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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU190049: Obergericht des Kantons Zürich

Die Parteien A und B waren in einem Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Rafz involviert, das sich um ein Durchgangsrecht im Grundbuch drehte. Nach einer Einigung zum weiteren Vorgehen wurde das Verfahren am 10. August 2019 als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 200.00 festgesetzt und der beklagten Partei auferlegt. Gegen diese Kostenfolgen erhoben die Beklagten Beschwerde, die jedoch als unzulässig erachtet wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Beschwerde der Beklagten nicht angenommen wird, und setzte die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf CHF 100.- fest. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden den Beklagten je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU190049

Kanton:ZH
Fallnummer:RU190049
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU190049 vom 10.10.2019 (ZH)
Datum:10.10.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nachbarrecht (Kostenfolgen)
Schlagwörter : Beklagten; Parteien; Vorinstanz; Entscheid; Verfahren; Verfügung; Schlichtungsverfahren; Gerichtskosten; Anträge; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Klageanerkennung; Parteientschädigung; Beschwerdeschrift; Begründung; Friedensrichter; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Bucheli; Beschwerdegegner; Kostenfolgen; Friedensrichteramt; Schlichtungsverhandlung; Einigung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 208 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:137 III 616;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU190049

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin

Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 10. Oktober 2019

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,

Beklagte und Beschwerdeführer

gegen

  1. ,

    Kläger und Beschwerdegegner

    betreffend Nachbarrecht (Kostenfolgen)

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Rafz vom 10. August 2019 (GV.2019.00003 / SB.2019.00011)

    Erwägungen:

    1. a) Die Parteien standen seit dem 1. April 2019 in einem Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Rafz (nachfolgend Vorinstanz), in welchem es um die Gewährung eines im Grundbuch eingetragenen Durchgangsrechts ging (Urk. 1.1 und 1.2). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. April 2019 konnten sich die Parteien in der Hauptsache zwar nicht einigen, es wurde aber eine Einigung zum weiteren prozessualen Vorgehen erzielt: So vereinbarten die Parteien, im Rahmen einer Begehung vor Ort am 25. April 2019 einen Versuch für eine aussergerichtliche Einigung zu unternehmen und das Schlichtungsverfahren hierfür für drei Monate zu sistieren. Weiter einigten sich die Parteien darauf, der Vorinstanz bis spätestens 31. Juli 2019 mitzuteilen, ob und wie das Verfahren abgeschlossen werden könne, und dass allenfalls zu einer weiteren Schlichtungsverhandlung vorgeladen würde (Urk. 3.4). Dieses Vorgehen wurde von der Vorinstanz in der Verfügung vom 27. April 2019 festgehalten (Urk. 4.1). Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 (Urk. 4.5), zur Post gegeben am 24. Juli 2019 (Urk. 4.4), teilte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) der Vorinstanz mit, dass während der anlässlich der Begehung beschlossenen versuchsweisen Testphase das Durchgangsrecht eingehalten und sich die Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagte) an die Abmachungen gehalten hätten. Der Kläger ersuchte daher darum, das Verfahren abzuschliessen (Urk. 4.3).

b) Gestützt auf dieses am 31. Juli 2019 bei der Vorinstanz eingegangene Schreiben des Klägers entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. August 2019 das Folgende (Urk. 4.5 S. 2 = Urk. 6 S. 2):

1. Das Verfahren wird als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben.

  1. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt.

  2. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt und von der Gemeindekasse Rafz direkt in Rechnung gestellt.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Einschreibebrief.

  4. Diese Klageanerkennung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO).

Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die Anfechtung der Klageanerkennung hat nicht mit Beschwerde sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

  1. Gegen die Regelung der Kostenfolgen in dieser Verfügung erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 13. August 2019, zur Post gegeben am 15. August 2019, innert Frist Beschwerde (Urk. 5).

  2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  3. In der Beschwerdeschrift müssen konkrete Anträge gestellt werden. Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; ohne genügende Anträge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 137 III 616). Die Beschwerdeschrift der Beklagten enthält keine Anträge und auch aus der (kurzen) Begründung lassen sich solche nicht mit genügender Klarheit herauslesen. Die Beklagten erheben Einsprache gegen die Kostenübernahme im Schlichtungsverfahren v. 16.04./25.04.2019 Friedensrichter D. . In der Begründung führen die Beklagten aus, dass sie die Kosten für das unnötige Verfahren nicht übernehmen, lassen aber offen, wem die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzuerlegen seien. Auch aus der weiteren Begründung der Beschwerde geht nicht eindeutig hervor, wer anstelle der Beklagten nach deren Auffassung die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu übernehmen hätte. Die Beklagten ersuchen lediglich die Kammer, hier klärend einzugreifen (Urk. 5). Damit ist nicht klar, ob die Beklagten mit ihrer Beschwerde die vollumfängliche Auflage der Gerichtskosten an den Kläger die Kostenübernahme durch das Gemeinwesen erreichen wollen (vgl. zur Kostenverteilung nach Ermessen Art. 107 ZPO und zu unnötigen Gerichtskosten Art. 108 ZPO). Mangels genügender Beschwerdeanträge ist auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten.

  4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 200.-. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 GebV OG und § 12 GebV OG auf Fr. 100.festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beklagten je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 10. Oktober 2019

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am:

am

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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