Zusammenfassung des Urteils SB110240: Obergericht des Kantons Zürich
Der Angeklagte wurde des Betrugs, des versuchten Betrugs, der Nötigung und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, von der 24 Monate aufgeschoben wurden. Zudem muss er Schadensersatz in Höhe von insgesamt Fr. 148'500.- leisten. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 6'000.- festgesetzt. Der Angeklagte wurde auch der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die Aussagen der Geschädigten und ihres Ehemanns. Insgesamt wurde der Angeklagte in mehreren Anklagepunkten schuldig gesprochen, darunter Betrug, Urkundenfälschung und sexuelle Nötigung.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB110240 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 29.08.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Betrug |
Schlagwörter : | Angeklagte; Geschädigte; Angeklagten; Geschädigten; Vorinstanz; Anklage; Verteidigung; Aussage; Aussagen; Recht; Betrug; Beweis; Berufung; Nötigung; Genugtuung; Arbeit; Betrugs; Unfall; Zeuge; Urteil; Sinne; Gericht; Höhe; Anklagepunkt; önne |
Rechtsnorm: | Art. 110 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 189 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 251 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 43 StGB ;Art. 47 OR ;Art. 47 StGB ;Art. 49 OR ;Art. 51 StGB ;Art. 79 StGB ; |
Referenz BGE: | 132 II 117; 134 IV 1; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110240-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, und lic. iur.
S. Volken, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der juristische Sekretär lic. iur. T. Brütsch
Urteil vom 29. August 2011
in Sachen
,
Angeklagter und I. Appellant
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. ,
gegen
Anklägerin und III. Appellantin
sowie
,
v.d. Fürsprecherin C. und Fürsprecher D. ,
Geschädigte und II. Appellantin sowie Anschlussappellantin
betreffend Betrug etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
27. April 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 31).
Urteil und Beschluss der Vorinstanz:
Das Gericht erkennt:
Der Angeklagte A. ist schuldig
des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 1)
des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 3)
der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 5)
der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (ND 4, ND 6)
der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 1).
Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs und des Versuchs hierzu im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD).
Der Angeklagte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 205 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich 205 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten E.
(ND 1) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 148'500.zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird auf das Schadenersatzbegehren nicht eingetreten.
Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten F. denersatz in der Höhe von Fr. 2'498.30 zu bezahlen.
(ND 3) Scha-
Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten G.
(ND 4) eine
Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'500.sowie der Geschädigten H. (ND 6) eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.zuzüglich 5 % Zins ab
1. August 2006 zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 6'000.- ; die weiteren Auslagen betragen:
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, werden dem Angeklagten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten E. für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.zu bezahlen.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Sodann beschliesst das Gericht:
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
21. November 2007 beschlagnahmte Barkaution in der Höhe von Fr. 51'458.75 (Bar-Kaution Nr. ...) wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Geschädigte E. herausgegeben.
a) Es wird beim Angeklagten eine Probenahme und die Analyse dieser Probe zur Erstellung eines DNA-Profils angeordnet.
b) Der Angeklagte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, [Adresse], zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenscheimhautabnahme zu melden.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Das Gericht erwägt:
Gemäss Art. 453 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht
und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach ist vorliegend das alte Zürcher Strafprozessrecht (StPO und GVG) anwendbar.
Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
13. Oktober 2010 wurde der Angeklagte A.
teilweise anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von
36 Monaten bestraft, wobei ihm für 2/3 der Strafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. In einem Anklagepunkt wurde der Angeklagte freigesprochen (Urk. 83 S. 114). Gegen diesen Entscheid erhoben die Geschädigte B. , der Angeklagte und die Anklagebehörde mit Eingaben vom 18. respektive
19. Oktober 2010 fristgerecht Berufung (§ 414 Abs. 1 StPO; Urk. 62, 63 und 64). Die Beanstandungen der Verteidigung sowie der Anklagebehörde gingen mit Eingaben vom 22. Dezember 2010 respektive 18. Januar 2011 ebenfalls innert gesetzlicher Frist ein (§ 414 Abs. 4 StPO; Urk. 73 und 74). Die Geschädigte B. reichte innert gesetzlicher Frist keine Beanstandungen ein (vgl. Urk. 78
S. 2), weshalb auf ihre selbständige Berufung nicht einzutreten ist (BGE 6B_120/2009 E.3.1.3.). Hingegen erhob sie mit Eingabe vom 2. März 2011 Anschlussberufung (Urk. 78). Die Anklagebehörde ficht den vorinstanzlichen Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs sowie des Versuchs dazu gemäss Anklageziffer HD und die Strafzumessung an (Urk. 73). Der Angeklagte ficht die Schuldsprüche betreffend Urkundenfälschung (ND 1), versuchten Betruges (ND 1), mehrfacher sexueller Nötigung (ND 4 und 6) und versuchter Nötigung (ND 5) an sowie folglich auch die Zusprechung von Genugtuungszahlungen an die Geschädigten G. und H. _. Ausserdem ficht er die vorinstanzliche Kostenauferlegung (teilweise) an sowie Ziff. 2 des vorinstanzlichen Beschlusses (DNA-Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils) (Urk. 74; Prot.
II S. 3 ff.; § 414 Abs. 3 StPO). Die Geschädigte B.
ficht mit
ihrer Anschlussberufung wie die Anklagebehörde den vorinstanzlichen Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs sowie des Versuchs dazu betreffend Anklageziffer HD an (Urk. 78). Im Berufungsverfahren wurden Beweisergänzungsanträge gestellt (§ 420 Abs. 1 StPO; Urk. 87 und 89), auf welche nachstehend beim Schuldpunkt einzugehen ist.
Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten:
der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Betruges (ND 1) und versuchten Betruges (ND 3) (Urteilsdispositiv-Ziff. 1.)
die Verpflichtung des Angeklagten, der Geschädigten E. Fr. 148'500.-- Schadenersatz zu bezahlen und das Nichteintreten auf deren Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag (Urteilsdispositiv-Ziff. 5.)
die Verpflichtung des Angeklagten, der Geschädigten F. Fr. 2'498.30 Schadenersatz zu bezahlen (Urteilsdispositiv-Ziff. 6.)
die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8.)
die Verpflichtung des Angeklagten, der Geschädigten E. eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.-zu leisten (Urteilsdispositiv-Ziff. 10.)
die vorinstanzliche Herausgabe der beschlagnahmten Barkaution an die Geschädigte E. (Beschlussdispositiv-Ziff. 1.).
Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (§ 413 StPO; BGE 6B_321/2009 E. 1.2.).
Betrug und Betrugsversuch (Anklageziffer HD)
Dem Angeklagten wird in Anklagepunkt HD unter dem Tatvorwurf des mehrfachen Betrugs zur Last gelegt, unrechtmässig Versicherungsleistungen
namentlich Taggelder in der Höhe von Fr. 26'336.60 von der B. bezogen zu haben. Unter Bezugnahme auf einen angeblich am 30. Mai 2005 erlittenen Arbeitsunfall (es sei dem Angeklagten bei der Arbeit unter nicht geklärten Umständen eine Schachtel auf den Kopf gefallen) habe er am 7. Juni 2005 bei der B. eine Schadensmeldung UVG in der Absicht erstattet, auch nach seiner Heilung durch Täuschung der UVG-Versicherung (in casu der B. ) über nicht bestehende Beschwerden sowie dem rechtswidrigen Verschweigen seiner Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Berechtigung UVG-Leistungen zu beziehen. Nach der Spitalentlassung habe der den Angeklagten behandelnde Arzt Dr.
I.
in einem ersten Arztzeugnis festgehalten, dass der Angeklagte ab dem
1. Juli 2005 zu hundert Prozent arbeitsfähig sei. Dies habe der Angeklagte nicht akzeptiert. Dr. I. habe in der Folge, um einen Eklat in seiner Praxis zu vermeiden, den Angeklagten entgegen seinen tatsächlichen Feststellungen erst ab dem 5. August 2005 arbeitsfähig geschrieben. Der Angeklagte habe daraufhin den Arzt gewechselt und sich dazu entschlossen, den ihn neu behandelnden Arzt Dr. J._ , aber auch allfällige weitere als Gutachter tätige Medizinalpersonen, über seine Leiden zu täuschen und nicht bestehende Behinderungen vorzuspielen. Es sei ihm durch Vortäuschung nicht bestehender und mithin nicht objektivierbarer Schmerzen und Bewegungseinschränkungen gelungen, von Dr. J. eine lückenlose und hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bestätigt zu bekommen, obwohl er spätestens seit dem 4. August 2005 an keinerlei Unfallfolgen mehr gelitten habe. Ab diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte die Einzelfirma K. - A. gegründet und aufgebaut. Er habe praktisch täglich in seinem Laden als Geschäftsführer gearbeitet. Diese Tätigkeit habe der Angeklagte entgegen
der gesetzlichen Aufklärungspflicht gegenüber der Geschädigten B.
verschwiegen. Getäuscht durch die Machenschaften des Angeklagten habe ihm die Geschädigte während 148 Tagen ein Taggeld in der Höhe von Fr. 177.95 (insgesamt Fr. 26'336.60) ausgerichtet, in welchem Betrag die Versicherung geschädigt worden sei.
Sodann wird dem Angeklagten in Anklagepunkt HD als mehrfacher versuchter Betrug angelastet, auch nach der Einstellung ihrer Taggeldzahlungen durch die Geschädigte per 1. Januar 2006 gegenüber Ärzten und Medizinalpersonen weiterhin auf die nicht bestehenden und nicht objektivierbaren Schmerzen und Behinderungen beharrt und sie mithin weiterhin über seinen Gesundheitszustand zu täuschen versucht zu haben. Hätte die Geschädigte die Taggeldzahlungen
nicht per 1. Januar 2006 eingestellt, wären weitere Taggeldzahlungen von Fr. 177.95 bis zum 31. Mai 2007 und im Falle der IV-Verrentung des Angeklagten bis zu dessen Lebensende eine Rente entsprechend dem Deckungskapital von Fr. 1'027'000.ausgerichtet worden, was die B. im Umfang dieser Beträge geschädigt hätte (Urk. 31 S. 3-6).
Soweit sich der Tatvorwurf des versuchten Betrugs auf hypothetische Tathandlungen und -erfolge bezieht, die nach der Abfassung der Anklageschrift (27. April 2010) mutmasslich hätten erfolgen sollen, ist darauf ohne Weiteres nicht einzutreten. Es ist selbstredend ausgeschlossen, einem Angeklagten für die Zukunft ein deliktisches Verhalten vorzuwerfen.
Die Anklagebehörde wirft dem Angeklagten somit zusammengefasst vor, dass er gegenüber der Geschädigten gesundheitliche Unfallfolgen vorgetäuscht habe, obwohl er spätestens nach dem 4. August 2005 an keinerlei solcher Gebrechen mehr gelitten habe, sondern vielmehr uneingeschränkt erwerbsfähig gewesen sein soll. Zur Beweisführung stützt sich die Anklagebehörde einerseits auf ärztliche Berichte mehrerer Mediziner aus den Jahren 2005 bis 2007, einen Ermittlungsbericht des Sicherheitsdienstes L. , welcher im Auftrag der Geschädigten den Angeklagten observiert hat, sowie auf die Zeugenaussagen einer ganzen Reihe von Personen aus dem privaten und beruflichen Umfeld des Angeklagten, der ihn behandelnden Ärzte sowie eines der genannten Observatoren des Angeklagten. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel, deren prozessuale Verwertbarkeit durch die Verteidigung in keiner Weise angezweifelt wird (Urk. 52 S. 4-20; Urk. 74), wie auch die Aussagen des Angeklagten, wie er sie im bisherigen Verfahren deponiert hat, in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ausführlich wiedergegeben, worauf vorab zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 83 S. 10-27; § 161 GVG).
Zu verweisen ist weiter auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung (Urk. 83 S. 6-9; § 161 GVG).
In ihrer Beweiswürdigung (vgl. Urk. 83 S. 27 ff.) hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Aussagen des Angeklagten würden diverse Ungereimt-
heiten bzw. Widersprüchlichkeiten aufweisen. Es mute seltsam an, dass sich der Angeklagte nicht mehr daran zu erinnern vermocht habe, wie lange er effektiv arbeitsunfähig gewesen sei. Seine Erklärung für den Umstand, dass Dr. I. ihm keine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit mehr bestätigt habe, erscheine weit her geholt. Die Aussage des Angeklagten, er habe einen sehr hohen Verdienst gehabt und sei daher gar nicht auf die Taggelder der Versicherung angewiesen gewesen, treffe nachweislich nicht zu und sei daher eine reine Schutzbe-
hauptung. Eine angekündigte Bestätigung von Dr. M.
für seine 100prozentige Arbeitsunfähigkeit sei nie eingereicht worden. Seine Angaben zum Tragen einer Halskrause seien widersprüchlich.
Demgegenüber könnten die Aussagen des Angeklagten nicht widerlegt werden, wonach er aufgrund der Nähe zu seinem Wohnort von Dr. I. zu Dr. J. gewechselt habe, sowie dass die Kiste, von welcher er getroffen worden sein will, 40 Kilogramm gewogen habe. Die Aussage von Dr. J. , wonach der Angeklagte darauf gedrängt habe, so schnell wie möglich wieder arbeiten zu können, weise ferner nicht darauf hin, dass er seine Arbeitsunfähigkeit weiter habe hinauszögern wollen. Dr. I. sodann habe seine erste Aussage, wonach der Angeklagte sich ihm gegenüber aggressiv verhalten und auf eine Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit gepocht habe, bei der Staatsanwaltschaft erheblich abschwächt bzw. sei regelrecht zurückgekrebst.
Die Staatsanwaltschaft habe zahlreiche Mitarbeiter des Angeklagten bzw.
Mitarbeiter der N.
GmbH und Personen, die im Zeitraum seiner
(angeblichen) Arbeitsunfähigkeit mit dem Angeklagten zusammengetroffen waren, befragt. Diese Zeugen hätten sich grundsätzlich übereinstimmend dahingehend geäussert, dass sie auch nach dem Unfall keine Veränderungen beim Angeklagten hätten feststellen können bzw. ihnen beim Angeklagten keine körperlichen Beschwerden aufgefallen seien. Diese Personen könnten jedoch ohne medizinische Ausbildung aus einer Laienperspektive und allein aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes des Angeklagten und dessen Bewegungen respektive Motorik keine fundierten Auskünfte über dessen Gesundheitszustand geben respektive Schlüsse mit medizinischer Tragweite ziehen. Die Aussagen der Zeugen
O1. , O2. , O3. , O4. sowie E. , wonach sie bei dem Angeklagten keinerlei körperliche Beschwerden bzw. keinerlei Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit hätten ausmachen können, könnten allenfalls als zusätzliches Indiz herangezogen werden, wenn sich sämtliche medizinische Gutachten gegen die Arbeitsunfähigkeit bzw. gegen die Beschwerden des Angeklagten aussprechen würden. Für sich alleine genommen seien sie indes unbeachtlich.
Der Bericht des Sicherheitsdienstes L. sowie die Aussagen des Privatdetektivs P. könnten nicht zweifelsfrei beweisen, dass der Angeklagte tat-
sächlich in den Geschäftsräumlichkeiten der K.
A.
gearbeitet habe.
Der Zeuge P. habe ausgesagt, dass er sich nicht zu jedem Zeitpunkt sicher gewesen sei, dass es sich bei der überwachten Person tatsächlich um den Angeklagten gehandelt habe. Er sei sich auch nicht sicher gewesen, ob der Angeklagte eine Halskrause getragen habe nicht. Der aufgenommene Film sei als Beweismittel aufgrund seiner mangelhaften Qualität völlig unbrauchbar (vgl. Aufnahmen vom 13. Dezember 2005; HD 6/19). Hinsichtlich der Gründung der besagten Einzelfirma lasse das alleinige Unterzeichnen von schriftlichen Unterlagen keine Rückschlüsse auf die damalige Arbeitsfähigkeit des Angeklagten zu.
Gemäss den Aussagen von Dr. J.
könne sich der Angeklagte durchaus
normal bewegen, einen Teil des Haushalts eigenständig führen bzw. seine administrativen Termine einhalten und somit auch seine Wohnung verlassen. Sein Aufenthalt in den Geschäftsräumlichkeiten der N. GmbH der K. A. erlaube keine Rückschlüsse auf seinen Gesundheitszustand. Es könne dem Angeklagten nicht widerlegt werden, dass er in den Geschäftsräumlichkeiten der N. GmbH tatsächlich nur bei seinem Bruder zu Besuch gewesen sei.
Gemäss Aussagen der Auskunftspersonen O1.
sowie Q.
habe der
Angeklagte auch vor dem Unfall gar nie richtig gearbeitet. Ein Hinweis auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Angeklagten während der Zeitspanne seiner Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus ihren Aussagen nicht ableiten.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Dr. I. die Diskushernien aufgrund seiner fehlenden Spezialisierung auf dem Gebiet der Neurologie schlichtweg nicht entdeckt habe. Die Diagnose des R. -Spitals sei anhand eines CT (Computertomographie) und nicht anhand eines MRI (Magnetic Resonance Imaging Kernspintomographie) gefällt worden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass bereits bestehende und durch den Unfall traumatisierte Diskushernien nicht entdeckt worden seien, zumal das Augenmerk in der Notfallaufnahme nicht auf der Erkennung von Diskushernien, sondern vielmehr allfälliger unfallbedingter innerer Verletzungen und Knochenbrüche gelegen habe.
Der Bericht der Universität sei unbeachtlich, da vorgängig keine medizinische Untersuchung des Angeklagten stattgefunden habe und dessen Beschwerden lediglich aufgrund einer von der Geschädigten eingereichten CD analysiert worden seien. Das renitente Verhalten des Angeklagten gegenüber Dr. S. sei noch kein Indiz für die Inexistenz seiner Beschwerden. Dieses Verhalten könne auch daher rühren, dass sich der Angeklagte durch Dr. S. von vornherein als Simulant bzw. Krimineller abgestempelt gefühlt habe; später habe er sich ohne grössere Probleme von einem anderen von der Versicherung beauftragten Arzt (Dr. M. ) untersuchen lassen.
Das gegenüber Dr. M.
gezeigte weinerliche und überbordend wehleidige
Verhalten des Angeklagte vermöge nicht zu beweisen, dass er ausschliesslich geschauspielert und keine tatsächlichen Beschwerden aufgewiesen habe. Theatralik und Angeberei seien beim Angeklagten bekanntermassen persönlich-
keitsimmanent. Dr. T.
habe den Angeklagten sodann als normal bzw.
eben nicht als weinerlich beschrieben.
Der behandelnde Hausarzt Dr. J. habe anlässlich seiner Zeugenbefragung differenzierte und plausible sowie schlüssige Aussagen dazu gemacht, weshalb ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerdebild des Angeklagten bestehe und weshalb die Einschätzungen und Berichte der übrigen Ärzte seines Erachtens unbeachtlich seien. Seine Aussagen bzw. sein Bericht stünden in diametralem Widerspruch zum eingeklagten Sachverhalt. In dieselbe Richtung deuteten auch der Bericht und die Aussagen des Neurologen Dr. T. , auch wenn dieser sich zurückhaltender als Dr. J. geäussert habe.
Aufgrund der teils unglaubhaften Aussagen des Angeklagten, des Berichts des Sicherheitsdienstes L. sowie den Gutachten bzw. Berichten diverser Ärzte würden durchaus Anzeichen dafür bestehen, dass der Angeklagte in der eingeklagten Zeitspanne nicht arbeitsunfähig gewesen sei bzw. seine Schmerzen tatsächlich nur vorgetäuscht habe. Es verblieben jedoch auch unüberwindbare Zweifel daran, dass der Angeklagte Dr. J. seine Beschwerden lediglich vorgetäuscht habe und dieser sich vom Angeklagten habe übertölpeln lassen. Sowohl das MRI vom 11. November 2005 (HD 6/13) als auch die Berichte von Dr. J. und Dr. T. hielten fest, dass der Angeklagte nach dem Unfall tatsächlich an Diskushernien und Knochenmarksveränderungen gelitten hätte. Es sei auch nach diversen Gutachten und Berichten verschiedener Ärzte unklar, ob die beim Angeklagten zum heutigen Zeitpunkt bestehenden Diskushernien bereits zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden hätten und durch den Umfall traumatisiert worden seien ob die Diskushernien dem Angeklagten erst zu einem späteren Zeitpunkt und unabhängig vom Unfallgeschehen Beschwerden verursacht hätten. Die für die Erstellung des Sachverhaltes essentielle Kausalitätsfrage bleibe ungelöst, weshalb der durch die Staatsanwaltschaft eingeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden könne und der Angeklagte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen sei (Urk. 83 S. 27-33).
Die appellierende Anklagebehörde beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung dahingehend, die Aussagen der nicht-medizinischen Zeugen sowie die Widersprüche in den Aussagen des Angeklagten seien zu wenig berücksichtigt worden. Im Ergebnis habe eine Vielzahl von nicht ärztlicher Zeugen keine Unfallfolgen beim Angeklagten bemerkt. Zur in diesem Zusammenhang strafrechtlich relevanten Fragestellung würden diese Zeugen so gut wie jeder Arzt aussagen können. Denn ob ein Mensch Schmerzen leide und dadurch in seinen Verrichtungen behindert sei, erkenne auch der Laie. Eine gegenteilige Argumentation, wie sie die Vorinstanz vornehme, sei lebensfremd. Da anderseits keine der Medizinalpersonen objektive Hinweise auf Schmerzen festgestellt hätte, beruhten deren Diagnosen letztlich ausschliesslich auf den Angaben des Angeklagten. Die im Umfeld des Angeklagten gemachten Feststellungen vermöchten dessen
Schilderungen betreffend Schmerzen zu widerlegen und als Täuschung zu entlarven (Urk. 73; Urk. 100 S. 2 ff.).
Die anschlussappellierende Geschädigte B.
beanstandet zusammengefasst die vorinstanzliche Beweiswürdigung dahingehend, es werde einseitig auf die in advokatorischer Weise zugunsten des Angeklagten abgefassten Berichte von Dr. J. und Dr. T. abgestützt, während die Aussagen von Personen aus dem Umfeld des Angeklagten, die den Angeklagten nie leidend und in seinem Verhalten genau gleich wie vor dem Unfall wahrgenommen hätten, zuwenig berücksichtigt würden. In Fällen wie dem vorliegenden -, in welchen sich Ärzte hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines Patienten hauptsächlich auf dessen subjektive Angaben abstützen müssten, sei den Feststellungen von Drittpersonen, die die fragliche Person in ihrem Alltagsverhalten erlebt haben, massgebliches Gewicht beizumessen, während den Angaben der Ärzte lediglich geringer Beweiswert zukomme, zumal behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen tendenziell zu Gunsten der Patienten aussagen würden. Es wäre insbesondere auch ein Irrglauben, anzunehmen, ein Arzt verfüge über ein Instrumentarium, mit welchem er das Vorhandensein und Ausmass geklagter Schmerzen problemlos objektivieren könne. Da in den medizinischen Akten des Angeklagten in der unmittelbaren Zeit nach dem Unfall nirgends eine Diskushernien-Symptomatik erwähnt werde, sei jedenfalls eine solche für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall entgegen der Vorinstanz auszuschliessen. Es liege der Schluss nahe, dass vorliegend ein nachträglicher Befund, der im übrigen für sich allein genommen noch nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lasse, als Ausrede herhalten müsse. Ausserdem verkenne die Vorinstanz, dass ein Diskushernienbefund auf einem MRI nicht mit Diskushernienbeschwerden gleichgesetzt werden könne. Tatsache sei vielmehr, dass sich Diskushernien auch bei Personen nachweisen liessen, die an keinerlei Beschwerden litten Urk. 78 S. 2f.; Urk. 89 S. 2; Urk. 101 S. 4 ff.). In ihrer Eingabe
vom 13. Mai 2011 hat die Geschädigte B.
den Beweisantrag gestellt, es
seien die Angaben der behandelnden Ärzte Dr. J. und Dr. T. hinsichtlich der behaupteten Beschwerden des Angeklagten in einer unabhängigen medizinischen Begutachtung zu prüfen (Urk. 89 S. 2). Diesen Antrag erneuerte die
Geschädigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung für den Fall, dass Zweifel an ihren Ausführungen bestünden (vgl. Prot. II S. 14).
Die Verteidigung hat in ihrer schriftlichen Eingabe vom 12. Mai 2011 vorsorglich und ohne nähere Begründung beantragt, es solle über den Angeklagten ein unabhängiges Gutachten hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands (insbesondere betreffend Wirbelsäulen-, Schulterund Nackenbeschwerden bzw. Auswirkungen und Folgen allfälliger somatischer Befunde) eingeholt werden (Urk.87
S. 5). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat die Verteidigung ausgeführt, dieser Antrag werde lediglich für den Fall gestellt, wenn die Berufungsinstanz davon ausgehen sollte, ein medizinischer Befund sei beim Angeklagten nicht erstellt (Urk. 98 S. 9).
Die angefochtene Beweiswürdigung der Vorinstanz ist im Resultat nicht zu beanstanden und es kann vorab auf die entsprechenden, zitierten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Die selbständig appellierende Anklagebehörde und die anschlussappellierende Geschädigte stimmen in ihrer Kernargumentation darin überein, dass ihrer Ansicht nach in Fällen wie dem vorliegenden -, in welchen sich medizinische Fachpersonen bei der Beurteilung einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eines Patienten hauptsächlich auf dessen subjektive Angaben abstützen müssten, entsprechende Feststellungen von Drittpersonen (medizinischen Laien), die den fraglichen Patienten in ihrem Alltagsverhalten erlebt haben, die eine Arbeitsunfähigkeit bejahenden Diagnosen der Mediziner rechtsgenügend zu widerlegen vermöchten.
Dies kann in der Tat zutreffen und es wurde von der Kammer erst kürzlich in mehreren Verfahren in dieser Hinsicht erkannt: Im Verfahren i.S. StA ca. AA. wurde das Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit (einhergehend mit der Bejahung deren Simulation gegenüber den eine solche attestierenden Ärzten) bejaht, jedoch gestützt auf die eigenen Angaben des Patienten, welche mit den ärztlichen Diagnosen in keiner Weise zu vereinbaren waren. In einem weiteren Verfahren
(i.S. StA ca. BB. _) wurde massgeblich auf die überzeugenden Aussagen eines den fraglichen Versicherungsleistungsbezüger observierenden Privatdetektivs abgestellt, wobei das Resultat der Observation eine Lebensführung von BB. belegte, die diametral seinem Verhalten und Befinden zuwider lag, wie er dies - überzeugend gegenüber den Ärzten vorspielte.
In concreto werden jedoch durch die Aussagen von Drittpersonen nicht zweifelsfrei Arbeitstätigkeiten des Angeklagten belegt, welche absolut unmöglich wären, falls die seitens der Mediziner gestellten Diagnosen zutreffen würden. Die Zeugenaussagen aus dem Umfeld des Angeklagten gehen im Kerngehalt vielmehr dahin, dass dieser einerseits keine auffälligen Beschwerden gezeigt und sich andererseits gleich wie vor dem Unfall verhalten habe, dies jedoch mit der wesentlichen Bemerkung, dass er schon vor dem Unfall eigentlich nichts gearbeitet habe (vgl. die Zusammenfassungen in Urk. 83 S. 16-24). Die seitens der Geschädigten wohl mit Grund initiierte Observation des Angeklagten war sodann schlicht ein Schlag ins Wasser: Das erstellte Filmmaterial ist aufgrund mangelnder Qualität unbrauchbar, der observierende Detektiv P. vermochte als Zeuge keine klaren Belastungen des Angeklagten zu deponieren: Weder war er sich sicher, dass er stets den Angeklagten observierte, noch, ob dieser eine Halskrause getragen hat (Urk. 83 S. 20 f. mit Verweis auf HD 4/28).
Wenn Appellantin und Anschlussappellantin sich darauf stützen, dass seitens der Mediziner nach dem Unfall vom Mai 2005 beim Angeklagten keine sichtbaren Verletzungsfolgen festgestellt wurden, mag dies durchaus ein Indiz sein, dass solche gar nicht vorgelegen haben. Gleiches gilt es festzuhalten, wenn die Appellantin beispielsweise auf das Verhalten des Angeklagten in der Haft in den Jahren 2006 und 2007 hinweist, in welcher keine Anzeichen für eine körperliche Beeinträchtigung festgestellt vom Angeklagten geschildert worden seien (vgl. Urk. 100 S. 4 f.).
Mit der Vorinstanz finden sich jedoch Erklärungen, die immerhin letzte Zweifel an der Inexistenz von konkreten Verletzungsfolgen begründen.
Die anschlussappellierende Geschädigte hat es mit ihrer Formulierung, es liege der Schluss nahe, dass der Angeklagte simuliert habe (Urk. 78 S. 3), wohl
unfreiwillig auf den Punkt gebracht: In der Tat liefern die vorliegenden Beweismittel in ihrer Gesamtheit starke Indizien (d.h. sie legen den Schluss nahe), dass der Angeklagte namentlich den ihn behandelnden Arzt Dr. J. mittels Simulieren übertölpelt und zur regelmässigen Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit für den inkriminierten Zeitraum veranlasst hat (vgl. Urk. HD 6/10). Ein gemäss den vorstehend zitierten, strafprozessualen Grundsätzen rechtsgenügender Beweis für den Tatvorwurf gemäss Anklageschrift, wonach der Angeklagte aus dem erlittenen Unfall über den 4. August 2005 hinaus keinerlei Verletzungsfolgen davon getragen habe und in seiner Arbeitsfähigkeit in keiner Weise eingeschränkt gewesen sei sowie sämtliche Leiden den Ärzten in Täuschungsabsicht lediglich vorgelogen habe, lässt sich jedoch nicht führen. Immerhin hat Dr.med. J. auch als Zeuge an seiner ursprünglichen Beurteilung festgehalten (Urk. 4/30 und Urk. 6/21) und er wird darin zumindest indirekt - durch die Beurteilung von Dr.med. T. gestützt (Urk. 6/20).
Das Dilemma, dass sich sowohl Privatwie auch Sozialversicherer bei der Beurteilung einschlägiger Leistungsansprecher auf die Zeugnisse medizinischer Fachpersonen verlassen müssen und nicht routinemässig das gesamte soziale Umfeld des Ansprechers in eine Untersuchung einbeziehen können, liegt in der Natur der Sache. Dass sich diese Fachpersonen dabei gegenüber den Schilderungen ihrer Patienten als ergreifend gutgläubig erweisen können, haben vergleichbare Fälle in der Tat auch schon gezeigt. Ob behandelnde Ärzte im Sinne der Darstellung der Anschlussappellantin generell tendenziell zugunsten ihrer Patienten - und somit unobjektiv aussagen (Urk. 89 S. 2), kann vorliegend offen gelassen werden. Die Observation verdächtiger Leistungsbezüger scheint gegebenenfalls durchaus ein probates Mittel zu sein, allerdings ist eine solche im Hinblick auf eine allfällige (ziviloder straf-)prozessuale Verwertbarkeit dann auch in einer Weise durchzuführen, wie dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht geschah.
Von einer Begutachtung des Angeklagten im Sinne des Beweisantrags der Geschädigten respektive des eventualiter gestellten Beweisantrags der Verteidigung ist heute abzusehen. Der Angeklagte hat nach der Anhebung der Untersuchung nachgewiesenermassen gewisse medizinische Leiden (Diskushernien)
aufgewiesen (Urk. HD 6/20) und weist auch heute solche auf (Prot. I S. 13; Urk. 53/1). Es ist nicht davon auszugehen, dass heute retrospektiv noch festzustellen ist, ob diese Leiden bereits zum Unfallzeitpunkt im Mai 2005 respektive in der massgeblichen Zeit unmittelbar danach in rechtserheblicher Form bestanden haben und falls sie bestanden hätten ob sie die Folgen eines Unfalls einer natürlichen, altersbedingten Degeneration waren. Fakt ist einzig, dass Solches in den vorliegenden ärztlichen Untersuchungsberichten von Dr. I. (Urk. HD 6/6) sowie des R. -Spitals (Urk. HD 6/2) nicht rapportiert ist.
Demnach ist der Angeklagte betreffend Anklageziffer HD trotz gewichtiger Verdachtsmomente mit der Vorinstanz gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Urkundenfälschung und Betrugsversuch (Anklageziffer ND 1)
Dem Angeklagten wird in Anklagepunkt ND 1 zusammengefasst vorgeworfen, die ihm persönlich bekannte E. zur Beteiligung an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit überredet zu haben. Nach der Gründung der K. GmbH
habe der Angeklagte der Geschädigten E.
einen gefälschten Kaufvertrag
sowie eine gefälschte Quittung betreffend die Einzelfirma U. sowie eine gefälschte Quittung der Firma V. GmbH vorgelegt, um die Geschädigte zu einem weiteren Investment von Fr. 200'000.-zu veranlassen, wovon er Fr.
148'500.-für eigene Zwecke verwendet habe. Die die Einzelfirma U.
betreffenden, inhaltlich falschen Papiere seien von einem Dritten hergestellt worden; die inhaltlich falsche Quittung betreffend die Firma V. habe der Angeklagte selber erstellt (Urk. 31 S. 6-9).
Die Vorinstanz hat den Angeklagten diesbezüglich des Betrugs sowie des Versuchs hiezu und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen (Urk. 83 S. 114).
Der Angeklagte anerkennt den Schuldspruch betreffend Betrug, lässt jedoch durch seine Verteidigung die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und versuchten Betruges anfechten. Diese beanstandet den diesbezüglichen vorinstanzlichen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht dahingehend, es sei nicht erstellt, dass
der Angeklagte die inhaltlich falsche Quittung betreffend V. stellt habe (Urk. 74 S. 2; Urk. 98 S. 10 ff.).
selber herge-
Mit der Verteidigung und der Vorinstanz sind die Aussagen des Firmen-
inhabers V1.
zur Frage, wer die fragliche Quittung hergestellt hat, in prozessualer Hinsicht nicht gegen den Angeklagten verwertbar. Die Vorinstanz ist denn auch nicht davon ausgegangen, der Angeklagte persönlich habe das ganze Schreiben hergestellt. Sie behaftet den Angeklagten vielmehr auf seiner Zugabe, das Schreiben eigenhändig mit der falschen Unterschrift von V1. versehen zu haben (Urk. 83 S. 35 f.; Urk. 52 S. 26-28; Prot. I S. 15). Die entsprechende Beanstandung der Verteidigung zur Beweiswürdigung ist mithin hinfällig.
Den Schuldspruch betreffend versuchten Betrugs hinsichtlich des Betrages von rund Fr. 51'500.-beanstandet die Verteidigung dahingehend, es sei nicht erstellt, dass der Angeklagte auch diesen Restbetrag habe für eigene Zwecke verwenden wollen (Urk. 74 S. 3; Urk. 98 S. 14 ff.).
Der Angeklagte hat im gesamten Verfahren ausgesagt, er habe mit dem Geld
der Geschädigten E.
offene Rechnungen bezahlen und Schulden
begleichen wollen, er habe mit Absicht nicht sämtliches Geld genommen (ND 1 Urk. 3/3 S. 9; Urk. 3/5 S. 2). Nachdem er zu Beginn aussagte, er habe viele offene Rechnungen von gesamthaft ca. CHF Fr. 200'000.-gehabt (ND 1 Urk. 3/1
S. 8), blieb er in der Folge konstant dabei, die Höhe seiner Schulden habe ca. CHF 150'000.-- (ND 1 Urk. 3/1 S. 10) respektiv ungefähr Fr. 148'000.-- (ND 1 Urk. 3/4 S. 2) betragen. Es ist dem Angeklagten mangels anderslautender Beweise nicht zu widerlegen, dass er Schulden lediglich in der Höhe der abgehobenen Gelder hatte. Bei der Darstellung in der Anklageschrift, dass der Angeklagte geplant habe, auch die restlichen Fr. 51'487.30 zweckwidrig zu verwenden, handelt es sich mithin um eine zwar realistische, jedoch nicht rechtsgenügend erstellte Mutmassung. Falsch ist sodann die Darstellung in der Anklageschrift, dass die Geschädigte E. bereits durch den Eingang ihrer Gelder auf dem
Konto der K.
GmbH geschädigt worden sei. Die K. GmbH war -
auch gemäss Darstellung der Anklagebehörde eine gemeinsame Gründung des
Angeklagten und der Geschädigten. Effektiv geschädigt wurde die Geschädigte erst als die fraglichen Fr. 148'500.-abgehoben und durch den Angeklagten zweckwidrig verbraucht wurden.
Demnach ist der Angeklagte in Anklagepunkt ND 1 vom Vorwurf des versuchten Betrugs gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.
In rechtlicher Hinsicht beanstandet die Verteidigung, es liege betreffend die
Quittung der V.
GmbH entgegen der Vorinstanz keine Urkundenfäl-
schung, sondern vielmehr eine Falschbeurkundung vor, die im Betrugstatbestand aufgehe (Urk. 74 S. 2).
Das vorliegende Schriftstück gibt gemäss seinem falschen - Inhalt wieder, dass die Firma V. der Firma K. Waren im Wert von rund Fr. 140'000.-
geliefert hat und die Firma K.
der Firma V.
eine Barzahlung von
rund Fr. 70'000.-geleistet hat. Dabei handelt es sich um rechtlich relevante Tatsachen im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, was das fragliche Dokument zu einer Urkunde macht (BSK Strafrecht I, Boog, Art. 110 Abs. 4 StGB, N 50 mit Verweis auf die Rechtsprechung). Der Inhalt dieser Urkunde ist anerkanntermassen
falsch, weder hat die V.
an die K.
Waren geliefert, noch hat die
K.
der V.
eine Barzahlung geleistet. Entgegen der Verteidigung hat
jedoch der Angeklagte nicht nur eine Tatsache falsch beurkundet, sondern er hat die fragliche Urkunde gefälscht, indem er die Unterschrift des Vertreters der Firma V. fälschte. Damit hat er eine Urkunde erstellt, die nicht nur inhaltlich, sondern vielmehr auch betreffend den Aussteller falsch war. Dies erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (BSK Strafrecht I, Boog, Art. 251 StGB, N 9 mit Verweisen auf die Rechtsprechung).
Den Tatbestand der Falschbeurkundung hätte derjenige erfüllt mutmasslich V1. -, welcher die Urkunde mit dem falschen Inhalt (Lieferung von Waren, Erhalt einer Barzahlung) erstellt und dabei mit seiner eigenen Unterschrift versehen hätte, respektive der Angeklagte, wenn er diese Unwahrheiten (den Bezug von Waren und die Leistung einer Zahlung) mit seiner eigenen Unterschrift bestätigt hätte. Solches wäre im Sinne der Argumentation der Verteidigung wohl noch als nicht-qualifizierte schriftliche Lüge und damit gemäss der herrschenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als tatbeständlich im Sinne einer Falschbeurkundung zu qualifizieren gewesen (BSK Strafrecht I, Boog, Art. 251 StGB, N 36ff., insb. N 42 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Dies ist jedoch vorliegend ohne Belang, da es nicht dem tatsächlichen Tathergang entspricht.
Der Angeklagte ist daher in Bestätigung der Vorinstanz betreffend Anklagepunkt ND 1 der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.
Sexuelle Nötigung der Geschädigten G.
(Anklageziffer ND 4)
Dem Angeklagten wird in Anklagepunkt ND 4 zusammengefasst vorge-
worfen, im April 2007 die Geschädigte G.
unter einem
Vorwand in seine Wohnung gelockt, diese dort zu sich aufs Sofa gezogen und in sexueller Absicht umarmt zu haben, sie anschliessend ins Schlafzimmer gerufen, aufs Bett gezogen und ausgegriffen und geküsst zu haben und schliesslich in Anwesenheit der Geschädigten und diese mit einer Hand festhaltend onaniert zu haben (Urk. 31 S. 11-13).
Die Vorinstanz hat den Angeklagten diesbezüglich anklagegemäss der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen (Urk. 83 S. 114). Der Angeklagte bestreitet die Tat (Prot. II S. 10 f.). Die Verteidigung beanstandet das vorinstanzliche Beweisresultat dahingehend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Schilderungen der Geschädigten abgestellt. Namentlich seien aus den Aussagen der Geschädigten zahlreiche Widersprüche erkennbar (Urk. 74 S. 3; Urk. 98 S. 17 ff.).
Der Anklagesachverhalt stützt sich auf die Aussagen der Geschädigten
G.
sowie diejenigen ihres damaligen Freundes und heutigen Ehemanns
W. , den Geschädigten gemäss Anklagepunkt ND 5. Die Vorinstanz hat die Aussagen einerseits der Geschädigten und von W. , wie sie diese als Zeugen im bisherigen Verfahren deponiert haben, sowie diejenigen des Angeklagten andererseits ausführlich zitiert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 83 S. 45-59).
Anschliessend hat die Vorinstanz eine äusserst sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 83 S. 59-66), auf welche ebenfalls zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen uneingeschränkt verwiesen werden kann (§ 161 GVG). Die Erwägungen der Vorinstanz sind vorab einzig dahingehend zu korrigieren, dass
die Geschädigte G.
mehrfach als G1. bezeichnet wird, wobei es
sich aber offensichtlich um ein reines Versehen handelt.
Die Verteidigung vermochte gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz denn auch keine substantiierten Beanstandungen zu erheben respektive wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung einfach ihre Argumentation vor Vorinstanz (Urk. 74 S. 3; Urk. 98 S. 17 ff.).
Die Vorinstanz hat völlig zurecht erkannt, dass die Geschädigte in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme präzise, ausführliche und detaillierte Aussagen gemacht hat, die mit ihren Angaben in ihrer letzten untersuchungsrichterlichen Einvernahme im Kernbereich übereinstimmen (Urk. 83 S. 59 ff.). Wenn die Geschädigte zwischenzeitlich zurückhaltend und nicht in gleicher Weise detailliert aussagte wie zu Beginn und sogar eine schriftliche Desinteressenerklärung an einer Strafverfolgung des Angeklagten abgegeben hat, ist dies mit der Vorinstanz nachvollziehbar darauf zurückzuführen, dass die Geschädigte wie auch ihr
Freund W.
durch das Umfeld des Angeklagten kontaktiert und
um es noch zurückhaltend zu formulieren in ihrem Verhalten beeinflusst worden ist, was sich nachfühlbar in ihrem Aussageverhalten niederschlug. Wenn die Verteidigung Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten herausarbeitet (namentlich zuerst spontanes Aussagen, später Zurückhaltung infolge Unterdrucksetzung; Urk. 52 S. 32 f.), die einerseits vor und andererseits nach der Beeinflussung erfolgten, verfängt dies daher nicht. Die Belastungen der Geschädigten zu Beginn und Ende der Untersuchung wirken erlebt, realitätsnah und nicht übertrieben. Mit dem Umstand, dass die Geschädigte sich betreffend die Art des Schlosses an der Wohnungstüre des Angeklagten getäuscht haben kann, hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt und diesen möglichen Widerspruch zwanglos aufgelöst (Urk. 83 S. 61f.). Der Angeklagte kann daraus nichts für sich ableiten; entsprechend ist der Beweisantrag der Verteidigung, es
sei an der Wohnungstüre des Angeklagten ein Augenschein vorzunehmen (Urk. 87 S. 2), überholt, wobei dieser anlässlich der Berufungsverhandlung im Übrigen auch nicht (mehr) gestellt wurde. Auch der Umstand, dass die Geschä- digte hinsichtlich der Frage betr. Berühren des Penis des Angeklagten nicht vollständig gleichlautende Aussagen in den beiden Einvernahmen deponiert hat, wie die Verteidigung moniert (Urk. 98 S. 19), vermag an der obigen Einschätzung hinsichtlich der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts zu ändern.
Zur Qualifizierung der Aussagen des Angeklagten kann ebenfalls vollumfänglich auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 83 S. 62 ff.): Der Angeklagte hat nicht nur höchst widersprüchlich und lebensfremd, sondern eigentlich wirr und wider jede Logik ausgesagt. Die Bestreitungen des Angeklagten zeigen sodann geradezu mustergültig das Verhalten eines sich windenden und sich um ein Geständnis drückenden Beschuldigten: Anfänglich will er die Geschädigte nur einmal flüchtig gesehen und sie nie mit in seine Wohnung genommen haben; dann habe er sie doch in seine Wohnung mitgenommen, jedoch habe nicht er ihr, sondern vielmehr sie ihm sexuelle Avancen gemacht; schliesslich soll die Geschädigte ihm Sex für Geld angeboten haben, da sie ohnehin eine Prostituierte ohne Moral sei, und abschliessend soll er schliesslich das unschuldige Opfer eines veritablen Komplotts mehrerer Prostituierter, der Geschädigten gemäss Anklageziffern ND 4 und ND 6, sein. Darin verwickelt sei notabene auch der Zeuge W. , welcher ihm abwechselnd - Geld gestohlen (oder dann wieder nicht) und ihn bedroht habe. Der Versuch des Angeklagten, die Zeugen mittels Unterstellungen ehrenrührigen Verhaltens in ihrer Glaubwürdigkeit zu diskreditieren, spricht für sich und ist unbehelflich.
Entsprechend wäre auch dem Beweisantrag der Verteidigung, es sei beim Migrationsamt eine Anfrage hinsichtlich einer behaupteten Tätigkeit der Geschä- digten als Prostituierte vorzunehmen, nicht zu folgen (Urk. 87 S. 2f.), wobei auch dieser Beweisantrag anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht erneut gestellt wurde.
Das Aussageverhalten des Angeklagten ist insgesamt schlicht und einfach als verlogen zu taxieren. Wer angesichts dessen sowie der sorgfältigen Beweiswürdigung der Vorinstanz davon ausgeht, die Berufungsinstanz stelle auf die Aussagen des Angeklagten ab, stellt höchste Anforderungen an die Naivität und Gutgläubigkeit des Gerichts.
Der Anklagesachverhalt ist gestützt auf die insgesamt überzeugenden Aussagen der Geschädigten, die sich im Wesentlichen auch mit den Aussagen des Zeugen W. decken (Urk. ND 5 6/4 S. 5 f.), fraglos erstellt.
Die rechtliche Würdigung von Anklagebehörde und Vorinstanz ist zutreffend und wird von der Verteidigung auch nicht substantiiert beanstandet (Urk. 74). Der Angeklagte ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheides der sexuellen Nötigung der Geschädigten G. schuldig zu sprechen.
Versuchte Nötigung des Geschädigten W.
(Anklageziffer ND 5)
Dem Angeklagten wird in Anklagepunkt ND 5 zusammengefasst vorgeworfen, im Zusammenhang mit der ihm angelasteten sexuellen Nötigung der
Geschädigten G.
und deren Anzeige bei der Polizei den
Geschädigten W.
angerufen und diesem gedroht zu haben, falls die Ge-
schädigte G.
ihre Anzeige nicht zurückziehe, werde der Geschädigte
W. in den Kofferraum des Autos des Angeklagten verfrachtet und an einen unbekannten Ort gebracht, was vom Geschädigten als Verletzungsoder Todesdrohung verstanden worden sei. Der Geschädigte habe dieser Drohung jedoch keine Folge geleistet und die Anzeige gegen den Angeklagten sei nicht zurückgezogen worden (Urk. 31 S. 13 f.).
Die Vorinstanz hat den Angeklagten diesbezüglich anklagegemäss der versuchten Nötigung schuldig gesprochen (Urk. 83 S. 114). Der Angeklagte liess auch diesen Tatvorwurf bestreiten (Urk. 98 S. 23 f.). Die Verteidigung beanstandet das vorinstanzliche Beweisresultat dahingehend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die widersprüchlichen Schilderungen des Geschädigten abgestellt (Urk. 74 S. 3; Urk. 98 S. 23 f.).
Die Vorinstanz hat vorab die Aussagen des Geschädigten W.
sowie
diejenigen des Angeklagten angeführt (Urk. 83 S. 69-75) und zutreffend erwogen,
dass das Beweisresultat betreffend den Sachverhalt in Anklageziffer ND 4 zwingende Rückschlüsse auch auf den Tatvorwurf gemäss Anklageziffer ND 5 zulässt. Dort wurde erwogen, dass die Belastungen der Geschädigten überzeugen und der Angeklagte begründet angezeigt wurde. Umso glaubhafter ist die im übrigen detaillierte Schilderung des Geschädigten W. , der Angeklagte habe versucht, ihn unter Drohungen zum Rückzug der Anzeige zu bewegen. Es kam in der Folge dann bezeichnenderweise und anerkanntermassen auch zu Kontakten zwischen dem Umfeld des Angeklagten und den Geschädigten, die zu einer wenig überzeugenden - Desinteressenserklärung der
Geschädigten G.
an einer strafrechtlichen Verfolgung des
Angeklagten führten. Die Bestreitungen des Angeklagten hingegen überzeugen nicht; inwieweit seine Belastungen des Geschädigten W. , dieser habe ihm Geld gestohlen, widersprüchlich sind, wurde bereits vorstehend erwogen. Bezeichnend ist weiter die von der Vorinstanz zurecht als obskure, ja abstruse Verschwörungstheorie bezeichnete Version, ein Dritter im Hintergrund ( ) initiiere ein eigentliches Komplott gegen den Angeklagten.
Die Darstellung des Ganzen durch die Verteidigung schliesslich ist ebenso abenteuerlich wie realitätsfremd: Nachdem der Geschädigte den Angeklagten in hitziger Manier und unreflektiert falsch belastet habe, sei es mit Hilfe von Dritten zu einer gütlichen Einigung gekommen, worauf der Geschädigte reumütig seine Strafanzeige habe zurückziehen wollen und in der Folge unter dem Druck des insistierenden und ihn bedrängenden Staatsanwaltes nur noch kurze und undetaillierte Aussagen gemacht habe (Urk. 52 S. 36 f.; Urk. 98 S. 23).
Angesichts der ursprünglichen detaillierten Belastungen des Geschädigten W. , die im übrigen mit den detaillierten Belastungen der Geschädigten
G.
korrespondieren, und der Tatsache, dass der Geschädigte durch das
Umfeld des Angeklagten kontaktiert worden ist, bleibt realistischerweise einzig der Schluss, dass auf ihn und die Geschädigte G. Druck ausgeübt worden ist, weshalb die Strafanzeige zurückgezogen werden sollte und zumindest zwischenzeitlich mit belastenden Aussagen zurückgehalten wurde. Auch in seiner Einvernahme vom 11. Mai 2007 und somit nach seiner Eingabe der Verzichtserklärung hat der Geschädigte ausgesagt, er wolle zwar von einer Anzeige gegen den Angeklagten Abstand nehmen, seine ursprünglichen Belastungen seien jedoch nichtsdestotrotz richtig (Urk. ND 5 6/3 S. 2). Auch in seiner letzten Zeugeneinvernahme hat er die Belastungen bestätigt (Urk. ND 5 6/4 S. 7).
Auch hier ist der Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Belastungen des Geschädigten erstellt.
Die rechtliche Würdigung von Anklagebehörde und Vorinstanz ist zutreffend und wird von der Verteidigung auch nicht substantiiert beanstandet (Urk. 74; Urk. 98 S. 24). Der Angeklagte ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheides der versuchten Nötigung des Geschädigten W. schuldig zu sprechen.
Sexuelle Nötigung der Geschädigten H.
(Anklageziffer ND 6)
Dem Angeklagten wird in Anklagepunkt ND 6 zusammengefasst vorgewor-
fen, die Geschädigte H. _, die sich bei seiner Firma K.
A. _ für
eine Stelle beworben habe, in seine Wohnung gelockt, dort neben dieser auf dem Sofa sitzend seinen Penis hervorgeholt und masturbiert sowie die Hand der Geschädigten gepackt und gegen ihren Widerstand an seinen Penis geführt zu haben (Urk. 31 S. 14 f.).
Die Vorinstanz hat den Angeklagten diesbezüglich anklagegemäss der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen (Urk. 83 S. 114). Der Angeklagte bestreitet die Tat (Prot. II S. 11 ff.). Die Verteidigung beanstandet das vorinstanzliche Beweisresultat dahingehend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Schilderungen der Geschädigten abgestellt (Urk. 74 S. 3; Urk. 98 S. 21 ff.).
Zu den Aussagen der Geschädigten H. sowie den Bestreitungen des Angeklagten ist einmal mehr auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 83 S. 79-90), ebenso zu den Zeugenaussagen des
die Geschädigte H.
behandelnden Psychotherapeuten Dr.med. Y.
(Urk. 83 S. 90-92 mit Verweis auf ND 6 Urk. 14).
Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung erwogen (Urk. 83 S. 92 ff.), die
Geschädigte H.
habe den Ablauf der vom Angeklagten vorgenommenen
sexuellen Handlungen widerspruchsfrei, äusserst differenziert und plastisch geschildert. Sie habe die Person des Angeklagten und dessen Privatwohnung inklusive Einrichtung detailliert und umfassend beschreiben können. Ihre Beschreibung der Örtlichkeit - das Kaffeehaus, das Restaurant, das Strassennetz rund um das Büro und die Privatwohnung des Angeklagten sei zutreffend. Die von der Geschädigten geschilderten äusserlichen Merkmale des fraglichen Mannes würden auf den Angeklagten zutreffen. Auch der Umstand, dass die Geschädigte im Besitz von zwei Visitenkarten des Angeklagten gewesen sei, weise darauf hin, dass es sich bei dem Mann, der die Geschädigte in sexueller Absicht angegangen habe, um den Angeklagten handeln müsse. Gemäss der Geschädigten habe der Angeklagte ihr erzählt, dass er häufig nach
fahren würde, was mit der Lebensgeschichte des Angeklagten korrespondiere. Angesichts dessen führe die gescheiterte Wahlbildkonfrontation bzw. die fehlgeschlagene persönliche Wahlkonfrontation nicht dazu, dass die Aussagen der Geschädigten als unglaubhaft taxiert werden müssten. Die Geschädigte habe detailliert, anschaulich, in sich stimmig sowie widerspruchsfrei ausgesagt. Ihre Aussagen würden keinerlei Lügensignale aufweisen und die Geschädigte habe auch in keiner Weise dazu tendiert, den Angeklagten übermässig zu belasten. Die Aus-
sagen des Zeugen Y.
bestätigten sodann die Version der Geschädigten
grösstenteils. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Es schienen keinerlei Verbindungen bzw. persönliche Verstrickungen zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten zu bestehen. Die Annahme einer Verschwörung erscheine abwegig. Es bestünden auch keinerlei Hinweise darauf, dass sich die beiden Geschädigten H. und G. kennen würden. Es leuchte ferner auch nicht ein, weshalb die Geschä- digten ihre jeweiligen Darstellungen der Geschehnisse miteinander hätten absprechen sollen bzw. aus welcher Motivlage sie dem Angeklagten gemeinsam hätten Schaden zufügen wollen. Die Geschädigten hätten betreffend das behauptete Abschliessen der Wohnungstüre durch den Angeklagten auch nicht übereinstimmend falsch ausgesagt, da infolge zwischenzeitlichen Umzugs des Angeklagten von zwei unterschiedlichen Tatorten auszugehen sei. Zur Argumentation der Verteidigung, wonach die Geschädigten G. und H. ein abgekartetes Spiel betreiben würden, leuchte es absolut nicht ein, weshalb die Geschädigte H. ihrem Therapeuten bereits im Jahre 2006 vom durch sie erlebten Vorfall erzählt haben sollte, wenn sie dann im Jahre 2007 und somit erst ein Jahr später durch falsche Aussagen lediglich die Version der Geschädigten G. im Zusammenhang mit dem diese betreffenden Vorfall aus dem Jahr 2007 hätte stützen sollen. Die Verschwörungstheorie des Angeklagten falle aufgrund dessen in sich zusammen und sei eine reine Schutzbehauptung.
Dieses Beweisresultat der Vorinstanz ist in allen Teilen schlüssig, überzeugend und ohne Einschränkungen zu übernehmen. Zu den Einwänden der Verteidigung (Urk. 52 S. 38 ff.) wurde bereits in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides das Notwendige ausgeführt.
Entgegen der Darstellung des Angeklagtem und der Verteidigung indiziert
das inkriminierte, gegenüber den Geschädigten G.
und H.
gezeigte
stereotype Verhalten des Angeklagten nicht ein Komplott der Geschädigten, sondern es zeigt vielmehr offensichtlich das für den Angeklagten typische Verhaltensmuster, sich vermeintlich unterlegenen Frauen auch gegen deren Willen sexuell aufzudrängen.
Der Anklagesachverhalt ist rechtsgenügend erstellt.
Die rechtliche Würdigung von Anklagebehörde und Vorinstanz ist zutreffend und wird von der Verteidigung auch nicht substantiiert beanstandet (Urk. 74; Urk. 98 S. 21 ff.). Der Angeklagte ist in Bestätigung des angefochtenen Ent-
scheides der sexuellen Nötigung der Geschädigten H. chen.
schuldig zu spre-
Wie bereits vorstehend in den Erwägungen zu Anklagepunkt ND 4 ausgeführt, erweist sich das Aussageverhalten des Angeklagten schlicht als verlogen. Es liegt nun in der Tat nahe, diese offensichtliche Verlogenheit des Angeklagten auch in die Beurteilung des Tatvorwurfs gemäss Anklagepunkt HD einfliessen zu
lassen; dies geht jedoch in konsequenter Beachtung der strafprozessrechtlichen Grundsätze zur Beweiswürdigung nicht an, weshalb der genannte Anklagesachverhalt wie vorstehend erwogen knapp - nicht rechtsgenügend erstellt werden kann.
Zum anwendbaren Recht ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 83 S. 99 f.), die von der Verteidigung nicht beanstandet werden (Urk. 74).
Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt umrissen (Urk. 83 S. 100,
§ 161 GVG). Zu ergänzen ist, dass der ordentliche Strafrahmen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich weder zu übernoch zu unterschreiten ist (BGE 6B_238/2009 E. 5.8.).
Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 83 S. 100 - S. 102).
Die Verteidigung beanstandet das angefochtene Strafmass nicht substantiiert. Sie macht vielmehr eine Gesamtschau, wobei sie die ihrer Ansicht nach für die Betrugstat gemäss Anklagepunkt HD, betreffend welche heute ein Freispruch ergeht, zu ergehenden Strafe vom seitens der Anklagebehörde beantragten Strafmass subtrahiert (Urk. 74 S. 3 f.; Urk. 98 S. 24 ff.). Dabei liegt sie aber jedenfalls falsch mit ihrer Annahme, dass es sich beim Deliktsvorwurf, welcher den umfangreichsten und langwierigsten Untersuchungsaufwand verursachte, auch um die schwerste Straftat gehandelt haben muss.
Die Vorinstanz hat zur Tatkomponente der schwersten Delikte, der sexuellen
Nötigung der Geschädigten G.
sowie H. , erwogen, der Angeklagte
habe das Vertrauen der Geschädigten auf schändliche Art und Weise missbraucht und bewusst ausgenutzt, dass die Frauen ihm in seiner Wohnung aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit ausgeliefert gewesen seien. Die sexuellen Handlungen hätten sich jedoch vergleichsweise eher noch im unteren bzw.
mittleren Rahmen bewegt, weshalb die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu bewerten sei (Urk. 83 S. 102 f.).
Zur subjektiven Tatschwere wurde erwogen, der Angeklagte sei im rechtlich relevanten Zeitraum in seiner Einsichtsund/oder Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Er habe sodann mit direktem Vorsatz gehandelt. Seine Motivation, die Geschädigten G. und H. sexuell zu nötigen, habe auf blossem Eigennutz bzw. auf sofortiger Triebbefriedigung gegründet. Der Angeklagte habe seine sexuellen Gelüste befriedigen wollen, ohne sich darum zu scheren, ob sein Vorgehen bei den Opfern Angst und Ohnmachtsgefühle auslöse. Dabei habe er sich extra zwei schwache Frauen ausgesucht, die ihm in jeglicher Hinsicht klar unterlegen gewesen seien. Bei der Geschädigten G. habe er deren offensichtliche Naivität sowie den Umstand ausgenutzt, dass diese verzweifelt ihren Freund gesucht und aufgrund eines Streites mit diesem völlig durcheinander und in emotionaler Hinsicht instabil gewesen sei. Bei der Geschä- digten H. habe der Angeklagte sich deren persönliche Situation respektive ihren unsicheren Aufenthaltsstatus und ihre verzweifelte Suche nach einer Arbeitsstelle zunutze gemacht und dies skrupellos ausgenützt.
Nach der Beurteilung der Tatkomponente der beiden schwersten zu beurteilenden Delikte hat die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe angesetzt.
Zur Tatkomponente der weiteren Delikte wurde erwogen, der beim (vollendeten) Betrug ertrogene Betrag von Fr. 148'500.sei erheblich. Der Angeklagte habe die
Geschädigte E.
in kürzester Zeit um einen Teil ihrer Ersparnisse
erleichtert und deren auf einer Freundschaft beruhendes Vertrauen missbraucht. Der Angeklagte habe sich dabei nicht in einer eigentlichen finanziellen Notlage befunden. Der Angeklagte habe im Gegenteil ein reichlich luxuriöses Leben geführt, trotz seiner massiven Verschuldung zwei Luxusautos mit monatlich hohen Leasingraten gefahren und beträchtliche Summen bei diversen Restaurantbesuchen ausgegeben. Die Motivation, die Geschädigte um ihre Ersparnisse zu prellen, habe folglich auf reiner Geldgier und purem Eigennutz gegründet. Die Urkundenfälschung sei im Zusammenhang mit der Betrugshandlung als Ausfluss
des betrügerischen Vorgehens des Angeklagten erfolgt und stehe daher zwar eher im Hintergrund, mache jedoch andererseits den mangelnden Respekt des Angeklagten gegenüber der Rechtsordnung evident. Der versuchte Betrug zum Nachteil der F. sei ebenfalls aus Geldgier und purem Egoismus erfolgt, ohne dass eine eigentliche finanzielle Notlage bestanden habe. Der Angeklagte habe bei seinem betrügerischen Vorgehen eine erstaunliche Raffinesse und eine augenfällige kriminelle Ausdaueran den Tag gelegt, indem er eine Drittperson zweimal überredet habe, inhaltlich unwahre Dokument für ihn herzustellen. Die Summe von rund Fr. 72'000.-, welche der Angeklagte durch sein betrügerisches Vorgehen zu erlangen versucht habe, sei sodann erheblich. Bei der versuchten
Nötigung des Geschädigten W.
falle die Heftigkeit der drohenden Äusserungen auf, da der Angeklagte dem Geschädigten gedroht habe, ihn zu entführen und zu töten, wenn er seine gegen ihn gerichtete Aussagen nicht zurückziehe bzw. er seine Freundin nicht dazu bringe, ihre Anzeige gegen ihn fallen zu lassen. Das Vorgehen des Angeklagten gegen den Geschädigten sei gerade vor dem Hintergrund der sexuellen Nötigung der Freundin des Geschädigten abgebrüht und schändlich gewesen. Die kriminelle Energie des Angeklagte sei gesamthaft als beträchtlich einzustufen.
Insgesamt sei nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 40 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
Diese Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind vollumfänglich zutreffend, überzeugend und mit einer Ausnahme zu übernehmen. Sie werden denn auch durch die Verteidigung weitestgehend nicht substantiiert beanstandet (Urk. 74; Urk. 98 S. 24 f.). Wenn die Verteidigung betreffend des Tatbestandes des Betruges zulasten der Geschädigte E. auf eine eigentliche finanzielle Zwangslage des Angeklagten hinweist, so ist eine solche - unter Hinweis auf die obigen Erwägungen jedenfalls zu verneinen.
Dass die Vorinstanz bei der Bewertung der schwersten Straftat die beiden stereotyp ausgeführten und in ihrer Tatschwere gleichzusetzenden sexuellen Nötigungen zusammengefasst hat, steht der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegen (BGE 6B_323/2010 E.2.2.).
Der Angeklagte wird heute in Abänderung des angefochtenen Urteils einzig im Anklagepunkt des versuchten Betrugs der Geschädigten E. freigesprochen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass dieses Delikt insgesamt in den Hintergrund trete. Entsprechend führt der Wegfall der entsprechenden Verurteilung lediglich zu einer geringen Strafreduktion.
Mithin ist nach der Beurteilung der Tatkomponente für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe von rund 36 bis 37 Monaten angemessen.
Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz ausführlich den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 83 S. 106 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde zur Aktualisierung vorgebracht, der Angeklagte habe einen neuen Job bei einer Firma im Bereich der Vermögensverwaltung und verdiene dort Fr. 3'000.-brutto im Monat plus
13. Monatslohn. Ausserdem arbeite er noch bei einer Reinigungsfirma, wo er Fr. 800.-brutto im Monat verdiene. Bezüglich seiner Schulden führte der
Angeklagte aus, er habe bei der Geschädigten E.
Schulden in der Höhe
von Fr. 148'000.--, wobei diese ihn jedoch auf Fr. 450'000.-betrieben habe. Von früher habe er zudem noch weitere Schulden (Prot. II S. 8). Ausserdem habe er eine neue Freundin (Prot. II S. 8).
Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sind bei der Strafzumessung neutral, d.h. weder erschwerend noch erleichternd zu berücksichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist der Angeklagte nicht auf. Die Vorstrafenlosigkeit des Angeklagten ist ebenfalls neutral zu bewerten (Urk. 84). Der Angeklagte ist lediglich im kleineren Teil der Anklagevorwürfe geständig und auch diesbezüglich nicht vollumfänglich ab Beginn der Untersuchung. Insgesamt kann er nur in einem sehr reduzierten Umfang Einsicht als Strafminderungsgrund für sich reklamieren. Wenn die Vorinstanz ihm diese im Umfang eines Drittel-Jahres angerechnet hat, ist dies angemessen. Auch ansonsten kann dem Angeklagten nicht ein in irgendeiner Weise besonders erwähnenswert positives Nachtatverhalten zugute gehalten werden. Der Angeklagte behauptet sodann zwar, regelmässig Schulden bei der Geschädigten E. abzubezahlen (Prot. II S. 8), was
von dieser jedoch bestritten wird (vgl. Prot. II S. 13) und vom Angeklagten auch nicht belegt werden kann.
Mit der Vorinstanz liegt sodann in keiner Weise eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (Urk. 83 S. 107 f.).
Insgesamt ist der Angeklagte somit heute mit 33 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist vorliegend aus objektiven Gründen ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat dem Angeklagten mit einlässlicher Begründung den teilbedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 83 S. 108; Art. 43 Abs. 1 StGB).
Innerhalb des gesetzlichen Rahmens von Art. 43 StGB liegt die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15, BGE 6B_785/2007 E. 3.1. S. 4).
Wenn die Vorinstanz das Verhältnis des bedingt aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils mit 2:1 festgesetzt hat, ist dies in der Tat sämtlichen massgeblichen Umständen angemessen und zu übernehmen. Einerseits wiegt das Verschulden des Angeklagten wie erwogen erheblich, andererseits muss die Prognose seines zukünftigen Verhaltens positiv ausfallen, auch wenn der Angeklagte insgesamt wenig Reue und Einsicht zeigt. Somit sind heute 22 Monate Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und 11 Monate Freiheitsstrafe sind zu vollziehen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft.
Sollte der Angeklagte auch dannzumal einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ist er in der Lage, den verbleibenden, zu vollziehenden Strafrest in Halbgefangenschaft zu verbüssen (Art. 79 Abs. 1 StGB).
Genugtuung an die Geschädigte G.
Die Vorinstanz hat der Geschädigten G. gemäss dem Antrag ihrer Geschädigtenvertretung eine Genugtuung von Fr. 3'500.-zugesprochen mit der einzigen Begründung, die Geschädigte habe durch die erlittene sexuelle Nötigung seelische Unbill erlitten (Urk. 83 S. 111).
Die Verteidigung beanstandet die Genugtuungshöhe als unverhältnismässig hoch und beantragt eventualiter eine Genugtuung von lediglich höchstens Fr. 500.-- (Urk. 74 S. 4; Urk. 98 S. 30).
Die Vorinstanz hat zur Zusprechung einer Genugtuung an eine geschädigte Partei im Strafverfahren lediglich die prozessualen Grundsätze angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 83 S. 109).
Am 1. Januar 2009 ist das neue Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) in Kraft getreten. Nach dessen Übergangsbestimmung gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, wobei für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten verübt worden sind, die Fristen nach Art. 25 gelten (Art. 48 lit. a OHG). Im vorliegenden Fall erfolgte die Straftat im April 2007 und damit vor Inkrafttreten des neuen Opferhilfegesetzes am 1. Januar 2009. Zur Beurteilung des durch die Geschädigte geltend gemachten Anspruchs ist demzufolge das alte Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung (aOHG; AS 1992 2465) massgebend. Nach Art. 2 Abs. 1 aOHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, dazu berechtigt, die im Gesetz vorgesehene Hilfe zu beanspruchen. Art. 12 Abs. 2 aOHG sieht vor, dass dem Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 aOHG unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden kann, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 1C_152/2010 E. 2. und 3.1. mit Verweis auf BGE 132 II 117 E. 2.2.1 S. 119). Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat sodann gemäss Art. 49 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
Die Geschädigte G. liess im Hauptverfahren zusammengefasst ausführen, sie sei als Folge des Übergriffs des Angeklagten in ihrer Fähigkeit, zu anderen Menschen eine vertrauensvolle Beziehung aufzubauen, stark eingeschränkt worden. Dieser Zustand dauere bis heute an. Sodann sei das Vorgehen des Angeklagten gegen die ihm in jeder Hinsicht unterlegene Geschädigte heimtückisch gewesen. Das nachträgliche Unter-Druck-Setzen im Hinblick auf einen Rückzug der Strafanzeige habe die Geschädigte zusätzlich eingeschüchtert (Urk. 45).
Der Geschädigtenvertretung kann vollumfänglich gefolgt werden; die vorinstanzlich ausgefällte Genugtuung ist angemessen und zu bestätigen.
Genugtuung an die Geschädigte H.
Die Vorinstanz hat der Geschädigten H.
gemäss dem Antrag
ihrer Geschädigtenvertretung eine Genugtuung von Fr. 3'000.-zugesprochen, wiederum mit der einzigen Begründung, die Geschädigte habe durch die erlittene sexuelle Nötigung seelische Unbill erlitten (Urk. 83 S. 111).
Die Verteidigung beanstandet die Genugtuungshöhe ebenfalls als unverhältnismässig hoch und beantragt eventualiter eine Genugtuung von lediglich höchstens Fr. 500.-- (Urk. 74 S. 4; Urk. 98 S. 30).
Zu den rechtlichen Voraussetzungen der Zusprechung einer Genugtuung an eine geschädigte Partei gilt das vorstehend unter Ziff. IV.1.3. Erwogene. Die Tat zum Nachteil der Geschädigten H. ereignete sich im Juli 2006.
Die Geschädigte H. liess im Hauptverfahren zusammengefasst ausführen, sie habe anfänglich unter Schlafstörungen gelitten, sie sei durch den Vorfall misstrauisch gegenüber Männern geworden und wirke bis heute unsicher und verkrampft. Der Angeklagte habe schamlos, perfide und berechnend gehandelt (Urk. 46). Wenn die Geschädigtenvertreterin geltend macht, der Übergriff des Angeklagten sei auch Gegenstand der psychotherapeutischen Behandlung der Geschädigten bei Dr.med. Y. gewesen, ist sie allerdings darauf hinzuweisen, dass der Arzt als Zeuge ausgesagt hat, der Vorfall sei kein zentraler Punkt der Therapie gewesen (ND 6 Urk. 6/14). Im übrigen sind die Ausführungen der Geschädigtenvertretung jedoch insgesamt als überzeugend zu übernehmen und die angefochtene Verpflichtung des Angeklagten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 3'000.-- nebst Zins ab 1. August 2006 ist zu bestätigen.
Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Anordnung einer DNA-Probenahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils entgegen dem Berufungsantrag der Verteidigung ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 83 S. 112f.; Urk. 74 S. 4).
Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (§ 188 StPO; § 190a StPO). Der heute ergehende zusätzliche Freispruch in einem Nebenpunkt rechtfertigt keine andere Regelung.
Im Berufungsverfahren unterliegen die appellierende Anklagebehörde sowie die anschlussappellierende Geschädigte B. vollumfänglich, der Angeklagte unterliegt mit seinen Anträgen weitestgehend. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen) zu 1/6 der Geschädigten B. aufzuerlegen. 1/6 der Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten und der unentgeltlichen Geschä- digtenvertretungen) sowie die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen) sowie die gesamten Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen sind dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 396a StPO).
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.-zu veranschlagen.
Das Gericht beschliesst:
Auf die selbständige Berufung der Geschädigten B. wird nicht eingetreten.
Auf die Anklage betreffend versuchten Betrugs (Anklageziffer HD Ziff. 8) wird nicht eingetreten, soweit sich der Anklagesachverhalt auf die Zeit nach dem 27. April 2010 bezieht.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 13. Oktober 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Angeklagte A. ist schuldig
Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten E.
(ND 1) Scha-
denersatz in der Höhe von Fr. 148'500.zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird auf das Schadenersatzbegehren nicht eingetreten.
Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten F. (ND 3) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'498.30 zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 6'000.- ; die weiteren Auslagen betragen:
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9.
10. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten E. für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 13. Oktober 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
21. November 2007 beschlagnahmte Barkaution in der Höhe von Fr. 51'458.75 (Bar-Kaution Nr. ...) wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Geschädigte E. herausgegeben.
2.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt:
Der Angeklagte A. ist ausserdem schuldig
der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 5)
der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (ND 4, ND 6)
der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 1).
Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs und des mehrfachen Versuchs hiezu im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD und ND 1) soweit auf den Anklagepunkt des versuchten Betrugs betreffend Anklageziffer HD überhaupt eingetreten wird.
Der Angeklagte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 205 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (11 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten G. Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'500.zu bezahlen.
Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten H.
(ND 4) eine
(ND 6) eine
Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2006 zu bezahlen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen) werden zu 1/6 der Geschädigten B. auferlegt.
1/6 der Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen) sowie die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten werden auf die Gerichtskasse genommen.
2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen) sowie die gesamten Kosten der unentgeltlichen Geschä- digtenvertretungen werden dem Angeklagten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an:
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (versandt)
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (überbracht)
B. (versandt)
Rechtsanwalt O2. , , im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten E. (versandt)
die Geschädigte F. , (versandt)
Rechtsanwältin Z1. , , im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten G. (versandt)
der Geschädigte W. , (versandt)
Rechtsanwältin Z2. , , im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten H. (versandt)
sowie in vollständiger Ausfertigung an:
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
B.
Rechtsanwältin Z2. , , im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten H. , welche bereits die Zustellung
einer vollständigen Ausfertigung dieses Entscheides verlangt hat
Rechtsanwältin Z1. , , im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten G. , welche bereits die Zustellung einer vollständigen Ausfertigung dieses Entscheides verlangt hat
(Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur zugestellt, wenn sie dies innert 10 Tagen verlangen [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].)
und nach Eintritt der Rechtskraft an:
die Vorinstanz
das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, unter Beilage des Formulars Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, [Adresse], unter Hinweis auf den nachfolgenden Beschluss (ad acta, d.h. Erstellung des DNA-Profils bereits erfolgt)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Sodann beschliesst das Gericht:
a) Es wird beim Angeklagten eine Probenahme und die Analyse dieser Probe zur Erstellung eines DNA-Profils angeordnet.
b) Der Angeklagte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst,
[Adresse], zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss vorhergehendem Urteil.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Strafkammer
Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär:
Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. T. Brütsch
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