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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT200119
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT200119 vom 13.08.2021 (ZH)
Datum:13.08.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_749/2021
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Rechts; Gesuch; Betreibung; öffnung; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Schwer; Steuer; Beschwerde; Stelle; Nachsteuer; Gesuchsteller; Entscheid; Arrest; Verzug; Verzugs; Verzugszins; Urteil; Gesuchsgegners; Vorinstanz; Bundesgericht; Vorliege; Vorliegend; AaO; Verfahren; AaO; Rechtlich; Gemäss; Kanton
Rechtsnorm: Art. 102 OR ; Art. 104 OR ; Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 116 ZPO ; Art. 129 BV ; Art. 151 DBG ; Art. 152 DBG ; Art. 17 KG ; Art. 2 ZGB ; Art. 279 KG ; Art. 29 BV ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 327 ZPO ; Art. 46 KG ; Art. 52 KG ; Art. 53 KG ; Art. 53 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 6 EMRK ; Art. 61 BGG ; Art. 64 ZPO ; Art. 68 KG ; Art. 80 KG ; Art. 81 KG ; Art. 9 DBG ; Art. 90 BGG ; Art. 96 ZPO ; Art. 98 ZPO ;
Referenz BGE:100 III 41; 113 III 2; 120 III 110; 124 III 501; 128 III 383; 130 III 657; 130 V 138; 131 III 459; 133 III 687; 134 I 83; 134 III 656; 136 III 373; 136 III 566; 138 III 374; 139 III 195; 139 III 444; 139 III 466; 140 II 80; 140 III 372; 140 III 481; 141 I 97; 142 III 413; 143 III 564; 143 III 65; 144 I 208; 144 III 117; 144 III 360; 77 III 128; 88 III 59; 90 III 79;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200119-O/U

damit vereinigt: Geschäfts-Nr. RT200120-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber

Dr. M. Nietlispach

Beschluss und Urteil vom 13. August 2021

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X1. und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2.

    gegen

    Kanton Zürich,

    Gesuchsteller, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer

    vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2. und / oder

    Rechtsanwalt MLaw Y3.

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerden gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. August 2020 (EB180323-G)

    Erwägungen:
    1. Sachverhalt und Prozessverlauf
      1. Der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren RT200119 und Beschwerdegegner im Verfahren RT200120) und seine Ehefrau hatten in den hier relevanten Jahren 2005 bis 2009 ihren steuerrechtlichen Wohn- sitz in B. (C. _). In der Schweiz waren sie damals an verschiedenen Or- ten, namentlich auch im Kanton Zürich, aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig. Im Jahre 2017 verlegten sie ihren Wohnsitz in die Schweiz.

      2. Am 30. Oktober 2015 leitete das Kantonale Steueramt Zürich gegen- über dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau ein Nachsteuer- und Bussenverfah- ren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (sowie - was vorliegend nicht weiter interessiert - betreffend die direkte Bundessteuer) für die Steuerperioden 2005 bis 2009 ein. In dessen Rahmen erliess es am 27. Januar 2016 eine Nach- steuerverfügung, mit der die Nachsteuer (samt Zins) auf Fr. 80'310'032.85 festge- setzt und beiden Steuerpflichtigen auferlegt wurde (Urk. 3/4), und es stellte die Nachsteuerrechnung aus (Urk. 3/13). Gleichentags erging für diese Steuern (so- wie für Bussen und mutmassliche Kosten) eine Sicherstellungsverfügung gemäss

        § 181 des kantonalen Steuergesetzes (StG; Urk. 3/5) sowie ein Arrestbefehl

        (§ 182 StG) an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Urk. 3/6), wo- gegen erfolglos Rechtsmittel ergriffen wurden (vgl. Urk. 3/7). Auch gegen die Nachsteuerverfügung selbst beschritten die steuerpflichtigen Eheleute den Rechtsmittelweg. Ihre Einsprache wurde vom kantonalen Steueramt am 22. März 2017 unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung abgewiesen (Urk. 3/3/1). Dagegen erhoben die Eheleute Rekurs, den das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 10. August 2017 abwies (Urk. 3/3/2). Mit Urteil vom 18. September 2018 hiess das Bundesgericht die von der Ehefrau gegen das Verwaltungsge- richtsurteil vom 10. August 2017 erhobene Beschwerde gut (ebenso wie deren damit vereinigte Beschwerde gegen ein hier nicht weiter interessierendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 betreffend andere Steuerveranlagungen). Die entsprechende(n) Beschwerde(n) des Gesuchsgegners hiess es nur mit Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten gut; in der Hauptsache wies es sie ab (Urk. 3/3/3, insbes. S. 24 E. III/9.2 i.V.m. S. 23 E. II/8 sowie S. 25 Disp.-Ziff. 3).

      3. Zur Arrestprosequierung (Arrest Nr. 1) hob das Kantonale Steueramt Zürich am 5. Oktober 2018 beim Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach namens und in Vertretung des Gesuchstellers (Beschwerdegegner im vorliegen- den Verfahren RT200119 und Beschwerdeführer im Verfahren RT200120) gegen den Gesuchsgegner Betreibung auf Zahlung im Betrag von Fr. 80'310'032.85 nebst 4.5 % Zins ab 1. März 2016 sowie Arrest-, Zahlungsbefehls- und weiteren Kosten an (vgl. Urk. 3/12). Mit Datum vom 8. Oktober 2018 erging ein entspre- chender Zahlungsbefehl (Urk. 2), gegen den der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2 S. 2).

      4. In der Folge ersuchte der Gesuchsteller das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) mit Eingabe vom

        1. November 2018 um definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Urk. 1). Am 12. August 2020 fällte die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 63 = Urk. 67 S. 15 f.):

          1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom

          8. Oktober 2018, für

          CHF 80'310'032.85 und

          Zins zu 4.5 % auf CHF 70'146'066.90 vom 1. März 2016

          bis zum 31. März 2020 und

          Zins zu 0.25 % auf CHF 70'146'066.90 ab dem 1. April 2020 und die Arrest- und Betreibungskosten

          sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids. Im Mehrumfang wird das Zinsbegehren abgewiesen.

          1. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.-.

          2. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

          3. Die Gerichtskosten werden vom Gesuchsteller bezogen, sind ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

          4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädi- gung von CHF 2'000.- zu bezahlen.

        6./7. [Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]

        Für die Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 67 S. 2 f. E. 1).

      5. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. August 2020 Beschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen; eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuch- stellers (Urk. 66, insbes. S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-65). Mit Verfügung vom 1. September 2020 wurde dem Gesuchsgegner für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 3'000.- auferlegt (Urk. 72), welcher am 4. September 2020 einging (Urk. 73). Nachdem der Ge- suchsteller nicht gegen die vom Gesuchsgegner beantragte Erteilung der auf- schiebenden Wirkung opponiert hatte (vgl. Urk. 74; s.a. Urk. 66 S. 2 und Urk. 72

        S. 2 Disp.-Ziff. 1), wurde der Beschwerde am 15. September 2020 aufschiebende Wirkung verliehen (Urk. 75). Die fristgerecht erstattete Beschwerdeantwort datiert vom 26. April 2021 (Urk. 79; s.a. Urk. 78 und Art. 142 f. ZPO) und wurde dem Ge- suchsgegner mit Verfügung vom 5. Mai 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt

        (Urk. 81). Hierzu reichte der Gesuchsgegner unter dem 19. Mai 2021 eine spon- tane Replik ein (Urk. 82), die dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Urk. 85).

      6. Neben dem Gesuchsgegner erhob auch der Gesuchsteller Beschwer- de gegen das vorinstanzliche Urteil vom 12. August 2020 (Urk. 86/66). Damit ficht er die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens im Mehrumfang (hinsichtlich des Zinses; Disp.-Ziff. 1 Satz 2 des vorinstanzlichen Urteils) sowie die Anordnung be- treffend den Kostenbezug (Disp.-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils) an (vgl.

        Urk. 86/66 S. 2 f. und Rz 7). Zugleich ersucht er um Vormerknahme, dass das vorinstanzliche Urteil im nicht angefochtenen Umfang rechtskräftig und vollstreck- bar sei sowie um Feststellung, dass der (mit der vorliegenden Betreibung prose- quierte) Arrest Nr. 1 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach unverän- dert fortbestehe (Urk. 86/66 S. 3). Diese Beschwerde wurde hierorts unter der Geschäfts-Nummer RT200120 angelegt und vom Gesuchsgegner mit fristwah- render Eingabe vom 26. April 2021 beantwortet (Urk. 86/74; s.a. Urk. 86/73 und Art. 142 f. ZPO).

    2. Prozessuales
      1. Die beiden Beschwerden richten sich gegen denselben vorinstanzli- chen Entscheid, betreffen dieselben Parteien, werfen teilweise dieselben Fragen auf und hängen thematisch eng zusammen. Es rechtfertigt sich deshalb, sie unter der vorliegenden Prozessnummer RT200119 zu vereinigen (vgl. Art. 125 lit. c ZPO), die Akten des Verfahrens RT200120 als Urkunden 86/66 ff. in das vorlie- gende Verfahren zu integrieren und das Verfahren RT200120 als dadurch erledigt abzuschreiben.

      2. Nachdem der Beschwerde des Gesuchsgegners die aufschiebende Wirkung verliehen wurde (Urk. 75), erweist sich der gesuchstellerische Antrag um Vormerknahme der teilweisen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 86/66 S. 3) als obsolet. Er ist entsprechend abzuschreiben. Der Klarheit halber sei sodann angemerkt, dass der mit vorliegender Betreibung pro- sequierte Arrest 1 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach bis zum endgültigen Entscheid über das Rechtsöffnungsbegehren nicht dahinfällt (vgl. Kren Kostkiewicz/Penon, Zur Arrestprosequierung im nationalen und internationa- len Kontext, BlSchK 2012, S. 228 m.w.Hinw.; ferner auch Urk. 63 S. 3 f. E. 3 im Verfahren RT200126 i.S. der Parteien).

      3. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerden richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzu- lässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurden form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO und § 48 GOG; Urk. 64/1-2 und Art. 142 f. ZPO), und beide vor Vor- instanz teilweise unterlegenen Parteien sind ohne Weiteres zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert. Der Gesuchsgegner hat den von ihm einverlangten Kostenvor- schuss rechtzeitig geleistet (Urk. 72 und Urk. 73); den Gesuchsteller trifft keine Vorschusspflicht (§ 200 lit. a GOG; Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar,

        2. Aufl. 2017, § 200 N 9). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.4) ist auf die Beschwerden einzutreten. Der Beschwer- deentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

      4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer

        Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1;

        5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374

        E. 4.3.1 S. 375). Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. in- nert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten allgemeinen Replikrechts (vgl. dazu BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3; BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118, je m.w.Hinw.) dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]; OGer ZH RT180217

        vom 11.12.2020, E. 2.5). Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der ge- setzlichen Beschwerdefrist oder im Rahmen einer spontanen Replik ist mithin un- zulässig.

        Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die for- mellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss eben- falls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]; OGer ZH RT170220 vom 21.06.2018, E. 2.3; RE190015 vom 12.06.2020, E. 2.2), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumin- dest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt, d.h. unter Vorbe- halt offensichtlicher Mängel. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; iura novit curia). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die

        in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2; zum Ganzen ferner BGer 5A_434/2020 vom 17. November 2020, E. 4.2.1). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die

        Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28

        E. 3.2.4 S. 41; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

      5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb- ruar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl.

        aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer

        4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). Das gilt nicht nur für die Beschwerdebegründung und -antwort, sondern erst recht für spontane Replikeingaben. Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert oder Beweismittel abermals eingereicht, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. Neue rechtli- che Ausführungen (Vorbringen zum Recht) sind keine Noven im Sinne von

        Art. 326 Abs. 1 ZPO (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6) und können auch im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. Novem- ber 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3; 5A_1006/2015

        vom 2. August 2016, E. 2). Sie dürfen sich allerdings nicht auf neue, vor Vor- instanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen und Beweismittel stüt- zen (OGer ZH PP180025 vom 12.03.2019, E. 2.3).

      6. Vor diesem prozessualen Hintergrund sind die pauschalen Verweisun- gen der Parteien auf frühere Eingaben oder Ausführungen (wie insbes. in Urk. 66 Rz 32, Rz 38, Rz 54; Urk. 79 Rz 84; Urk. 86/74 Rz 8), deren blosse Wiederholung sowie die neu vorgetragenen Behauptungen zum Sachverhalt und dazu einge- reichte neue Beweismittel (vgl. insbes. Urk. 66 Rz 40; Urk. 71/11-17; Urk. 82

        Rz 9 f.; Urk. 86/74 S. 13 ff.; Urk. 86/76/2) von vornherein unbehelflich resp. unbe- achtlich. Das gilt insbesondere auch für die (soweit ersichtlich) neue Behauptung des Gesuchstellers, der Gesuchsgegner habe keinen Wohnsitz in der Schweiz (Urk. 79 Rz 6, Rz 69 f., Rz 75, Rz 80, Rz 101, Rz 115, Rz 118-122), für die (im Übrigen ohnehin zu pauschale) neue Beweisofferte in der Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners (Urk. 86/74 Rz 3) und insoweit, als Letzterer seine Beschwerde(begründung) im Rahmen der spontanen Replik ergänzt (vgl. z.B.

        Urk. 82 Rz 26 ff. und insbes. auch Rz 59 ff., Rz 81 ff.). Ganz generell wird im Fol- genden nicht weiter auf die Ausführungen und Beweismittel der Parteien einge- gangen, die den dargelegten prozessualen Anforderungen nicht genügen oder mit denen keine Beschwerdegründe aufgezeigt werden (wie z.B. Urk. 66 Rz 25 ff.).

      7. Der Gesuchsgegner hatte vor Vorinstanz beantragt, die Rechtsvertre- tung des Gesuchstellers aufzufordern, das Mandat wegen Interessenkonflikts nie- derzulegen (Urk. 43 und Urk. 44/1-1.10; s.a. Urk. 26 Rz 18 f.). Die Vorinstanz wies den Antrag mit Verfügung vom 26. September 2019 ab (Urk. 46). Auf die ge- gen diesen prozessleitenden Entscheid erhobene Beschwerde des Gesuchsgeg- ners trat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 12. Februar 2020 mangels der Zulassungsvoraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht ein (Urk. 57).

        Im Beschwerdeverfahren hält der Gesuchsgegner an der Auffassung fest, es liege eine unzulässige Rechtsvertretung des Gesuchstellers vor (Urk. 66 Rz 82 f.; Urk. 86/74 S. 15 oben; s.a. Urk. 82 Rz 12). Er legt jedoch nicht näher dar, was er aus diesem rechtswidrigen Zustand für das erst- oder das zweitinstanzliche Ver- fahren zu seinen Gunsten ableiten will. Auch unterlässt er es, sich im Rahmen der Anfechtung und Überprüfung des Endentscheids (vgl. Blickenstorfer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 319 N 41; ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art. 319 N 16;

        KUKO ZPO-Brunner/Vischer, Art. 319 N 13; CR CPC-Jeandin, Art. 319 N 25) in

        seiner Beschwerde oder in der Antwort zur gegnerischen Beschwerde konkret mit den Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen die Vorinstanz seinen Stand- punkt entkräftete und seinen prozessualen Antrag abwies (Urk. 46 S. 3 ff. E. 4), und den geltend gemachten Mangel so rechtsgenügend aufzuzeigen. Die ergän- zenden diesbezüglichen Vorbringen in der Replikeingabe vom 19. Mai 2021

        (Urk. 82 Rz 13) sind zudem verspätet und auch deshalb unbehelflich. Stattdessen begnügt er sich im Wesentlichen mit dem Hinweis auf andere Eingaben und Ur- kunden (Urk. 41-44 und Urk. 71/19) sowie darauf, dass die damit angehobenen Verfahren (Aufsichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission über die Anwältin- nen und Anwälte und Beschwerde beim Bundesgericht) seines Wissens nach wie vor pendent seien. Auf seine zu allgemein gehaltene Kritik an der Rechtsvertre- tung des Gesuchstellers ist deshalb nicht nicht weiter einzugehen (vgl. vorne,

        E. 2.4), und zwar ungeachtet der Frage, ob die betreffenden Verfahren mittlerwei- le abgeschlossen seien oder nicht (vgl. Urk. 79 Rz 137; Urk. 82 Rz 13).

    3. Materielle Beurteilung
      1. Vorinstanzlicher Entscheid und Standpunkt der Parteien

        1. Der Gesuchsgegner beanstandete in seiner Gesuchsantwort die Viel- zahl der gegen ihn geführten Betreibungen und Rechtsöffnungsverfahren als missbräuchliches Handeln des Gesuchstellers und als verpöntes forum shop- ping. In materieller Hinsicht wandte er unter anderem ein, dass sowohl im Zah- lungsbefehl wie auch im Rechtsöffnungsgesuch einzig der Kanton Zürich als For- derungsgläubiger bezeichnet werde. Die in der Nachsteuerforderung enthaltenen kommunalen Steuern seien nicht mitbetrieben worden. Da eine Aufteilung des in Betreibung gesetzten (Gesamt-)Betrags in einen Kantons- und Gemeindeanteil nicht möglich sei, sei die Forderung weder beziffert noch bezifferbar. Weiter stelle das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018, auf das der Gesuchstel- ler seine Forderung stütze, keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Denn damit habe das Bundesgericht den überprüften Entscheid auch ihn (den Gesuchsgeg- ner) betreffend bloss kassiert. Ein seine Nachsteuerschuld festsetzendes reforma- torisches Urteil habe es jedoch nicht gefällt, sondern vielmehr anstelle der unzulässigen Ehegattenbesteuerung eine (Individual-)Neuveranlagung unter Heraus- rechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau angeordnet. Entsprechend sei auch die Nachsteuerrechnung nicht in Rechtskraft erwachsen, und es seien keine Ver- zugszinsen geschuldet, für die es ohnehin an einer gesetzlichen Grundlage fehle (Urk. 49 Rz 14 ff.).

        2. Die Vorinstanz erwog dazu, dass der Gläubiger den in der Schweiz wohnhaften Schuldner zur Arrestprosequierung wahlweise am Arrestort oder am ordentlichen Betreibungsort des Schuldnerwohnsitzes betreiben könne. Bei in un- terschiedlichen Betreibungssprengeln belegenen Arrestgegenständen könne sich hieraus eine Vielzahl von Arrestprosequierungen ergeben, was nach geltender Rechtslage hinzunehmen und nicht als missbräuchlich zu taxieren sei. Soweit der Gesuchsgegner die Zulässigkeit von Mehrfachbetreibungen in Abrede stelle, sei er unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Beschwer- deverfahren nach Art. 17 SchKG zu verweisen (Urk. 67 S. 8 E. 3.2 m.Hinw. auf BGE 139 III 444).

          In materieller Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, es liege ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor. Der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegehren explizit auf die Nachsteuerverfügung des kantonalen Steueramts vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/4). Damit übersehe er, dass es sich bei den Entscheiden der Vorin- stanzen des Bundesgerichts in der Regel um reformatorische Urteile handle. Auch das Bundesgericht fälle im Bereich des Steuerrechts grundsätzlich reforma- torische Urteile und habe gegenüber dem Gesuchsgegner denn auch vorliegend teilweise einen reformatorischen Entscheid getroffen. So erhelle aus Dispositiv- Ziffer 3 des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 (Urk. 3/3/3) oh- ne Weiteres, dass das Bundesgericht allein die verwaltungsgerichtliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kassiert und insofern die Beschwerde des Gesuchsgegners teilweise gutgeheissen habe. Im Übrigen habe es aber den kan- tonalen Vorentscheid bestätigt und damit implizit dessen Dispositiv in diesem Um- fang zum Bestandteil des Rechtsmittelentscheids gemacht. Dies gelte analog auch für die abweisenden Urteile bzw. Entscheide des Kantonalen Steueramts Zürich (Urk. 3/3/1) und des zürcherischen Verwaltungsgerichts (Urk. 3/3/2), womit

          letztlich die Veranlagung gemäss der Nachsteuerverfügung des kantonalen Steu- eramts vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/4) durch das Bundesgericht zum Urteil erho- ben worden sei. Von der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abge- sehen, handle es sich hierbei um einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Ent- scheid im Sinne von Art. 80 SchKG. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgeg- ners habe sich dessen Veranlagung im Rechtsmittelverfahren somit nicht geän- dert. Mit den bundesgerichtlichen Ausführungen werde die Veranlagung des Ge- suchsgegners unter Einbezug der Vermögenswerte seiner Ehefrau vielmehr ge- schützt. Eine Nachprüfung dieser Ausführungen, worauf die Argumentation des Gesuchsgegners im Kern implizit hinauslaufe, sei dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt. Die falsche Bezeichnung des Rechtsöffnungstitels vermöge dem Ge- suchsteller, der den eigentlichen Titel in seinem Gesuch mehrfach erwähnt und auch ins Recht gelegt habe, nicht zum Nachteil zu gereichen (Urk. 67 S. 9 ff. E. 4.1-4.7).

          Nicht nachvollziehbar sei - so die Vorinstanz weiter - das Argument des Gesuchsgegners, wonach die Schlussrechnung neu zu erlassen gewesen wäre. In der Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016, welche schlussendlich durch das Bundesgericht zum Urteil erhoben worden sei, werde die Nachsteuerforde- rung zum Veranlagungszeitpunkt bereits konkret beziffert. Damit sei eine Schluss- rechnung, wie sie im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens zu erlas- sen wäre, für die Entstehung der Grundforderung, mitsamt des aufgelaufenen Zinses, grundsätzlich entbehrlich. Die Rechnung spiele nur für den Beginn des Verzugszinsenlaufs eine Rolle. Ebenso wenig dringe der Gesuchsgegner mit sei- nem Standpunkt durch, es würden keine kommunalen Steuern betrieben, da al- leine der Kanton Zürich als Gesuchsteller auftrete und eine Aufteilung des betrie- benen Betrags in einen Kantons- und Gemeindeanteil nicht möglich sei, weshalb die Forderung unbeziffert bzw. nicht bezifferbar sei. § 172 StG sehe eine umfas- sende Zuständigkeit des kantonalen Steueramts für den Bezug der staatlichen und kommunalen Nachsteuern vor. Dass vorliegend vom Gesuchsteller zulässi- gerweise auch Gemeindesteuern betrieben würden, ergebe sich ohne Weiteres aus dem Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018 und aus dem Rechtsöffnungsge- such (Urk. 67 S. 11 f. E. 4.8-4.9). Schliesslich verneinte die Vorinstanz die vom

          Gesuchsgegner geltend gemachte Nichtigkeit der Steuerveranlagung unter Hin- weis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung. Auch hemme das - hinsichtlich seines Inhalts ohnehin nicht ordnungsgemäss in das vorliegen- de Verfahren eingebrachte - pendente Revisionsgesuch die Vollstreckung nicht und stehe der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung dementsprechend nicht im Wege. Damit verfüge der Gesuchsteller über einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Grundforderung samt aufgelaufenem (Ausgleichs-)Zins von

          Fr. 80'310'832.85, für welchen Betrag ihm definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 67 S. 12 f. E. 4.11-4.12).

          Bezüglich der in Abrede gestellten gesetzlichen Grundlage für die Zuspre- chung von Verzugszinsen auf direkte Steuern übersehe der Gesuchsgegner, dass

          § 160 Abs. 1 StG eine hinreichende formelle Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Zinses biete. Auf dieser Basis und kraft Ermächtigung durch § 176 StG sei der Regierungsrat des Kantons Zürich ohne Weiteres befugt, auf dem Verord- nungsweg einen Verzugszinssatz festzulegen, wie er dies im Beschluss über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 (LS 631.611) getan habe. Diesem Erlass zufolge betrage der Verzugszins im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2020 4.5 %, wäh-

          rend im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nur 0.25 % ge- schuldet seien. In diesem Zusammenhang sei aus einem Urteil des Bundesge- richts (BGer 2C_116/2015 vom 30. September 2015, E. 5) abzuleiten, dass der Verzugszins ab Ausstellung der Nachsteuerverfügung, spätestens aber nach Ab- lauf der in der Schlussrechnung angesetzten Zahlungsfrist geschuldet sei, und zwar auch dann, wenn gegen eine Einschätzung Rechtsmittel ergriffen worden seien. Demnach sei der Gesuchsgegner nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist gemäss Rechnung vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/13) verpflichtet, für die Nach- steuerforderung Verzugszinsen zu leisten. Als Hauptforderung könne für die Zins- berechnung aber nicht auf den Betrag von Fr. 80'310'082.85 abgestellt werden, da hierin bereits aufgelaufene Ausgleichszinsen enthalten seien und die Zuspre- chung eines Zinseszinses nicht statthaft sei. Unter Herausrechnung der aufgelau- fenen Zinsen sei als Berechnungsgrundlage stattdessen ein Betrag von

          Fr. 70'146'066.90 zu verwenden und das Zinsbegehren im Mehrumfang abzuweisen (Urk. 67 S. 13 f. E. 5). Schliesslich erteilte die Vorinstanz praxisgemäss auch für die dem Gesuchsgegner ausgangsgemäss auferlegten Prozesskosten sowie für die Arrest- und Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung (Urk. 67

          S. 15 E. 6 unter Hinweis auf Art. 68 SchKG).

        3. In seiner Beschwerde hält der Gesuchsgegner im Wesentlichen an den bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwänden fest. So bekräftigt er seine Auf- fassung, wonach es an der Identität zwischen dem Betreibenden und dem angeb- lich Berechtigten aus der Nachsteuerverfügung fehle, und dass die Mehrfachbe- treibung und die damit verfolgte Zermürbungsstrategie des Gesuchstellers einen Rechtsmissbrauch darstellten. Mit der zweitgenannten Rüge habe sich die Vor- instanz in gehörsverletzender Weise nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Abgese- hen davon, dass überdies eine unzulässige mehrfache Rechtsöffnung vorliege und die Sperrwirkung von Art. 64 ZPO missachtet worden sei, fehle es auch an einem rechtskräftigen Titel, weshalb der angefochtene Entscheid Art. 80 Abs. 1 SchKG verletze. Die Vorinstanz verkenne ferner, dass die Rechnung in jedem Fall anzupassen sei, d.h. selbst dann, wenn die Veranlagung rechtskräftig wäre. Da- bei seien unter anderem auch die Verzugszinsen neu zu berechnen, sofern hier- für überhaupt eine Rechtsgrundlage bestehe, was der Gesuchsgegner bestreitet (Urk. 66 Rz 15 ff.).

        4. Der Gesuchsteller hält die Beschwerde des Gesuchsgegners für un- begründet (Urk. 79 Rz 9 ff.). In seiner eigenen Beschwerde beanstandet er die Reduktion des Verzugszinssatzes auf 0.25 % für die Zeitspanne vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowie den als Zinsberechnungsgrundlage gewählten Betrag von Fr. 70'146'066.90. Seiner Meinung nach ist antragsgemäss für die ge- samte Zeit ab 1. März 2016 Rechtsöffnung für einen Verzugszins von 4.5 % auf Fr. 80'310'082.85 zu erteilen. Ausserdem bemängelt er die vorinstanzliche Anord- nung, die Gerichtskosten von ihm zu beziehen (Urk. 86/66 Rz 16 ff.).

        5. Bevor im Folgenden näher auf die einzelnen von den Parteien erho- benen Rügen eingegangen wird (vgl. hinten, E. 3.3-3.8), rechtfertigen sich vorweg einige grundlegende rechtliche Ausführungen.

    1. Rechtliche Vorbemerkungen

      1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechts- öffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (unter anderem) Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts fallen unter Art. 80 Abs. 1 SchKG (KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 2; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steu-

        ergesetz, 4. Aufl. 2021, § 173 N 44; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schwei-

        zerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 29 Rz 42), Ver- fügungen der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; Amonn/Walther,

        Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 45 f.; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2). Als Rechtsöffnungstitel für eine fällige öffentlich-rechtliche Geldforderung wie insbesondere auch eine Steuerfor- derung gilt grundsätzlich der Sachentscheid einer öffentlich-rechtlichen Körper- schaft oder Anstalt gegenüber dem Betriebenen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 302), im Falle eines Weiterzugs auf dem Rechtsmittelweg der letztin- stanzliche reformatorische Sachentscheid (vgl. hinten, E. 3.2.4). Der Rechtsöff- nungstitel kann sich aus mehreren Entscheiden, zumal aus einer lückenlosen Ket- te von Urteilen oder Verwaltungsentscheiden, oder aus einem Entscheid und an- deren Dokumenten zusammensetzen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 228 ff.;

        Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, Rz 587).

        Für ordentlich veranlagte Staats- und Gemeindesteuerschulden, deren be- tragsmässige Festsetzung im Kanton Zürich in einem zweistufigen Verfahren er- folgt (Einschätzung und Veranlagung; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Vorbem. zu §§ 132-142 N 3 ff., § 139 N 3, Vorbem. zu §§ 172-180 N 2), bildet der Einschätzungsentscheid zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen (zusammengesetzten) definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Anders bei den ordentlichen Nachsteuern: Ihre betragsmässige Festset- zung (Veranlagung) erfolgt einstufig in einer Nachsteuerverfügung (§ 162 StG),

        die dem Rechtsmittelweg unterliegt (vgl. hinten, E. 3.2.3). Entsprechend stellt der rechtskräftige Nachsteuerentscheid allein einen Rechtsöffnungstitel dar. Die sepa- rat ausgestellte Rechnung über den darin veranlagten (identischen) Betrag hat für den Titel keine selbstständige Bedeutung. Sie ist lediglich für den Zinsenlauf rele- vant.

      2. Das in Art. 80 ff. SchKG vorgesehene Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet aus- schliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbar- keit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung wei- tergeführt werden darf (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 582; Amonn/Walther, a.a.O.,

        § 19 N 22 [und N 62 f.]; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; 133 III 645 E. 5.3 S. 653;

        132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.). Das ist bei der definitiven Rechtsöffnung dann der Fall, wenn der betreibende Gläubiger einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG erhebt. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 1). Entsprechend würdigt das Rechtsöffnungsgericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betrei- bung gesetzten Forderung an sich (BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6; 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1); es befasst sich nicht mit deren mate- riellrechtlicher Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.2). Bei der definitiven Rechts- öffnung ist neben den sog. drei Identitäten (vgl. dazu BGE 141 I 97 E. 5.2

        S. 100; BGer 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017, E. 3.2.1 m.w.Hinw.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.; Abbet/Veuillet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 80 N 76 ff.) zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung (eindeutig) aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil (oder der einem Urteil gleich- gestellten Verfügung) ergibt. Hierfür dürfen neben dem Dispositiv auch die Urteils- gründe berücksichtigt werden (BGE 134 III 656 E. 5.3.2 S. 660 m.w.Hinw.). Es ist dem Rechtsöffnungsgericht aber verwehrt, das Urteil bei Unklarheiten zu interpretieren resp. auszulegen (BGE 124 III 501 E. 3.a S. 503; BGer 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.1; 5P.324/2005 vom 22. Februar 2006, E. 3.4). Ebenso wenig hat es über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden oder sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 143 III 564 E. 4.1 S. 567 und E. 4.3.1 S. 568; 141 I 97 E. 5.2 S. 100 f.; 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585;

        135 III 315 E. 2.3 S. 319; 134 III 656 E. 5.3.2 S. 659; BSK SchKG I-Staehelin,

        Art. 81 N 2a; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 2; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 588; dieselbe, OFK-SchKG, SchKG 80 N 2 f. und SchKG 81 N 1).

        Mit Bezug auf die drei Identitäten hat das Rechtsöffnungsgericht unter ande- rem von Amtes wegen zu prüfen, ob der aus dem Urteil Berechtigte mit dem be- treibenden Gläubiger übereinstimmt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33 ff.; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17). Dabei bezieht sich die Identität zwischen Gläubiger und Betreibendem (und Rechtsöffnungskläger) nicht auf die materielle Berechtigung an der Forderung, sondern einzig auf die Berechtigung des Betrei- benden aus dem Rechtsöffnungstitel. Im betreibungs- resp. rechtsöffnungsrechtli- chen Sinne aktivlegitimiert ist somit nicht der wirkliche (materiellrechtliche), son- dern ausschliesslich der - mit dem materiell Berechtigten häufig übereinstimmen- de - (formal) durch den Titel ausgewiesene Gläubiger (oder sein urkundlich nachgewiesener Rechtsnachfolger), d.h. diejenige (natürliche oder juristische) Person, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung im Rechtsöffnungstitel zu- gesprochen wurde (statt vieler BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446 und BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1 [l'identité entre le poursuivant et le créancier désigné dans ce titre]; BGE 140 III 372 E. 3 S. 374 ff.; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 33; Stücheli, a.a.O., S. 169; Abbet/Veuillet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 80 N 77). Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist in dieser Hinsicht mithin einzig entscheidend, ob der betreibende und um Rechts- öffnung ersuchende Gläubiger, bei welchem es sich um dieselbe Person handeln muss, mit dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger (oder mit des- sen Rechtsnachfolger) identisch ist (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100; ZR 118

        [2019] Nr. 63 E. 3.3; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 3.2.2, je

        m.w.Hinw.). Mangelt es an dieser Übereinstimmung, darf keine Rechtsöffnung er- teilt werden (BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.3).

      3. Für das Nachsteuerverfahren betreffend die Staats- und Gemeinde- steuern gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss (§ 162 Abs. 3 StG).

        Gegen die Nachsteuerverfügung kann demnach Einsprache erhoben werden

        (§ 140 StG, Art. 48 StHG). Gegen den Einspracheentscheid steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen (§ 162 Abs. 3 StG, Art. 50 Abs. 1 StHG; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 162 N 35). Der verwaltungsgerichtliche Ent- scheid ist mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

        Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbar (§ 154 StG, Art. 73 StHG). Sowohl die Einsprache als auch der Rekurs sind ordentliche und regelmässig reformatori- sche Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3, § 147 N 2). Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel dar (BGE 144 I 208 E. 3.1

        S. 211; 138 II 169 E. 3.3 S. 171; BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011,

        E. 1.3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 154 N 6).

      4. Tritt eine Rechtsmittelinstanz auf ein reformatorisch konzipiertes Rechtsmittel ein und fällt sie einen materiellen Entscheid, tritt der Rechtsmittelent- scheid als neuer Sachentscheid über den strittigen Anspruch an die Stelle des mit dem Rechtsmittel überprüften Entscheids (Devolutiveffekt). Letzterer verliert da- durch seinen rechtlichen Bestand. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsmittel- instanz den überprüften Entscheid inhaltlich nicht abändert, sondern bestätigt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz 1644; Kie- ner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 54

        N 13 und N 16; Seiler, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 54 N 16;

        BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 143; 129 II 438 E. 1 S. 441 m.w.Hinw. [je betr. Verwaltungsbeschwerde]; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 1 und N 3; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2 [je betr. Berufung nach Art. 308 ff. ZPO]). Auch in diesem Fall geht der ursprüngliche Entscheid un- ter, und nur der ihn ersetzende (inhaltlich gleichlautende) Rechtsmittelentscheid hat rechtlichen Bestand. Entsprechend kann der durch die oberinstanzliche Bestätigung untergegangene unterinstanzliche Entscheid auch nicht (mehr) rechtskräftig werden. Der Rechtskraft fähig und vollstreckbar ist einzig der neue Sach- entscheid der Rechtsmittelinstanz (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 54 N 17; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2). Dasselbe gilt für die Einsprache, soweit eine solche gesetzlich vorgesehen ist und - wie im Steuerver- fahren - Rechtsmittelfunktion hat (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 60; Tschannen/Zim-

        merli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz 50).

        Diese allgemeinen prozessualen Grundsätze bestimmen auch das Verhält- nis zwischen der Nachsteuerverfügung und den hierzu ergangenen Rechtsmittel- entscheiden. So ist der Einspracheentscheid (§ 142 StG), sofern er als Sachent- scheid ergeht, ein reformatorischer Rechtsmittelentscheid, der die Nachsteuerver- fügung in ihrer Gesamtheit ersetzt und untergehen lässt (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3 und § 142 N 5; Reich, Steuerrecht,

        3. Aufl. 2020, § 27 Rz 27). Ebenso tritt der (auch abweisende) reformatorische (Sach-)Entscheid des Verwaltungsgerichts an die Stelle des rekursweise über- prüften Einspracheentscheids (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 147 N 2 und § 149 N 8; Reich, a.a.O., § 27 Rz 42; s.a. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 573 m.w.Hinw.). In gleicher Weise wird bei Gutheissung oder Abweisung der hiergegen geführten Beschwer- de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) der Entscheid des Verwaltungsgerichts durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt und stellt dieses den einzigen in Rechtskraft erwachsenden (Art. 61 BGG) Entscheid dar (vgl. BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; 2C_1120/2018 vom 17. De-

        zember 2018, E. 4; BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211 m.w.Hinw.). Demzufolge verkör- pert im Rechtsöffnungsverfahren nach vollständig durchlaufenem Rechtsmitte- linstanzenzug das (Sach-)Urteil des Bundesgerichts den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Die im Rechtsmittelweg untergegangenen Entscheide der Vorinstanzen können demgegenüber nicht rechtskräftig und vollstreckbar werden und auch keinen Rechtsöffnungstitel bilden. Denkbar ist einzig, dass sie Teil eines zusammengesetzten Titels bilden.

        Vor diesem Hintergrund fällt im vorliegenden Fall nur das Urteil des Bundes- gerichts vom 18. September 2018 (Urk. 3/3/3) in Kombination mit der Nachsteu- erverfügung vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/4) bzw. dem Einspracheentscheid vom

        22. März 2017 (Urk. 3/3/1) als Rechtsöffnungstitel in Betracht. Entsprechend ist dieses Urteil auf seine (vom Gesuchsgegner in Abrede gestellte) Titelqualität zu prüfen (dazu hinten, E. 3.5).

      5. Ist für eine Forderung Arrest gelegt, kann die Betreibung auch am Arrestort, d.h. dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet (Art. 52 SchKG; sog. Arrestbetreibung). Diese Vorschrift gewährt dem Gläubiger ein Wahlrecht, ob er die Betreibung am ordentlichen Betreibungsort des (schwei- zerischen) Wohnsitzes des Schuldners (Art. 46 SchKG) oder am besonderen Be- treibungsort des Arrestes anheben will (BGE 77 III 128 E. 2 S. 130 f.; 88 III 59

E. 4 S. 66 f.; Amonn/Walther, a.a.O., § 10 N 31 und § 51 N 99; BSK SchKG I- Schmid, Art. 52 N 12; BSK SchKG II-Reiser, Art. 279 N 6; SK SchKG-Krüsi,

Art. 52 N 15; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 4). Das Wahlrecht besteht grundsätzlich auch dann, wenn an mehreren Orten Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegt wurden (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.4), und unabhängig davon, dass einerseits eine Betreibung am (schweizerischen) Wohnsitz des Schuldners zur Prosequierung sämtlicher Arreste führt (BGE 88 III 59 E. 4 S. 66; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 5; BSK SchKG I-Schmid, Art. 52 N 12; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 15) und andererseits die Vollstreckung am Arrestort - anders als am ordentlichen Betreibungsort - auf die dort verarrestierten Vermögenswerte beschränkt ist, sofern der Arrestort nicht zufälligerweise mit dem ordentlichen Betreibungsort übereinstimmt (BGE 90 III 79 S. 80 f.; 110 III 27 E. 1.b S. 29; BGer 7B.180/2006 vom 1. Dezember 2006, E. 1.3;

Amonn/Walther, a.a.O., § 10 N 32 und § 51 N 99; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 52 N 3; BSK SchKG I-Schmid, Art. 52 N 9; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 10; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 6). Es steht grundsätzlich im Belieben des Gläubigers, ob er den Weg der einheitlichen Prosequierung am ordentlichen Betreibungsort oder den für alle Beteiligten meist mühsameren und aufwändige- ren Weg der Prosequierung jedes einzelnen Arrests am jeweiligen Arrestort wäh- len will (s.a. KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 279 N 2b, wonach die Möglichkeit

einer einheitlichen Prosequierung eine Prosequierung durch separate Betreibun- gen an jedem Ort des Arrestvollzugs nicht ausschliesst). Im Einzelfall wird er sich bei seiner Wahl von einer wertenden Abwägung der Vor- und Nachteile beider Varianten leiten lassen.

    1. Gläubigeridentität

      1. Der Gesuchsgegner macht (unter Ziffer 3.2 seiner Beschwerde) zu- nächst geltend, die Vorinstanz habe die Identität zwischen Titelgläubiger und Be- treibendem zu Unrecht bejaht. So ergäben sich weder aus der Nachsteuerverfü- gung (Urk. 3/4) noch aus dem Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018 (Urk. 3/3/3) explizit die Gläubiger der zu vollstreckenden Steuerforderung. Obwohl der in Betreibung gesetzte Betrag zweifellos die den Kommunen zustehenden Gemeindesteuern mitumfasse, träten die Gemeinden im Gegensatz zum Kanton Zürich nicht als Gesuchsteller auf. Die kommunalen Steuern seien mit anderen Worten nicht mitbetrieben worden bzw. würden fälschlicherweise von einem Nichtgläubiger geltend gemacht (Urk. 66 Rz 16 und Rz 20).

        Die Vorinstanz halte zunächst korrekt fest, dass gemäss § 172 StG das kan- tonale Steueramt auch für den Bezug der kommunalen Nachsteuern zuständig sei. Daraus zu folgern, dass der Kanton Zürich oder gar dessen Steueramt Steu- ergläubiger auch der Kommunalsteuern sei, gehe fehl. Entschliesse sich das kan- tonale Steueramt wie vorliegend dazu, für kantonale und kommunale Nachsteu- ern Rechtsöffnung zu verlangen, seien alle Steuerhoheitsträger - vorliegend der Staat und die Gemeinden - im Rechtsöffnungsverfahren Partei. Das kantonale Steueramt habe gemäss gesetzlichem Auftrag beide Steuerhoheitsträger zu ver- treten und die Rechtsöffnung im Namen beider Steuergläubiger zu verlangen. Vorliegend vertrete es jedoch einzig den Kanton Zürich, dem die Gemeindesteu- ern aber nicht zustünden. Da gemäss Nachsteuerverfügung der Kanton und die Zürcher Gemeinden Gläubiger seien, bestehe keine vollständige Identität mit dem in der Betreibung aufgeführten Gläubiger. Eine Aufteilung des in Betreibung ge- setzten Betrags in einen Kantons- und Gemeindeanteil sei nicht möglich, womit die Forderung entgegen der vorinstanzlichen Feststellung weder beziffert noch bezifferbar sei (Urk. 66 Rz 21 ff.; s.a. Urk. 82 Rz 1 ff.).

      2. Der Gesuchsgegner bringt den Einwand fehlender Gläubigeridentität erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Vor Vorinstanz monierte er in diesem Zu- sammenhang lediglich die fehlende Bezifferung resp. Bezifferbarkeit der in Be- treibung gesetzten Steuerforderung (vgl. Urk. 49 Rz 27). Der Sache nach handelt es sich um ein neues rechtliches Vorbringen, das sich auf die bereits vor Vo- rinstanz im Recht liegenden Akten stützt. Als solches ist der Einwand (entgegen der Auffassung des Gesuchstellers; Urk. 79 Rz 39) im Beschwerdeverfahren zu- lässig (vgl. vorne, E. 2.5).

      3. Der materiellrechtlich geprägten Betrachtungsweise des Gesuchs- gegners kann nicht gefolgt werden. Wie vorstehend (E. 3.2.2) dargelegt, ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht entscheidend, wem die in Betreibung gesetzte Forderung materiell zusteht (s.a. Urk. 82 Rz 27 a.E.), d.h. wer deren materiell- rechtlicher Gläubiger oder Destinatär ist. Massgeblich ist ausschliesslich, wer (formal) durch den Titel als Berechtigter ausgewiesen wird, in wessen Namen bzw. zu wessen rechtlicher Herrschaft (Verfügungsmacht) die Titelschuld be- gründet wurde. Für die im Streit liegende Nachsteuerforderung bedeutet dies: Massgeblich ist nicht, wem der Steuerbetrag im Ergebnis zukommt, sondern wem der Titel das Recht zuspricht, ihn gegenüber dem Schuldner einzufordern.

      4. Die vorliegende Betreibung für staatliche (kantonale) und kommunale Nachsteuern wurde vom Kantonalen Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, namens und in Vertretung des Gesuchstellers eingeleitet (Urk. 3/12). Der Zah- lungsbefehl führt ebenfalls nur den Gesuchsteller als Gläubiger auf (Urk. 2). Kon- sequenterweise wurde auch das Rechtsöffnungsbegehren einzig im Namen des Gesuchstellers (als betreibender Gläubiger), vertreten durch das kantonale Steu- eramt, gestellt (Urk. 1 S. 1). Weshalb neben dem Gesuchsteller auch die (nicht mitbetreibenden) weiteren Steuerhoheitsträger Parteien des Rechtsöffnungsver- fahrens sein sollten oder müssten (vgl. Urk. 66 Rz 21), ist mit Blick auf dessen Wesen und Zweck (dazu vorne, E. 3.2.2) nicht einsichtig: Die Rechtsöffnung soll dem Betreibenden ermöglichen, die Betreibung fortzusetzen, was bedingt, dass der Betreibende mit dem aus dem Titel berechtigten Gläubiger identisch ist.

Das als Rechtsöffnungstitel dienende Bundesgerichtsurteil vom

18. September 2018 (Urk. 3/3/3) führt in seinem Rubrum nur den Gesuchsteller bzw. das Kantonale Steueramt Zürich als Verfahrensbeteiligten auf; Gemeinden werden nirgends erwähnt, ungeachtet dessen, dass ein Teil der in Betreibung ge- setzten Forderung im Ergebnis ihnen zusteht. Das höchstrichterliche Urteil weist, obschon es auch kommunale Steuern zum Gegenstand hat, somit keine Gemein- den als Anspruchsgläubiger aus, sondern nur den Gesuchsteller. Belanglos ist, dass im Urteil auf Seiten der beschwerdegegnerischen (Steuergläubiger-)Partei das Kantonale Steueramt Zürich aufgeführt wird, welches keine eigene Rechts- persönlichkeit hat und somit auch keine Gläubigerstellung innehaben kann. Mit dieser Bezeichnung ist als betroffenes, rechts- und parteifähiges Gemeinwesen offensichtlich der Kanton Zürich gemeint, als dessen Organ oder Verwaltungs- zweig das Steueramt fungiert, liegt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung doch auf der Hand, dass ein kantonales Amt, das von Gesetzes wegen eine For- derung zu verfügen und einzutreiben hat (vgl. § 162 Abs. 2 und § 172 StG), die Verfügung nicht für sich selbst erlässt, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig ist (BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2; vgl. auch BGer 5D_21/2008 vom 16. April 2008, E. 2). Auch sonst erschliesst sich aus dem höchstrichterlichen Urteil nicht, dass die Gegenstand der Betreibung bildende und in Verbindung mit den vorangehenden Entscheiden (entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners; Urk. 66 Rz 23) genau bezifferte Nachsteuerforderung für Staats- und Gemeindesteuern 2005-2009 dem Gesuchsteller und den Gemeinden zusammen zugesprochen wurde. Vielmehr wurde schon die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016, welche die Grundlage des bundesgerichtlichen Urteils dar- stellt und mit diesem (reformatorisch) bestätigt wurde, vom kantonalen Steueramt Zürich unter dessen Hoheitszeichen/Wappen erlassen und (einzig) in dessen Namen von einem Stabsmitarbeiter unterzeichnet (Urk. 3/4). Auch sie weist somit den Gesuchsteller, dessen Behörde ihn fällte, als (alleiniges) anspruchsberechtig- tes Gemeinwesen und damit als Titelgläubiger aus, zumal sie am Ende ausdrück- lich darauf hinweist, dass für den Bezug die Inkassostelle der Dienstabteilung Bundessteuer, d.h. eine kantonalzürcherische Verwaltungsstelle zuständig sei (Urk. 3/4 S. 6).

Beim Gesuchsteller handelt es sich somit um den durch den Rechtsöff- nungstitel formell ausgewiesenen Gläubiger der in Betreibung gesetzten Nach- steuerforderung resp. um den aus dem Titel Berechtigten. Die Identität zwischen betreibendem Gläubiger und Titelgläubiger ist folglich zu bejahen. Seine Festset- zungs- und Bezugsberechtigung gegenüber dem Schuldner ergäbe sich im Übri- gen auch klar aus dem Gesetz (§ 162 Abs. 2 und § 172 StG; vgl. Stücheli, a.a.O.,

S. 169/170; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 162 N 22 und N 50, § 172 N 5, § 173 N 43). Ob in anderen Betreibungsverfahren für andere Steuerschulden der Gesuchsteller und die Gemeinde zu Recht gemeinsam als Gläubiger auftreten (vgl. Urk. 66 Rz 21; Urk. 82 Rz 6), ist im vorliegenden Verfahren weder relevant noch zu beurteilen.

    1. Forumshopping / Mehrfachrechtsöffnung

      1. Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz unter diesem Titel (Ziffer 3.3 seiner Beschwerde) vor, sich lediglich am Rande zum Vorwurf des Rechtsmiss- brauchs bzw. zu seinem Einwand geäussert zu haben, wonach der Gesuchsteller gegen ihn eine eigentliche Zermürbungsstrategie verfolge, die sich überwie- gend in einer eigentlichen Betreibungsflut manifestiere. Indem sich die Vorin- stanz mit dem Hinweis begnügt habe, dass Mehrfachbetreibungen formell- rechtlich zulässig seien, habe sie verkannt, dass vorliegend nicht eine multiple Betreibung, sondern eine unzulässige mehrfache Rechtsöffnung in identischer Sache zwischen den gleichen Parteien aus dem gleichen Rechtsgrund zu beurtei- len sei. Damit habe sie unter anderem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Ausschlusswirkung von Art. 64 ZPO verletzt (Urk. 66 Rz 24 mit Hinweis auf Urk. 49 Rz 14 ff.).

        1. Wie vorstehend (E. 3.2.2) dargelegt, entfaltet der Rechtsöffnungs- entscheid ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betrei- bung. Seine materielle Rechtskraft erstreckt sich nur auf die betreffende hängige Betreibung, nicht auch auf andere, für dieselbe Forderung angehobene Betrei- bungen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 99 und S. 157 f.). Entsprechend stellt sich auch die Frage der Litispendenz nur dann, wenn innerhalb derselben Betreibung meh- rere Rechtsöffnungsgesuche gestellt werden; nur in diesem Fall tritt die Sperrwirkung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO ein, kann der Streitgegenstand (d.h. der Rechtsöffnungsanspruch) zwischen denselben Parteien somit nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden. Das trifft vorliegend nicht zu und wird auch nicht geltend gemacht. Zwar stellte der Gesuchsteller mehrere Rechtsöffnungsbegeh- ren für dieselbe Forderung, jedoch nicht in der vorliegenden, sondern je in ver- schiedenen Betreibungen. Damit begründete das einzelne Rechtsöffnungsbegeh- ren keine Sperrwirkung für die weiteren, in anderen Betreibungen gestellten Be- gehren (vgl. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 1 m.Hinw. auf BGer 5A_59/2015 vom 30. September 2015, E. 4.2.2). Art. 64 ZPO wurde mithin nicht

          verletzt (s.a. Urk. 66 Rz 42).

        2. Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EMRK) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berück- sichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteils- erwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433

E. 4.3.2 S. 436; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-

Oberhammer/Weber, Art. 53 N 9).

Der Gesuchsgegner machte an der in seiner Beschwerde genannten Akten- stelle (Urk. 49 Rz 14 ff.) nicht geltend, eine mehrfache Rechtsöffnung für dieselbe Forderung sei unzulässig. Vielmehr setzte er sich gegen die seiner Meinung nach missbräuchliche bzw. unzulässige Mehrfachbetreibung und die damit einhergehende Mehrzahl von Rechtsöffnungsforen und -verfahren zur Wehr (vgl. insbes. Urk. 49 Rz 14). Dieses Vorbringen hat die Vorinstanz zur Kenntnis genommen und in einer separaten Erwägung argumentativ entkräftet (Urk. 67 S. 5 f. E. 2.9 und S. 8 E. 3.2). Aus ihren keineswegs lediglich am Rande gemachten Ausfüh- rungen geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf wel- che Argumente sie ihren Entscheid, es liege kein missbräuchliches Vorgehen vor, stützte. Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan. Der Gesuchsgegner war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufech- ten. Der Vorwurf der Gehörsverweigerung ist somit unbegründet. Davon zu unter- scheiden sind die Motive der Begründung, welche indes nicht das rechtliche Ge- hör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu hinten, E. 3.4.3).

      1. Soweit der Gesuchsgegner der Sache nach an seiner Auffassung festhält, die Betreibungsflut und damit auch die vorliegende Betreibung sei rechtsmissbräuchlich, weil sie gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse und auf einem missbräuchlichen Forumshopping beruhe (vgl. Urk. 66 Rz 37, Rz 51), ist im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht prüfen darf, ob die strittige Betreibung wegen des Umstands, dass der Betreibende bereits eine oder mehrere andere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat, unzulässig sei. Das gilt insbesondere auch für die vom Gesuchsgegner beschwerdeweise aufgeworfenen und bejahten Fragen, ob die in Ausübung des Wahlrechts gemäss Art. 52 SchKG (vgl. vorne,

        E. 3.2.5) am Arrestort erfolgte Anhebung einer oder mehrerer (weiterer) Betrei- bungen anstelle einer einheitlichen ordentlichen Wohnsitzbetreibung einen (offen- baren) Rechtsmissbrauch des Gläubigers darstellt (vgl. Urk. 66 Rz 43 ff.) oder ob eine Mehrfachbetreibung (und mithin auch die vorliegende Betreibung) untersagt sei, wenn einer der Arrestorte mit dem ordentlichen Betreibungsort übereinstimmt (Urk. 66 Rz 46). Sie fallen in die ausschliessliche Prüfungskompetenz des Betrei- bungsamtes und - im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG - der Auf- sichtsbehörden (BGE 139 III 444 E. 4.1 S. 446 f. m.w.Hinw.; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24). Im Übrigen wurde die Frage des Rechtsmiss- brauchs vom Bundesgericht (auf mehrere SchKG-Beschwerden hin) bereits ablehnend entschieden (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3; 5A_725/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 4.3; 5A_726/2019 vom 12. November

        2020, E. 4.3; 5A_727/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3; 5A_728/2019 vom

        12. November 2020, E. 4.2; 5A_729/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 4.3). Man- gels eines aktenkundigen gegenteiligen Entscheids der Aufsichtsbehörden hat die dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegende (Arrest-

        )Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach daher als zu- lässig zu gelten, zumal die Zulässigkeit einer Mehrfachbetreibung für dieselbe Forderung bei der Arrestprosequierung seit langem anerkannt ist (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 279 N 23). Die parallel dazu am Wohnort des Gesuchsgegners angehobene Betreibung Nr. 3 des Betrei- bungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, an welchem ebenfalls Vermögenswerte verarrestiert wurden, vermag daran nichts zu ändern. Weshalb diese (eine) Ar- restbetreibung (vgl. hinten, E. 3.4.4) wegen der Übereinstimmung von Arrestort und Wohnsitz allen anderen Arrestbetreibungen vorgehen (Urk. 66 Rz 45) und die vorliegende Betreibung samt Rechtsöffnung durch die Betreibung Nr. 3 und das darin angehobene Rechtsöffnungsverfahren Nr. EB180342 (EB42) voll- ständig konsumiert werden sollte (Urk. 66 Rz 17), ist nicht ersichtlich. Eine or- dentliche Wohnsitzbetreibung hätte deren Anhebung zwar allenfalls verzichtbar gemacht, führt aber keineswegs zur rechtlichen Bedeutungslosigkeit der trotzdem eingeleiteten weiteren (zulässigen) Arrestbetreibungen. Ebenso wenig kann im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, ob das zusätzlich ange- hobene Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren betreffend Sicherheitsleistung (Geschäfts-Nr. EB170049 vor dem Bezirksgericht Hinwil; dazu OGer ZH RT200113 vom 17.09.2020) die Zulässigkeit der vorliegenden Betreibung auf Zahlung in Frage stellt oder umgekehrt (vgl. Urk. 66 Rz 39), soweit sich die Beschwerde des Gesuchsgegners in diesem Punkt nicht ohnehin auf erstmals vor- getragene und deshalb unzulässige neue Vorbringen und Beweismittel stützt (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.5).

        Die vorliegende Betreibung ist sodann nicht nichtig, was (auch) im Rechts- öffnungsverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (Stücheli, a.a.O.,

        S. 62 f. und S. 92; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 12 m.w.Hinw.; s.a. BGer

        5D_181/2011 vom 11. April 2012, E. 3.2.1). Auf Nichtigkeit einer Betreibung we- gen offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) kann nur in Ausnahmefäl- len erkannt werden, nämlich dann, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offen- sichtlich sachfremde Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvoll- streckung zu tun haben (BGE 140 III 481 E. 2.3.1 S. 482 f.; BGer 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 2.1; 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.1, je m.w.Hinw.). Solange ein Gläubiger wie hier mit der Betreibung tatsächlich die Ein- forderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 4; Engler, Die nichtige Betrei- bung, ZZZ 37/2016, S. 48; KUKO SchKG-Dieth/Wohl, Art. 22 N 2d f.; s.a. Stüche- li, a.a.O., S. 93 mit Anm. 208). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine (ebenfalls von Amtes wegen zu berücksichtigende) Nichtigkeit der Veranlagung und damit des Rechtsöffnungstitels, welche der Gesuchsgegner vor Vorinstanz sinngemäss geltend machte (vgl. Urk. 59). Diesbezüglich kann auf die im Wesent- lichen zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, mit denen sich der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren nicht auseinandersetzt (vgl. Urk. 66

        Rz 32; Urk. 86/74 S. 14), verwiesen werden (Urk. 67 S. 12 f. E. 4.11; vgl. dazu auch die Erwägungen der Kammer im Urteil RT200006 i.S. der Parteien vom 18. Mai 2021, E. 2.5).

      2. Ist von der Zulässigkeit der Betreibung selbst auszugehen, muss auch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in dieser Betreibung (sowie in weite- ren, parallel geführten Betreibungen) zulässig sein. Denn ein konkreter Arrest muss prosequiert werden, ansonsten fällt er dahin. Dazu verlangt Art. 279 Abs. 2 SchKG, dass der Gläubiger um Rechtsöffnung ersucht (oder eine Anerkennungs- klage einleitet), wenn der Schuldner in der Arrestbetreibung Rechtsvorschlag er- hoben hat. Wurden (wie hier) für dieselbe Forderung an verschiedenen Orten Ar- reste gelegt und die Arreste gestützt auf Art. 52 SchKG an diesen Orten (und nicht mittels einer einzigen Betreibung am ordentlichen Betreibungsort) prose- quiert (vgl. dazu vorne, E. 3.2.5), müssen für dieselbe Forderung folglich auch mehrere Rechtsöffnungsgesuche und mehrfach erteilte Rechtsöffnungen zulässig sein; umso mehr, als die Vollstreckung an den nicht mit dem Wohnort überein- stimmenden Arrestorten auf die Verwertung der dort verarrestierten Vermögenswerte beschränkt ist und mehrere Rechtsöffnungen in den verschiedenen Arrest- betreibungen daher zu keinen ernsthaften Verwertungskonflikten führen (s.a. Stü- cheli, a.a.O., S. 102). Die Zulässigkeit einer konkreten Rechtsöffnung ist mithin an die Zulässigkeit der betreffenden Betreibung geknüpft. Das ist die rechtliche Kon- sequenz der Prosequierungspflicht, des dem Gläubiger hierfür gewährten Wahl- rechts bezüglich des Betreibungsorts sowie des Umstands, dass die Rechtsöff- nung nur Wirkungen für die konkrete Betreibung entfaltet (vgl. vorne, E. 3.2.2). Wäre eine Rechtsöffnung nur einmal bzw. nur an einem Ort zulässig, wie der Ge- suchsgegner sinngemäss geltend macht, würde die erforderliche Arrestprosequie- rung an den anderen Arrestorten verunmöglicht und das Wahlrecht faktisch aus- gehebelt. Der in der vorliegenden Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Meilen- Herrliberg-Erlenbach erhobene Rechtsvorschlag lässt sich nur durch Rechtsöff- nung in ebendieser Betreibung beseitigen. Eine Rechtsöffnung im Verfahren

        Nr. EB180342 vor dem Bezirksgericht Meilen (vgl. Urk. 71/12 und Urk. 71/18) vermag dies nicht zu bewirken und die vorliegend anbegehrte Rechtsöffnung deshalb nicht zu substituieren.

        Sowohl das vorliegende als auch die weiteren in den verschiedenen Arrest- betreibungen gestellten Rechtsöffnungsgesuche dienen demnach der notwendi- gen Prosequierung der einzelnen Betreibung(en). Insofern handelt es sich zwar um eines von mehreren Rechtsöffnungsgesuchen für dieselbe Forderung, nicht aber in identischer Sache (Urk. 66 Rz 41 und Rz 49), und hat der Gesuchsteller auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Beurteilung (vgl. Urk. 66 Rz 17, Rz 42). Jedenfalls werden damit keine rein schikanösen Ziele verfolgt, die offen- sichtlich nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Es handelt sich vielmehr um notwendige Vorkehren zur Aufrechterhaltung des jeweiligen Arrests an den verschiedenen Orten (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.1 und E. 4.3.4).

        Ob dieses berechtigte zwangsvollstreckungsrechtliche Ziel allenfalls auch in einer für den Gesuchsgegner schonenderen Weise erreicht werden könnte, ist un- ter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten offenbaren Rechtsmissbrauchs ohne Belang. Das Rechtsmissbrauchsverbot und das daraus abgeleitete Gebot

        schonender Rechtsausübung gewähren dem Gesuchsgegner keinen generellen Anspruch auf ein möglichst schonendes Vorgehen des Gesuchstellers, wie der Gesuchsgegner zu meinen scheint (Urk. 66 Rz 51 f.). Es untersagt, von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, welche zur Ausübung eines Rechts offen- stehen, ohne sachlichen Grund gerade diejenige zu wählen, welche für einen an- deren besondere Nachteile mit sich bringt (BGE 131 III 459 E. 5.3 S. 462 f.; Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Art. 1-10 ZGB, 2003, Art. 2 N 101 m.w.Hinw.). Solches lässt sich dem Gesuchsteller nicht vorwerfen, nachdem der von ihm gewählte Weg der Prosequierung nicht nur für den Gesuchsgegner, son- dern auch für ihn selbst sehr aufwändig ist und deshalb nicht als gegen den Ge- suchsgegner gerichtete Schikane betrachtet werden kann. Sodann hält der be- sondere Betreibungsort von Art. 52 SchKG einem späteren, nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgten Wohnsitzwechsel des Schuldners stand (BGE 136 III 373 E. 2.1 S. 375; 115 III 28 E. 2 S. 31; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 14; KUKO

        SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 53 N 5). Demgegenüber könnte die Fortführbarkeit einer Prosequierungsbetreibung, die in Ausübung des Wahlrechts von Art. 52 SchKG am ordentlichen Betreibungsort (Wohnsitz) angehoben wurde, gefährdet sein, sollte der Schuldner seinen Wohnsitz vor der Pfändungsankündigung ins Ausland verlegen (vgl. Art. 53 SchKG; SK SchKG-Krüsi, Art. 53 N 3 und N 7; BGE 120 III 110 E. 1.a und 1.b S. 112), was das Vorgehen des Gesuchstellers auch sachlich rechtfertigt. Von einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Gesuchs- kumulation kann deshalb keine Rede sein (vgl. Urk. 66 Rz 42; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 232, wonach Rechtsmissbrauch in der definitiven Rechtsöffnung nur in den seltensten Fällen angenommen werden könne; Abbet, Stämpflis Handkom- mentar, SchKG 81 N 24: S'il n'est pas exclu d'invoquer l'abus de droit [Rechts- missbrauch], son application reste exceptionnelle dans la mainlevée définitive.). Der vom Gesuchsgegner wiederholte Einwand, die Erteilung der Rechtsöffnung erfülle im vorliegenden Betreibungsverfahren den Tatbestand des Rechtsmiss- brauchs, ist somit unbegründet.

        Nichts anderes lässt sich aus der vom Gesuchsgegner angeführten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 100 III 41; s.a. BGE 128 III 383) ableiten (vgl. Urk. 66 Rz 49). Zunächst ging es dort - anders als hier, wo mehrere parallel angehobene Arrestbetreibungen an verschiedenen Arrestorten zur Debatte stehen - um zwei aufeinander folgende ordentliche Betreibungen (bzw. eine ordentliche und eine Wechselbetreibung). Sodann betrifft der Entscheid BGE 100 III 41 die Frage, ob und inwieweit eine weitere (spätere) Betreibung (nicht Rechtsöffnung) für die gleiche Forderung zulässig ist, was im Rechtsöffnungsverfahren nicht ge- prüft werden darf (vgl. vorstehende E. 3.4.2). Und schliesslich wären die Voraus- setzungen, unter denen das Bundesgericht die Zulässigkeit verneint, in casu oh- nehin nicht erfüllt: Zwar wurde dem Gesuchsteller erstinstanzlich auch in anderen der parallel angehobenen Arrestbetreibungen definitive Rechtsöffnung erteilt. In- dessen ist gerichtsnotorisch, dass den dagegen erhobenen Beschwerden des Gesuchsgegners (auf dessen Antrag hin) jeweils aufschiebende Wirkung verlie- hen wurde. Diese wirkt ex tunc (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 88; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 30, je m.Hinw auf BGE 130 III 657 E. 2.2.1 S. 659; s.a.

        BGer 5A_78/2017 vom 18. Mai 2017, E. 2.2) und hemmt die Rechtswirksamkeit der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheide, sodass der Gesuchsteller - so- weit ersichtlich - die Berechtigung, das Fortsetzungsbegehren zu stellen, noch nicht erlangt hat; Gegenteiliges ist jedenfalls nicht dargetan. Inwiefern der ange- fochtene Entscheid die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 100 III 41) verletzen sollte (vgl. Urk. 66 Rz 24), ist deshalb nicht ersichtlich.

      3. Entgegen der vom Gesuchsteller bestrittenen Auffassung des Ge- suchsgegners (Urk. 66 Rz 47; Urk. 79 Rz 121) kann die Anhebung der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, die zum Rechtsöffnungs- verfahren mit der Geschäfts-Nr. EB180342 vor dem Bezirksgericht Meilen führte, durch den Gesuchsteller nicht als Ausübung seines Wahlrechts (Art. 52 SchKG) zugunsten der ordentlichen Wohnsitzbetreibung ausgelegt werden. Allein der Umstand, dass diese Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners angestrengt wurde, lässt nicht auf eine solche Wahl schliessen, ist der Wohnort doch zugleich auch Arrestort. Andernfalls wäre dem Gläubiger bei mehrfacher Arrestlegung, wo- von eine am Wohnort des Schuldners erfolgte, das Wahlrecht faktisch entzogen. Die parallele Einleitung separater Betreibungen an den anderen Arrestorten mani- festiert vielmehr den eindeutigen Willen des Gesuchstellers, die Arreste am jewei- ligen Arrestort zu prosequieren. Darauf zielte auch die Betreibung Nr. 3 am Arrest- und Wohnort des Gesuchsgegners ab. Das geht im Übrigen klar aus dem betreffenden Betreibungsbegehren vom 5. Oktober 2018 hervor (vgl. Urk. 3/12 des Parallelverfahrens Nr. RT200121), wo unter der Rubrik Bemerkungen aus- drücklich erwähnt wurde, dass es sich um die Prosequierung des Arrests Nr. 4 handle; weitere Arreste wurden nicht genannt, was bei einer Gesamtprosequie- rung sämtlicher Arreste am ordentlichen Betreibungsort jedoch zu erwarten ge- wesen wäre. Derselbe Hinweis findet sich unter Bemerkungen im gestützt da- rauf erlassenen Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 8. Oktober 2018 (Urk. 2 S. 2 des Verfahrens Nr. RT200121; s.a. Urk. 71/18

        S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1). Sie stellt somit keine ordentliche, gewöhnliche Be- treibung am Wohnsitz des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 66 Rz 45), sondern eine dort eingeleitete Arrest(ort)betreibung dar.

        Ob die Anhebung dieser Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners zur Prosequierung aller Arreste genügt hätte und im Ergebnis auch die weiteren Ar- reste prosequierte, wie der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 66 Rz 45, Rz 47; vgl. auch vorne, E. 3.2.5), ist ebenso belanglos wie der Umstand, dass in deren Rahmen, anders als bei der vorliegenden reinen Arrestortbetreibung, eine Er- gänzungs- und Nachpfändung möglich ist (Urk. 66 Rz 46 f.). Wesentlich ist einzig, dass der Gesuchsteller daneben in impliziter, aber unmissverständlicher Aus- übung seines Wahlrechts weitere, gemäss Bundesgericht zulässige Betreibungen an den verschiedenen Arrestorten eingeleitet hat, welche jeweils durch Rechts- vorschlag gehemmt wurden. Diese Rechtsvorschläge können in Anbetracht der auf die konkrete Betreibung beschränkten Rechtskraftwirkung nicht durch eine (einzige) Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 3, sondern nur durch separate Rechtsöffnungen in jeder einzelnen Arrestbetreibung beseitigt werden. Insofern ist das Parallelverfahren Nr. EB180342 am Wohnsitz des Gesuchsgegners mit dem vorliegenden hinsichtlich der betreibungsrechtlichen Wirkung keineswegs de- ckungsgleich (vgl. Urk. 66 Rz 17, Rz 48). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach stellt denn auch den vom Gesuchsgegner zu Unrecht verneinten Mehrwert des vor- liegenden Rechtsöffnungsgesuchs gegenüber demjenigen im Verfahren

        Nr. EB180342 am Wohnsitz des Gesuchsgegners dar (vgl. Urk. 66 Rz 17, Rz 48).

        Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren ist durch dasjenige in der (Parallel-

        )Betreibung Nr. 3 (BG Meilen, Geschäfts-Nr. EB180342) weder rechtlich wie auch tatsächlich obsolet geworden (vgl. Urk. 66 Rz 42) noch rechtlich schlicht ir- relevant (Urk. 66 Rz 53) oder nutzlos (vgl. Urk. 66 Rz 49). Vielmehr hat der Ge- suchsteller durchaus ein legitimes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Be- urteilung seines Begehrens (vgl. Urk. 66 Rz 17, Rz 42).

      4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Soweit der Gesuchsgegner unter dem Titel Missbräuchliches Forumshopping / Unzulässige Mehrfachrechts- öffnung (Urk. 66 Rz 24 ff.) beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine rechtsmissbräuchliche Zermürbungstaktik des Gesuchstellers verneint und des- halb fälschlicherweise angenommen, die vorliegende Betreibung und das darin gestellte Rechtsöffnungsgesuch seien zulässig, statt Letzteres als missbräuchlich von der Hand oder abzuweisen, vermag er mit seinen Rügen keinen Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun.

    1. Rechtsöffnungstitel / Rechtskräftige Veranlagung

      1. Der Gesuchsgegner vertritt (unter den Ziffern 3.4 und 3.5 seiner Beschwerde) weiterhin den Standpunkt, das Steuereinschätzungsverfahren für die Jahre 2005 bis 2013 sei bis heute nicht abgeschlossen. Der Gesuchsteller verfü- ge deshalb gemäss Bundesgericht über keinen rechtskräftigen Rechtsöffnungs- titel. Indem die Vorinstanz trotz fehlendem Titel Rechtsöffnung erteilt habe, habe sie insbesondere Art. 80 Abs. 1 SchKG verletzt. Offenbar habe sie das Wesen und die rechtliche wie tatsächliche Natur der vom Bundesgericht angeordneten Individualbesteuerung völlig verkannt. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 67 S. 11 E. 4.6) habe das Bundesgericht die Veranlagung des Gesuchs- gegners unter Einbezug der Vermögenswerte seiner Ehefrau keineswegs ge- schützt. Eine solche vorinstanzlich leichthin interpretierte Mischveranlagung - der Ehemann solle für das Einkommen und Vermögen der getrennt von ihm zu be- steuernden Ehefrau steuerpflichtig sein - sei dem schweizerischen Einkommens- steuerrecht völlig fremd und sei vom Bundesgericht mit Sicherheit nicht so ange- ordnet worden. Vielmehr verhalte es sich so, dass die Ehepartner entweder ge- meinsam veranlagt würden (wie fälschlicherweise in der Nachsteuerverfügung)

        oder dann individuell, wie es eben das Bundesgericht vorliegend verlangt habe. Sei Letzteres der Fall, sei der einzelne Ehepartner für die Steuerfaktoren des an- deren nicht steuerpflichtig (Urk. 66 Rz 54).

        Zur weiteren Begründung führt der Gesuchsgegner im Wesentlichen aus, sein Einkommen und Vermögen und dasjenige seiner Ehefrau seien in der Nach- steuerveranlagung vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/4) nach den Grundsätzen der Ehegattenbesteuerung jeweils in einem einzigen Betrag festgesetzt worden. Ent- sprechend habe auch die Nachsteuerrechnung vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/13) ihn und seine Ehefrau zur solidarischen Zahlung der vorliegend in Betreibung ge- setzten Forderung verpflichtet. Währenddem die kantonalen Gerichte (gemeint: das kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht) die Ehegattenbesteuerung fälschlicherweise noch gestützt hätten, habe das Bundesgericht diese mit Urteil vom 18. September 2018 (Urk. 3/3/3) aufgehoben und eine Individualbesteuerung angeordnet. Das gehe aus den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des bundesgerichtlichen Entscheids hervor, was die Vorinstanz, welche die Dispositiv-Ziffer 2 schlicht ne- giert habe, verkannt habe. Eine Individualbesteuerung bedinge aber zweierlei: erstens die Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau und zweitens den Er- lass von individualisierten Verfügungen und Rechnungen ohne jegliche Nennung oder Mitverpflichtung des separat zu veranlagenden Ehepartners. Die Vorinstanz ziehe offensichtlich einen falschen resp. willkürlichen Schluss, wenn sie dem Bundesgericht (in Urk. 67 S. 10 f. E. 4.5) unterstelle, es habe die Dispositive sei- ner Vorinstanzen implizit zum Bestandteil seines Entscheids erhoben. Es habe vielmehr eine neue korrekte Veranlagung und Steuerrechnung verlangt. Es sei nicht im Ansatz nachvollziehbar, wie die Vorinstanz in völlig abwegiger Interpreta- tion aus den bundesgerichtlichen Erwägungen (Urk. 3/3/3 S. 12 f. E. 4.2.1.4 und

        E. 4.2.1.5 sowie Urk. 50/26 E. 3.1) ableiten könne, dass das Bundesgericht einzig die Frage in den Raum gestellt habe, ob der Ehefrau des Gesuchsgegners Ein- kommensbestandteile desselben fälschlicherweise zugerechnet worden seien, mithin bei ihr eine fehlerhafte Steuerausscheidung vorgenommen worden sei. Richtig verstanden habe das Bundesgericht eine klare, einfache und bindende Anordnung getroffen: Die Steuerbehörden hätten zunächst das Veranlagungsver- fahren korrekt zu Ende zu führen, d.h. die Steuerfaktoren der Ehefrau im Hauptsacheverfahren auszuscheiden und aus der Veranlagung des Gesuchsgegners herauszurechnen. Nur durch diese Individualbesteuerung könne das Verfahren ordentlich fortgesetzt werden, wie es im bundesgerichtlichen Urteil vom 18. Sep- tember 2018 festgehalten werde. Im Anschluss daran seien die Steuerrechnun- gen neu zu erlassen und die Zinsen neu zu berechnen. Ohne Neuveranlagung des Gesuchsgegners sei die höchstrichterlich verlangte Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau, insbesondere auch hinsichtlich der Kirchen- und Per- sonalsteuer, schlicht unmöglich. Entgegen den Behauptungen im Rechtsöff- nungsgesuch sei die Nachsteuerrechnung vom 27. Januar 2016 somit keines- wegs in Rechtskraft erwachsen. Der Gesuchsgegner sei folglich nicht rechtskräf- tig veranlagt, und der Gesuchsteller verfüge über keinen Rechtsöffnungstitel (Urk. 66 Rz 55-72).

      2. Diese materiellrechtlich geprägte Argumentation lässt ausser Acht, dass im Rechtsöffnungsverfahren nur zu prüfen ist, ob ein definitiver Rechtsöff- nungstitel vorliegt, d.h. sich die Betreibungsforderung aus einem vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG ergibt. Ob die formal ausgewiesene Ver- pflichtung (auch umfangmässig) dem materiellen Recht entspricht, d.h. zu Recht verfügt resp. urteilsmässig festgesetzt wurde, ist belanglos (vgl. vorne, E. 3.2.1- 3.2.2).

        In casu liegt ein tauglicher Titel vor, wenn sich aus dem Bundesgerichtsent- scheid vom 18. September 2018 in Verbindung mit den Entscheiden der kantona- len Vorinstanzen liquid ergibt, dass der Gesuchsgegner als Betreibungsschuldner rechtskräftig veranlagt und zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Staats- und Gemeindesteuern samt Zins (Nachsteuern 2005 bis 2009) verpflichtet wurde (vgl. vorne, E. 3.2.4 a.E.). Massgebend ist einzig, ob diese Entscheide die Nachsteu- erschuld ihm gegenüber als rechtskräftig ausweisen. Das rechtliche Schicksal der Veranlagung seiner Ehefrau ist irrelevant, denn die Betreibung richtet sich nur ge- gen den Gesuchsgegner, nicht auch gegen die Ehefrau.

      3. Der Gesuchsgegner und seine Ehefrau fochten die Nachsteuerverfü- gung vom 27. Januar 2016 je selbstständig bis vor Bundesgericht an. Die kanto- nalen Instanzen wiesen die Einsprache und den Rekurs sowohl des Gesuchsgegners als auch seiner Ehefrau ab und bestätigten damit implizit die Veranla- gung (vgl. vorne, E. 1.2 und E. 3.2.4). Anders das Bundesgericht: Es hiess die Beschwerden der Ehefrau gut, hob die damit angefochtenen Entscheide sie be- treffend auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Kantonale Steueramt Zürich zurück (Urk. 3/3/3 S. 24 Disp.-Ziff. 2). Demgegenüber wurden die Beschwerden des Gesuchsgegners nur teilweise, nämlich in Bezug auf die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten, gutgeheissen und die Sache lediglich zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsge- richt zurückgewiesen. Im Übrigen wurden seine Beschwerden abgewiesen

        (Urk. 3/3/3 S. 25 Disp.-Ziff. 3). Aus dem Wortlaut dieser beiden Dispositiv-Ziffern, zumal aus der Wendung, dass die angefochtenen Entscheide nur sie [die Ehe- frau] betreffend aufgehoben würden, erhellt, dass diese Entscheide ihn betref- fend, d.h. gegenüber dem Gesuchsgegner, gerade nicht kassiert wurden, sondern in der Sache selbst, bezüglich der Einschätzungen, rechtsbeständig blieben resp. bestätigt wurden. Das Dispositiv des höchstrichterlichen Urteils enthält insbeson- dere keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Bundesgericht habe (auch) die Veranlagung des Gesuchsgegners aufgehoben und auch dessen neue Besteue- rung angeordnet (vgl. Urk. 66 Rz 57, Rz 58 und Rz 66 ff.). Vielmehr sind die da- hingehenden Anträge des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 3/3/3 S. 5 E. G) von der Abweisung seiner Beschwerde(n) miterfasst.

        Auch die Urteilsbegründung legt nichts Derartiges nahe. Selbstredend, wie der Gesuchsgegner meint (Urk. 66 Rz 86), ergibt sich dies erst recht nicht aus dem bundesgerichtlichen Entscheid. So hielt das Bundesgericht zwar fest, dass Art. 9 DBG und § 7 StG im internationalen Verhältnis praxisgemäss keine ge- meinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermöchten (Urk. 3/3/3 S. 13

        E. 4.2.1.4 i.V.m. S. 23 f. E. 9), die gemeinsame Veranlagung insofern nicht korrekt war (Urk. 66 Rz 59). Es kam deshalb zum Schluss, dass der Ehefrau gewisse Einkommensbestandteile des Gesuchsgegners nicht ohne Weiteres angerechnet werden könnten, sondern zunächst zu prüfen sei, inwiefern diese Bestandteile - neben dem Gesuchsgegner - (auch) sie beträfen, weil sie (die Ehefrau) nur in Bezug auf diejenigen Einkommensbestandteile steuerpflichtig sei, die ihr direkt zugerechnet werden könnten. Weil die Ehefrau ohne diese Abklärungen in die

        Veranlagung einbezogen (d.h. für allenfalls auszuscheidende Einkommensbe- standteile steuerpflichtig erklärt) worden sei, sei der angefochtene (verwaltungs- gerichtliche) Entscheid in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 [Ehefrau] aufzu- heben (Urk. 3/3/3 S. 13 E. 4.2.1.5 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). Beim Gesuchsgegner wurde die Anrechnung dieser und weiterer Einkommensbestandteile hingegen nicht bemängelt; seinen Beschwerden war in der Sache kein Erfolg beschieden (vgl. Urk. 3/3/3 S. 23 E. 8 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]: Die Beschwerde erweist sich in der Hauptsache als unbegründet.). Ihn betreffend bejahte das Bundesgericht keinen der geltend gemachten formelle[n] Kassationsgründe, die zu einer for- mellen Aufhebung des Veranlagungsentscheids hätten führen müssen (vgl. Urk. 3/3/3 S. 12 E. 4.2). Auch sonst enthalten die bundesgerichtlichen Erwägun-

        gen keinen Hinweis, dass die Einschätzung (auch) gegenüber dem Gesuchsgeg- ner beanstandet und aufgehoben worden wäre. Erst recht ist keine klare und ein- fache Anordnung erkennbar, zunächst das Veranlagungsverfahren korrekt, d.h. unter Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau, zu Ende zu führen und anschliessend die reduzierte Rechnung ohne Zahlungsverpflichtung der Ehefrau, mit halber Kirchensteuer und angepasster Zinsberechnung neu zu verfügen (vgl. Urk. 66 Rz 63 [und Rz 86]). Das Bundesgericht wies gegenteils explizit darauf hin, dass die Rückweisung an die Vorinstanz in Bezug auf die Ehefrau entgegen den Vorbringen der Rechtsmittelkläger keinesfalls die Aufhebung aller falscher Verfü- gungen zur Folge habe. In Bezug auf den Gesuchsgegner könne das Verfahren vielmehr ordentlich (das bedeutet: auf der Grundlage der vor Bundesgericht er- folglos angefochtenen Veranlagung gemäss den einschlägigen Vorschriften) fort- gesetzt werden. Einzig in Bezug auf die Ehefrau habe das Steueramt zusätzliche Abklärungen (Ausscheidung der sie betreffenden Einkommensbestandteile) vor- zunehmen (Urk. 3/3/3 S. 13 E. 4.2.1.6 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). An der Veranlagung des Gesuchsgegners bzw. an dessen Pflicht, den mit dem Einspracheentscheid vom 22. März 2017 (Urk. 3/3/1) festgesetzten Nachsteuerbetrag zu bezahlen, än- derte sich im Rechtsmittelweg resp. gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil somit nichts. Sie wurde durch das bundesgerichtliche Urteil nicht aufgehoben, sondern im Ergebnis geschützt.

        Mit Bezug auf den Gesuchsgegner und dessen Rechtsstellung liegt dem- nach ein reformatorischer, die Nachsteuerfestsetzung für die Steuerjahre 2005 bis 2009 gemäss Verfügung vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/4) bzw. Einspracheent- scheid vom 22. März 2017 (Urk. 3/3/1) im Ergebnis bestätigender letztinstanzli- cher und rechtskräftiger (vgl. Urk. 3/3/4) gerichtlicher Entscheid im Sinne von

        Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (vgl. auch BSK BGG-Heimgartner/Wiprächtiger, Art. 61 N 14). Eine Nachprüfung dieses Entscheids, worauf die Argumentation des Ge- suchsgegners letztlich hinausläuft, ist dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt. Ent- scheidend ist allein, dass die steuerbehördliche Nachsteuerveranlagung des Ge- suchsgegners vom Bundesgericht (ausdrücklich) nicht aufgehoben wurde. Ob korrekterweise (auch) der Gesuchsgegner anders hätte veranlagt werden müs- sen, wie in dessen Beschwerde gerügt wird, ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beurteilen. Die vom Gesuchsgegner präsentierte abweichende Auslegung wi- derspricht dem Wortlaut des Dispositivs und den Erwägungen des bundesgericht- lichen Entscheids. Sie wäre im Übrigen auch nicht zulässig (vgl. vorne, E. 3.2.2). Das Bundesgericht ordnete nicht die Neuveranlagung des Gesuchsgegners unter Herausrechnung Steuerfaktoren der Ehefrau an (vgl. Urk. 66 Rz 63, Rz 66 und Rz 68), sondern die Herausrechnung von Anteilen des Gesuchsgegners bei der Ehefrau, welche nur bei ihm besteuert werden dürfen, für die sie im internationa- len Verhältnis aber nicht steuerpflichtig ist (vgl. Urk. 3/3/3 S. 13 E. 4.2.1.4). Die Veranlagung des Gesuchsgegners liess das bundesgerichtliche Urteil demgegen- über unberührt. Von einer Pflicht zu dessen Neu- und Individualbesteuerung ist darin jedenfalls nirgends die Rede.

      4. Nach Vornahme der Einschätzung wird die darauf gestützte Schluss- rechnung zugestellt (§ 162 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 173 Abs. 3 StG), und zwar auch dann, wenn gegen die Einschätzung Einsprache erhoben wird (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 26; zum Begriff der Schlussrechnung: a.a.O., § 173 N 27). Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen abge- rechnet (§ 51 Abs. 1 StV). Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine neue Rechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden (§ 51 Abs. 2 StV). Schlussrechnungen können somit korrigiert (berichtigt) werden. Aus § 51 Abs. 2 StV folgt indessen e contrario, dass keine neue Schlussrechnung auszustellen ist, wenn die Einschätzung zwar angefochten, im Rechts- mittelverfahren aber nicht geändert wurde. Neue (berichtigte) Schlussrechnungen haben nur bei veränderter Einschätzung zu erfolgen (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 27 und § 174 N 16). Im Nachsteuer- verfahren, in dem es keine provisorische Rechnung gibt, stellt die Rechnung über den verfügten Nachsteuerbetrag die Schlussrechnung dar.

        Die Rechnung vom 27. Januar 2016 basiert auf der Nachsteuerverfügung desselben Datums (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 3/13). Wie vorstehend (E. 3.5.3) darge- legt, wurde die Veranlagung gegenüber dem Gesuchsgegner im Rechtsmittelver- fahren nicht geändert. Damit erübrigte sich ihm gegenüber die Ausstellung einer neuen Rechnung. Für seine Steuerschuld blieb vielmehr die Rechnung vom

        27. Januar 2016 (Urk. 3/13) massgeblich, welche auf der unveränderten, rechts- kräftig gewordenen Einschätzung beruht und betragsmässig mit derselben über- einstimmt. Die Ansicht, wonach eine (Schluss-)Rechnung, die auf einem ange- fochtenen Einschätzungsentscheid beruht, (in jedem Fall) nicht rechtskräftig wer- den könne (Urk. 66 Rz 71 m.Hinw. auf Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O. [bzw. Vorauflage], § 178 N 3), widerspricht dem Wortlaut von § 51 Abs. 2 StV und verdient deshalb keine Zustimmung, soweit sie Nachsteuerrechnungen überhaupt miteinschliesst. Wenn der Gesuchsgegner im vorliegenden Kontext unter Hinweis auf diese Bestimmung geltend macht, zufolge Aufhebung der Steuerveranlagung durch das Bundesgericht (Kassatorischer BGE) sei die Rechnung nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern hätten (nach erfolgter Neuveranlagung) neue Nachsteuerrechnungen mit neuer Zinsberechnung ausgestellt werden müssen (Urk. 66 Rz 70-73), beruht seine Rüge auf unzutreffenden tatsächlichen Grundla- gen und zielt deshalb ins Leere - abgesehen davon, dass die Nachsteuerrech- nung vom 27. Januar 2016 für die Beurteilung des Rechtsöffnungstitels in casu ohnehin keine selbstständige Bedeutung hat (vgl. vorne, E. 3.2.1). Entsprechend ändert auch der Umstand, dass die Rechnung auf beide Ehegatten gemeinsam lautet (vgl. Urk. 66 Rz 74 und Rz 79), nichts daran, dass die Zahlungspflicht des Gesuchsgegners durch das Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018 und die damit bestätigten unterinstanzlichen Nachsteuerentscheide formell ausgewie- sen ist. Demgegenüber lassen weder der bundesgerichtliche Entscheid noch die

        einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften eine Pflicht erkennen, dem (unver- ändert verpflichteten) Gesuchsgegner, dessen Einschätzung sich im Rechtsmit- telverfahren nicht geändert hat (§ 51 Abs. 2 StV), wegen des Wegfalls der zu Un- recht mitverpflichteten Mitschuldnerin eine neue, angepasste Rechnung zuzustel- len (vgl. Urk. 66 Rz 74).

      5. Demnach verfügt der Gesuchsteller mit dem Bundesgerichtsurteil vom

        18. September 2018 (in Verbindung mit den vorangehenden Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des kantonalen Steueramts) über einen liquiden zu- sammengesetzten Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Nachsteuer- schuld von Fr. 80'310'032.85.

    2. Rechtsöffnung für Verzugszinsen

      1. Beide Parteien bemängeln den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der in die Rechtsöffnung miteinbezogenen Verzugszinsen:

        Der Gesuchsgegner stellt (zu Recht) nicht in Abrede, dass nach gefestigter Praxis grundsätzlich auch für Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 192 ff.; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 20; SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 24; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 49; Zwei- fel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 29 N 45). Hingegen wendet er in seiner Beschwerde ein, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Ver- zugszinsen, regle § 174 Abs. 2 StG i.V.m. § 51 Abs. 3 StV doch den sog. Aus- gleichszins und äusserten sich diese Bestimmungen - im Unterschied zu § 175 Abs. 2 StG betreffend nicht periodische Steuern - doch ganz bewusst in keiner Weise zum Verzugszins bei periodischen Steuern. Selbst wenn Verzugszinsen zulässig wären, bestehe in Fällen, in denen die Veranlagung angefochten worden sei, keine rechtliche Grundlage, sie bereits ab Zustellung der darauf beruhenden Rechnung (bzw. vorliegend ab 1. März 2016) zu erheben (Urk. 66 Rz 73 ff.). Der Gesuchsteller hält diese Rügen für haltlos (Urk. 79 Rz 84 ff.).

        In seiner eigenen Beschwerde wirft der Gesuchsteller der Vorinstanz vor, den Verzugszins zu Unrecht nur auf dem Steuerbetrag von Fr. 70'146'066.90 (vgl.

        Urk. 3/4, letzte Seite) statt auf dem Gesamtbetrag der Nachsteuerforderung von Fr. 80'310'032.85 zugesprochen zu haben. Nach § 160 Abs. 1 StG umfasse die Nachsteuer neben der nicht erhobenen Steuer auch den Ausgleichszins, weshalb auf dem gesamten Nachsteuerbetrag und nicht nur auf einem Teil desselben Ver- zugszins geschuldet sei (Urk. 86/66 Rz 8, Rz 17 ff.). Weiter habe die Vorinstanz für die Zeit ab 1. April 2020 fälschlicherweise für einen Verzugszins von lediglich

        0.25 % statt weiterhin 4.5 % Rechtsöffnung erteilt. Gemäss Ziffer III des regie- rungsrätlichen Beschlusses über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern gelte der Zinssatz zu Beginn eines Betrei- bungsverfahrens, der vorliegend 4.5 % betrage, bis zu dessen Abschluss. So oder anders sei gemäss diesem Beschluss nicht nur bis zum 31. März 2020, son- dern bis zum 30. April 2020 sowie ab 1. Januar 2021 wieder ein Verzugszins von

        4.5 % geschuldet (Urk. 86/66 Rz 9, Rz 24 ff., Rz 36; s.a. Urk. 79 Rz 94 f.). Korrek- terweise sei das Verzugszinsbegehren des Gesuchstellers somit vollumfänglich gutzuheissen, d.h. für die gesamte Zeitspanne ab 1. März 2016 für einen Ver- zugszins von 4.5 % auf Fr. 80'310'032.85 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 86/66 Rz 29). Der Gesuchsgegner stellt die geltend gemachten Mängel in Abrede und pflichtet den vorinstanzlichen Erwägungen unter dem Vorbehalt der von ihm selbst erhobenen Rügen bei (Urk. 86/74 Rz 27 ff.; s.a. Urk. 66 Rz 77).

      2. Zinsen irgendwelcher Art, deren Beginn und Berechnungsweise im Rechtsöffnungstitel konkret festgelegt sind, werden vom Anspruch auf Rechtsöff- nung mitumfasst (Stücheli, a.a.O., S. 192 f.). Gleiches gilt für Verzugszinsen, die im Titel nicht liquid ausgewiesen sind, wenn sich deren Beginn und der Zinsfuss genau aus dem Gesetz ergeben. Dabei sind für Forderungen aus dem öffentli- chen Recht (ausserhalb des Sozialversicherungsrechts) die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss anzuwenden, soweit das Gesetz eine Zinspflicht nicht ausdrücklich ausschliesst oder anders regelt (Stücheli, a.a.O., S. 193 und S. 196).

      3. Gemäss § 174 Abs. 1 lit. b StG werden für periodische Steuern zulas- ten des Steuerpflichtigen in der Regel ab einem Verfalltag in der Steuerperiode Zinsen berechnet. Mit Bezug auf die ordentliche Nachsteuer schreibt auch § 160

        Abs. 1 StG vor, dass die nicht erhobene Steuer samt Zins eingefordert wird. Das Steuergesetz sieht eine Verzinsungspflicht für periodische Steuern, die erst nach dem Verfalltag bezahlt werden, somit ausdrücklich vor. Dabei lassen sich unter den Begriff Zinsen - als Unterarten des (Verspätungs-)Zinses zulasten des Steuerpflichtigen - ohne Weiteres sowohl Ausgleichs- als auch Verzugszinsen subsumieren. Weshalb mit Zinsen bzw. Zins nur der Ausgleichszins gemeint sein sollte, leuchtet schon deshalb nicht ein, weil das Gesetz in § 174 StG und in

        § 160 StG auch diese Zinsart (ebenso wie den Verzugszins) nicht ausdrücklich benennt, sondern den Begriff des Ausgleichszinses gegenteils gar nicht kennt. Die Einzelheiten der Zinspflicht nach § 174 Abs. 1 lit. b StG, einschliesslich des Verfalltags in der Steuerperiode, werden durch Verordnung festgelegt (§ 174 Abs. 2 StG). Auch § 265 StG ermächtigt den Regierungsrat ausdrücklich, die zur

        Ausführung des Steuergesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen. Zu den vom Regierungsrat zu regelnden Einzelheiten der Zinspflicht ab dem Verfalltag gehört gemäss § 176 StG auch die Festsetzung des Zinsfusses (wobei diese Vor- schrift angesichts von § 265 StG an sich überflüssig ist; vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 176 N 2 und Vorbem. zu §§ 172-180 N 1). Von den ihm übertragenen Ausführungskompetenzen hat der Regierungsrat ei- nerseits mit der Verordnung zum Steuergesetz (StV) und andererseits mit dem Beschluss über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 samt Anhang (LS 631.611) Gebrauch ge- macht.

        Allein der Umstand, dass der Wortlaut von § 174 StG, im Unterschied zu

        § 175 Abs. 2 StG, eine Verzugszinspflicht nicht ausdrücklich erwähnt, legt entge- gen den Ausführungen des Gesuchsgegners (Urk. 66 Rz 76; Urk. 86/74 Rz 10) kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers nahe, welches bei verspäteter Begleichung einer Rechnung für periodische Steuern - im Gegensatz zur verspä- teten Bezahlung nicht periodischer Steuern - die Erhebung von Verzugszinsen ausschlösse. Für eine derartige, vom Gesetzgeber gewollte bzw. bewusst ge- schaffene Ungleichbehandlung säumiger Steuerschuldner, die sich sachlich nur schwer rechtfertigen liesse, wären weitere Anhaltspunkte notwendig. Solche sind aber nicht ersichtlich und vom Gesuchsgegner auch nicht dargetan. Gegenteils

        stellt ein vom Zahlungspflichtigen ab einem bestimmten Verfalltag (vgl. § 174 Abs. 1 lit. b StG) geschuldeter Zins nach allgemeinen Grundsätzen einen Ver- zugszins dar (vgl. insbes. auch Art. 102 Abs. 2 und Art. 104 OR). Das Steuerge- setz bietet somit auch für die (verordnungsweise zu konkretisierende) Erhebung von Verzugszinsen bei periodischen Steuern eine gesetzliche Grundlage.

      4. Gestützt auf die gesetzlichen Delegationsnormen schreibt § 51 Abs. 3 StV für periodische Steuern (einschliesslich ordentliche Nachsteuern; vgl. § 162 Abs. 3 StG und § 52 StV) vor, dass die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen ist und bei verspäteter Zahlung in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Zinsen gefordert werden können. Zwar bestimmt erst die aktuelle, am

        1. Februar 2020 in Kraft getretene Fassung von § 51 Abs. 3 Satz 2 StV explizit, dass bei verspäteten Zahlungen, d.h. nach Ablauf der dreissigtägigen Zahlungs- frist gemäss § 51 Abs. 3 Satz 1 StV, in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Ver- zugszinsen erhoben werden können. Die Vorschrift sah jedoch schon in ihrer früheren, im hier massgeblichen Zeitraum geltenden und begrifflich allgemeiner gehaltenen Fassung vor, dass bei verspäteter Zahlung der Schlussrechnung in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Zinsen nachbezogen werden können, ohne dabei zwischen Ausgleichs- und Verzugszinsen zu differenzieren. Daneben sieht (und sah schon in der massgeblichen Zeit) jedenfalls Ziffer I des ebenfalls auf

        § 174, § 175 und § 176 StG gestützten Beschlusses des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern neben dem Vergütungs-, dem Ausgleichs- und dem Zins auf Nachsteuern aus- drücklich auch den Verzugszins für periodische Steuern vor, welcher gemäss Zif- fer II dieses Beschlusses nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zustel- lung der Schlussrechnung gesondert berechnet wird. Bestand und Beginn der Verzugszinspflicht (vgl. auch Art. 102 Abs. 2 OR) ergeben sich somit klar aus die- sen regierungsrätlichen Vorschriften, und die Höhe des Zinsfusses wird im An- hang zum Beschluss vom 11. Juli 2007 festgesetzt. Im Übrigen wurde auch in der Nachsteuerverfügung (und im Einspracheentscheid), welche Teil des zusammen- gesetzten Rechtsöffnungstitels bildet, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Ergreifen eines Rechtsmittels weder die Zahlungsfristen von 30 Tagen noch den Lauf allfälliger Verzugszinsen hemme (Urk. 3/4 S. 6 und Urk. 3/3/1 S. 14). Beim

        regierungsrätlichen Beschluss vom 11. Juli 2007 handelt es sich entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners sodann keineswegs um eine blosse Dienst- anweisung (Urk. 66 Rz 76; Urk. 86/74 Rz 10), sondern - wie bei der StV - um eine Rechtsverordnung: Er richtet sich an die Privaten (und nicht an die Verwal- tung) als Adressaten und regelt in generell-abstrakter und verbindlicher Weise de- ren Rechte und Pflichten (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz 1854 f.; Jaag/Rüssli, Staats- und Verwal- tungsrecht des Kantons Zürich, 5. Aufl. 2019, Rz 412).

        Es trifft somit nicht zu, dass sich bezogen auf periodische Steuern weder im Steuergesetz noch in der Verordnung zum Steuergesetz eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verzugszinsen finde, dass Letztere mit anderen Worten weder auf Gesetzes- noch Verordnungsstufe eine gesetzliche Grundlage hätten, wie der Gesuchsgegner moniert (Urk. 66 Rz 76; Urk. 86/74 Rz 9 f.). Ebenso we- nig fehlt es hinsichtlich des Beginns des Verzugszinsenlaufs an einer rechtlichen Grundlage. Vielmehr bieten § 160, § 174, § 176 und § 265 StG i.V.m. § 51 Abs. 3 StV (auch in der hier massgebenden, vor Februar 2020 gültigen Fassung) und dem Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern eine ausdrückliche und hinreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung und den Beginn von Verzugszinsen bei perio- dischen Steuern inklusive Nachsteuern (vgl. zum Ganzen, einschliesslich der Kompetenz des Zürcher Regierungsrates, den Anwendungsbereich des Aus- gleichs- und Verzugszinses näher zu definieren, auch BGer 2C_116/2015 vom

        30. September 2015, E. 5). Damit ist der vorinstanzlich verfügte Miteinbezug der beantragten Verzugszinsen in die Rechtsöffnung nicht zu bemängeln.

        Nachdem zwischen der Zustellung der Nachsteuerrechnung am 28. Januar 2016 (vgl. Urk. 3/13) und dem 1. März 2016 mehr als 30 Tage lagen, ist auch der vorinstanzlich festgesetzte Beginn der Verzugszinspflicht nicht zu beanstanden

        (s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 174 N 13, N 21, N 25 und N 28).

      5. Begründet ist demgegenüber die Rüge des Gesuchstellers, wonach als Zinsbasis nicht der (Netto-)Steuerbetrag von Fr. 70'146'066.90 hätte verwen- det werden dürfen, sondern Verzugszins auf der gesamten Nachsteuerforderung

        geschuldet sei. Art. 53 Abs. 1 StHG sieht für die ordentliche Nachsteuer aus- drücklich vor, dass die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefor- dert wird. Gleiches gilt gemäss § 160 Abs. 1 StG ( wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert). Angesichts des übereinstimmen- den Wortlauts der beiden Vorschriften und des Umstands, dass Art. 53 Abs. 1 StHG dem kantonalen Gesetzgeber den Einbezug von Zinsen in die Nachsteuer zwingend vorschreibt, ist von übereinstimmenden Regelungen auszugehen, die ihrerseits mit Art. 151 Abs. 1 DBG übereinstimmen und im Sinne des bundesver- fassungsrechtlichen Harmonisierungsauftrags (Art. 129 Abs. 1 und 2 BV) gleich auszulegen sind (vgl. BGer 2A.613/2006 vom 8. August 2007, E. 4; 2C_262/2018 vom 11. Februar 2019, E. 2; 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021, E. 4; s.a. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 160 N 5 f.). Die Zinspflicht ist somit von Bundes- rechts wegen verbindlich mit der Nachsteuerpflicht verknüpft und stellt begrifflich einen Bestandteil der Nachsteuer dar (vgl. Looser, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl. 2017, Art. 53 StHG N 16 f.). Letztere setzt sich mit anderen Worten aus der nicht erhobenen Steuer und dem bis zu de- ren Festsetzung aufgelaufenen Zins (in Zürich: Ausgleichszins) zusammen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 160 N 42 ff., § 162 N 21 [und § 31 N 23]), mit welchem der Steuerpflichtige den wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der ihm durch die spätere Steuerentrichtung entstanden ist (Looser, a.a.O., Art. 53 StHG N 17). Ist gemäss den vorstehenden Erwägungen auf der veranlagten Nachsteuer bei verspäteter Zahlung (§ 51 Abs. 3 StV) aber Verzugszins geschuldet, muss die Verzugszinspflicht somit auch die im Nachsteuer(gesamt)betrag integrierten Zin- sen umfassen (vgl. Looser, a.a.O., Art. 53 StHG N 16; ders., in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],

        3. Aufl. 2017, Art. 152 DBG N 32; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommen- tar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 151 N 43; s.a. BGer 2C_116/2015 vom

        1. September 2015, E. 5.4.3 m.w.Hinw.). Das Anatozismusverbot greift in die- sem Zusammenhang nicht.

          Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners dient gerade die Ver- zugszinspflicht auf dem Gesamtbetrag (Steuer und Ausgleichszins) der zinsmässigen Gleichbehandlung des Nachsteuerschuldners mit dem korrekt veranlagten ordentlichen Steuerschuldner (vgl. Urk. 86/74 Rz 39). Würde der Ausgleichszins nämlich, wie der Gesuchsgegner meint, durch den Verzugszins substituiert und nicht mit diesem kumuliert, hätte der säumige Nachsteuerschuldner zum selben Zeitpunkt im Ergebnis weniger Zins zu bezahlen als der für dieselbe Steuerperio- de korrekt veranlagte Steuerschuldner. Ersterer würde für den Steu- er(differenz)betrag bis zum Erlass der Nachsteuerverfügung nur den niedrigeren Ausgleichszins und erst ab diesem Zeitpunkt den höheren Verzugszins schulden, Letzterer hingegen wäre bereits ab der ursprünglichen Veranlagung bzw. Rech- nungsstellung (§ 51 Abs. 3 StV) verzugszinspflichtig. Die Kumulation gleicht diese Differenz aus.

      6. Die Höhe des Verzugszinses wird gemäss Ziffer I des regierungsrätli- chen Beschlusses über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 in dessen Anhang festgesetzt und beträgt seit dem Jahr 2008 und auch aktuell 4.5 % (s.a. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 174 N 28).

        1. Zwar beschloss der Regierungsrat am 1. April 2020 im Rahmen der COVID-19-Massnahmen eine Änderung des Anhangs dieses Beschlusses (RRB Nr. 336/2020), indem er den Verzugszins für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis

          1. Dezember 2020 an den Ausgleichs- und Vergütungszins anpasste und auf

          0.25 % senkte. Gemäss seiner Begründung beruht die Anpassung auf der Be- fürchtung, dass als Folge der Corona-Pandemie zahlreiche Steuerpflichtige fällige Steuerrechnungen nicht fristgerecht würden bezahlen können (vgl. RRB Nr. 336/2020 S. 3). Im Sinne einer praxistauglichen Pauschallösung gilt der reduzier- te Zinssatz nicht nur für Steuerschulden, die während dieser Zeitspanne fällig wurden, sondern grundsätzlich auch für sämtliche Steuerschuldner, die sich am

          1. Mai 2020 bereits in Verzug befanden. Überdies setzt er nicht den Nachweis vo- raus, dass der Zahlungsverzug bzw. die Säumnis tatsächlich durch die Pandemie verursacht wurde.

        2. Unabhängig von den im Anhang festgesetzten Zinssätzen statuiert Ziffer III des Beschlusses über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für

          die Staats- und Gemeindesteuern jedoch den Grundsatz, dass der Zinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens bis zu dessen Abschluss gilt. Damit wird der Verzugszinssatz für in Betreibung gesetzte Steuerschulden auf derjenigen Höhe eingefroren, auf der er sich im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung gemäss Anhang befindet, und er verändert sich im Laufe des Betreibungsverfahrens nicht mehr. Mit anderen Worten: Der bei Einleitung der Betreibung gültige Verzugszins- satz gilt während der gesamten Dauer des Betreibungsverfahrens unverändert fort (s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 41, § 174 N 28). Inso- fern ist der Wortlaut der Bestimmung klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, und deshalb nicht weiter auslegungsbedürftig, zumal keinerlei Anhaltspunkte da- für bestehen (oder im Beschwerdeverfahren vom Gesuchsgegner dargetan wer- den), dass er allenfalls nicht den wahren, vom Normgeber gewollten Sinn der Norm wiedergeben könnte (vgl. BGE 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87; 140 III 550 E. 2.6

          1. 553; BGer 9C_631/2015 vom 21. März 2016, E. 4.4). Den wortlautgetreuen Sinn als abwegige Wortklauberei abtun zu wollen (vgl. Urk. 86/74 Rz 43), greift jedenfalls zu kurz.

            Ziffer III des Beschlusses vom 11. Juli 2007 wurde durch die Änderung des Anhangs vom 1. April 2020 nicht tangiert und insbesondere weder geändert noch relativiert. Sie bleibt deshalb ungeachtet der temporären Reduktion des Verzugs- zinses einschlägig und ist anzuwenden. Das erscheint auch sachgerecht, steht bei Schuldnern wie dem Gesuchsgegner, die bereits lange vor der COVID-19- Krise in Verzug gerieten und für die Steuerschuld betrieben wurden, doch fest, dass ihre Säumnis nicht auf die Pandemie zurückzuführen ist, dass sie also nicht als Folge der Corona-Pandemie im Zahlungsrückstand sind. Damit besteht auch keine Veranlassung, den mit der Änderung des Anhangs bezweckten situations- bedingten Schuldnerschutz in offenkundigem Widerspruch zum (unverändert ge- bliebenen) Wortlaut von Ziffer III auf sie auszuweiten. Entgegen den unbelegten Mutmassungen des Gesuchsgegners ist auch nicht anzunehmen, dass eine (for- melle Mit-)Anpassung von Ziffer III nur deshalb unterblieb, weil der Regierungsrat [i]n der Eile der Coronamassnahmen auf einen umfassenden Wortabgleich verzichten musste und stattdessen zu einer grosszügigen Pauschallösung griff und im Übrigen auf eine steueramtliche Umsetzung mit Augenmass im Sinne der

            geforderten Grosszügigkeit vertraute (Urk. 86/74 Rz 43). Dafür sind keine An- haltspunkte ersichtlich oder dargetan. Ob als Konsequenz der angepassten Nor- menlage für alle Steuerpflichtigen, gegen die in der Zeitspanne zwischen dem

            1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 für eine fällige Steuerforderung Betrei- bung eingeleitet wurde, auch für die Zeit ab 1. Januar 2021 und bis zum Ab- schluss des Betreibungsverfahrens der reduzierte Verzugszins weitergilt (was nach nicht näher begründeter Ansicht des Gesuchsgegners sicher nicht die Ab- sicht des Regierungsrates war; Urk. 86/74 Rz 43) oder ob die unverändert ge- bliebene Ziffer III des Beschlusses vom 11. Juli 2007 für diese Fälle allenfalls durch teleologische Reduktion einschränkend auszulegen wäre, ist im vorliegen- den Fall, in dem die Betreibung vor dem 1. Mai 2020 eingeleitet wurde, nicht zu beurteilen.

        3. Die Betreibung für die streitgegenständliche Nachsteuerforderung wurde anfangs Oktober 2018 angehoben (Urk. 3/12 und Urk. 2). Zu diesem Zeit- punkt betrug der Verzugszins gemäss Anhang zum Beschluss des Regierungsra- tes über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemein- desteuern vom 11. Juli 2007 4.5 %. Dieser Zinssatz gilt nach den vorstehenden Ausführungen bis zum Abschluss des Betreibungsverfahrens und mithin auch für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020. Indem die Vorinstanz für diese Zeitspanne (bzw. im Dispositiv - wohl versehentlich - bereits ab dem 1. April 2020) nur für den coronabedingt reduzierten Verzugszins von 0.25 % Rechtsöff- nung erteilte, wandte sie das Recht unrichtig an (Art. 320 lit. a ZPO). Auch dies- bezüglich ist die Beschwerde des Gesuchstellers begründet.

    3. Rechtsöffnung für Betreibungskosten

      1. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, die Vorin- stanz habe im Widerspruch zur obergerichtlichen Praxis zu Unrecht auch für die Betreibungs- und Arrestkosten sowie für die Prozesskosten des Rechtsöffnungs- verfahrens Rechtsöffnung erteilt (Urk. 66 Rz 81). Für den Gesuchsteller ist der angefochtene Entscheid diesbezüglich nicht zu beanstanden (Urk. 79 Rz 136).

      2. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Dazu gehö- ren neben den Arrest- und den Kosten des Zahlungsbefehls auch die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens (BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 691 f.; 123 III 271 E. 4.a

S. 272; 119 III 63 E. 4.b.aa S. 67; BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 3; SK SchKGPenon/Wohlgemuth, Art. 68 N 3; Stücheli, a.a.O., S. 197). Aus der Vorschrift von Art. 68 SchKG wird in gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung abgeleitet, dass für die Kosten der laufenden Betreibung entgegen einer verbreiteten erst- instanzlichen Praxis keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (ZR 108 [2009] Nr. 2,

E. 4; ebenso BGer 2C_781/2020 vom 28. Dezember 2020, E. 1.3; 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3 m.w.Hinw.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 68/04 vom 26. August 2004, E. 5.3.2; BSK SchKG Ergänzungsband-Staehelin, Art. 84 ad N 67; KUKO SchKG-Gehri, Art. 68 N 4; s.a. SK SchKG- Penon/Wohlgemuth, Art. 68 N 22). Hierfür fehlt dem betreibenden Gläubiger das Rechtsschutzinteresse. Auf ein Gesuch um Rechtsöffnung für die Betreibungs- kosten ist deshalb nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; BSK

SchKG Ergänzungsband-Staehelin, Art. 84 ad N 67; s.a. BGE 144 III 360 E. 3.6.2

S. 367). Der vorinstanzliche Entscheid, auch für die Betreibungskosten Rechtsöff- nung zu erteilen (Urk. 67 S. 15 E. 6 und Disp.-Ziff. 1), beruht somit auf einer un- richtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO). In diesem Punkt ist die Beschwerde des Gesuchsgegners begründet.

    1. Kostenbezug

      1. Schliesslich verlangt der Gesuchsteller mit seiner Beschwerde die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids, gemäss wel- cher die Gerichtskosten vom Gesuchsteller bezogen werden, ihm vom Gesuchs- gegner aber zu ersetzen sind. Diese Anordnung verletze die in Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG statuierte Kostenfreiheit des Kantons (Urk. 86/66

        Rz 37 f.). Der Gesuchsgegner will für den (vorliegenden) Fall, dass die Kostenre- gelung nicht ohnehin zufolge Gutheissung seiner eigenen Beschwerde aufzuhe- ben sei, nicht einsehen, weshalb die Vorinstanz mit der angefochtenen Regelung Recht verletzt haben sollte (Urk. 86/74 Rz 49).

      2. Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO können die Kantone (über Art. 113 f. ZPO hinaus) weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren. Der Kanton Zürich hat von dieser Ermächtigung in § 200 GOG Gebrauch gemacht. Danach werden (unter anderem) dem Kanton in Zivilverfahren keine Gerichtskosten aufer- legt. Der Begriff des Zivilverfahrens ist umfassend auszulegen. Er umfasst sämtli- che Verfahren vor Zivilinstanzen, insbesondere auch das Rechtsöffnungsverfah- ren, beispielsweise betreffend Steuerschulden (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O.,

§ 200 N 8 f.; s.a. Art. 1 lit. c und Art. 251 lit. a ZPO). Das Kostenprivileg des Kan- tons beruht auf der Überlegung, dass bei der Auferlegung von Prozesskosten an den Kanton letztlich wiederum die Staatskasse belastet würde; mit der Kosten- freiheit wird verhindert, dass ein unnötiger Verrechnungsaufwand zwischen ver- schiedenen kantonalen Stellen betrieben wird (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 200 N 6). Folgerichtig darf dem Kanton (ungeachtet von Art. 68 Abs. 1 SchKG) auch kein Kostenvorschuss im Sinne von Art. 98 ZPO auferlegt werden (Hauser/ Schweri/Lieber, a.a.O., § 200 N 9; OGer ZH RT180229 vom 06.03.2019, E. 4.1). Ebenso wenig kann es im Lichte der ratio legis angehen, vom Kanton Gerichts- kosten, die der Gegenpartei auferlegt werden, zu beziehen. Die in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids getroffene Anordnung verletzt demnach Recht (Art. 320 lit. a ZPO) und ist aufzuheben.

3.9. Fazit

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde des Gesuchsgegners lediglich hinsichtlich der Rechtsöffnung für Arrest-, Betreibungs- und Prozesskos- ten durchdringt. Im Sinne eines neuen Sachentscheids (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) sind diese Kosten von der Rechtsöffnung auszunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Demgegenüber ist die Beschwerde des Gesuchstellers gutzuheissen, diesem im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO eventualantragsgemäss (vgl. Urk. 86/66 S. 2) zusätzlich zur Betreibungsforderung definitive Rechtsöffnung für

Zins zu 4.5 % auf Fr. 80'310'032.85 seit dem 1. März 2016 zu erteilen und Dispo- sitiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils ersatzlos aufzuheben. Eine blosse Er- gänzung des vorinstanzlichen Urteils für die Zinsdifferenz (im Sinne des Beschwerdehauptantrags; Urk. 86/66 S. 2) erscheint demgegenüber nicht sachge- recht, nachdem der Gesuchsgegner mit seiner eigenen Beschwerde die vor- instanzlich erteilte Rechtsöffnung insgesamt angefochten hat und seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung verliehen wurde (vgl. Urk. 75), der vorinstanzli- che Entscheid im Umfang der vom Gesuchsteller nicht angefochtenen Zinsforde- rung mithin gar nicht vollstreckbar wurde.

      1. Kosten- und Entschädigungsfolgen
        1. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4

          S. 198 f.). Sie ist, nachdem im vorliegenden Verfahren zwei selbstständige Beschwerden mit einem Streitwert von je (weit) über Fr. 1'000'000.- zu beurteilen waren, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf insge- samt Fr. 6'000.- festzusetzen.

        2. Der Gesuchsgegner unterliegt in beiden (vereinigten) Beschwerdever- fahren mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Das marginale Obsiegen hinsichtlich der Arrest-, Betreibungs- und Prozesskosten fällt für die Kostenvertei- lung nicht ins Gewicht. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind deshalb dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und im Umfang von Fr. 3'000.- mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen

          (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

        3. Überdies ist der Gesuchsgegner antragsgemäss (Urk. 79 S. 2;

          Urk. 86/66 S. 3) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller für bei- de (vereinigten) Beschwerdeverfahren je eine volle Parteientschädigung zu be- zahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV;

          Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; s.a. BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199) und ist,

          ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 80.3 Mio., für das Verfahren

          RT200119 auf Fr. 8'616.- (Fr. 8'000.- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) festzuset- zen (§ 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 9, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Für das damit vereinigte Verfahren RT200120 erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (mangels eines entsprechenden Antrags ohne Mehrwertsteuerzu- schlag; vgl. Urk. 86/66 S. 3 und S. 13) angemessen. Bei der Bemessung ist ne- ben dem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem not- wendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 2 Abs. 2 AnwGebV) mitzuberücksichti- gen, dass die Rechtsvertreter des Gesuchstellers in den beiden Parallelverfahren RT200121 und RT200122 weitgehend identische Rechtsschriften (sowie im Ver- fahren RT200126 eine teilweise identische Beschwerdeschrift) eingereicht haben, wodurch sich der Aufwand für das einzelne Verfahren reduzierte.

        4. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird von den Parteien weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 66 S. 2 und Rz 80; Urk. 86/66 S. 2 f. und S. 13) und entspricht dem Verfah-

rensausgang (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.4).

Es wird beschlossen:
  1. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT200120 wird mit dem vorlie- genden Beschwerdeverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer RT200119 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

  2. Der prozessuale Antrag des Gesuchstellers, es sei davon Vormerk zu neh- men, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 12. August 2020 im Verfahren EB180323 in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 Satz 1 sowie die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 rechts- kräftig und vollstreckbar sei, wird abgeschrieben.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis sowie an die Obergerichtskasse.

Es wird erkannt:
  1. In Gutheissung der Beschwerde des Gesuchstellers sowie in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde des Gesuchsgegners wird:

    1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. August 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

      1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018, für

      Fr. 80'310'032.85 und

      Zins zu 4.5 % auf Fr. 80'310'032.85 seit dem 1. März 2016. Im Mehrbetrag wird auf das Begehren nicht eingetreten.

    2. Dispositiv-Ziffer 4 des genannten Urteils aufgehoben.

      Im Übrigen wird die Beschwerde des Gesuchsgegners abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.- festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und im Umfang von Fr. 3'000.- mit dem von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet.

  4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 11'616.- zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 86/74, Urk. 86/75 und Urk. 86/76/1-2) sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG).

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80'310'032.85.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. August 2021

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Nietlispach versandt am:

lm

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