Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS210050 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 03.05.2021 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_452/2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung / Insolvenzerklärung |
Schlagwörter : | Beschwerd; Beschwerde; Konkur; Konkurs; Ständig; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Stützt; Onkurseröffnung; Rechtsmitt; Unzuständigen; IGGELMA; Gestützt; Bleibt; Betreibungsamt; Obergericht; Umstand; Entsche; Nichtig; Liegende; örtlich; Nichtigkeit; Zweitinstanzliche; Beantragte; Zürich; Rahmen; Kantons; Gericht; Vorinstanzli |
Rechtsnorm: | Art. 173 KG ; Art. 22 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts - Nr.: PS210050- O/U
Oberrichter in lic. iur.
in Sachen
Mitwirkend:
Beschwerdeführerin
vertreten durch Konkursamt Küsnacht,
Sachver
halt und Prozessgeschichte
Mit Eingabe vom 8. März 2021 (act. 1 und act. 1A) beantragte die G
stellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) bei
zelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksg
1. Es sei die N
len (nachfolgend Vorinstanz), es sei gestützt auf Art.
über sie zu eröffnen, und erklärte sich für zahlungsun
1.3. Mit Eingabe selben Datums beantragte die Beschwerdeführerin bei
12. März 2021, 11:15 Uhr, eröffnet
Vor instanz,
den Konkurs über die Beschwerd
2.1.
Gemäss Art. 194 Abs.
chKG kann
Beschwerdelegitimation 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 S
des Konkursgerichts, mit dem gestützt auf eine Insolvenzerklärung (
SchKG) der Konkurs über eine Schuldnerin
Beschwerde nach der ZPO (Art
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen K
teilgenommen, insbesondere hat sie nicht selbst das Konkursbegehre
Als Drittgläubigerin ist sie folglich nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
sie dagegen vorbringt, verfängt nicht (act. 2 Rz. 5 ff.).
Da es sich bei der Legitimation
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angefochtene Konkurs delt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer Z
kenntnis sei wegen örtlicher Unzuständigkeit der Vorinstanz nichtig, und e
Nichtigkeit von Amtes wegen und unabhängig von ihrer Beschwerdelegiti
festzustellen (act. 2 Rz. 10 ff.).
Art. 22 SchKG ist auf den vorinstanzli
ALTHE ,RDie Nichtigkeit im schweizerischen Zivilprozessrecht, SZZP
2/2005, S. 215 ff.).
lung von Rechtsmitteln gegen Entscheide der betroffenen unteren Instanz z
ständig ist. Für eine solche formelle Feststellung der
durch die übergeordnete Rechtsmitt
mittels, sondern es kann eine solch
Rechtsmittelbehörde im Rahmen ihr
T , Art. 22ANEHELIN
18).
bzw. international unzuständigen Gericht erkannte Konkur
Frist) angefochten, bleibt es grundsätzlich
Damit steht nur auf den ersten Blick im Widerspruc
unzuständigen Betreibungsamt au
Art.
a
IGGELMA, 2N. N
Aufl. 2014
A
N 4). Der Umstand, dass die der K onkurseröffnung zugrunde liegende
g
sandrohung von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt aus
wurde und deshalb nichtig ist - und dass das Konkursge
(vgl. Art. 173 Abs. 2 SchKG).
RUNNE/BROLLE,RArt.Da es sich bei dies1e9m1 V
N 27), besteht hier egienseEeirnhpöahrtte iGenevfaehrfra,hdraesnshdaansdeKlot n(BkuSrKsgSecrhicKhGt gIeI stützt a
ne unzutreffende Sachverhaltsdarstellung der G esuchstellerin entsche
sem Umstand ist im Rahmen der
IGGELMA, NN
2. Aufl. 2014, Art. 171 N
nung zu tragen (vgl. Art. 60 und
fen. Der Vorinstanz bleibt es indessen vorbehalten, ihre Zuständigkeit im L
der nun vorliegende
n, von der Beschwerdeführerin als Gläubigerin
In Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1
K onkurseröffnungsverfahren nicht als P
zweitinstanzliche Spruchgebühr auf Fr
sächlichen Grundlagen erneut (u
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Konkurseröffnungsentscheid zurü
Die zweitinstanzliche
4.
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigk
Dies ist
Beschwerde richten sich nach Art. 72
Obergericht des Kantons Zürich
i.V. DieGerichtsschreiberin :
MLaw N. Seebacher
Art. 113
versandt am: 4. Mai 2021
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