E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RU200039
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU200039 vom 15.09.2020 (ZH)
Datum:15.09.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung / Kostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege / Rechtsverzögerung
Schlagwörter : Beschwerde; Verfahren; Verfügung; Beschwerdeführer; Gesuch; Frist; Rechtspflege; Unentgeltliche; Friedensrichteramt; Frist; Parteien; Rechtsverzögerung; Vorinstanz; Kostenvorschuss; Obergericht; Kreise; Rich; Stadt; Zweitinstanzliche; Bundesgericht; Akten; Gericht; Friedensrichterin; Verfahrens; Bezirksgericht; Beträgt; Angefochtene; Schlichtungsverfahren
Rechtsnorm: Art. 113 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:138 III 163; 139 III 78;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber MLaw R. Jenny

Beschluss vom 15. September 2020

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Beschwerdeführer

    gegen

  2. AG,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung / Kostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege / Rechtsverzögerung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 1 + 2, vom 20. Juli 2020 (GV.2020.00322)

Erwägungen:

1.

Mit Schlichtungsgesuch vom 19. Juli 2020 (Datum Poststempel) machte A. (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die B. AG ein Verfahren beim Frie- densrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2, anhängig. Im Verfahren geht es um die Aushändigung der vollständigen Geschäftsunterlagen der C. GmbH (vgl. act. 8/1). Das Friedensrichteramt setzte dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 20. Juli 2020 Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Bezahlung von Gebühren aus einem abgeschlossenen Verfahren (vgl. act. 3). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Oberge- richt (vgl. act. 2 und act. 4). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

    1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie sei mit der Verfügung vom 20. Juli 2020 zu Unrecht auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten bzw. das Gesuch sei unbegründet verweigert worden (vgl. act. 2 und act. 4).

    2. Wird eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist grundsätzlich zehn Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefoch- tene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2020 zugestellt

      (vgl. act. 8/3). Zwar gilt im Schlichtungsverfahren der Fristenstilltand vom 15. Juli bis zum 15. August eigentlich nicht (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO). Da die Partei- en in der Verfügung jedoch nicht auf diese Ausnahme hingewiesen wurden, ist der Fristenstillstand hier zu beachten (vgl. Art. 145 Abs. 3 ZPO und BGE 139 III 78 E. 5). Damit begann die Frist am 16. August 2020 zu laufen und endete am

      25. August 2020. Die Beschwerde wurde jedoch frühestens am 3. September 2020 und damit verspätet der Post übergeben (vgl. act. 2A).

    3. Ohnehin ist der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt: Er hat vor Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2020 beim Friedensrichteramt gar kein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht (vgl. act. 8/1-2). In der angefoch- tenen Verfügung wurde sodann lediglich darauf hingewiesen, dass beim örtlich zuständigen Gericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden kann und dass diesfalls das Friedensrichteramt innert der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses über die Einreichung eines solchen Gesuchs beim Bezirksge- richt zu informieren ist (vgl. act. 3). Der Beschwerdeführer hat denn auch innert angesetzter Nachfrist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Bezirks- gericht Zürich gestellt und die Vorinstanz darüber informiert (vgl. act. 8/6).

    4. Der Beschwerdeführer macht auch eine Rechtsverzögerung geltend, ohne dies jedoch zu begründen (vgl. act. 2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinwei- se für eine Rechtsverzögerung. Im Ergebnis ist aufgrund der verpassten Frist und der fehlenden Begründung der Rechtsverzögerung auf die Beschwerde nicht ein- zutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2).

    5. Eine Anmerkung mag sich rechtfertigen: Die Friedensrichterin hat dem Kläger nicht nur Frist angesetzt, um die Kosten des aktuellen Verfahrens vorzu- schiessen, sondern auch um ausstehende Kosten eines früheren Verfahrens zu zahlen, unter der Androhung, dass sie sonst auf die Klage nicht eintrete (act. 3). Das war nicht zulässig. Auch wenn es unbefriedigend scheinen mag, dass ein säumiger Schuldner ein weiteres Verfahren einleiten kann, gibt das Gesetz für das Vorgehen der Friedensrichterin keine Handhabe. Der Kläger hätte die Verfü- gung mit Erfolg anfechten können, hat das aber nicht fristgerecht getan. Da die Verfügung zwar fehlerhaft, aber keinesfalls nichtig war, hat es damit sein Bewen- den.

Wenn das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wird, ist die Frage des Vorschusses gegenstandslos. Sollte es abgewiesen wer- den, würde die Friedensrichterin dem Kläger die Nachfrist für den Kostenvor- schuss neu ansetzen müssen (BGE 138 III 163; für den Fall einer Beschwerde OGerZH LB120084 vom 16. Oktober 1912 = ZR 111/2012 Nr. 103). Dann hätte

sie den verlangten Betrag auf die Kosten des aktuellen Verfahrens zu beschrän- ken.

3.

Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Im Schlichtungsverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und 4, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 50'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz