Zusammenfassung des Urteils RT160192: Obergericht des Kantons Zürich
Der Kanton Zürich stellte ein Begehren um Rechtsöffnung für ausstehende Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 12'010.50 sowie Betreibungskosten von Fr. 103.30. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dem Gesuchsteller die Rechtsöffnung für Fr. 11'860.50 zu gewähren, wies jedoch einen Mehrbetrag ab. Die Kosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Gesuchsteller legte Beschwerde ein, da er die Forderung von Fr. 150.- als fällig ansah, obwohl die Vorinstanz dies anders beurteilte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Forderung nicht zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig war. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT160192 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 23.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Befehl; Zahlung; Gesuchsgegner; Recht; Höhe; Betreibung; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Urteil; Zahlungsbefehl; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Beschwerde; Verfahrenskosten; Rechnung; Mahnung; Forderung; -Limmat; Begehren; Zürich-Limmat; Zustellung; Einzelgerichts; Bezirksgericht; Parteien; Fälligkeit; Schuldner; Entscheid; Bundesgericht |
Rechtsnorm: | Art. 322 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160192-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Urteil vom 23. Dezember 2016
in Sachen
Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
gegen
,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 21. September 2016 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2016) für ausstehende Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 12'010.50 sowie für Betreibungskosten von Fr. 103.30 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1-4/1-7). Dieses Begehren stützte der Gesuchteller auf folgende Rechtsöffnungstitel:
den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. September 2008, mit welchem der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) zur Zahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.verpflichtet worden war (Urk. 4/2, Disp. Ziff. 4),
den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. September 2009, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.verpflichtet worden war (Urk. 4/3, Disp. Ziff. 4),
das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 17. November 2010, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 4'500.verpflichtet worden war, wobei bei Verzicht auf eine schriftliche Begründung des Urteils die Gebühr um die Hälfte reduziert würde (Urk. 4/4, Disp. Ziff. 4, 5 und 8),
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. Dezember 2011, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'080.50 verpflichtet worden war, wobei bei Verzicht auf eine schriftliche Begründung des Urteils die Entscheidgebühr (Fr. 1'500.-) um Fr. 500.reduziert würde (Urk. 4/5, Disp. Ziff. 5 und 6),
den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Juni 2012, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.verpflichtet worden war (Urk. 4/6, Disp. Ziff. 4 und 5), sowie
den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Juli 2015, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Geldstrafe von insgesamt 2 Tagessätzen à Fr. 30.- (wobei 1 Tag durch Haft erstanden war) sowie der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.verpflichtet worden war, wobei letztere infolge Uneinbringlichkeit einstweilen abgeschrieben wurden (Urk. 4/7, Disp. Ziff. 2-4).
Nachdem keine der Parteien zur auf den 25. Oktober 2016 angesetzten Hauptverhandlung erschienen war, erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit gleichentags ergangenem Urteil in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'860.50. Im Mehrbetrag von Fr. 253.30 (Fr. 103.30 Betreibungskosten und Fr. 150.- Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Juli 2015) wies sie das Begehren ab. Die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 6 S. 4 f. = Urk. 9 S. 4 f.).
Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 18. November 2016 (gleichentags überbracht) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 1):
Das Urteil vom 25. Oktober 2016 des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts Nr. EB161368-L) sei wie folgt zu korrigieren:
1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2016) für Fr. 12'010.50. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners.
Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass die Kosten in der Höhe von Fr. 150.aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
vom 21. Juli 2015 nicht fällig seien. So seien diese Kosten einstweilen abgeschrieben worden. Entsprechend würden diese erst mit der Zustellung der Rechnung durch die Gerichtskasse fällig werden. Demzufolge seien die Kosten bis zur Rechnungsstellung gestundet. Da der Gesuchsteller es unterlassen habe, eine an den Gesuchsgegner ergangene Rechnung Mahnung über den Betrag von Fr. 150.ins Recht zu legen, sei die Fälligkeit dieser Forderung nicht belegt (Urk. 9 S. 3 f. mit Verweis auf ZR 85 Nr. 73). Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass nach der Praxis des Obergerichts für die Betreibungskosten (vorliegend Fr. 103.30) keine Rechtsöffnung zu erteilen sei. Entsprechend wurde das Begehren in der Höhe von insgesamt Fr. 253.30 (Fr. 150.- und Fr. 103.30) abgewiesen (Urk. 9 S. 4).
Der Gesuchsteller stellt sich beschwerdeweise gegen die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens im Umfang von Fr. 150.-. Er bringt vor, dass diese Abweisung einzig aufgrund des fehlenden Nachweises der Fälligkeit der Forderung mittels Rechnung Mahnung nicht stichhaltig sei. Es treffe zwar zu, dass der Gesuchsteller die Rechnungsstellung obwohl sie selbstverständlich erfolgt sei - nicht nachgewiesen habe. Jedoch liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl eine Mahnung vor. Gemäss Lehre und Rechtsprechung gelte nämlich die Zustellung eines Zahlungsbefehls als Mahnung im Rechtssinne. Auf dem in der vorliegenden Betreibung ergangenen und nachgewiesenermassen zugestellten Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 12 vom 12. Januar 2016 sei die Gesamtforderung in der Höhe von Fr. 180.- (Restbetrag der Geldstrafe in der Höhe von Fr. 30.- und einstweilen abgeschriebene Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 150.-) aufgeführt. Diese unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen, gelte als Mahnung. Der Schuldner sei explizit aufgefordert worden, die angegebene Forderung innert 20 Tagen zu bezahlen. Damit sei spätestens zu diesem Zeitpunkt die einstweilen abgeschriebene Forderung gemäss Strafbefehl fällig geworden - dies im Gegensatz zum Sachverhalt im zitierten Entscheid des Kassationsgerichts, gemäss welchem dem Schuldner keine Rechnung, geschweige denn eine Mahnung, ein Zahlungsbefehl eine anderweitige unmissverständliche Zahlungsaufforderung nachweisbar zugestellt worden sei. Entsprechend aber sei auch für die fällige Gebühr in der Höhe von Fr. 150.aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Juli 2015 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 8 S. 2 f.).
Der Ansicht des Gesuchstellers kann nicht gefolgt werden. Zu beachten ist nämlich, dass die betriebene Forderung bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig zu sein hat. Verfrühte Betreibungen beeinträchtigen die Stellung des Schuldners sowie der Mitgläubiger. Da die Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls bereits fällig gewesen sein muss, kann keine Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die Fälligkeit erst durch den Zahlungsbefehl in der betreffenden Betreibung herbeigeführt worden ist (BGer 5A_790/2015 vom 18. Mai 2015, E. 6.2; BGer 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010, E. 7.1; KUKO
SchKG-Vock, Art. 82 N 16; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 78). Da der Gesuchsteller vor Vorinstanz weder die von ihm erstmals im Beschwerdeverfahren behauptete Rechnung an den Gesuchsgegner noch eine Mahnung an denselben eingereicht hat, fehlte es hinsichtlich der Forderung von Fr. 150.gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat an der zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangten Fälligkeit und ist der vorliegende Fall durchaus mit dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid (ZR 85 Nr. 73) vergleichbar. Entsprechend aber ist die Beschwerde abzuweisen.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (§ 200 lit. a GOG).
Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels von Urk. 8 und Urk. 10/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: jo
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