Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RA210002 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 27.10.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsrechtliche Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) |
Schlagwörter : | Klägerin; Beklagte; Partei; Vorinstanz; Beschwerde; Beklagten; AnwGebV; Parteien; Digung; Verfahren; Grundgebühr; Notwendig; Liegen; Arbeitsverhältnis; Gericht; Stellung; Stellungnahme; Gerichts; Prozess; Zeitaufwand; Parteientschädigung; Urteil; Könne; Zwischen; Führt; Persönlich; Hauptverhandlung |
Rechtsnorm: | Art. 105 ZPO ; Art. 115 ZPO ; Art. 132 ZPO ; Art. 147 ZPO ; Art. 160 ZPO ; Art. 164 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 343 OR ; Art. 90 BGG ; Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 137 III 34; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA210002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin
Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel
Urteil vom 27. Oktober 2021
in Sachen
,
Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1. ,
gegen
GmbH,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. , substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Y2. ,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Andel-
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 (Urk. 2) sowie unter Beilage der Klagebewilli- gung vom 25. April 2018 (Urk. 1) leitete die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Arbeitsgericht Andelfingen ein Verfahren gegen die Beklag- te und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ein und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 24'000.- netto nebst Zins zu 5% ab mittlerem Ver- fall zu bezahlen (Urk. 2 S. 2). Strittig war im Verfahren vor Vorinstanz, ob zwi- schen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Klägerin behauptete vor Vorinstanz ein solches vom 1. April 2006 bis 30. September 2017. Der Arbeitsvertrag sei mündlich abgeschlossen worden (Urk. 1 S. 5). Demgegen- über bestritt die Beklagte, dass die Klägerin jemals für die Beklagte gearbeitet ha- be. Die Klägerin habe zwar einen Lohn erhalten, dabei handle es sich aber um ein fingiertes Arbeitsverhältnis. Für die Beklagte habe in Tat und Wahrheit der Ehe- mann der Klägerin, C. , gearbeitet, dem es aufgrund einer anderweitigen Anstellung jedoch nicht erlaubt gewesen sei, einer Arbeitstätigkeit bei der Beklag- ten nachzugehen (Urk. 9 S. 4 ff.).
Nach durchgeführtem zweiten Schriftenwechsel (Urk. 5 bis 23) wurden die Parteien mit Verfügung vom 4. Juni 2019 zur Hauptverhandlung auf den
23. August 2019 vorgeladen (Urk. 30). Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 liess die Klägerin mitteilen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht persönlich an der Hauptverhandlung vom 23. August 2019 teilnehmen könne und ersuchte unter Beilage eines Arztzeugnisses (Urk. 35) um Dispensation vom persönlichen Er- scheinen an der Hauptverhandlung (Urk. 34). Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten zum Dispensationsgesuch der Klägerin (Urk. 38) wies die Vor- instanz das Gesuch mit Verfügung vom 7. August 2019 ab und bestimmte, dass die Klägerin zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen habe (Urk. 41). Mit Schreiben vom 20. August 2019 liess die Klägerin mitteilen, dass sie sich nach Rücksprache mit ihrer Ärztin dennoch nicht in der Lage sehe, an der Verhandlung teilzunehmen (Urk. 43), worauf sie von der Vorinstanz mit Schreiben vom
21. August 2019 auf ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 160 ZPO und auf die möglichen Rechtsfolgen einer unberechtigten Mitwirkungsverweigerung hingewie- sen wurde (Art. 164 ZPO, Urk. 44). Am 20. und 21. Februar 2020 fand die Be- weisverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragungen statt (Prot. S. 60 ff.). Die Klägerin nahm an der Beweisverhandlung nicht teil. Rechtsanwältin X2. , anwesend in Vertretung von Rechtsanwalt X1. , wurde anlässlich des zwei- ten Verhandlungstages Frist angesetzt, um sich zu den Möglichkeiten, die Kläge- rin zu befragen, zu äussern (Prot. S. 66). Nachdem sich die Klägerin innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 5. Mai 2020 eine letzte Nach- frist angesetzt, um sich zu den Möglichkeiten ihrer persönlichen Befragung zu äussern (Urk. 82). Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 liess die Klägerin ausrichten, dass eine persönliche Befragung - in welcher Form auch immer - derzeit nicht möglich sei (Urk. 84).
Nach Eingang der Stellungnahmen zum Beweisergebnis (Urk. 95 und Urk. 100) erliess die Vorinstanz am 15. Dezember 2020 das nachfolgende Urteil (Urk. 106):
Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.00 ; die Barauslagen betragen:
Fr. 420.00 Zeugenentschädigung D.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
[Schriftliche Mitteilungen.]
[Rechtsmittel.]
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 28. Januar 2021 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 105 S. 2 f.):
1. Es seien die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksge- richtes Andelfingen, Arbeitsgericht vom 15. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr.: AH180008-B) ersatzlos aufzuheben und die Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Bezahlung von Gerichtskos- ten zu befreien.
Eventualiter seien die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen, Arbeitsgericht vom 15. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr.: AH180008-B) ersatzlos aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Es sei die Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Andel- fingen, Arbeitsgericht vom 15. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. AH180008-B) aufzuheben und es sei die der Beschwerdeführerin auferlegte Parteientschädigung auf CHF 6'510.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) herabzusetzen.
Eventualiter sei die Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksge- richts Andelfingen, Arbeitsgericht vom 15. Dezember 2020 (Ge- schäfts-Nr.: AH180008-B) aufzuheben und es sei die Parteient- schädigung nach Ermessen des Obergerichts angemessen her- abzusetzen.
Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 17. März 2021 wurde der Beklagten Frist zur Beschwer- deantwort angesetzt (Urk. 112). Die fristgerecht eingereichte Beschwerdeantwort vom 22. April 2021, in welcher die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin bean- tragt (Urk. 113), wurde der Klägerin mit Verfügung vom 25. Mai 2021 zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 116). Am 7. Juni 2021 reichte die Klägerin eine unauf- geforderte Stellungnahme ein (Urk. 117), welche der Beklagten zur Kenntnis ge- bracht wurde (Prot. II S. 4). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-104). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Das
setzt voraus, dass sie sich inhaltlich konkret mit den Erwägungen im angefochte- nen Entscheid auseinandersetzt und mittels Verweisungen auf die Akten aufzeigt, dass und wo im vorinstanzlichen Verfahren die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen oder ent- hält er eine Haupt- und eine Eventualbegründung, muss sich die beschwerdefüh- rende Partei in der Beschwerdeschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen (vgl. BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017, E. 2.2 m.w.H.). Was nicht bean- standet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzu- lässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Be- gründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten.
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dieses Novenverbot ist umfassend, beinhaltet daher sowohl echte als auch unechte Noven und umfasst ebenso die- jenigen Fälle, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 326 N 4; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen.).
Gerichtskosten
Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Kostenauflage, in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- würden keine Ge- richtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Wenn aber, wie dies vorliegend der Fall sei, ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu verneinen sei, sei Art. 114 lit. c ZPO nicht anwendbar (Urk. 106 E. III/1.a)). Im Sinne einer Eventualbegrün- dung hielt die Vorinstanz sodann fest, der Klägerin seien die Kosten wegen mut- williger Prozessführung aufzuerlegen (Urk. 106 E. III/1.b)).
Zur in der Hauptbegründung vertretenen Rechtsauffassung der Vorinstanz hat sich die Klägerin zwar, wie die Beklagte zutreffend vorbringt (Urk. 113 Rz. 22), nicht konkret geäussert, führt jedoch aus, dass sie nach wie vor der Auffassung sei, dass zwischen den Parteien offensichtlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und es sich demnach um ein kostenloses Verfahren nach Art. 114 lit. c ZPO handle (Urk. 105 Rz. 27 f.). Wenngleich die Klägerin das vorinstanzliche Urteil in der Sache nicht angefochten hat und demnach nicht näher auf ihre Ausführungen zum angeblichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses einzugehen ist, hat sie damit die Hauptbegründung - jedenfalls sinngemäss (vgl. auch Urk. 117 Rz. 6) - ge- rügt. Hinzu kommt, dass diese Auffassung der Vorinstanz Lehre und Rechtspre- chung klar widerspricht. Als Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden auch solche qualifiziert, bei denen der Bestand eines Arbeitsverhältnisses strittig ist (BSK OR-Portmann/Rudolph, Einl. v. Art. 319 ff. N 36; BGE 137 III 34; BGer 4P.18/1999 vom 22. März 1999, E. 2c., in: JAR 2000, S. 390). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin behauptet ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien und die Beklagte bestreitet ein solches. Obwohl ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien letztlich unbewiesen blieb, ist das Verfahren immer noch als arbeitsrecht- liche Streitigkeit zu qualifizieren und entsprechend grundsätzlich kostenlos nach Art. 114 lit. c ZPO. Die Hauptbegründung der Vorinstanz zur Kostenauflage ver- fängt demnach nicht.
Wie die Vorinstanz im Rahmen der Eventualbegründung zutreffend festhielt, können einer Partei bei bös- oder mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten auch in unentgeltlichen Verfahren auferlegt werden (Art. 115 ZPO). Diesbezüglich erwog sie, die Klägerin habe die Klage eingeleitet, obwohl sie gewusst habe, dass sie nie für die Beklagte gearbeitet habe. Sodann sei sie der Hauptverhandlung ferngeblieben, obwohl ihr Dispensationsgesuch abgewiesen worden sei. Nach- dem es im vorliegenden Verfahren umstritten gewesen sei, ob die Klägerin je als Arbeitnehmerin der Beklagten tätig gewesen sei, wäre eine Parteibefragung der Klägerin unumgänglich gewesen. Trotz mehrfach bekundeter Absicht des Ge- richts habe die Klägerin durch ihr unbegründetes Fernbleiben diese notwendige Verfahrenshandlung verhindert. Es sei zusammenfassend festzuhalten, dass zwi- schen den Parteien das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Zeitraum vom
1. April 2006 bis 30. September 2017 umstritten sei und für diesen ganzen Zeit- raum kein einziges Geschäftsdokument in den Akten liege, das eine effektive Ar- beitsleistung der Klägerin für die Beklagte nachweisen könne. Vielmehr sei aus- schliesslich der Ehemann der Klägerin, C. , in Erscheinung getreten. Die Klägerin habe durch ihr unentschuldigtes und unerklärliches Fernbleiben ihre Be- fragung verhindert. In einem grundsätzlich kostenlosen Verfahren aber habe die Arbeitnehmerin die Pflicht, persönlich in Erscheinung zu treten. Dies gelte erst recht, wenn schriftliche Nachweise eines Arbeitsverhältnisses und einer Arbeitstä- tigkeit vollständig fehlten und genau die Existenz eines Arbeitsverhältnisses um- stritten sei. In einer Parteibefragung der Klägerin aber hätte mit grosser Wahr- scheinlichkeit festgestellt werden können, ob und wie stark die Klägerin in den Be- trieb ihrer angeblichen Arbeitgeberin überhaupt involviert gewesen sei. Die Kläge- rin sei aber im vorliegenden Verfahren für das Gericht ein Phantom geblieben, obwohl es sich bei der Beklagten um einen Kleinbetrieb mit maximal fünf beteilig- ten Personen handle, die sich zudem verwandtschaftlich sehr nahe stünden. Hin- zu kämen die Aussagen des Zeugen D. , welcher die Buchhaltung der Be- klagten besorgt und der die Klägerin nie in irgendeiner Form als Betriebsmitarbei- terin wahrgenommen habe. Sämtliche verfügbaren Beweismittel würden keinen Nachweis für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien lie- fern. Deshalb sei von bös- bzw. mutwilliger Prozessführung auszugehen (Urk. 106
E. III.1.b-c).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt Mutwilligkeit neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein sub- jektives Element voraus. Das Verfahren muss wider besseres Wissen oder zu- mindest wider die von der betroffenen Person nach Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig geführt erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des beschriebenen subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunft- gemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, den Prozess aber trotzdem führt (BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.2; DIKE-Komm-ZPO, Urwyler/Grütter, Art. 115 N 4; BK ZPO-Sterchi, Art. 115 N 2; BSK ZPORüegg/Rüegg, Art. 115 N 2). Die Gerichtspraxis zu aArt. 343 Abs. 3 OR bejahte Mutwilligkeit nur mit Zurückhaltung bei Vorliegen spezieller Konstellationen (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 115 N 2).
Soweit ersichtlich begründet die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der Klage damit, dass sämtliche verfügbaren Beweismittel keinen Nachweis für das Beste- hen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien liefern würden. Dieser Auf- fassung ist jedoch nicht zu folgen. Es mag zutreffen, dass kein Geschäftsdoku- ment vorlag, welches eine effektiv vorgenommene Arbeitsleistung der Klägerin belegt hätte. Indes liegen - wie die Klägerin zu Recht vorbringt (Urk. 105 S. 9) - diverse Unterlagen im Recht, welche auf ein Arbeitsverhältnis schliessen lassen. So etwa die auf den Namen der Klägerin ausgestellten Lohnausweise der Jahre 2008 bis 2016 (Urk. 4/1) sowie Vorsorgeausweise derselben Zeitspanne der Pen- sionskasse E. , auf welchen die Beklagte als Arbeitgeberin der Klägerin auf- geführt wird (Urk. 18/4). Ferner liegt ein Business Plan der Beklagten vom
31. März 2006 im Recht, in welchem die Klägerin als Mitglied des Unternehmer- teams der Beklagten aufgeführt wird und ausdrücklich festgehalten wird, die Klä- gerin kümmere sich bei der Beklagten um die Betriebs- und die Finanzbuchhal- tung (Urk. 18/6 S. 5 f.). Im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom
22. Dezember 2006 ist sodann unter dem Traktandum Personal festgehalten, die Klägerin (Administration) werde vorläufig weiterhin auf eine Entlohnung verzichten müssen (Urk. 18/7 S. 2), und im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom
21. Dezember 2007 wird ausgeführt, später im kommenden Jahr solle eine be- zahlte Anstellung der Klägerin (Administration) geprüft werden (Urk. 18/8 S. 2). Da das vorinstanzliche Urteil in der Sache nicht angefochten wurde, ist zwar die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu überprüfen, doch kann vor diesem Hin- tergrund jedenfalls nicht von einer von Anfang an aussichtslosen Klage gespro- chen werden, bei welcher die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.2). Insbesondere kann aus dem Um- stand, dass nach durchgeführtem Beweisverfahren eine Arbeitstätigkeit der Klä- gerin für die Beklagte unbewiesen blieb, nicht geschlossen werden, die Klägerin habe gewusst, dass sie niemals für die Beklagte gearbeitet und damit wissentlich
und willentlich eine zum Vornherein aussichtslose Klage angestrengt habe. Dies gilt umso mehr, als dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 12. Juni 2020 fest- hielt, dass das von der Klägerin offerierte Beweismittel - Zugriffsdaten (Audit Trail) zum E-Banking der Beklagten - objektiv tauglich sei, um zu beweisen, wer die Zahlungen der Beklagten getätigt habe und somit nachzuweisen, wer für die Beklagte gearbeitet habe. Da jedoch C. angegeben habe, dass die Klägerin von zu Hause aus für die Beklagte gearbeitet habe, könne selbst bei Vorliegen der Zugriffsdaten nicht mit Sicherheit gesagt werden, welche Person die Operati- onen und Transaktionen tatsächlich ausgeführt habe, da die Klägerin auch das Login ihres Ehemannes oder umgekehrt der Ehemann das Login der Klägerin ha- be verwenden können, weshalb auf das Einholen dieses Beweismittels zu ver- zichten sei (Urk. 89 S. 5). Angesichts dieser antizipierten Beweiswürdigung kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beweislosigkeit möglicherweise nur auf Beweisschwierigkeiten gründete, deren Folge die Klägerin bereits im Sinne des Unterliegens in der Sache zu tragen hat. Eine mutwillige Prozessführung lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
Unbestritten ist sodann, dass die Klägerin weder an der Hauptverhandlung teilnahm, noch sich anderweitig persönlich vernehmen liess, was, einhergehend mit der Vorinstanz, angesichts dessen, dass die Beklagte eine Arbeitstätigkeit der Klägerin bestritt, zur Untermauerung ihres Standpunktes notwendig gewesen wä- re. Diesbezüglich gilt es jedoch festzuhalten, dass eine unberechtigte Mitwir- kungsverweigerung sowie Säumnis nicht mit Mutwilligkeit gleichgesetzt werden dürfen, zumal diese Verhaltensweisen bereits mit prozessualen Nachteilen ge- ahndet werden können und vorliegend auch wurden (Art. 147 ZPO; Art. 164 ZPO). Vielmehr ist zusätzlich ein vorsätzliches, sachlich nicht leicht zu rechtferti- gendes prozessuales Fehlverhalten einer Partei zu fordern. Gefordert ist ein Ver- halten, mit welchem die Partei zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht um ihre Säumnis und den Prozess schert, mithin ein völliges Desinteresse am Prozess manifestiert. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Partei ohne sachliche Gründe der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt und weder zuvor noch bald danach von sich hören lässt bzw. allgemein Aufforderungen des Gerichts ignoriert (OGer ZH RU120066 vom 03.12.2012, E. II./2.2; OGer ZH RU120053 vom 20.09.2012,
E. III./2.1; BK ZPO-Sterchi, Art. 115 N 9). Zwar mutet die gänzliche Abwesenheit der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren durchaus merkwürdig an, doch kann ihr damit ein derart tadelnswertes Verhalten, wie vorstehend beschrieben, nicht vorgeworfen werden. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin (Urk. 105 S. 15), dass sie ein Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung samt ärztlichem Zeugnis eingereicht habe, worin ihr eine Ver- handlungsunfähigkeit attestiert worden sei, da sie auf psychischen Stress, insbe- sondere im nahen persönlichen, familiären Umfeld, mit heftigen psychosomati- schen Beschwerden reagiere (Urk. 35). Nachdem das Dispensationsgesuch von der Vorinstanz abgewiesen wurde, informierte die Klägerin die Vorinstanz sodann im Vorfeld zur Hauptverhandlung erneut dahingehend, dass sie sich nach Rück- sprache mit ihrer Ärztin dennoch nicht in der Lage sehe, an der Verhandlung teil- zunehmen und sie, da sie nicht einfach nicht an die Verhandlung erscheinen wol- le, darum bitte, ihr Fernbleiben zu entschuldigen (Urk. 43). Mit Schreiben vom
14. Mai 2020 liess die Klägerin der Vorinstanz ferner ausrichten, dass eine per- sönliche Befragung nach wie vor nicht möglich sei (Urk. 84). Ungeachtet dessen, ob die in den ärztlichen Zeugnissen angeführten Gründe der Wahrheit entspre- chen oder nicht, kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, die Klägerin habe sich um ihre Säumnis nicht geschert, Aufforderungen des Gerichts ignoriert und ein völliges Desinteresse am Prozess gezeigt.
Zusammenfassend war es den obigen Ausführungen zufolge nicht zulässig, der Klägerin infolge ihres Unterliegens gestützt auf Art. 115 ZPO die Gerichtskos- ten aufzuerlegen und erweist sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als begrün- det.
Höhe der Parteientschädigung
Die Vorinstanz erwog, aufgrund des Streitwerts betrage die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 4'340.-. Der Anspruch auf die Gebühr entstehe gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV mit der Erarbeitung der Begründung oder Beant- wortung der Klage. Die Gebühr decke auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Der Beklagten seien bis und mit August 2019 Anwalts- kosten von insgesamt Fr. 17'752.55 angefallen (Urk. 47/1-8). Es rechtfertige sich
daher, die Grundgebühr aufgrund des (im Verhältnis zum Streitwert) hohen Zeit- aufwands auf Fr. 5'600.- zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Nach § 11 Abs. 2 AnwGebV würden für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für wei- tere notwendige Rechtsschriften Einzelzuschläge von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet, wobei die Summe der Ein- zelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag in der Regel höchstens die Grundge- bühr betrage (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Vorliegend habe es zwei ganztägige Be- weisverhandlungen gegeben (Prot. I S. 60). Allein das Protokoll der Parteibefra- gung von C. umfasse 70 Seiten (Urk. 80), weshalb es nicht erstaune, dass sich die Beklagte in einer 50-seitigen Stellungnahme zum Beweisergebnis geäus- sert habe (Urk. 95). Diese sehr umfangreichen Aufwände rechtfertigten als Aus- nahme der Regel von § 11 Abs. 3 AnwGebV einen Pauschalzuschlag von Fr. 6'400.-, woraus eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 12'000.- resultie- re. Hinzu komme die Mehrwertsteuer (Urk. 106 E. III.2.).
Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz verkenne den Grundsatz, wonach bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten in erster Linie der Streitwert für die Bemes- sung der Parteientschädigung ausschlaggebend und der tatsächliche Zeitaufwand grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung sei. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung könne zwar im Sinne eines Korrektivs die gemäss Verordnung be- rechnete Gebühr erhöht oder herabgesetzt werden. Mit der Formulierung offen- sichtlich werde dabei jedoch klar gemacht, dass diese Bestimmung im Verhältnis zu den allgemeinen Regeln nur mit Zurückhaltung zur Anwendung gelangen solle. Die Vorinstanz habe die Grundgebühr einzig mit dem Verweis auf die bei der Be- klagten bis und mit August 2019 angefallenen Kosten von insgesamt Fr. 17'752.55 auf Fr. 5'600.- erhöht, jedoch mit keinem Wort ausgeführt, wie hoch der angefallene Zeitaufwand gewesen sei und ob dieser notwendig gewesen sei bzw. die Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigen würde. Soweit dies aus den Honorarrechnungen der Beklagten hervorgehe, habe sich der Zeitauf- wand für das vorinstanzliche Verfahren auf Seiten der Beklagten bis und mit Hauptverhandlung vom 23. August 2019 auf 70 Stunden belaufen. Ein solch ho- her Zeitaufwand für eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von
Fr. 24'000.-, bei der zudem keine rechtlichen Schwierigkeiten erkennbar seien, erscheine überrissen. Dies zumal der Umfang der Eingaben der Beklagten - Kla- geantwort 19 Seiten, Duplik 45 Seiten - denjenigen der Eingaben der Klägerin - Klage 5 Seiten, Replik 19 Seiten - jeweils weit überstiegen habe. Ein derart hoher Aufwand wäre auf Seiten der Beklagten nicht notwendig gewesen und rechtfertige auch die Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV nicht, weshalb von einer Grund- gebühr von Fr. 4'340.- auszugehen sei. Weiter habe die Vorinstanz die Verdop- pelung der Grundgebühr einzig mit der zweitägigen Beweisverhandlung und der 50-seitigen Stellungnahme zum Beweisergebnis durch die Beklagte begründet. Mit der Frage, ob derart umfangreiche Befragungen und entsprechende Stellung- nahmen im vorliegenden Verfahren ohne erkennbare Schwierigkeiten in sachver- haltlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig gewesen seien, setze sich die Vo- rinstanz wiederum nicht auseinander. Dies werde bestritten. Es fehle auch jegli- che Begründung, inwiefern es sich vorliegend rechtfertige, die Grundgebühr aus- nahmsweise pauschal mehr als zu verdoppeln. Für die Teilnahme an der Beweis- verhandlung und für die Stellungnahme zum Beweisergebnis erscheine ein Pau- schalzuschlag in Höhe von höchstens Fr. 2'170.-, mithin eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 6'510.-, als gerechtfertigt (Urk. 105 S. 17 ff.).
Die Beklagte hält entgegen, beim vorinstanzlichen Verfahren könne zu Recht nicht mehr von einem einfachen Standardverfahren gesprochen werden. Hauptgrund für die massiven Mehraufwände sei das Prozessverhalten der Kläge- rin und ihres Ehemanns gewesen. Es sei sodann allgemein bekannt, dass die Rechtsschriften der Beklagten in der Regel umfangreicher ausfallen würden als diejenigen der Klägerin. Der Aufwand gemäss den eingereichten Honorarrech- nungen sei der Beantwortung der ungerechtfertigten Klage sowie der Erstattung der Duplik geschuldet gewesen. Ebenfalls in diesen Zeitraum seien die Stellung- nahme der Beklagten vom 30. Juli 2019 zum Antrag der Klägerin auf Dispensati- on vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung sowie das Erstellen der Plädoyernotizen gefallen. Die Vorinstanz habe den Aufwand als notwendig und angemessen erachtet und sei demnach korrekt zum Schluss gelangt, dass unter diesen Umständen eine Erhöhung der Grundgebühr angezeigt sei. Sodann habe es der Ehemann der Klägerin für notwendig erachtet, sich derart weitschwei- fig zu äussern, dass aus seiner Befragung ein 70-seitiges Protokoll resultiert ha-
be. Zu diesem Protokoll habe die Beklagte Stellung nehmen müssen und der dadurch entstandene Aufwand sei alleine dem prozessualen Verweigerungsver- halten der Klägerin und ihres Ehemannes geschuldet. Die Vorinstanz sei dem- nach zu Recht zum Schluss gelangt, dass die sehr umfangreichen Aufwände als Ausnahme der Regel von § 11 Abs. 3 AnwGebV einen Pauschalzuschlag von Fr. 6'400.- rechtfertigen würden (Urk. 113 S. 9 ff.).
Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). Die Entschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Sie setzt sich aus der Grundgebühr, etwaigen Zu- schlägen und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1-3 AnwGebV). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden bemisst sich die Grundgebühr nicht nach dem konkret notwendigen Zeitaufwand, sondern - im Sinne einer Pauschalentschädigung - nach dem Streitwert (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), der sich seinerseits nach Art. 91 ff. ZPO bestimmt. Ist die Ver- antwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann sie um bis zu einen Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwi- schen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend (weiter) erhöht oder her- abgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). Damit lässt sich den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Der ordentliche Gebührenrahmen ist allerdings nur ausnahmsweise zu verlassen und § 2 Abs. 2 AnwGebV daher nur mit Zurückhal- tung, d. h. als Notventil, anzuwenden ( OGer ZH RT200044 vom 31.08.2020, E. 7; OGer ZH RB190015 vom 25.10.2019, E. II/3.6.4, je mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz hat die Grundgebühr von Fr. 4'340.- (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV um knapp einen Drittel auf Fr. 5'600.- erhöht. Damit hat sie, entgegen der Auffassung der Klägerin, den ordentlichen Gebührenrahmen nicht verlassen, sondern diesen lediglich im Rahmen der vor- gesehenen Möglichkeiten erhöht. Erst wenn selbst die auf diese Weise berechne- te Gebühr aufgrund eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand noch weiter zu erhöhen bzw. herabzusetzen
ist, kommt § 2 Abs. 2 AnwGebV zur Anwendung. Eine besondere Zurückhaltung bei der Erhöhung der Grundgebühr um bis zu einem Drittel ist demnach nicht an- gezeigt, sondern setzt nach § 4 Abs. 2 AnwGebV einzig voraus, dass die Verant- wortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls be- sonders hoch oder tief ist. Die Vorinstanz hat diesbezüglich auf die der Beklagten bis und mit August 2019 bereits entstandenen Anwaltskosten von Fr. 17'752.55 verwiesen. Da diese Anwaltskosten (soweit aus der Honorarnote ersichtlich) auf einem Stundensatz von Fr. 360.- basieren und in diesem Zeitraum ebenfalls be- reits die Aufwendungen für die Duplik sowie eine weitere Stellungnahme zum Dispensationsgesuch der Klägerin enthalten sind, welche grundsätzlich im Rah- men der Zuschläge zu berücksichtigen sind, lässt sich, wie die Klägerin zu Recht rügt, die Erhöhung der Grundgebühr nicht einzig auf die Höhe der Anwaltskosten stützen. Indes geht aus den eingereichten Honorarnoten sowie den gesamten vorinstanzlichen Prozessakten ausreichend hervor, dass ein für ein vereinfachtes Verfahren vergleichsweise grosser Aufwand über eine längere Verfahrensdauer notwendig war. Insbesondere das Beweisverfahren verursachte einen überdurch- schnittlichen Aufwand, welchem allein im Rahmen der Zuschläge nach § 11 Abs. 2 AnwGebV nicht gebührend Rechnung getragen werden kann. Die von der Vor- instanz vorgenommene Erhöhung der Grundgebühr auf Fr. 5'600.- ist demnach nicht zu beanstanden.
Vorliegend begründen der zweite Schriftenwechsel (Urk. 23), die Teilnahme an zwei ganztägigen Beweisverhandlungen (Prot. I S. 60 ff.) sowie die Stellung- nahme zum Beweisergebnis (Urk. 95) je einen Anspruch auf eine Zusatzentschä- digung nach § 11 Abs. 2 AnwGebV. Nachdem bereits die Beweisverhandlungen mit rund 20 Stunden Zeitaufwand zu Buche schlagen (vgl. Prot. I S. 60 ff.), ist die Anwendung des maximalen Pauschalzuschlags nach § 11 Abs. 3 AnwGebV bzw. die Verdoppelung der Grundgebühr ohne weiteres gerechtfertigt. Da die Klägerin
für sämtliche Behauptungen bzw. strittigen Punkte ihren Ehemann C.
als
Zeuge offerierte, kann auch der Umfang dessen auf 70 Seiten protokollierten Be- fragung von ihr nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Entsprechend ist auch die 50 Seiten umfassende Stellungnahme zum Beweisergebnis als notwendiger Auf- wand zu betrachten. Sodann ist ein darüber hinausgehender Zuschlag gemäss Wortlaut von § 11 Abs. 3 AnwGebV zwar als Ausnahmeregelung ausgestaltet und
demnach nur mit Zurückhaltung zu gewähren. Vorliegend erscheint aber auch der von der Vorinstanz über die Verdoppelung der Grundgebühr hinausgehende Zu- schlag von Fr. 800.- angemessen, reichte die Beklagte doch zwei zusätzliche Eingaben - Stellungnahme zum Dispensationsgesuch der Klägerin (Urk. 38) so-
wie eine Stellungnahme zur unaufgeforderten Eingabe von C.
(Urk. 45) -
ein, welche sich angesichts der Fristansetzung durch die Vorinstanz denn auch als notwendig erwiesen.
In dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde der Klägerin als unbegründet. Eine Entschädigung der Beklagten mit Fr. 12'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.7% (Fr. 924.-) erscheint angesichts des überdurchschnittlichen Aufwands an- gemessen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
Die Klägerin unterliegt hinsichtlich der Reduktion der Parteientschädigung um Fr. 5'490.- zzgl. MwSt., obsiegt hingegen in Bezug auf die Auflage der Ge- richtskosten im Betrag von Fr. 4'420.-. Damit obsiegt sie zu rund 40%. Entspre- chend ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine auf 1/5 reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 325.- (§ 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV) zu- züglich Mehrwertsteuer zu 7.7% (Fr. 25.-) zu bezahlen.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom
15. Dezember 2020 aufgehoben durch folgende Fassung ersetzt: 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 350.- zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'333.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Meisel
versandt am: ya
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