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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT110200: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Rechtsöffnung für ausstehende Steuern in Höhe von Fr. 33'695.05 nebst Zinsen und Kosten. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Steuerrechnung nicht verhältnismässig sei, konnte aber die formellen Anforderungen nicht erfüllen. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da die Forderung nicht im Rechtsöffnungsverfahren, sondern im ordentlichen Verfahren zu prüfen sei. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 750.- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Gegenseite erhielt keine Parteientschädigung. Der Richter war Dr. R. Klopfer.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT110200

Kanton:ZH
Fallnummer:RT110200
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT110200 vom 23.12.2011 (ZH)
Datum:23.12.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuchsgegner; Recht; Urteil; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Obergericht; Verfahren; Bezirksgericht; Meilen; Gesuchstellern; Betreibung; Entscheid; Einschätzung; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Montani; Schmidt; Beschwerdegegner; Steueramt; Entschädigung; Verhältnismässigkeit; Beschwerdeschrift; Betrag; Steuererklärung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:134 III 235;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT110200

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110200-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.

M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller Gisin sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt.

Urteil vom 23. Dezember 2011

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

    gegen

    Staat Zürich und Politische Gemeinde B. ,

    Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B.

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. November 2011 (EB110343)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Urteil vom 9. November 2011 erteilte die Vorinstanz den Beschwerdegegnern und Gesuchstellern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom 18. August 2011) für ausstehende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 33'695.05 nebst 4.5 % Zins seit 17. August 2011, Fr. 992.15 Zinsen, Fr. 488.60 aufgelaufener Zins bis 16. August 2011 sowie für die Betreibungskosten und die Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 11).

      b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer und Gesuchsgegner (fortan Gesuchsgegner) am 28. November 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben mit folgendem Beschwerdeantrag (Urk. 10):

      Das Urteil vom 9.11.2011 des Bezirksgerichtes Meilen ist aufzuheben und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit anzupassen.

    2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO).

    1. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

      1. Schon den formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen, da Anträge auf Geldforderungen zu beziffern sind (BGer Urteil vom 15.1.2010, 5A_797/2009 Erw. 1.1; BGE 134 III 235, BGE

        133 III 489 Erw. 3.1). Es ergibt sich denn auch nicht ohne weiteres aus der Beschwerdebegründung, auf welchen Betrag der Gesuchsgegner die Geldleistung festgesetzt wissen will. In seiner Begründung verweist der Gesuchsgegner zwar auf die Steuererklärung für das Jahr 2009, unterzeichnet am 31. Oktober 2011 (Urk. 13/2). Dies vermag jedoch nicht zu genügen, ergibt sich doch auch hieraus nicht genau, auf welchen Betrag der Gesuchsgegner die Steuerforderung reduziert wissen will.

      2. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler und Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/- Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 35 zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO mit Verweis auf das Urteil des BGer vom 14.11.2008, 5A_603/2008 Erw. 1).

    2. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, dass er nie ein auch nur annähernd derartig hohes Einkommen zu versteuern gehabt habe. Bei der Einschätzung für die Steuerrechnung des Steueramtes B. sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt worden (Urk. 10).

      b) Einerseits hat der Gesuchsgegner vorliegend nicht geltend gemacht, den entsprechenden Einschätzungsentscheid vom 4. März 2011 bzw. die Schlussrechnung vom 21. März 2011 nicht erhalten zu haben. Andererseits ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird hierfür ist er auf das ordentliche Verfahren zu verweisen -, sondern, ob die Voraussetzungen für eine provisorische definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen sofort glaubhaft gemacht) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz dargelegt (Urk. 11 S. 2 f.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Jene Erwägungen sind denn auch zu Recht - ungerügt geblieben. Entsprechend ist es nicht am Rechtsöffnungsrichter, den Einschätzungsentscheid zu überprüfen; hierfür hätte dem Gesuchsgegner im Übrigen das Rechtsmittel der Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid offen gestanden (§ 140 StG). Damit aber ist auch die bereits vor Vorinstanz nachgereichte und mit Datum vom 31. Oktober 2011 versehene Steuererklärung für das Jahr 2009 nicht mehr zu berücksichtigen.

    3. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO; Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.

4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 750.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 10-13/2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 35'175.80.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 23. Dezember 2011

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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