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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS210135: Obergericht des Kantons Zürich

In dem Gerichtsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden ging es um Schuldbetreibung und Konkursbeschwerden von X. und Y. gegen verschiedene Betreibungsämter und Gläubiger. Es wurden Lohnpfändungen und Existenzminimumberechnungen diskutiert, wobei das Gericht letztendlich entschied, dass die Beschwerden abgewiesen wurden und die Kosten des Verfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben. Der Richter war Präsident Brunner und die Gerichtskosten betrugen CHF 1'000. Die verlorene Partei war männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS210135

Kanton:ZH
Fallnummer:PS210135
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS210135 vom 28.10.2021 (ZH)
Datum:28.10.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_931/2021
Leitsatz/Stichwort:Kollokationsplan
Schlagwörter : SchKG; Gläubiger; Verfahren; Konkurs; Vorinstanz; Nichtigkeit; Interesse; Kollokationsplan; Recht; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Verfügung; Aufsichtsanzeige; Gläubigerauskauf; Bundesgericht; Sinne; Schuldbetreibung; Gläubigerversammlung; Beschwerdeverfahren; Kanton; Forderung; Behandlung; Obergericht; Zivilkammer; Konkursamt; Wetzikon
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 22 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 59 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:112 III 1; 119 III 81; 138 III 374; 139 III 126;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS210135

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210135-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Urteil vom 28. Oktober 2021

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

betreffend Kollokationsplan

(Beschwerde über das Konkursamt Wetzikon)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 29. Juni 2021 (CB200009)

Erwägungen:
  1. Einleitung, Prozessgeschichte

    1. Der Beschwerdeführer ist Gläubiger im Konkurs der KBV Krankenkasse. Er hat in diesem Verfahren bereits diverse Aufsichtsbeschwerden und Klagen erhoben, wobei er im Wesentlichen beanstandet, dass vor der zweiten Gläubigerversammlung auf widerrechtliche Weise die Forderungen von 68 Gläubigern durch eine weitere Gläubigerin abgegolten und diese Gläubiger danach aus dem Kollokationsplan gestrichen worden seien (von ihm als Gläubigerauskauf bezeichnet, vgl. act. 21 S. 6 f.). Aufgrund dessen seien insbesondere der nach der Streichung der Gläubiger erstellte neue Kollokationsplan nichtig und das anschliessend durchgeführte Konkursverfahren nicht gesetzeskonform (act. 21 S. 3 ff.). An der

      II. Zivilkammer ergingen in diesem Zusammenhang unter anderem bereits Entscheide in den Verfahren PS140169, PS160204 und PS170273. In allen vorstehend erwähnten Verfahren unterlag der Beschwerdeführer vollumfänglich, insbesondere auch in jenen Fällen, wo ein Weiterzug ans Bundesgericht erfolgte (vgl. BGer, 5A_729/2014 vom 1. Dezember 2014; BGer, 5A_82/2017 vom 2. Mai 2017).

    2. In einem Beschwerdeverfahren beim Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend Akteneinsicht beim Konkursamt Wetzikon reichte der Beschwerdeführer am 25. August 2020 (Datum des Poststempels) eine Stellung- nahme ein, welche er als Replik 1 bezeichnete, die sich jedoch inhaltlich mit der Gültigkeit des Kollokationsplans befasste. Diese wurde von der Vorinstanz als neue Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 22 i.V.m. 17 Abs. 2 SchKG entgegengenommen und damit ein neues Verfahren eröffnet (act. 1). Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 17 =

      act. 20 = act. 22). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2021 zugestellt (act. 18). Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 (Datum Poststempel) erhob er rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 21 S. 2):

      1. Auf die Beschwerde sei einzutreten und es sei festzustellen, dass der Kollokationsplan 2 mit den Änderungen vom 20.02.2014 nicht rechtskräftig und damit nichtig sei.

      2. Ev: Sei das Verfahren zurückzuweisen.

      3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu verlegen.

    3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-18). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO); die Sache ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen.

  2. Prozessuales

    Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 f. EG SchKG nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anwendbar; für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (§ 84 GOG; vgl. hierzu J ENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013,

    S. 89 ff., S. 103).

  3. Begründetheit

    1. Auf eine Beschwerde ist nur einzutreten, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO), was das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 60 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 103 f.). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Beschwerde führende Partei muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt bzw. den Sacherhalt offensichtlich unrichtig festgestellt

      hat. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 2.2; PS180238

      vom 14. Januar 2019, E. 2.2). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; LF170043 vom 7. August

      2017, E. 2).

    2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer primär die Nichtigkeit des Kollokationsplanes und die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit diverser darauf folgenden Handlungen im Rahmen des Konkursverfahrens (vgl. Rechtsbegehren 1; act. 21 S. 2). Auf die von ihm vor der Vorinstanz gestellten Feststellungsbegehren, auf welche mangels Feststellungsinteresse nicht eingetreten wurde, geht er nicht mehr ein (vgl. act. 21 S. 2 ff.; act. 20 S. 19 f. Ziff. 24). Gleiches gilt für die geltend gemachten Vorwürfe u.a. des Wahlbetrugs gegen diverse Konkursbeamten (act. 20 S. 20 Ziff. 25) und der Vorbefassung von Richtern (act. 20 S. 20 f. Ziff. 26). Entsprechend ist auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten.

  4. Beschwerdelegitimation

    1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen nichtig, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Die Nichtigkeit einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügung ist von den Aufsichtsbehörden sofern sie im Rahmen ihrer Amtstätigkeit Kenntnis davon erhalten jederzeit und von Amtes wegen und unabhängig davon festzustellen, ob Beschwerde geführt wurde (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Demzufolge kann die Nichtigkeit einer Verfügung auch nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG festgestellt werden.

    2. Auch für Geltendmachung der Nichtigkeit einer Verfügung im Sinne von Art. 22 SchKG im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde braucht es jedoch ein rechtlich geschütztes zumindest tatsächliches Interesse an deren Aufhebung Abänderung (BGE 112 III 1 E. 1.d). An einem solchen fehlt es insbesondere

      einem Gläubiger, dessen Forderung bereits vollständig befriedigt wurde, sofern sich der Streit nicht gerade um die Frage dreht, ob diese Befriedigung zulässig ist (vgl. BGer, 7B.166/2000 vom 4. Dezember 2000, E. 1a m.w.H.; BGE 119 III 81 E. 2; BGer, 5A_769/2013 vom 13. März 2014, E. 3; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, S. 48; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 22 N 16).

    3. Vorliegend ist aus vorangehenden Verfahren bekannt, dass der Beschwer- deführer bereits Abschlagszahlungen im vollen Umfang seiner Forderungen zugesprochen erhalten hat (OGer ZH, PS160204 vom 16. Januar 2017, E. 4.4) und damit im kein tatsächliches Interesse an der Geltendmachung der Nichtigkeit von Verfügungen mehr hat. Er macht zwar geltend, weitere Gläubiger im Verfahren zu vertreten, welche durch Streichung vom Kollokationsplan infolge des Gläubigerauskaufs nicht an der Gläubigerversammlung hätten teilnehmen können und damit die Stimmenmehrheit verloren hätten (vgl. act. 21 S. 3 f.), legt jedoch keine entsprechenden Vollmachten bei. Zudem ist aus vorangehenden Verfahren bekannt, dass sämtliche von dem Gläubigerauskauf betroffenen Gläubiger ausser B. sich gegen den Gläubigerauskauf nicht mittels Beschwerde zur Wehr gesetzt haben und ihre Forderungen damit ebenfalls bereits vollständig befriedigt wurden (vgl. OGer ZH, PS140095 vom 18. Juli 2014, E. 5; BGer 5A_729/2014 vom 1. Dezember 2014, E. 2.3). Von B. , als deren Vertreter der Beschwer- deführer zuweilen auftrat, liegt ebenfalls keine Vollmacht im Recht; im Übrigen wurde ihre Streichung aus dem Kollokationsplan bereits rückgängig gemacht (vgl. OGer ZH, PS140195 vom 18. Juli 2014). In einer Wiedererlangung der Stimmenmehrheit an der Gläubigerversammlung kann für den Beschwerdeführer somit ebenfalls kein geschütztes Interesse gesehen werden (vgl. auch OGer ZH, PS160204 vom 16. Januar 2017, a.a.O.). Damit hat der Beschwerdeführer vorliegend kein rechtlich geschütztes zumindest tatsächliches Interesse nachgewiesen, die von ihm als nichtig erachteten Verfügungen gestützt auf Art. 22 und Art. 17 SchKG mittels Beschwerde anzufechten. Seine Beschwerdelegitimation ist folglich zu verneinen.

  5. Aufsichtsanzeige

    1. Auch eine (Dritt-)Person ohne geschütztes Interesse kann indes Nichtigkeit nach Art. 22 SchKG geltend machen. In solchen Fällen ist dies jedoch lediglich in Form einer Aufsichtsanzeige möglich, welche von den Aufsichtsbehörden nicht zwingend behandelt werden muss (BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 22 N 18; OGer ZH, PS170273 vom 15. Januar 2018, E. III./4.). Ob eine Anzeige anhand genommen wird, ist aufgrund pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz 2050).

    2. Die Vorinstanz hat argumentiert, dass es an einem Interesse an der (nochmaligen) Behandlung der Rügen des Beschwerdeführers im vorliegenden Konkursverfahren fehle, da die Einwände des Beschwerdeführers bereits in anderen Verfahren hinlänglich überprüft und stets abgewiesen worden seien. Sie ist daher nicht auf die als Beschwerde entgegengenommene Aufsichtsanzeige des Beschwerdeführers eingetreten (act. 20 S. 2 ff.). Dies kann im Ergebnis nicht beanstandet werden. Es trifft insbesondere zu, dass die vom Beschwerdeführer geforderte Wiederholung der zweiten Gläubigerversammlung von der vorliegenden Instanz bereits im Urteil PS140169 vom 4. September 2014 eingehend geprüft und verworfen wurde (vgl. insb. E.3.1). Auch die von ihm gerügte Nichtigkeit des Gläubigerauskaufs wurde bereits zweimal vor der vorliegenden Instanz geprüft und abgelehnt (im Verfahren PS140095, wo der Beschwerdeführer lediglich Vertreter war und im Verfahren PP150022, wo er selber Klage geführt hatte), weshalb eine erneute Überprüfung nicht zielführend erscheint.

    3. Angesichts dessen muss vorliegend auch nicht überprüft werden, ob es sich beim vorliegend Gerügten um hinlänglich abgeurteilte und damit materiell rechtskräftige Sachen im Sinne von res iudicatae gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO handelt (dazu statt vieler BGE 139 III 126 E. 3.1). Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Aufsichtsbehörde, sich gleichende Einwände nicht nochmals in Form einer Aufsichtsanzeige zu behandeln. Folglich braucht es die zivilprozessualen Regeln der Rechtskraft hier nicht, um die wiederholte Befassung mit den gleichen Fragen zu verhindern (vgl. auch OGer ZH, PS170273 vom 15. Ja-

      nuar 2018, a.a.O.). Mit der vom Beschwerdeführer verlangten Rückweisung an die

      Vorinstanz verhält es sich gleich (vgl. act. 21 S. 2), zumal der Beschwerdeführer wie ausgeführt keinen Anspruch auf die Behandlung der Aufsichtsanzeige hatte.

  6. Zusammenfassung

    Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes zumindest tatsächliches Interesse an der Behandlung seiner Nichtigkeitsbeschwerde, weiter hat er keinen Anspruch auf die Behandlung seiner Aufsichtsanzeige und die Gründe, warum die Vorinstanz die Anzeige nicht behandelt hat, erscheinen im Ergebnis schlüssig. Die Beschwerde ist danher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

  7. Kosten

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2

Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, das Konkursamt Wetzikon und - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung versandt am:

29. Oktober 2021

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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