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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RC170002
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RC170002 vom 20.11.2017 (ZH)
Datum:20.11.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Bereinigung Zivilstandsregister
Schlagwörter : Beschwerde; Recht; Urteil; Entscheid; Gemeindeamt; Partei; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Kanton; Einzelgericht; Verfahren; Hinweis; Kantons; Berichtigung; Begründet; Rechtskraft; Aufsichtsbehörde; Begründete; Verfügung; Verfahren; Zustellung; Zivilstandsregister; Anhörung; Parteistellung; Gericht; Urteils; Liegend; Dietikon
Rechtsnorm: Art. 107 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 22 ZPO ; Art. 239 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 311 ZPO ; Art. 319 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 42 ZGB ; Art. 59 ZPO ; Art. 9 ZGB ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RC170002-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 20. November 2017

in Sachen

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Beschwerdeführer

gegen

  1. ,

    Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

    betreffend Bereinigung Zivilstandsregister

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 9. August 2017 (EP170006-M)

    Erwägungen:

    1. a) Mit unbegründetem Urteil vom 27. Juni 2017 entschied der erstinstanzliche Richter in Sachen A. betreffend Berichtigung des Zivilstandsregisters das Folgende (Urk. 6/17):

      1. Das Geburtsdatum der Gesuchstellerin im Zivilstandsregister (Infostar) wird von 1. Mai 1991 in 2. März 1988 berichtigt.

    2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.00.

      Wird auf Begründung des Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

    3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

    4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie na ch Eintritt der Rechtskraft mit einer Rechtskraftbescheinigung an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, [Adresse], zwecks Veranlassung der Berichtigung im Zivilstandsregister.

    5. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Ta- gen von der schriftlichen Zustellung dieses Entscheides schriftlich beim Bezirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft die Frist zur Einreichung der Berufung bzw. Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) verlangte keine Begründung des Urteils. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin das unbegründete Urteil vom 27. Juni 2017 mit Rechtskraftbescheinigung am 3. August 2017 in Empfang (vgl. Urk. 6/19). Mit Schreiben vom gleichen Tag (am

  1. August 2017 bei der Vorinstanz eingegangen) verlangte der Beschwerdeführer

    eine schriftliche Begründung des Urteils vom 27. Juni 2017 (Urk. 6/20). Mit Verfü- gung vom 9. August 2017 entschied der erstinstanzliche Richter diesbezüglich folgendermassen (Urk. 6/21 S. 4):

    1. Das Begehren des Gemeindeamtes des Kantons Zürich um Zustellung einer begründeten Fassung des Urteils vom 27. Juni 2017 wird abgewiesen.

    1. Es werden keine Kosten erhoben.

    2. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, [Adresse].

    3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
  1. Innert Frist erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f.):

    1. Es sei die ( ) Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon (Einzelgericht im summarischen Verfahren) vom 9. August 2017 aufzuheben.

    2. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (Einzelgericht im summarischen Verfahren) vom 27. Juni 2017, Geschäfts-Nr. EP170006-M/U, in Sachen A1. , geb. 02.03.1988, von B. [Afrikanischer Staat], C. -Strasse

      , D. , betreffend Berichtigung des Zivilstandsregisters, nicht in Rechtskraft erwachsen ist beziehungsweise nicht in Rechtskraft erwachsen konnte.

    3. Es sei das Bezirksgericht Dietikon (Einzelgericht im summarischen Verfahren) anzuweisen, dem Gemeindeamt des Kantons Zürich in der unter Ziffer 2 hiervor erwähnten Angelegenheit ein begründetes Urteil und die diesbezüglichen Akten zuzustellen.

    4. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (Einzelgericht im summarischen Verfahren) vom 27. Juni 2017, GeschäftsNr. EP170006-M/U, in Sachen A1. , geb. 02.03.1988, von

      B. , C. -Strasse 1, D. , betreffend Berichtigung des Zivilstandsregisters, aufzuheben.

    5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirksgerichts Dietikon (Einzelgericht im summarischen Verfahren) bzw. der Staatskasse oder zu Lasten von A1. , geb. 02.03.1988, von B. , C. -Strasse 1, D. .

Mit Verfügung vom 28. August 2017 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Beschwerde schriftlich zu beantworten. Dies mit der Androhung, dass das Verfahren ohne die Beschwerdeantwort weitergeführt werde, sofern die Beantwortung unterbleibe (Urk. 7). Die Gesuchstellerin nahm diese Verfügung am

  1. September 2017 persönlich in Empfang (vgl. die an Urk. 7 angeheftete Empfangsbestätigung). Eine Beschwerdeantwort ging bis zum heutigen Tag hierorts nicht ein.

  2. a) Der erstinstanzliche Richter führte in der angefochtenen Verfügung zum Gesuch des Beschwerdeführers um schriftliche Begründung des Urteils vom

  1. Juni 2017 das Folgende aus (Urk. 2 S. 2 f.): Die wenigen Informationen, über

    welche das Zivilstandsamt E. habe Auskunft geben können, hätten das Begehren der Gesuchstellerin um Berichtigung ihres Geburtsdatums gestützt (unter Hinweis auf Urk. 6/6). Das Migrationsamt des Kantons Zürich habe keine Auskunft geben können (unter Hinweis auf Urk. 6/12), wobei aus den beigelegten Akten hervorgegangen sei, dass das Staatssekretariat für Migration SEM die Änderung des Geburtsdatums entsprechend dem vorliegend gestellten Antrag gutgeheissen gehabt habe (unter Hinweis auf Urk. 6/13/2). Die Richtigkeit der beantragten Änderung habe sich sodann aus den vom SEM ins Recht gelegten Akten ergeben, insbesondere aus dem Taufschein der Gesuchstellerin (unter Hinweis auf Urk. 6/16/9). Bei dieser Sachlage sei das Gesuch ohne Weiterungen gutzuheissen gewesen; dies bei Kostenverlegung nach Verursacherprinzip (unter Hinweis auf BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 106 N 1 m.w.H.). Mit Eingabe vom 3. August 2017 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei im vorliegenden Verfahren Partei und zu Unrecht nicht angehört worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer eine Begründung des am 27. Juni 2017 ergangenen Urteils verlangt (unter Hinweis auf Urk. 6/20). Es sei nicht ersichtlich, dass die Anhörung weiterer Amtsstellen weitere Erkenntnisse hätte zu Tage fördern können, zumal insbesondere der Beschwerdeführer in dieser Sache nicht über mehr Informationen verfügen dürfte als die angeschriebenen Stellen, namentlich das ihm unterstellte Zivilstandsamt E. . Eine Anhörung um der Anhörung willen erscheine auch im Lichte von Art. 42 ZGB nicht notwendig. Beweisrechtlich müsse zum Beispiel eine Anhörung nicht durchgeführt werden, wenn bereits feststehe, dass sie am Ausgang des Verfahrens nichts werde ändern können (unter Hinweis auf Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 157

    N 36 f.). Eine Verletzung von Parteirechten wäre überdies nur bei vorhandener

    Parteistellung und/oder persönlicher Betroffenheit bzw. Beschwer durch den vorliegenden Entscheid anzunehmen. Beides sei vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ergebe sich aus Art. 42 Abs. 1 ZGB keine Parteistellung des Beschwerdeführers (im Gegensatz zu Art. 42 Abs. 2 ZGB). Damit korrespondiere, dass die Bereinigung des Zivilstandsregisters eine nicht streitige Zivilrechtssache sei (unter Hinweis auf Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 19 N 17). Folglich und auf Grund fehlender persönlicher Betroffenheit entfalle auch eine Rechtsmittellegitimation. Bei fehlender Rechtsmittellegitimation fehle es auch am Recht, eine Begründung zu verlangen. Das entsprechende Gesuch sei damit abzuweisen. Sofern der Beschwerdeführer geltend mache, seine Parteistellung ergebe sich aus Art. 59 Abs. 2 lit. a und e ZPO, so sei dies nicht nachvollziehbar. Art. 59 ZPO regle die formellen Eintretensvoraussetzungen und nicht die materiellrechtliche Parteistellung. An der mangelnden Parteistellung würde sodann auch eine allfällige (zum Beispiel eine versehentliche) Gehörsverletzung gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB nichts ändern. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die geschilderte Rechtsauffassung der herrschenden, vom Beschwerdeführer bislang offenbar nicht beanstandeten Praxis entspreche, gemäss welcher Entscheide über Begehren auf Berichtigung des Zivilstandsregisters dem Beschwerdeführer erst nach Eintritt der Rechtskraft mitgeteilt würden. Würde man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, müssten letzterem die Entscheide regelmässig nach deren Ausfällung zugestellt werden.

    b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift hierzu geltend, gemäss § 12 der kantonalen Zivilstandsverordnung (ZVO; LS 231.1) sei er die ordentliche kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. Als kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen sei er durch die eingangs erwähnte Verfügung betroffen bzw. beschwert (unter Hinweis auf Art. 42 ZGB). Anfechtungsobjekt sei ein nicht berufungsfähiger erstinstanzlicher Endentscheid des Bezirksgerichts

    Dietikon (unter Hinweis auf Art. 319 ZPO). Er rüge mit der vorliegenden Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz (unter Hinweis auf Art. 320 lit. a ZPO). In der vorliegenden Streitsache gehe es in erster Linie um das Urteil der Vorinstanz vom 27. Juni 2017. Dem Urteil sei ein Gesuch der Gesuchstellerin zugrunde gelegen, mit welchem die Berichtigung des schweizerischen Zivilstandsbzw. Personenstandsregisters (lnfostar) beantragt worden sei.

    In Art. 42 Abs. 1 ZGB sei klar und unmissverständlich festgehalten, dass bei einem Gesuch bzw. einer Klage auf Berichtigung des schweizerischen Zivilstandsbzw. Personenstandsregisters (lnfostar) das angerufene, zuständige Gericht die betroffene kantonale Aufsichtsbehörde (im Zivilstandswesen) anzuhören und dieser auch das Urteil zuzustellen habe. Die kantonale Aufsichtsbehörde (im Zivilstandswesen) habe zudem ein Klagerecht (unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz räume der kantonalen Aufsichtsbehörde (im Zivilstandswesen) demnach eine Parteistellung ein. Dieser gesetzlichen Regelung liege die Idee zugrunde, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden (im Zivilstandswesen) die Hüterinnen des schweizerischen Zivilstandsbzw. Personenstandsregisters (lnfostar) seien. Diese Behörden seien der Registerwahrheit verpflichtet. Eine falsche Beurkundung habe weitreichende Konsequenzen, zumal sich alle anderen Behörden wegen der erhöhten Beweiskraft des Zivilstandsregisters (unter Hinweis auf Art. 9 ZGB) auf diese Eintragungen verlassen müssten. Im vorliegenden Fall sei er, der Beschwerdeführer, die betroffene kantonale Aufsichtsbehörde (im Zivilstandswesen) im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZGB, gehe es doch um die Berichtigung eines Eintrags, welcher vom Zivilstandsamt E. ZH vorgenommen worden sei. Deshalb habe ja auch die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit im Sinne von

    Art. 22 ZPO bejaht. Die kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandsamt

    E. ZH sei natürlich er. In ihrer Verfügung vom 9. August 2017 halte die Vorinstanz fest, dass eine Anhörung um der Anhörung willen nicht notwendig erscheine (unter Hinweis auf Erwägung 6.1). Abgesehen davon, dass das Gericht nicht antizipieren könne bzw. dürfe, ob und was für Eingaben bzw. Beweise von ihm - dem Gemeindeamt des Kantons Zürich - vorgelegt werden könnten, werde von der Vorinstanz in eklatanter Weise verkannt, dass ihm ohne Zweifel eine Parteistellung im Berichtigungsverfahren zukomme. Die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 6.2 der angefochtenen Verfügung seien daher ebenso verfehlt. Die durch die Vorinstanz ganz bewusst in Kauf genommene Missachtung seines Anhörungsrechts (unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 ZGB) könne nicht geheilt werden. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Vorinstanz auch nach seiner Anhörung - derjenigen des Gemeindeamtes des Kantons Zürich - zur selben Überzeugung bezüglich der anbegehrten Registeränderung gekommen wäre. Art. 29 Abs. 2 BV,

    auf den auch er sich berufen könne, sei im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz klar missachtet worden. Seine Parteistellung in Verfahren gemäss Art. 42 ZGB sei durch das Obergericht des Kantons Zürich bereits bestätigt worden und zwar mit Beschluss vom 26. Oktober 2005, Geschäfts-Nr. NL050055/U. Er verweise auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Erwägung 4 des obergerichtlichen Entscheids. Ebenfalls sei vom Obergericht festgehalten worden, dass Entscheide über ein Bereinigungsbegehren im Sinne von Art. 42 ZGB der Aufsichtsbehörde, also dem Gemeindeamt des Kantons Zürich, stets zuzustellen seien (unter Hinweis auf Erwägung 8.3 des genannten Entscheids). Diese Zustellungspflicht scheine die Vorinstanz zu verkennen (unter Hinweis auf Erwägung 6.4 der angefochtenen Verfügung). Der besagte Entscheid des Obergerichts sei zwar noch unter der kantonalen Zivilprozessordnung ergangen, aber die eidgenössische ZPO habe an der durch das Obergericht festgestellten Rechtslage nichts geändert;

    Art. 42 ZGB sei unverändert geblieben. Die Folge der Missachtung der Parteistellung und der Gehörsverletzung müsste die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Juni 2017 sein. Der Beschwerdeführer begnüge sich aber damit, dass ihm, wie mit Schreiben vom 3. August 2017 bei der Vorinstanz bereits verlangt, ein begründetes Urteil zugestellt werde. Damit müsse auch die Akteneinsicht einhergehen. Er könne sonst nicht nachprüfen, auf welche Akten sich die Vorinstanz bei ihrem Urteil abgestützt habe. Nach Zustellung eines begründeten Urteils werde er entscheiden können, ob gegen das Urteil Berufung (unter Hinweis auf Art. 308 ff. ZPO) erhoben werden müsse. Aus den bisherigen Ausfüh- rungen folge, dass das vorinstanzliche Urteil vom 27. Juni 2017 gar nicht habe in Rechtskraft erwachsen können, weil ihm trotz Aufforderung und trotz Verletzung des Anhörungsrechts gar nie ein begründetes Urteil zugestellt worden sei. Die mangelnde Rechtskraft solle durch das Obergericht ausdrücklich bestätigt werden. Zudem solle die Vorinstanz ausdrücklich angewiesen werden, ihm ein begründetes Urteil und die diesbezüglichen Akten zuzustellen. Eventualiter verlange er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Er überlasse es dem Obergericht, wie in solchen Fällen zu verfahren sei. Ausgangsgemäss seien die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen oder der Gesuchstellerin aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang sei noch zu erwähnen, dass für ihn das Kostenprivileg des Kantons bzw. kantonaler Stellen gemäss § 200 lit. a GOG (LS 211.1) gelte. Ihm dürften demnach keine Gerichtskosten auferlegt werden (Urk. 1 S. 2 ff.).

    1. a) Erstinstanzlich entscheidet das Einzelgericht im summarischen Verfahren über die Bereinigung des Zivilstandsregisters im Sinne von Art. 42 ZGB

      (Art. 248 lit. e ZPO, Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO, § 24 lit. c GOG). Verlangt - wie vor-

      liegend - eine Privatperson die Berichtigung eines Eintrags, so handelt es sich um ein Einparteienverfahren. Das Gemeindeamt ist zwar anzuhören, ist aber nicht eigentliche Partei des Verfahrens. In Anwendung von Art. 255 lit. b ZPO hat das Einzelgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, weshalb alle Beweismittel zugelassen sind (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Sodann sind die Gerichtskosten in der Regel dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Führt allerdings das Gemeindeamt in der Folge - wie vorliegend - gegen den Entscheid des Einzelgerichts Beschwerde oder Berufung, so wird das Verfahren vor zweiter Instanz zu einem Zweiparteienverfahren (vgl. dazu OGer ZH NL050055 vom 26.10.2005,

      E. 2.2). Das Gemeindeamt ist somit Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

      Aus Art. 42 Abs. 2 ZGB, wonach die kantonalen Aufsichtsbehörden klageberechtigt sind, ergibt sich, dass diese auch zur Beschwerde bzw. Berufung legitimiert sind. Die kantonalen Aufsichtsbehörden nehmen im Bereinigungsverfahren das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen in den Zivilstandsregistern wahr (BBI 1996 I 52). Dieses öffentliche Interesse müs- sen sie in allen Instanzen wahren können. Das Gemeindeamt ist deshalb von Gesetzes wegen zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert, wenn es sich vor dem Einzelgericht in ablehnender Weise zum Berichtigungsbegehren vernehmen liess (vgl. dazu OGer ZH NL050055 vom 26.10.2005, E. 4.2).

      b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt ihm im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Es handelt sich hierbei - wie erläutert - um ein Einparteienverfahren (Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 19 N 17; CHK-Graf-Gaiser/Siegenthaler ZGB 42 N 1). Wie aufgezeigt ist er hingegen im Rechtsmittelverfahren aktivlegitimiert, sofern er sich vor dem Einzelgericht in ablehnender Weise zum Berichtigungsbegehren vernehmen liess. Da der Beschwerdeführer vorliegend vom erstinstanzlichen Richter nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde, er sich somit vor Vorinstanz nicht zum Begehren der Gesuchstellerin hat äussern können, muss er berechtigt sein, die Missachtung seines Anhörungsrechts (Art. 42 Abs. 1 ZGB) zu rügen und hierfür zunächst die Verfügung vom 9. August 2017 anzufechten. Denn nur der begründete Entscheid kann mit einem Rechtsmittel angefochten werden (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO).

    2. a) Das Urteil betreffend die Berichtigung ist den betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden zuzustellen (Art. 42 Abs. 1 ZGB). Gemäss eidgenössischer Zivilstandsverordnung hat die Mitteilung grundsätzlich an die Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts zu erfolgen, welche sie an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt weiterleitet (Art. 43 Abs. 1 ZStV, Art. 40 Abs. 1 lit. k ZStV). Bezeichnet allerdings das kantonale Recht eine andere Behörde, so haben die Mitteilungen direkt an diese zu erfolgen (Art. 43 Abs. 3 ZStV). Die Mitteilung erfolgt unverzüglich, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Sie hat die Form eines Auszuges, der die vollständigen Personenstandsdaten auf Grund von Zivilstandsurkunden, das Dispositiv sowie das Datum des Eintritts der Rechtskraft enthält (Art. 43 Abs. 5 ZStV). Nach der kantonalen Zivilstandsverordnung teilen die Gerichte ihre Entscheidungen dem zuständigen Zivilstandsamt mit (§ 15

      Abs. 1 ZVO). Gerichte teilen dem Gemeindeamt Urteile über die Eintragung, Berichtigung und Löschung von Personendaten mit (§ 15 Abs. 2 ZVO).

      Der Entscheid über ein Bereinigungsbegehren im Sinne von Art. 42 ZGB ist damit stets der Aufsichtsbehörde, also dem Gemeindeamt (§ 12 Abs. 1 ZVO) zuzustellen. Dieses hat alsdann die nötigen Vorkehren zu treffen und insbesondere für eine allfällige Information des zuständigen Zivilstandsamtes besorgt zu sein. Diese Zustellung des Entscheides hat sofort nach dessen Erlass zu erfolgen. Hat hingegen lediglich eine Mitteilung an das Zivilstandsamt zu erfolgen, so ist diese erst nach Eintritt der Rechtskraft (mit Rechtskraftdatum) durch auszugsweise Zustellung des Entscheids vorzunehmen (vgl. dazu OGer ZH NL050055 vom 26.10.2005, E. 8.2 und 8.3).

      1. Damit das Gemeindeamt, welches sich vor dem Einzelgericht in ablehnender Weise zum Begehren betreffend Eintragung, Berichtigung und Löschung vernehmen liess, sich ein Bild darüber verschaffen kann, ob es ein Rechtmittel gegen den Endentscheid erheben will, muss ihm der entsprechende Entscheid - entgegen dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 5 ZStV - zum gleichen Zeitpunkt und in der gleichen Form - unbegründet oder begründet - wie der gesuchstellenden Partei zugestellt werden. Im Falle eines unbegründeten Endentscheides muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, eine Begründung zu verlangen. Dies gilt jedoch nur in Verfahren, in welchen das Einzelgericht nicht im Sinne der Stellungnahme des Gemeindeamtes entschieden hat. Wurde das Gemeindeamt entgegen Art. 42 Abs. 1 ZGB fälschlicherweise (vgl. dazu BSK ZGB I-Lardelli, Art. 42 N 8) gar nicht zur Vernehmlassung eingeladen, so hat das Einzelgericht den Endentscheid in jedem Fall vor Eintritt der Rechtskraft dem Gemeindeamt zuzustellen. Das Einzelgericht kann sich hierbei nicht darauf berufen, das Gemeindeamt hätte ohnehin zur Sachlage nichts weiteres beitragen können. Eine solche Würdigung darf das Einzelgericht in antizipierter Weise nicht vornehmen. So kann das Gemeindeamt, auch wenn ihm im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, sein Recht auf Anhörung durchsetzen und sich allenfalls ablehnend zum Begehren der gesuchstellenden Partei äussern, worüber sich das Einzelgericht Klarheit verschaffen muss.

        Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen.

      2. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Vorliegend ist daher Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Das Begehren des Gemeindeamtes des Kantons Zürich um Zustellung einer begründeten Fassung des Urteils vom 27. Juni 2017 wird gutgeheissen. Die Vorinstanz wird demnach ihr Urteil vom 27. Juni 2017 zu begründen haben. Zudem wird sie dem Beschwerdeführer das Akteneinsichtsrecht zu gewähren haben, damit sich dieser ein Bild davon machen kann, ob er ein Rechtsmittel gegen das begründete Urteil vom 27. Juni 2017 zu ergreifen gedenkt. Diesbezüglich wird die Vorinstanz die der Gesuchstellerin (Urk. 6/2,

      Urk. 6/4), dem Zivilstandsamt der Stadt E. (Urk. 6/7/1-15), dem Migrationsamt des Kantons Zürich (Urk. 6/13/1-3) und dem Staatssekretariat für Migration SEM (Urk. 6/16/1-9) bereits zurückgesandten Urkunden wieder beizuziehen haben. Das Urteil vom 27. Juni 2017 ist bei dieser Aktenlage noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

    3. Aufgrund der unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz wären in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton Zürich aufzuerlegen, was dazu führt, dass gemäss § 200 lit. a GOG vorliegend keine Kosten erhoben werden können. In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Kanton Zürich selber nicht unterliegende Prozesspartei ist, besteht keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Parteien (BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 25).

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom

    9. August 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    1. Das Begehren des Gemeindeamtes des Kantons Zürich um Zustellung einer begründeten Fassung des Urteils vom 27. Juni 2017 wird gutgeheissen.

  2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

  3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstund zweitinstanzlichen Akten.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

    schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

    Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 20. November 2017

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am:

sf

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