Zusammenfassung des Urteils RT230191: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um die Überprüfung einer gerichtlichen Anordnung bezüglich der vorläufigen Massnahmen zum Sorgerecht für zwei Kinder. Der Richter entschied, dass die aktuellen Umstände es rechtfertigten, dass der Vater vorübergehend das Sorgerecht behält, da er sich seit mehr als sechs Monaten um die Kinder kümmert. Die Mutter hatte zuvor aufgrund einer depressiven Episode und eines Selbstmordversuchs stationär behandelt werden müssen. Obwohl sie betonte, dass sie wieder vollständig für die Kinder sorgen könne, stellte der Richter fest, dass die Fortführung des aktuellen Arrangements im besten Interesse der Kinder sei. Der Appell der Mutter gegen diese Entscheidung wurde als unbegründet abgewiesen, ebenso ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe. Die Gerichtskosten in Höhe von 800 CHF wurden der Mutter auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT230191 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 09.02.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Rechtsöffnung; Betreibung; Urteil; Gesuchsgegner; Urteils; Zahlungsbefehl; Urteilsvorschlag; Dispositiv; Beträge; Betrag; Hauptbetrag; Andelfingen; Betreibungskosten; Rechtsöffnungstitel; Forderung; Verfahren; Verfügung; Vorinstanz; Rechtsöffnungsbegehren; Akten; Urteilsvorschlags; Rechtsbegehren; Entscheid; Parteien; Bundesgericht; Oberrichter; Frist; Kostenvorschuss; Zustellung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 68 KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230191-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,
Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schürer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Urteil vom 9. Februar 2024
in Sachen
AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Verfügung vom 18. August 2023 nahm die Vorinstanz Vormerk davon, dass der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Andelfingen (Zahlungsbefehl vom
6. Februar 2023) das Rechtsöffnungsbegehren im Umfang von Fr. 2'512.80 nebst Zins zu 5% seit 21. Dezember 2021 und Fr. 360 anerkannt hat. In diesem Umfang schrieb sie das Verfahren infolge Anerkennung als erledigt ab. Im Mehrbetrag von Fr. 13.60, Fr. 73.30 und Fr. 402.65 wies sie das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) mit Urteil vom 18. August 2023 ab (Urk. 14 S. 7 f. = Urk. 17 S. 7 f.).
Gegen Letzteres erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 fristgerecht (Urk. 15/1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemüssen Antrag, es sei Rechtsöffnung für Fr. 13.60, Fr. 73.30 und Fr. 402.65 zu erteilen (Urk. 16). Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 225 zu leisten (Urk. 22). Nach dessen fristgerechtem Eingang (Urk. 23) wurde der Gesuchsgegner zur Erstattung der Beschwerdeantwort aufgefordert (Urk. 24). Die Verfügung wurde wegen Nichtabholung retourniert, gilt aber in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt, da der Gesuchsgegner mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren teilweise obsiegt hatte. Die Ver- Fügung vom 12. Januar 2024 wurde dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom
Januar 2024 erneut zugestellt unter Hinweis darauf, dass mit der erneuten Zustellung die Frist für die Beschwerdeantwort nicht nochmals ausgeläst werde (Urk. 26). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Die Sache erweist sich als spruchreif.
Die Vorinstanz erwog, aus dem Dispositiv des Urteilsvorschlags gehe nicht hervor, wie sich der Betrag von Fr. 3'002.35 zusammensetze. Lediglich der Hauptbetrag von Fr. 2'512.80 nebst 5% Zins seit 21. Dezember 2021 lasse sich daraus ableiten. Des Weiteren werde im Dispositiv erkannt, dass in der Betreibung
Nr. 2 des Betreibungsamts Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2021) der Rechtsvorschlag aufgehoben werde. Dieser Zahlungsbefehl sei jedoch nicht in den Akten und nicht identisch mit der Betreibungsnummer des Zahlungsbefehls, auf welchen sich die Gesuchstellerin in diesem Rechtsöffnungsverfahren stätze. über den Zins bis 20. Dezember 2021 von Fr. 13.60, die Betreibungskosten von Fr. 73.30 und die Bearbeitungskosten von Fr. 402.65 sei im Dispositiv des Urteilsvorschlags nichts ausgewiesen (Urk. 17 S. 5). Es seien für diese BetRüge keine weiteren Dokumente in den Akten, welche diese BetRüge näher erläuterten. Lediglich im Zahlungsbefehl sowie im Rechtsbegehren des Urteilsvorschlags seien diese BetRüge aufgefährt. Ein Zinslauf bis 20. Dezember 2021 sei nicht ausgewiesen. Für den bis am 20. Dezember 2021 geforderten Zins von Fr. 13.60 könne mangels Nachweises dieses Betrags im Rechtsöffnungstitel den Beilagen keine Rechtsöffnung erteilt werden. Auch die Bearbeitungsgebühr von Fr. 402.65 sei we- der im Dispositiv des Rechtsöffnungstitels noch in weiteren Beilagen ausgewiesen, womit für diesen Betrag ebenfalls keine Rechtsöffnung erteilt werden könne. Da die Betreibungskosten gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuld- ners vorab erhoben werden könnten, könne schliesslich auch für die Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 73.30 keine Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 17 S. 6).
Die Gesuchstellerin rägt, die geforderten BetRüge von Fr. 13.60, Fr. 73.30 und Fr. 402.65 seien im Urteilsvorschlag vom 9. Dezember 2022 durch den Friedensrichter anerkannt worden und hätten somit im Rechtsöffnungsverfahren gutgeheissen werden müssen. Im Urteilsvorschlag seien die separat aufgefährten BetRüge aus ihrem Rechtsbegehren als Total von Fr. 3'002.35 plus Zins auf den Hauptbetrag durch den Friedensrichter zusammengefasst worden. Der Hauptbetrag von Fr. 2'512.80 nebst Zins zu 5% seit 21. Dezember 2021, der Zins von Fr. 13.60, die Bearbeitungskosten von Fr. 402.65 und die Betreibungskosten von Fr. 73.30 seien auf dem Urteilsvorschlag durch das Rechtsbegehren einzeln beziffert aufgefährt worden. Das Total von Fr. 3'002.35 plus Zins auf dem Hauptbetrag sei somit nachvollziehbar. Der Beklagte sei verpflichtet worden, ihr Fr. 3'002.35 nebst 5% Zins seit 21. Dezember 2021 für Fr. 2'521.80 zu bezahlen, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren im selbigen Umfang gutzuheissen sei (Urk. 16).
Das Rechtsöffnungsgericht hat das Vorliegen eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen. Dabei hat er sich auch mit der Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und der im Rechtsöff- nungstitel genannten Forderung zu vergewissern. Als Grund der Forderung muss in der Betreibung derselbe Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zu Grunde lag. Die Nennung des Rechtsöffnungstitels ist im Zahlungsbefehl hingegen nicht erforderlich (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 37).
Es trifft zwar zu, dass aus dem Dispositiv des Urteilsvorschlags vom
9. Dezember 2022 mit Ausnahme des Hauptbetrags von Fr. 2'512.80 nicht ersichtlich ist, wie sich der Betrag von Fr. 3'002.35 zusammensetzt (Urk. 2). Dies lässt sich bei als Total zugesprochenen GeldbetRügen jedoch kaum je aus dem Dispositiv alleine ableiten. Die Zusammensetzung des Betrags ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch aus dem unmittelbar vor dem Dispositiv angefährten Rechtsbegehren, in welchem die einzelnen BetRüge mit Ausnahme des Hauptbetrags unter Angabe des jeweiligen Rechtsgrundes aufgefährt werden (Urk. 2). Da diese BetRüge sowohl im Rechtsöffnungsbegehren, im Zahlungsbefehl als auch im Urteilsvorschlag vom 9. Dezember 2022 exakt übereinstimmen, bleiben keine ernsthaften Zweifel daran, dass es sich um dieselbe Forderung mit dem Totalbetrag von Fr. 3'002.35 handelt. Entsprechend wäre wenn der Gesuchsgegner die Forderung nicht teilweise anerkannt hätte (Urk. 6) gestützt auf den Urteilsvorschlag Rechtsöffnung für Fr. 3'002.35 nebst 5% Zins auf Fr. 2'512.80 seit dem 21. Dezember 2021 zu erteilen gewesen, ohne dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage des Zinses, der Bearbeitungsgebühr und der im Grundsatz vorab zu erhebenden Betreibungskosten hätte erfolgen müssen. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet, weshalb der Gesuchstellerin für den Betrag von Fr. 489.55 (Fr. 13.60 Zinsen, Fr. 73.30 Betreibungskosten und Fr. 402.65 Bearbeitungsgebühr) definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.
6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 489.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch vorab aus dem Vorschuss der Gesuchstellerin zu beziehen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und die Gesuchstellerin keine Parteientschädigung beantragt hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 18. August 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 6. Februar 2023) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 489.55 (Fr. 13.60, Fr. 73.30 und Fr. 402.65) erteilt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225 festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 225 zu ersetzen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 489.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
Zürich, 9. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am:
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