Zusammenfassung des Urteils PS220210: Obergericht des Kantons Zürich
Herr A hat gegen ein Urteil des Erstgerichts bezüglich einer Scheidungsklage Berufung eingelegt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Klage zurückgezogen wurde und die Gerichtskosten von 4200 CHF je zur Hälfte auf beide Parteien aufgeteilt werden. Herr A wurde verurteilt, 2100 CHF an Frau B zu zahlen. Herr A hat Berufung eingelegt und argumentiert, dass die Kosten von Frau B getragen werden sollten. Die Berufung wurde abgelehnt, und Herr A muss die Gerichtskosten von 300 CHF tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS220210 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 24.08.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Arrest / Rückweisung / Kostenfolgen |
Schlagwörter : | Verfahren; Urteil; Arrest; Gericht; Entscheid; Vorinstanz; Gerichtskosten; Bundesgericht; Parteientschädigung; Arrestgesuch; Kanton; Obergericht; Gesuch; Kantons; Zivilkammer; Schuldnerin; Kammer; Verfahrens; Prozesskosten; Staat; Oberrichterin; Gesuchs; Rückweisung; Audienz; Einzelgericht; Vollstreckbarerklärung; Urteils; Kostenvorschuss; Beschwerdeführers; Arrestbefehl |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 48 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 139 III 471; 140 III 385; 140 III 501; 142 III 110; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220210-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer
Urteil vom 24. August 2023
in Sachen
Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und / Rechtsanwalt Dr. iur. X2. ,
gegen
Gesuchs- und Beschwerdegegnerin
vertreten durch die Erben, C. und D. , betreffend Arrest / Rückweisung / Kostenfolgen
Erwägungen:
1.
Am 23. November 2021 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) ein Arrestgesuch gegen die Erbschaft seines am 24. Mai 2021 in Griechenland verstorbenen Bruders B. sel. (nachfolgend: Schuldnerin) ein. Der Beschwerdeführer verlangte für eine Arrestforderung von insgesamt Fr. 9'314'881.10 nebst Zinsen die Verarrestierung von näher bezeichneten, dem Verstorbenen gehörenden Vermögenswerten bei Banken mit Sitz in Zürich und Carouge/GE. Gleichzeitig mit dem Arrestgesuch stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um (teilweise) VollstreckbarErklärung eines Urteils des Berufungsgerichts Athen vom 30. März 2021 (act. 1).
Mit Urteil vom 6. Dezember 2021 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab und trat auf das Begehren um Teil-Vollstreckbarerklärung des griechischen Urteils sinngemäss nicht ein. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.für die Behandlung des Arrestgesuchs auferlegte sie dem Beschwerdeführer (act. 10; Verfahren EQ210177).
Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 6. Januar 2022 ab. Dabei wurde die Spruchgebühr auf Fr. 5'000.festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen (act. 18; Verfahren PS210229).
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
31. Oktober 2022 gut, hob das Urteil der Kammer vom 6. Januar 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz sowie zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Kammer zurück (act. 23 S. 14; BGer 5A_103/2022 vom 31. Oktober 2022).
Mit Urteil vom 5. Januar 2023 hiess die Vorinstanz das Arrestgesuch des Beschwerdeführers teilweise gut und erliess einen Arrestbefehl. Für das Urteil und den Arrestbefehl bezog die Vorinstanz vom Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.- (act. 25; Verfahren EQ220205). Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid nicht an. Mit separatem Urteil vom 5. Januar 2023 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um teilweise VollstreckbarErklärung des Urteils des Berufungsgerichts Athen vom 30. März 2021 gut, auferlegte die Gerichtskosten der Schuldnerin und verpflichtete diese, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (act. 26; Verfahren EZ220049). Diesen Entscheid focht die Schuldnerin an. Das Verfahren ist derzeit bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich anhängig (Verfahren RU230007).
Zur Behandlung der Rückweisung betreffend die Neuverlegung der Kosten der Verfahren EQ210177 und PS210229 wurde das rubrizierte Verfahren PS220210 eröffnet. Prozessuale Anordnungen erfolgten keine. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Der Klarheit halber ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die in den Verfahren EQ210177 und PS210229 ergangenen Urteile vom 6. Dezember 2021 bzw. 6. Januar 2022 durch das Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2022 vollumfänglich aufgehoben wurden. In der Sache hat die Vorinstanz in der Zwischenzeit neu entschieden. Nachfolgend bleibt noch über die Verlegung der Prozesskosten der Verfahren EQ210177 und PS210229 zu entscheiden.
Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) - der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte verursacht haben, aus BilligkeitsGründen dem Kanton auferlegen
(Art. 107 Abs. 2 ZPO). Diese Verteilungsregeln sind auf das typische streitige
Zweiparteienverfahren zugeschnitten. Bei nichtstreitigen Einparteienverfahren, die im Interesse und auf Antrag einer Partei gefährt werden, hat die betreffende Partei die erstinstanzlichen Prozesskosten grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn
sie obsiegt. Im zweitinstanzlichen Verfahren hängt die Kostentragung demgegenüber vom Ausgang des Verfahrens ab. Obsiegt die antragstellende Partei, so zeigt dies in der Regel, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch einen von Anfang an korrekten Entscheid hätten vermieden werden können (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3). In solchen Fällen sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO regelmässig auf die Staatskasse zu nehmen (OGer ZH PS180130 vom 3. Oktober 2018 E. VI/1). Art. 107 Abs. 2 ZPO bietet jedoch keine Grundlage dafür, einen Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1). Die Kammer spricht nur dann ausnahmsweise eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt, die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ210071 vom 17. November 2021 E. V.2.3; OGer ZH PA200053 vom 4. Januar 2021 E. II.3; OGer ZH PA200044 vom 10. November 2020 E. 5.1; OGer ZH PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2; OGer ZH PQ160008 vom 16. März 2016
E. 3.1; OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1; vgl. auch OGer ZH PQ220064 vom 29. November 2022 E. 7.2; BGE 142 III 110 E. 3.3).
Die Verfahren EQ210177 und PS210229 wurden als nichtstreitige Einparteienverfahren gefährt. Sie wurden durch Begehren des Beschwerdeführers angestossen und fanden in seinem Interesse statt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer zumindest die erstinstanzlichen Prozesskosten ungeachtet des Verfahrensausgangs zu tragen. Dies würde grundsätzlich bedeuten, dass dem Beschwerdeführer die Kosten aus dem Verfahren EQ210177 aufzuerlegen wären. Allerdings auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits mit Entscheid vom 5. Januar 2023 eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.für die erstinstanzliche Prüfung seines Arrestbegehrens und den Erlass des Arrestbefehls (act. 25; Verfahren EQ220205). Dieser Entscheid blieb unangefochten; die dortige Kostenregelung steht deshalb vorliegend nicht zur Disposition. Bei der Entscheidgebühr von Fr. 4'000.handelt es sich um die höchstmögliche gebühr gemäss Art. 48 GebV SchKG. wäre das Arrestbegehren von Anfang an korrekt beurteilt worden, so hätten dem Beschwerdeführer maximal Gerichtskosten in dieser Höhe auferlegt werden können (bei einem Entscheid vor dem 1. Januar 2022 sogar bloss
maximal Fr. 2'000.- [vgl. Art. 63a i.V.m. aArt. 48 Abs. 1 SchKG]). Die Gerichtskosten aus dem Verfahren EQ210177, die ebenfalls in erster Linie die Beurteilung des Arrestgesuchs betreffen, sind vor diesem Hintergrund auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dasselbe gilt nach dem vorstehend Ausgefährten auch für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens PS210229. Diese hätten durch einen von Anfang an korrekten Entscheid vermieden werden können und wurden weder durch den Beschwerdeführer die Schuldnerin noch durch Dritte veranlasst. Dem Beschwerdeführer sind Allfällige bereits bezahlte Gerichtskosten für das Verfahren EQ210177 sowie der im Verfahren PS210229 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- (act. 17) vorbehältlich eines Allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren PS210229 zudem die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung zulasten der Staatskasse (act. 11 S. 4 und 41 f.). Im Verfahren betreffend Arrest und Exequatur ist der Staat anders als etwa bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Rechtsmittelverfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht als materielle Gegenpartei zu betrachten (OGer ZH PS160151 vom
23. September 2016 E. IV.2; vgl. BGE 140 III 501 E. 4; BGE 139 III 471 E. 3).
überdies kann die ursprängliche Abweisung des Arrestbegehrens vorliegend auch nicht als qualifiziert unrichtig bezeichnet werden, zumal sich Rechtsfragen stellten, zu denen unterschiedliche Lehrmeinungen existieren und die bis dahin nicht höchstrichterlich geklürt waren (vgl. BGer 5A_103/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.4.2 f.; BGer 5A_127/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.2.2 f.). Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschädigung für das (kantonale) Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Für die Verfahren EQ210177 und PS210229 werden keine Gerichtskosten erhoben. Allfällige für das Verfahren EQ210177 bereits bezahlte Verfahrenskosten sowie der im Verfahren PS210229 geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 5'000.werden dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt eines Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist bezüglich des Arrestverfahrens ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG und bezüglich des Exequaturverfahrens ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'314'881.10.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer versandt am:
25. August 2023
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