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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RB190035: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall handelt es sich um einen Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Dietikon, bei dem die B. AG von einer anderen Partei die Vergütung diverser Bauleistungen in Höhe von Fr. 93'165.70 zuzüglich Zinsen fordert. Es wird diskutiert, ob die beklagte Partei über die Urteilsfähigkeit verfügt, um den Prozess selbst zu führen oder einen Anwalt zu beauftragen. Nach einer Sistierung des Verfahrens und weiteren Anordnungen seitens des Gerichts, erhebt die beklagte Partei Beschwerde gegen die getroffenen Massnahmen. Die Beschwerde wird jedoch als offensichtlich unbegründet abgewiesen, da kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erkennbar ist. Die beschwerdeführende Partei wird kostenpflichtig und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts RB190035

Kanton:ZH
Fallnummer:RB190035
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RB190035 vom 29.11.2019 (ZH)
Datum:29.11.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Verfahren; Sistierung; Vorinstanz; Beschluss; Dispositiv; Ziffer; Gericht; Sinne; Verfügung; Entscheid; Auflage; Verfahrens; Vertretung; Gesuch; Dietikon; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Instruktionsverhandlung; Beklagten; Erwägungen; Genesung; Anfechtung; Aufhebung; ächlicher
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 124 ZPO ;Art. 126 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 319 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 69 ZPO ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:137 III 380; 140 III 159;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RB190035

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB190035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin

lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Beschluss vom 29. November 2019

in Sachen

  1. ,

    Beklagte und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. AG,

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Z.

betreffend Forderung

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom
29. Oktober 2019; Proz. CG160016

Erwägungen:

  1. Die Parteien stehen in einem Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Dietikon. B. AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin) fordert von

    1. (Beklagte und Beschwerdeführerin) die Vergütung diverser erbrachter Bauleistungen im Betrag von Fr. 93'165.70 zuzügl. Zins (act. 5/1). Im Rahmen dieses Verfahrens stellte sich die Frage, ob die Beklagte über die Urteilsfähigkeit verfüge, um diesen Prozess selber zu führen durch einen Rechtsvertreter führen zu lassen. Deshalb beschloss die Vorinstanz am 14. Februar 2019 eine Gefährdungsmeldung an die KESB Dietikon zu erstatten (act. 5/74). Das Verfahren wurde bis zur Erledigung des Verfahrens vor der KESB betreffend die zu erstattende Gefährdungsmeldung sistiert. Die Ladung für die Instruktionsverhandlung mit Augenschein vom

      19. Februar 2019 wurde abgenommen (act. 5/73). Gestützt auf die Mitteilung der KESB Dietikon vom 23. Oktober 2019, ihr Verfahren ohne die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen abzuschliessen (act. 5/82), hob die Vorinstanz mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 die Sistierung auf und nahm das Verfahren wieder auf (act. 4 Dispositiv Ziffer 1). Der Beklagten wurde eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine anwaltliche Vertretung zu bestellen. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, im Säumnisfall bestelle das Gericht der Beklagten mit separater Verfügung eine anwaltliche Vertretung (Dispositiv Ziffer 2). Überdies wurde die Beklagte verpflichtet, während der weiteren Dauer des Prozesses dafür besorgt zu sein, dass ständig eine von ihr instruierte anwaltliche Vertretung bestehe, soweit sie nicht darlege, dass sie ihre Postulationsfähigkeit wiedererlangt habe. Im Säumnisfall könne das Gericht der Beklagten von Amtes wegen eine anwaltliche Vertretung bestellen im Sinne der Erwägungen von Prozessunfähigkeit querulatorischem Verhalten ausgehen (Dispositiv Ziffer 3). In einer weiteren Dispositiv Ziffer wurde in Aussicht gestellt, nach Errichtung einer anwaltlichen Vertretung für die Beklagte ( ) werde mit separater Verfügung zur Instruktionsverhandlung mit dem in der Referentenverfügung vom 2. Oktober 2018 erläuterten Zweck und Ablauf vorgeladen (Dispositiv Ziffer 4). Der Beschluss wurde A. am 5. November 2019 zugestellt (act. 6). Mit Eingabe vom 12. November 2019 (Poststempel) erhob sie innert der Rechtsmittelfrist Beschwerde (act. 2 i.V.m. act. 4 und act. 6) und beantragte (act. 2 S. 3):

      aufschiebende Wirkung zur Beantwortung des gesamten Beschlusses bis zur Genesung sowie

      °C. sei wegen Befangenheit/Begünstigung von D. zurückzuziehen (Statthalter wurde fristlos entlassen von E. .)

      ° Helfen Sie bitte mit, bessere, lebenswertere Bedingungen zu schaffen, damit ich mich erholen, in dem noch möglichen Rahmen gesunden und mich einsetzen kann zur Wahrung meiner Rechte mit voller Wiedergutmachung.

      ° Bitte, gewähren Sie mir die notwendige Auszeit, d.h. Verschiebung der Verhandlung bis zur Genesung.

      ° Bitte, veranlassen Sie korrekte faire Behandlung seitens der Zuständigen, um solchen Missbrauch zu vermeiden

      ° Ich danke für Ihren Beistand.

  2. Soweit die Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung zur Beantwortung des gesamten Beschlusses beantragt, ist davon auszugehen, dass sie aufschiebende Wirkung der Beschwerde verlangt. Da sogleich entschieden wird, erweist sich dieses Gesuch als gegenstandslos.

  3. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Einholung einer Stellungnahme von der Beschwerdegegnerin zu verzichten ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  4. Auf das Ausstandsgesuch betreffend Bezirksrichter lic. iur. C. ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Das Gesuch müsste die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz einreichen.

  5. a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können nur die im Beschluss vom 29. Oktober 2019 getroffenen Anordnungen sein. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Verschiebung der Instruktionsverhandlung (und des Augenscheins) bis zu ihrer Genesung (act. 2 S. 3).

    b) Das Verfahren wurde bis zur Erledigung des Verfahrens vor der KESB sistiert und die Sistierung sodann nach entsprechender Rückmeldung der KESB aufgehoben. Der Sistierungsgrund ist dahingefallen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Vielmehr beantragt sie eine erneute Sistierung. Das Verfahren soll aufgrund ihrer Krankheit auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden. Das Gesuch um erneute Sistierung müsste sie vor Vorinstanz einreichen. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten.

  6. a) Beschwerde wurde gegen Dispositiv Ziffer 2 und 3 erhoben (act. 2 S. 1 Überschrift i.V.m. act. 3 S. 4). Angefochten ist ein prozessleitender Beschluss der Vorinstanz (act. 4). Prozessleitende Entscheide können nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen dann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b ZPO).

    Die Anfechtung der Aufhebung der Sistierung ist durch das Gesetz im Gegensatz zur Anordnung der Sistierung (Art. 126 Abs. 2 ZPO) - nicht ausdrücklich vorgesehen. Der Entscheid der Vorinstanz kann deshalb nur angefochten werden, wenn durch diesen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; BK ZPO-S TERCHI, Art. 69 N 10; OGer ZH PC160011 vom 10. März 2016 Erw. 2). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss nach der Praxis der Kammer, welche der herrschenden Auffassung entspricht, nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es kann unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil genügen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 87; BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage, Art. 319 N 40 ff., ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage, Art. 319

    N 15; strenger die Auffassung von BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 9-12, wonach in Übereinstimmung mit der Regelung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein rechtlicher Nachteil zu verlangen sei). Da es jedoch Sinn und Zweck von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entspricht, die Anfechtungsmöglichkeiten für prozessleitende Verfügungen zu erschweren und dadurch unnötige Verzögerungen des Verfahrens zu verhindern (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl. 2006 7221, S. 7377), kann ein tatsächlicher Nachteil nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist (so z.B. auch ANNETTE DOLGE, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.], Zivilprozess aktuell, 2013, S. 43 ff., S. 57). Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage, Art. 319 ZPO N 14; KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage,

    Art. 319 ZPO N 40 mit Hinweisen; OGer ZH, PC150015 vom 19. Juni 2015, Erw. 4.1.1). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist in diesem Sinne restriktiv auszulegen, umso mehr, als die beschwerdeführende Partei grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (KUKO ZPO-BRUNNER, 2. Auflage, Art. 319 ZPO N 13).

    Ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, bemisst sich nach den Auswirkungen der prozessleitenden Verfügung auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Ist diese Gefahr nicht von vornherein offenkundig, hat die Beschwerde führende Partei deren Vorliegen darzutun, d.h. sie ist behauptungsund beweispflichtig (KUKO ZPO-BRUNNER, 2. Auflage, Art. 319 N 12). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PC160043 vom

    21. September 2016 Erw. 2.1, OGer ZH PC150032 vom 24. Juni 2015

    Erw. 2.1 m.w.H.).

    b) In ihrer Eingabe macht die Beschwerdeführerin u.a. Ausführungen zur Mängelrüge gegenüber der Beschwerdegegnerin und zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folgen des Unfalles vom 30. Januar 2017

    (act. 1-2). Sie zeigt nicht auf, inwiefern ihr aus der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (rechtlicher tatsächlicher Natur) im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erwachsen könnte, und ein solcher ist auch nicht offenkundig. Insbesondere ergibt sich ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht aus der von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachten Gefahr, durch ihre krankheitsbedingten Einschränkungen ihren prozessualen Pflichten nicht nachkommen zu können. Gerade diese Gefahr wendet die Vorinstanz ab, indem die Beschwerdeführerin aufgefordert wird, einen Rechtsvertreter beizuziehen bzw. bei Unterlassung das Gericht ihr einen zur Seite stellt (Art. 69 Abs. 1 ZPO). In der Aufhebung einer Sistierung und damit verbunden der Fortführung eines Verfahrens liegt für sich alleine kein rechtlich tatsächlich erheblicher Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Das Gericht kann nicht beliebig auf die Gesundheit einer Partei Rücksicht nehmen und das Verfahren hinauszögern. Dies widerspricht dem Beschleunigungsgebot (Art. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 140 III 159

    Erw. 4.2). Ein Gesuch um erneute Sistierung hätte daher vor Vorinstanz kaum Aussicht auf Erfolg. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin keinen, durch die Aufhebung der Sistierung entstandenen, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

  7. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, wird sie kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert richtet sich bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung nach der Hauptsache. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 93'165.70 (vgl. act. 5/1) ist die Gebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 und § 10 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 250.festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 93'165.70.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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