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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT160157: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Rechtsöffnungsbegehrens beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen eingereicht. Nachdem die Klägerin die Beschwerde zurückgezogen hat und eine Vereinbarung mit der Beklagten eingereicht wurde, wird das Verfahren abgeschrieben. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500 werden der Klägerin auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter ist Dr. L. Hunziker Schnider.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT160157

Kanton:ZH
Fallnummer:RT160157
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT160157 vom 23.12.2016 (ZH)
Datum:23.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Verfahren; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Vorinstanz; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Parteien; Obergericht; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Knoblauch; Rechtsanwalt; Rechtsöffnung; Urteil; Bezirksgericht; Horgen; Einzelgericht; Betreibung; Beschwerdeverfahrens; Beklagten; Gerichtskosten; Verbindung; Parteientschädigungen; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichterin; Hunziker; Schnider; Vorsitzende
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 241 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT160157

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160157-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch

Beschluss vom 23. Dezember 2016

in Sachen

  1. ,

    Klägerin und Beschwerdeführerin

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 6. September 2016 (EB160203-F)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 6. September 2016 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2016, ab (Urk. 18).

    1. Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) mit Eingabe vom 16. September 2016 Beschwerde erhoben (Urk. 17).

    2. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hat die Klägerin ihre Beschwerde zurückgezogen, beantragte die Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und reichte gleichzeitig eine Vereinbarung zwischen ihr, der Erbengemein-

schaft C.

und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) ein (vgl. Urk. 25 und 26). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

    1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.festzulegen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 17, 19 bis 20/2-5 und 25, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 71'427.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 23. Dezember 2016

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Knoblauch versandt am: jo

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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