Zusammenfassung des Urteils PS210129: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall von Schuldbetreibung und Konkurs entschieden. Der Beschwerdeführer A. hat gegen die Pfändung seines Vermögens durch das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg Einspruch erhoben, der jedoch abgewiesen wurde. Daraufhin hat er Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht. Letztendlich wurde festgestellt, dass aufgrund der Konkurseröffnung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Die Gerichtskosten werden nicht erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS210129 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 07.01.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Pfändung |
Schlagwörter : | Konkurs; Pfändung; Betreibung; Urteil; Verfahren; Betreibungs; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Horgen; Pfändungsurkunde; Bezirksgericht; Kammer; SchKG; Konkurseröffnung; Verwertung; Gläubiger; Beschluss; Gemeinde; Kanton; Betreibungsamt; Zeitpunkt; Bundesgericht; Entscheid; Parteien |
Rechtsnorm: | Art. 199 KG ;Art. 242 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210129-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart
Beschluss vom 7. Januar 2022
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
2 vertreten durch Gemeinde C.
3, 4 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Pfändung Nr. 1 vom 3. November 2020
Erwägungen:
Das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vollzog beim Beschwerdeführer am 3. November 2020 die Pfändung Nr. 1, welche zum Erlass der Pfän- dungsurkunde vom 4. Dezember 2020 führte (act. 2/1). Die Pfändungsurkunde wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2020 zugestellt (act. 9/13; siehe auch die Nachtragurkunde vom 31. Mai 2021 [act. 17]). Gegen die Pfändung bzw. die Teilnahmeberechtigung des Grossteils der in der Pfändungsurkunde aufgeführten Betreibungen und Arreste (sowie gegen die darin gemachten Bemerkungen zum Pfändungsvollzug) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Dezember 2020 (act. 1) Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz). Mit Urteil vom 24. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 19 S. 17 = act. 22 [Aktenexemplar] = act. 24, nachfolgend zitiert als act. 22). Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit folgenden Anträgen (act. 20/1; act. 23):
Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen sei vollumfänglich aufzuheben und meinen Anträgen sei vollumfänglich zu entsprechen;
Die Forderungen des Gläubigers B. , Betreibungs-Nrn. 2, 3 und 4, seien aufgrund ungültiger Zahlungsbefehle und ungültiger Fortsetzungsbegehren aus der Pfändungsurkunde Nr. 1 zu entfernen;
Die Forderung des Gläubigers Staat Zürich und Gemeindesteueramt C._ , Betreibungs-Nr. 5 sei aufgrund ungültiger Zahlungsbefehle und ungültiger Fortsetzungsbegehren aus der Pfändungsurkunde Nr. 1 zu entfernen;
Die Betreibungen auf Sicherheitsleistungen, Betreibungs-Nr. 6, 7, 8 und 9 seien aufgrund Unzulässigkeit und Ungültigkeit nicht provisorisch anzuschliessen und von der Pfändungsurkunde Nr. 1 zu entfernen;
Die Bemerkungen zum Pfändungsvollzug seien zu löschen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner bzw. zu Lasten des Betreibungsamtes.
Mit Urteil vom 17. September 2021 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen über den Beschwerdeführer ohne vorgängige Betreibung den Konkurs gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG (act. 3, 6 und 7/32 im Ver-
fahren PS210173). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der Kammer (act. 2 im Verfahren PS210173). Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 sistierte die Kammer das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines endgültigen Entscheids bezüglich der zu diesem Zeitpunkt noch bei ihr hängig gewesenen Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Horgen (act. 27). Mit Urteil vom 15. Oktober 2021 wies die Kammer die gegen die Konkurseröffnung angehobene Beschwerde ab (act. 8 im Verfahren PS210173). Die dagegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde wies dieses, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom
3. Dezember 2021 ab (act. 10 im Verfahren PS210173). Damit liegt bezüglich des Konkursverfahrens ein endgültiger Entscheid vor und es ist die mit Beschluss vom
13. Oktober 2021 angeordnete Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wieder aufzuheben. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-20) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Gemäss Art. 199 SchKG fallen gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, in die Konkursmasse. In einem solchen Fall besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr zur Weiterführung eines gegen die Pfändung angehobenen Beschwerdeverfahrens, zumal der Zweck eines solchen Verfahrens (welcher im rechtlichen Vorgehen gegen die betreffenden Pfändungshandlungen besteht) durch den Konkursbeschlag der gepfändeten Gegenstände dahingefallen ist. Wird über den Schuldner (wie vorliegend) während hängigem, gegen die Pfändung geführtem Beschwerdeverfahren der Konkurs eröffnet, so ist die betreffende Beschwerde deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO), sofern bzw. sobald dem Konkurseröffnungsentscheid definitiver Charakter zukommt und soweit die gepfändeten Vermögensstücke zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht verwertet wurden. Ersteres ist gemäss oben Ausgeführtem (mit Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils) mittlerweilen der Fall. Letzteres bleibt mit nachfolgender Erwägung zu prüfen.
Gepfändet wurde vorliegend der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers am unverteilten Nachlassvermögen seiner verstorbenen Mutter (act. 2/1). In ei- nem solchen Fall hat vor allfälligen Verwertungshandlungen zunächst eine soge- nannte Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG (Verordnung über die Pfän- dung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen) zu erfolgen. Zu einer solchen lud die Vorinstanz die an der Pfändung teilnehmenden Gläubiger sowie den zweiten Teilhaber der Erbengemeinschaft (den Bruder des Beschwer- deführers) auf den 17. September 2021 vor (act. 3, 4/12 und 5 im ebenfalls vor der Kammer hängigen Verfahren PS210132; vgl. Art. 9 VVAG i.V.m. § 4 VBG [Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter]). Diese Verhandlung wurde sodann aber mit Verfügung vom 10. August 2021 auf den 1. Oktober 2021 verschoben (act. 4/27 im Verfahren PS210132). Aufgrund des am
17. September 2021 über den Beschwerdeführer eröffneten Konkurses wurden die Parteien von der Vorinstanz darüber informiert, dass die anberaumte Einigungsverhandlung nicht stattfinden werde (act. 4/32 und 4/34 im Verfahren PS210132; im Falle eines Konkurses findet keine Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG statt, da diesfalls gemäss Art. 16 VVAG die Konkursverwaltung, unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung, die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte bestimmt). Damit ist auch klar, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch keine Verwertung im Sinne von Art. 199 SchKG stattgefunden hat und der gepfändete Liquidationsanteil deshalb in die Konkursmasse gefallen ist.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
Es wird beschlossen:
Die mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 angeordnete Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien der act. 23 und 25/2-5 (inkl. Beilagenverzeichnis), sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart versandt am:
10. Januar 2022
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