Zusammenfassung des Urteils PS230189: Obergericht des Kantons Zürich
Der Fall handelt von einem Ehepaar, das sich scheiden liess und über die Aufteilung des Vermögens stritt. Die Frau, A______, forderte unter anderem 25.000 CHF für den Verkauf des gemeinsamen Hauses, 40.000 CHF für angebliche Abbuchungen auf dem Bankkonto ihres Ex-Mannes und 30.000 CHF für den Wert des Geschäfts mit einem Wohnwagen. Der Richter wies diese Forderungen ab, da sie nicht ausreichend belegt waren. Zudem verlangte die Frau eine Entschädigung von 75.000 CHF für ihre Arbeit im Unternehmen ihres Mannes, was jedoch abgelehnt wurde, da sie bereits von anderen Vermögenswerten profitierte. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und wies die Frau an, die Gerichtskosten in Höhe von 3.000 CHF zu tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS230189 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 27.10.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurs auf eigenes Begehren |
Schlagwörter : | Konkurs; Entscheid; Schulden; Vorinstanz; Begründung; Kostenvorschuss; Rechtsmittel; Begehren; Urteil; Konkurseröffnung; SchKG; Insolvenz; Konkursgericht; Obergericht; Oberrichter; Dielsdorf; Beilagen; Entscheidgebühr; Eingabe; Akten; Antrag; Begründungen; Schuldners; Vermögenswerte; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Götschi; Bezirksgerichtes |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 174 KG ;Art. 194 KG ;Art. 321 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230189-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud
sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gütschi
Beschluss vom 27. Oktober 2023
in Sachen
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin betreffend Konkurs auf eigenes Begehren
Erwägungen:
Prozessgeschichte
Am 17. August 2023 überbrachte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) ihr Begehren um KonkursEröffnung (InsolvenzErklärung) samt Beilagen und bezahlte gleichentags den Kostenvorschuss in bar (vgl. act. 7 E. I.).
Nach Durchführung der Anhürung/Hauptverhandlung am 5. September 2023 wies die Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführerin um KonkursEröffnung mit Urteil vom 14. September 2023 (act. 8/9 = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]) ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte ihr die auf Fr. 300 festgesetzte Entscheidgebühr und verrechnete die Gerichtskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffern 2 und 3).
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 (act. 2) Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 4/1-2).
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl.
act. 8/1-10). Der von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 (act. 5) eingeforderte Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren ist eingegangen (vgl. act. 10). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 (Datum des Poststempels) reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen ein (vgl. act. 9/1-28).
Prozessuales
Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil eines Konkursgerichts. Solche Entscheide können innert zehn Tagen mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil wurde der Beschwer- deführerin am 23. September 2023 zugestellt (vgl. act. 10). Die Beschwerdefrist lief demnach am 3. Oktober 2023 ab. Die Eingabe vom 19. Oktober 2023 (Datum
des Poststempels, act. 9/1-28) erfolgte demnach verspätet und darf nicht beRücksichtigt werden.
Die Beschwerde ist zudem begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass RechtsmittelAnträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei juristischen Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine allenfalls in der Begründung enthaltene Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Was die Begründung der Anträge betrifft, reicht es aus, wenn auch nur rudimenTür zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führen- den Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfällt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2).
Stätzt sich ein Entscheid auf mehrere alternative und selbststündige Begründungen auf eine Haupt- und eine EventualBegründung , so muss sich eine Partei in ihrer Rechtsmittelschrift mit sämtlichen Begründungen auseinandersetzen. Ansonsten bleibt mindestens eine Begründung der Vorinstanz unangefochten bestehen, was insoweit grundsätzlich zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel führt (vgl. etwa BGer 4A_187/2021 vom 22. September 2021,
E. 3.4.1; 4D_9/2021 vom 19. August 2021, E. 3.3.1; OGer ZH PE200001 vom 4.
August 2020, E. 3.5.2; NG190018 vom 5. Dezember 2019, E. 3.3.4 je m.w.H.).
Die Vorinstanz führte zwei Begründungen für die Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin um KonkursEröffnung an.
Erstens kam die Vorinstanz zum Schluss, eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG sei nicht aussichtslos. Denn die Schulden der Beschwerdeführerin betRügen gemäss Schuldenaufstellung Fr. 49'297.30 und die (neuen) Schul- den ihrer Aussage zufolge ca. Fr. 74'500 (act. 7 E. II./2.1). Ausgehend von ei- nem erweiterten und Erhöhten Existenzminimum der Beschwerdeführerin von total Fr. 6'134 und einem Einkommen von total Fr. 7'558 resultiere ein monatlicher überschuss von Fr. 1'424, der zur Tilgung der Schulden zur Verfügung
stehe. Die Beschwerdeführerin habe damit die Möglichkeit, ihre Schulden im Betrag von Fr. 49'297.30 innert drei Jahren vollumfänglich bzw. zu 100 % zu tilgen; wenn man von Schulden von Fr. 74'500 ausgehe, sei innert drei Jahren eine Tilgung von 68.6 % möglich (vgl. a.a.O., E. II./2.1-2.3).
Zweitens erachtete sie das Begehren auch als rechtsmissbräuchlich. Ein Insolvenzbegehren sei insbesondere rechtsmissbräuchlich, wenn es von einer Schuldnerin eingereicht werde, die über keinerlei Aktiven verfüge und nicht einmal den erforderlichen Kostenvorschuss bezahle. Die Beschwerdeführerin habe an der Hauptverhandlung angegeben habe, ihr Vater habe den Kostenvorschuss geleistet (vgl. act. 7 E. II./3).
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit der zweiten Begründung der Vorinstanz gar nicht auseinander. Diese bleibt somit bestehen, weshalb auf ihre Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.
Im übrigen übersieht die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Voraussetzungen einer KonkursEröffnung auf Antrag eines Schuldners, dass jemand, der freiwillig Insolvenz beantragt, vereinfacht gesagt einige Vermögenswerte haben muss, die er seinen Gläubigern überlassen kann. Denn das Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, das Vermögen des Schuldners gerecht unter allen Gläubigern zu verteilen (vgl. BSK SchKG II-Brunner / Boller / Fritschi, Art. 191 N 16a m. H. u.a. auf BGer 5A_78/2016 vom 14. März 2016, E. 3.1). Dass sie einige Vermögenswerte habe bzw. ihre Insolvenzmasse einige Vermögenswerte enthalten würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Gegenteil: Sie bringt vor, schon in der Mitte des Monats weitere Schulden machen zu müssen, um über die Run- den zu kommen (vgl. act. 2 S. 1). Es ist daher auch aus diesem Grund nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für eine KonkursEröffnung auf Antrag ei- nes Schuldners hier erfüllt sein könnten.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin kann demnach aus prozessualen Gründen nicht eingetreten werden. Im übrigen wäre der Beschwerde aber auch inhaltlich kein Erfolg beschieden gewesen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 300 festzusetzen (vgl. Art. 52 lit. a i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 300 zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht verlangt und wäre ausgangsgemäss auch nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300 festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Eine Umtriebsentschädigung ist nicht zuzusprechen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gütschi versandt am:
31. Oktober 2023
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