Zusammenfassung des Urteils RT160209: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts zurückgezogen, was zur Abschreibung des Verfahrens führte. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, während der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Es wurde beschlossen, dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 300.- festgesetzt wird. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt Fr. 51'542.05.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT160209 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 23.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Rechtsmittelverfahren; Parteien; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Montani; Schmidt; Verfahren; Rechtsmittelverfahrens; Parteientschädigung; Vorinstanz; Entscheid; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Hunziker; Schnider; Vorsitzende; Scherrer; Spahn; Beschluss; Sachen; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Urteil; Einzelgerichts; Audienz |
Rechtsnorm: | Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160209-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 23. Dezember 2016
in Sachen
AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016, beim Obergericht eingegangen am
23. Dezember 2016, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (Urk. 11). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Das Verfahren wird abgeschrieben.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 6, Urk. 8, Urk. 9/2-8 und einer Kopie der Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 51'542.05.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: jo
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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