Zusammenfassung des Urteils RT210212: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Zusammenhang mit einer Rechtsöffnung. Die Gesuchstellerin beantragte die Rechtsöffnung für eine bestimmte Betreibungssumme, während der Gesuchsgegner keine Handlungsbedarf sah. Da der Gesuchsgegner durch die angefochtene Verfügung nicht belastet wurde und kein rechtlich relevanter Nachteil entstand, wurde die Beschwerde als unzulässig erklärt. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Beschluss erging am 19. November 2021 durch das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, unter Mitwirkung von Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT210212 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 19.11.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuchsgegner; Beschwer; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Rechtsöffnung; Eingabe; Rechtsmittel; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichter; Vorinstanz; Frist; Gerichtskosten; Obergericht; Kantons; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Lampel; Verfahren; Betreibung; Zahlungsbefehl; Zustellung; Kostenvorschuss; Daraufhin; Beschwerdeverfahrens; Akten; Prozessvoraussetzung; Gesuchsgegners |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 93 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210212-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende,
Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter
lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel
Beschluss vom 19. November 2021
in Sachen
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 (Urk. 5/1) reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren ein mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2021; Urk. 5/2/1) für Fr. 93'640.45 zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2021 und für die Zahlungsbefehlskosten Rechtsöffnung zu erteilen. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom
13. Oktober 2021 wurde der Gesuchstellerin eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu leisten (Urk. 5/5 = Urk. 2).
Daraufhin wandte sich der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 18. Oktober 2021, zur Post gegeben am
Oktober 2021 und eingegangen am 26. Oktober 2021, an die entscheidende Zivilkammer und hielt sinngemäss fest, dass aufgrund der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Oktober 2021 seinerseits momentan kein Handlungsbedarf bestehe (Urk. 1). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt zur Erklärung, ob er mit seiner Eingabe ein Rechtsmittel erheben wolle nicht (Urk. 3). Mit Eingabe vom 4. November 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit seinem der Post am 25. Oktober 2021 übergebenen Schreiben eine Beschwerde erheben wolle und die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2021 verlange (Urk. 4). Daraufhin wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1 - 11). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet bzw. dadurch
beschwert ist. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 30 m.H.).
Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da gemäss dieser nicht er, sondern die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss zu leisten hat, der von ihr mittlerweile bezahlt wurde (vgl.
Urk. 5/7). In Bezug auf das Rechtsöffnungsgesuch wurde bis anhin noch kein Entscheid gefällt. Der blosse Einbezug des Gesuchsgegners in das Gerichtsverfahren stellt noch keinen rechtlich relevanten Nachteil dar. Durch die angefochte- ne Verfügung ist dem Gesuchsgegner kein Nachteil entstanden. Es fehlt ihm an der Voraussetzung der Beschwer. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe und dem Gesuchsgegner zufolge Unterliegens (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie in das Verfahren RT210213-O, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Doppeln bzw. Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4, an die Vorinstanz unter umgehender Rücksendung der vorinstanzlichen Akten.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 93'640.45.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
versandt am: lm
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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