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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RU160011
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU160011 vom 09.03.2016 (ZH)
Datum:09.03.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Zivil; Kanton; Klage; Hinweis; Obergericht; Kantons; Rechtliche; Entscheid; Partei; Revision; Gericht; Beschwerde; Millionen; Zivilkammer; Streitigkeit; Beklagten; Schaden; Obergerichts; Eingabe; Entscheide; Streitigkeiten; Bundesgericht; Forderung; Verlange; Zugefügt; Unterliegen; Fortan; Einzureichen; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 128 StGB ; Art. 139 StGB ; Art. 144 StGB ; Art. 151 StGB ; Art. 264a StGB ; Art. 312 StGB ; Art. 317 StGB ; Art. 399 StGB ; Art. 8 ZPO ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 9. März 2016

in Sachen

  1. ,

    Kläger

    gegen

    Stadt Zürich,

    Beklagte

    vertreten durch Stadtrat von Zürich betreffend Forderung

    Erwägungen:
    1. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 stellte der Kläger bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag (Urk. 1 S. 1):

Die sofortige Freilassung von B. StGB 19 !!!

Die Auszahlung von 11.1 Millionen Schadenersatz OR 28 für die Zersörung von 23-26 Jahre von meinem hochgeschetzte Büro für EDV und www.C. .ch von der Oerlikoner verbrecherischen Amtsmissbraucherei StGB 144 und 317 !!!

Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 wurde dem Kläger seine Eingabe vom

  1. Februar 2016 zurückgesandt, da aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich war, dass in dieser Sache ein beschwerdeoder berufungsfähiger zivilrechtlicher Entscheid ergangen war (Urk. 3).

    Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 wiederholte der Kläger seine Anträge und bestand darauf, dass die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich ein Verfahren zu eröffnen haben (Urk. 4). Diesem Anliegen kommt die beschliessende Kammer hiermit antragsgemäss nach.

    1. a) Gemäss § 48 des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsund Behör- denorganisation im Zivilund Strafprozess (fortan GOG) ist das Obergericht Berufungsund Beschwerdeinstanz gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (fortan ZPO). Als einzige Instanz in Zivilsachen entscheidet es nur Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO (Klagen gegen den Bund), Streitigkeiten gemäss Art. 8 ZPO und Streitigkeiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit bestimmt (§ 43 GOG). Vorliegend könnte zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich einzig eine Streitigkeit gemäss Art. 8 ZPO vorliegen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ZPO kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens Fr. 100'000.- beträgt. Zur Zeit ist unklar, ob sich die Beklagte mit der Prorogation einverstanden erklären würde. Dies kann jedoch aufgrund der folgenden Erwägung offenbleiben.

      b) Der Kläger fordert von der Beklagten Fr. 11,1 Millionen. Er führt dazu aus, dass das Sozialamt, das Betreibungsamt und auch die Polizei im April 2013 seine Wohnung, sein ererbtes und erarbeitetes Inventar, seine persönlichen Werkzeuge sowie sein Potential und Kapital mit seinem erarbeiteten Büro für EDV wie auch www.C. .ch zu 95 Prozent gestohlen (unter Hinweis auf Art. 139 StGB) hät- ten. Durch unterlassene Hilfeleistung (unter Hinweis auf Art. 128 StGB) und boshafter Vermögensschädigung (unter Hinweis auf Art. 151 StGB) sei ihm ein Sachschaden von Fr. 10,9 Millionen bzw. am 1. Januar 2016 von Fr. 11,1 Millionen zugefügt worden. Die Beklagte habe ihm arglistig Schaden zugefügt und schulde ihm aufgrund von Art. 144 StGB und aufgrund Urkundenfälschung zugunsten der Beklagten (unter Hinweis auf Art. 312 StGB) diese Fr. 11,1 Millionen. Dies sei eindeutig Rechtsbeugung (unter Hinweis auf Art. 399 StGB; Urk. 1 S. 4 f.).

      Bei Forderungen aus Staatshaftung handelt es sich um öffentlichrechtliche Ansprüche. Forderungen aus Staatshaftung unterliegen in der Regel der Beurteilung durch Zivilgerichte (vgl. § 19 lit. a i.V.m. § 2 Haftungsgesetz des Kantons Zürich; fortan HG). Nach einem vorgängig durchgeführten Vorverfahren durch die gemäss § 22 HG zuständige Stelle ist die Klage direkt beim zuständigen Gericht einzureichen (§ 23 HG, § 24 Abs. 2 HG). Vorliegend hat der Kläger seine Klage direkt beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht, ohne vorgängig das Vorverfahren gemäss § 22 HG zu durchlaufen. Demzufolge ist die vorliegende Haftungsklage im falschen Verfahren eingereicht worden. Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung sind der Gemeindevorsteherschaft bei Ansprü- chen gegen die Gemeinde oder dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 lit. a und b HG). Dies unterliess der Kläger, weshalb auf seine Klage nicht einzutreten ist.

    2. Der Kläger führt in seiner Eingabe vom 17. Februar 2016 sodann aus, dass seine Klage vom 7. August 2015 an die Oberstaatsanwaltschaft Zürich und die Staatsanwaltschaft, Herrn D. , der Stadt Zürich ausser Acht gelassen worden bzw. in einer Schublade verschwunden sei. Der Kläger spricht sodann von 'Eure Klage', wobei unklar bleibt, wen er mit 'Euch' meint. Er führt dazu aus, dass Eure Klage durchgedrückt worden sei, obwohl diese erschlichene Klage diverse Fehler habe. Dies sei Urkundenfälschung im Amt (unter Hinweis auf

      Art. 317 StGB). Er verlange die sofortige Änderung des Urteils. Da seine Obdachlosigkeit missbraucht, seinem Körper arglistig Schaden (unter Hinweis auf

      Art. 144 StGB) und seiner Psyche eine arglistige Folter zugefügt werde (unter

      Hinweis auf Art. 264a StGB), verlange er die Revision dieser beiden Urteile (Urk. 1 S. 4).

      Da vorliegend völlig unklar bleibt, von welchen beiden Urteilen der Kläger spricht, und er auch nach Kenntnisnahme des Schreibens der beschliessenden Kammer vom 19. Februar 2016 keine Entscheide benannt hat, welche angefochten seien, obwohl im Schreiben davon die Rede ist, dass kein beschwerdeoder berufungsfähiger zivilrechtlicher Entscheid ersichtlich sei (Urk. 3 S. 1), ist auf das Begehren des Klägers um Revision nicht einzutreten. Sollte es sich dabei um strafrechtliche Entscheide gegen die vom Kläger genannte B. handeln, würde dem Kläger wohl auch die Legitimation dazu fehlen, eine Revision dieser Entscheide zu verlangen. So scheint er gemäss seinen Ausführungen in diesen Verfahren auch nicht selber Partei gewesen zu sein. Zudem wären die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich für die Revision von strafrechtlichen Entscheiden auch sachlich nicht zuständig.

    3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche die Revision verlangt hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:
  1. Auf die Klage bzw. das Revisionsbegehren des Klägers wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 200.- festgesetzt und dem Kläger auferlegt.

  3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger gegen Rückschein AR und an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 S. 1 und Urk. 4 gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'100'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 9. März 2016

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am:

se

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