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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT150211
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT150211 vom 10.03.2016 (ZH)
Datum:10.03.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Recht; Forderung; Zahlung; Zahlungsbefehl; Gesuchsgegnerin; Beschwerde; öffnung; Betreibung; Rechtsöffnung; Gesuchsteller; Rechtsöffnungs; Vorinstanz; Gläubiger; Recht; Betreibungsbegehren; SchKG; Forderungs; Umrechnung; Partei; Datum; Rechtsöffnungstitel; Identität; Urteil; Bundesgericht; Zahlungsbefehls; Zeitpunkt; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 17 KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 35 OR ; Art. 54 ZGB ; Art. 57 ZPO ; Art. 61 BGG ; Art. 707 OR ; Art. 73 KG ; Art. 731b OR ; Art. 86 KG ; Art. 88 KG ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:102 III 133; 102 III 63; 115 III 36; 120 III 11; 121 III 18; 134 III 151; 135 III 88; 137 III 623; 65 III 97; 80 III 7; 90 III 10; 98 III 24;
Kommentar zugewiesen:
Sutter-Somm, von, Kommentar ZPO, 2016
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150211-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer

Urteil vom 10. März 2016

in Sachen

  1. AG,

    Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Y.

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. November 2015 (EB151343-L)

Erwägungen:

I.

  1. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Schiedsgerichtsurteil vom 1. Oktober 2014 der Swiss Chambers' Arbitration Institution (Case No. ) zugrunde, in welchem die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) verpflichtet wurde, dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) aufgrund einer arbeitsrechtlichen Forderung den Betrag von USD 44'371.40 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. März 2013 auf den Betrag von USD 5'167.- sowie Fr. 4'436.75 (Ersatz für Gerichtskosten) zu bezahlen (Urk. 4/2 S. 21, Dispositiv-Ziffer 1 und 3). Gegen das vorerwähnte Schiedsurteil erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde in Zivilsachen, wobei das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2015 abwies, soweit es darauf eintrat (Urk. 4/4 S. 10).

  2. Mit Zahlungsbefehl Nr. des Betreibungsamtes Zürich 3 vom 17. Juni 2015 betrieb der Gesuchsteller daraufhin die Gesuchsgegnerin über Fr. 41'878.53, Fr. 4'436.75 sowie Fr. 426.71, jeweils nebst Zins zu 5% seit 30. April 2015 (Urk. 3). Die Gesuchsgegnerin erhob fristgerecht Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 10. September 2015 verlangte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 41'878.53 sowie Fr. 4'436.75, jeweils nebst Zins zu 5% seit

30. April 2015 (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2015 nahm die Gesuchsgegnerin zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung und beantragte dessen Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 13; VI-Prot. S. 3). Mit Urteil vom 9. November 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 24'726.40 nebst Zins zu 5% seit 17. Juni 2015 sowie für Fr. 4'787.70 nebst Zins zu 5% seit 30. April 2015. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 19, DispositivZiffer 1).

  1. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 2):

    1. Das Urteil vom 9. November 2015 des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, Geschäfts-Nr. EB151343-L sei aufzuheben.

    1. Auf das Gesuch um definitive Rechtsöffnung des Beschwerdegegners vom 9. September 2015 in der Betreibung Nr. , Betreibungsamt Zürich 3, Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2015 sei nicht einzutreten.

    2. Soweit auf das Gesuch eingetreten wird, sei es abzuweisen.

    3. Die Kosten des Verfahrens vor Vorinstanz sei dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

    4. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer [recte: der Beschwerdefüh- rerin] für das Verfahren vor Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 1'950.00 zu zahlen.

    5. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu zahlen.

    6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

      Sodann stelle ich Ihnen folgenden prozessualen Antrag:

      Die Vollstreckung des Urteils vom 9. November 2015 des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, Geschäfts-Nr. EB151343-L, sei aufzuschieben.

      Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurde der Antrag der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und ihr gleichzeitig Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, welcher rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 21 und Urk. 22). Der Gesuchsteller liess sich innert der ihm mit Verfügung vom 21. Januar 2016 (Urk. 23) angesetzten Frist nicht vernehmen. Androhungsgemäss wird das Verfahren ohne die Beschwerdeantwort weitergeführt.

  2. Gemäss Mitteilung im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt. Februar 2016 ist C. per 9. Februar 2016 (Tagesregister-Datum) als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin ausgeschieden. Aus dem aktuellen Handelsregisterauszug (abrufbar unter: www.zefix.ch, zuletzt besucht am 8. März 2016) ist ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin aktuell über keinen vertretungsberechtigten Verwaltungsrat mehr verfügt. Der Gesuchsgegnerin fehlt demnach eines der gesetzlich vorgeschriebenen Organe (vgl. Art. 707 Abs. 1 OR), was nach Art. 731b OR zu einem Organisationsmangel führt und grundsätzlich auch die Handlungsunfähigkeit der juristischen Person zur Folge hat (Art. 54 ZGB). Dabei gilt jedoch zu beachten, dass die Gesuchsgegnerin am 18. Oktober 2015 - zu einem Zeitpunkt also, als sie noch über einen zeichnungsberechtigten Verwaltungs-

rat verfügte - Rechtsanwalt lic. iur. X.

eine rechtsgeschäftliche (General)Vollmacht erteilt hatte (Urk. 14). Nach Art. 35 Abs. 1 OR erlischt eine solche Ermächtigung, sofern nicht das Gegenteil vereinbart wurde oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, unter anderem mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit der Vollmachtgeberin. Vorliegend vereinbarten die Parteien ausdrücklich, dass die Prozessvollmacht vom 18. Oktober 2015 mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit der Klientschaft nicht untergehen soll (Urk. 14). Somit tritt aufgrund der damals rechtsgültig erteilten Vollmacht, trotz aktuellen Fehlens der erforderlichen Verwaltungsorgane, keine Handlungsunfähigkeit ein und die Anwaltsvollmacht behält einstweilen ihre Gültigkeit (BK OR-Zäch/Künzler, Art. 35 N 21; BK ZGB-Riemer, Art. 54/55 N 10; ZR 63 (1964) Nr. 116 S. 271 f.). Dank des rechtsgeschäftlich bestellten Vertreters hat die Gesuchsgegnerin zumindest für eine beschränkte Zeit trotz Fehlens von Organträgern weiterhin die Möglichkeit, am Rechtsverkehr teilzunehmen und durch ihre Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Die Vollmacht behält für die beschränkte Zeit bis zum Abschluss des Prozesses ihre Gültigkeit (BGer 4C.399/2001 vom 21. November 2002 Erw. 2.3). Nach dem Wortlaut der Vollmacht vom 18. Oktober 2015 (Urk. 14) ist der bestellte Rechtsvertreter nicht nur ermächtigt, die Gesuchsgegnerin vor allen Verwaltungsbehör- den und Gerichten zu vertreten, sondern ist auch befugt, Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Vollmacht genügt als Legitimation zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde namens der Gesuchsgegnerin, auch wenn diese im Zeitpunkt der Urteilsfällung über keinen bestellten Verwaltungsrat mehr verfügt. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

II.

  1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 lit. a ZPO volle Kognition. Entsprechend dem Grundsatz iura novit curia wendet die Beschwerdeinstanz das dem Prozessstoff zugrunde liegende Recht von Amtes wegen an (Art.

    57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen zu entscheiden, ob die Beschwerdeanträge im Ergebnis begründet sind oder nicht (vgl. hierzu OGer ZH

    RA140002 vom 3. März 2014, Erw. 3.2). Rechtsanwendung von Amtes wegen im Sinne von Art. 57 ZPO bedeutet mithin, dass eine Partei, die falsche oder gar keine Ausführungen zur Rechtsanwendung macht, keinen Rechtsnachteil erleiden darf (Sutter-Somm/von Arx in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 57 N 17; BSK ZPO-Gehri, 2.

    Auflage, Basel 2013, Art. 57 N 4 ff.).

  2. Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers im Grundsatz gut, reduzierte jedoch den Forderungsbetrag um Fr. 16'142.05 aufgrund einer gültigen Verrechnungseinrede der Gesuchsgegnerin (Urk. 19 S. 6 ff.). Die besagte Verrechnungsforderung ergibt sich dabei ebenfalls aus dem Schiedsgerichtsurteil vom 1. Oktober 2014 der Swiss Chambers' Arbitration Institution, worin der Gesuchsteller seinerseits verpflichtet wurde, der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 16'142.05 zu bezahlen (Urk. 4/2 S. 21, Dispositiv-Ziffer 4). Demgemäss bezifferte die Vorinstanz die vom Rechtsöffnungstitel gedeckte und nicht durch Verrechnung getilgte Restforderung auf insgesamt Fr. 29'514.10 und erteilte dem Gesuchsteller in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 19 Erw. 4 und Dispositiv-Ziffer 1).

  3. Vor Obergericht macht die Gesuchsgegnerin eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO geltend und rügt die folgenden Punkte im angefochtenen Urteil (Urk. 18 S. 4):

    • Die Vorinstanz bejahe zu Unrecht die Identität zwischen dem Betreibenden und der im Rechtsöffnungstitel bezeichneten Person (vgl. nachfolgend Erw. 4)

    • Die Vorinstanz bejahe zu Unrecht die Identität zwischen der im Zahlungsbefehl bezeichneten Forderung und der Forderung aus dem Schiedsurteil (vgl. nachfolgend Erw. 5)

    • Die Vorinstanz stelle für die Umrechnung der in USD zugesprochenen Forderung gemäss Rechtsöffnungstitel in Schweizer Franken zu Unrecht auf das Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls ab (vgl. nachfolgend Erw. 6)

  4. Identität zwischen Gläubiger und Betreibendem

    1. Die Gesuchsgegnerin bringt beschwerdeweise vor, dass es sich bei der betreibenden und bei der im Rechtsöffnungstitel bezeichneten Partei nicht um dieselbe Person handle. Der Gläubiger im Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2015 werde als B. , [Adresse], 6900 Lugano bezeichnet. Das vom Gesuchsteller eingereichte Schiedsurteil nenne als Gläubiger jedoch B. , [Adresse], 198096 St. Petersburg, Russland. Die Gesuchsgegnerin schulde der Person B. , [Adresse], 6900 Lugano nichts. Es fehle somit an einem Zahlungsbefehl des Gesuchstellers. Das vorliegende Gesuch stütze sich auf einen Zahlungsbefehl eines Dritten (Urk. 18 S. 4 f.). Weiter rügt die Gesuchsgegnerin, dass sich die Vorinstanz für den Nachweis der Identität auf die Aussagen des Gesuchstellers abstützen und diese als glaubhaft erachten würde. Die Identität müsse jedoch durch Urkunden bewiesen werden. Parteiaussagen vor Gericht - selbst wenn diese glaubhaft sein sollten - könnten diesen Urkundenbeweis nicht ersetzen (Urk. 18 S. 5).

    2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Gesuchsteller plausibel erklärt habe, weshalb er im Zahlungsbefehl die Adresse seines Vertreters in Lugano angegeben habe. Es bestünden demnach keine Zweifel, dass der Betreibende und der im Rechtsöffnungsverfahren als Gesuchsteller Auftretende mit dem aus dem Schiedsspruch Berechtigten identisch sei (Urk. 19 Erw. 3.4).

    3. Der Richter hat bei der definitiven Rechtsöffnung von Amtes wegen zu prü- fen, ob die im Rechtsöffnungstitel als Gläubiger bezeichnete Partei mit dem Betreibenden identisch ist (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 80 N 33). Vorliegend bestreitet auch die Gesuchsgegnerin nicht, dass der Berechtigte aus dem Schiedsurteil vom 1. Oktober 2014 mit dem Gesuchsteller im hier interessierenden Rechtsöffnungsverfahren übereinstimmt (Urk. 18 S. 5 oben). Sowohl beim damaligen Kläger aus dem Schiedsverfahren als auch bei der um Rechts- öffnung ersuchenden Partei handelt es sich um B. , [Adresse], 198096 St. Petersburg, Russia (Urk. 4/2 und Urk. 1). Lediglich im Zahlungsbefehl vom

17. Juni 2015 ist beim betreibenden Gläubiger B. eine abweichende Adresse ( , 6900 Lugano) angegeben (Urk. 4/3). Somit stellt sich die von der Gesuchsgegnerin aufgeworfene Frage, ob dieser Zahlungsbefehl tatsächlich von ei-

nem anderen B.

erwirkt worden ist, welcher mit dem Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren nicht identisch ist (vgl. Urk 18 S. 5).

      1. Der Zahlungsbefehl enthält gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG die Angaben aus dem Betreibungsbegehren. Die Angaben im Zahlungsbefehl haben dabei genau dem Betreibungsbegehren zu entsprechen, weshalb das Betreibungsamt von sich aus keine Änderungen vornehmen darf (BSK SchKG I- Wüthrich/Schoch, a.a.O., Art. 69 N 17). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die im vorliegenden Zahlungsbefehl enthaltenen Angaben unverändert aus dem Betreibungsbegehren übernommen wurden, auch wenn letzteres nicht bei den Akten liegt.

      2. Nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist im Betreibungsbegehren unter anderem der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten anzugeben. Dabei hat der Gläubiger - auch wenn er einen Vertreter benannt hat - zusätzlich seine eigene tatsächliche Adresse aufzuführen. Aus den vorliegenden Urkunden geht eindeutig hervor, dass zumindest der Name des Gläubigers im Zahlungsbefehl identisch ist mit dem Berechtigten aus dem Schiedsurteil sowie mit dem Gesuchsteller im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren (Urk. 4/3; Urk. 4/2; Urk. 1). Lediglich bei der Wohnadresse des Gläubigers ergibt sich eine Abweichung. Der betreibende Gläubiger hat ganz offensichtlich bei Einleitung der Betreibung bei seinem Wohnort versehentlich die Adresse seines Vertreters

        Y.

        in Lugano angegeben. Somit enthält der Zahlungsbefehl an sich eine

        mangelhafte Gläubigerbezeichnung, da der wirkliche Wohnort des Betreibenden daraus nicht ersichtlich ist. Dabei gilt zu beachten, dass die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden dürfen. Entscheidend ist, ob die mangelhafte Parteibezeichnung beim Schuldner tatsächlich zu Unsicherheiten bezüglich der Person des Gläubigers geführt hat (BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004 Erw. 2.2; s.a. BGE 98 III 24). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt eine unrichtige Parteibezeichnung somit nur dann zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, wenn die mangelhafte Angabe geeignet war, den Schuldner irrezuführen und wenn dieser tatsächlich irregeführt worden ist. Falls der Betroffene jedoch - nach den konkreten Umständen des Einzelfalls - über die Identität des Gläubigers nach Treu und Glauben keine Zweifel hegen konnte, fehlt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Zahlungsbefehls (BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, a.a.O., Art. 69 N 31, mit Hinweis auf BGE 120 III 11 S. 13 f.; BGE 102 III 133 Erw. 2; BGE 102 III 63 Erw. 2;

        BGE 90 III 10 Erw. 1). Ferner kann der Mangel einer falschen Parteibezeichnung

        auch später, beispielsweise im Rechtsöffnungsverfahren, geheilt werden, wenn die Identität der Parteien zwischenzeitlich geklärt ist und dem Schuldner durch Erhebung des Rechtsvorschlages faktisch sämtliche Einwendungen erhalten bleiben (KUKO SchKG-Malacrida/Roesler, Art. 69 N 10, mit Hinweis auf BGE 80 III 7 Erw. 2; BGE 65 III 97 Erw. 2).

      3. Vorliegend konnte für die Gesuchsgegnerin - trotz mangelhafter Gläubigeradresse im Zahlungsbefehl - kein Zweifel über die wahre Identität des Betreibenden bestehen. So handelt es sich beim Gesuchsteller, welcher keinen in der Schweiz sehr geläufigen Namen trägt, um einen ehemaligen Arbeitnehmer der Gesuchsgegnerin. Kurz vor Anhängigmachung der Betreibung standen sich die Parteien zudem in einem neunmonatigen Schiedsverfahren sowie einem rund sechsmonatigen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gegenüber (Urk. 4/2 und 4/4). Einige Wochen nachdem das Bundesgericht die Beschwerde der Gesuchsgegnerin Ende April 2015 abgewiesen hatte und der Anspruch von B. aus dem Schiedsurteil somit rechtskräftig geworden ist, wurde die Gesuchsgegnerin im Juni 2015 von eben einem solchen B. betrieben. Weiter enthält der Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2015 einen expliziten Hinweis auf ein Schiedsgerichtsurteil: alla decisione del tribunale arbitrale (Urk. 3). Ferner verlangt der betreibende B.

        gemäss Zahlungsbefehl Zins seit dem 30. April 2015, was

        exakt dem Datum des vorerwähnten Bundesgerichtsurteils entspricht (Urk. 4/4). Schliesslich hat der Gesuchsteller bereits im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht seinen Vertreter, Y. , als Zustellempfänger angegeben (Urk. 4/4).

        Selbst die Gesuchsgegnerin bestätigt, dass Y.

        den Gesuchsteller auch

        schon früher, d.h. vor dem streitgegenständlichen Rechtsöffnungsverfahren, vertreten habe (VI-Prot. S. 8). Somit war der Gesuchsgegnerin nachweislich bekannt,

        dass es sich bei Y.

        aus Lugano, welcher als Gläubigervertreter auf dem

        Zahlungsbefehl aufgeführt ist, um den Vertreter bzw. Zustellempfänger des Gesuchstellers handelt. Nach dem Gesagten war für die Gesuchsgegnerin unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie nach Treu und Glauben bereits aus dem Zahlungsbefehl eindeutig ersichtlich, dass es sich beim betreibenden Gläubiger nur um den damaligen Kläger aus dem Schiedsurteil vom 1. Oktober 2014 handeln kann. Im Übrigen wäre es theoretisch auch denkbar, dass der Gesuchsteller nach Abschluss des Schiedsverfahrens seinen Wohnsitz tatsächlich nach Lugano verlegt hat. Es kann also durchaus vorkommen, dass ein Kläger nach Urteilseröffnung umzieht und so seine Adresse aus dem Rechtsöffnungstitel nicht mit derjenigen aus dem Zahlungsbefehl übereinstimmt. Alleine aus dem Umstand, dass sich die Adresse des Gläubigers zwischen dem Erlass des Urteils und dem anschliessenden Betreibungsverfahren geändert hat, lässt sich nicht schliessen, dass es sich dabei um zwei verschiedene Personen handeln muss. Zusammenfassend war die mangelhafte Adressangabe im Zahlungsbefehl nicht geeignet, die Gesuchsgegnerin irrezuführen. Zudem konnte die Gesuchsgegnerin auch nicht glaubhaft darlegen, dass sie sich durch die fehlerhafte Gläubigerbezeichnung tatsächlich in einem Irrtum befunden hätte.

      4. Auch wenn die Gesuchsgegnerin - entgegen den vorstehenden Erwä- gungen - aufgrund des Zahlungsbefehls tatsächlich nicht gewusst haben sollte,

welcher B.

sie betreibt, klärte sich spätestens im Verlaufe des Rechtsöffnungsverfahrens die Identität des Gesuchstellers endgültig. Sowohl das Rechts- öffnungsbegehren (Urk. 1) als auch das Rubrum der vorinstanzlichen Erstverfü- gung vom 16. September 2015 (Urk. 5) enthalten beide die korrekte Adresse des Gesuchstellers in St. Petersburg, Russland. Zudem hat der Gesuchsteller anlässlich der Verhandlung vom 28. Oktober 2015, als juristischer Laie nachvollziehbar erklärt, weshalb er im Betreibungsbegehren nur die Adresse seines Vertreters in Lugano angegeben hat (VI-Prot. S. 4 und S. 7 a.E.). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin sind solche Vorbringen anlässlich einer Verhandlung auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren zulässig und das Gericht ist berechtigt, auf diese Ausführungen abzustellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die entsprechenden Aussagen im Rahmen eines formellen Parteivortrages gemacht wurden oder - wie im vorliegenden Fall - auf Befragen des Gerichts. Überdies wären im

Rechtsöffnungsverfahren auch andere Beweismittel zulässig, welche innerhalb der (ohnehin) angesetzten mündlichen Verhandlung sofort abgenommen werden können, so dass es nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens kommt (BSK ZPO-Mazan, a.a.O., Art. 254 N 6; BK ZPO Band II-Güngerich, Art. 254 N 4; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 254 N 5 f.).

4.4 Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Erwägung nicht zu beanstanden, wonach vorliegend keine Zweifel bestehen, dass der Betreibende und der im Rechtsöffnungsverfahren als Gesuchsteller Auftretende mit dem aus dem Schiedsspruch Berechtigten identisch ist. Entsprechend ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin in diesem Punkt unbegründet.

  1. Identität der Forderung aus dem Zahlungsbefehl mit der Forderung aus dem Rechtsöffnungs ti tel

    1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Rechtsöffnung nur dann zu erteilen, wenn die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung identisch ist mit derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (vgl. Urk. 19 Erw. 3.6). Dabei genügt es grundsätzlich, wenn die Forderung im Zahlungsbefehl eindeutig identifiziert werden kann, beispielsweise durch die Angabe des Rechtsöffnungstitels (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 189).

    2. Die Vorinstanz stellte fest, dass im Zahlungsbefehl als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund nur alla decisione del tribunale arbitrale angegeben sei. Weder das Datum des Entscheids noch die Schiedsbehörde werde dabei genannt. Durch die im Zahlungsbefehl angegebenen Beträge von Fr. 41'878.53 (in Schweizer Franken umgerechneter Betrag von USD 44'371.40) und Fr. 4'436.75 seien die Forderungen jedoch eindeutig als diejenigen identifizierbar, die im Rechtsöffnungstitel genannt seien. Die Identität zwischen der im Zahlungsbefehl bezeichneten Forderung und dem eingereichten Rechtsöffnungstitel sei somit zweifelsfrei ausgewiesen (Urk. 19 Erw. 3.7).

    3. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits beharrt auch im Beschwerdeverfahren darauf, dass es vorliegend an der Übereinstimmung der Forderung aus dem Zah-

      lungsbefehl mit derjenigen aus dem Rechtsöffnungstitel fehle. Alla decisione del tribunale arbitrale sei kein gültiger Forderungsgrund, weshalb daraus auch nicht hervorgehe, um welche Forderung es sich konkret handle. Das Schiedsurteil kön- ne nur den Rechtsöffnungstitel darstellen, nicht jedoch den Forderungsgrund. Zudem fehle im Zahlungsbefehl jeglicher Hinweis auf die Schiedsbehörde oder das Datum des Entscheides (Urk. 18 S. 6). Der Zahlungsbefehl enthalte also keinen genügenden Forderungsgrund. Als Rechtsöffnungstitel werde vorliegend der Schiedsentscheid vom 1. Oktober 2014 eingereicht. Dieser erwähne als Forderungsgrund Lohnforderungen. Mithin liege keine Identität zwischen dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungstitel vor, soweit es um den Forderungsgrund gehe. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Grund der Forderung aus den im Zahlungsbefehl angegebenen Forderungsbeträgen ergeben würde. Weder das Gesetz, noch die Rechtsprechung oder Literatur sähen vor, dass eine Identität zwischen dem Forderungsbetrag vorliegen müsse oder dass der Forderungsbetrag die Identität zwischen Grund der Forderung im Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungstitel ersetzen könne (Urk. 18 S. 7).

    4. Auch diesen Einwendungen der Gesuchsgegnerin kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

      1. Nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist im Betreibungsbegehren die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen, der Grund der Forderung anzugeben. Bei der definitiven Rechtsöffnung, insbesondere bei der Vollstreckung eines gerichtlichen Entscheides, ist der Hinweis auf den entsprechenden Rechtsöffnungstitel im Zahlungsbefehl in jedem Fall ausreichend. Die Angaben über Titel bzw. Forderungsgrund dienen in erster Linie der Orientierung des Schuldners. Die geltend gemachte Forderung ist dann hinreichend substantiiert, wenn der Schuldner aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls Klarheit über die Forderung erhält und er sich über deren Anerkennung schlüssig werden kann (BSK SchKG I-Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 67 N 43).

      2. Die Gesuchsgegnerin macht vorliegend geltend, es bestehe keine Identität zwischen der im Zahlungsbefehl umschriebenen Forderung und derjenigen aus dem Schiedsurteil vom 1. Oktober 2014 bzw. der Zahlungsbefehl enthalte

        überhaupt keinen genügenden Forderungsgrund. Diese Rügen hätte die Gesuchsgegnerin auf dem Weg der Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl gemäss Art. 17 ff. SchKG geltend machen müssen. Die Umschreibung der Forderung - zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls - dient, wie erwähnt, dazu, dass der Schuldner erkennen kann, um welche Forderung es sich handelt. Ist dies nicht möglich, hat er Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu erheben, sofern für den Betriebenen der Grund der Forderung auch aus dem Gesamtzusammenhang nicht erkennbar wird. Der betreffende Einwand kann dagegen im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden (BGer 5A_586/2008 vom

        22. Oktober 2008 Erw. 3; BGer 5A_169/2009 vom 3. November 2009 Erw. 2.1; BGE 121 III 18 Erw. 2a). Die Beschwerdeinstanz hätte in einem solchen Fall die Betreibungsbehörden anzuweisen, die fehlerhaften Angaben vom Gläubiger einzufordern und anschliessend einen neuen Zahlungsbefehl zu erlassen (BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, a.a.O., Art. 69 N 39). Überdies hätte die Gesuchsgegnerin nach Zustellung des Zahlungsbefehls vom Betreibungsamt verlangen kön- nen, dass der Gesuchsteller aufgefordert werde, die Beweismittel für seine Forderung zur Einsicht vorzulegen (Art. 73 Abs. 1 SchKG). Da die Gesuchsgegnerin jedoch weder eine Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl erhoben, noch die Vorlage der Beweismittel beantragt hat, kann davon ausgegangen werden, dass ihr bewusst war, für welche Forderung sie betrieben wird. Aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl konnte die Gesuchsgegnerin aus dem Sachzusammenhang heraus eindeutig erkennen, was für eine Forderung vom Gesuchsteller in Betreibung gesetzt worden ist. So ist auf dem Zahlungsbefehl der korrekte Name des Gläubigers (B. ) sowie der Hinweis auf ein Schiedsgerichtsurteil enthalten (Urk. 3). Auch der betriebene Forderungsbetrag von Fr. 4'436.75 entspricht exakt dem Kostenentscheid des Schiedsgerichts (Urk. 4/2, Dispositiv-Ziffer 3). Darüber hinaus stimmt auch das Datum der geforderten Verzugszinsen (30. April 2015) mit dem Datum des Bundesgerichtsurteils überein (Urk. 3 und Urk. 4/4). Lediglich bei der Forderung von Fr. 41'878.53 ergibt sich eine Differenz zum ursprünglich vom Schiedsgericht zugesprochenen Betrag von USD 44'371.40 (Urk. 4/2, DispositivZiffer 1). Eine solche Abweichung ergibt sich jedoch bei jeder Fremdwährungsforderung, welche im Rahmen des Betreibungsverfahrens vorab in Schweizer Franken umgerechnet werden muss. Entsprechend stimmt die aus einem Rechtsöffnungstitel stammende Fremdwährungsforderung nie mit dem im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag überein. Bei einem Betrag von Fr. 41'878.53 lässt sich jedoch unschwer erkennen, dass dieser wohl der ursprünglichen Forderung von USD 44'371.40 entspricht. Der Gesuchsgegnerin war mit der Erwähnung des Schiedsgerichtsurteils im Zahlungsbefehl sowie aufgrund der betriebenen Forderungsbeträge bewusst, was für eine Forderung in Betreibung gesetzt worden ist. Insofern sind die an einen Zahlungsbefehl zu stellenden Anforderungen erfüllt und dieser leidet jedenfalls an keinem Nichtigkeitsgrund, der im Stadium der Rechtsöffnung noch hätte beachtet werden müssen.

      3. Schliesslich hilft der Gesuchsgegnerin auch der Hinweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. September 1987 nicht weiter. In diesem Fall wurde für die betriebene Unterhaltsforderung aufgrund eines Fehlers des Betreibungsamtes versehentlich nicht angegeben, für welchen Zeitraum die Unterhaltsbeiträge verlangt werden. Das Obergericht Aargau erwog diesbezüg- lich, dass die mit dem blossen Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts vom 22. März 1979 in Betreibung gesetzte Unterhaltsforderung daher mangels Substantiierung nicht liquid sei und die Vorinstanz daher das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin zu Recht abgewiesen habe (OGer AG vom 3. September 1987, AGVE 1987, S. 56 ff.). Im vorliegenden Verfahren liegen jedoch keine Unterhaltsansprü- che im Streit, weshalb der Gesuchsteller auch nicht verpflichtet war, einen genauen Zeitraum für seine Forderung anzugeben. Der Gesuchsteller stützt seine Forderung auf einen Schiedsentscheid, mit welchem die Gesuchsgegnerin zu einer einmaligen und nicht zu einer wiederkehrenden Leistung verpflichtet wurde. Zudem bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Betreibungsamt gewisse Angaben aus dem Betreibungsbegehren versehentlich nicht in den Zahlungsbefehl übernommen hätte. Der von der Gesuchsgegnerin zitierte Entscheid des Obergerichts Aargau ist nicht einschlägig, enthält jedoch eine andere relevante Erwägung, welche die vorstehenden Ausführungen (Ziff. 4.2) ausdrücklich bestätigt (AGVE 1987, S. 56 ff., Erw. 2):

Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes W. vom 23. März 1987 war daher mangels vollständiger Wiedergabe der im Betreibungsbegehren enthaltenen

Angaben hinsichtlich der Forderung fehlerhaft und hätte als fehlerhafte Verfü- gung des Betreibungsamtes mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG angefochten werden können, erwuchs jedoch mangels einer solchen Anfechtung mit unbenütztem Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) in Rechtskraft. Dieser Zahlungsbefehl war daher für den Schuldner und die Vorinstanz massgebend, die unbesehen darauf abzustellen hatten.

Auch das Obergericht Aargau geht davon aus, dass fehlerhafte Forderungsangaben im Zahlungsbefehl mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG gerügt werden müs- sen, da der Zahlungsbefehl ansonsten in Rechtskraft erwachse. In einem solchen Fall gelten Rügen betreffend den Forderungsgrund im Rechtsöffnungsverfahren als verspätet.

5.5 Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Erwägung nicht zu beanstanden, wonach die Identität zwischen der im Zahlungsbefehl bezeichneten Forderung und dem eingereichten Rechtsöffnungstitel zweifelsfrei ausgewiesen sei. Zudem hätte die Gesuchsgegnerin den ihrer Ansicht nach, hinsichtlich dem Forderungsgrund, fehlerhaften Zahlungsbefehl mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechten müssen. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

  1. Datum des Umrechnung skurses

    1. Nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG hat der Gläubiger im Betreibungsbegehren seine Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass für die Umrechnung grundsätzlich der Notenkurs am Tag des Betreibungsbegehrens massgebend sei. Um überprüfen zu können, ob der Gläubiger die Umrechnung korrekt vorgenommen hätte, müsse dem Gericht das Datum des Betreibungsbegehrens bekannt sein. Da vorliegend jedoch der Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, sei hilfsweise auf das Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls abzustellen und somit auf den 17. Juni 2015. Dies gelte umso mehr, als der Gesuchsteller nach Art. 88 Abs. 4 SchKG bei Stellung des Fortsetzungsbegehrens ohnehin die Möglichkeit habe, die Forderung erneut umzurechnen. Die mit Schiedsurteil zugesprochene Forderung von USD 44'371.40 entspreche bei

      einem Notenkurs von USD 100 = Fr. 92.6589 am 17. Juni 2015 einem Betrag von Fr. 41'114.05. Der Einwand der Gesuchsgegnerin stehe der Erteilung der Rechts- öffnung demnach nicht entgegen (Urk. 19 S. 5. f.).

    2. Die Gesuchsgegnerin bringt beschwerdeweise vor, das Abstützen auf das Datum des Zahlungsbefehls sei nicht vorgesehen und daher willkürlich. Bei Fremdwährungsschulden habe der Gläubiger nur die Möglichkeit, sich die Forderung zum Kurs zur Verfallzeit, zur Zeit der Anhebung oder der Fortsetzung der Betreibung bezahlen zu lassen. Der Kurs dürfe aber nicht beliebig zu irgendeinem Zeitpunkt dazwischen festgelegt werden. Würde man der Auffassung der Vorinstanz folgen, so könnte die Umrechnung zu jedem beliebigen Datum vor dem Fortsetzungsbegehren vorgenommen werden, immer mit dem Hinweis, der Gläu- biger hätte ja nochmals die Möglichkeit, bei der Fortsetzung der Betreibung die Umrechnung zu verlangen. Dies sei im Gesetz aber nicht vorgesehen. Sodann sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller von der Vorinstanz aufgefordert worden sei, das Betreibungsbegehren einzureichen, was dieser jedoch nicht getan habe. Somit sei die Vorinstanz nicht in der Lage gewesen, die Fremdwährung korrekt per Datum des Betreibungsbegehrens umzurechnen. Das Rechtsöffnungsgesuch sei deshalb abzuweisen - so die Gesuchsgegnerin (Urk. 18 S. 8).

    3. Der Gesuchsteller hat vorliegend bei Einleitung der Betreibung die auf USD lautende Forderung aus dem Schiedsurteil korrekterweise in Schweizer Franken umgerechnet (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Fraglich ist lediglich, ob er bzw. die Vorinstanz dafür den korrekten Umrechnungskurs verwendet hat. Dabei ist der an einem bestimmten Datum geltende Umrechnungssatz eine notorische Tatsache, die weder behauptet noch bewiesen werden muss (BGE 135 III 88 Erw. 4.1).

      1. Die Vorschrift, wonach Fremdwährungsschulden im Betreibungsbegehren in Schweizer Franken umzuwandeln sind, hat in erster Linie Praktikabilitätsgründe und ist Bestandteil des ordre public (BGE 135 III 88 Erw. 4.1). Ausserdem beabsichtigte der Gesetzgeber damit weder eine Novation der Forderung noch eine Abänderung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien (BGE 115 III 36 Erw. 3a). Geschuldet ist vielmehr weiterhin die ursprüngliche Fremdwährung, weshalb sich der Schuldner nach wie vor durch Zahlung in der fremden Währung befreien

        kann. Dies bedeutet weiter, dass bei einer Veränderung der Fremdwährungsverhältnisse nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung bzw. während des Betreibungsverfahrens entweder der Gläubiger für die Differenz eine neue Betreibung einleiten oder der Schuldner Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG anheben kann (BGE 134 III 151 Erw. 2.3 m.w.H).

      2. Bezüglich des Zeitpunkts für die Währungsumrechnung ist grundsätzlich der Devisenkurs am Tag des Betreibungsbegehrens massgebend. Überdies erlaubt Art. 88 Abs. 4 SchKG dem Gläubiger eine erneute Umrechnung zum Kurs im Zeitpunkt der Stellung des Fortsetzungsbegehrens. In der Literatur wird zudem die Ansicht vertreten, der Gläubiger habe die Wahl, den Kurs zur Verfallzeit der Forderung oder den Kurs bei Stellung des Betreibungsbegehrens zu verwenden. Ihm soll dadurch die Möglichkeit offenstehen, den für ihn günstigsten Moment auszuwählen, zumal die Forderung bereits fällig ist und der Schuldner aus seiner verspäteten Zahlung nicht noch weiteren Vorteil ziehen soll (Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungsund Konkursrecht, 2. Aufl., Zürich 2014, S. 127; Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, S. 122; BSK SchK I-Lebrecht, a.a.O., Art. 88 N 36). Das Bundesgericht hat demgegenüber bereits mit Urteil vom 13. Dezember 2011 im Sinne einer Präzisierung der Rechtsprechung entschieden, es bestehe kein Raum für eine ausschliesslich den Interessen des Betreibenden dienende Wahl zwischen dem Kurs im Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens und dem Kurs bei Fälligkeit seiner Forderung ([ ] il n'y a pas de place pour un choix, servant uniquement les intérêts du poursuivant [ ]). Die Umrechnung habe zum Kurs des Devisenangebotes am Tag des Betreibungsbegehrens zu erfolgen (BGE 137 III 623 Erw. 3).

      3. Auch die Gesuchsgegnerin geht in ihrer Beschwerdeschrift von diesen drei vorerwähnten Umrechnungszeitpunkten (Fälligkeit / Betreibungsbegehren / Fortsetzungsbegehren) aus (Urk. 18 S. 8). Der Gesuchsgegnerin ist dabei insofern recht zu geben, dass weitere (alternative) Zeitpunkte für die Umrechnung, insbesondere das Datum des Zahlungsbefehls, nicht vorgesehen sind. Da vorliegend die Umrechnung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung nicht ausschliesslich den Interessen des Gläubigers gedient hätte (vgl. nachfolgend Erw.

      4. ), hätte die Vorinstanz auf den Umrechnungskurs zur Verfallzeit abstellen können, wenn sie den Zeitpunkt der Einreichung des Betreibungsbegehrens nicht mit Sicherheit feststellen konnte. Dies umso mehr, als auch der Gesuchsteller anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt hat, dass er wohl den Umrechnungskurs vom 30. April 2014 [recte: 2015] verwendet habe. An diesem Tag habe das Bundesgericht die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abgewiesen. Man hätte dem Gesuchsteller damals geraten, dieses Datum für die Umrechnung zu verwenden (VI-Prot. S. 6). Offensichtlich wollte der Gesuchsteller für die Wäh- rungsumrechnung auf das Datum der Fälligkeit abstellen.

            1. Forderungen aus Entscheiden werden mit der Vollstreckbarkeit fällig, sofern der Entscheid nichts anderes bestimmt (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 341 N 6). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk.

              19 Erw. 2.3 und 3.15), wurde der Schiedsspruch durch das Bundesgerichtsurteil (Urk. 4/4) am 30. April 2015 rechtskräftig bzw. vollstreckbar und die Forderung somit fällig (vgl. auch Art. 61 BGG). Dabei ist hervorzuheben, dass der Devisenkurs zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung am 30. April 2015 höher war, als der von der Vorinstanz verwendete Kurs von Fr. 0.926589 (Urk. 19 Erw. 3.11). Am 30. April 2015 betrug der Dollar-Kurs Fr. 0.934998 (abrufbar unter: www.fxtop.com), was bei einer ursprünglichen Forderung von USD 44'371.40 einem Betrag von Fr. 41'487.15 entspricht. Bei einer Umrechnung zur Verfallzeit wäre die in Betreibung gesetzte Gesamtforderung somit um Fr. 373.10 höher ausgefallen, als sie die Vorinstanz in ihrem Urteil berechnet hat (Fr. 41'487.15 ./. Fr. 41'114.05). Hätte die Vorinstanz für die Umrechnung der Fremdwährungsforderung auf die Verfallzeit abgestellt, wäre das für die Gesuchsgegnerin somit nachteilig gewesen, da die in Betreibung gesetzte Forderung höher ausgefallen wäre. Im Sinne des vorerwähnten Bundesgerichtsentscheids (Erw. 6.3.2 vorstehend) hätte ein solches Umrechnungsdatum also nicht ausschliesslich den Interessen des Gläubigers gedient. Aufgrund des im Rechtsmittelverfahren geltenden Verbots der reformatio in peius darf die Rechtsmittelinstanz den Rechtmittelkläger nicht zu mehr verpflichten, als dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid getan hat (BK ZPO Band I-Hurni, Art. 58 N 41). Entsprechend ist vorliegend zugunsten der Gesuchsgegnerin davon abzusehen, in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil, auf den höheren Kurs zur Verfallzeit abzustellen.

            2. Schliesslich sei erwähnt, dass auch in den Tagen vor Ausstellung des Zahlungsbefehls am 17. Juni 2015 der Dollar-Kurs stets höher war, als der von der Vorinstanz verwendete Kurs von Fr. 0.926589. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Gesuchsteller ausgesagt, dass er das Betreibungsbegehren ein paar Tage vor der Ausstellung des Zahlungsbefehls eingereicht habe. Der Gesuchsteller vermutete, dass es sich dabei um den 10. Juni 2015 gehandelt haben könnte (VI-Prot. S. 8). Der Dollarkurs hat sich im Verlaufe des Junis 2015 wie folgt dargestellt (abrufbar unter: www.fxtop.com):

        Aus dieser Übersicht geht hervor, dass der Dollar-Kurs in den Tagen vor Ausstellung des Zahlungsbefehls durchgehend höher war als am 17. Juni 2015.

        6.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Dollar-Kurs sowohl zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung als auch zum Zeitpunkt der Stellung des Betreibungsbegehrens höher war als am 17. Juni 2015. Indem die Vorinstanz für die Währungsumrechnung auf das Datum des Zahlungsbefehls abgestellt hat, wurde der Forderungsbetrag im angefochtenen Urteil - zugunsten der Gesuchsgegnerin - tiefer ausgewiesen. Dementsprechend ist die Gesuchsgegnerin bezüglich dem Umrechnungsdatum nicht beschwert. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

  2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin insgesamt als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid, insbesondere auch die Kostenund Entschädigungsfolgen, sind somit zu bestätigen.

III.

  1. Schliesslich ist über die Kostenund Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu bestimmen.

  2. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 29'514.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.- festzusetzen.

  3. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 ZPO). Da sich der Gesuchsteller nicht vernehmen liess, ist mangels relevanter Umtriebe bzw. mangels eines entsprechenden Antrages keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.- festgesetzt.

  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'514.10.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 10. März 2016

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Kirchheimer versandt am:

mc

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