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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT120125
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT120125 vom 04.10.2012 (ZH)
Datum:04.10.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vollstreckung einer Geldforderung
Schlagwörter : Beschwerde; Vorinstanz; Recht; Verfahren; SchKG; Fentlichkeit; Bundes; Vollstreckung; Kanton; Rügt; Rechtsmittel; Öffentlichkeit; Kantons; Klägers; Bundesgericht; Bezirksgericht; Entscheid; Verfügung; Obergericht; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Zahlungsbefehl; Vorinstanzliche; Zuständigkeit; Einzutreten; Zutreffend; Beschwerdeverfahren; Klägerischen; Betreibung
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 253 ZPO ; Art. 292 StGB ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 335 KG ; Art. 46 ZPO ; Art. 54 ZPO ; Art. 84 KG ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120125-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und

Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann

Urteil vom 4. Oktober 2012

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Beschwerdeführer

    gegen

    Kanton Zürich,

    Beklagter und Beschwerdegegner

    vertreten durch Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Vollstreckung einer Geldforderung

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juli 2012 (EB121023)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 trat die Vorinstanz auf das Begehren des Klägers betreffend Abtretung von Privatrechten (Urk. 1) nicht ein (Urk. 8 S. 3).

b) Hiergegen erhob der Kläger am 13. August 2012 (Poststempel 10. August 2012) fristgerecht Beschwerde (Urk. 7; Urk. 6). Er stellte folgende Beschwer- deanträge (Urk. 7 S. 2):

1. Der Kläger rügt die Verweigerung von Bundes SchKG Recht durch die Vorinstanz in Falschanwendung von und Hinweis auf Art. 253 ZPO.

  1. Der Kläger rügt und bestreitet jegliche richterliche Zuständigkeit und richterliche Kognitionsbefugnis der Vorinstanz zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung.

  2. Der Kläger rügt auch die Erteilung einer falschen Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz und damit den Tatbestand der mangelhaften Er- öffnung.

  3. Der Kläger verlangt zusätzlich vom zürcherischen Obergericht die sofortige Rückweisung der hier angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung und den sofortigen Vollzug der von ihm verlangen, aber verweigerten Vollstreckung gemäss seiner Eingabe vom 16. Juli 2012 an das Audienzrichteramt am Bezirksgericht Zürich.

  4. Der Kläger rügt weiter den begangenen Tatbestand des Contempt of Court gegenüber dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg (EGMR), begangen durch die bereits schuldigen und namentlich benannten Personen sowie weiteren eventuell schuldigen Beamten und Mitglieder von Behörden.

  5. Wie gesetzlich vorgeschrieben droht der Kläger den die Vollstreckung verweigernden und amtspflichtwidrig handelnden Personen Staatsverhaft und Entfernung aus dem Amt an, sowie zusätzlich eine täglich Busse von entweder Euro oder CHF 5000.-, gemäss EMRKVölkerrecht oder Bundesrecht im Sinne von Art. 292 StGB.

  6. Der Kläger besteht auf seinem Recht auf Herstellung der Öffentlichkeit dieses Verfahrens, gestützt auf seine Garantie nach Art. 6 Ziff. 1 der EMR-Konvention.

  1. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  2. a) Vor Vorinstanz beantragte der Kläger, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 8. Juli 1992 im SchKG-Verfahren zu vollstrecken sei (Urk. 1). Der Kläger verwies dabei auf den in Betreibung Nr. , Betreibungsamt B. , ergangenen Zahlungsbefehl vom 18. August 2003, für Fr. 28'171'246.34 nebst Zins zu 9.25 % seit 12. September 1990 (Urk. 1; Urk. 2). Die Vorinstanz ging daher davon aus, dass der Kläger mit seinem Begehren die

    Vollstreckung des im Zahlungsbefehl erwähnten Betrages beabsichtigte (Urk. 8 S. 2 f.). Da das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 8. Juli 1992 für sich allein keinen zu vollstreckenden Inhalt aufweist und da der Kläger selber auf den Zahlungsbefehl vom 18. August 2003 verweist, ist mit der Vorinstanz von einem Begehren um Vollstreckung einer Geldforderung auszugehen. Dies blieb vom Kläger auch ungerügt.

    1. Zu den klägerischen Anträgen 1 und 2 ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zutreffend ausführte, dass für die Vollstreckung einer Geldforderung die Bestimmungen des SchKG zur Anwendung gelangen würden (Art. 335 Abs. 2 SchKG). Die Vorinstanz erläuterte dem Kläger den Verfahrensablauf und die örtliche Zuständigkeit über Gesuche um Rechtsöffnung (Urk. 8 S. 2). Da der vom Kläger eingereichte Zahlungsbefehl gegen die Schuldnerin, Politische Gemeinde B. , erging und damit vom Betreibungsort B. auszugehen ist (Urk. 2), hielt das Bezirksgericht Zürich als Vorinstanz richtigerweise fest, dass es für das vom Kläger gestellte Gesuch um Rechtsöffnung nicht zuständig ist (Urk. 8 S. 2; Art. 84 SchKG). Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden.

      Der Kläger bringt vor, dass fälschlicherweise eine Bestimmung der Zivilprozessordnung, namentlich Art. 253 ZPO, angewendet worden sei, obwohl ausschliesslich das SchKG hätte zur Anwendung gelangen müssen (Urk. 7 S. 2). Die eidgenössische Zivilprozessordung regelt das Verfahren vor Gericht auch in Angelegenheiten des Schuldbetreibungsund Konkursrechts (Art. 1 lit. c ZPO). In einigen Teilbereichen, wie zum Beispiel demjenigen der örtlichen Zuständigkeit, ist jedoch das SchKG vorbehalten (Art. 46 ZPO). Inwiefern die Anwendung von Art. 253 ZPO durch das SchKG ausgeschlossen ist, ist nicht ersichtlich und die dahingehende Rüge des Klägers daher unbeachtlich.

    2. Zum klägerischen Antrag 3: Das gegen einen Rechtsöffnungsentscheid zu erhebende Rechtsmittel stellt die Beschwerde dar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff 3 ZPO). Die Rechtsmittelfrist im summarischen Verfahren beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist damit zutreffend und die Vorbringen des Klägers dazu unbeachtlich.

    3. Zum klägerischen Antrag 4: Der Kläger verlangt die Revision des Vorentscheides im Sinne des Verwaltungsstrafund Strafprozessrechts, gemäss Art. 84-89 VStrR (Urk. 7 S. 3). Diesbezüglich ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht in einem Strafverfahren erging und das Obergericht für die Revision des vorinstanzlichen Entscheides nicht zuständig ist.

    4. Die Anträge 5 und 6 werden vom Kläger nicht weiter begründet, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.

    5. Mit Antrag 7 verlangt der Kläger die Herstellung der Öffentlichkeit dieses Verfahren, gestützt auf seine Garantie nach Art. 6 Ziff. 1 der EMRK (Urk. 7 S. 2 und 3). Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens ist in Art. 54 ZPO verwirklicht. Eine Einschränkung der Öffentlichkeit in schriftlich geführten Verfahren wird insbesondere deshalb als zulässig erachtet, weil kein Anspruch auf volle Öf- fentlichkeit des Verfahrens, sondern nur auf Öffentlichkeit der Verhandlung - sofern eine solche stattfindet - und des Endentscheides besteht (KuKoZPO-Oberhammer, Basel 2010, N 3 f. zu Art. 54 ZPO). Vorliegend wurde aufgrund des offensichtlich unbegründeten Gesuches des Klägers auf die Durchfüh- rung einer Verhandlung verzichtet. Nach dem Gesagten war diese Einschätzung der Vorinstanz zutreffend, weshalb in ihrem Vorgehen keine Verletzung des Öf- fentlichkeitsprinzips zu erkennen ist. Das Gleiche gilt für das Beschwerdeverfahren.

    6. Insgesamt ist nach dem Ausgeführten die Beschwerde des Klägers abzuweisen, soweit darauf diese einzutreten ist.

  3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.- festzulegen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Ausgangsgemäss besteht für die vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsund Genugtuungsansprüche kein Anspruch, insbesondere nicht aufgrund der vom Kläger erwähnten gesetzlichen Grundlagen (Urk. 7 S. 3).

b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'171'246.34.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 4. Oktober 2012

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: js

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