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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT130195: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich einer Rechtsöffnung entschieden. Ein Gesuchsteller und Beschwerdeführer hatte einem Gesuchsgegner ein Darlehen gewährt, das später Gegenstand eines Konkursverfahrens wurde. Der Gesuchsteller beantragte provisorische Rechtsöffnung, die jedoch vom Bezirksgericht Zürich abgelehnt wurde. In der Beschwerdeinstanz entschied das Obergericht, dem Gesuchsteller provisorische Rechtsöffnung für Fr. 100'000.- zu gewähren. Der Gesuchsgegner hatte Einwände gegen die Rechtsöffnung erhoben, die jedoch als rechtsmissbräuchlich betrachtet wurden. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, und der Gesuchsteller erhielt eine reduzierte Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT130195

Kanton:ZH
Fallnummer:RT130195
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT130195 vom 05.03.2014 (ZH)
Datum:05.03.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Gesuchsgegner; Konkurs; Betreibung; Darlehen; Forderung; Darlehens; Rechtsöffnung; SchKG; Parteien; Vorinstanz; Urteil; Verhalten; Bundesgericht; Entscheid; Konkurseröffnung; Kollokation; Betreibungsamt; Konkursamt; Darlehensforderung; Vertrauen; Obergericht; Verteilung; Verfahren; Gericht; Kantons; Einzelgericht; Gesuchstellers
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 144 KG ;Art. 17 KG ;Art. 2 ZGB ;Art. 261 KG ;Art. 265 KG ;Art. 265a KG ;Art. 82 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:115 II 331; 119 II 326; 125 III 257; 135 III 162;
Kommentar:
Müller, Hausheer, Berner Einleitung Art. - ZGB, Art. 1 - 9 ZGB, 2012
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts RT130195

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130195-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller

Urteil vom 5. März 2014

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsteller und Beschwerdeführer

    vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X.

    gegen

  2. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Oktober 2013 (EB131340-L)

Erwägungen:

I.
    1. Am 2. Februar 2011 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirkes Horgen über den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) den Konkurs (Urk. 5/2). Die vom Gesuchsgegner an das Obergericht des Kantons Zürich gegen das Urteil erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Urk. 5/3). Auch das Bundesgericht wies die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es auf diese eintrat (Urk. 5/4). In den Rechtsmittelverfahren wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt.

    2. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) und der Gesuchsgegner schlossen am 14. Februar 2011 einen Darlehensvertrag ab. Der Gesuchsteller gewährte dem Gesuchsgegner ein zinsloses Darlehen von Fr. 100'000.-. Die Rückzahlung des Darlehens samt der vereinbarten Gewinnbeteiligung von Fr. 30'000.war bis spätestens 31. März 2011 fällig. Zufolge eines Copy-paste-Fehlers wurde die unterzeichnete Darlehensvereinbarung (Urk. 5/9) mit dem 31. Januar 2011 datiert. Der Fehler wurde von den Parteien nicht bemerkt (Prot. Vi S. 4; Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 5/5-9).

    3. Die Bank des Gesuchstellers überwies, wie von den Parteien vereinbart, die Fr. 100'000.mit Valuta 16. Februar 2011 (Urk. 5/3 S. 10) an das Obergericht des Kantons Zürich, bei welchem zu diesem Zeitpunkt die vom Gesuchsgegner angehobene Beschwerde gegen die Konkurseröffnung vom 2. Februar 2011 anhängig war. Nachdem die Konkurseröffnung definitiv feststand, leitete das Obergericht den Betrag (abzüglich der obergerichtlichen Gerichtsgebühr von Fr. 750.-) an das Konkursamt Horgen weiter. Das Konkursamt inventarisierte den Anspruch gegenüber dem Obergericht des Kantons Zürich auf Auszahlung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 100'000.-. Der Gesuchsteller machte das Alleineigentum daran geltend. Der Gesuchsgegner anerkannte den Eigentumsanspruch vollumfänglich. Mit Verfügung vom 17. September 2012 wies das Konkursamt den Eigentumsanspruch jedoch ab (Urk. 1 S. 5; Urk. 5/12).

    4. Infolge des Schuldenrufs gab der damals noch nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller unter anderem seine Forderung aus der vorgenannten Darlehensvereinbarung ein. Das Konkursamt kollozierte Fr. 130'000.-. Die Kollokation ist rechtskräftig (Urk. 5/11).

    1. Ende Februar 2013 kontaktierte der Gesuchsteller seinen heutigen Rechtsvertreter. In der Folge wurde der Gesuchsgegner über Fr. 130'000.betrieben. Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag. Am 9. September 2013 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2013) für Fr. 130'000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2011 sowie Fr. 210.- Betreibungskosten (Urk. 1 S. 2; Urk. 5/13). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 24. Oktober 2013 ab (Urk. 17).

    2. Der Gesuchsteller hat gegen den vorinstanzlichen Entscheid rechtzeitig Beschwerde mit dem folgenden Antrag erhoben (Urk. 14; Urk. 16 S. 2):

Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom

24. Oktober 2013, Geschäfts-Nr. EB131340-L / U, sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2013) für CHF 100'000.00 nebst 5% Zins seit 1. April 2011 provisorisch Recht zu öffnen unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Bei der Parteientschädigung sei zusätzlich die Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Der Gesuchsteller hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.geleistet (Urk. 18; Urk. 19). Die Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2013, mit welcher dem Gesuchsgegner Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt wurde, konnte diesem am 28. Januar 2014 zugestellt werden (Urk. 20). Es ist keine Beschwerdeantwort eingegangen.

II.
  1. Nach der Konkurseröffnung mit dem Gemeinschuldner abgeschlossene Darlehensverträge berühren die Konkursmasse grundsätzlich nicht mehr (Urteile des Bundesgerichtes 5A_32/2010 vom 13. April 2010, E. 3.3., und 5A_430/2011 vom 19. August 2011, E. 4.). Für solche Forderungen sind neue, gegen den Konkursiten gerichtete Betreibungen auch nach der Konkurseröffnung zulässig (BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, Art. 206 N 22). Die Parteien schlossen die Darlehensvereinbarung erst nach der Konkurseröffnung über den Gesuchsgegner am

  2. Februar 2011 ab. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass, nachdem die Auszahlung des Darlehens unbestrittenermassen erfolgt ist, der vom Gesuchsteller eingereichte Darlehensvertrag grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt (Urk. 17 S. 2); dies für einen Betrag von Fr. 100'000.- (Urk. 17 S. 4). Hiervon geht im Beschwerdeverfahren auch der Gesuchsteller aus (Urk. 16).

2. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung beim Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller habe die Darlehensforderung im Konkurs des Gesuchsgegners eingegeben. Mit der Aufnahme als Konkursforderung sei das Konkursamt gemäss Mail der Konkurssekretärin vom

12. September 2013 dem Gesuchsteller gar entgegen gekommen. Die Forderung sei in der Folge kolloziert worden und die Kollokation rechtskräftig geworden. Indem der Gesuchsteller jetzt geltend mache, die von ihm selbst im Konkurs eingegebene Darlehensforderung sei zu Unrecht kolloziert worden, da der Vertragsabschluss erst nach der Konkurseröffnung über den Gesuchsgegner erfolgt sei, verhalte er sich widersprüchlich, was gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz verdiene. Würde dem Gesuchsteller heute Rechtsöffnung erteilt, könnte er seine Darlehensforderung auf dem Wege der Betreibung auf Pfändung eintreiben und gleichzeitig am Konkurserlös partizipieren, was zur Gefahr einer Doppelzahlung führen würde. Das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers sei zufolge Rechtsmissbrauchs vollumfänglich abzuweisen (Urk. 17 S. 3 f.).

    1. Der Gesuchsteller rügt vorab eine unrichtige Rechtsanwendung. Ein widersprüchliches Verhalten seinerseits liege nicht vor (Urk. 16 S. 7 ff.). Sodann bestehe keine Gefahr der Doppelzahlung (Urk. 16 S. 10 ff.).

    2. Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind. Zu diesen Fallgruppen gehört die Geltendmachung eines Rechts, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (Urteil des Bundesgerichtes 4A_15/2013 vom

  1. uli 2013, E. 4.2.2. mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es allerdings keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Im Prinzip ist es jedermann gestattet, sein Verhalten und seine Meinung aufgrund besserer Einsicht im Laufe der Zeit zu ändern (Hausheer/Aebi-Müller, Berner Kommentar, Einleitung Art. 1 - 9 ZGB, Bern 2012, N 268 zu Art. 2). Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde. Der Vertrauende muss aufgrund des geschaffenen Vertrauens Dispositionen getroffen haben, die sich nun als nachteilig erweisen. Er lässt etwa rechtserhaltende Fristen verstreichen, unterlässt die Regressnahme auf Dritte, weil er mit der eigenen Inanspruchnahme nicht gerechnet hat nimmt andere prozessrelevante tatsächliche Handlungen vor, die er ohne den vom Partner geschaffenen Vertrauenstatbestand so nicht vorgenommen hätte (BGE 125 III 257 E. 2. a).

        1. Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz geltend, die Darlehensforderung könnte doppelt eingefordert werden, wenn sie nunmehr im Rechtsöffnungsverfahren auch noch zugelassen würde (Prot. Vi S. 4). Auf die Frage, worauf er sich mit dem Gesuchsteller verständigt habe, gab er an, eigentlich hätte er, der Gesuchsgegner, die Forderung ablehnen können. Er habe sich mit dem Gesuchsteller darauf verständigt, dass dieser das Konkursamt um Aufnahme der

          Forderung im Konkurs bitte und er die Forderung im Kollokationsplan akzeptiere. Er sei davon ausgegangen, der Gesuchsteller könne die Forderung nicht doppelt verlangen (Prot. Vi S. 6).

        2. Der Gesuchsgegner macht durch diese unbestritten gebliebenen Äusserungen (sinngemäss) geltend, das Verhalten des Gesuchstellers, dass dieser die Forderung im Konkurs eingegeben und er sie wie verabredet akzeptiert habe, habe in ihm das schutzwürdige Vertrauen geweckt, dass der Gesuchsteller ihn für diese Forderung nicht mehr auf eine andere Art, etwa mittels Betreibung auf Pfändung, belange. Dieses Vertrauen ist hingegen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht schutzwürdig im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung des Bestimmungsworts offenbar im Gesetzestext darauf hinweist, dass die Anerkennung eines Rechtsmissbrauchs restriktiv erfolgen muss. Art. 2 Abs. 2 ZGB erlaubt dem Richter eine Korrektur der Wirkungen des Gesetzes nur in Fällen, in welchen die Ausübung eines angeblichen Rechts zu krassem Unrecht führen würde (BGE 135 III 162 E. 3.3.1. = Praxis 98 [2009] Nr. 101).

      1. Bei der Verteilung im Konkurs erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt bestritten worden ist. Im ersteren Fall gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 (Art. 265 SchKG). Selbst bei Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung könnte der Gesuchsteller somit nach der Verteilung im Konkurs und der Ausstellung des Verlustscheines den Gesuchsgegner für den ungedeckt gebliebenen Betrag betreiben. Freilich stünde in diesem Falle dem Gesuchsgegner die Möglichkeit offen, einen Rechtsvorschlag mit der Begrün- dung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen (Art. 265a Abs. 1 SchKG), zu erheben. Das Fehlen dieser Möglichkeit rechtfertigt die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens hingegen nicht. Aus den Äusserungen des Gesuchsgegners geht denn auch nicht hervor, er sei davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller sich nur aus der Konkursmasse und damit wohlweislich nicht voll befriedigen dürfe. So führte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz auch aus, der Gesuchsteller sowie Rechtsanwalt Dr. X.

        hätten ihm in Aussicht gestellt, die

        Fr. 100'000.könnten aus der Konkursmasse herausgenommen werden. In diesem Falle wäre er mit der Auszahlung des Geldes an den Gesuchsteller über das Betreibungsamt Zürich 8 einverstanden gewesen (Prot. Vi S. 6).

      2. Unbestritten ist sodann, dass der Gesuchsteller seinen heutigen Rechtsvertreter erst nach der Kollokation der Forderung konsultierte (Urk. 1 S. 5; Urk. 16 S. 9). Es wird nicht behauptet und ist aufgrund der vorangehenden Behauptungen des Gesuchsgegners auch nicht erstellt, dass den Parteien bei der Absprache des Vorgehens klar war, dass die Forderung über Fr. 100'000.gar nicht vom Konkurs betroffen war, da der Darlehensvertrag erst nach der Konkurseröffnung abgeschlossen worden war. Den Behauptungen des Gesuchsgegeners, dass er die Forderung hätte ablehnen können, ist nicht zu entnehmen, die Ablehnung wäre mit dieser Begründung geschehen. Kein unredliches Verhalten kann nun einer Partei vorgeworfen werden, wenn sie sich auf einen Rechtsstandpunkt stellt, welchen sie erst nach der Konsultation eines Anwaltes erkannte respektive erkennen konnte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtes 4A_604/2011 vom 22. Mai 2012, E. 6.2.). Sodann bestand aufgrund des bei Abschluss des Darlehensvertrages geschehenen Copy-paste-Versehens, welches zur Folge hatte, dass der Vertrag mit dem 31. Januar 2011 datiert ist, für den Gesuchsteller eine unklare und insoweit zweifelhafte Lage, als er nicht wusste, ob der Gesuchsgegner im Rechtsöffnungsverfahren den effektiven Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, welcher nach der Konkurseröffnung am 2. Februar 2011 war, bestreiten würde und die Vorinstanz zum Schluss käme, die Forderung sei im Konkurs geltend zu machen. Es kann dem Gesuchsteller unter diesem Gesichtspunkt nicht angelastet werden, dass er zurzeit noch an der rechtskräftigen Kollokation der Darlehensforderung festhält (Urk. 16 S. 10). So widerspricht es nicht Treu und Glauben, wenn jemand widersprüchliche Positionen einnimmt, um seine Rechte unabhängig vom Ausgang einzelner Rechtsstandpunkte optimal zu wahren, wenn eine Rechtslage unklar zweifelhaft ist (BGE 115 II 331 E. 5. a).

      3. Zudem kann vorliegend die Gefahr einer Doppelzahlung abgewendet werden. Erfolgt nämlich eine Verteilung in der vorliegenden Betreibung auf Pfän-

    dung vor der Verteilung im Konkurs, geht in diesem Betrage die kollozierte Forderung nachträglich unter. Diesfalls ist zwar nicht der bereits in Rechtskraft erwachsene Kollokationsplan zu ändern, jedoch die Auszahlung der Konkursdividende durch das Konkursamt zu verweigern (BGE 119 II 326 S. E. 2 f.; BSK SchKG IIHierholzer, Art. 247 N 120). Die Berücksichtigung der Tilgung der Schuld vor der Verteilung kann durch den Gesuchsgegner (spätestens) mittels einer Beschwerde gegen die Verteilungsliste und die Schlussrechnung geltend gemacht werden (Art. 17 SchKG und Art. 261 SchKG; vgl. hierzu auch BSK SchKG II-Hierholzer, Art. 261 N 11 f.). Zu Recht wendet damit der Gesuchsteller in der Beschwerde ein, die Gefahr der Doppelzahlung bestehe insoweit gerade nicht (Urk. 16 S. 10 f.).

    Sollte der Gesuchsteller vor der Pfändung im vorliegenden Betreibungsverfahren eine Konkursdividende erhalten, ist es in erster Linie an ihm, dies dem Betreibungsamt mitzuteilen und die entsprechenden Anweisungen betreffend der Anrechnung an seine Forderung samt den auszurichtenden Kosten (Art. 144 Abs. 4 SchKG) zu erteilen. Weigert er sich, dem Amt die Reduktion mitzuteilen, hat der Gesuchsgegner auch bei Teilzahlungen - die Möglichkeit, nach Art. 85 bzw. 85a SchKG vorzugehen (BSK SchKG I-Schöniger, Art. 144 N 83). Dem Gesuchsgegner stehen somit Mittel zur Verfügung, wenn der Gesuchsteller die teilweise Tilgung der Darlehensforderung nicht von sich aus dem Betreibungsamt mitteilt. Bei dieser Variante ist freilich zu beachten, dass an sich eine dahingehende Benachteiligung der weiteren Konkursgläubiger vorliegt, als sich der Gesuchsteller auf ihre Kosten zu Unrecht aus der Konkursmasse befriedigt. Die weiteren Konkursgläubiger sind jedoch nicht Parteien des vorliegenden Verfahrens. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Gesuchsteller durch welches widersprüchliche Verhalten bei ihnen schutzwürdige Interessen resp. ein schutzwürdiges Vertrauen in was geschaffen haben sollte. Sodann hätten sie die Möglichkeit gehabt, sich mittels Kollokationsklage gegen die Kollokation der Darlehensforderung zur Wehr zu setzen.

    1. Die vom Gesuchsteller erhobene Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist damit begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Auf die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers muss nicht mehr eingegangen werden (Urk. 16 S. 12).

    2. Das Urteil der Vorinstanz vom 24. Oktober 2013 ist aufzuheben. Das Verfahren ist spruchreif. Es ist ein neuer Entscheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Wie vorangehend dargelegt (vgl. Ziffer 1), liegt ein provisorischer Rechts- öffnungstitel vor. Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG wurden vom Gesuchsgegner im Verlauf des vorliegenden Prozesses nicht geltend gemacht. Folglich ist dem Gesuchsteller provisorische Rechtsöffnung für Fr. 100'000.zu erteilen. Der geltend gemachte Zinslauf sowie die Zinshöhe blieben unbestritten. Zusammenfassend ist dem Gesuchsteller somit in Gutheissung der Beschwerde provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2013) für Fr. 100'000.- nebst Zins zu 5 % seit

dem 1. April 2011 zu erteilen.

III.
  1. Die von der Vorinstanz festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 1'000.ist zu bestätigen. Zu beachten ist vorliegend, dass das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers vor Vorinstanz noch auf Fr. 130'000.zuzüglich Zinsen sowie Fr. 210.- Betreibungskosten lautete. Es kann nur Rechtsöffnung für Fr. 100'000.erteilt werden. Damit sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss zu einem Viertel dem Gesuchsteller und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner ist sodann zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das vorinstanzliche Verfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.zuzüglich Fr. 120.- (8 % Mehrwertsteuer), mithin Fr. 1'620.zu bezahlen (§§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. 9 AnwGebV).

  2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von

§ 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie vorab aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss bezogen werden. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren

eine volle Parteientschädigung von Fr. 1'500.zuzüglich Fr. 120.- (8 % Mehrwertsteuer), mithin Fr. 1'620.zu bezahlen (§§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. 9 AnwGebV

sowie 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Oktober 2013 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt:

    1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2013) proviso- rische Rechtsöffnung erteilt für Fr. 100'000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2011. Im Mehrumfang wird das Begehren abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-.

  3. Die Kosten werden zu einem Viertel dem Gesuchsteller und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'620.zu bezahlen.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.festgesetzt.

  2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss von Fr. 500.zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse dem Gesuchsgegner Rechnung.

  3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.zu bezahlen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt Zürich 8 (Betreibung Nr. ) sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

  6. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Gesuchsgegner innert 20 Tagen nach Zustellung dieses Entscheides beim zuständigen Gericht unter Beilage des Entscheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der Forderung klagen; unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv.

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 5. März 2014

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: js

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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