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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS210132: Obergericht des Kantons Zürich

Der Text handelt von einem Verkehrsdelikt, bei dem eine Person mit dem Auto zu schnell gefahren ist und eine Geldstrafe von 160 CHF erhalten hat. Die Polizei konnte die Person zunächst nicht ausfindig machen, aber nach verschiedenen Schreiben und Mahnungen wurde der Fahrer identifiziert. Es gab Unstimmigkeiten bezüglich der Zustellung der Mitteilungen, und letztendlich wurde ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Der Richter entschied, dass die Geldstrafe bestätigt wird, aber die Frage der Zustellung der Mitteilungen an den Fahrer muss weiter geprüft werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS210132

Kanton:ZH
Fallnummer:PS210132
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS210132 vom 07.01.2022 (ZH)
Datum:07.01.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Überweisung Einigungsverhandlung an das Bezirksgericht Horgen gemäss Art. 9 Abs. 3 VVAG
Schlagwörter : Einigungsverhandlung; Betreibung; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Gläubiger; Betreibungs; Beschluss; Bezirksgericht; Horgen; Betreibungsamt; Person; Parteien; Vorinstanz; Kanton; Gericht; Verfahren; Verwertung; Schuldner; Miterbe; Verhandlung; Frist; Sinne; Schuldbetreibung; Beschwerdegegner; Erben; Pfändung; Kammer; SchKG; Bundesgericht; Obergericht
Rechtsnorm:Art. 108 ZPO ;Art. 128 ZPO ;Art. 17 KG ;Art. 242 ZPO ;Art. 49 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS210132

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210132-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Beschluss vom 7. Januar 2022

in Sachen

A. ,

Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

  1. B. AG,
  2. Staat Zürich und Gemeinde C. u. Röm-Kath. Kirchgemeinde u.
Ref. Kirchgemeinde, 3. D. ,
  1. Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Zürich,
  2. Kanton Zürich,

Gläubiger und Beschwerdegegner

2 vertreten durch Gemeinde C.

4, 5 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Überweisung Einigungsverhandlung

an das Bezirksgericht Horgen gemäss Art. 9 Abs. 3 VVAG
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. Juni 2021 (BV210007)

Beschluss des Bezirksgerichts:

(act. 5 [Aktenexemplar])

  1. Die Gläubiger 1-5, der Schuldner und der Miterbe E. werden auf

    Freitag, 17. September 2021, 8.30 Uhr,

    zur Einigungsverhandlung an das Berichtsgebäude Horgen, Burghal- denstrasse 3, 8810 Horgen, vorgeladen.

    Sie werden hiermit aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich (mit ohne Vertreter) zu erscheinen oder sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Juristische Personen haben eine Person zu entsenden, welche über die Streitsache orientiert und zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt ist.

    Bei nicht genügend entschuldigtem Ausbleiben einer vorgeladenen Person kann diese mit Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.bestraft werden (Art. 128 Abs. 1 ZPO). Sie kann ausserdem dazu verpflichtet werden, die durch ihr Ausbleiben unnötigerweise entstandenen Prozesskosten und eine Parteientschädigung an die erschienenen Parteien zu bezahlen (Art. 108 ZPO); dasselbe gilt, wenn die Verhandlung abgebrochen wird, weil der entsandte Vertreter der juristischen Person über die Streitsache nicht orientiert ist.

    Aufgrund der Corona-Massnahmen ist die Platzzahl beschränkt. Falls eine Partei mit mehr als einer Person an der Verhandlung teilnehmen will, hat sie dies bis spätestens 10 Tage vor der Verhandlung dem Gericht mitzuteilen. Auf Seite des Miterben rechnet das Gericht mit der Teilnahme von zwei Personen.

  2. Die Durchführung der Einigungsverhandlung wird an Gerichtspräsident Dr. iur. R. Nadig, bei dessen Verhinderung an jeden anderen Richter Ersatzrichter des Bezirksgerichts Horgen, delegiert.

  3. Der Gläubigerin 1 wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.zu leisten.

    Bei Säumnis würde die Einigungsverhandlung bzw. die Bestimmung der Verwertungsart unter Anzeige an die Gläubiger einstweilen unterbleiben.

    Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.

  4. Den Gläubigern, dem Schuldner und dem Miterben wird eine einmal erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um ihre Anträge für die Einigungsverhandlung schriftlich formuliert zu stellen.

    Bei Säumnis wird Verzicht des/der betreffenden Beteiligten auf das vorgängige Stellen von Anträgen angenommen.

  5. Dem Schuldner und dem Miterben wird dieselbe Frist von 10 Tagen angesetzt, um das Nachlassinventar betreffend den Nachlass von F. , geb. am tt. Oktober 1934, wohnhaft gewesen an der [Adresse], und weitere Unterlagen, die die Zusammensetzung des Nachlasses wiedergeben, sowie eine Erbbescheinigung einzureichen.

  6. [Schriftliche Mitteilung].

  7. [Rechtsmittelbelehrung].

Beschwerdeanträge

(act. 2 S. 2)

Der Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen als Untere Aufsichtsbehörde vom 15. Juni 2021 sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben.

Es sei festzustellen, dass keine Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 Abs. 3 VVAG anzusetzen ist.

Es sei festzustellen, dass kein Verfahren betreffend Bestimmung der Verwertungsart gemäss Art. 10 VVAG zu führen ist.

Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Horgen bis auf weiteres nicht befugt ist, die Erbbescheinigung der beiden Erben A. und E. weitere Unterlagen bei den Erben bei Dritten einzuholen.

Eventualiter sei der Ausstand des Gerichtspräsidenten Dr. iur. R. Na- dig und des Bezirksrichters M. Suter gemäss Art. 49 ZPO zu bewilligen und zu beschliessen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und Gläubigerin 1, eventualiter zu Lasten des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg.

Erwägungen:

  1. Das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (nachfolgend: Betreibungsamt) vollzog beim Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. November 2020 die Pfändung Nr. 1, welche zum Erlass der Pfändungsurkunde vom 4. Dezember 2020 führte (act. 4/2/3; siehe auch die Nachtragurkunde vom 31. Mai 2021 [act. 4/9]). Gepfändet wurde der Liquidationsanteil (Erbanteil) des Beschwerdeführers an der unverteilten Erbschaft seiner verstorbenen Mutter (act. 4/2/3). Gemäss Betreibungsamt besteht die Erbengemeinschaft aus den beiden Söhnen A. (Beschwerdeführer) und E. (Miterbe; act. 4/2/3). Bei den im Rubrum aufgeführten Gläubigern und Beschwer- degegnern (Nrn. 1-5) handelt es sich um die an der Pfändung teilnehmenden Gläubiger (nachfolgend: Beschwerdegegner; act. 4/2/3; act. 4/9). Nachdem die Beschwerdegegnerin 1 für mehrere Betreibungen das Verwertungsbegehren gestellt hatte (act. 4/1 S. 3; act. 4/2/4a-c), überwies das Betreibungsamt mit Eingabe vom 6. April 2021 die Durchführung einer Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 9 VVAG an das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz; act. 4/1). Die Vorinstanz erliess daraufhin am 15. Juni 2021 den

    oberwähnten Beschluss (act. 3 = act. 4/12 = act. 5 [Aktenexemplar]; nachfolgend zitiert als act. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2021 innert Frist Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit den eingangs aufgeführten Anträgen (act. 2; act. 4/13/4):

  2. Wird (wie vorliegend) der Liquidationsanteil an einem unverteilten Nachlassvermögen gepfändet, so hat vor allfälligen Verwertungshandlungen zunächst eine sogenannte Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG (Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen) zu erfolgen. Zuständig ist hierfür gemäss Art. 9 Abs. 1 VVAG grundsätzlich das Betreibungsamt. Gemäss Art. 9 Abs. 3 VVAG kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde zur Vornahme dieser Einigungsverhandlung jedoch sich selbst die untere Aufsichtsbehörde als zuständig erklären. Das Obergericht des Kantons Zürich hat von dieser Kompetenz insofern Gebrauch gemacht, als es in seiner Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter vom 12. Mai 2010 (VBG) in deren § 4 statuiert hat, dass das Betreibungsamt die Durchführung von Einigungsverhandlungen im Sinne von Art. 9 VVAG an das Bezirksgericht überweisen könne. Gestützt auf diese Bestimmungen erfolgte denn auch die oberwähnte Überweisung an die Vorinstanz. Entsprechend lud diese die Parteien sowie den zweiten Teilhaber der Erbengemeinschaft (den Bruder des Beschwerdeführers) mit Beschluss vom 15. Juni 2021 auf den 17. September 2021 zu einer Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 9 VVAG vor (act. 5). Die Vorinstanz (untere Aufsichtsbehörde) agierte dabei anstelle des Betreibungsamts, mithin also nicht als Beschwerdeinstanz. Gegen ihren Beschluss vom 15. Juni 2021 stand deshalb die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zur Verfügung, welche (wie vorliegend geschehen) an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde zu richten war.

  3. Die auf den 17. September 2021 anberaumte Verhandlung wurde in der Folge mit Verfügung vom 10. August 2021 auf den 1. Oktober 2021 verschoben

    (act. 4/27). Mit Urteil vom 17. September 2021 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen über den Beschwerdeführer ohne vorgängige Betreibung den Konkurs gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG (act. 4/35 bzw. act. 3, 6

    und 7/32 im Verfahren PS210173). Aus diesem Grund wurden die Parteien von der Vorinstanz darüber informiert, dass die anberaumte Einigungsverhandlung nicht stattfinden werde (act. 4/32 und act. 4/34). Im Falle eines Konkurses findet keine Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG statt, da diesfalls gemäss Art. 16 VVAG die Konkursverwaltung, unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung, die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte bestimmt. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwerde gegen die erwähnte Konkurseröffnung (act. 2 im Verfahren PS210173), welche von der Kammer mit Urteil vom 15. Oktober 2021 abgewiesen wurde (act. 8 im Verfahren PS210173). Die dagegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde wies dieses, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 3. Dezember 2021 ab (act. 10 im Verfahren PS210173). Damit liegt bezüglich des Konkursverfahrens ein endgültiger Entscheid vor, welcher der (künftigen) Durchführung einer Einigungsverhandlung entgegensteht. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO), zumal sämtliche vom Beschwerdeführer gestellten Anträge mit der Einigungsverhandlung selbst (bzw. eventualiter mit der personellen Führung derselben) mit den Folgen im Falle des Scheiterns einer solchen Verhandlung (Art. 10 VVAG) zusammenhängen.

  4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart versandt am:

10. Januar 2022

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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