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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT200118
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT200118 vom 10.09.2020 (ZH)
Datum:10.09.2020
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5D_274/2020
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Beschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Beschwerdeverfahren; Gericht; Kanton; Bundesgericht; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Kantons; Beträgt; Frist; Parteientschädigung; Entscheid; Urteil; Obergericht; Oberrichterin; Beschwerdeverfahrens; Akten; Unzulässig; Zugestellt; Verbindung; Parteientschädigungen; Gerichtskosten; Gerichtsschreiber; Partei; Zivilkammer; Entscheidgebühr; Zweitinstanzliche
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 142 ZPO ; Art. 253 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200118-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S Janssen, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 10. September 2020

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

    gegen

    Schweizerische Eidgenossenschaft,

    Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

    vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern,

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 4. August 2020 (EB200219-G)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Urteil vom 4. August 2020 wies das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. des Betrei- bungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2020) - für Fr. 200.-- direkte Bundessteuer 2019 und Fr. 60.-- Mahngebühr - ab; die Kosten wurden dem Kan- ton Bern auferlegt (Urk. 5 = Urk. 8).

      1. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 26. August 2020 eine als Rekurs bezeichnete Beschwerde. Er stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 7 S. 1):

        Fordere eine Prozessentschädigung von 500 Franken.

      2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    2. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 14. Au- gust 2020 zugestellt (Urk. 6/1). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben wurde (Urk. 8 Dispo- sitiv-Ziffer 6). Die Frist lief demzufolge am 24. August 2020 ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 26. August 2020 zur Post gegeben (Briefum- schlag bei Urk. 7) und ging am Folgetag beim Obergericht ein. Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden; auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

      b) Bloss ergänzend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsöffnungsgesuch der Gegenpartei dann nicht zur Stellungnahme zugestellt werden muss, wenn das Gesuch dem Gericht offensichtlich unzulässig oder un- begründet erscheint (Art. 253 ZPO). In diesen Fällen fällt regelmässig der Gegen- partei kein relevanter Aufwand an, weshalb auch keine Grundlage für die Zuspre- chung einer Parteientschädigung besteht (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

    3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.--.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 10. September 2020

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am:

lb

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