Zusammenfassung des Urteils RB160021: Obergericht des Kantons Zürich
Ein Kläger und Beschwerdeführer reicht eine Forderungsklage gegen seine Ex-Partnerin ein. Es geht um ausstehende Mietzinsbeträge und Darlehen für Güter. Nach verschiedenen Verzögerungen und Verfahrensschritten wird die Klage teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer legt Berufung ein, fordert höhere Beträge und wirft den Richtern Fehlverhalten vor. Das Gericht weist die Berufung ab und lehnt die unentgeltliche Rechtspflege ab. Es wird entschieden, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Der Beschluss wird dem Beschwerdegegner mitgeteilt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RB160021 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 23.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung (Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung) |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsverweigerung; Urteil; Rechtsverzögerung; Beklagten; Beschwerdegegner; Entscheid; Gericht; Rechtsverzögerungs; Verfahren; Antrag; Bezirksgericht; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Rechtspflege; Rechtsschutzinteresse; Hauptverhandlung; Berufung; Vorderrichter; Bundesgericht; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Protokoll; Urteils; Beschwerdeführers; Klage; Gesuch; Sinne; Vergleichsvorschlag; ährend |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 13 EMRK ;Art. 235 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 60 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 125 V 373; 129 V 411; 131 I 153; 137 I 296; 139 III 475; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB160021-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Casciaro.
Beschluss vom 23. Dezember 2016
in Sachen
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
Erwägungen:
Sachverhalt
Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerdeführer) machte vor dem Bezirksgericht B. (fortan: Beschwerdegegner) eine Forderungsklage gegen seine Ex-Partnerin, die dortige Beklagte C. (fortan: Beklagte), mit folgendem sinngemässen Rechtsbegehren anhängig (Urk. 8/3 S. 2):
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die noch ausstehenden Mietzinsbeträge seit dem 1. Januar 2012 zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, die Darlehen für Güter und Ferienreisen zurück zu erstatten.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Gerichtliche Rückstellung der erwarteten Zahlung an die Beklagte aus dem kommenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichts B. C1. vs. C. in der Höhe des Streitwerts von Fr. 34'197.60 bis in dieser Sache ein Rechtsurteil entstanden ist.
Der Beschwerdeführer und die Beklagte waren seit 2009 ein Paar und lebten vom
Januar 2012 bis zum Auszug der Beklagten am 28. Februar 2014 im selben Haushalt. Sie haben sich mittlerweile getrennt, wobei der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, er sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten zunächst davon ausgegangen, dass die Beziehung mit dem Auszug der Beklagten nicht unmittelbar beendet gewesen sei. Der Beschwerdeführer war während der Partnerschaft arbeitstätig, während die Beklagte, die seit Dezember 2010 eine IVRente und Ergänzungsleistungen bezieht, den Haushalt besorgte. Der Beschwerdeführer bezahlte während dieser Zeit und auch noch in der Zeit nach dem Auszug der Beklagten die Miete der gemeinsamen Wohnung sowie diverse gemeinsame wie auch persönliche Anschaffungen und Ausgaben der Beklagten. Der Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beklagten vor dem Beschwerdegegner betrifft die Rückforderung der für die Beklagte bzw. für den Anteil der Beklagten an den gemeinsamen Ausgaben vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen.
Verfahren vor dem Beschwerdegegner und erste Rechtsverzögerungsbeschwerde
Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 (eingegangen am 19. Januar 2015) machte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht B. (Vorinstanz) die erwähnte Klage anhängig (Urk. 8/2-3). Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 8/5). Der Beschwerdeführer leistete den Vorschuss am 11. Februar 2015 (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt (Urk. 8). Innert einmal erstreckter Frist (Urk. 8/11) erstattete die Beklagte am 18. Mai 2015 die Klageantwort (Urk. 8/13). Mit Verfügung vom
20. Mai 2015 wurde das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gutgeheissen (Urk. 15 und 17), wogegen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2015 protestierte (Urk. 19A). Am 28. Mai 2015 wurde zur Hauptverhandlung auf den 7. September 2015 vorgeladen (Urk. 20). An der Hauptverhandlung vom 7. September 2015 erstatteten die Parteien Replik und Duplik und wurden je persönlich befragt (Urk. 8/Prot. S. 6 ff.). Nachdem der Beschwerdegegner bis zum 29. Februar 2016 keine weiteren Prozesshandlungen mehr vornahm, erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Februar 2016 (Poststempel vom 1. März 2016) Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Kammer (Urk. 8/29), welche unter der Geschäfts-Nr. RB160006 anhand genommen wurde. Am 7. März 2016 wurden die Akten des Verfahrens der Vorinstanz beigezogen (Urk. 26). Mit Urteil vom 16. März 2016 wies die Kammer die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab mit der Begründung, zwar sei seit der letzten Prozesshandlung (Hauptverhandlung) eine lange Zeit vergangen, eine erstmalige Lücke von einem halben Jahr sei in einem ordentlichen Verfahren vor Kollegialgericht aber gerade noch hinzunehmen; der Beschwerdegegner werde aber den nächsten Entscheid (Beweisverfügung Endentscheid) in allernächster Zeit (sobald er wieder im Besitz der Akten sei) zu erlassen haben (Urk. 8/28 S. 3). Die Akten wurden dem Beschwerdegegner am 27. Mai 2016 retourniert (Urk. 8/30). Am
22. Juni 2016 erging schliesslich der Endentscheid. Mit dem 34-seitigen, begrün- deten Urteil wurde die Klage teilweise gutgeheissen (Urk. 8/31). Dieses nahm der Beschwerdeführer am 29. Juni 2016 in Empfang (Urk. 8/32).
Beschwerdeverfahren
Mit Eingabe vom 24. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 22. Juni 2016 mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 3-14 sinngemäss):
Der Kläger sei infolge rechtswidriger Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beklagte von der Bezahlung von Gerichtskosten von Fr. 1'607.- und der Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'063.für das erstinstanzliche Verfahren zu befreien (Urk. 35 S. 3).
Die Anzeige des Klägers gegen die Beklagte bei der SVA Zürich sowie die Untersuchungsergebnisse der SVA Zürich seien beizuziehen (Urk. 35 S. 5).
Der dem Kläger in Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts B. vom
Juni 2016 zugesprochene Betrag sei um Fr. 3'000.- (20 Monate à Fr. 150.-)
zu erhöhen (Urk. 35 S. 6).
Der dem Kläger in Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts B. vom
Juni 2016 zugesprochene Betrag sei um weitere Fr. 11'216.60 (Fr. 850.- Autoreparatur + Fr. 3'000.- Autokauf mit Eintausch + Fr. 853.35 Steuern +
Fr. 4'220.- Kreditkartenrechnungen + Fr. 1'500.- Barüberweisungen + Fr. 793.25 Restbetrag) zu erhöhen (Urk. 35 S. 6).
Die Rechtsverzögerung soll zur Geltung kommen (Urk. 35 S. 12)
Rechtsverweigerung (Urk. 35 S. 13)
Es sei zu prüfen, ob sich Bezirksgerichtspräsident D. , Bezirksrichterin
E. und Bezirksrichter F. der Beihilfe zu Betrug und der Körperverletzung strafbar gemacht haben (Urk. 35 S. 13).
Es sei dem Kläger und Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.zuzusprechen (Urk. 35 S. 13).
Entzug der aufschiebenden Wirkung (Urk. 35 S. 14)
Dem Kläger und Berufungskläger sei seit Klageeinreichung (11. Januar 2015) Zins zu 5% auf den ihm zuzusprechenden Betrag und die ihm zuzusprechenden Eigenkosten zuzusprechen (Urk. 35 S. 14).
Eventualiter Beizug der vorinstanzlichen Akten (Urk. 35 S. 14)
Zur Behandlung der Anträge 1-4 und 8-11 wurde das Berufungsverfahren mit Geschäfts-Nr. LB160044 angelegt. Weil der Beschwerdeführer mit den Berufungsanträgen 5 und 6 ausdrücklich eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend macht, wurden diese als entsprechende Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO entgegen genommen (vgl. Urk. 4). Antrag 7 (Strafbarkeit der
Vorderrichter) begründet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Antrag 5 und 6. Deshalb ist auch dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen. Mit Verfügung vom 8. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenverschusses angesetzt (Urk. 4), welche ihm jedoch am
27. September 2016 wieder abgenommen wurde (Urk. 7), da er am 16. September 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (Urk. 5). Das Verfahren ist spruchreif.
Rechtsschutzinteresse
Das Gericht tritt auf eine Klage, ein Gesuch ein Rechtsmittel nur ein, wenn die klagende Partei an der Behandlung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 58 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Gericht prüft das Bestehen eines sogenannten Rechtsschutzinteresses von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Mit Bezug auf das Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwede ans Bundesgericht führte dieses in BGer 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013, E. 3, aus: Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Nach der Rechtsprechung fehlt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn der angeblich verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit ergangen ist (BGE 125 V 373 E. 1
S. 374; Urteil 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012, E. 11.1). Unter Umständen behandelt das Bundesgericht eine solche Beschwerde aber auch bei einem fehlenden aktuellen Interesse. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rügt (grief défendable). Mit der Behandlung der Beschwerde kann zudem Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden (BGE 137 I 296 E. 4 S. 298 ff.; 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.). Wird eine unzulässige Rechtsverzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die gerichtliche Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (BGE 129 V 411 E. 1.3 S. 417). Allerdings schreitet das Bundesgericht nicht von Amtes wegen dazu, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Vielmehr setzt eine solche Feststellung einen entsprechenden Antrag vo-
raus. Dies gilt auch für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz. Mit Bezug auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gilt das Gesagte sinngemäss. Daraus folgt, dass es am Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn ein angeblich (zunächst) verweigerter Entscheid zwischenzeitlich ergangen ist. Anders als im Falle der Rechtsverzögerung besteht jedoch bei der Rechtsverweigerung nie ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass ein Entscheid zunächst zu Unrecht verweigert wurde. Denn während die Verzögerung und allfällige daraus entstandene Nachteile durch den späteren Erlass des Entscheids nicht mehr ungeschehen bzw. wieder gut gemacht werden können, fällt der anfängliche Nachteil durch die Verweigerung des Entscheids mit dessen Erlass umgehend weg, sofern die anfängliche Verweigerung nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung führte. Ferner verstösst es auch nicht gegen Konventionsrecht, wenn sich eine Instanz zunächst (zu Unrecht) auf den Standpunkt stellt, ein bestimmter Entscheid habe nicht zu ergehen, solange die anfängliche Verweigerung nicht gegen Treu und Glauben verstösst und zu keiner Verletzung des Beschleunigungsgebotes führte. Führte hingegen die anfängliche Verweigerung des Entscheids zu einer ungebührlichen Verzögerung, wäre dies im Rahmen einer Rechtsverzögerungsund nicht einer Rechtsverweigerungsbeschwerde zu prüfen.
Rechtsverzögerungsbeschwerde
Mit Bezug auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde fehlt es dem Beschwerdeführer nach Erlass des Urteils vom 22. Juni 2016 an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Das Begehren des Beschwerdeführers betreffend die gerügte Rechtsverzögerung lautet: Der Kläger fordert nun, dass die Rechtsverzögerung zur Geltung kommt. Ausserdem beanstandet der Beschwerdeführer, dass sein Begehren, einen Rückbehalt (Sicherung) aus der Ehescheidung C1. vs. C. (hängig am Bezirksgericht B. ) in der Höhe der Streitsumme bis zum Urteil vom 22. Juni 2016 nie erwähnt worden sei und mutmasst, der Beschwerdegegner habe damit der Beklagten absichtlich Zeit geben wollen, um das Geld zu veräussern (Urk. 35 S. 12).
Bezüglich des Urteils vom 22. Juni 2016 macht der Beschwerdeführer damit zwar geltend, dieses sei zu spät ergangen, rügt indessen keine Verletzung der
EMRK, welche die Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu rechtfertigen vermöchte. Betreffend seinen Antrag auf eine sichernde Massnahme, verliert sich der Beschwerdeführer in abwegigen Vorwürfen an den Beschwerdegegner, für welche er keine Anhaltspunkte nennt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist folglich nicht einzutreten.
Rechtsverweigerungsbeschwerde
Nachdem das Urteil vom 22. Juni 2016 ergangen ist, fehlt es dem Beschwerdeführer auch mit Bezug auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bereits grundsätzlich an einem Rechtsschutzinteresse. Unklar bleibt ferner auch, was der Beschwerdeführer unter dem Titel der Rechtsverweigerung überhaupt beanstandet.
Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass in einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bloss eine sogenannte formelle Rechtsverweigerung, also das Nichtergehen eines anfechtbaren Entscheids, nicht jedoch eine materielle Rechtsverweigerung, welche im Erlass eines willkürlichen Entscheids besteht, gerügt werden kann (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 17).
Im Einzelnen kritisiert der Beschwerdeführer zunächst, er vermisse im Urteil vom 22. Juni 2016 die relevanten Aussagen bei der Hauptverhandlung. Soweit ersichtlich bemängelt er, folgende Prozesshandlungen seien nicht protokolliert worden (Urk. 35 S. 13):
dass der Beschwerdegegner eine Liste von Gesetzesnormen, die der Beschwerdeführer ins Recht legen wollte, mit der Bemerkung wir sind das Gericht und kennen die Gesetze, das ist nicht nötig abgelehnt habe;
dass der Gerichtspräsident die Meinung vertreten habe, die von der Beklagten als Verrechnungsforderung geltend gemachte Lohnforderung für Haushaltsarbeiten sei nicht mit Fr. 30.-, sondern Fr. 25.pro Stunde einzusetzen;
dass der Gerichtspräsident einen Vergleichsvorschlag über
Fr. 10'000.gemacht habe, welchen die Beklagte auf Fr. 5'000.habe reduzieren wollen.
Der Beschwerdeführer macht damit offensichtlich keine formelle Rechtsverweigerung geltend und verfehlt insofern das Thema einer Rechtsverweigerungsbeschwerde. Bereits deshalb kann unter dem Titel Rechtsverweigerung nicht darauf eingetreten werden. Soweit er das Protokoll beanstanden wollte, hätte er dies mittels eines Protokollberichtigungsbegehrens im Sinne von Art. 235 Abs. 3 ZPO tun müssen. Ein solches stellte er indes weder vor Erlass des Urteils vom 22. Juni 2016 noch ist in der soeben wiedergegebenen Beanstandung ein Protokollberichtigungsbegehren zu erkennen noch tut er dar, inwiefern er aus einer Berichtigung des Protokolls insbesondere mit Bezug auf den materiellen Ausgang des Verfahrens etwas für sich abzuleiten vermöchte. Es fehlt ihm deshalb betreffend eine Protokollberichtigung, welche im Übrigen nicht an die Rechtsmittelinstanz, sondern an die Vorinstanz zu richten wäre, schon am schutzwürdigen Interesse. Damit ist auf die Rüge des fehlerhaften Protokolls sei es unter dem Titel Rechtsverweigerung Protokollberichtigung - nicht einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer nicht bloss rügt, die vorstehend aufgezählten Prozesshandlungen/Aussagen seien nicht ins Protokoll aufgenommen worden, sondern das Vorgehen des Beschwerdegegners bzw. des Gerichtspräsidenten an sich bemängelt, fehlt es an einer genügenden Begründung für diese Auffassung. Bezüglich der Ablehnung der vom Beschwerdeführer offerierten Liste mit Gesetzesnormen ist dem Beschwerdegegner jedenfalls kein Vorwurf zu machen, wenn er sich auf den zutreffenden, dem Grundsatz iura novit curia entsprechenden - Standpunkt stellte, er kenne die Gesetze, weshalb die Gesetzestexte nicht einzureichen seien.
Eine weitere Rechtsverweigerung und einen Amtsmissbrauch glaubt der Beschwerdeführer darin zu erkennen, dass der Vergleichsvorschlag (Urteil der Hauptverhandlung), welchen der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer und der Beklagten im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 7. September 2015
präsentierte und erläuterte (Prot. I S. 24), vom schliesslich gefällten Urteil (Urteil mit Begründung) in gewissen Punkten abwich (Urk. 35 S. 13).
Er macht damit jedoch wiederum nicht eine formelle, sondern (wenn überhaupt) eine materielle Rechtsverzögerung geltend, indem er sich auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdegegner sei in Willkür verfallen. Er verfehlt jedoch erneut das Thema einer Rechtsverweigerungsbeschwerde. Bereits aus diesem Grund ist auf die Rüge nicht einzutreten.
Im Übrigen ist die Rüge auch in der Sache offensichtlich nicht begründet: Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Vergleichsvorschlag vom schliesslich gefällten Urteil abweicht, denn das Gericht hat sich erst bei der Urteilsberatung im Detail mit den Tatund Rechtsfragen auseinanderzusetzen, während ein Vergleichsvorschlag auf der vorläufigen Einschätzung derselben beruht. Hinzu kommt, dass in einem Vergleichsvorschlag regelmässig auch die Prozessrisiken und -chancen angemessen zu berücksichtigen und bei der Vergleichssumme angemessen in Anschlag zu bringen sind.
Da die Rüge entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rechtsverweigerung betrifft, darüber hinaus aber auch in der Sache offensichtlich unbegründet ist, erübrigt es sich, diese im Rahmen des Berufungsverfahrens LB160044 zu prüfen.
Prüfung der Strafbarkeit der Vorderrichter
Der Beschwerdeführer beantragt ferner, es sei zu prüfen, ob sich die Vorderrichter der Beihilfe zu versuchter und Aufrechterhaltung von Versicherungsbetrug, Steuerbetrug, Steuerzahlerbetrug und Körperverletzung in Form von psychischem Stress des Klägers schuldig gemacht hätten (Urk. 35 S. 13). Der Beschwerdeführer wirft den Vorderrichtern sinngemäss vor, sie hätten das Verfahren vorsätzlich verzögert und seinen Antrag um Sicherstellung der Zahlungen aus dem Scheidungsverfahren der Beklagten nicht behandelt, um der Beklagten Zeit zu geben, den Erlös aus dem Scheidungsverfahren zu veräussern (Urk. 35
S. 12). Ausserdem wirft der Beschwerdeführer den Vorderrichtern, namentlich
dem Gerichtspräsidenten, vor, in der Vergleichsverhandlung im Anschluss an die Hauptverhandlung einen Vergleichsvorschlag (Urteil der Hauptverhandlung) gemacht zu haben, welcher vom schliesslich gefällten Urteil zu seinem Nachteil abwich (Urk. 35 S. 13). Dass es sich dabei um offensichtlich unbegründete Vorwürfe handelt, wurde schon oben ausgeführt. Vermutungsweise bezieht er sich zudem auf an anderer Stelle in der Berufungsschrift beanstandete Punkte, wie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beklagte (S. 3 ff.). Soweit der Beschwerdeführer daraus eine Bevorzugung der Beklagten durch die Vorderrichter ableiten möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür bestehen.
Infolge offensichtlicher Unbegründetheit der Vorwürfe ist nicht weiter darauf einzugehen. Auf den entsprechenden Antrag ist folglich nicht einzutreten.
Die Prüfung einer allfälligen Strafbarkeit fällt abgesehen davon nicht in die Kompetenz der Berufungsinstanz, sondern in die Kompetenz der Strafbehörden, gegebenenfalls in jene der Aufsichtsbehörde über die Vorinstanz im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde. Dementsprechend ist auch infolge Unzuständigkeit nicht auf den Antrag einzutreten.
Da keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Vorderrichter auszumachen sind, liegt ferner auch kein Fall einer amtlichen bzw. behördlichen Anzeigepflicht im Sinne von § 167 GOG vor.
Fazit
Zusammenfassend ist auf sämtliche unter dem Titel Rechtsverzögerung (Antrag 5), Rechtsverweigerung (Antrag 6) und Prüfung der Strafbarkeit der Vorderrichter (Antrag 7) gestellte Begehren nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 GebV OG und § 9 Abs. 1 GebV OG (analog) auf Fr. 500.festzusetzen.
1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und begründet dies damit, er sei mittellos, da er bei Wohnkosten von Fr. 2'400.- und Krankenkassenprämien von Fr. 365.mit Fr. 2'100.- Arbeitslosenentschädigung und ohne Vermögen auskommen müsse (Urk. 5). Als Belege reicht er eine Taggeldabrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 9. September 2016 ein, welche für August 2016 eine Auszahlung von Fr. 2'177.80 ausweist, sowie eine Saldoliste seiner Konti bei der Raiffeisenbank , aus der ein Gesamtsaldo aller Konti von Fr. 2'334.65 hervorgeht (Urk. 6/1-2).
Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass der Rechtssuchende nicht in der Lage ist, nebst seinem Lebensbedarf für die Verfahrenskosten aufzukommen (Mittellosigkeit, Art. 117 lit. a ZPO) und sein Rechtsbegehren nicht von Anfang an aussichtslos war (Art. 117 lit. b ZPO). Zusätzlich besteht ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn der Beizug eines Anwalts zur gehörigen Prozessführung und Wahrung der Rechte wirklich geboten war (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO kann bei einem nachgewiesenen Einkommen von knapp Fr. 2'200.- und Vermögen von gut Fr. 2'300.als ausgewiesen gelten.
Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich sogleich als unzulässig; auf alle Anträge ist nicht einzutreten. Er hat offensichtlich kein Rechtsschutzinteresse, verfehlt das Thema der erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. wendet sich mit haltlosen Vorwürfen an die unzuständige Behörde. Bei sorgfältiger Abwägung und vernünftiger Überlegung und insbesondere bei Konsultation einer rechtskundigen Person wäre von der Erhebung der vorliegenden Beschwerde abzusehen gewesen, da ihr von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu bezeichnen.
3. Deshalb ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.
Es wird beschlossen:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 34'197.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Casciaro versandt am:
mc
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