Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS210195 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 03.12.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung |
Schlagwörter : | Schuldner; Konkurs; Beschwerde; Betreibung; Zürich; Zustellung; November; Betreibungen; Stellt; Zahlung; Schuldners; Seiner; Gläubiger; Vorladung; Adressatin; Stellte; Halten; Person; Bereit; Empfang; Erfolgt; Entgegen; Innert; Zahlungsfähigkeit; Konkurseröffnung; Sicher; Gläubigerin |
Rechtsnorm: | Art. 137 ZPO ; Art. 138 ZPO ; Art. 168 KG ; Art. 174 KG ; Art. 317 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 68 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 132 III 140; 139 III 491; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210195-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Häfeli
Urteil vom 3. Dezember 2021
in Sachen
,
Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
gegen
Krankenversicherung AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Oktober 2021 (EK211513)
Erwägungen:
Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan: Schuldner) war bis zum tt.mm.2021 als Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen. Die Strei- chung im Handelsregister wurde am tt.mm.2021 im Schweizerischen Handels- amtsblatt bekannt gemacht (vgl. act. 8/1). Während der sechsmonatigen Frist, in- nert welcher Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, nach Be- kanntmachung der Streichung noch der Konkursbetreibung unterliegen, sprach das Betreibungsamt Zürich 7 am 5. Juli 2021 eine Konkursandrohung aus
(act. 7/2/2). Am 9. September 2021 (act. 7/1) stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) beim Konkursgericht des Bezirks- gerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Konkursbegehren.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 (act. 7/8 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]) eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über den Schuldner für folgende Forderun- gen der Gläubigerin:
Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Schuldner - beziehungsweise seiner Zu- stellungsbevollmächtigen (vgl. hierzu nachfolgende E. 4.4) - am 1. November 2021 zugestellt (vgl. act. 7/11). Die Beschwerdefrist lief daher am 11. November 2021 ab. Die Beschwerdeschrift vom 2. November 2021 (act. 2) ging fristgerecht ein. Der Schuldner stellt darin folgende Beschwerdeanträge:
Es sei das rubrizierte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom
28. Oktober 2021 vollumfänglich aufzuheben und das Konkurs- begehren der Beschwerdegegnerin (Gläubigerin) vom 9. Septem- ber 2021 abzuweisen, eventualiter zur Neubeurteilung an das Be- zirksgericht zurückzuweisen;
es sei dem Beschwerdeführer bis zum Ende der Beschwerdefrist eine Frist einzuräumen, um seine Beschwerdeschrift gemäss nachfolgender Erwägungen zu ergänzen;
es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen;
es seien die Kosten des Konkursamtes Hottingen-Zürich und die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens wettzuschlagen.
Mit Valuta vom 2. November 2021 hinterlegte der Schuldner bei der Ober- gerichtskasse einen Betrag von Fr. 3'324.- (vgl. act. 4/3). Mit Verfügung vom
4. November 2021 (act. 9) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert. Der Schuldner wurde von der Kammer des Weiteren auf of- fensichtliche Mängel - namentlich die unterlassene Hinterlegung des Zinses der Konkursforderung, die unterlassene Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und das Fehlen eines aktuellen Betreibungsregisterauszuges - hingewiesen. Im Folgenden hinterlegte der Schuldner mit Valuta vom 5. November 2021 bei der Obergerichtskasse einen weiteren Betrag von Fr. 111.50 (vgl. act. 12/9). Zudem stellte der Schuldner beim Konkursamt Hottingen-Zürich zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung Fr. 1'000.- si- cher (vgl. act. 12/10). Der Schuldner reichte am 8. November 2021 eine Ergän- zung seiner Beschwerde ein (act. 11). Mit Verfügung vom 9. November 2021 (act. 13) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Es ging innert Beschwerdefrist eine weitere Beschwerdeergänzung vom 11. November 2021 (act. 15) ein.
Ausser Frist erstattete der Schuldner schliesslich weitere Ergänzungen seiner Beschwerde, namentlich vom 15. November 2021 (act. 17) und vom 19. November 2021 (act. 19). Diese Eingaben sind zufolge Fristversäumnis - wie zu- vor erwähnt, endete die Beschwerdefrist am 11. November 2021 - im Folgenden unbeachtlich (vgl. auch nachstehende E. 5.1).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-11). Die Sache ist spruchreif.
4.
Der Schuldner macht beschwerdeweise geltend, ihm sei die am 17. Sep- tember 2021 ausgefertigte Vorladung zur Konkursverhandlung vom 28. Oktober 2021 (act. 3) nicht zugestellt worden. Dies weder an ihn selbst, noch an eine mit ihm im Haushalt lebende Person, noch an eine von ihm angestellte Person (act. 2 Rz. 21, 25).
Er, der Schuldner, lasse seine an die Wohnsitzadresse gerichtete Post an die Firma C. GmbH umleiten (vgl. act. 7/4/7). D. - dieser wird auf dem Empfangsschein zur Vorladung als zur Entgegennahme der Sendung Bevoll- mächtigter aufgeführt und hat den Empfang mit seiner Unterschrift bestätigt (vgl. act. 7/7) - sei ihm nicht bekannt. Er habe diese Person auch nie beauftragt, Ge- richtsurkunden entgegen zu nehmen. Sie sei weder Angestellte des Schuldners noch seiner Gesellschaft C. GmbH. D. lebe ferner nicht im Haushalt des Schuldners. Es könne bloss vermutet werden, dass es sich bei D. um einen Mitarbeiter der Firma E. AG handle (act. 11 Rz. 2 f.). Mit der E. AG habe die C. GmbH einen Office Vertrag geschlossen. Erstere nehme die Post der ansässigen Firmen entgegen und unterzeichne eingeschriebene Briefe. Die einzelnen Briefe würden alsdann in die jeweiligen Postmappen der Firmen verteilt und bereitgestellt (act. 7/4/7).
Ebenso wenig habe der Schuldner mangels eines Prozessrechtsverhältnisses mit einer Zustellung rechnen müssen. Es greife daher keine Zustellfiktion (act. 2
Rz. 26). Die Beweislast für eine korrekte Zustellung der Vorladung habe die Vor- instanz zu erbringen (act. 2 Rz. 29; act. 11 Rz. 4).
Dies stellt eine zulässige Rüge im Beschwerdeverfahren dar. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens wie die nicht oder nicht richtig erfolgte Vorladung zur Verhandlung des Konkursgerichts sind von der Oberinstanz an erster Stelle zu prüfen (KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 174 N 7).
Die Konkurseröffnung bedingt, dass dem Schuldner die gerichtliche Ver- handlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (vgl. Art. 168 SchKG).
Die Zustellung von Vorladungen erfolgt durch eingeschriebene Postsen- dungen oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (vgl. Art. 1 lit. c
i.V.m. Art. 138 Abs. 1 ZPO). Eine Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegenge- nommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Nimmt die Adressatin die Sendung selber entgegen, so wird dies auch als persönliche Zustellung bezeichnet. Bei einer Zu- stellung an Hausgenossen oder angestellte Personen spricht man von einer Er- satzzustellung (HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 138 N 34, 38). Die Zustellung ist vollzogen, wenn die Sendung der Adressatin oder ihrem Vertreter tatsächlich übergeben wird oder wenn sie auf ordentlichem Weg in den Machtbereich der Adressatin gelangt, sodass sie Kenntnis nehmen kann. Letzte- res gilt insbesondere bei einer Ersatzzustellung; nicht erforderlich ist diesfalls die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Adressatin (vgl. JENNY/JENNY, OFK ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 138 N 6). Nichtsdestoweniger spricht man hierbei von tat- sächlichen Zustellungen, dies in Abgrenzung zu den fiktiven Zustellungsformen gemäss Art. 138 Abs. 3 ZPO, welche lediglich bei einem bereits bestehenden Prozessrechtsverhältnis zum Tragen kommen.
Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung gemäss Art. 137 ZPO an die Vertretung. Auch wenn sich diese Bestimmung auf eine umfassende Vertre- tung im Prozess im Sinne von Art. 68 ZPO bezieht, kann eine Partei gegenüber dem Gericht auch eine Vertretung bezeichnen, deren Vertretungsmacht sich darin erschöpft, gerichtliche Zustellungen für den Vertretenen in Empfang zu nehmen. Die Zulässigkeit der Bestellung solcher zustellungsbevollmächtigter Personen (sog. Insinuationsmandatare) ergibt sich a maiore ad minus aus der Befugnis des gewillkürten Parteivertreters zur Entgegennahme von gerichtlichen Sendungen. Wie bei der ordentlichen Vertretung ist die Zustellung mit Zugang beim korrekt bezeichneten Insinuationsmandataren erfolgt. Es ist Sache der vertretenen Person sicherzustellen, dass sie von den Zustellungen rechtzeitig erfährt. Als Unter- art hiervon wird im Schrifttum zu Recht die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht durch die Adressatin an eine Drittperson zwecks Empfangnahme von einge- schriebenen Sendungen bei der Post eingeordnet (vgl. zum Ganzen HUBER, a.a.O., Art. 137 N 15; ferner mit dem überzeugenden Hinweis auf den Grundsatz volenti non fit iniura ERNST/OBERHOLZER, Fristen und Fristberechnung gemäss Zi- vilprozessordnung, Zürich 2013, N 108).
Eine Adressatin kann der Schweizerischen Post einen Nachsendeauftrag erteilen. Dieser bewirkt, dass Postsendungen befristet oder bis auf Widerruf an eine vorübergehend gültige Adresse umgeleitet werden (vgl. Factsheet Nach- sendeauftrag; abrufbar auf https://www.post.ch/de/empfangen/umzug/adressaenderung-mit-nachsendung ). Wird die Umleitungsadresse nicht von der Adressatin selbst gehalten, so bedarf es für eine gültige Entgegennahme der Postsendungen einer entsprechenden Bevollmächtigung des Empfängers. Diese kann dem Empfänger entweder im Vor- feld erteilt werden, beispielsweise im Rahmen eines vertraglichen Grundverhält- nisses. Nicht weniger zulässig ist es jedoch, die Vollmacht dem Empfänger mit der Einrichtung des Nachsendeauftrages konkludent einzuräumen. Von einer konkludenten Vollmachterteilung kann ausgegangen werden, wenn die äusseren Umstände es erlauben, in guten Treuen auf den Bevollmächtigungswillen der Ad- ressatin zu schliessen (vgl. BSK OR I-WATTER, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 33 N 15).
Die Nachsendung erfolgt auf das eigene Risiko der Adressatin, welche sich das Handeln oder Unterlassen ihres Zustellungsbevollmächtigten nach den all- gemeinen Prinzipien des Stellvertretungsrechts entgegen halten lassen muss (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, All- gemeiner Teil, 11. Aufl., Zürich 2020, S. 343).
Nach dem Gesagten ist der Empfänger von nachgesendeten Sendungen als Zustellungsbevollmächtigter der Adressatin anzusehen. Entgegen dem Schuldner handelt es sich dabei nicht um eine Ersatzzustellung, sondern um eine persönliche Zustellung an einen zur Entgegennahme Bevollmächtigten. Die Zu- stellung an diesen kann tatsächlich (Art. 138 Abs. 1 und 2 ZPO) oder - bei einem
bereits bestehenden Prozessrechtsverhältnis - fiktiv erfolgen (Art. 138 Abs. 3 ZPO).
Der Schuldner lässt nach seinen Angaben in einem Affidavit vom 2. No- vember 2021 seine persönliche Post an die Geschäftsadresse der C. GmbH nachsenden. Die Gesellschaft wiederum nimmt ihre Post nicht selber ent- gegen. Sie verfügt vielmehr über ein sog. virtuelles Büro der E. AG mit der Dienstleistung . Der entsprechende Vertrag wurde vom Schuldner für die Ge- sellschaft abgeschlossen (vgl. act. 4/7 und act. 12/8).
Der Schuldner richtete demnach in einem unbekannten Zeitpunkt vor der Zustel- lung der Vorladung zur Konkursverhandlung im Wissen um den Auftrag der
E. AG zur Entgegennahme der Post der C. GmbH einen Nachsende- auftrag betreffend seine persönliche Korrespondenz bei der Schweizerischen Post ein. Aus der Formulierung im Affidavit ist unzweifelhaft zu schliessen, dass diese Nachsendung nicht bloss vorübergehender Art ist und wohl bis heute an- hält. Der Vertrag für das virtuelle Büro wurde am 20. Dezember 2019 mit der
E. AG geschlossen und besteht, soweit ersichtlich, ebenfalls bis heute fort. Der Schuldner machte beschwerdeweise nicht geltend, dass diese Handhabung seiner Post nicht in seinem Sinne gewesen oder - mit Ausnahme der angeblich nicht erhaltenen Vorladung zur Konkursverhandlung - in der Vergangenheit nicht richtig verlaufen sei.
Durch das längere Bestehenlassen des Nachsendeauftrages im Wissen und mit Duldung des Umstandes, dass die Post der C. GmbH - und damit auch die an die Gesellschaft umgeleitete Post des Schuldners persönlich - von der E. AG entgegen genommen wird, machte der Schuldner Letztere kon- kludent zu seiner Zustellungsbevollmächtigten. Dass sie als solche handelte, war für sie aus den tatsächlichen Gegebenheiten - nämlich aus der ursprünglichen Adressierung der Postsendungen und deren Kennzeichnung als Nachsendungen
klar ersichtlich. Sie war daher in der Lage, die Post des Schuldners rechtsgültig als Vertreterin in Empfang zu nehmen, was auch für die am 21. September 2021 zugestellte Vorladung zur Konkursverhandlung gilt (vgl. act. 7/7).
Der Empfangsschein zur Vorladung zur Konkursverhandlung wurde durch D. unterzeichnet, wobei die Schweizerische Post die Beziehung
zum Empfänger als Bevollmächtigter erfasste. Bei ihm handelt es sich demnach
wie der Schuldner selber vermutungsweise einräumt (vgl. act. 11 Rz. 3) - um eine für die E. AG tätige oder zumindest von dieser zur Entgegennahme von Postsendungen ermächtigte Person. Derselbe hat nebst der Vorladung zur Konkursverhandlung denn auch das Konkurserkenntnis vom 28. Oktober 2021 (act. 7/8) - in diesem Fall gemäss der Schweizerischen Post als Angestellter - in Empfang genommen (vgl. act. 7/11).
Damit ist festzuhalten, dass dem Schuldner die Vorladung zur Konkursver- handlung rechtsgenüglich zugestellt wurde. Darauf, ob ihm die Vorladung im Fol- genden tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist, kommt es nicht mehr an, denn das Tun oder Unterlassen der E. AG hat sich der Schuldner vollumfänglich an- rechnen zu lassen.
5.
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen voll- ständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Später eingetretene Tatsachen sind - anders als nach Art. 317 Abs. 1 ZPO
nicht mehr beachtlich (BGE 139 III 491 E. 4). Es gilt im vorliegenden Beschwer- deverfahren zwar grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird jedoch durch eine Mitwirkungspflicht des Schuldners abgeschwächt, welcher grundsätz- lich weiterhin die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung trägt (vgl. BGer, 5A_175/2015 vom 5. Juni 2015, E. 4.1; SUTTER-SOMM/SCHRANK, ZK ZPO, 3. Aufl.,
Zürich 2016, Art. 55 N 64).
Der Schuldner hat die Konkursforderung samt Zinsen, Inkassogebühren sowie Betreibungskosten am 2. und 5. November 2021 bei der Beschwer- deinstanz hinterlegt (vgl. act. 4/3 und act. 12/9). Die Tilgung bzw. Hinterlegung er- folgte somit nach der Konkurseröffnung. Der Schuldner hat sodann die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Konkursamtes für die Zeit von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren beim Konkursamt Hottingen-Zürich sichergestellt (vgl. act. 4/3 und act. 12/10). Damit hat der Schuldner den Konkursaufhebungsgrund der Hin- terlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG innert der Rechtsmittelfrist nachgewiesen.
Da die Tilgung bzw. Hinterlegung erst nach der Konkurseröffnung erfolgt ist, hat der Schuldner darüber hinaus seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu ma- chen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG).
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in nähe- rer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zah- lungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behaup- tungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE
132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli
2012, E. 2.3). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zah- lungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell drin- gendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH, PS190041 vom 25. März 2019, E. 2.3.1; OGer ZH, PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2).
Der Schuldner begründet in seiner Beschwerdeschrift seine Zahlungsfähig- keit im Wesentlichen wie folgt (vgl. act. 2 Rz. 33 ff.; act. 11 Rz. 14 ff.):
Er sei zu drei Vierteln Erbe seiner verstorbenen Mutter. Ihm stünden aus ihrem Nachlass noch nicht verteilte Schmuckstücke gemäss dieser Quote zu. Vom Willensvollstrecker habe er den Auftrag erhalten, diese unverteilten Erb- schaftsstücke so bald wie möglich zu liquidieren. Dies sei schätzungsweise inner- halb weniger Wochen möglich. Des Weiteren sei er Alleineigentümer des von ihm bewohnten Hauses an der F. -strasse ... in ... Zürich. Der Wert der Liegen- schaft werde auf mehr als Fr. 3.2 Mio. bzw. aktuell auf bis zu Fr. 5 Mio. geschätzt, sei aber lediglich mit einer Hypothek von Fr. 900'000.- belastet. Die Hypothek könne somit ohne Weiteres kurzfristig erhöht werden. Zwei Drittel des Wertes würden an dieser Lage als realistisch erscheinen. Ein Bekannter, Herr G. , sei zudem bereit, ihn mit Liquidität in der Höhe von Fr. 120'000.- zu unterstützen. Die Liquidität werde dazu verwendet, um offene Betreibungen der weissen Ka- tegorie beim Betreibungsamt zu begleichen - dies voraussichtlich noch in der Woche vom 8. November 2021 - und um ausreichende Rücklagen für die grüne und blaue Kategorie bereitzustellen (vgl. zu den Farbkodierungen sogleich
E. 5.5.2.).
Zum von ihm eingereichten Auszug über offene Betreibungen - vom Schuldner irrigerweise als Betreibungsregisterauszug bezeichnet (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 5.6.1 f.) - macht der Schuldner folgende Bemerkungen: Gewisse von ihm mit Rot hinterlegte Positionen seien vollumfänglich beglichen. Grün hin- terlegte Positionen stellten Streitfälle dar, in denen er die Forderungen nicht aner- kenne. Bei den blau markierten Positionen handle es sich um unterhaltsrechtliche Forderungen seiner ehemaligen Gattin. Bezüglich dieser greife wegen Veränderungen des Vermögens der Unterhaltsberechtigten eine Reduktionsklausel. Die Unterhaltsbeträge würden sich wesentlich reduzieren oder ganz wegfallen. Dies werde zivilprozessual ausgefochten und die Parteien stünden zurzeit in Verhand- lungen. Seine ehemalige Ehefrau sei unter der Voraussetzung der Veräusserung des Hauses zudem bereit, ihre Betreibungen zurückzuziehen. Weitere, nicht farb- lich unterlegte Positionen würden vom Schuldner noch diese Woche beglichen.
Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister.
Für die Beurteilung des allgemeinen Zahlungsverhaltens des Schuldners sind nicht nur die noch offenen Betreibungen von Belang, ebenso massgeblich sind auch die übrigen im Auszug aufgeführten Betreibungen, so beispielsweise erloschene oder durch Zahlung erledigte Betreibungen.
Obschon der Schuldner in der Verfügung vom 4. November 2021 (act. 9) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass zur Glaubhaftmachung seiner Zah- lungsfähigkeit die Einreichung eines aktuellen Betreibungsregisterauszuges über die vergangenen drei Jahre gehöre, legte der anwaltlich vertretene Schuldner kei- nen solchen, sondern lediglich einen Auszug über seine aktuell offenen Betrei- bungen ins Recht (act. 12/14).
Im vom Schuldner eingereichten Auszug werden für die letzten drei Jahre offene Betreibungen in der Gesamtsumme von Fr. 170'618.94 ausgewiesen (vgl. act. 12/14). Zunächst ist zu den elf angeblich durch Zahlung erledigten Betreibun- gen (rot markiert; Gesamtsumme: Fr. 53'662.80) festzuhalten, dass der Schuldner es unterlässt, die behauptete Tilgung der jeweiligen Forderungen zu belegen. Die Betreibungen sind daher im Folgenden uneingeschränkt zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der vier Betreibungen durch die frühere Ehegattin des Schuldners (blau hinterlegt; Gesamtsumme: Fr. 77'296.80) ergeben sich aus den eingereich- ten Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Reduktion der den Betreibun- gen zugrundeliegenden Unterhaltsforderungen. Wohl ist aus einem E-Mail der ehemaligen Ehegattin vom 8. November 2021 (act. 12/16a) zu schliessen, dass
zwischen den Rechtsvertretern der vormaligen Eheleute Gespräche aufgenom- men werden sollen. Welchen Einfluss diese letztlich auf die in Betreibung gesetz- ten Unterhaltsforderungen haben könnten, bleibt aber unklar. Auch im Anwalts- schreiben des Schuldners vom 8. November 2021 (act. 12/16b) wird eine Reduk- tion der Forderungen nicht konkret thematisiert, sondern es ist dort die Rede nur von einem Rückzug der Betreibungen durch die ehemalige Ehegattin, sofern die Liegenschaft an der F. -strasse ... in ... Zürich innerhalb eines halben Jahres verkauft wird. Damit könnte jedoch genauso gut gemeint sein, dass die Unter- haltsforderungen - entgegen dem Schuldner - in der in Betreibung gesetzten Hö- he berechtigt und nach dem Verkauf der Liegenschaft zu begleichen sind. Blosse Behauptung ohne jeglichen Nachweis bleibt schliesslich die geltend gemachte Anwendbarkeit einer (unterhaltsrechtlichen) Reduktionsklausel. Infolgedessen sind die Betreibungen der ehemaligen Ehegattin im Folgenden vollumfänglich zu beachten.
Auch was die vier grün markierten Positionen (Gesamtsumme: Fr. 21'118.70) an- belangt, vermögen die Ausführungen des Schuldners, soweit diese überhaupt nachvollziehbar sind, nicht zu überzeugen. Teils dürfte es sich bei diesen vom Schuldner bestrittenen Forderungen um solche öffentlich-rechtlicher Natur han- deln, so bei jenen des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (Fr. 817.65) und der Wasserversorgung der Stadt Zürich (Fr. 10'084.05). Es ist zu vermuten, dass den Betreibungen rechtkräftige Verfügungen zugrunde liegen. Dass der Schuld- ner diese auf dem Rechtsweg angefochten hat, tut er nicht dar.
Schliesslich fehlt ein Nachweis dafür, dass für die 21 nicht markierten Betreibun- gen unterschiedlicher Gläubiger (Gesamtsumme: Fr. 18'540.64) mittlerweile Zah- lungen geleistet wurden, so dass auch diese Betreibungen nicht aussen vor zu lassen sind. Zu bemerken ist, dass allein für die letzten sechs Monate acht offene Betreibungen in der Summe von Fr. 7'049.- ausgewiesen werden.
Insgesamt ist aus dem Umfang der offenen Betreibungen und der Vielzahl verschiedener betreibender Gläubiger zu schliessen, dass der Schuldner seinen Verbindlichkeiten in den letzten drei Jahren nur sehr unzureichend nachgekommen ist. Darauf, ob einzelne Betreibungen womöglich nicht berechtigt waren, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend an.
Der Schuldner erachtet sich nichtsdestotrotz als zahlungsfähig. Dem kann nicht gefolgt werden.
Wohl werden in einer Schätzung von Juwelier vom 20. Oktober 2016 (act. 4/5), zuhanden der Erbengemeinschaft A. -H. , 20 Schmuckstü- cke aufgeführt. Ob diese heute überhaupt noch im Eigentum der Erbengemein- schaft stehen, ist fraglich. Eine über fünf Jahre alte Schätzung vermag dies jeden- falls - auch nach dem Beweismass der Glaubhaftmachung - nicht mit genügen- der Bestimmtheit nachzuweisen. Im Auge zu behalten ist ferner, dass im Erbtei- lungsvertrag zwar bestimmt wurde, der Schmuck der Erblasserin solle in gegen- seitigem Einverständnis zwischen den Erben aufgeteilt werden. Die Erbteilung wurde indes grundsätzlich bereits vor über zehn Jahren, nämlich am 17. August 2010, vorgenommen. Selbst wenn die Schmuckstücke demnach noch vorhanden sein sollten, kann angesichts der bisherigen, unerklärt gebliebenen Verzögerun- gen nicht von ihrer baldigen Versilberung und einer zeitnahen Verteilung des Er- löses ausgegangen werden, zumal sich aus der Vollmacht des Willensvollstre- ckers vom 12. März 2021 (act. 12/13) keine Vertretungsbefugnis des Schuldners für die Veräusserung des Schmuckes ergibt. Dort ist vielmehr die Rede von einer Vertretung der Erbengemeinschaft in Sachen I. /J. . Was dies zu be- deuten hat, bleibt im Dunkeln. Soweit ersichtlich wäre eine Veräusserung der Schmuckstücke - soweit sie nicht bereits erfolgt ist - daher nur gemeinsam durch die Erben möglich, was ein Handeln innerhalb weniger Wochen umso unwahr- scheinlicher machen würde.
Ebenso wenig vermag der Schuldner aus dem Wert der in seinem Alleinei- gentum stehenden Liegenschaft an der F. -strasse ... in ... Zürich etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Wohl ist es richtig, dass diese nur wenig belehnt ist und - allein auf den Liegenschaftswert bezogen - grundsätzlich eine Aufstockung der Hypothekarbelastung denkbar wäre (vgl. act. 12/11). Dass eine solche vorlie- gend tatsächlich möglich wäre, weist der Schuldner jedoch nicht im Ansatz nach. Banken sind bekanntlich bei der Vergabe von Krediten zu einer Bonitäts- und
Tragbarkeitsprüfung verpflichtet (vgl. Richtlinien für grundpfandgesicherte Kredite vom 27. August 2019, Selbstregulierung der Schweizerischen Bankiervereini- gung). Angesichts seines Betreibungsregisterauszuges und mangels eines (ak- tenkundigen) laufenden Einkommens, erscheint eine Kreditaufstockung keines- wegs sicher und zu wenig dargetan.
Unbehelflich ist zuletzt das von G. ausgestellte Schreiben vom
8. November 2021 (act. 12/17a). Die darin enthaltene Formulierung, wonach Letz- terer allenfalls, jedoch nur unter der Voraussetzung der vollständigen Transpa- renz, d.h., dass ich sämtliche Unterlagen, die ich einsehen möchte, auch erhalte (insbesondere, aber nicht abschliessend, einen Grundbuchauszug, einen Auszug aus dem Betreibungsregister und ein vollständiges Schuldenverzeichnis) bereit wäre, A. finanziell mit einem Kredit bis zu einem Maximalbetrag von
Fr. 120'000.- zu unterstützen und dies unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass dieser Kredit entsprechend gesichert ist lässt eine Wertung als verbindliche Darlehenszusicherung nicht zu. Dies räumt der Vertreter des Schuldners in einer E-Mail vom 8. November 2021 an G. selber ein, indem er ausführt, er habe das Schreiben so zu formulieren versucht, dass es keine Kreditzusage sei
(act. 12/17b).
In der Konsequenz vermag der Schuldner nicht glaubhaft aufzuzeigen, mit welchen liquiden Mitteln er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Seine Zahlungsschwierigkeiten sind nicht lediglich vorübergehender Art. Damit ist nicht zu sehen, wie der Schuldner innert längstens zwei Jahren neben den lau- fenden Verbindlichkeiten auch seine Altlasten abzutragen vermöchte.
Zusammengefasst ist die Zahlungsfähigkeit des Schuldners auf der Grund- lage seiner Vorbringen und der von ihm eingereichten Urkunden nicht glaubhaft gemacht. Seine Beschwerde ist abzuweisen.
Da der Beschwerde des Schuldners am 9. November 2021 die aufschieben- de Wirkung gewährt wurde (vgl. act. 13), ist der Konkurs neu zu eröffnen.
Ausgangsgemäss sind dem Schuldner die Gerichtsgebühren des zweitin- stanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, und es wird über den Schuldner mit Wir- kung ab 3. Dezember 2021, 11.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Kon- kursamt Hottingen-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den nach Abzug der Spruchgebühr noch verbleibenden, hinterlegten Betrag von Fr. 2'685.50 dem Konkursamt Hottingen-Zürich zu überweisen.
Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.- festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.- wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage je ei- nes Doppels bzw. einer Kopie der act. 2, act. 4/3-7, act. 11, act. 12/8-17 und act. 15-18 sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten) und das Konkursamt Hottingen-Zürich und an das Grundbuch- amt Hottingen-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny versandt am:
3. Dezember 2021
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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