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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS220183: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ hat gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 31. August 2018, in dem er der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen wurde, Berufung eingelegt. Die Berufung wurde jedoch nicht fristgerecht erklärt, was als Verzicht auf die Berufung hinausläuft. Daher wird die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abgeschrieben. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates. Der Entscheid kann beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS220183

Kanton:ZH
Fallnummer:PS220183
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS220183 vom 21.12.2022 (ZH)
Datum:21.12.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkurseröffnung
Schlagwörter : Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Konkurs; Betreibung; Zahlung; Kredit; Gläubiger; Schulden; Betrag; Raten; Kreditorenliste; Gläubigerin; Betreibungen; Zahlungsfähigkeit; Forderung; Kreditorenlisten; Gericht; Konto; Umsatz; Konkursamt; Forderungen; Abzahlung; Obergericht; Verpflichtungen; Zahlungen; ähnte
Rechtsnorm:Art. 174 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts PS220183

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220183-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Urteil vom 21. Dezember 2022

in Sachen

  1. GmbH,

    Schuldnerin und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. Pensionskasse,

    Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

    betreffend Konkurseröffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Oktober 2022 (EK221594)

    Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 25. Oktober 2022 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 7'400.– nebst

      5 % Zins seit 16. Juni 2022 zuzüglich Fr. 197.35 weitere Kosten und Fr. 146.60 Betreibungskosten, total Fr. 7'876.75, den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 rechtzeitig Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Sie reichte verschiedene Unterlagen ein (act. 4/2-11). Am 31. Oktober 2022 überbrachte sie eine weitere Eingabe mit diversen Beilagen (act. 10 und 11/1-6).

    2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den der Gläubigerin hinterlegt ist, die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hängt nach der Praxis der Kammer davon ab, ob innert der Beschwerdefrist einer der vorgenannten Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung Gläubigerverzicht) nachgewiesen wird und (falls es darauf ankommt) die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten nicht schon auf den ersten Blick geradezu ausgeschlossen ist (vgl. ZR 112 (2013) Nr. 4). Beim Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung muss der geschuldete Betrag einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt worden sein (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sind praxisgemäss (ebenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist) beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen (vgl. OGer PS110095 vom 6. Juli 2011).

    3. Mit Einreichung der Beschwerde hinterlegte die Schuldnerin die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten, aufgerundet Fr. 8'000.– (also Fr. 123.25 zu viel) bei der Obergerichtskasse (act. 5). Damit liegt der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. Weiter

hatte die Schuldnerin rechtzeitig die Kosten des Konkursamtes in der Höhe von Fr. 1'200.– sichergestellt (act. 4/3), weshalb der Beschwerde mit Verfügung vom

31. Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Ferner wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist betreffend die Darlegung ihrer Zahlungsfähigkeit ergänzen könne (act. 12). Daraufhin gelangte die Schuldnerin am 4. und 7. November 2022 und damit ebenfalls noch rechtzeitig erneut mit zwei Eingaben und zahlreichen Belegen an die Kammer (act. 14 und 15/1-12, act. 16 und 17/1-10). Schliesslich leistete sie einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren

(act. 4/2).

4. Nebst dem Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes hat die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit be- deutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich hingegen ein Schuldner, der beispielsweise Konkursan- drohungen anhäufen lässt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf ei- nem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3).

5.a) Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss der Auskunft aus dem Register des Betreibungsamtes Zürich 4 (act. 4/5) wurden seit der Übernahme der Schuldnerin durch C. , Gesellschafter und Geschäftsführer, im Januar 2022 (act. 7 und 11/1 Ziff. 6) bis zum 26. Oktober 2022 18 Betreibungen eingeleitet, wovon sieben durch Zahlung erledigt sind. Die Anzahl Betreibungen in rund zehn Monaten für jeweils beträchtliche Beträge sowie die Umstände, dass es in drei Fällen zur Konkursandrohung kam und sich drei Betreibungen im Stadium der Pfändung befinden, lässt auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten schliessen. Wie dargelegt wurde die dem aktuellen Konkursbegehren zugrunde liegende Betreibung Nr. 1 inzwischen bei der Gerichtskasse hinterlegt. Damit sind noch zehn Betreibungen von total knapp Fr. 49'000.– offen. Im Zuge der Konkurseröffnung wurde die Betreibung Nr. 2 der D. SA mit einem K versehen, was für die Zwecke des Beschwerdeverfahrens, in dem es auf den Stand des betreffenden Betreibungsverfahrens vor der Konkurseröffnung ankommt, untauglich ist.

Vorab ist anzumerken, dass es Sache der Schuldnerin ist, in ihrer Beschwerdeschrift ihre Zahlungsfähigkeit unter Bezugnahme auf die eingereichten Unterlagen darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, aus zahlreichen unkommentierten, zum Teil kaum lesbaren Belegen die wesentlichen Informationen zusammenzutragen. Darauf wurde die Schuldnerin mit Verfügung vom

  1. Oktober 2022 hingewiesen (act. 12). Ihre Stellungnahme zu den einzelnen Betreibungen erschöpft sich in Bemerkungen auf vier unübersichtlichen Kreditorenlisten unterschiedlichen Datums (act. 4/6, 11/3, 15/1 und 17/3-4) und wenigen Beilagen. Dabei beziehen sich die Nummern in der zweiten bzw. dritten Spalte der Listen auf die von der Schuldnerin im ebenfalls eingereichten summarischen Betreibungsregisterauszug angebrachte Nummerierung (vgl. act. 4/5). In der obgenannten Betreibung der D. SA von Fr. 7'168.30 verweist die Schuldnerin auf eine Abzahlungsvereinbarung, wobei aufgrund der Listen unklar bleibt, welcher Betrag an welchem Tag bezahlt wurde bzw. fällig ist (vgl. act. 15/1 und 17/3- 4). Belegt ist, dass die Schuldnerin die Schuld anerkannte und sich zu Ratenzahlungen verpflichtete (act. 15/6, act. 17/9-10). Es ist ein Zahlungsnachweis für

    Fr. 1'500.– vom 4. November 2022 aktenkundig, weshalb dieser Betrag in Abzug zu bringen ist (act. 15/1 und 15/12). In den anderen Betreibungen liegen keine Belege für geleistete Zahlungen vor. So einigte sich die Schuldnerin nach eigenen Angaben in der Betreibung Nr. 3 der E. (Nr. 10) mit dem Betreibungsamt auf Ratenzahlungen (act. 4/6, 11/3, 15/1 und 17/3, jeweils letzte Spalte). Sie reichte aber weder die Vereinbarung noch Quittungen für bereits erbrachte Raten ein, sondern erklärt einzig, sie müsse noch die Dringlichkeit klären (act. 17/4). Auch in den Betreibungen Nr. 4 der F. AG (Nr. 4), Nr. 5 der G. AG (Nr. 2) und Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Nr. 1) verweist sie auf Abzahlungsvereinbarungen mit dem Betreibungsamt, ohne diese bzw. Belege für getätigte Zahlungen vorzulegen. In den Betreibungen Nr. 7, 8 und 9 der B. Ausgleichskasse (Nr. 3,7 und 8) für total knapp Fr. 14'100.– wurde der Schuldnerin offenbar eine Abzahlungsvereinbarung in Aussicht gestellt. Bis anhin sind aber soweit ersichtlich keine Zahlungen erfolgt. Dasselbe gilt für die Betreibung Nr. 10 der H. SA von Fr. 6'606.80 (Nr. 6). Zwar liegen hier die Einzahlungsscheine zur Begleichung der Raten in den Akten (act. 4/7), gemäss den Kreditorenlisten ist aber noch der gesamte Betrag offen (act. 4/6, 11/3, 15/1 und 17/3). In einer weiteren Betreibung der Gläubigerin von Fr. 7'598.– (Betreibung Nr. 11 = Nr. 5) vermerkte die Schuldnerin Betrag beim Gericht sichergestellt (act. 4/6, 11/3, 15/1 und 17/3). Dies gilt jedoch wie eingangs dargelegt nur für die Konkursforderung, welche bei der Gerichtskasse hinterlegt wurde (oben E. 3.). In der zweiten Betreibung der Gläubigerin erfolgte keine Hinterlegung, weshalb auch diese als offen zu gelten hat. Mit der Gläubigerin sollen ebenfalls Ratenzahlungen vereinbart werden. Somit verbleiben offene in Betreibung gesetzte Forderungen von rund Fr. 47'500.–.

    1. Die Schuldnerin betreibt das Restaurant I. (vgl. etwa act. 2). Sie wurde wie gesehen erst Anfang dieses Jahres von C. übernommen. Nach ihren Angaben ist sie mit Blick auf ihre guten Umsatzzahlen in der Lage, ihren offenen Forderungen nachzukommen (act. 2 S. 2). Gemäss der aktuellsten der obgenannten Kreditorenlisten vom 7. November 2022 (act. 17/3) hat die Schuldnerin Verpflichtungen von insgesamt Fr. 98'831.78, wobei hier die betriebenen Forderungen enthalten sind. Im in einer weiteren Spalte aufgeführten tieferen Total von Fr. 92'293.58 brachte die Schuldnerin die erwähnte Betreibung Nr. 2 der D. SA in Abzug, obwohl wie gesehen nur eine Teilzahlung von

      Fr. 1'500.– belegt ist (act. 15/12). Ebenso sind in der Liste die inzwischen offenbar höheren Schulden gegenüber der Gläubigerin – unter Abzug der beim Gericht hinterlegten Konkursforderung – berücksichtigt (act. 15/1, 15/11 und 17/3). Auch die Schulden bei der B. Ausgleichskasse sind mittlerweile angewachsen und belaufen sich gemäss Kontoauszug vom 1. November 2022 auf Fr. 28'717.–. Die Schuldnerin führte in ihrer Kreditorenliste allerdings nur Fr. 21'148.– auf, da inzwischen Zahlungen erbracht, aber noch nicht verbucht worden seien

      (act. 15/10 und 17/3). Diese Zahlungen blieben jedoch unbelegt und lassen sich auch den eingereichten Kontoauszügen des Geschäftskontos bei der Credit Suisse nicht entnehmen (act. 4/9). Somit fallen hier zusätzlich Fr. 7'569.– an. Weiter reichte die Schuldnerin diverse Unterlagen betreffend ihre Anfrage bei der

      B. zur Anpassung der AHV-Beiträge aufgrund einer tieferen Lohnsumme ein (act. 4/8 und 17/6). Ob der erwähnte Betrag von Fr. 28'717.– dadurch noch eine Korrektur erfahren wird, bleibt offen. Nicht nachvollziehbar und im Widerspruch zur Kreditorenliste teilt die Schuldnerin der Ausgleichskasse am

      28. Oktober 2022 mit, nach ihrer Rechnung seien noch + / - Fr. 7'000.– offen (act. 4/8 S. 2). Somit bleibt es bei offenen Schulden gegenüber der Ausgleichskasse von Fr. 28'717.–. In den letzten drei Kreditorenlisten erscheint schliesslich der Vermerk Einschuss von Privat per 1.11.22 mit einem Betrag von

      Fr. 20'000.– (act. 11/3, 15/1 und 17/4). Diese – im Übrigen wiederum nicht belegte – Einzahlung dürfte vom Gesellschafter und Geschäftsführer C. stammen. Da dieser der Schuldnerin nahe steht, ist nicht mit einer kurzfristigen Rückzahlungspflicht zu rechnen. Somit weisen die Kreditorenlisten Ausstände (inklusive der betriebenen Forderungen) von rund Fr. 106'400.– (Fr. 98'831.78 +

      Fr. 7'569.–) aus.

      Die in der Bilanz per 31. Dezember 2021 aufgeführten Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung in der Höhe von Fr. 11'017.58 fallen kaum zusätzlich zu den Forderungen in den Kreditorenlisten an. Dasselbe dürfte für die Mehrwertsteuer- und die BVG- / PK-Schulden gelten. Sodann ist unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten ein J. Gesellschafter von Fr. 119'648.– bilanziert. Da

      Anfang 2022 wie gesehen ein Gesellschafterwechsel stattfand, kann hier – im Gegensatz zur vorerwähnten privaten Einzahlung – nicht mehr ohne Weiteres von einer engen Verbundenheit des der Darlehensgeber mit der Schuldnerin ausgegangen werden. Da keine aktuelle (Zwischen-)Bilanz vorliegt und sich die Schuldnerin nicht zu den Rückzahlungsmodalitäten äussert, ist diese Schuld als kurzfristig zu betrachten. Schliesslich ist wie bereits im Vorjahr als langfristige Verbindlichkeit ein COVID19-Kredit von Fr. 94'450.– bilanziert. Ferner erscheinen in der Erfolgsrechnung 2021 im detaillierten Kontoblatt zum ausserordentlichen Ertrag zwei Buchungen von insgesamt Fr. 212'180.– aus dem Corona Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Ab wann und mit welchen Raten der Kredit amortisiert werden muss bzw. inwieweit es sich (teilweise) um À-fonds-perdu-Beiträge handelt, legt die Schuldnerin nicht dar. Anzumerken ist aber, dass die Covid19- Kredite ab dem Zeitpunkt der Gewährung grundsätzlich innerhalb von acht Jahren zu amortisieren sind und die Rückzahlungspflicht mit der Möglichkeit eines Aufschubs per 31. März 2022 beginnt (vgl. Covid-19-Härtefallverordnung vom

      1. November 2020; Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz = Covid-19-SBüG; Leitli- nien zum Umgang mit COVID-19-Krediten der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 29. Juli 2021 S. 14). Auch wenn es sich somit um langfristige Kredite handelt, wird die Schuldnerin in absehbarer Zeit zu Amortisationszahlungen verpflichtet sein, sofern sie nicht bereits solche leistet. Demnach ist von offenen kurz- fristigen Verbindlichkeiten von mindestens Fr. 226'000.– (Fr. 106'400.– zuzüglich Fr. 119'648.–) auszugehen.

    2. Die Schuldnerin reichte eine Liste der offenen Debitorenposten aktuell der K. AG für Fr. 814.35 ein (act. 4/10). Bei näherer Betrachtung wird jedoch deutlich, dass es sich dabei nicht um Guthaben der Schuldnerin, sondern um Verpflichtungen gegenüber der K. AG handelt, erscheint doch genau dieser Betrag auch in den Kreditorenlisten (act. 4/6, 11/3, 15/1 und 17/3-4). Andere Debitoren macht die Schuldnerin nicht geltend. Die Kunden würden ihre Rech- nungen zu etwa 80 % mit Karte und zu 20 % bar bezahlen (act. 2 S. 2). Das Konto der Schuldnerin bei der Credit Suisse wies per 26. Oktober 2022 einen Saldo von Fr. 1'833.89 auf. Der Kontoauszug trägt einen handschriftlichen Vermerk, dass der Saldo am 28. Oktober 2022 (Datum der Beschwerde) infolge Gutschrift

der Kreditkartenzahlungen Fr. 9'776.– betrage (act. 4/9). Dies untermauert er mit einem Foto einer Online-Banking-Sitzung, welchem sich zwar kein Datum, aber immerhin der behauptete Kontostand von Fr. 9'776.– entnehmen lässt (act. 11/4). In der Bilanz 2021 erscheinen Vorräte und mobile Sachanlagen in der Höhe von knapp Fr. 69'000.– (act. 15/3). Hierzu reicht die Schuldnerin Fotos von gut gefüllten Weinschränken sowie eine Bezugsliste von der H. ein, wonach sie in den ersten zehn Monaten dieses Jahres Wein für Fr. 37'000.– gekauft hat

(act. 4/11). Diese Posten sind für die Frage der Liquidität indes unbeachtlich, da sie für den Betrieb grösstenteils zwingend erforderlich sind. Im Übrigen erscheint fraglich, ob bei einem Verkauf eines Teils des Weinvorrates unter Zeitdruck ein nennenswerter Erlös erzielt werden könnte. Die Barwerte vermögen demnach die Verbindlichkeiten in keiner Weise zu decken.

    1. Stellt man auf die Bilanz 2021 ab, ist das Fremdkapital (knapp

      Fr. 251'900.–) durch die Aktiven (Fr. 138'000.–) nicht gedeckt. Es liegt somit eine hohe Überschuldung vor. An der Überschuldung änderte sich nichts, wenn man beim Fremdkapital den COVID19-Kredit von Fr. 94'450.– unberücksichtigt liesse. Aufgrund der dargelegten Verhältnisse scheint die Möglichkeit der Schuldnerin, ihre Schulden in absehbarer Zeit abzubauen sowie in Zukunft ihren laufenden Verpflichtungen regelmässig nachzukommen, als nicht gegeben. Zwar geht die Schuldnerin selbst davon aus, dass sie ihre Schulden von Fr. 98'831.78 gemäss Kreditorenliste vom 7. November 2022 (act. 17/3) in monatlichen Raten à

      Fr. 5'490.65 innert 18 Monaten tilgen könne (act. 16). Wie gesehen sind aber – ohne Rückzahlung des COVID19-Kredites – mindestens Fr. 226'000.– zu begleichen, wobei es die Kammer genügen lässt, wenn die Schuldnerin glaubhafterweise die dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren ihre Altlasten wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Mit den erwähnten Raten von Fr. 5'490.65 würde die Abzahlung der offe- nen Fr. 226'000.– fast dreieinhalb Jahre dauern. Hinzu kommt, dass die behaupteten Abzahlungsvereinbarungen für Fr. 61'813.– mit zwei Ausnahmen nicht belegt sind (oben E. 5.a).

      Zur Liquiditätsbeschaffung verweist die Schuldnerin auf ihre guten Umsatzzahlen (act. 2). Hierzu reicht sie zahlreiche Tabellen, Fotos von Bildschirmen und Ausdrucke von diversen Tages-, Wochen- und Monatsumsätzen ein (act. 4/4, 11/6, 11/4, 15/2, 15/5, 17/5-8). Seit Januar 2022 bis Ende Oktober 2022 erwirtschaftete sie einen Umsatz von knapp Fr. 936'000.–, obwohl sie wegen Umbauarbeiten im Sommer einen Monat habe schliessen müssen (act. 2 S. 2, act. 4/4, act. 17/5 und 15/4-5). Dieser Umsatz bewegt sich ungefähr im Rahmen der Jahre 2019 und 2020 (act. 4/4, 11/5 und 15/3). Trotz dieser guten Umsatzzahlen resultierte in beiden Jahren ein Verlust von ca. Fr. 93'000.– bzw. Fr. 46'000.–

      (act. 11/5). Nur im Jahre 2021 erzielte die Schuldnerin bei einem wegen pandemiebedingten temporären Schliessungen (vgl. act. 4/4) tieferen Umsatz einen Gewinn von Fr. 41'000.–, welcher aber auf die ausgerichteten Härtefallentschädigungen zurückzuführen ist (act. 15/3). Für das Jahr 2022 macht sie in ihrer provisorischen Erfolgsrechnung vom 1. Januar bis 30. September 2022 nunmehr einen Gewinn von rund Fr. 236'000.– geltend (act. 17/2). Dabei fällt auf, dass der Materialaufwand, hochgerechnet auf 12 Monate, ca. Fr. 100'000.– tiefer ausfällt als in den Jahren 2019 und 2020 mit vergleichbarem Umsatz (act. 11/5 und 15/3). Das Jahr 2021 ist zugunsten der Schuldnerin nicht zu berücksichtigen, da der damalige höhere Kostenanteil wohl den ausserordentlichen Umständen geschuldet ist. Im Übrigen sind in der Erfolgsrechnung 2022 im Unterschied zu den Vorjahren verschiedene Positionen wie etwa Fahrzeugaufwand und EDV-Kosten mit Fr. 0.– angegeben. Der höhere Gewinn für das laufende Jahr basiert somit vorwiegend auf den bedeutend tieferen Materialausgaben, welche aber wiederum – abgesehen von den Ausgaben bei H. – nur auf mündlichen Angaben von C. beruhen (act. 17/2 Seite 2). Die Aussagekraft der provisorischen Erfolgsrechnung ist somit stark eingeschränkt und der Gewinn erscheint in dieser Höhe unrealistisch, zumal der erwähnte Umbau im Sommer 2022 zu einer einmonatigen Schliessung des Restaurants führte. Im Übrigen stellt sich die Frage, weshalb die Schuldnerin mit diesem soliden Gewinn in den ersten zehn Monaten des Jahres 2022 überhaupt in den aktuellen Liquiditätsengpass geraten konnte, hätte sie doch mit diesem Überschuss die Anhäufung der Schulden verhindern diese abtragen können. Auch hierzu macht die Schuldnerin keinerlei Ausführungen.

      Vor diesem Hintergrund ist die von der Schuldnerin in Aussicht gestellte Abzahlung der Schulden in 18 monatlichen Raten nicht glaubhaft, zumal sie selbst erklärt, sie sei auf die Kundenzahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes angewiesen (act. 2 S. 2). Zwar weist der Kontoauszug regelmässige Zahlungseingänge aus (act. 4/9), ein wesentlicher Saldozuwachs ist jedoch nicht erkennbar. Zu erwähnen sind ferner die wiederkehrenden Belastungen à jeweils ca. Fr. 100.– von L. (rund Fr. 4'000.– im Monat Oktober), deren Grund die Schuldnerin offen lässt (act. 4/9).

    2. In Gesamtwürdigung der finanziellen Lage der Schuldnerin kann dem- nach trotz ihrer Bemühungen um eine Schuldenbereinigung insbesondere durch Ratenzahlungen nicht von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass ausgegangen werden. Sie vermochte mithin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft darzutun, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen.

    3. Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab 3. Januar 2023, 15.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

  2. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 8'000.– dem Konkursamt Aussersihl-Zürich zuhanden der Konkursmasse des Schuldners zu überweisen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner mit beson- derer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

3. Januar 2023

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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