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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS220085: Obergericht des Kantons Zürich

In dem Gerichtsverfahren ging es um Erbunwürdigkeit und die Nichtigkeit letztwilliger Verfügungen. Die Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, traten gegen die Beklagten und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, an. Nach verschiedenen Stellungnahmen und Gutachten einigten sich die Parteien auf einen Rückzug der Berufung. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 32'000 wurden den Berufungsführern auferlegt. Die Parteientschädigungen wurden gegenseitig wettgeschlagen. Das Verfahren wurde infolge des Rückzugs der Berufung abgeschrieben. Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin war lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, der Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS220085

Kanton:ZH
Fallnummer:PS220085
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS220085 vom 31.05.2022 (ZH)
Datum:31.05.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkursandrohung
Schlagwörter : Konkurs; SchKG; Schuldbetreibung; Konkursandrohung; Aufsichtsbehörde; Beschluss; Vorinstanz; Begründung; Sinne; Entscheid; Parteien; Konkurseröffnung; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Frist; Bestimmungen; Kanton; Frist; Rechtsvorschlag; Gläubigerin; Obergericht; Oberrichter; Eingabe; Verfahren; Konkursbegehren; Betreibung; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin
Rechtsnorm:Art. 166 KG ;Art. 168 KG ;Art. 18 KG ;Art. 32 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 33 KG ;Art. 85 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts PS220085

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220085-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Beschluss vom 31. Mai 2022

in Sachen

  1. AG,

    Beschwerdeführerin,

    gegen

  2. GmbH,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch C. GmbH

betreffend Konkursandrohung

(Beschwerde über das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf)

Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach vom 25. April 2022 (CB220013)

Erwägungen:

1. Mit E-Mail vom 15. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 7. März 2022 zugestellte Konkursandrohung Beschwerde bei der II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz; act. 2/1–2; act. 4). Mit Schreiben vom 16. März 2022, welches der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben erst am 1. April 2022 zugegangen sei, setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist von fünf Tagen an, um die Beschwerde in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen (§ 83 Abs.1 GOG i.V.m. Art. 32 Abs. 4 SchKG). Zudem wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwer- de Anträge zu enthalten habe. Sie drohte ihr dabei an, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 3). Mit Eingabe vom 2. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in Papierform sowie eigenhändig unterzeich- net ein (act. 1). Die Vorinstanz trat auf diese mit Beschluss vom 25. April 2022 mangels Antrags und Begründung nicht ein. Ebenfalls mangels Begründung trat sie auf das zusammen mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht ein (vgl. dazu auch unten, E. 3). Sie erwog dazu, dass sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort zu den Fristwiederherstellungsvoraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG geäussert habe (act. 5 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12; nachfolgend zitiert als act. 10). Gegen den vorinstanzlichen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

11. Mai 2022 (Datum Poststempel) innert zehntägiger Frist Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 7; act. 11).

2.

    1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20 a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss

      Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, die zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Beschwerdeführerin hat sich mit anderen Worten mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Grün- den er falsch ist. Tut sie dies nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist dabei nicht anzusetzen, zumal eine ungenügende bzw. fehlende Begründung der Beschwerde kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG darstellt (BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast zwar ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender (nicht einmal sinngemässer) Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist jedoch auch hier ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (zum Ganzen OGer ZH PS200206 vom 10. November 2020,

      E. II./1.; OGer ZH PS190112 vom 25. Juli 2019, E. 3.2).

    2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an die Kammer zunächst Angaben zur Fristwahrung und formgerechten Eingabe (schriftlich und unterzeichnet) und gibt sodann an, gegen den vorinstanzlichen Beschluss Beschwerde erheben zu wollen, ohne dazu jedoch irgendwelche weiteren Ausführungen zu machen (act. 11). Damit fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer (auch nur sinngemässen) Begründung im Sinne vorstehender Ausführungen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

  1. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer vorinstanzlichen Beschwerde geltend gemacht, bisher keine Gelegenheit gehabt zu haben, gegen die Konkursandrohung einzusprechen und für ihre Seite zu argumentieren (act. 1). Sodann bat sie

    vor Vorinstanz darum, nunmehr noch Rechtsvorschlag gegen die in der Konkursandrohung aufgeführten Forderungen erheben zu dürfen (act. 4). Die Beschwer- deführerin ist bezüglich dieser Vorbringen auf Folgendes hinzuweisen: Nach Eingang des Konkursbegehrens, welches die Gläubigerin frühestens nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung stellen kann (Art. 166 Abs. 1 SchKG), werden die Parteien zur Konkursverhandlung vorgeladen (Art. 168 SchKG), anlässlich welcher der Schuldnerin das rechtliche Gehör gewährt wird, indem sie dann zum Konkursbegehren der Gläubigerin Stellung nehmen kann. Die Schuldnerin kann an dieser Verhandlung die Konkurseröffnung insbesondere dadurch abwenden, indem sie mittels Urkunden beweist, dass die in der Konkursandrohung aufgeführten Forderungen (inklusive Zinsen und Kosten) nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zahlungsbefehls getilgt wurden dass die Gläubigerin ihr seither Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Ebenso wird von der Konkurseröffnung abgesehen, wenn die Gläubigerin das Konkursbegehren wieder zurückzieht. Gegen die Konkurseröffnung können jedoch nicht mehr solche Einwendungen vorgebracht werden können, die im vorgängig durchlaufenen Einleitungsverfahren versäumt nicht erfolgreich geltend gemacht wurden. Demnach kann insbesondere auch kein Rechtsvorschlag mehr erhoben werden; es sei denn, die verpasste Rechtsvorschlagsfrist wird zuvor gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG wiederhergestellt. Vorbehalten bleiben jeweils die Klagen nach

    Art. 85 SchKG Art. 85a SchKG, mit welchen bei Vorliegen der entsprechen- den Voraussetzungen jederzeit (bis zur Konkurseröffnung) die Aufhebung (vorläufige) Einstellung der Betreibung und damit auch die zumindest vorläufige Abwendung der Konkurseröffnung erreicht werden kann (zum Ganzen OGer ZH, ZR 119/2020 Nr. 30, S. 121 f.).

  2. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 11, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Bassersdorf- Nürensdorf, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Häfeli versandt am:

31. Mai 2022

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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