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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RB160023
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RB160023 vom 28.09.2016 (ZH)
Datum:28.09.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)
Schlagwörter : Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Darlehen; Unentgeltliche; Partei; Rechtspflege; Schenkung; Vertrag; Klage; Aussicht; Darlehens; Verfahren; Entgeltlichen; Beklagten; BGer; Urteilung; Aussichtslosigkeit; Darlehensvertrag; Beurteilung; Unentgeltlichen; Prozessaussichten; Todes; Dokument; Vertrags; Gesuch; MwH; Lebzeitige
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 18 OR ; Art. 21 OR ; Art. 245 OR ; Art. 316 OR ; Art. 322 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:131 I 113; 133 III 614; 137 III 470; 138 III 217; 139 III 334; 140 III 12; 140 III 501;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB160023-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus

Beschluss und Urteil vom 28. September 2016

in Sachen

A. ,

Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. C. ,

Beklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y.

betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. August 2016; Proz. CG160029

Erwägungen:

I.
  1. Am 19. April 2016 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) unter Beilage der Klagebewilligung vom 19. Januar 2016 des Friedensrichteramts D. (act. 5/1) Klage gegen die Beklagten beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (fortan Vorinstanz), auf Zahlung von Fr. 340'000.- zzgl. Zinsen (act. 5/2-3 sowie act. 5/5/3-5). Gleichzeitig stellte er mit separatem Schreiben inklusive Beilagen ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. X. (act. 5/4 sowie act. 5/6/1-12).

  2. Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 setzte die Vorinstanz den Beklagten Frist an zur Erstattung der Klageantwort und stellte u.a. in Aussicht, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der Klageantwort entschieden werde (act. 5/8). Die Beklagten reichten der Vorinstanz die Klageantwort fristgerecht samt Beilagen am 7. Juni 2016 ein (act. 5/10-11).

  3. Mit Beschluss vom 4. August 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Teilklage über

    Fr. 100'000.-. Die teilweise Gewährung steht unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer einen etwaigen Prozessgewinn zur Deckung der - ihm allfällig aufzuerlegenden - Verfahrenskosten und der Kosten für die Honorierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands abtritt. In Bezug auf die Teilklage über

    Fr. 240'000.- wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

    Rechtspflege ab. Mit dem Beschluss trennte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO weiter die beiden Teilklagen und erklärte, dass die Klage über Fr. 240'000.- unter der Verfahrensnummer CG160071 als selbständiges Verfahren weitergeführt werde (act. 5/12 = act. 3 = act. 4). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. August 2016 zugestellt (act. 5/13/1).

  4. Mit Eingabe vom 22. August 2016 erhob der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (act. 2 S. 2):

    1. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses vom 4. August 2016 sei (bezüglich der Teilklage betreffend Fr. 240'000.-) aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei diesbezüglich die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Unterzeichner sei als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestimmen.

    2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenseite. Dem Beschwerdeführer sei (auch) für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; der Unterzeichner sei als sein Rechtsbeistand zu bestimmen.

  5. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Eine Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) oder eine Vernehmlassung der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) sind nicht einzuholen. Die Sache ist spruchreif.

II.

1. In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass den Beklagten des Hauptsachenprozesses im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zukommt: Es handelt sich um ein Verfahren zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat (BGer, 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.; BGE 139 III 334, E. 4.2 sowie BGE 140 III 501, E. 4.1.2). Entsprechend

wurden die Beklagten nicht als Beschwerdegegner ins Rubrum aufgenommen. Sie sind weiterhin mit der Parteirolle des Hauptsachenprozesses als Beklagte zu bezeichnen.

2.

    1. In tatsächlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, dass sich die geltend gemachte Forderung über Fr. 340'000.- aus zwei Forderungen gegenüber E. zusammensetze. E. ist am tt.mm.2015 verstorben. Die Beklagten sind seine Töchter und - nach übereinstimmender Schilderung der Parteien (act. 5/2 S. 3 f.; act. 5/10 S. 3; act. 5/11/2) - einzige Erben. Der Beschwerdeführer ist der Neffe

      von E. . Einen Anspruch von Fr. 100'000.- leite er aus einer ihm zustehenden Abfindung ab, die er von E. im Gegenzug für seine Verzichtserklärung auf eine allfällige Erbschaft aus dem Nachlass von F. versprochen erhalten habe (act. 5/5/3). Den Anspruch auf Fr. 240'000.- stütze der Beschwerdeführer auf ein mit Darlehensvertrag überschriebenes und vom Beschwerdeführer und von E. unterzeichnetes Dokument (act. 4 S. 2; act. 5/5/4).

    2. Nach Gegenüberstellung des Grundbedarfs mit dem Einkommen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mittellos sei (act. 4 S. 3 f.). Zu den Aussichten der Klage führte sie aus, dass ihr der Anspruch auf Abfindung über Fr. 100'000.- nicht als geradezu aussichtslos erscheine, weshalb dem Beschwerdeführer für diese Teilklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei (act. 4 S. 4-8). Hingegen erachtete die Vorinstanz die Klage auf Zahlung von Fr. 240'000.- als aussichtslos. Es sei zunächst unklar, um was es sich bei dem mit Darlehensvertrag betitelten Dokument handle. Würde der Vertrag als Darlehen qualifiziert, so sei der Anspruch auf Auszahlung der Fr. 240'000.- verjährt. Der Vertrag lasse sich weiter mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als entgeltlicher Auftrag bzw. Arbeitsvertrag qualifizieren. Soweit eine Schenkung von

Fr. 240'000.- angenommen werde, scheitere der Anspruch an Formfehlern. Der

Text des Darlehensvertrags lasse auf eine Schenkung von Todes wegen schliessen. Das Dokument sei allerdings weder eigenhändig verfasst noch öffentlich beurkundet (act. 4 S. 8-11).

3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen vor, zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit der Klage über

Fr. 240'000.- ausgegangen zu sein (Art. 320 lit. a ZPO). Insgesamt laufe die Argumentation auf den Seiten 8 bis 12 des vorinstanzlichen Beschlusses darauf hinaus, dass der materielle Endentscheid in unzulässiger Weise vorweggenommen werde. Dies dürfe allerdings erst nach durchgeführtem Rechtsschriftenwechsel und Beweisverfahren getan werden. Vorliegend werde es die zentrale Aufgabe des Gerichts sein, die Rechtsnatur des Vertrags zu bestimmen. Mit ihrer summarischen Prüfung habe die Vorinstanz die rechtliche Einstufung des Darlehensvertrags mit vorschnellen und unrichtigen Erwägungen begründet. Insbesondere

habe sie die naheliegendste rechtliche Klassifizierung des Darlehensvertrags als Schenkungsversprechen mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer im Moment des Verkaufs des Zentrums G. eine Schenkung von Fr. 240'000.- erhalten werde, übersehen. Dies sei - so der Beschwerdeführer sinngemäss - zulässig, ohne dass die Formvorschriften der Verfügungen von Todes wegen einzuhalten wären (act. 2 S. 3 ff.).

III.
  1. Nach den Anträgen des Beschwerdeführers (act. 2 S. 2) bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig der Entscheid der Vorinstanz, die unentgeltliche Rechtspflege für die Teilklage über Fr. 240'000.- wegen Aussichtslosigkeit zu verweigern. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann für die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die anwendbaren Verfahrensgrundsätze auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 4 E. 2 sowie insbesondere zur Aussichtslosigkeit

    E. 2.2; vgl. dazu auch BGE 138 III 217, E. 2.2.4; 133 III 614, E. 5). Besonders hervorzuheben ist, dass aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung zu beurteilen ist, ob im Einzelfall genügende Prozessaussichten bestehen (BGE 138 III 217, E. 2.2.4 m.w.H; BGer, 5A_153/2014 vom 10. Juli 2014, E. 3). Für die Be-

    urteilung der Prozessaussichten sind der jeweilige Aktenstand und die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend (BGE 131 I 113, E. 3.7.3; 133 III 614, E. 5; 129 I 129, E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Es zählen die Erfolgsaussichten im Gesuchszeitpunkt, nicht der tatsächliche Erfolg oder Misserfolg der Begehren im Verlauf des Verfahrens (BGer, 4A_255/2011 vom 4. Juli 2011, E. 1.2.5 m.w.H. sowie 4D_102/2011 vom 12. März 2012, E. 6.1).

  2. Die vorläufige Sichtweise aus der ex ante Perspektive führt naturgemäss dazu, dass das Gericht die (fehlende) Aussichtslosigkeit nur summarisch, gestützt auf die eventuell noch ungenaue Rechtsund Faktenlage, prüfen kann (BGE 133 III 614, E. 5; BGer, 5A_113/2013 vom 2. August 2013, E. 6.1 sowie 5A_842/2011

vom 24. Februar 2012, E. 2.2.4). Das Gericht hat dazu auf die vorhandenen Akten abzustellen und - soweit zulässig - eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen (BGer, 4A_255/2011 vom 4. Juli 2011, E. 1.2.4 f.; vgl. auch BSK ZPORüegg, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 20). Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin (act. 2 S. 5), dass der Hauptprozess durch die Beurteilung der Prozessaussichten nicht in das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vorverlagert werden darf und das Prozessergebnis damit vorweggenommen wird (so z.B. auch Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, S. 152, mit zahlreichen Hinweisen). Daraus folgt, dass die Aussichtlosigkeit bei heiklen entscheidrelevanten Fragen nicht zu Ungunsten der gesuchstellenden Partei angenommen werden kann. Diese Fragen sind vielmehr dem Sachgericht zur Beurteilung zu überlassen (OGer ZH, PE150004 vom

6. Oktober 2015, E. III.1.2.2.d; nicht publizierte E. 5.3 des Leitentscheids BGE

138 III 217, veröffentlicht in BGer, 5A_842/2011 vom 24. Februar 2012, E. 5.3;

BGer, 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013, E. 2.2 m.w.H.).

  1. Tatsächlich kann die Aussichtslosigkeit beweisbedürftiger Behauptungen nur in Ausnahmefällen vor der Durchführung des vollständigen Beweisverfahrens angenommen werden. Hängt die Erfolgsaussicht eines Klagebegehrens wie hier (vgl. Erw. Ziff. III./5) jedoch primär davon ab, ob der Beweis für eine fragliche Behauptung gelingen wird, kann es dem Gericht - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (act. 2 S. 5) - nicht verwehrt sein, aufgrund der Aktenlage und des prozessualen Verhaltens der Parteien in vorweggenommener Würdigung die Erfolgsaussichten zu beurteilen. Ist danach ein vorläufiger Entscheid über die behauptete Tatsache möglich, ohne dass allfällige zusätzlich beantragte oder denkbare weitere Beweise mit ernsthafter Wahrscheinlichkeit noch etwas daran zu än- dern vermöchten, so kann die Erfolgsaussicht eines Begehrens verneint werden (BGer, 4A_388/2014 vom 24. September 2014, E. 4.4; BGer, 4A_318/2013 vom 21. August 2013, E. 7.1 m.w.H. sowie 5A_468 vom 15. November 2007, E. 5.3). Die Grenze zwischen dieser noch zulässigen Beurteilung der Prozessaussichten und den dem Sachgericht zu überlassenden Sachfragen ist im Einzelfall nicht immer einfach zu ziehen und liegt im Ermessen des Gerichts (vgl. auch Wuffli, a.a.O., S. 152).

  2. Vorliegend geht es um die Frage, ob es als aussichtslos erscheint, aus dem mit Darlehensvertrag überschriebenen Dokument einen Anspruch auf Auszahlung von Fr. 240'000.- abzuleiten. Nach dem Beschwerdeführer stellt das Dokument (act. 5/5/4) ein Schenkungsversprechen für eine lebzeitige Schenkung dar, auf deren Auszahlung er Anspruch habe. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der versprochenen Leistung um ein Entgelt für erteilte Aufträge und geleistete Arbeit handeln könnte. Jedenfalls liege kein Darlehen vor (act. 5/2

    S. 9; act. 2 S. 5-7). Die Beklagten sind demgegenüber der Ansicht, dass es sich um ein Darlehen und keine Schenkung handle. Von einem Entgelt für geleistete Arbeit könne - nicht nur nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung, sondern auch nach den bislang unsubstantiierten und konstruierten Ausführungen der Gegenpartei - nicht die Rede sein. Der Vertrag enthalte überdies eine testamentarische Klausel (Erlass der Darlehensrückzahlungsschuld im Falle des Todes von E. ), sei damit formbedürftig i.S.v. Art. 245 Abs. 2 OR i.V.m. 498 ff. ZGB und

    infolge deren Nichteinhaltung nichtig. Der Auszahlungsanspruch aus Darlehen sei weiter verjährt. Die Beklagten berufen sich zudem auf das Verweigerungsrecht nach Art. 316 OR. Überhaupt sei E. im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Dokuments bereits urteilsunfähig gewesen, der Vertrag sei demnach nichtig. Zumindest sei er wegen Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR für die Beklagten einseitig unverbindlich (act. 5/10 S. 14 ff. sowie insbes. S. 27 ff.).

  3. In Bezug auf den Darlehensvertrag vertreten die Parteien unterschiedliche Auffassungen. Sie sind sich uneins über den Inhalt des Vereinbarten bzw. liegen im Streit über den tatsächlichen Vertragswillen der ursprünglichen Vertragsparteien. Sämtliche Verfahrensbeteiligten sind sich allerdings einig, dass bei der Beurteilung eines Vertrags der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten ist (Art. 18 OR; act. 5/2 S. 8; act. 5/10 S. 20; act. 4 S. 9). Die Feststellung des wirklichen Parteiwillens bzw. Ermittlung des sog. normativen Konsenses und die daran anschliessende Qualifizierung des Vertrags wird, wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält (act. 2

    S. 5), das zentrale Thema des Prozesses sein. Dies schliesst - entgegen seiner Meinung (act. 2 S. 5) - indes nicht aus, dass die aktuellen Prozessaussichten ge stützt auf eine vorläufige Auslegung des fraglichen Dokuments und auf Grundlage der vorhandenen Parteibehauptungen zu beurteilen sind (vgl. Erw. Ziff. III./3 ; BGer, 4A_318/2013 vom 21. August 2013, E. 7.1. m.w.H.).

  4. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass kaum ein entgeltlicher Auftrag bzw. ein Arbeitsentgelt von Fr. 240'000.- angenommen werden kann (act. 4

S. 10). Mit ihr (vgl. act. 4 S. 10) ist festzuhalten, dass die Version eines Arbeits-

bzw. Auftragentgelts in der Klagebegründung unsubstantiiert behauptet ist (vgl. act. 5/2 S. 8). Hinreichend konkrete Angaben über Art, Umfang und Modalitäten der Dienste fehlen gänzlich. Es ist für die Beurteilung der (fehlenden) Aussichtslosigkeit irrelevant, dass der Beschwerdeführer eine eingehendere Substantiierung in den folgenden Parteivorträgen in Aussicht stellt (act. 2 S. 7). Es obliegt dem Beschwerdeführer, der um die unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Art. 118 f. ZPO), sich zur Sache zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO) und das tatsächliche Fundament der Klage darzutun (BGE 140 III 12, E. 3.4; vgl. auch Lukas Huber, DIKE-Komm, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 21 m.w.H.). Dass er dies - wie er selbst einräumt (act. 2 S. 7) - bislang unterliess und sich mit dem Hinweis einer noch eingehenderen Substantiierung zu einem späteren Zeitpunkt begnügt, gereicht ihm für die Beurteilung der Prozessaussichten zum Nachteil. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Gesuchstellung infolge mangelnder Substantiierung (act. 5/2 S. 8) die Aussichtslosigkeit der Klage annahm, was die Behauptung eines entgeltlichen Auftrags bzw. Arbeitsvertrags angeht (act. 10 S. 4).

7.

    1. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin (act. 2 S. 6), dass die Vorinstanz in ihrer Beurteilung die in der Klageschrift vorgebrachte (act. 5/2 S. 9) Möglichkeit ausser Acht liess, den Vertrag als Versprechen einer lebzeitigen Schenkung zu verstehen, welches nicht den Formvorschriften über die Verfügungen von Todes wegen untersteht (vgl. act. 4 S. 8 ff.). Selbst wenn sich die Vorinstanz damit auseinandergesetzt hätte, hätte dies jedoch - wie nachfolgende Überlegungen zeigen - nichts am Ergebnis geändert. Die massgeblichen Partei-

      behauptungen und die zur Verfügung stehenden Akten, welche für die Beurteilung der Prozessaussichten einzig entscheiderheblich sind (BGE 138 III 217, E. 2.2.4 m.w.H), legen keine lebzeitige Schenkung sondern ein anderes Ergebnis nahe:

    2. Zum Beweis des behaupteten tatsächlichen Parteiwillens einer lebzeitigen Schenkung bietet der Beschwerdeführer einzig das fragliche Dokument sowie seine Parteibefragung an (act. 5/2 S. 7 f.). Der Wortlaut der Vereinbarung ist unmissverständlich; danach liegt ein Darlehen vor. Die Version einer lebzeitigen Schenkung wird mit keinem Wort erwähnt. Der Vertrag ist mit der Bedingung verknüpft, dass das Darlehen nach dem Tod von E. nicht mehr zurückzuzahlen ist (act. 5/5/4). In diesem gegenleistungslosen Schulderlass ist nach dem Wortlaut des Vertragstextes eine auf den Tod hin wirkende Schenkung zu sehen, die den Formvorschriften über die Verfügungen von Todes wegen unterliegt

(gl. M. BSK ZGB II-Vogt/Vogt, 6. Aufl. 2015, Art. 245 N 10 a.E.; vgl. auch act. 4 S. 10 f.).

7.3 Dieses Ergebnis wird durch die eigene Darstellung des Beschwerdeführers zum wirklichen Parteiwillen bzw. zum Verständnis von E. bestätigt. Nach seiner Darstellung äusserte sich E. zur Bedeutung der Vereinbarung vom

1. Oktober 2010 wie folgt: E. habe ihm erklärt, es sei ohnehin klar, dass er

(E. ) in absehbarer Zeit 'das Zeitliche segnen werde'. Er (E. ) habe ja ausdrücklich in den Text aufgenommen, dass das Darlehen im Falle seines Todes nicht mehr zurückzuzahlen sei. E. selbst habe damals betont, er halte 'nur noch wenige Jahre durch'. Es sei 'sonnenklar', dass die genannten Fr. 240'000.- eigentlich kein Darlehen seien, sondern ein 'Geschenk für seine geleisteten, treuen Dienste'. (act. 5/2 S. 7 Ziff. 3) Diesem Verständnis lässt sich kein Wille zur Abgabe eines vorbehaltlosen Schenkungsversprechens entnehmen. Der Wille von E. ging auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit Entfallen der Rückzahlungspflicht im Zeitpunkt seines Todes. Dass es für E. und den Beschwerdeführer sonnenklar gewesen sein soll, dass der Betrag nicht mehr zurückzuzahlen sein werde (act. 5/2 S. 7), rückt das Konstrukt wirtschaftlich gesehen zwar in die Nähe einer Schenkung. Das vermag aber nichts an der - aus welchen Gründen auch immer - bewusst gewählten rechtlichen Konstruktion als

Darlehen, dessen Rückzahlungspflicht beim Ableben von E. entfällt, zu än- dern. Nichts anderes geht denn auch aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an Rechtsanwalt lic. iur. H. vom 16. März 2013 hervor, in welchem der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hinweist, dass E. und er einen Darlehensvertrag abgeschlossen hätten und explizit um Auszahlung des Darlehens ersuchte (act. 5/5/5). Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern (act. 2 S. 5 f.). Auf die Parteibefragung, die der Beschwerdeführer beantragte kann damit verzichtet werden. Selbst wenn man seiner Darstellung zum Parteiwillen bzw. zum tatsächlichen Verständnis von

E. folgt, lässt sich nicht auf eine lebzeitige Schenkung schliessen.

8. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ist das von E. und dem Beschwerdeführer gewählte Konstrukt nach den Vorschriften der Verfügungen von Todes wegen formbedürftig (vgl. Erw. Ziff. III./7.1 ). Diesen Anforderungen entspricht der Vertrag nicht (act. 4 S. 10 f.). Zutreffend erkannte die Vorinstanz, dass ein Darlehensauszahlungsanspruch verjährt wäre. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (act. 4 S. 9 f.). Ebenso zutreffend kam die Vorinstanz daher zum Schluss, dass der Klage auf Zahlung von

Fr. 240'000.- kaum Erfolg beschieden sein werde und als aussichtslos zu betrachten sei (act. 4 S. 11). Der Vorinstanz ist insbesondere und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vorzuwerfen, dass sie im Rahme der Prüfung der (fehlenden) Aussichtslosigkeit den Endentscheid in unzulässiger Weise vorweggenommen hätte. Auch schadet es nicht, dass sie die Version des Vertrags als lebzeitiges Schenkungsversprechen (vgl. insbes. act. 2 S. 6) nicht prüfte. Der Wortlaut des Vertrags verknüpft mit den Parteibehauptungen des Beschwerdefüh- rers sind klar genug und lassen eine zuverlässige Beurteilung der Prozessaussichten zu. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

IV.
  1. Der Beschwerdeführer ersucht für das Rechtsmittelverfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechts-

    anwalt lic. iur. X. . Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdeanträge (vgl. Ziff. III.) ist das Gesuch abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

  2. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Bestimmung auf das kantonale Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470, E. 6.5). Die Kammer hat sich dieser Auffassung unlängst angeschlossen (OGer ZH, RU160002 vom 14. März 2016, E. 4), weshalb für das vorliegende Verfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2

i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG Kosten von Fr. 500.- zu erheben sind. Die Kosten

sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, und

    an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt

über Fr. 240'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw P. Klaus versandt am:

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