E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS220134: Obergericht des Kantons Zürich

Es handelt sich um einen Fall vor dem Kantonsgericht, bei dem A.________ Berufungsführerin gegen B.________, C.________ und D.________ Berufungsgegnerinnen in Bezug auf die Testamentseröffnung vorgegangen ist. Die Berufungsführerin hat ihre Berufung zurückgezogen, weshalb das Verfahren gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO eingestellt wird. Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 werden der Berufungsführerin auferlegt, es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Der Richter in diesem Fall ist Dr. Urs Tschümperlin.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS220134

Kanton:ZH
Fallnummer:PS220134
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS220134 vom 23.08.2022 (ZH)
Datum:23.08.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG / Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG und Art. 10 VVAG (Berichtigung)
Schlagwörter : Entscheid; Schuld; Gläubiger; Schuldner; SchKG; Verfahren; Vorinstanz; Rechtsmittel; Betreibungsamt; Beschwer; Schuldbetreibung; Konkurs; Urteil; Erben; Aufsichtsbehörde; Erbengemeinschaft; Verwertung; Obergericht; Beschluss; Verfahrensbeteiligter; Schuldners; Grundstück; Einigung; Liquidation; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Kanton; Begründung; Parteien
Rechtsnorm:Art. 132 KG ;Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 321 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 334 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:116 II 86; 117 II 508;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts PS220134

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220134-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 23. August 2022

in Sachen

A. ,

Verfahrensbeteiligter und Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B. , Gläubiger und Beschwerdegegner,

vertreten durch Steueramt B.

sowie

C. ,

Schuldner und Verfahrensbeteiligter,

betreffend Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung nach

Art. 9 VVAG / Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG und Art. 10 VVAG (Berichtigung)

Beschwerde gegen einen Beschluss der Gerichtsleitung des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. Juli 2022 (BV220004)

Erwägungen:

    1. A. , Verfahrensbeteiligter und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer), und C. , Schuldner und Verfahrensbeteiligter (nachfolgend: Schuldner), sind die Söhne und Erben des verstorbenen D. , wobei die Erbschaft noch nicht verteilt wurde und die Erbengemeinschaft folglich noch besteht. Die Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gläubiger) leiteten gegen den Schuldner beim Betreibungsamt B'. mehrere Betreibungen (Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3) ein. Am 10. November 2021 kam es zur Pfändung, wobei der Liquidationsanteil des Schuldners (Gesamthandanteil) am zufolge der Erbengemeinschaft im Gesamteigentum stehenden Grundstück E. in der Gemeinde B. gepfändet wurde (act. 2/4). Nachdem die Gläubiger in allen drei Betreibungen die Verwertungsbegehren gestellt hatten (act. 2/1-3), überwies das Betreibungsamt die Angelegenheit mit Schreiben vom 1. April 2022 (act. 1) zur Durchführung einer Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG an das Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz). Die Vorinstanz führte eine entsprechende Verhandlung durch, an welcher die Gläubiger, der Schuldner und der Beschwerdeführer als weiterer Gesamteigentümer der gepfändeten Liegenschaft teilnahmen. Es kam jedoch zu keiner Einigung (Prot. VI S. 8).

    2. Die Vorinstanz setzte in der Folge den Beteiligten mit Beschluss vom

      25. Mai 2022 eine Frist an, um Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen (act. 17). Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 beantragten die Gläubiger ihre Abfindung inklusive aller Betreibungskosten zu Lasten und unter Entschädigungsfolge des Schuldners (act. 19). Der Schuldner und der Beschwerdeführer liessen die Frist ungenutzt verstreichen. Mit Urteil vom 7. Juli 2022 ordnete die Vorinstanz daraufhin die Herbeiführung der Auflösung der Erbengemeinschaft

      D. , bestehend aus dem Schuldner und dem Beschwerdeführer, sowie die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens an. Das Betreibungsamt B'. wur- de angewiesen, die zur Auflösung und Liquidation dieses Gemeinschaftsvermögens erforderlichen Vorkehren zu treffen sowie sicherzustellen, dass sämtliche Verwertungskosten durch jeweils rechtzeitig zu leistende weitere Vorschüsse der Gläubiger gedeckt bleiben. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass bei Säumnis der

      Gläubiger das Anteilsrecht als solches durch das Betreibungsamt F. zu versteigern sei (act. 21). Mit Beschluss vom 27· Juli 2022 wurde dieses Urteil von Amtes wegen insofern berichtigt, als dass bei Säumnis der Gläubiger das Anteilsrecht als solches durch das Betreibungsamt B'. zu versteigern wäre (act. 23

      = act. 26 = act. 28; nachfolgend zitiert als act. 26).

    3. Gegen das Urteil vom 7. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2022 bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde; diese wird im Verfahren PS220126 behandelt. Mit Eingabe vom 4. August 2022 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer sodann eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juli 2022 ein (act. 27).

    4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, das Einholen von Stellungnahmen des Gläubigers sowie des Schuldners und einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m.

Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Den Gläubigern sowie dem Schuldner sind mit dem vorliegenden Entscheid lediglich je ein Doppel bzw. eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen.

    1. Wird ein Entscheid nach Art. 334 ZPO berichtigt, so ist der den ursprünglichen Entscheid ersetzende, berichtigte Entscheid mit demselben Rechtsmittel anfechtbar, das gegen den ursprünglichen Entscheid gegeben war. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des berichtigten Entscheides neu zu laufen (BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 13; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 344 N 14), wobei dies allerdings nur für die berichtigten Punkte gilt (OGer ZH PC110021 vom 15. August 2011 E. 5.4). Nur in diesem Umfang besteht nämlich eine Beschwer (vgl. BGE 116 II 86 E. 3; BGE 117 II 508 E. 1a; ZK ZPO-

      Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 344 N 14). Weitere Voraussetzung für das Vorliegen der Beschwer ist zudem, dass durch die Berichtigung das Dispositiv des ursprünglichen Entscheides inhaltlich zum Nachteil der das Rechtsmittel ergreifenden Partei verändert wurde (BGE 116 II 86 E. 3). Fehlt es an der Beschwer und damit an einer Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf das Rechtsmittel

      nicht einzutreten (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Vor Art. 308– 334 N 70 f.).

    2. Für die Behandlung von Rechtsmitteln gegen Entscheide im Zusammenhang mit Verfahren nach Art. 9 VVAG sowie Art. 132 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG zuständig ist die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Es handelt sich – jedenfalls beim Rechtsmittelverfahren vor der Kammer – um ein Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG (vgl. OGer ZH PS110021 vom 18. März 2011; OGer ZH PS140218 vom

      17. September 2014; OGer ZH PS180037 vom 7. Mai 2018; OGer ZH PS210132

      vom 7. Januar 2022). Als solches richtet es sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). In früheren Verfahren wurde dabei soweit ersichtlich nach

      Art. 319 ff. ZPO vorgegangen (vgl. OGer ZH PS110021 vom 18. März 2011; OGer ZH PS140218 vom 17. September 2014; OGer ZH PS180037 vom 7. Mai 2018; OGer ZH PS210132 vom 7. Januar 2022).

    3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO,

      1. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begrün- dung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt,

      2. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17

      i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

    4. Vorliegend berichtigte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid vom

      27. Juli 2022 das Urteil vom 7. Juli 2022, mit welchem nach dem Scheitern der in Art. 9 VVAG vorgesehenen Einigungsverhandlung über das weitere Vorgehen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VVAG entschieden wurde (act. 21 und act. 26). Gegen das Urteil vom 7. Juli 2022 war die Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zulässig (vgl. dazu das Verfahren PS220126), weshalb dies auch für den vorliegend angefochtenen Entscheid gilt. Durch diesen wurde die zehntägige Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 18 Abs. 1 SchKG) erneut ausgelöst. Da der fragliche Entscheid dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2022 zugestellt wurde (act. 24/1), lief die Frist am 9. August 2022 ab. Die Beschwerde vom 4. August 2022 (act. 27) ist damit grundsätzlich rechtzeitig erhoben worden.

    5. Da sich die Beschwerde gegen einen berichtigten Entscheid richtet, kann es dabei aber einzig noch um die berichtigte Thematik gehen. Dies ist vorliegend die Frage, ob bei Säumnis der Gläubiger bei der Leistung der erforderlichen Kostenvorschüsse eine Versteigerung des Anteilsrechts als solches durch das Betreibungsamt F. das Betreibungsamt B'. zu erfolgen hätte (vgl.

      act. 26). Alle übrigen Beanstandungen gegen die im Urteil vom 7. Juli 2022 getroffenen Anordnungen wären gegen jenen Entscheid geltend zu machen gewesen.

    6. Ob der Beschwerdeführer durch die vorgenommene Korrektur hinsichtlich des in einem speziellen Fall zuständigen Betreibungsamtes überhaupt beschwert ist, ist fraglich, ist doch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern darin für ihn ein Nachteil liegt. Der Beschwerdeführer äussert sich denn auch nicht dazu. Letztlich

      kann die Frage offen gelassen werden, kann auf die Beschwerde doch auch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden.

    7. So führt der Beschwerdeführer weder aus, inwiefern der angefochtene Entscheid abzuändern sei, noch begründet er, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene Änderung falsch sein soll warum keine Berichtigung hätte erfolgen dürfen. Vielmehr bringt er lediglich vor, er wolle nicht, dass das verpfändete Grundstück E. in der Gemeinde B. versteigert werde, und macht geltend, es seien andere Vermögensgegenstände des Schuldners eventualiter aus der Erbmasse für die Tilgung der Schuld heranzuziehen (act. 27). Damit fehlt es selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist, sowohl an einem genügenden, auf den angefochtenen Entscheid bezogenen Rechtsmittelantrag als auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und damit einer Begründung im eigentlichen Sinne. Dies hätte im Übrigen auch in Bezug auf den ursprünglichen Entscheid, in welchem die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft – nicht die Verwertung des Grundstücks E. – angeordnet wurde (vgl. act. 21), gegolten, erklärt der Beschwerdeführer doch auch nicht, weshalb diese Anordnung nicht richtig sein soll bzw. was die Vorinstanz anstatt dessen hätte entscheiden sollen.

    8. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anzufügen bleibt, dass nun nicht direkt die Liegenschaft E. versteigert wird, sondern gemäss dem Urteil vom 7. Juli 2022 zunächst die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. In jenem Verfahren mag der Beschwerdeführer allenfalls erwirken, dass das fragliche Grundstück nicht versteigert werden muss.

3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger und an den Schuld- ner je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 27, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B'. , je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am:

26. August 2022

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.