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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT150153: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. Juli 2015 bezüglich Rechtsöffnung. Die Klägerin, die Stadt Zürich, hatte bereits definitive Rechtsöffnung für einen bestimmten Betrag erhalten, gegen den der Beschwerdeführer 2 und die Beklagte Einspruch einlegten. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 unzureichend war, da er sich nicht mit allen Punkten des Urteils auseinandersetzte, weshalb nicht darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt, während der Klägerin keine Entschädigung zugesprochen wurde. Der Beschluss erging am 27. Oktober 2015 durch das Obergericht des Kantons Zürich.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT150153

Kanton:ZH
Fallnummer:RT150153
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT150153 vom 27.10.2015 (ZH)
Datum:27.10.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Beschwer; Rechtsmittel; Entscheid; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Partei; Urteil; Vorinstanz; Dispositivziffer; Parteien; Eingabe; Rechtsmittelbelehrung; Urteils; Begründung; Frist; Spruchgebühr; Verfahren; Frist; Sutter-Somm/Hasenböhler/; Leuenberger; Bundesgericht; Oberrichter; Betreibung; Entschädigung; Beschwerdeschrift; Beklagten; Reetz; Kommentar; Vorbemerkungen
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 16 KG ;Art. 236 ZPO ;Art. 237 ZPO ;Art. 238 ZPO ;Art. 242 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 49 BGG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 308 OR ZPO, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts RT150153

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150153-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 27. Oktober 2015

in Sachen

  1. ,

    Beklagte und Beschwerdeführerin 1

    sowie

  2. ,

    Beschwerdeführer 2

    gegen

    Stadt Zürich,

    Klägerin und Beschwerdegegnerin

    vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, Leitung Inkasso

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. Juli 2015 (EB150106-F)

    Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 29. Juni 2015 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 9. Februar 2015) definitive Rechtsöffnung für Fr. 511.- nebst Zins zu 5

      % seit 23. Dezember 2014, Fr. 10.- Mahngebühren, Fr. 53.30 Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 3/10 S. 2 Dispositivziffer 1). Das Urteil erging in unbegründeter Form, wobei der erstinstanzliche Richter die Parteien darauf hinwies, dass sie innert zehn Tagen eine Begründung zu verlangen haben, sofern sie eine Beschwerde erheben wollen. Werde eine Begründung verlangt, so laufe den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Urk. 3/10 S. 2 Dispositivziffer 6).

      Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 verlangte der Beschwerdeführer 2 die Begründung des Urteils vom 29. Juni 2015 (Urk. 3/14).

      Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 trat die Vorinstanz auf den Antrag um Begründung des Urteils vom 29. Juni 2015 nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer 2 die Spruchgebühr von Fr. 100.- (Urk. 3/15 S. 2).

    2. Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 21. August 2015 erhoben der Beschwerdeführer 2 und die Beklagte Beschwerde gegen die Verfügung vom

24. Juli 2015. Sie stellten dabei den Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf-

zuheben und der erstinstanzliche Richter sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer 2 Frist zur Beibringung einer Vollmacht anzusetzen und in der Folge die verlangte Urteilsbegründung zu erstellen, sofern diese Vollmacht fristwahrend der Post übergeben würde, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten. Die Beschwerdeschrift war dabei einzig vom Beschwerdeführer 2 unterzeichnet, die Unterschrift der Beklagten fehlte (Urk. 1).

Mit Verfügung vom 23. September 2015 wurde der Beklagten eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um die Kopie der Beschwerdeschrift vom 21. August 2015 (Urk. 1) persönlich mit ihrer Originalunterschrift zu unterzeichnen oder/und

eine auf den Beschwerdeführer 2 lautende Originalvollmacht für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen. Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis die Eingabe vom 21. August 2015 in Bezug auf sie als nicht erfolgt gelte (Urk. 4 S. 5 Dispositivziffer 1). Diese Verfügung wurde am 2. Oktober 2015 für die Beklagte in Empfang genommen (vgl. Urk. 4 letzte Seite). Bis zum heutigen Tag ging keine weitere Eingabe der Beklagten hierorts ein, weshalb betreffend die Beklagte in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO die Eingabe vom

21. August 2015 androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Beklagte ist demnach abzuschreiben (Art. 242 ZPO analog).

3. Der Beschwerdeführer 2 rügt, dass die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalte (Urk. 1). Haben die Parteien nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet, so muss der erstinstanzliche Entscheid gemäss Art. 238 lit. f. ZPO eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Aus der systematischen Stellung von Art. 238 ZPO folgt dabei, dass sich Art. 238 ZPO sowohl auf Endentscheide (Art. 236 ZPO) als auch auf Zwischenentscheide (Art. 237 ZPO) bezieht, was wiederum heisst, dass sämtliche erstinstanzlichen Endund Zwischenentscheide (nicht jedoch prozessleitende Entscheide) mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],

  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 23). Unterbleibt eine Rechtsmittelbelehrung, so hat dies nicht zur Folge, dass der Entscheid mit ordnungsgemässer Rechtsmittelbelehrung neu eröffnet werden müsste. Diesfalls ist vielmehr (in analoger Anwendung von Art. 49 BGG) zu prüfen, ob ein Grund gegeben ist, welcher die Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist rechtfertigt (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 25 m.w.H.). Vorliegend erfolgte die Erhebung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer 2 innert Frist, weshalb ihm aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil entstanden ist.

    1. Zur Ergreifung eines Rechtsmittels sind die Parteien legitimiert, welche am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben. Dabei ist nicht eine aktive Beteiligung im Verfahren vorausgesetzt. Es genügt, dass eine Partei formell als

      Verfahrenspartei behandelt wurde (Kunz, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff.

      N 63 m.w.H.). Dritte sind immer dann legitimiert, wenn ein erstinstanzlicher Entscheid ihre Rechte verletzt, wobei der Eingriff ein unmittelbarer sein muss (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu den

      Art. 308-318 N 35 m.w.H.). Ein Rechtsmittel kann sodann nur ergreifen, wer durch

      den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 46 m.w.H.). Eine formelle Beschwer liegt vor, wenn die Vorinstanz die Anträge des nachmaligen Rechtsmittelklägers ganz teilweise abgewiesen hat auf sie schon gar nicht eingetreten ist (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 49 m.w.H.). Eine materielle Beschwer ist zu bejahen, wenn der Rechtsmittelkläger an der Abänderung des Entscheids ein konkretes Interesse hat, weil der angefochtene Entscheid ihn in seiner Rechtsstellung trifft und für ihn eine rechtlich nachteilige Wirkung entfaltet (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 51 m.w.H.).

      Der Beschwerdeführer 2 ist betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung beschwert, da ihm persönlich die Spruchgebühr von

      Fr. 100.auferlegt wurde. Keine Beschwer kommt ihm betreffend Dispositivziffer 1 zu, da sich aus dieser für ihn persönlich kein Nachteil ergibt (und er vor erster Instanz auch keine Parteistellung innehatte).

    2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

      (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen in der Beschwerdebegründung selbst - darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15).

      Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22).

      b) Die Eingabe des Beschwerdeführers 2 ist als Beschwerde unzureichend, da er sich in seiner Beschwerdeschrift mit der Erwägung des angefochtenen Urteils betreffend die ihm auferlegte Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 100.- nicht auseinandersetzt. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist daher nicht einzutreten.

    3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beschwerdeführer 2 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG;

SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Beklagte wird abgeschrieben.

  2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.

  3. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 100.-.

  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.

  5. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 27. Oktober 2015

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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