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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT180085
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT180085 vom 22.06.2018 (ZH)
Datum:22.06.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Beschwerde; Gesuchsgegner; Entscheid; Rechtsöffnung; Angefochten; Gesuchsteller; Urteil; Vorinstanz; Partei; Angefochtene; Bundesgericht; Befehl; Kanton; Beschwerdeschrift; Erwägungen; Vorinstanzliche; Beschwerdeverfahren; Genügende; Stadt; Oberrichter; Basel; Anträge; Unrichtige; überprüft; Vorinstanzlichen; Akten; Zeigen; Obergericht; Kantons
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ; Art. 99 StGB ;
Referenz BGE:137 III 617;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180085-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Beschluss vom 22. Juni 2018

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Basel-Stadt,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Justizund Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 24. April 2018 (EB180132-K)

Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 24. April 2018 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. (Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2017) definitive Rechtsöffnung für Auslagen und Gebühren von Fr. 479.- gemäss Strafbefehl vom 18. September 2015. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 6 S. 6 = Urk. 9 S. 6).

    2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 12. Mai 2018 innert Frist (Urk. 7, Urk. 8) Klage (Urk. 8), welche als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen ist.

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist,

      d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Was nicht oder nicht in genügender Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In der Beschwerdeschrift sind überdies konkrete Anträge zu stellen (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, vgl. Dispositiv-Ziffer 6, Urk. 9 S. 6). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ohne genügende Anträge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

    2. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Der Gesuchsgegner führt darin lediglich aus, er habe kein Geld und werde in seiner Existenz zerstört. Überdies habe es keinen Schaden in einem Parkhaus in Basel Stadt gegeben und es sei verjährt (Urk. 8). Damit setzt er sich nicht mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auseinander, sondern wendet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der zu vollstreckenden Forderung, nämlich die mit Strafbefehl vom

      18. September 2015 festgesetzten Auslagen und Gebühren (Urk. 2/3). Dass diese im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) überprüft werden kann, wurde bereits im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz korrekt festgehalten. Im selben Entscheid wurde auch auf den im Rechtsöffnungsverfahren unbehelflichen Hinweis auf die fehlenden finanziellen Mittel des Gesuchsgegners (er habe kein Geld) hingewiesen (Urk. 9 S. 5). Formelle Beschwerdeanträge fehlen sodann in der Eingabe des Gesuchsgegners vollends (Urk. 8). Schliesslich ist der Einwand der Verjährung - wäre er denn rechtzeitig erfolgt - nicht stichhaltig, datiert der Strafbefehl doch vom 18. September 2015 (Urk. 2/3, Art. 99 StGB).

    3. Mangels konkreter Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil sowie Beschwerdeanträgen sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

    1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 479.-. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art.106 Abs. 1 ZPO).

    2. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen. Dem Gesuchsteller sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und 10 sowie Kopien von Urk. 11/1-3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 479.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 22. Juni 2018

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: am

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