorstehenden Beweisergebnis in einem Irrtum, ging er doch davon aus, diese würden umgehend und ausschliesslich für den Stahlhandel verwendet. Dieser Irrtum war für die Überweisungen an die H'. auch kausal, sagte VW. doch überzeugend aus, dass er nicht überwiesen hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte die Gelder der Geschädigten für andere Zwecke als den Stahlhandel einsetzen würde. Der massgebliche Irrtum des Geschädigtenvertreters wurde hervorgerufen durch die inhaltlich falschen und täuschenden Versicherungen des Beschuldigten, die Gelder würden für den Stahlhandel eingesetzt. Zur Frage, ob diese Täuschung des Geschädigtenvertreters durch den Beschuldigten arglistig erfolgte, hat sich die Vorinstanz ausführlich und zutreffend geäussert: Der Beschuldigte habe im Herbst 2004 dem Vertreter der Geschädigten VW. mehrfach in seinem Büro in J. das Stahlgeschäft mit TU. /

              UV.

              erörtert und diesem diverse Dokumente zu diesem Stahlhandel, so

              namentlich auch die Akkreditive, gezeigt. Gestützt auf die mündlichen Erklärungen des Beschuldigten und die gesehenen Dokumente, namentlich die Akkreditive, habe sich der Zeuge VW. von der tatsächlichen Seriosität dieses Geschäfts (einschliesslich der Erzielung der Rendite) überzeugen können (Urk. 137

              S. 72 ff.). Zurecht hat die Vorinstanz den an sich richtigen Einwand der Verteidigung, die schriftlichen Gewinnbeteiligungsvereinbarungen seien erst nach den Zahlungen der OP. und der PQ. aufgesetzt worden und daher nicht als Täuschungshandlungen zu qualifizieren, als unmassgeblich eingestuft: Schon mangels anderweitiger Darstellung des Beschuldigten ist nicht davon auszugehen, dass die Gewinnbeteiligungsvereinbarungen inhaltlich von dem abweichen, was mündlich besprochen worden war. Es resultiert nichts anderes, als dass diese schriftlichen Gewinnbeteiligungsvereinbarungen - zumindest betreffend die OP. und die PQ. - nicht als Täuschungsmittel anzusehen sind. Die Täuschungshandlungen bestanden vielmehr aus den unwahren Angaben des Beschuldigten unter Verwendung echter Dokumente, die im Übrigen ein echtes Geschäft betrafen. Die Zahlungen, die nichts mit dem Stahlhandel zu tun hatten, erfolgten gemäss Vorinstanz bereits unmittelbar nach der Einzahlung der Investitionen der Geschädigten. Allen voran betreffe dies die Zahlungen an die Aktionäre

              der I'.

              (Aktienrückkäufe gemäss Urk. 009330). Aufgrund dieser zeitlichen

              Nähe müsse die Absicht, die Gelder abredewidrig zu verwenden, schon vor der Vermögensdisposition der Geschädigten vorhanden gewesen sein. Dieser mangelnde Erfüllungswille des Beschuldigten sei für VW. mittels Nachforschungen nicht überprüfbar gewesen. Die Verabredungen mit dem Beschuldigten hät- ten VW. sodann nicht stutzig machen müssen. Die seitens des Beschuldigten versprochene Leistung, nämlich Vorauskasse in ein seriöses, echtes Geschäft, sei entgegen der Verteidigung nicht derart aussergewöhnlich gewesen, dass sich Nachforschungen aufgedrängt hätten. Das Verhalten VW. s erscheine daher auch nicht leichtsinnig; die Arglist werde nicht durch eine Opfermit-

              verantwortung tangiert. Die Überprüfung der Bücher der H'.

              hätte sodann

              lediglich deren Überschuldung belegt. Aus dieser Tatsache hätte nicht geschlossen werden können, der Beschuldigte wolle den Vereinbarungen, die trotz Über-

              schuldung der H'.

              erfüllbar gewesen wären, nicht nachkommen. Da der

              Zeuge VW. den Beschuldigten von früher her gekannt habe, sei zudem von einem gewissen Vertrauen VW. s gegenüber dem Beschuldigten auszugehen, das den Zeugen zusätzlich davon abgehalten habe, misstrauisch zu sein. Aus diesen Gründen sei die Täuschung des Geschädigtenvertreters durch den Beschuldigten über seinen fehlenden Erfüllungswillen nicht überprüfbar und daher arglistig gewesen (Urk. 137 S. 72 ff.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und zu übernehmen.

            7. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren geltend gemacht, der Beschuldigte habe gar nicht alles Geld der Geschädigten für

              Vorauszahlungen im Stahlgeschäft einsetzen können (Urk. 83 S. 61; Urk. 231

              S. 24). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Argumentation der Verteidigung sei falsch: Aufgrund der Vereinbarung mit dem Stahlverkäufer hätte das Geld der Geschädigten sehr wohl investiert werden können (Urk. 137 S. 75 f.). Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Für den vorliegend zu beurteilenden Tatvorwurf ist einzig erheblich, dass der Beschuldigte sich entgegen seinen Bestreitungen verpflichtet hat, die Gelder der Geschädigten ausschliesslich in den Stahlhandel zu investieren. Selbst wenn seine Behauptung zutreffen würde, er habe gar nicht alles Geld in den Stahlhandel investieren können, hätte ihn dies mit der Anklagebehörde (Urk. 148 S. 10) nicht ermächtigt, das zweckgebundene Geld anderweitig nach seinem Gutdünken und abredewidrig zu verwenden. Vielmehr hätte er in diesem Fall die Geschädigten informieren und mit diesen einen allfälligen anderen Verwendungszweck, das Parkieren der Gelder oder deren Rückzahlung vereinbaren müssen. Unbehilflich da aktenwidrig ist auch die Schutzbehauptung, der Beschuldigte habe die Gelder anderweitig investieren müssen, um die versprochenen Renditen zu erzielen (Urk. 138 S. 6). Es waren gar keine Renditen versprochen, sondern vielmehr einzig die Beteiligung an klar umrissenen Rabatten im Stahlgeschäft, die der H'. gewährt werden sollen. Es besteht ferner ein Widerspruch, wenn der Beschuldigte und die Verteidigung vehement behaupten, die Gelder der Geschädigten seien tatsächlich weitgehend respektive grösstenteils in den Stahlhandel geflossen (Prot. I S. 70; Urk. 83 S. 79), die Verteidigung jedoch andernorts darstellt, der Beschuldigte habe mit den erhaltenen Geldern

              (u.a.) in das Öl-Geschäft der I'. generieren (Urk. 138 S. 6).

              investiert, um versprochene Renditen zu

              Der Beschuldigte hat somit den Vertreter der Geschädigten OP. , PQ. und QR. , VW. , über seinen fehlenden Erfüllungswillen arglistig getäuscht und ihn dadurch zu den Vermögensdispositionen gemäss Darstellung in der Anklageschrift bestimmt.

            8. Betreffend den Umfang der dem Beschuldigten angelasteten Delikte stützt sich die Anklagebehörde auf die Dokumentation der Transaktionen zweier Bankverbindungen der H'. , nämlich je eines USD-Kontos bei der Bank XY. sowie bei der O. -Filiale in .

              Auf das H'. -O. -Konto erfolgte bei einem aktuellen Kontostand von lediglich knapp USD 3'000.-- am 26. November 2004 eine Einzahlung der OP. über gut USD 1,1 Mio. (Urk. 432124). In der inkriminierten Zeit, d.h. bis zum 2. Dezember 2004, erfolgten ausschliesslich Auszahlungen (15 an der Zahl), die den Kontostand mit rund USD 1'250.-- ins Minus brachten (Urk. 432124f.). Konkret: Die Einzahlung der OP. war verbraucht. Keine dieser Auszahlungen hatte einen Zusammenhang mit dem Stahlgeschäft in ZZ. (14 mal Aktienrückkauf und einmal Hauskauf). Gegenteiliges wird von der Verteidigung auch nicht substantiiert behauptet (Urk. 83). Wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe am 17. Januar 2005 rund USD 520'000.-- an den Stahlhändler bezahlt (Urk. 83 S. 67 mit Verweis auf Urk. 410437), betrifft dies weder den eingeklagten Tatzeitraum noch das massgebliche Konto. Zum Zeitpunkt der geltend gemachten Abbuchung war die auf das O. -USD-Konto erfolgte zweckgebundene Zahlung der Geschädigten OP. bereits restlos abredewidrig ausgegeben. Es gab keine Vermischung von Geldern, wie die Verteidigung dies in den Raum stellt (Urk. 231 S. 29 und S. 32). Angesichts dessen ist der Einwand des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, eine Firma habe irgendwelche Eingänge und es brauche keine Zuordnung von Einund Auszahlungen, eine seine konkreten Verpflichtungen verzerrende Schutzbehauptung (Urk. 230 S. 43; vgl. sinngemäss auch die Verteidigung, Urk. 231 S. 29).

              Auf das neueröffnete H'. -XY. -Konto erfolgte am 14. Dezember 2004

              eine Einzahlung der PQ.

              über USD 1,5 Mio. (Urk. 441056; Urk. 441001441005). Am Ende der inkriminierten Zeit, d.h. am 9. Mai 2005, wies das Konto einen Minus-Saldo auf, d.h. sämtliche seit dem 14. Dezember 2004 erfolgten Eingänge waren ausgegeben worden (Urk. 441047). Bei diesen Eingängen handelte es sich um: Die genannten USD 1,5 Mio. der PQ. , insgesamt USD 386'000.-- der OP. , USD 1 Mio. von RS. , rund USD 1,1 Mio. der

              ST. , USD 1,5 Mio. der QR.

              und (vernachlässigbare) rund USD

              3'200.-- eines YZ. , insgesamt rund USD 5,8 Mio. An die OP. erfolgte

              eine Rückzahlung über USD 200'000.--, an die ST. deren zwei über USD 131'700.-- und 323'040.--. Weiter erfolgte ein einziger Stahlkauf über rund USD 675'000.--. Sämtliche weiteren Auszahlungen (mit einer Ausnahme, Ziff. 329 lit. aa., siehe nachstehend) haben mit der Anklagebehörde und der Vorinstanz keinen Zusammenhang mit dem Stahlgeschäft in ZZ. . Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auf entsprechenden Vorhalt offen zugegeben, dass von den genannten knapp USD 5,8 Millionen an Investorengeldern, die auf dem XY. -Konto eingingen, rund 4,5 Millionen für Rückzahlungen an I'. -Investoren verwendet wurden (Urk. 230 S. 51).

              Wie der Beschuldigte und die Verteidigung vor diesem klaren Beweisergebnis pauschal behaupten können, die Gelder der Geschädigten seien grösstenteils in den Stahlhandel geflossen, ist schleierhaft.

              Die Verteidigung hat anlässlich der Hauptverhandlung argumentiert, der Beschuldigte habe nicht nur von den Geschädigten, sondern auch von seinem Bekannten WX. mehrere Darlehen erhalten und damit die inkriminierten Zahlungen geleistet (Urk. 83 S. 66 und S. 80). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand nicht auseinander gesetzt (Urk. 137). Die Behauptung, der Beschuldigte habe die inkriminierten Zahlungen mit Geldern WX. s bestritten, ist schlechterdings falsch. Diese waren Abdispositionen ab Konten, die einzig durch die Geschädigten alimentiert wurden. In den massgeblichen Kontoauszügen, mit welchen die Anklagebehörde operiert, erscheinen keine Eingänge von Geldern WX. s. Der weitere, an der Berufungsverhandlung vorgebrachte, generelle Einwand der Verteidigung, WX. habe dem Beschuldigten Geld gegeben und dieser habe damit in das Stahlgeschäft investiert (Urk. 231 S. 28 f.), geht schlicht am Anklagevorwurf vorbei. Die Anklage schildert detailliert und vor allem lückenlos nicht mehr aber auch nicht weniger als die Speisung zweier USD-Konten der H'. durch die Geschädigten und die grösstenteils zweckwidrige Entleerung dieser beiden Konten durch den Beschuldigten (Urk. 441056 bis 441099; Urk. 432124f.; Urk. 441047f.). Bemerkenswert ist sodann die Argumentation der Verteidigung im Berufungsverfahren, WX. habe dem Beschuldigten ein Darlehen von CHF 2,5 Mio. für Stahlkäufe zur Verfügung gestellt (was WX. übrigens bestätigt hat,

              Urk. 030112), die nicht für den Stahlhandel hätten ausgegeben werden können (Urk. 138 S. 6). Damit konzediert sie offenherzig und explizit, dass der Beschuldigte auch die Gelder anderer Darleiher als die der vorliegend Geschädigten (eben z.B. WX. ) abredewidrig ausgegeben hat. In seiner polizeilichen Ein-

              vernahme hat WX.

              übrigens die Darstellung der Verteidigung bestritten,

              dass es sich bei der Zahlung von CHF 250'000.--/USD 217'027.-- vom 15.3.2005 um die Rückzahlung eines Stahl-Darlehens gehandelt habe (Urk. 83 S. 80; Urk. 030113). Mit der Verteidigung ist diese Belastung des Beschuldigten durch

              WX. WX.

              jedoch prozessual nicht verwertbar (Urk. 138 S. 6), da - auch - nicht unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten einvernommen wurde (§§ 14 f. StPO/ZH). Obwohl sehr unwahrscheinlich, ist der Verteidigung daher nicht rechtsgenügend zu widerlegen, dass es sich bei der Zahlung von CHF 250'000.-- (USD 217'027.--, Anklageziffer 329 lit. aa.) um eine Vergütung für Gelder WX. s gehandelt hat, die - zugunsten des Beschuldigten vermuteterweise - über die H'. in den Stahlhandel geflossen waren.

              Kaum nachvollziehbar ist im Weiteren die entlastende Ausführung der Anklagebehörde in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe mit der Zahlung von USD 520'000.-- vom 18. Januar 2005 an den Stahlverkäufer der Werterhaltungspflicht gegenüber den Geschädigten genügt (Urk. 009051 Ziffer 332). Diese Zahlung erfolgte nicht ab einem der beiden H'. -USD-Konten, welche die inkriminierten Abflüsse betreffen und welche von den Geschädigten gespiesen wurden, sondern ab einem CHF-Konto der H'. : Dieses wurde nach dem 20. Dezember 2004, als ein Minuskontostand bestand, bis zur fraglichen Zahlung vom 18. Januar 2005 gespiesen durch eine Zahlung einer Firma ABC. Foundation (Vermerk: Aktionärsdarlehen WX. , Urk. 471463; Zahlungsgrund: Stahlhandel, Urk. 471468) und durch zwei Zahlungen der Firma

              BCD.

              Import-Export, welche anerkanntermassen WX.

              zuzurechnen

              ist (Urk. 83 S. 80; Urk. 432093-432098; Urk. 230 S. 41). Die Verteidigung selber hat konzediert, dass die CHF-Darlehen, die in den Stahlhandel flossen, von

              WX.

              stammten (Urk. 83 S. 80, Urk. 138 S. 6). Aus den Bankakten ergibt

              sich auch nicht, dass ab den USD-Konten im massgeblichen Zeitraum Gelder (der Geschädigten) auf das fragliche CHF-Konto und von dort weiter in den Stahlhandel geflossen wären. Hätte der Beschuldigte die Gelder der Geschädigten tatsächlich in den Stahlhandel investieren wollen, hätte er dies direkt ab den USDKonten tun können und auch getan; das Geld war einbezahlt und vorhanden, wurde aber bewusst anderweitig ausgegeben. Betreffend die O. -

              Bankkonten der H'.

              liegt die Zahlung in den Stahlhandel vom 18. Januar

              2005 sodann - wie bereits vorstehend erwogen - ausserhalb des eingeklagten Tatzeitraums (vgl. Anklageziffer 330), d.h. am 18. Januar 2005 war die Zahlung der Geschädigten OP. auf das O. -USD-Konto der H'. längst - abredewidrig - aufgebraucht.

              Gleiches gilt wohl für die Darstellung in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe mit der Bezahlung von Performance-Bonds im Umfang von USD 313'330.-- die Gelder der Geschädigten rechtmässig verwendet (Urk. 009051, Ziffer 332A.). Die Belastungen auf den Kautionskonten erfolgten am 24.08.2004 und damit mehrere Monate vor jenem Zeitpunkt, als die erste der Geschädigten überhaupt eine

              Einzahlung machte (OP.

              am 26. November 2004); die weiteren Belastungen erfolgten nach dem eingeklagten Deliktszeitraum betreffend das H'. - O. -USD-Konto (nach dem 02.12.2004) oder ab H'. -O. -Konten, auf welche gar keine Gelder der Geschädigten geflossen sind. Die Anklagebehör- de nimmt mit ihrer Ausführung die Argumentation der Verteidigung auf, der Beschuldigte habe mehr Einzahlungen für Stahlkäufe gemacht als in den Anklageziffern 329 und 330 dargestellt. Dies mag sein, ist aber wie erwogen für den konkreten Tatvorwurf nicht relevant, da die massgeblichen Bankbelege beweisen, dass solche Zahlungen nicht aus Geldern der Geschädigten erfolgten und auch nicht mit solchen vergütet wurden. Die Ausgleiche der Kautionszahlungen vom 22. Februar 2005 und 2. März 2005 (vgl. Anklageziffer 332A) erfolgten jeweils, als der

              Kontostand des USD-Kontokorrentkontos der H'.

              lediglich einige Tausend

              USD betrug (Urk. 432143f.). Sie konnten daher nicht aus Geldern der Geschädigten bezahlt worden sein. Die jeweilige, nachfolgende Kontoaufstockung erfolgte sodann nicht aus Mitteln der Geschädigten; diese waren zum fraglichen Zeitpunkt auf dem H'. -O. -Konto schon verbraucht (OP. ) und kamen auch nicht vom H'. -XY. -Konto, auf welchem die restlichen Geschä- digtengelder eingingen (vgl. Urk. 430002 und Urk. 432144 i.V.m. 432155 i.V.m.

              432174 i.V.m. 432170): Die Gelder kamen vielmehr ursprünglich am 18. August 2004 von WX. (vgl. Urk. 432153).

              Entsprechend diesem klaren Beweisresultat ist auch die seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren als Beweisergänzung beantragte Einvernahme WX. s obsolet (Urk. 138 S. 6), mit welcher die Verteidigung ja genau das belegen will, was vorstehend hergeleitet wurde: Dass WX. der H'. Darlehen gewährte, die - zumindest teilweise - in den Stahlhandel flossen. Die Vorinstanz hat sich im Übrigen mit dieser entlastenden Darstellung der Anklagebehörde nicht auseinander gesetzt (Urk. 137). Auf diese ist nachstehend bei der abschliessenden Bestimmung des Deliktsumfangs zurückzukommen.

            9. Die Verteidigung hat schliesslich ausführlich argumentiert, ein allenfalls eingetretener Vermögensschaden könne nicht dem Beschuldigten vorgeworfen werden, dafür seien diverse Pannen im gesamten Ablauf der Stahllieferung (zusammengefasst: bedauerliches Pech) verantwortlich (Urk. 83 S. 74; Urk. 231

              S. 32 f.). Auch diese Argumentation geht an der Sache vorbei:

              Im auch seitens der Verteidigung - allerdings falsch (vgl. Urk. 83 S. 73) - zitierten BGE 82 IV 89 hat das Bundesgericht zum Schadenseintritt beim Darlehensbetrug erwogen, eine Vermögensschädigung im Sinne des Betrugstatbestandes liege dann vor, wenn die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt sei. Dazu genüge nicht jede noch so geringfügige Gefährdung von Vermögensrechten, wie sie gerade im Abschluss von Kreditgeschäften liegen könne. Verlangt wird, dass der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist. In diesem Falle überschreitet der Kreditnehmer in unzulässiger Weise die Grenze des dem Kreditgeber zumutbaren Risikos. In BGE 122 IV 279 S. 281 hat das Bundesgericht erwogen, ein Vermögensschaden sei gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet werde, dass es in seinem wirt schaftlichen Wert vermindert sei (BGE 121 IV 104 E. 2c mit Hinweisen). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert sei das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden müsse (MARTIN SCHUBARTH, Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung, Festschrift für Jean Gauthier, Bern 1996, S. 79). Vergebe ein Geschäftsführer klar ungenügend gesicherte Kredite, so stehe nicht fest, ob daraus tatsächlich ein Schaden resultieren werde. Trotzdem werde das betreffende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt (vgl. Art. 669 Abs. 1 OR), sondern der Betrag werde teilweise abgeschrieben. In diesem Sinne bedeute die erhebliche Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens nicht nur eine Gefährdung des Vermö- gens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben (ANDREAS DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114/1996, S. 217 mit Hinweisen).

              Dass die an die H'. überwiesenen Gelder der Geschädigten nach deren abredewidrigen Verwendung durch den Beschuldigten eine erhebliche Gefährdung und damit eine wesentliche Wertverminderung erfuhren, ist vorliegend offensichtlich: Die H'. war überschuldet; das Gelingen des Stahlgeschäfts war zwar theoretisch möglich, jedoch höchst ungewiss - wie sich später in optima forma zeigte. Die weiteren Geschäftstätigkeiten des Beschuldigten waren eine Investition mit der I'. in ein Öl-Geschäft, welche sich nicht nur in der Art ihrer Ausführung zumindest teilweise als deliktisch, sondern insgesamt auch als ruinös erwies, sowie ein hoch spekulatives Investment mit der B'. in einen alten [Fundstück] ungesicherter Herkunft. Die Gefährdung der Vermögen der Geschä- digten OP. , PQ. und QR. hat sich denn auch konkretisiert: Zum Zeitpunkt der Strafanzeige der Geschädigten im Dezember 2005 waren von rund USD 4,5 Mio. lediglich USD 328'247.-- zurückbezahlt (Urk. 010050). VW. gab im März 2007 in seiner polizeilichen Befragung an, dass bis zu diesem Zeitpunkt einzig rund USD 250'000.-- an die OP. zurückbezahlt worden seien (Urk. 030144). Als der Beschuldigte ihm in seiner Einvernahme als Zeuge im Oktober 2009 versicherte, es würden sämtliche Kredite zurückbezahlt, quittierte der

              Zeuge dies mit einem Lachen und der Bemerkung, dies habe er schon so oft gehört; wie man nur in solch einer Traumwelt leben könne (Urk. 040608). Die zitierte Äusserung des Beschuldigten ist im Übrigen höchst illustrativ für seine Denkweise als Finanzjongleur: Wahrscheinlich noch auf eine enorme Werthaltigkeit des E. s spekulierend (eines Objekts, welches heute bereits sangund klanglos der Zwangsverwertung zugeführt wurde; vgl. Urk. 184), versprach der Beschuldigte vollmundig die vollständige Rückzahlung sämtlicher Kredite (Urk. 040608). Dass wie oben dargestellt USD 675'000.-- abredekonform im Stahlhandel verwendet und in der Folge wohl ohne Verschulden des Beschuldigten am Markt verloren wurden und damit vom Beschuldigten nicht an die Geschädigten zurückzuzahlen sind, ist in seiner Denkweise offenbar schlicht zu vernachlässigen: Wenn mit blumigen Versprechungen einmal das Investitionskapital organisiert ist, werden die Millionen schon herbei fliessen und können anschliessend mit dem Füllhorn wieder ausgeschüttet werden.

              Der Schaden der Geschädigten trat mithin zu jenen Zeitpunkten ein, als der Beschuldigte vertragswidrig über die ihm zugeflossenen Gelder der Geschädigten verfügte und nicht wie die Verteidigung behauptet, zum Zeitpunkt des Scheiterns des Stahlhandels (Urk. 83 S. 73); im Übrigen trat der deliktische Schaden auch gänzlich unabhängig vom Scheitern des Stahlshandels ein: Die Gelder der Geschädigten wurden ja nur zu einem kleinen Teil überhaupt in den Stahlhandel investiert; es wurden angesichts der bezogenen Darlehen überhaupt nur untergeordnete Beträge in den Stahlhandel investiert; daher war die Gefahr der Unmöglichkeit einer Rückzahlung auch unabhängig vom Ausgang dieses Geschäfts eingetreten.

            10. Wie bereits zu Anklage-Litera B. vorstehend ist an dieser Stelle auf die seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren erhobene und nicht auf einen bestimmten Anklagepunkt eingegrenzte Beanstandung, die Vorinstanz habe die Buchhaltungen der verschiedenen, dem Beschuldigten zuzurechnenden Firmen falsch interpretiert, einzugehen. Die Verteidigung argumentiert im Berufungsverfahren - zumindest zwischenzeitlich -, zwischen der I'. , der H'. und

              der B'.

              hätten entgegen der Vorinstanz sehr wohl Konzernstrukturen bestanden. Der Beschuldigte habe seine jeweiligen Zahlungen der einen Gesellschaft an eine andere Gesellschaft jeweils korrekt verbucht; bei Darlehenszahlungen hätten jeweils adäquate Gegenleistungen bzw. Gegenbuchungen vorgelegen. Der Vorinstanz hätten die Fachkenntnisse gefehlt, um die Buchhaltungen richtig zu interpretieren. Als Beweisergänzung wird daher durch die Verteidigung beantragt, es sei zur richtigen Interpretation der Buchhaltungen ein Sachverständiger zu bestellen. Zur Frage der Konzernstrukturen sowie der Verbuchung von Darlehen und Gegenleistungen sei sodann der ehemalige Revisor der Gesellschaften I'. , H'. und B'. - erneut - als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 138

              S. 4 f.). Damit macht die Verteidigung sinngemäss geltend, der Beschuldigte habe sich durch die inkriminierten Kapitalverschiebungen nicht bereichert und dies auch nicht versucht. Die Zahlungen seien vielmehr aufgrund von vermögenswerten Ansprüchen, welche die leistende Firma bei den Empfängerfirmen aufgewiesen habe, gerechtfertigt gewesen.

              Auch zum Tatvorwurf gemäss Anklage-Litera C ist diese Beanstandung nicht zu hören: Gemäss obigem Beweisresultat nahm der Beschuldigte schlicht namens

              der überschuldeten H'.

              zweckgebundene Darlehen auf, verwendete diese

              jedoch grösstenteils nach Belieben und abredewidrig zum Stopfen von Löchern, die sich in seinen anderen geschäftlichen Tätigkeiten aufgetan hatten. Ein Bestehen von adäquaten Gegenleistungen, wie die Verteidigung es nennt, ist frei erfunden. Wenn der Beschuldigte der H'. zugeflossene Gelder in die I'. investierte, konnte dies einzig zu einer buchhalterischen Gegenforderung der H'. führen, welche jedoch offensichtlich ohne jeden inneren Wert war, wie das Zusammenbrechen der Unternehmungen des Beschuldigten bewiesen hat. Auch hier sind die anbegehrten Beweisergänzungen obsolet (Urk. 138 S. 4 f.). Der Beschuldigte hat sein inkriminiertes Verhalten an der Berufungsverhandlung lapidar als Liquiditätsmanagement bezeichnet (Urk. 230 S. 76). Er ist darauf hinzuweisen, dass vorhandene aber zweckgebundene Mittel nicht liquid im Sinne des Beschuldigten, d.h. frei verfügbar, sind und nach Belieben ausgegeben werden dürfen.

            11. Betreffend den Anklagevorwurf des Betrugs zulasten der Geschädigten

              ST.

              und RS.

              liegen einzig zwei ausgedruckte E-Mails des Beschuldigten an die Geschädigten vor, die von den Vertretern der Geschädigten unterzeichnet wurden (Urk. 030102). Die Mail-Nachrichten sind in Französisch verfasst; die Untersuchungsbehörde hat es nicht für nötig erachtet, diese Dokumente zu übersetzen. Ebenso wenig wurden die Vertreter der Geschädigten kontaktiert, geschweige denn durch die Behörden einvernommen. Bezeichnenderweise wurden die einzigen zu diesem Anklagepunkt massgeblichen Aktenstücke auch noch vom Beschuldigten selber eingereicht. Seitens der Geschädigten gibt es mithin keinerlei Informationen hinsichtlich allfälliger Verhandlungen mit dem Beschuldigten oder den Hintergründen ihrer Entschlussfassung zur Investition. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Verträge mit den Geschä- digten ST. und RS. seien mehr oder weniger gleichlautend mit denjenigen betreffend OP. , PQ. und QR. gewesen (Prot. I S. 72). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde dies nicht bestätigt (Urk. 230 S. 41). In den Akten und damit für das Gericht überprüfbar sind diese mehr oder weniger gleichlautenden Verträge nicht.

              Der für eine Prüfung der Tatvorwürfe massgebliche Sachverhalt wurde durch die Untersuchungsbehörde somit auch nicht annähernd ausreichend abgeklärt (§§ 25 ff. StPO/ZH), was von der Verteidigung denn auch zurecht gerügt wird (Urk. 83 S. 72; Urk. 231 S. 30). Es besteht somit ohne Weiteres kein taugliches Beweisfundament für eine Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs in jeweils Millionenhöhe (vgl. Urk. 006055). Namentlich kann gestützt auf das Vorliegende in keiner Art eine allenfalls arglistige Täuschung der Vertreter der Geschädigten durch den Beschuldigten geprüft werden. Auch die für die Erfüllung des

  • eventualiter eingeklagten - Veruntreuungstatbestandes massgebliche Frage, ob die Geschädigtenvertreter die Gelder dem Beschuldigten ausschliesslich zweckgebunden zur Verfügung stellten, bleibt - im Gegensatz zum Tatvorwurf betreffend die Geschädigten OP. , PQ. und QR. - unbeantwortet. Erstaunlicherweise deklarierte die Anklagebehörde anlässlich der Hauptverhandlung die für eine rechtsgenügende Beweiswürdigung unabdingbare Einvernahme des Zeugen VW. als sicherheitshalber erfolgt (Urk. 79 S. 17).

    Wohl besteht betreffend die Geschädigten ST. und RS. ein begrün- deter Tatverdacht, namentlich aufgrund der Parallelen zum Fall OP. ,

    PQ.

    und QR.

    (vgl. das Zugeständnis des Beschuldigten betreffend

    mehr oder weniger gleichlautende Abmachungen); die Anklagebehörde belässt es jedoch bei einer nicht rechtsgenügend belegten Mutmassung, was insbesondere auch der Schwere des Tatvorwurfs nicht gerecht wird. Im fraglichen Anklagepunkt ist der Beschuldigte in Abweichung vom vorinstanzlichen Schuldspruch freizusprechen.

        1. Der Deliktsumfang gemäss Anklage-Litera C bemisst sich somit wie folgt:

    Die Summe der Einzahlungen der Geschädigten OP. , PQ.

    und

    QR.

    (rund USD 4,5 Mio.) abzüglich der Rückzahlung an die OP.

    (USD 200'000.--) sowie der Zahlung für den Stahlkauf vom 14.12.2004 (USD 675'000.--) und der Zahlung vom 14.03.2005 von USD 217'000.--, was rund USD 3,4 Mio. ergibt. Wenn die Anklagebehörde jedoch dem Beschuldigten wohlwollenderweise weitere USD 520'000.-- und USD 313'000.-- (Anklageziffer 332 und 332A) als ordnungsgemäss verwendet anrechnet (Anklageziffer 336), klagt sie diese Beträge nicht als Schaden und die entsprechenden Transaktionen nicht als Delikte ein, woran sich das Gericht in Beachtung des Akkusationsprinzips zu halten hat. Der durch die Anklage abgedeckte deliktische Schaden beträgt somit letztlich rund USD 2,5 Mio.

    Ohne Weiteres unzulässig war die Schadensberechnung der Vorinstanz, die einfach die Summe sämtlicher Einzahlungen der Geschädigten als Schaden angenommen und dabei nicht einmal die allseits anerkanntermassen abredekonforme Zahlung vom 14.12.2004 (Ziff. 329 lit. d) und die Darlehensrückzahlungen (Ziff. 329 lit. u, y und gg) in Abzug gebracht hat (Urk. 137 S. 80), wie dies die Anklagebehörde - zurecht - in der Anklageschrift getan hat (Urk. 009052 Ziff. 336).

    3.5. Da wie vorstehend erwogen davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit dem Vertreter der Geschädigten, VW. , plante, die erwarteten Gelder abredewidrig zu verwenden, ist von Darlehensbetrug auszugehen. Die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten lag darin, vorübergehend finanzielle Löcher, die sich durch seine anderweitige Geschäftstätigkeit auftaten, zu stopfen. Lediglich vollständigkeitshalber ist zu bemerken, dass der Beschuldigte durch die zweckwidrige Verwendung der ihm anvertrauten Gelder auch sämtliche Elemente des Veruntreuungstatbestandes erfüllt hat. Da in concreto eine arglistige Täuschung des Vertreters der Geschädigten, VW. , zu sanktionieren ist, geht der Betrugstatbestand vor (vgl. BSK Strafrecht II, Niggli/Riedo, Art. 138 N 193a mit Verweisen).

    Es liegen zwar mehrere Geschädigte vor, nämlich die OP. , die PQ. und die QR. . Diese Firmen wurden jedoch von einer einzigen Person vertreten, nämlich von VW. . Der Beschuldigte hat lediglich VW. arglistig getäuscht, was diesen zu mehreren Vermögensdispositionen namens mehrerer Geschädigter veranlasste. Da seitens des Beschuldigten von einem einheitlichen, nicht in mehrere Tathandlungen unterteilten Tatvorgehen auszugehen ist, ist auf einfachen Betrug und nicht auf mehrfache Tatbegehung zu erkennen. Allein für die Tat gemäss Anklage-Litera C entfällt mithin auch der Vorwurf einer Gewerbsmässigkeit, da das Tatbestandsmerkmal der Häufigkeit mehrerer Einzelakte fehlt (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_1048/2009 und 6B_1066/2009 E. 10.3.). Inwieweit eine solche im Zusammenhang mit allfälligen weiteren Taten vorliegt, ist nachstehend zu prüfen.

    1. Anklage-Litera D, Kunsthandel der B.

      AG (B'. )

      1. Unter diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im Rahmen der Vermarktung des E. rund 40 Investoren um ihr Geld betrogen und die Geschäfte der B'. ungetreu besorgt zu haben. Weiter habe er Partizipationsscheinzertifikate hergestellt und so Falschbeurkundungen begangen.

        Der Beschuldigte habe als (bis am 15. Dezember 2006 einziges) Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer der B'. durch Täuschung (über eine innere Tatsache) Gelder für die Vermarktung des E. s akquiriert, teilweise mit Unterstützung seiner Partner/Mitarbeiter MA1. , MA2. , MA3. , MA4. und MA5. . Die Täuschung habe darin bestanden, dass er seine

        Mitarbeiter und Partner so beeinflusst habe, dass diese den potentiellen Investoren den Eindruck vermittelten, der Beschuldigte wolle das zu investierende Geld vollumfänglich für das E. -Projekt verwenden. In Wirklichkeit habe der Beschuldigte zwar die Hoffnung gehegt, die geplante Vermarktung des E. s werde gelingen, jedoch von Beginn an auch beabsichtigt (im Sinne einer inneren Tatsache), einen erheblichen Teil des investierten Geldes statutenwidrig, z.B. zur Bereinigung von Altlasten der I'. und der H'. ,

        einzusetzen und bei Liquiditätsbedarf auf die B'.

        zu greifen. Er habe per-

        sönlich einigen zahlungskräftigen Investoren den E.

        präsentiert. In Bezug

        auf weitere Interessenten, sogenannte Kleinpartizipanten, hätten der Beschuldigte

        und sein Akquisitionsteam über Vermittler (z.B. VM1. , VM2.

        und

        VM3. ) gearbeitet. Der Beschuldigte habe dabei diese Vermittler in gleichem Sinne irregeführt, wie die (Gross-) Investoren respektive sie zu entsprechenden Irreführungen der Interessenten angehalten. MA3. habe als Vermittlerin von Investoren aus dem Raum agiert und bis spätestens am 20. September 2006

        EUR 3'000'000.-- von G24.

        in den Herrschaftsbereich des Beschuldigten

        gebracht. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, die Vermittlerin MA3. (wie auch die anderen Vermittler) so instruiert zu haben, dass diese - sei es gutgläubig oder bösgläubig - den Investoren in überzeugender Form die falsche Tatsachenbehauptung weitergaben, er beabsichtige, das Geld im Wesentlichen für die Vermarktung des E'. s einzusetzen, zudem allenfalls für den Bau von Kliniken, keinesfalls aber für die Bereinigung von Altlasten. Bei G24. sei es nicht zu einer mittelbaren Täuschung gekommen, da MA3. als Vermögens-

        verwalterin von G24.

        deren Gelder in die B'.

        investiert habe, ohne

        G24. vorgängig zu fragen. Mit den meisten Investoren seien Partizipationsverträge abgeschlossen worden, die die Tatsachenbehauptung, dass die investierten Gelder ausschliesslich in die Vermarktung des E. s fliessen sollten, zum Ausdruck gebracht hätten. Die innere Tatsache, dass der Beschuldigte eine abredewidrige Mittelverwendung beabsichtigte, sei nicht erkennbar respektive eine Überprüfung nicht zumutbar gewesen. Zudem habe der Beschuldigte den Investoren ein Wertpapier, ein Partizipationsschein-Zertifikat, in Aussicht gestellt und später (teilweise) auch geliefert. Die B'. habe jedoch gar kein Partizipationskapital aufgewiesen und der Beschuldigte habe auch kein solches schaffen wollen. Diese Papiere hätten völlig aus der Luft gegriffen und tatsachenwidrig bestätigt, die genannte Person sei im Aktienregister der B'. eingetragen und verfüge über die genannte Anzahl von Partizipationsscheinen. Entsprechend seinen Anordnungen und seinem Willen hätten die Mitarbeiter der B'. , nament-

        lich MA5.

        und MA4. , zahlreiche solche PartizipationsscheinZertifikate ausgestellt und an die Investoren weitergeleitet (vgl. Liste gemäss S. 58 f. der Anklageschrift). Die Geschädigten (vgl. Liste gemäss S. 60 f. der Anklageschrift) seien diesbezüglich getäuscht worden, sie würden Partizipanten der B'. und es sei beabsichtigt, die Gelder der B'. praktisch vollumfänglich für die Vermarktung des E. einzusetzen. Insgesamt hätten die Geschädigten über CHF 400'000.--, USD 350'000.-- sowie EUR 6'700'000.-- einbezahlt. Mit der Einzahlung sei den Geschädigten ein Schaden in vollem Umfang erwachsen. Teile der Gelder seien später zurückbezahlt worden. Entsprechend seiner ursprünglichen Absicht habe der Beschuldigte diese Gelder zu einem grossen Teil für die Bereinigung von Altlasten (I'. , H'. , CDE. ) sowie zur Bestreitung sonstiger statutenwidriger Ausgaben verwendet und habe so sich und andere unrechtmässig bereichert und zudem seine Pflichten als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer der B'. zu deren Schaden verletzt (vgl. Liste S. 66 ff. der Anklageschrift; Urk. 009052ff.)

      2. Dieser Tatvorwurf ist mit den Tatvorwürfen gemäss den Anklage-Literae B und C insofern vergleichbar, als dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, die jeweiligen Geschädigten über Geschäftaktivitäten getäuscht zu haben, die gar nicht existiert hätten. Vielmehr wird seitens der Anklagebehörde davon aus gegangen, der Beschuldigte habe den E. in der Absicht gekauft, diesen mit möglichst hohem Gewinn zu vermarkten und er habe auch selber an diese Geschäftsidee geglaubt. Einmal mehr wird dem Beschuldigten somit lediglich - aber immerhin - vorgeworfen, den Geschädigten vorgetäuscht zu haben, ihre Gelder würden vollumfänglich in das vereinbarte, konkrete Geschäftsvorhaben des Beschuldigten investiert, obwohl er bereits beim jeweiligen Vertragsabschluss geplant habe, die Investorengelder mehrheitlich absprachewidrig zu verwenden.

      3. In den Anklageziffern 352 bis 406 listet die Anklagebehörde Vermögensdispositionen auf, durch welche sich die jeweiligen Einzahlenden geschädigt hätten (Urk. 009060 bis 009065). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten freigesprochen betreffend die Anklageziffern 367 bis 385 (ausgenommen 374A und 380A), 387 sowie 389 bis 391 mit der Begründung, diesbezüglich lasse sich mangels belastender Beweismittel eine vorgängige (arglistige) Täuschung der Investoren nicht rechtsgenügend erstellen. Namentlich lägen betreffend die massgeblichen Geschädigten keine Partizipationsverträge vor. Die Umstände, die zu den jeweiligen Investitionen geführt hätten, seien sehr unterschiedlich gewesen; daher könne kein einheitliches Handlungsmuster im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum serienmässig begangenen Betrug angenommen werden (Urk. 137

        S. 95 f.). Wie bereits im Fall der vorstehend abgehandelten Freisprüche der Vorinstanz betreffend eine Vielzahl von Tatvorwürfen in Anklage-Litera B ficht die Anklagebehörde diesen - letztlich korrekten - Entscheid der Vorinstanz in ihrer Anschlussberufung nicht substantiiert an und bestreitet - wiederum - insbesondere nicht, dass das Vorliegen einer arglistigen Täuschung nicht geprüft werden könne (Urk. 148; Urk. 232). Wenn sie anstelle dessen geltend macht, es habe zumindest ein Versuch vorgelegen (Urk. 148 S. 2 f.; Urk. 232), kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Ziff. II.2.3.3.ff.). Die vorinstanzlichen Freisprüche von den entsprechenden Betrugsvorwürfen sind zu bestätigen (Urk. 137 S. 111).

      4. Seitens des Beschuldigten nicht bestritten ist der Anklagesachverhalt dahingehend, er habe als Geschäftsführer der B'. die Vermarktung des sog. E. s verfolgt und es seien zu diesem Zweck Anleger als Investoren angeworben und mit sog. Kleinpartizipanten zur Darlehensaufnahme Partizipationsverträge abgeschlossen worden. Anerkannt sind auch die in der Anklageschrift angeführten, zugunsten der B'. eingegangenen Gelder sowie die ab dem Konto der B'. geflossenen Zahlungen. Der Beschuldigte anerkennt, mit dem Abschluss von Partizipationsverträgen mit Anlegern einverstanden gewesen zu sein; er bestreitet jedoch, gewisse der Geschädigten selber angeworben respektive diesen die inkriminierten Partizipationsschein-Zertifikate übergeben zu haben; mit Letzteren habe er nichts zu tun. Mit den Geldern der B'. -Anleger

        seien sodann nicht Altlasten bereinigt worden; es habe sich um die Rückzahlung von Darlehen gehandelt, die vor der Gründung der B'. durch Dritte, Firmen und Private zur Verfolgung des - späteren - Gesellschaftszwecks der B'. , der Wertsteigerung respektive Vermarktung des E. s, gewährt worden seien (Prot. I S. 74 ff.; Urk. 040507ff.; Urk. 230 S. 58 ff.).

      5. Betreffend die im Berufungsverfahren zur Prüfung verbleibenden Anklagepunkte in Anklage-Litera D hat die Vorinstanz zusammengefasst das Folgende erwogen: Die Investitionen der Geschädigten G34. , G35. , G36.

        und G37. , G25.

        (Geschädigter 24),

        G38. , G39.

        und G40. , G28.

        (Geschädigter 29),

        G30.

        (Geschädigter 32), G41. , G26.

        (Geschädigte 26),

        G31. (Geschädigte 34), G21. und G20. (Geschädigte 2 und 3) und G27. (Geschädigter 27) seien nach dem Abschluss der fraglichen Partizipationsverträge erfolgt. Ebenfalls Partizipationsverträge abgeschlossen hätten die Geschädigten C. und D. , allerdings nach erfolgter Investition. In

        den Partizipationsverträgen seien die Gegebenheiten um den E.

        einschliesslich der Vermarktungsbestrebungen wahrheitsgemäss aufgeführt gewesen; von anderen Projekten sei nicht die Rede gewesen. Die Auslegung dieser Verträge liesse keinen anderen Schluss zu, als dass die Investitionen ins E. -Projekt zu fliessen hatten; lediglich im Rahmen dieses Projektes hätten sie der B'. zur freien Verfügung gestanden. Die Geschädigten G25. ,

        G28. , G31.

        und G42.

        hätten den E'.

        sodann vor Vertragsabschluss besichtigt. Der Geschädigte G27. sei vom Beschuldigten - anerkanntermassen - persönlich als Aktionär angeworben und mit einer Dokumentation sowie einem Aktienzertifikat bedient worden. Die Geschädigten C. und D. hätten als Zeugen überzeugend geschildert, ihnen sei vom Beschuldigten - und weiteren Personen - in einer persönlichen Begegnung die Beteiligung am E. -Projekt offeriert worden und sie seien davon ausgegangen, ihr Geld fliesse ausschliesslich in dieses Projekt sowie - allenfalls - in ein Kinderkrankenhaus-Projekt. Angesichts der abgeschlossenen Partizipationsverträge, der Gespräche mit dem Beschuldigten und seinen Mitarbeitern, der Besuche der Büroräumlichkeiten in K. sowie der Besichtigungen des E. s

        habe dies für sämtliche der namentlich genannten Geschädigten gegolten. Dem Beschuldigten habe hingegen beim Abschluss der Partizipationsverträge respektive bei der Entgegennahme der Gelder der Erfüllungswille dahingehend gefehlt, die Gelder vereinbarungsgemäss ausschliesslich in das E. -Projekt zu investieren. Darüber habe er die Geschädigten getäuscht. Diese Täuschungsabsicht des Beschuldigten sei für die Geschädigten weder erkennbar noch überprüfbar gewesen. Die Investitionen der Geschädigten seien als Folge eines durch arglistige Täuschung des Beschuldigten verursachten Irrtums geleistet worden und hät- ten bei diesen in vollem Umfang zu einem Vermögensschaden geführt. Die Geschädigte G24. sei nicht persönlich getäuscht worden, vielmehr liege in diesem Fall ein Dreiecksbetrug vor, da die Vermögensverwalterin der Geschädigten, MA3. , eigenmächtig namens der Geschädigten in das E. -

        /Kinderspital-Projekt des Beschuldigten investiert habe, wobei MA3.

        der

        arglistigen Täuschung des Beschuldigten erlegen sei, dieser werde die Gelder gemäss seiner Darstellung ausschliesslich in die genannten Projekte fliessen lassen.

        In subjektiver Hinsicht macht die Vorinstanz ausführliche Erwägungen zur seitens der Verteidigung geltend gemachten Konzernstruktur der involvierten Firmen des Beschuldigten, deren Buchführungspflichten sowie die vorliegenden Revisionsstellenberichte, um abschliessend einerseits zu folgern, die I'. , die H'.

        und die B'.

        seien rechtlich selbständig gewesen, andererseits hätten die

        Zahlungen gemäss Anklageziffer 407 ff. weder einen Rechtsgrund gehabt noch sei deren Rückzahlung gewährleistet gewesen, noch hätten sie im Interesse der

        B'.

        gelegen. Sie hätten ausschliesslich die Interessen insbesondere der

        H'.

        und der I'.

        sowie des Beschuldigten als deren Geschäftsführer

        und Verwaltungsrat befriedigt und den Beschuldigten, die I'.

        und die

        H'. sowie Dritte bereichert, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe (Urk. 137 S. 87-109).

      6. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren zusammengefasst geltend, der Tatvorwurf beruhe auf einer unzutreffenden Erfassung der wirtschaftlichen und buchhalterischen Situation (Urk. 138 S. 6 f.).

    Den Investoren sei ferner entgegen dem Anklagevorwurf nicht versprochen worden, ihr Geld werde ausschliesslich in das E. -Projekt investiert; das Geld habe dem Beschuldigten zur freien Verfügung gestanden; daher sei er berechtigt gewesen, Aktionärsdarlehen zu vergeben (Urk. 231 S. 34 f.).

        1. Die Anklageschrift führt in den Anklageziffern 409 bis 521 eine Vielzahl von Zahlungen an, die von Konten der B'. geleistet worden seien und nicht der Finanzierung des E. -Projekts gedient hätten, somit statutenund abredewidrig gewesen seien (Urk. 009067-009076). Es habe sich vielmehr um die Be-

          reinigung von Altlasten der I'.

          und der H'.

          sowie übernommene

          Schulden der CDE''. (CDE. ) gehandelt (Urk. 009054f.). Die Verteidigung bestreitet dies und behauptet, es habe gar keine Altlasten gegeben; viel-

          mehr seien einerseits der B'.

          gewährte Darlehen zurückbezahlt worden.

          I'. und H'. hätten für die B'. allein im Zusammenhang mit dem E'. Zahlungen in der Höhe von CHF 1'835'550.80 geleistet, die dann durch Zahlungen der B'. zugunsten der I'. und der H'. ausgeglichen worden seien. Bei den übrigen Zahlungen, die nicht Rückzahlungen von Darlehen

          der I'.

          und der H'.

          gewesen seien, habe es sich um Darlehen der

          B'.

          an ihre Aktionäre gehandelt. Der B'.

          seien daraus werthaltige

          Rückerstattungsansprüche entstanden, sie habe mit einer Rückzahlung durch die Aktionäre respektive einer späteren Verrechnung mit Dividendenansprüchen oder Ansprüchen der Aktionäre aus einem Liquidationserlös rechnen können (Urk. 83 S. 83-91).

          Konkret und substantiiert rechtfertigt die Verteidigung von den in den Anklageziffern 409 bis 521 angeführten Zahlungen deren 5 in der Gesamthöhe von rund EUR 225'000.-- und CHF 20'000.-- (Urk. 83 S. 85-87):

          • Bei der Zahlung von CHF 200'000.-- vom 24. März 2006 an ST. habe es

            sich um die teilweise Rückzahlung zweier der B'.

            durch die H'.

            ge-

            währten Darlehen von je EUR 100'000.-- durch Zahlung an einen Gläubiger der H'. gehandelt (Anklageziffer 413)

          • Bei der Zahlung von EUR 9'555.90 vom 21. April 2006 an die Vermittlerin habe es sich um die Rückzahlung eines der B'. durch die H'. gewährten Darlehens von EUR 10'000.-- durch Zahlung an einen Gläubiger der H'. gehandelt (Anklageziffer 437)

          • Bei der Zahlung von EUR 5'000.-- vom 24. Mai 2006 an die I'. habe es sich um die Rückzahlung eines der B'. durch die I'. gewährten Darlehens von EUR 5'000.-- gehandelt (Anklageziffer 455)

          • Bei den Zahlungen von CHF 20'000.-- und EUR 9'596.30 vom 10. und

            24. August 2006 habe es sich um die Rückzahlung eines der B'. durch den Beschuldigten gewährten Darlehens von CHF 34'906.80 gehandelt (Anklageziffer 478 und 488).

            Dass der Beschuldigte für den allergrössten Teil der ab den Konten der B'. mit den Geldern der Geschädigten geleisteten Zahlungen keinen nachvollziehbaren Bezug zu Aufwendungen herstellen kann, die - wie er behauptet - von Dritten zugunsten des E. -Projekts gemacht worden seien, erstaunt nicht weiter: So hat er doch in der Untersuchung wie auch an der Hauptverhandlung freimütig zugegeben, ein eigentliches Vermarktungskonzept für den E'. habe es nicht gegeben; es habe einfach zahlreiche Besuche von irgendwelchen Bücheroder Filmeschreibern, Gutachtern, Medienleuten etc. gegeben (Urk. 040399). Es habe keinen Plan und keinen Zeitplan gegeben, lediglich einige Bruchstücke, die nicht als Konzept anzusehen seien (Prot. I S. 76). Entsprechend konnte es aber auch keine Investitionen in die Umsetzung eines Vermarktungsplans geben. Die konkreten Ausgaben für das E''. -Projekt beschränkten sich mithin auf den Erwerb des E'. s (EUR 300'000.--, Urk. 009054; Urk. 84/53 Pos. 1453) und die Kosten der anschliessenden Versuche einer Wertbestimmung. In diesem Sinn hat auch der Geschäftspartner des Beschuldigten, MA1. , ausgesagt (Urk. 040215f.). Die Behauptung der Verteidigung, diese Auslagen hätten sich auf über CHF 1,8 Mio. bemessen (Urk. 83 S. 88), erweist sich schon daher als überrissen und daher unglaubhaft. Gleiches gilt für die Bezifferung des Beschuldigten, wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung von rund EUR 1,2 Millionen spricht, anschliessend aber - nebst dem Kaufpreis für den

            E'.

  • an konkreten Ausgaben lediglich EUR 100'000.-- für ein Rechtsgutachten Dr. zu substantiieren und weiter äusserst vage für ein Buch, Filmausschnitte, Gutachten etc. eine ähnliche Summe zu behaupten vermag (Urk. 230 S. 70 f.). Wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung freimütig angab, er habe damals und sehe heute angesichts eines Werts des E'. s von 250-300 Millionen kein Problem darin, Aktionären Darlehen auszurichten, um sie später mit deren Dividenden zu verrechnen (Urk. 2340 S. 71 f.), kommt dies eigentlich schon einem Geständnis gleich, die Investorengelder mehrheitlich eben nicht für die Vermarktung des E'. s verwendet zu haben.

    Aufschlussreich ist ferner die Bilanz der B'. per 31.12.2006: Bilanziert wird ein Anlagevermögen von CHF 1'835'550.80 (Urk. 84/52). Dieser Posten wird von der Verteidigung übernommen mit der Behauptung, dieser Betrag sei namentlich

    von I'.

    und H'.

    für die B'.

    alleine im Zusammenhang mit dem

    E'. geleistet worden (Urk. 83 S. 88). Der Auszug Konto E'. zeigt einen Buchungssaldo von CHF 1'835'550.80 (Urk. 212282). Als Position erscheint eine Zahlung der AG über CHF 387'325.--, was offensichtlich dem Kaufpreis des E'. s entspricht, deckt sie sich doch mit der nachfolgenden Position des Kaufs des E'. s, welche wiederum zum Saldo addiert wird, ebenso wie mehrere Zahlungen der Geschädigten G35. ; all dies hindert die Verteidigung nicht zu behaupten, der Abschlusssaldo von CHF 1'835'550.80 entspreche den Zuwendungen der I'. und der H'. an die B'. . Selbst wenn man dem Beschuldigten das nachträgliche Ausgleichen vorgängiger Investitionen der B'. -Aktionäre für Kauf und erste Schätzung des E'. s mit Geldern der Geschädigten als rechtmässig zugestehen würde (obwohl dies nicht eigentlich dem Inhalt der Partizipationsverträge entspricht, Urk. 472281 Präambel Ziff. III: Investitionszweck: Einleitung der Wertsteigerungsmassnahmen), verbleibt angesichts der Gesamtsumme der inkriminierten Zahlungen von über EUR 3,5 Mio. (eingerechnet die eher untergeordneten USDund CHF-Beträge, Urk. 009066 Ziff. 408 und 009067ff. Ziff. 409 ff.) jedenfalls ein Fehlbetrag deutlich in Millionenhöhe. Auch die Revisionsstelle der B'. , die BC. AG, hat in ihrem Bericht betreffend die Geschäftsperiode Ende Juni 2005 bis Ende Dezember 2006

    festgehalten, die B'.

    habe lediglich CHF 929'827.-- gemäss ihrem Gesellschaftszweck (Vermarktung des E. s) verwendet (Urk. 472088). Der Be-

    schuldigte hat die Revisionsberichte der BC.

    auf entsprechende Frage

    selbstverständlich als inhaltlich korrekt akzeptiert (Urk. 040588). Angesichts der vor diesem Hintergrund abenteuerlichen Argumentation der Verteidigung ist ihr Anwurf, der Vorinstanz hätten die nötigen Kenntnisse zur korrekten Interpretation der Buchhaltung gefehlt (Urk. 138 S. 4; Urk. 231 S. 39), einigermassen unverfroren. Schliesslich hat die Anklagebehörde zurecht argumentiert, dass es sich bei den Zahlungen des Beschuldigten ab den B'. -Konten entgegen dessen nachgeschobener Behauptung nicht um die Rückzahlung bezogener Darlehen gehandelt habe, gehe schon daraus hervor, dass der Beschuldigte diese Zahlungen selber im Gegenteil als gewährte Darlehen verbucht habe und die Revisionsstelle diese Buchungen weitestgehend habe wertberichtigen müssen (Urk. 79 S. 20). Gemäss der vorliegenden Buchhaltung der B'. trifft diese Darstellung der Anklagebehörde zu (Urk. 472094): In der Tat hätte der Beschuldigte die fraglichen Zahlungen, hätte es sich dabei um die Amortisation von Schulden gehandelt, nicht als Aktiven verbuchen dürfen, sondern er hätte sie als Reduktion von Passiven verbuchen müssen, respektive hätten vorher die behaupteten, gegen

    die B'.

    bestehenden Darlehensforderungen als Passiven verbucht sein

    müssen. Dass es sich bei den Zahlungen der B'. an die H'. respektive

    I'.

    nicht um die Vergütung vorgängig durch die H'.

    und die I'.

    zugunsten der B'.

    Ldt. respektive der noch zu gründenden B'. AG

    gewährter Darlehen gehandelt hat, geht schon aus deren Höhe hervor: In der Buchhaltung der B'. werden Darlehensforderungen über rund CHF 3,2 und 2 Millionen angeführt (Urk. 472094). Gemäss den eigenen, vorstehend zitierten Aussagen des Beschuldigten respektive den Feststellungen der Revisionsstelle sollen jedoch gar nicht mehr als rund EUR 929'000, maximal EUR 1,2 Millionen für den Erwerb des E. s und dessen zukünftige Vermarktung ausgegeben worden sein.

    Insgesamt ist entsprechend der Anklagesachverhalt entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten dahingehend erstellt, dass es sich bei den inkriminierten Zahlungen ab den B'. -Konten gemäss Anklageziffern 409 ff. nur in einem

    untergeordneten Teil um Ausgaben gehandelt hat, die mit dem Erwerb und der Vermarktung des E. s in Zusammenhang gebracht werden können.

    Den Differenzbetrag zwischen der Gesamtsumme der eingegangenen Geschä- digtengelder und den als Darlehensrückzahlungen deklarierten Ausgaben respektive E'. -Projekt-bezogenen Ausgängen will der Beschuldigte schliesslich als Aktionärsdarlehen mit einem angeblichen Rückerstattungsanspruch der B'. gewährt haben. Dass diese sog. Aktionärsdarlehen einen Zusammenhang mit dem E. -Projekt aufgewiesen hätten, behaup

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