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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS210050: Obergericht des Kantons Zürich

Die Hilfskonkursmasse von A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht, um die Konkurseröffnung über sie zu verhindern. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Vorinstanz örtlich unzuständig war und der Konkursentscheid deshalb nichtig ist. Das Gericht entscheidet jedoch, dass die Beschwerde nicht zulässig ist, da die Vorinstanz die Zuständigkeit im Konkurseröffnungsverfahren korrekt ausgeübt hat. Die Gerichtskosten betragen 1000 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS210050

Kanton:ZH
Fallnummer:PS210050
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS210050 vom 03.05.2021 (ZH)
Datum:03.05.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_452/2021
Leitsatz/Stichwort:Konkurseröffnung / Insolvenzerklärung
Schlagwörter : Konkur; Konkurs; Beschwerd; Vorinstanz; SchKG; Rechtsmitt; Obergericht; Kantons; Sachver; Eingabe; Nichtigkeit; Beschwerdelegiti; Gericht; Betreibungsamt; IGGELMA; Umstand; Konkursge; Zivilkammer; Geschäfts; Oberrichter; Sachen; Mitwirkend:; Hilfskonkursmasse; Konkursamt; Küsnacht
Rechtsnorm:Art. 173 KG ;Art. 22 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS210050

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts - Nr.: PS210050- O/U

Oberrichter in lic. iur.

in Sachen

Mitwirkend:

Hilfskonkursmasse von A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Konkursamt Küsnacht,

Sachver

Erwägungen:
  1. halt und Prozessgeschichte

    1. Mit Eingabe vom 8. März 2021 (act. 1 und act. 1A) beantragte die G

      stellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) bei

      zelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksg

      1. Es sei die N

      len (nachfolgend Vorinstanz), es sei gestützt auf Art.

      über sie zu eröffnen, und erklärte sich für zahlungsun

      1.3. Mit Eingabe selben Datums beantragte die Beschwerdeführerin bei

      12. März 2021, 11:15 Uhr, eröffnet

      Vor instanz,

      den Konkurs über die Beschwerd

      2.1.

  2. Gemäss Art. 194 Abs.

chKG kann

Beschwerdelegitimation 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 S

des Konkursgerichts, mit dem gestützt auf eine Insolvenzerklärung (

SchKG) der Konkurs über eine Schuldnerin

Beschwerde nach der ZPO (Art

    1. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen K

      teilgenommen, insbesondere hat sie nicht selbst das Konkursbegehre

      Als Drittgläubigerin ist sie folglich nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

      sie dagegen vorbringt, verfängt nicht (act. 2 Rz. 5 ff.).

    2. Da es sich bei der Legitimation

3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angefochtene Konkurs delt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer Z

kenntnis sei wegen örtlicher Unzuständigkeit der Vorinstanz nichtig, und e

Nichtigkeit von Amtes wegen und unabhängig von ihrer Beschwerdelegiti

festzustellen (act. 2 Rz. 10 ff.).

Art. 22 SchKG ist auf den vorinstanzli

ALTHE ,RDie Nichtigkeit im schweizerischen Zivilprozessrecht, SZZP

2/2005, S. 215 ff.).

lung von Rechtsmitteln gegen Entscheide der betroffenen unteren Instanz z

ständig ist. Für eine solche formelle Feststellung der

durch die übergeordnete Rechtsmitt

mittels, sondern es kann eine solch

Rechtsmittelbehörde im Rahmen ihr

T , Art. 22ANEHELIN

18).

bzw. international unzuständigen Gericht erkannte Konkur

Frist) angefochten, bleibt es grundsätzlich

Damit steht nur auf den ersten Blick im Widerspruc

unzuständigen Betreibungsamt au

Art.

a

IGGELMA, 2N. N

Aufl. 2014

A

N 4). Der Umstand, dass die der K onkurseröffnung zugrunde liegende

g

sandrohung von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt aus

wurde und deshalb nichtig ist - und dass das Konkursge

(vgl. Art. 173 Abs. 2 SchKG).

RUNNE/BROLLE,RArt.Da es sich bei dies1e9m1 V

N 27), besteht hier egienseEeirnhpöahrtte iGenevfaehrfra,hdraesnshdaansdeKlot n(BkuSrKsgSecrhicKhGt gIeI stützt a

ne unzutreffende Sachverhaltsdarstellung der G esuchstellerin entsche

sem Umstand ist im Rahmen der

IGGELMA, NN

2. Aufl. 2014, Art. 171 N

nung zu tragen (vgl. Art. 60 und

fen. Der Vorinstanz bleibt es indessen vorbehalten, ihre Zuständigkeit im L

der nun vorliegende

n, von der Beschwerdeführerin als Gläubigerin

In Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1

K onkurseröffnungsverfahren nicht als P

zweitinstanzliche Spruchgebühr auf Fr

sächlichen Grundlagen erneut (u

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

    Konkurseröffnungsentscheid zurü

  2. Die zweitinstanzliche

4.

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigk

Dies ist

Beschwerde richten sich nach Art. 72

Obergericht des Kantons Zürich

i.V. DieGerichtsschreiberin :

MLaw N. Seebacher

Art. 113

versandt am: 4. Mai 2021

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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