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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RU180017
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU180017 vom 08.05.2018 (ZH)
Datum:08.05.2018
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_348/2018
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Beschwerde; Kantons; Sozialversicherungsgericht; Verfahren; Obergerichtliche; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Gungen; Beschwerdegegnerin; Obergericht; Zürich; Klage; Oberrichter; Eingabe; Parteien; Mitteilung; Beilage; Rechtsmittel; Obergerichts; Eingaben; Erledigt; Gerichtskosten; Parteientschädigungen; Verfügung; Zuständigkeit; Rieke; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Sozialversicherungsanstalt
Rechtsnorm: Art. 58 ATSG ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Spahn, Vorsitzender, Oberrichter

Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 8. Mai 2018

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen die Schreiben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Februar 2018, 14. März 2018 und 29. März 2018

Nach Einsicht in die am 12. April 2018 eingereichte Klage gegen die Verfügung vom 23.05.2003, 28.09.2004, 21.03.2017 und 14.03.2018 der Beschwerdegegnerin (Urk. 1; samt - weitgehend ungeordneten - Sammelbeilagen, Urk. 5/1-7),

da auf Mitteilung des Obergerichts, dass keine Zuständigkeit zur Beurteilung seiner Klage bestehe (Urk. 6), der Beschwerdeführer am 26. April 2018 die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens verlangte (Urk. 7) und mit vom 25. April 2018 datierter Eingabe Klage gegen das Schreiben [der Beschwerdegegnerin] vom 08.03.2018, 14.03.2018 und 29.03.2018 erhob (Urk. 8),

da als Rechtsmittel gegen die vom Beschwerdeführer genannten Verfügungen bzw. Schreiben der Beschwerdegegnerin die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Frage kommt (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG), wobei die Prüfung, ob es sich bei diesen Schreiben überhaupt um anfechtbare Verfü- gungen handelt, dem Sozialversicherungsgericht vorbehalten ist,

da dagegen offensichtlich keine sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich besteht,

weshalb die Eingaben des Klägers vom 12. April 2018 und 25. April 2018 dem Sozialversicherungsgericht zu überweisen sind (Art. 58 Abs. 3 ATSG) und das obergerichtliche Verfahren als dadurch erledigt abzuschreiben ist,

da umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren zu verzichten ist und für dasselbe keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

  1. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. April 2018 und 25. April 2018 samt Beilagen werden dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.

  2. Das obergerichtliche Verfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

  3. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

  4. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, an letzteres unter Beilage der Urk. 1, 5/1-7, 8 und 9, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 8. Mai 2018

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am:

mc

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