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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT220015
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT220015 vom 14.02.2022 (ZH)
Datum:14.02.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5D_49/2022
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung (Fristerstreckung)
Schlagwörter : Beschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Nachteil; Zürich; Verfügung; Januar; Leicht; Vorinstanz; Unentgeltliche; Beschwerdeverfahren; Kanton; Fristerstreckung; Stellung; Partei; Rechtsöffnung; Stellungnahme; Könne; Wiedergutzumachenden; Gesuchsteller; Gemäss; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Kantons; Eingabe; Bundesgericht; Rechtsmittel; Entscheid; Februar
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 135 ZPO ; Art. 144 ZPO ; Art. 231 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 84 KG ; Art. 93 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 14. Februar 2022

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung (Fristerstreckung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 6. Januar 2022, berichtigt mit Verfügung vom 7. Januar 2022 (EB211509-L)

Erwägungen:

    1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2021) gestützt auf drei Verfügungen des kantonalen Steueramts Zürich, eine Verfügung der Finanzdirek- tion des Kantons Zürich sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü- rich bei der Vorinstanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 575.75 nebst Zins zu 4.5% seit dem 28. Februar 2020, Fr. 3'142.30 Zins auf Nachsteuer bis 27. Februar 2020, Fr. 8'931.15 Zins auf Nachsteuer bis 10. Mai 2013,

      Fr. 11'794.70 Busse nebst Zins zu 4.5% seit dem 5. Dezember 2013, Fr. 795.45 Verfahrenskosten und die Betreibungskosten (Urk. 6/1).

    2. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 setzte die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch an (Urk. 6/4). Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 beantragte der Gesuchsgegner, ihm sei ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei die Frist für die Stellungnah- me zu erstrecken, bis er mit einem Fachanwalt habe sprechen können und dieser die korrekten Eingaben übernimmt (Urk. 6/7). Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 erstreckte die Vorinstanz die Frist zur Stellungnahme letztmals bis zum 17. Janu- ar 2022 und wies das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands ab (Urk. 2 S. 4 = Urk. 6/9 S. 4). Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 berich- tigte die Vorinstanz die Verfügung vom Vortag dahingehend, dass sie eine Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege ergänzte (Urk. 3 = Urk. 6/10).

    3. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Januar 2022 (Da- tum Poststempel: 20. Januar 2022) rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie

      Urk. 6/11 und 6/12) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm die Möglichkeit zu geben, einen Rechtsvertreter aufzusuchen, damit dieser sich mit dem Fall vertraut machen, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen und inhaltlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung nehmen könne (Urk. 1).

    4. Bezüglich der sinngemäss erhobenen Beschwerde gegen die teilweise Ab- weisung des Fristerstreckungsgesuchs wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren angelegt. Die angefochtene Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens RT220014-O.

    5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-12). Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. Die Vorinstanz erwog, zur beantragten Fristerstreckung bis zur erfolgten In- struktion eines Fachanwaltes sei festzuhalten, dass es sich bei der Rechtsöffnung um ein besonders rasches summarisches Verfahren handle, über welches ge- mäss der Ordnungsvorschrift von Art. 84 Abs. 2 SchKG innert fünf Tagen seit Eingang der Stellungnahme zu entscheiden sei. Eine Erstreckung um mehr als die ursprünglich angesetzte Frist falle daher grundsätzlich ausser Betracht. Vor- liegend sei sie letztmals bis zum 17. Januar 2022 zu erstrecken (Urk. 2 S. 3 f.).

  2. Der Gesuchsgegner rügt, es handle sich um eine wirklich komplexe Mate- rie und es sei offensichtlich viel Wissen nötig, um auf Augenhöhe argumentieren und mit der fachkundigen Gegenpartei Austausch haben zu können. Daher sei er auf anwaltlichen Rat und in der Folge auf die beantragte Fristerstreckung ange- wiesen (Urk. 1 S. 1 f.).

    1. Bei der teilweisen Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Gegen einen solchen ist die Beschwerde - von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen - nur zulässig, wenn durch ihn der beschwerde- führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absicht- lich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert wer- den (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckun- gen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 42). Die entsprechen- den prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Haupt- rechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist be- weispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO- Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten.

    2. Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde mit keinem Wort dar, inwie- fern ihm durch die teilweise Abweisung seines Fristerstreckungsgesuchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Urk. 1). Sollte er diesen in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken, wäre ihm nicht zuzustimmen: Eine Gehörsverletzung kann ohne Weiteres mit dem Rechtsmittel gegen den Endent- scheid beanstandet und gegebenenfalls korrigiert werden, sollte das Verfahren ohne die Stellungnahme des Gesuchsgegners fortgesetzt werden (BK ZPO-Frei, Art. 144 N 21). Die mit einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs naturgemäss verbundenen Nachteile (Zeitver- lust, unnötige Kosten) vermögen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen (OGer ZH RB200006 vom 6. März 2020, E. 2.3; OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019,

      E. III/4).

    3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels eines nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

5. Der Gesuchsgegner stellt für das vorliegende Beschwerdeverfahren - so- weit ersichtlich - kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein solches wäre jedoch zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. die obigen Ausführungen) ohnehin abzuweisen gewesen.

    1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie unter Berücksichtigung des we- gen des Parallelverfahrens RT220014-O reduzierten Aufwands auf Fr. 150.- fest- zusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli versandt am:

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