Zusammenfassung des Urteils PS220126: Obergericht des Kantons Zürich
Das Kantonsgericht hat entschieden, dass das Verfahren BEK 2017 46, das ein Konkursbegehren betrifft, als gegenstandslos abgeschrieben wird. Die Schuldnerin hatte gegen die Konkurseröffnungsverfügung Beschwerde erhoben, aber es stellte sich heraus, dass das Verfahren betreffend das Konkursbegehren der B.________ für eine Forderung über Fr. 667.80 bereits abgeschrieben wurde. Da die Schuldnerin nicht aufgefordert wurde, ob ihre Beschwerde sich nur gegen die Konkurseröffnungsverfügung richtet, wird davon ausgegangen, dass dies der Fall ist. Das Beschwerdeverfahren wird daher als gegenstandslos abgeschrieben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS220126 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 23.08.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG / Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG und Art. 10 VVAG |
Schlagwörter : | Gläubiger; Schuldner; Verfahren; Aufsichtsbehörde; SchKG; Vorinstanz; Rechtsmittel; Entscheid; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamt; Gericht; Verfahrensbeteiligter; Urteil; Erben; Frist; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichter; Beschluss; Erbengemeinschaft; Schuldners; Einigung; Eingabe; Liquidation; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Schweizerische; Parteien |
Rechtsnorm: | Art. 132 KG ;Art. 143 ZPO ;Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 324 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220126-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 23. August 2022
in Sachen
Verfahrensbeteiligter und Beschwerdeführer,
gegen
vertreten durch Steueramt B. ,
sowie
Schuldner und Verfahrensbeteiligter,
betreffend Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung nach
Erwägungen:
A. , Verfahrensbeteiligter und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer), und C. , Schuldner und Verfahrensbeteiligter (nachfolgend: Schuldner), sind die Söhne und Erben des verstorbenen D. , wobei die Erbschaft noch nicht verteilt wurde und die Erbengemeinschaft folglich noch besteht. Die Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gläubiger) leiteten gegen den Schuldner beim Betreibungsamt B'. mehrere Betreibungen (Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3) ein. Am 10. November 2021 kam es zur Pfändung, wobei der Liquidationsanteil des Schuldners (Gesamthandanteil) am zufolge der Erbengemeinschaft im Gesamteigentum stehenden Grundstück E. in der Gemeinde B. gepfändet wurde (act. 2/4). Nachdem die Gläubiger in allen drei Betreibungen die Verwertungsbegehren gestellt hatten (act. 2/1-3), überwies das Betreibungsamt die Angelegenheit mit Schreiben vom 1. April 2022 (act. 1) zur Durchführung einer Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG an das Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz). Die Vorinstanz führte eine entsprechende Verhandlung durch, an welcher die Gläubiger, der Schuldner und der Beschwerdeführer als weiterer Gesamteigentümer der gepfändeten Liegenschaft teilnahmen. Es kam jedoch zu keiner Einigung (Prot. VI S. 8).
Die Vorinstanz setzte in der Folge den Beteiligten mit Beschluss vom
25. Mai 2022 eine Frist an, um Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen (act. 17). Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 beantragten die Gläubiger ihre Abfindung inklusive aller Betreibungskosten zu Lasten und unter Entschädigungsfolge des Schuldners (act. 19). Der Schuldner und der Beschwerdeführer liessen die Frist ungenutzt verstreichen. Mit Urteil vom 7. Juli 2022 ordnete die Vorinstanz daraufhin die Herbeiführung der Auflösung der Erbengemeinschaft
D. , bestehend aus dem Schuldner und dem Beschwerdeführer, sowie die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens an. Das Betreibungsamt B'. wur- de angewiesen, die zur Auflösung und Liquidation dieses Gemeinschaftsvermögens erforderlichen Vorkehren zu treffen sowie sicherzustellen, dass sämtliche Verwertungskosten durch jeweils rechtzeitig zu leistende weitere Vorschüsse der Gläubiger gedeckt bleiben. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass bei Säumnis der
Gläubiger das Anteilsrecht als solches durch das Betreibungsamt Pfannenstiel zu versteigern sei (act. 21 = act. 26 = act. 28; nachfolgend zitiert als act. 26). Mit Beschluss vom 27. Juli 2022 wurde dieses Urteil von Amtes wegen insofern berichtigt, als dass bei Säumnis der Gläubiger das Anteilsrecht als solches durch das Betreibungsamt B'. zu versteigern wäre (act. 23).
Gegen das Urteil vom 7. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2022 (Datum Poststempel) bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde (act. 27). Mit Eingabe vom 4. August 2022 reichte der Beschwerdeführer sodann eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juli 2022 ein; diese wird im Verfahren PS220134 behandelt.
Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, das Einholen von Stellungnahmen des Gläubigers sowie des Schuldners und einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m.
Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Den Gläubigern sowie dem Schuldner sind mit dem vorliegenden Entscheid lediglich je ein Doppel bzw. eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen.
Zuständig für die Behandlung von Rechtsmitteln gegen Entscheide im Zusammenhang mit Verfahren nach Art. 9 VVAG sowie Art. 132 SchKG i.V.m.
Art. 10 VVAG ist die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Es handelt sich – jedenfalls beim Rechtsmittelverfahren vor der Kammer – um ein Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss
Art. 17 ff. SchKG (vgl. OGer ZH PS110021 vom 18. März 2011; OGer ZH PS140218 vom 17. September 2014; OGer ZH PS180037 vom 7. Mai 2018; OGer ZH PS210132 vom 7. Januar 2022).
Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die zivilprozessualen Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1
ZPO gelten im Beschwerdeverfahren an die kantonalen Aufsichtsbehörden nicht (OGer ZH PS110142 vom 8. August 2011 E. 3; auch OGer ZH PS180043 vom
16. Mai 2018 E. 3). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO-Jenny/Jenny, 2. Aufl. 2015, Art. 143 N 5 f. m.w.H.). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
Der angefochtene Entscheid vom 7. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2022 zugestellt (act. 22/3). Im Rahmen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wurde er darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist zehn Tage beträgt und während der Gerichtsferien nicht still steht (act. 26 Dispositiv- Ziffer 8). Die Rechtsmittelfrist lief dem Beschwerdeführer damit am 28. Juli 2022 ab. Die am 29. Juli 2022 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er seine Beschwerde bereits am 28. Juli 2022 der Post übergeben habe. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger und an den Schuld- ner je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 27, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B'. , je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck versandt am:
26. August 2022
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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