Zusammenfassung des Urteils PS200026: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Pfändung Nr. 1 und Abweisung eines Revisionsgesuches entschieden. Das Betreibungsamt Zürich 12 hatte die Pfändung vom Nettoverdienst des Schuldners vollzogen, was zu einem Beschwerdeverfahren führte. Die Beschwerdeführer, der Schuldner und seine Ehefrau, baten um eine Fristverlängerung für die Beschwerde, was jedoch abgelehnt wurde. Das Gericht entschied, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckbar ist und wies das Erstreckungsgesuch ab. Es wurden keine Kosten erhoben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS200026 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 13.02.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Pfändung / Abweisung des Revisionsgesuches vom 11. Dezember 2019 (Beschwerde über ein Betreibungsamt) |
Schlagwörter : | Frist; SchKG; Schuldner; Beschwerdefrist; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Ehefrau; Gesuch; Schuldbetreibung; Konkurs; Oberrichter; Pfändung; Erstreckung; Existenzminimum; Revision; Entscheid; Wiederherstellung; Hindernis; Sinne; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Bohli; Beschluss; Höhe; Vorinstanz; Betreibungsämter |
Rechtsnorm: | Art. 142 ZPO ;Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 31 KG ;Art. 321 ZPO ;Art. 33 KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Urteil vom 13. Februar 2020
in Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
betreffend
(Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 12)
Erstreckung der Frist zur Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Januar 2020 (CB190216)
Erwägungen:
Am 24. September 2019 vollzog das Betreibungsamt Zürich 12 in den Betreibungen Nr. 2 und 3 im Beisein der Ehefrau des Betreibungsschuldners die Pfändung Nr. 1. Es pfändete vom Nettoverdienst des Schuldners von ca. Fr. 4'500.- die jeweils das gemeinsame monatliche Existenzminimum von Fr. 4'336.20 übersteigenden Einkünfte in unbestimmter Höhe bis zur Deckung der betriebenen Forderungen nebst Zins und Kosten, längstens bis zum 24. September 2020. Die Pfändungsurkunde vom 11. November 2019 wurde dem Schuldner am 16. November 2019 zugestellt (act. 2/5 und 3). Am 9. Dezember 2019 ersuchten der Schuldner und seine Ehefrau um Revision der Einkommenspfändung. Sie verlangten, dass in ihrem Existenzminimum der Grundbetrag sowie sämtliche relevanten Auslagen für ihren volljährigen Sohn berücksichtigt werden (act. 2/6). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 wies das Betreibungsamt das Gesuch um Revision ab und teilte dem Schuldner mit, dass die Höhe des Existenzminimums unverändert bleibe (act. 2/7). Die dagegen erhobene Beschwerde vom Schuldner und seiner Ehefrau wies die Vorinstanz als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Beschluss vom 13. Januar 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 7).
Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 (Datum Poststempel) gelangten der Schuldner und seine Ehefrau (fortan Beschwerdeführer) an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Mit der Begründung, sie seien keine Anwälte und hätten auch nicht die finanziellen Mittel, um einen Anwalt zu bezahlen, ersuchen sie um eine Erstreckung der Beschwerdefrist um 30 Tage (act. 8).
3.a) Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsinstanz nach Art. 18 SchKG sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und
§§ 83 f. GOG). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG; Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie nicht erstreckbar (Art. 31 SchKG; Art. 144
Abs. 1 ZPO). Das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführer ist daher abzuweisen.
b) Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführern am 18. Januar 2020 zugestellt (act. 5/3-4). Die Beschwerdefrist lief damit am 28. Januar 2020 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführer gaben ihr Fristerstreckungsgesuch am letzten Tag der Frist zur Post. Somit ging das Gesuch erst nach Fristablauf bei der Kammer ein. Auch wenn den Beschwerdeführern umgehend mitgeteilt worden wäre, dass die Frist nicht erstreckt werden kann, hätten sie folglich nicht mehr rechtzeitig handeln können. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdefrist allenfalls wiederhergestellt werden kann.
Gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG kann eine Partei um Wiederherstellung einer versäumten Frist ersuchen, wenn sie durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Das begründete Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gleichzeitig ist innerhalb derselben Frist auch die versäumte Handlung hier die Einreichung der Beschwerdeschrift bei der zuständigen Behörde nachzuholen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Namentlich handelt es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien selbst rechtsunkundig und könnten keinen Anwalt bezahlen, nicht um ein unvorhergesehenes und unverschuldetes Hindernis im Sinne des Gesetzes, welches eine Wiederherstellung zu rechtfertigen vermöchte. Selbst wenn die Eingabe als sinngemässes Gesuch um Fristwiederherstellung entgegen genommen würde, wäre diesem nicht stattzugeben.
4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
Das Erstreckungsgesuch wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 8, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 12, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
13. Februar 2020
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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