Zusammenfassung des Urteils PS240001: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin A hat Beschwerde gegen das Grundbuchamt B-Zürich eingereicht, nachdem dieses Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch vorgenommen und eine Grundbuchanmeldung abgelehnt hatte. Die Vorinstanz, das Bezirksgericht Zürich, behandelte die Beschwerde als Grundbuchbeschwerde und setzte eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin legte die Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein, das jedoch entschied, dass es für die Aufsichtsbeschwerde nicht zuständig sei und die Eingabe an die Verwaltungskommission überwies. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Beschluss wurde den Parteien und der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich mitgeteilt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS240001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 10.01.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beschwerde gegen Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch vom 1. und 2. November 2023 sowie Abweisung einer Grundbuchanmeldung vom 23. November 2023/ Kostenvorschuss |
Schlagwörter : | Grundbuch; Aufsicht; Obergericht; Grundbuchamt; Zivilkammer; Verfügung; Bezirksgericht; Bezirksgerichte; -Zürich; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Obergerichts; Verwaltungskommission; Kantons; Oberrichter; Beschluss; Aufsichtsbehörde; Grundbuchämter; Sinne; Eingabe; Verfahren; Entscheid; Zuständigkeit; Parteien; Bundesgericht; Gerichtsschreiberin; Schnarwiler; Sachen; Vormerkungen |
Rechtsnorm: | Art. 90 BGG ;Art. 956a ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS240001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 10. Januar 2024
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
Erwägungen:
Am 31. Oktober 2023 meldete das Betreibungsamt Zürich 7 beim Grundbuchamt B. -Zürich (fortan Grundbuchamt) die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin als vorsorgliche Sicherungsmassnahme zur Vorbereitung der Pfändungen in den Betreibungen Nrn. 4, 5, 6 und 7 an (act. 6/3/14). Mit an das Grundbuchamt gerichteter Beschwerde gegen der Vormerkungen zur Verfügungseinschr?nkung im Bezug auf Betreibungen 4, 5, 7 & 6 vom 22. November 2023 verlangte die Beschwerdeführerin die Löschung ebendieser Verfügungsbeschränkungen beim Grundbuchamt (act. 6/2). Mit Verfügung vom 23 November 2023 wies das Grundbuchamt diese Grundbuchanmeldung auf Löschung ab (act. 6/4) und überwies die Beschwerde da die Beschwerdeführerin eine überweisung der Sache an die AufsichtsBehörde für den Fall, dass ihrem Antrag nicht stattgegeben würde, verlangte hatte (vgl. act. 6/2 S. 3) an das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehür- de über die Grundbuchämter (fortan Vorinstanz, vgl. act. 6/1).
Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Dezember 2023 hielt die Vorinstanz fest, sie nehme die Beschwerde als Grundbuchbeschwerde im Sinne von Art. 956a ZGB entgegen, und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an ([act. 6/5 =] act. 5).
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
Januar 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/112).
Wie gezeigt, behandelt die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 956a ZGB, da die Beschwerdeführerin die Amtsführung des Grundbuchamtes, namentlich die Verweigerung einer von ihr beantragten Amtshandlung, beanstandete. Die Vorinstanz belehrte als Rechtsmittel die Beschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts (act. 5 Dispositiv
Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin adressierte ihre Beschwerde an das Obergericht ohne Nennung der II. Zivilkammer. In der Folge wurde bei der II. Zivilkammer das vorliegende Verfahren angelegt.
Angefochten wird ein prozessleitender Entscheid der unteren Aufsichtsbehürde über die Grundbuchämter vom 11. Dezember 2023. Gemäss 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. 84 GOG i.V.m. 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51, VOG) die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus, insbesondere das Notariatswesen ( 18 lit. k Ziff. 2 VOG; vgl. auch HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, 80
N 1 und 84 N 1). Darunter fallen auch Beschwerden gegen prozessleitende Ver- Fügungen der Bezirksgerichte im Rahmen von Aufsichtsbeschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH VB140006 vom 12. Juni 2014). Ausgenommen von der zuständigkeit der Verwaltungskommission sind lediglich Aufsichtsbeschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen, welche nach dem Beschluss des GesamtObergerichts über die Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts in den zuständigkeitsbereich der II. Zivilkammer fallen (vgl. https://www.gerichtezh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Obergericht/Konstit.u.Verteil/Geschaeftsv erteilung_2018.pdf) ).
Demzufolge ist mangels zuständigkeit auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist samt Beilagen zur weiteren Behandlung an die Verwaltungskommission zu überweisen.
6. Für das vorliegende Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2024 wird samt Beilagen und vorinstanzlichen Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichtes zur weiteren Behandlung überwiesen.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als AufsichtsBehörde über Grundbuchämter, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am:
11. Januar 2024
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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