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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS210210
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS210210 vom 30.11.2021 (ZH)
Datum:30.11.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_1032/2021
Leitsatz/Stichwort:Pfändungsurkunde vom 16. August 2021
Schlagwörter : Beschwerde; Gigkeit; Freizügigkeit; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Barauszahlung; Betreibungsamt; Pfändbar; Aufsichtsbehörde; Winterthur; August; Kantonale; Entscheid; November; Beschränkt; Winterthur-Stadt; Wirkung; Aufschiebende; Verfahren; Vorsorge; Pfändung; Versicherte; Urteil; Konkurs; Auflage; Gemäss; Unbeschränkt
Rechtsnorm: Art. 2 ZGB ; Art. 20a KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210210-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Beschluss und Urteil vom 30. November 2021

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    vertreten durch Rechtsanwalt X. ,

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegnerin,

verteidigt durch Rechtsanwalt Y. ,

betreffend

Pfändungsurkunde vom 16. August 2021

(Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. November 2021 (CB210013)

Erwägungen:

1.

    1. Im Rahmen des Arrestverfahrens Nr. 334/2019 wurde das auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Konto bei der C. Freizügigkeitsstiftung, ... [Adresse], verarrestiert (Konto-Nr. 1, Versicherten-Nr. 2). Am 6. August 2019 überwies die C. Freizügigkeitsstiftung das verarrestierte Freizügigkeitsgut- haben in Höhe von Fr. 54'618.94 an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt. Am

      1. August 2021 pfändete das Betreibungsamt das Guthaben (vgl. act. 2/A). Die gegen die Pfändung vom 16. August 2021 erhobene Beschwerde wies die Vo- rinstanz nach durchgeführtem Verfahren mit Urteil vom 10. November 2021 ab (vgl. act. 25).

    2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (vgl. act. 26, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 23):

      1. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

        1. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

        2. Das Urteil vom 10. November 2021 des Bezirksgerichts Win- terthur ist aufzuheben.

        3. Die Pfändungsurkunde vom 16. August 2021 des Betreibungs- amts Winterthur-Stadt ist aufzuheben.

        4. Das gepfändete Guthaben ist freizugeben und dem Beschwerde- führer zu überweisen.

        5. Subsidiär zum Begehren Nr. 5.: das Betreibungsamt Winterthur- Stadt wird angewiesen, die pfändbare Jahresquote im Sinne der nachfolgenden Erwägungen zu ermitteln und zu verfügen.

        6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

      Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-23). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden

      (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

    3. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sach- verhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Eine Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzli- chen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO).

2.

    1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG sind Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Ein- tritt der Fälligkeit unpfändbar. Nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die Freizü- gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizü- gigkeitsgesetz, FZG) vom 17. Dezember 1993 können Versicherte die Barauszah- lung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen (Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG). An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt (Art. 5 Abs. 2 FZG). Für die Fälligkeit der Barauszahlung ist das Auszahlungsbegehren des Versicherten massgebend und nicht die endgültige Abreise ins Ausland. Bei Ver- heirateten tritt noch das Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten hinzu (BSK SchKG I-Vonder Mühll, 3. Auflage 2021, Art. 92 N 41).

    2. Der Beschwerdeführer machte bei der Vorinstanz geltend, seine Ehefrau (die Beschwerdegegnerin) habe bei der C. Freizügigkeitsstiftung ein Begeh- ren auf Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG ohne seine Zustimmung ge- stellt, indem sie seine Unterschrift auf dem Freizügigkeitsformular gefälscht habe. Dazu erklärte die Vorinstanz, das diesbezüglich mittels Strafanzeige gegen die

      Beschwerdegegnerin eingeleitete Strafverfahren stehe offenbar kurz vor der Ein- stellung bzw. gemäss Eingabe des Vertreters der Beschwerdegegnerin vom

      27. Oktober 2021 sei das Verfahren zwischenzeitlich denn auch eingestellt wor- den. Damit sei davon auszugehen, dass ein formgültiges Dokument vorgelegen habe (act. 25 E. II.5.). In seiner Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbe- hörde geht der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen nicht ein. Er wiederholt lediglich, die Beschwerdegegnerin habe eine Unterschrift auf den Urkunden ge- leistet, die er nicht gesetzt habe (act. 26 S. 4, 2. Absatz). Da er in diesem Punkt seiner Begründungsobliegenheit nicht nachkommt, ist folglich mit der Vorinstanz von einem formgültigen Dokument (act. 12/6a) und damit von einer gültigen Bar- auszahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG auszugehen. Nicht nachvollzieh- bar ist im Übrigen der nicht weiter begründete Vorwurf des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin, sie verhalte sich rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB, da sie die Trennungsvereinbarung missachte, gemäss welcher jeder Ehegatte seine Ansprüche auf Vorsorgeleistungen für sich behalten dürfe (act. 26 S. 4, 2. Absatz).

    3. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist die von einer Personalvorsorgeein- richtung nach Eintritt eines Freizügigkeitsfalls im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZG ent- richtete Barauszahlung einer Austrittsleistung unbeschränkt pfändbar. Das emp- fangene Kapital dient nicht mehr der Vorsorge, sondern bildet ohne Einschrän- kung Bestandteil des Vermögens des Berechtigten, über das er frei verfügen kann (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, 3. Auflage 2021, Art. 92 N 40; OFK-/SchKG-

      Kren Kostkiewizcz, 20. Auflage 2020, SchKG 93 N 15). Gemäss Beschwerdefüh- rer ist einem Entscheid der Berner Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Kon- kurssachen zu entnehmen, dass eine Kapitalabfindung aus Freizügigkeitsleistung beschränkt pfändbar ist (act. 26 S. 5; Verweis auf ABS 21 153 vom 09. Juli 2021

      E. 6). Im zitierten Fall ging es jedoch nicht um den Eintritt eines Freizügigkeitsfalls im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZG, sondern um einen Schuldner, welcher im Zuge seiner Frühpensionierung die Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse beziehen musste (vgl. ABS 21 153 vom 09. Juli 2021 E. 1). Solche Barauszahlungsfälle ge- stützt auf Art. 16 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) vom

      3. Oktober 1994, bei denen es um die Auszahlung von Altersleistungen geht, sind nur beschränkt in der Höhe einer Jahresrente pfändbar (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, 3. Auflage 2021, Art. 92 N 40; BGer 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4). Diese Altersleistungen bedeuten für den Versicherten die materielle Grundlage für die Bestreitung des Lebensunterhaltes nach dem Altersrücktritt (Art. 16 Abs. 1 FZV) bzw. bei voller Invalidität vor dem Erreichen des Rücktrittsalters (Art. 16 Abs. 2 FZV). Davon unterscheiden sich die Fälle von Art. 5 Abs. 1 FZ G, in denen die erbrachte Barauszahlung der Austrittsleistung - jedenfalls von Gesetzes we- gen - nicht mehr dem künftigen Lebensunterhalt des Empfängers dient und aus diesem Grund unbeschränkt pfändbar ist (BGer 7B.22/2005 vom 21. April 2005

      E. 3.4). Der Beschwerdeführer ist insbesondere noch nicht so nahe am Pen- sionsalter, dass sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängt (vgl. ZR 1992/1993 Nr. 45). Die Vorinstanz kam also zu Recht zum Schluss, das Gutha- ben von Fr. 54'618.94 sei unbeschränkt pfändbar und das Betreibungsamt könne auf eine monatliche Existenzminimumberechnung verzichten. Der Beschwerde- führer wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, sich nicht einmal mit der Tatsache be- fasst zu haben, dass im vorliegenden Fall keine Berechnung des Existenzmini- mums des Beschwerdeführers stattgefunden habe (act. 26 S. 3 N 2).

    4. Die Vorinstanz hat die Beschwerde gegen die Pfändung vom 16. August 2021 zu Recht abgewiesen und es ist auch die Beschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde abzuweisen. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag der Beschwerdeführerin um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist abzuschreiben.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:
  1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugespro- chen.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerde, an die Vorinstanz sowie an das Be- treibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

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