Zusammenfassung des Urteils RT180194: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. August 2018 bezüglich einer Rechtsöffnung. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin wandte sich an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz, welches dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung gewährt hatte. Die Gesuchsgegnerin argumentierte, dass der Gesuchsteller seit März 2012 keinen Kontakt mehr pflege und deshalb keine Unterhaltsbeiträge verlangen könne. Das Obergericht entschied jedoch, dass die Kontaktverweigerung des Gesuchstellers nicht zur Reduktion der Unterhaltspflicht der Gesuchsgegnerin führen könne. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wurde als unzulässig erklärt, da sie nicht den Anforderungen an eine Beschwerde genügte. Die Gerichtskosten wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT180194 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 31.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Urteil; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Kontakt; Obergericht; Frist; Bundesgericht; Oberrichter; Betreibung; Eingabe; Gesuchstellers; Unterhaltspflicht; SchKG; Erwägungen; Rüge; Parteien; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Bucheli; Sachen; Beschwerdegegner; ündeter |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 81 KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180194-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter
Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 31. Dezember 2018
in Sachen
,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch C.
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit zunächst in unbegründeter (Urk. 15) und hernach auf Begehren der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 17) in begründeter Fassung ergangenem Urteil vom 21. August 2018 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 4. Mail 2018) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'309.80 nebst Zins zu 5% seit 27. Januar 2018, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 19 = Urk. 22 S. 8, Dispositiv-Ziffer 1).
a) Mit Eingabe vom 2. November 2018, hierorts eingegangen am
5. November 2018 wandte sich die Gesuchsgegnerin an die Kammer mit dem Ersuchen, es sei ihr eine Fristerstreckung für die Beschwerdeeingabe zu gewähren (Urk. 21). Daraufhin wurde der Gesuchsgegnerin gleichentags telefonisch mitgeteilt, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle, welche nicht erstreckt werden könne, der 5. November 2018 indessen der letzte Fristtag sei, weshalb sie ihre Beschwerde noch gleichentags einreichen könne (Urk. 24).
b) Mit Eingabe vom 5. November 2018 erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Urteil der Vorinstanz vom
August 2018 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers abzuweisen (Urk. 25).
a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde
ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
Die Gesuchsgegnerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass der Gesuchsteller seit zirka März 2012 keinen Kontakt mehr pflege und alle Kontaktaufnahmen durch sie unterbinde. Sie werde auf den Zahler reduziert, weil der Gesuchsteller die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil verlange, jedoch sämtlichen Kontakt verweigere. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe dem Kind bei Kontaktverweigerung kein Unterhaltsanspruch zu (Urk. 25).
Die Vorinstanz erwog hierzu, dass es sich bei der Unterhaltspflicht und dem Besuchsrecht nicht um einen vollkommen zweiseitigen Vertrag handle. Der Unterhaltsbeitrag sei unabhängig von der Ausübung des Besuchsrechts geschuldet; es handle sich bei den Vorbringen der Gesuchsgegnerin nicht um eine zulässige Einrede im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung, Verjährung). Hinsichtlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ferner festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsgericht weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen habe. Ob eine Kontaktverweigerung des Gesuchstellers eine Reduktion gar eine Aufhebung der Unterhaltspflicht der Gesuchsgegnerin rechtfertigen könnte, könne nur das zuständige Sachgericht beurteilen (Urk. 22 S. 7).
a) Mit diesen zutreffenden - Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander. Sie wiederholt vielmehr ihre bereits vor der ersten Instanz vorgebrachten Argumente, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen. Die Gesuchsgegnerin kommt daher ihrer Rügeund Begründungspflicht nicht nach. Noch einmal sei überdies darauf hingewiesen, dass die Abänderung der Unterhaltspflicht im Rahmen eines Abänderungsverfahrens betreffend das Scheidungsurteil geltend gemacht werden müsste. Im Vollstreckungsverfahren, und ein solches ist das Rechtsöffnungsverfahren, kann nicht über die Angemessenheit eines rechtskräftigen Entscheids befunden werden.
b) Soweit die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 2. November 2018 (Urk. 21) erklärt, sie erhebe Beschwerde gegen den beigelegten Zahlungsbefehl (recte: Konkursandrohung vom 7. September 2018 (vgl. Urk 23)), ist darauf mangels Zuständigkeit des Obergerichts für erstinstanzliche Beschwerden in SchKGSachen nicht einzutreten. Das Obergericht ist lediglich Rechtsmittelinstanz. Auch darauf wurde die Gesuchsgegnerin bereits telefonisch hingewiesen (Urk. 24); in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. November 2018 nimmt sie denn auch keinen Bezug mehr auf die Konkursandrohung (Urk. 25).
Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'309.80, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.festzusetzen.
Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe.
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21, 24 und 26/1-2 sowie eines Doppels von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'309.80.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am:
mc
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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