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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT210072
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT210072 vom 01.06.2021 (ZH)
Datum:01.06.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_546/2021
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Beschwerde; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Stelle; Urteil; Vorinstanz; Gesuchstellerin; Bundesgericht; Betreibung; Bundesstrafgericht; Gemäss; Entscheid; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Dezember; Revision; Partei; Führe; öffnungstitel; Gesetzt; Beschwerdeverfahren; Offensichtlich; Rechtsöffnungstitel; Aufschiebende; Rechtskräftig; Darauf; Definitive
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 71 StGB ; Art. 80 KG ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374; 142 III 78; 143 III 564;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210072-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende,

Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 1. Juni 2021

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesanwaltschaft,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. April 2021 (EB210097-G)

Erwägungen:

    1. Mit Urteil und Verfügung vom 28. April 2021 erteilte die Vorinstanz der Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungs- befehl vom 1. Februar 2021) gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bun- desstrafgerichts vom 19. Dezember 2017 im Verfahren SK.2017.19 definitive Rechtsöffnung für Fr. 810'159.- nebst Zins zu 5% seit dem 19. Dezember 2017, Fr. 16'900.- sowie die Betreibungs- und Prozesskosten. Im Mehrumfang trat sie auf das Zinsbegehren nicht ein (Urk. 12 S. 6 f. = Urk. 15 S. 6 f.).

    2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. Mai 2021 rechtzei- tig (vgl. Urk. 13/1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 14).

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk.1-13). Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe das Urteil des Bundesstraf- gerichts im Verfahren SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 (Urk. 5/1) als Rechts- öffnungstitel ins Recht gelegt. Darin sei der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Er- satzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB zugunsten der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 810'159.- sowie zur Zahlung von Prozesskosten von Fr. 33'000.- verpflichtet worden (Urk. 5/1 Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Aufgrund der dem Ge- suchsgegner im ebendiesen Verfahren zugesprochenen Entschädigung von

Fr. 16'100.- (Urk. 5/1 Dispositiv-Ziffer 6) resultiere die in Betreibung gesetzte Kos- tendifferenz von Fr. 16'900.-. Soweit der Gesuchsgegner unter Berufung auf sein Revisionsgesuch an das Bundesgericht - welches Revisionsgesuch gegen wel- ches Urteil genau führe der Gesuchsgegner nicht weiter aus - und auf sein Be- gehren um Erläuterung und Berichtigung vom 25. April 2021 (Urk. 10/6) sinnge- mäss die Vollstreckbarkeit des als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteils in Frage

stelle (vgl. Urk. 9 S. 2), sei darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Bundesstraf- gerichts vom 19. Dezember 2017 gemäss Bestätigung vom 10. Mai 2019 voll- streckbar (Urk. 5/2) und gemäss Stempelverfügung vom 9. Mai 2019 rechtskräftig sei (Urk. 5/1 S. 1). Im Übrigen hätten weder eine Revision an das Bundesgericht noch ein Begehren um Erläuterung und Berichtigung an das Bundesstrafgericht aufschiebende Wirkung. Der vorliegende definitive Rechtsöffnungstitel sei somit in Rechtskraft erwachsen. Sämtliche Einwendungen des Gesuchsgegners zielten darauf, die materielle Richtigkeit des Urteils in Frage zu stellen. Die materielle Überprüfung einer rechtskräftigen, vollstreckbaren Verfügung sei dem Rechtsöff- nungsgericht allerdings verwehrt. Damit verfüge die Gesuchstellerin über einen gültigen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG, welchen der Gesuchs- gegner mit seinen Einwendungen nicht zu entkräften vermöge. Der Gesuchstelle- rin sei daher - mit Ausnahme der Verzugszinsen auf dem Betrag von

Fr. 16'900.-, welche nicht in Betreibung gesetzt worden seien - antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 2 ff.).

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep-

      tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer

      5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

      E. 4.3.1).

    2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners nicht. Darin beanstandet er im Wesentlichen erneut, beim Urteil SK.2017.19 des Bundesstrafgerichts vom 19. Dezember 2017 handle es sich offensichtlich um

ein willkürliches Fehlurteil und abgesehen davon sei die Höhe der festgesetzten Ersatzforderung nicht nachvollziehbar (Urk. 14 S. 1 f.). Hingegen setzt er sich nicht einmal ansatzweise mit dem zutreffenden Argument der Vorinstanz ausei- nander, das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bundesstrafgerichts könne im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr über- prüft werden (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Ebenso wenig setzt sich der Gesuchsgegner mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach dem von ihm erwähnten Revisionsgesuch an das Bundesgericht sowie dem Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren keine aufschiebende Wirkung zukämen. Inwiefern dennoch Anlass bzw. eine Pflicht der Gesuchstellerin bestanden hätte, mit der Einleitung der Betreibung und/oder des Rechtsöffnungsverfahrens zuzuwarten, ist weder hinreichend dargetan noch er- sichtlich. Weiter ist nicht nachvollziehbar, was der Gesuchsgegner mit dem Ver- weis auf das parallele Rechtsöffnungsverfahren EB210008-G oder das zugrunde- liegende Betreibungsverfahren betreffend seine Partnerin (vgl. Urk. 14 S. 2 dritter Abschnitt) im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zu seinen Gunsten ableiten möchte, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Soweit der Gesuchsgegner schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz rügen wollte (vgl. Urk. 14 S. 1 erster Abschnitt), ist eine solche weder hinreichend darge- tan noch ersichtlich, zumal die Vorinstanz ihm Gelegenheit zu einer Stellungnah- me zum Rechtsöffnungsgesuch gab (vgl. Urk. 7 und Urk. 9) und sich im angefoch- tenen Entscheid mit den von ihm vorgebrachten Argumenten auseinandersetzte (vgl. Urk. 15 S. 4 f. E. 4.2). Nach dem Gesagten genügt der Gesuchsgegner sei- ner Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

    1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, 16 und 17/2a-8, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 827'059.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 1. Juni 2021

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: lm

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