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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT210170
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT210170 vom 30.09.2021 (ZH)
Datum:30.09.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5D_203/2021
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Beschwerde; Entscheid; Gesuchsgegner; Gesuchstellerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Verlustschein; Gemäss; Beschwerdeverfahren; Partei; Weshalb; Forderung; Betreibung; Verlustscheine; Unentgeltliche; Rechtspflege; November; Gelten; Angefochtene; Bundesgericht; Kosten; Tember; Betreffend; Worden; Könne; Beiden; Verlustscheinen
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 11 StGB ; Art. 111 KG ; Art. 117 ZPO ; Art. 118 ZPO ; Art. 128 OR ; Art. 14 BV ; Art. 149a KG ; Art. 164 OR ; Art. 17 KG ; Art. 2 ZGB ; Art. 219 KG ; Art. 219 StGB ; Art. 24 OR ; Art. 260 ZGB ; Art. 271 KG ; Art. 273 ZGB ; Art. 278 KG ; Art. 278 ZPO ; Art. 286 ZGB ; Art. 298a ZGB ; Art. 312 StGB ; Art. 317 StGB ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 328 ZPO ; Art. 41 OR ; Art. 5 BV ; Art. 5 KG ; Art. 84 ZPO ; Art. 88 ZPO ; Art. 9 KRK ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:129 III 375; 138 III 374;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210170-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin

Dr. L. Hunziker Schnider und in Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 30. September 2021

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Soziale Dienste B. ,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Kompetenzzentrum Soziale Dienste C. , betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. Juli 2021 (EB210115-E)

Erwägungen:

    1. Mit Entscheid vom 14. Juli 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgeg- ner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung

      Nr. des Betreibungsamtes Wald-Fischenthal (Zahlungsbefehl vom 8. April 2021) definitive Rechtsöffnung für Fr. 14'735.95. Im Mehrbetrag (Betreibungskos- ten) trat sie auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein (Urk. 16 S. 2 f.; Urk. 19

      S. 10 f. = Urk. 22 S. 10 f.).

    2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. September 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 20 S. 2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 1):

      1. [Art. 17 SchKG | Art. 111 Abs. 3 SchKG | Art. 219 lit. c SchKG | Art. 320 ZPO

      | Art. 88 ZPO | Art. 84 ZPO | Art. 328 ZPO | Art. 41 Abs. 2 OR | Art. 247

      Abs. 2 ZPO | Art. 5 Abs. 4 SchKG | Art. 317 Abs. 1 StGB | Art. 278 ZPO | Arti- kel 289 Abs. 2 ZGB | Art. 164 OR | Art. 11 Abs. 2 StGB | Art. 260 Abs. 1 ZGB

      | Art. 298a Abs. 1 ZGB | Art. 286 Abs. 2 ZGB | BGer 5A_926/2014 E. 3.4 |

      Art. 24 Abs. 2 OR | Art. 273 ZGB | Art. 14 BV | Art. 9 Abs. 3 KRK | Art. 274

      Abs. 1 ZGB | Art. 219 Abs. 1 StGB | Art. 128 Abs. 1 OR | BGE 129 III 375 |

      Art. 219 SchKG | Urteil CB120019-E / U01, vom 15. Januar 2013 des Be- zirksgericht Hinwil | Art. 278 SchKG | Art. 271 SchKG | Art. 2 Abs. 2 ZGB |

      Art. 312 StGB | Art. 278 Abs. 2 SchKG | Art. 5 und 12 BV | Art. 239 Abs. 2

      ZPO]

      1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

      2. Ich beantrage vollumfängliche und unentgeltliche Rechtspflege gemäss [Art. 118 ZPO]

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort

(Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, aus dem Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin (Urk. 1) sowie den beiden eingereichten Verlustscheinen (Urk. 2/4 und Urk. 2/6) gehe hervor, dass sie für die Zeit vom November 2009 bis Dezember 2010 sowie vom Mai 2011 bis Juli 2011 - insgesamt 17 Monate - bevorschusste Unterhalts- beiträge von gesamthaft Fr. 14'735.95 (inkl. Zinsen und Kosten) verlange. Dies gehe ebenfalls aus dem Zahlungsbefehl vom 8. April 2021 (Urk. 2/2) hervor. Der

Betrag von Fr. 14'735.95 ergebe sich aus den beantragten 17 Monaten à

Fr. 750.- inkl. den Zinsen und Kosten gemäss den Verlustscheinen (vgl. Urk. 2/4, Urk. 2/6 sowie Urk. 14/4). Die Verlustscheine infolge Pfändung vom

21. November 2011 (Urk. 2/4) und vom 28. Februar 2013 (Urk. 2/6) bildeten in Verbindung mit dem vorliegenden - durch den Gesuchsgegner unterzeichneten und von der Vormundschaftsbehörde D. genehmigten, im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüfbaren - Unterhaltsvertrag (Urk. 14/4), dem Entscheid betreffend die Alimentenbevorschussung (Urk. 14/3) sowie der Inkassovollmacht der Kindsmutter an die Gesuchstellerin (Urk. 14/1) in ihrer Gesamtheit den Rechtsöffnungstitel für die Forderung von Fr. 14'735.95. Der Unterhaltsvertrag weise die Zahlungspflicht des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 750.- und der Entscheid betreffend Alimentenbevorschussung die Bevor- schussung der Kinderalimente in ebendieser Höhe durch die Fürsorgebehörde

B. aus. Die Legitimation der Gesuchstellerin zur Einreichung des Rechts- öffnungsbegehrens gehe sodann klar aus diesem Entscheid sowie der Inkasso- vollmacht hervor. Der genaue Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Kosten er- gebe sich aus den beiden eingereichten Verlustscheinen. Die Forderung der Ge- suchstellerin basiere entsprechend auf dem Entscheid betreffend Alimentenbe- vorschussung und somit auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizeri- schen Verwaltungsbehörde gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Der Gesuchs- gegner mache nicht geltend, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei. Er bringe jedoch vor, familienrechtliche Unterhaltsver- pflichtungen würden gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR nach fünf Jahren verjähren. Ge- mäss Art. 149a Abs. 1 SchKG verjähre eine durch einen Verlustschein verurkun- dete Forderung allerdings erst 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Die beiden vorliegenden Verlustscheine seien am 21. November 2011 (Urk. 2/4) bzw. 28. Februar 2013 (Urk. 2/6) ausgestellt worden. Entsprechend sei die Ver- jährung der Forderungen noch nicht eingetreten, weshalb der Gesuchstellerin für Fr. 14'735.95 definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 22 S. 4 ff.).

    1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Disposi- tiv des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 14. Juli 2021. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift eine Feststellungs- und Leistungsklage erheben und eine Revision des Entscheids im Verfahren CB120019-E be- antragen will, ist darauf mangels Zusammenhangs zum Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.

    2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep-

      tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer

      5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

      E. 4.3.1).

    3. Diesen formellen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Soweit verständlich, bringt der Gesuchsgegner darin lediglich vor, der angefoch- tene Entscheid habe sein mittlerweile berechtigtes Misstrauen gegenüber der Vor- instanz erneut bestätigt. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb die Gesuchstel- lerin bei der Pfändung in einem früheren Betreibungsverfahren im Jahr 2012 leer ausgegangen sei. Es sei unglaublich, dass er deswegen acht Jahre später erneut betrieben worden sei. Sein Bauchgefühl, seine Vernunft und sein Verstand, vor al- lem aber sein tiefes Rechtsempfinden hätten ihm stets gesagt, dass damals ir- gendetwas schief und nicht gesetzeskonform gelaufen sei. Offensichtlich habe das Betreibungsamt die Gesuchstellerin nicht gemäss Art. 111 Abs. 3 SchKG in- formiert, dass sie an der privilegierten Anschlusspfändung teilnehmen könne, wodurch er und seine Tochter geschädigt worden seien (Urk. 21 S. 2 f.). Mit die- sen Vorbringen setzt sich der Gesuchsgegner allerdings nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging,

der mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde D. vom 19. Mai 1998 ge- nehmigte Unterhaltsvertrag vom 27. April 1998 könne im Rahmen des Rechtsöff- nungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüft werden. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die Vorinstanz die von ihm geltend gemachte Verjährung der Unterhalts- forderung zu Unrecht verworfen habe. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.2) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm beantrag- te unentgeltliche Rechtspflege auch für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl.

Urk. 1 S. 1) nicht gewährt werden kann.

    1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.- festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'735.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 30. September 2021

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli versandt am:

lm

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