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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU230042: Obergericht des Kantons Zürich

Eine Frau, A______, hat gegen ein Urteil Berufung eingelegt, das ihr Ex-Mann, B______, verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge für ihre gemeinsamen Kinder zu zahlen. Das Gericht hat entschieden, dass die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten wird und dass B______ monatlich 330 Franken pro Kind zahlen muss. A______ fordert die alleinige elterliche Sorge und eine höhere Unterhaltszahlung. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Interesse der Kinder bleibt. Die Gerichtskosten von 1250 Franken werden A______ auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU230042

Kanton:ZH
Fallnummer:RU230042
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU230042 vom 17.10.2023 (ZH)
Datum:17.10.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nachbarrecht (Kostenvorschuss)
Schlagwörter : Friedensrichteramt; Kostenvorschuss; Entscheid; Obergericht; Aeugst; Oberrichterin; Akten; Begründung; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Verfügung; Friedensrichteramtes; Schlichtungsgesuch; Frist; Entscheide; Antrag; Ausdruck; Beschwerdeführers; Gemeinde; Kostenvorschüsse; Informationen; Beschwerdeverfahren
Rechtsnorm:Art. 103 ZPO ;Art. 113 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 98 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU230042

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

    Geschäfts-Nr.: RU230042-O/U

    Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gütschi

    Beschluss vom 17. Oktober 2023

    in Sachen

    A. ,

    Kläger und Beschwerdeführer

    gegen

    Stockwerkeigentümergemeinschaft B. -strasse ..., Aeugst a.A., vertreten durch die Co-Verwaltung C. und D.

    Beklagte und Beschwerdegegnerin

    betreffend Nachbarrecht (Kostenvorschuss)

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Aeugst a.A. vom 17. September 2023 (GV2023.00006)

    Erwägungen:

      1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte beim Friedensrichteramt Aeugst a.A.. (nachfolgend: Friedensrichteramt) am

        26. Juni 2023 ein Schlichtungsgesuch ein (act. 1, s.a. act. 5).

      2. Mit Verfügung vom 17. September 2023 (act. 4 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 12) setzte das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer bis 31. Oktober 2023 Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 350 für die ihn allenfalls treffenden Kosten zu leisten, und stellte ein Nichteintreten auf das Schlichtungsgesuch bei Nichtleistung innert einer Nachfrist in Aussicht (vgl. a.a.O., Dispositiv- Ziffer 1).

      3. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 (Datum des Poststempels) erhebt der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde (act. 11).

      4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-7). Am 10. Oktober 2023 reichte das Friedensrichteramt der Kammer unaufgefordert ein Schreiben ein (act. 10).

      1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist in- nerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit RechtsmittelAnträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur rudimenTür zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom

        25. Oktober 2013, E. II./2.1).

      2. Der Beschwerdeführers führt zum Kostenvorschuss von Fr. 350 einzig aus, dass er anstelle der normalen Fr. 250 bezahlen müsse, sei wohl in Ord- nung. Er werde den geforderten Betrag Fr. 350 wie am Telefon abgemacht En- de Oktober begleichen (act. 11 S. 2). Daraus lässt sich nicht herauslesen, wie das Obergericht entscheiden soll. Auch kommt nicht zum Ausdruck, dass und inwiefern der angefochtene Kostenvorschuss seiner Ansicht nach unrichtig sein soll. Damit fehlt es hinsichtlich des angefochtenen Kostenvorschusses an einem Antrag und an einer Begründung.

    Der Beschwerdeführer scheint sich vielmehr daran zu sTüren, dass er laut der Gemeinde und dem Friedensrichteramt über zehn Friedensrichterzahlungen (gemeint sind wohl entsprechende Kostenvorschüße) nicht pünktlich beglichen habe. Er habe daraufhin einen Auszug verlangt, um das zu überprüfen (act. 11

    S. 1). In Bezug auf die von ihm in der Beschwerdeschrift verlangten weiteren Informationen (vgl. act. 11 S. 2) ist der Beschwerdeführer an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (ZIST) an die vom Friedensrichteramt erwähnte Gemein- de zu verweisen. Denn auch dem unaufgefordert eingereichten Schreiben des Friedensrichteramtes vom 10. Oktober 2023 (act. 10) sind hierzu keine weiterführenden Informationen zu entnehmen.

    Anzumerken bleibt, dass das Friedensrichteramt im kostenpflichtigen Zivilprozess betreffend die nachbarrechtliche Streitigkeit auch dann einen Kostenvorschuss hätte einverlangen dürfen (vgl. Art. 98 ZPO), wenn der Beschwerdeführer bisher sämtliche Kostenvorschüße pünktlich bezahlt hätte. Die Beschwerde wäre daher selbst wenn darauf hätte eingetreten werden können auch abzuweisen gewesen.

      1. Das Beschwerdeverfahren ist entgegen der Annahme des Beschwerdefährers (vgl. act. 11 S. 1) grundsätzlich nicht kostenlos. Umständehalber ist hier jedoch auf die Festsetzung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

      2. Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren

    gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a).

    Es wird beschlossen:

    1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

    2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

    3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt Aeugst a.A., je gegen Empfangsschein.

    5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

    richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

    Obergericht des Kantons Zürich

    II. Zivilkammer

    1. V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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