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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT210213: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil. Die Gesuchstellerin beantragte die Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 93'640.45 zuzüglich Zinsen. Der Gesuchsgegner erhob Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung, wurde jedoch nicht zugelassen, da die Beschwerde verspätet eingereicht wurde. Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig gewesen wäre, hätte sie keine Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens gehabt. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unzulässig eingestuft, weshalb nicht darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT210213

Kanton:ZH
Fallnummer:RT210213
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT210213 vom 19.11.2021 (ZH)
Datum:19.11.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuchsgegner; Verfügung; Frist; Rechtsöffnung; Gericht; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Zivilkammer; Eingabe; Stellung; Obergericht; Gerichtskosten; Entscheid; Bundesgericht; Oberrichter; Zustellung; Geschäfts-Nr; Rechtsöffnungsgesuch; Sinne; Stellungnahme; Kantons; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Lampel; Beschluss; Betreibung; Zahlungsbefehl; Datum; Poststempel
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 143 ZPO ;Art. 253 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 93 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT210213

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210213-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende,

Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter

lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Beschluss vom 19. November 2021

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt B. ,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Oktober 2021 (EB210230-E)

Erwägungen:

    1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 (Urk. 5/1) reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren ein mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2021; Urk. 5/2/1) für Fr. 93'640.45 zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2021 und für die Zahlungsbefehlskosten Rechtsöffnung zu erteilen. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom

      1. Oktober 2021 wurde der Gesuchstellerin eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu leisten (Urk. 5/5). Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde, auf welche mit Beschluss der auch vorliegend entscheidenden Zivilkammer vom 19. November 2021 nicht eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. RT210212-O; vgl. Urk. 6).

    2. Nachdem der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden war, wurde dem Gesuchsgegner mit vorinstanzlicher Verfügung vom 20. Oktober 2021 eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass das Gericht bei Säumnis aufgrund der Akten entscheiden werde (Urk. 2 = Urk. 5/7).

    3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit einer an die entscheidende Zivilkammer gerichteten Eingabe, datiert vom 8. November 2021, ein als solches bezeichnetes Rechtsmittel (Urk. 1).

    1. Nachdem es sich beim angefochtenen Entscheid vom 20. Oktober 2021 um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist, wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1 - 11). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl.

      Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    2. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Sie begann mit der am

27. Oktober 2021 erfolgten Zustellung der angefochtenen Verfügung zu laufen (Urk. 5/9). Die Beschwerdefrist lief demzufolge am Montag, 8. November 2021 ab (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Zwar ist die Beschwerde mit 8. November 2021 datiert (Urk. 1). Für die Fristwahrung massgebend ist aber die Einreichung der Beschwerdeschrift beim Obergericht die Postaufgabe spätestens an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 9. November 2021 zur Post gegeben (Briefumschlag im Anhang von Urk. 1) und ging am

10. November 2021 beim Obergericht ein (Eingangsstempel auf Urk. 1). Das in der Beschwerde erwähnte Schreiben der entscheidenden Zivilkammer vom

26. Oktober 2021, mit welchem dem Gesuchsgegner Frist bis 9. November 2021 eingeräumt wurde, um zu erklären, ob er mit seinem Schreiben vom 18. Oktober 2021 ein Rechtsmittel erheben wolle nicht (Urk. 3/2), betrifft das Beschwer- deverfahren, in welchem es um die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2021 geht (Geschäfts-Nr. RT210212-O; vgl. Urk. 6), und nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren, welches die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Oktober 2021 zum Gegenstand hat. Die in jenem Schreiben genannte Frist - 9. November 2021 - ändert daher nichts daran, dass die Frist zur Beschwerdeerhebung gegen die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2021 bereits am 8. November 2021 abgelaufen ist. Damit ist die Beschwerde verspätet erhoben worden. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

    1. Aber auch wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, hätte dies am Ausgang des Beschwerdeverfahrens nichts geändert.

    2. Gegen eine prozessleitende Verfügung wie vorliegend ist die Beschwerde abgesehen von hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) - nur dann zulässig, wenn durch diese ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist, soweit er nicht auf der Hand liegt, in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen (BK ZPO II-Sterchi,

      Art. 321 N 17; Art. 319 N 15). Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist dann zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für die betroffene Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Im Übrigen aber hat der Gesetzgeber die selbständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses soll nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006, 7221 ff., 7377).

    3. In der angefochtenen Verfügung wurde dem Gesuchsgegner die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch eingeräumt (Urk. 2). Der Gesuchsgegner nimmt in seiner Beschwerde im Wesentlichen Stellung zur Forderung, welche Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet (Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. November 2021 (Datum Poststempel) hat der Gesuchsgegner eine inhaltlich mit der vorliegenden Beschwerde übereinstimmende Eingabe samt Beilagen an die Vorinstanz gesandt (Urk. 10; Urk. 11/2 - 5 = Urk. 3/2 - 5). Die Vorgehensweise der Vorinstanz, d.h. die Fristansetzung zur Stellungnahme, ist gesetzlich so vorgesehen (Art. 253 ZPO) und dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners (Art. 29 Abs. 2 BV und 53 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner behauptet in seiner Beschwerde nicht, durch die angefochtene Verfügung einen Nachteil zu erleiden, sondern er hat im Gegenteil eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch eingereicht, was gerade der Zweck der Fristansetzung durch die Vorinstanz war. Ein Nachteil ist zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht ersichtlich, denn der blosse Einbezug in ein Gerichtsverfahren stellt keinen rechtlich relevanten Nachteil dar. Die Vorinstanz wird das weitere Vorgehen festzulegen haben. Der Ausgang des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens ist derzeit noch offen. Die Voraussetzungen zur Erhebung einer Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind unter den vorliegenden Umständen nicht erfüllt.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

    1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe und dem Gesuchsgegner zufolge Unterliegens (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Doppeln bzw. Kopien von Urk. 1 und Urk. 3/2 - 5, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 93'640.45.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 19. November 2021

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Lampel

versandt am: lm

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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